B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2858/2011
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-2858/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, aus Deutschland stammende und in seiner Heimat
wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war Grenzgän-
ger und arbeitete in den Jahren 2002 bis 2005 in der Schweiz als Last-
wagenchauffeur. Dementsprechend entrichtete er die obligatorischen Bei-
träge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Mit Formular vom 7. März 2007 meldete sich der Be-
schwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle
AG) zum Leistungsbezug an (vgl. IV act. 1.1 und 4). Zur Prüfung des
Rentenanspruchs nahm die Vorinstanz verschiedene medizinische Unter-
lagen zu den Akten. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 verneinte die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) einen Ren-
tenanspruch und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab
(vgl. IV act. 33). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2010 ebenfalls abgewiesen
(vgl. IV act. 68; C-5220/2009). Der Beschwerdeführer zog dieses Urteil an
das Bundesgericht weiter, welches jedoch mit Urteil vom 22. November
2010 auf die Beschwerde nicht eintrat (vgl. IV act. 77).
B.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 meldete sich der Beschwerdefüh-
rer erneut bei der IV-Stelle AG zum Leistungsbezug an (vgl. IV act. 73)
und reichte insbesondere zwei ärztliche Bescheinigungen von Dr. med.
A._______, Facharzt Neurologie und Psychiatrie, vom 4. Oktober 2010
und 3. August 2009, ein Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt
Allgemeine Medizin, vom 19. April und vom 16. September 2010, einen
Medikamentenplan sowie den Bescheid des Landratsamtes C._______
vom 10. März 2010 ein. Er machte geltend, dass sich sein Gesundheits-
zustand immer weiter verschlechtere. Er leide immer wieder an Lungen-
entzündungen, weswegen er stationär behandelt werden müsse. Seit
dem 8. November 2010 habe er wieder eine Lungenentzündung und
müsse demnächst erneut stationär behandelt werden. Zudem sei täglich
eine Sauerstoffinhalation bzw. eine Inhalationslösung erforderlich.
C.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass aufgrund der mit der Neuanmeldung einge-
reichten Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht werden konnte. Sie räumte dem Beschwerdeführer je-
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doch die Möglichkeit ein, weitere Unterlagen einzureichen, die eine we-
sentliche Änderung glaubhaft machen (vgl. IV act. 76). In der Folge reich-
te der Beschwerdeführer weitere ärztliche Bescheinigungen von Dr. med.
A._______, ein ärztliches Attest von Dr. med. B._______ vom 10. Februar
2011 und von Dr. med. D._______, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom
28. März 2011 ein.
D.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 19. April 2011 nicht auf das neue
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ein (vgl. IV act. 85). Sie be-
gründete dies damit, dass mit den eingereichten Unterlagen keine neuen
Tatsachen geltend gemacht werden konnten, da sie keine neuen Befunde
enthielten, welche nicht bereits bekannt gewesen wären.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Mai 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte sinngemäss die Wiederaufnahme seines Leistungsgesuches. Ne-
ben bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen reichte der Be-
schwerdeführer noch zwei Berichte der Lungenfachklinik E._______ vom
23. Dezember 2010 und vom 8. April 2011 ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 verwies die Vorinstanz auf die
Vernehmlassung der IV-Stelle AG vom 28. Juni 2011 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit festgestellt werden könne, dass sich der Gesundheitszustand und der
Invaliditätsgrad seit der ablehnenden Verfügung vom 18. Juni 2009 in ei-
ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe.
G.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 legte der Beschwerdeführer zusätzlich
ein noch nicht aktenkundiges internistisch-pneumologisches Gutachten
der Lungenfachklinik E._______ vom 30. November 2009 ins Recht. In
seiner Replik vom 17. Oktober 2011 führte der Beschwerdeführer aus, es
sei aus den umfangreichen medizinischen Unterlagen ersichtlich, dass
sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Trotz sei-
ner Bereitschaft, sich einer weiteren ärztlichen Begutachtung zu unterzie-
hen, sei eine solche von der IV-Stelle bis anhin nie veranlasst worden.
Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten medizinischen
Unterlagen waren bereits allesamt aktenkundig. Am 24. November 2011
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Seite 4
reichte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Entlassungsbericht der
Lungenfachklinik E._______ vom 23. November 2011 nach.
H.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle AG verzichteten mit ihren Schreiben vom
12. Dezember resp. 1. Dezember 2011 auf die Einreichung einer Duplik.
I.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Bericht der Lungenfachklinik E._______ vom 28. November 2011 ein
und führte aus, es gehe daraus hervor, dass er nicht mehr erwerbsfähig
sei. Neuerdings habe er auch Schmerzen in den Lendenwirbeln. Diesbe-
züglich reichte er am 13. März 2012 insbesondere einen Arztbericht von
Dr. med. F._______, Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 7.
März 2012 und einen Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt Ra-
diologie, vom 14. Dezember 2011 zu den Akten.
J.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle AG verzichteten auf weitere ergänzende
Stellungnahmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
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Seite 5
SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeits-
regelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle AG,
in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmel-
dung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 19. April 2011 erlassen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 19. April 2011. Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
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Seite 6
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfah-
ren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2011 in Kraft
standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung fin-
det vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnah-
mepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
2.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
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Seite 7
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Der Streitgegenstand beschränkt
sich somit im vorliegenden Verfahren einzig auf die Frage, ob die Vorin-
stanz zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
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Seite 8
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen.
3.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat.
Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grund-
gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü-
fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt
sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat.
Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und
nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhal-
tes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang
einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie
dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht-
eintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement-
sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April
2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007
vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil BGer 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 E. 2.2).
Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche Sachumstän-
de dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest medizinische oder ande-
re objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; selbst wenn in concreto noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete rentenrelevante Veränderung nicht erstellen lassen (vgl.
Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie
BGE 109 V 25 E. 3c). Erweisen sich geltend gemachte anspruchserhebli-
che Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andernfalls
muss sie materiell umfassend abklären und beurteilen, ob der Invalidi-
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Seite 9
tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung – überwie-
gend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) – eine
rentenrelevante Änderung erfahren hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser
Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versi-
cherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, vorliegend der Verfü-
gung vom 18. Juni 2009. Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Re-
ferenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung,
vorliegend also der 19. April 2011, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131
V 242 E. 2.1).
Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Refe-
renzpunkten muss erheblich sein, das heisst hinsichtlich der Auswirkun-
gen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG,
BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfah-
ren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil EVG I 658/05 vom 27. März
2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.
Bei der ursprünglichen Verfügung vom 18. Juni 2009 ging die Vorinstanz
nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung davon aus, dass dem Be-
schwerdeführer eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit mit einem
100 % Pensum zumutbar sei. Die Vorinstanz verneinte einen Rentenan-
spruch bei einem berechneten Invaliditätsgrad von 10 % (vgl. IV act. 33).
Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
17. August 2010 geschützt.
Gemäss den dargelegten Grundsätzen (E. 3.4 hiervor) ist nachfolgend zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung auf
Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht
hat, dass sich sein Gesundheitszustand bzw. seine Erwerbsfähigkeit seit
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Seite 10
dem 18. Juni 2009 in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, so
dass die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch hätte eintreten müssen.
Dabei gilt festzuhalten, dass das Gericht bei der beschwerdeweisen
Überprüfung in der Regel auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich der
Verwaltung bot. Nachfolgend zu würdigen sind auch die im vorliegenden
Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums, so-
fern diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste-
hen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beein-
flussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
5.
Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem abweisenden Entscheid im Jahre
2009 massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten vom 9. Juni 2008
des ärztlichen Begutachtungsinstituts (nachfolgend: MEDAS-Gutachten),
welchem sie vollen Beweiswert zuerkannte, was auch vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2010 bestätigt wurde.
Diesem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit zu entnehmen:
– chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD, ICD-10 J44.9): 2005
leichte bronchiale Hyperreagibilität, leichte bis mittelschwere Obstruk-
tion, kleines bullöses Lungenemphysem, CT 11/05 (ICD-10 J43.9)
sowie basal betonte Lungenfibrose 02/06 (ICD-10 J84.1)
– rezidivierende Pneumonien (ICD-10 J18.9): erstmals 08/05 links pul-
monal; zweimalige Pneumonie links 10/05, Pneumonie linker Ober-
lappen 11/05 mit Nachweis Meticillin-resistenter Staphylococcus au-
reus endobronchial, resistenzgerechte antibiotische Therapie mit
Cotrim 11/05 und Linezolid 02/06.
Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt:
– metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9): Übergewicht, BMI 29,2
kg/m2 (ICD-10 E66.9), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), Hypercho-
lesterinämie (ICD-10 E78.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.7)
mit Verdacht auf beginnende diabetische Polyneuropathie, Hyperuri-
kämie (ICD-10 E79.0)
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Seite 11
– geringe, diffuse Koronararteriensklerose, Koronarographie 07/05
(ICD-10 I25.1): Risikofaktoren: metabolisches Syndrom, Status nach
Nikotinabusus
– Refluxkrankheit bei axialer Gleithernie (ICD-10 K21.0)
– Struma nodosa Grad II (ICD-10 E04.9): euthyreote Stoffwechsellage
(aktuelles Labor)
– leichte Frischgedächtnisstörung unklarer Ätiologie
– Leberenzymerhöhung unklarer Ätiologie: Hepatitis-Serologien aktuell
negativ, kein Alkoholkonsum, DD Steatohepatitis bei Diagnose "meta-
bolisches Syndrom", medikamentös induziert, andere Ursachen.
Insgesamt erachteten die untersuchenden Gutachter den Beschwerde-
führer seit Februar 2006 in seiner früheren Tätigkeit als Lastwagenchauf-
feur zu 50 % und in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
6.
6.1 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte der Beschwerde-
führer bei der Vorinstanz folgende – im ersten Rentenprüfungsverfahren
noch nicht berücksichtigte – Unterlagen ein:
6.1.1 Mit Bescheid des Landratsamtes C._______ vom 10. März 2010
wurde der Behinderungsgrad beim Beschwerdeführer seit dem 5. No-
vember 2009 auf 80 % festgesetzt. Zusätzlich wurde festgehalten, dass
sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und eine
Schwerbehinderteneigenschaft vorliege. Es wurden folgende Diagnosen
aufgelistet:
– Bronchialasthma, Chronische Bronchitis, Lungenblähung, Respiratori-
sche Insuffizienz, Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Schwin-
del, Depressive Verstimmung, Anpassungstörung
– Bluthochdruck, Koronare Herzkrankheit
– Wiederkehrende Nesselsucht (Urticaria)
– Refluxkrankheit der Speiseröhre, Speiseröhrengleitbruch
– Atheromatose Arteria carotis communis beidseits
– Leberschaden
6.1.2 Im Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 16. September 2010
führte dieser aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers wesentlich verschlechtert habe. Er betrachte ihn als nicht mehr er-
werbsfähig. Dr. med. B._______ attestierte dem Beschwerdeführer fol-
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Seite 12
gende Diagnosen: Fortgeschrittene MRSA-assoziierte, chronisch-
obstruktive Lungenerkrankung mit Hypoxämie, Ruhe- und Belastungs-
dyspoe, regelmässige Fischerschübe, Bronchialasthma, Chronische
Bronchitis, Lungenblähungen, Respiratorische Insuffizienz, Psychovege-
tatives Erschöpfungssyndrom, Schwindel, Depressive Verstimmung, An-
passungsstörung, Bluthochdruck, Koronare Herzkrankheit, Wiederkeh-
rende Nesselsucht (Urticaria), Refluxkrankheit der Speiseröhre, Speise-
röhrengleitbruch, Athmotarose Arteria carotis communis beidseits und
Leberschaden.
6.1.3 Gemäss der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. A._______ vom
4. Oktober 2010 leide der Beschwerdeführer aus neuro-psychiatrischer
Sicht an einer schweren Anpassungsstörung sowie an einer länger anhal-
tenden depressiven Reaktion. Er sei wegen der erheblichen Chronifizie-
rungstendenz nicht mehr in der Lage, einer wesentlichen Erwerbstätigkeit
von wirtschaftlichem Wert nachzugehen.
6.1.4 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Medikamenten-
plan, eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. B._______ über die Kosten
der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente des Beschwerdeführers
vom 19. April 2010 sowie eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med.
A._______ vom 3. August 2009 ein.
6.2 Die Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfol-
gend: RAD) Dr. med. H._______, führte in ihrer Stellungnahme vom 26.
November 2010 aus, dass nach Prüfung der Akten und der neu einge-
reichten Unterlagen keine konkreten Befunde oder Diagnoseänderungen
vorliegen würden, die eine wesentliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes seit dem Gerichtsentscheid begründen würden. Weitere
Abklärungen seien deshalb nicht notwendig (vgl. IV act. 74 S. 2).
6.3 Es ist der RAD-Ärztin zwar darin zuzustimmen, dass die mit der Neu-
anmeldung eingereichten Berichte im Wesentlichen die gleichen Diagno-
sen beinhalten wie das MEDAS-Gutachten. Doch kann eine anspruchs-
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades allerdings auch dann glaub-
haft erstellt sein, sofern sich ein Leiden – bei gleicher Diagnose – in sei-
ner Intensität und/oder in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
verändert hat (vgl. Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Es erstaunt deshalb, dass die RAD-Ärztin trotz des Vor-
liegens des Bescheides des Landratsamtes C._______ vom 10. März
2010, in dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
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schwerdeführers beschrieben, sein Behinderungsgrad daher seit dem
5. November 2009 auf 80 % festgesetzt und ihm das Vorliegen der
Schwerbehinderteneigenschaft attestiert wird, keine weiteren Abklärun-
gen für notwendig erachtet. Ihre Stellungnahme vermag daher nicht zu
überzeugen.
Die Vorinstanz hat zwar in der Folge den Beschwerdeführer aufgefordert
weitere Unterlagen einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dar-
aufhin diverse medizinische Unterlagen, insbesondere einen Arztbericht
von Dr. med. B._______ vom 10. Februar 2011 sowie von Dr. med.
A._______ vom 21. Januar 2011, eingereicht hat, ist die Vorinstanz – oh-
ne erneute Einholung einer RAD-Beurteilung – auf das Leistungsbegeh-
ren nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat sodann im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens weitere – teilweise noch nicht aktenkundige bzw.
neuere – medizinische Unterlagen eingereicht, welche die Vorinstanz er-
neut nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt hat. Wie unter E. 4 darge-
legt, sind auch diese Unterlagen zu würdigen, sofern sie mit dem Streit-
gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anhand der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, so dass die Vorin-
stanz auf seine Neuanmeldung hätte eintreten sollen.
7.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer fol-
gende teilweise noch nicht aktenkundige bzw. neuere, medizinische Un-
terlagen ein:
7.1 Im internistisch-pneumologischen Akten-Gutachten der Lungenfach-
klinik E._______ vom 30. November 2009 listeten Dr. med. I._______,
Facharzt Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie, Sportmedizin, Ret-
tungsmedizin und Schlafmedizin, und Dr. med. J._______, Facharzt Inne-
re Medizin, die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers auf. Des
Weiteren führten sie aus, dass anlässlich des stationären Aufenthaltes
des Beschwerdeführers vom 8. September bis 15. September 2009 fol-
gende Diagnosen gestellt werden konnten:
– COPD:
– schwergradige respiratorische Insuffizienz
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– kleinbullöses Lungenemphysem (Thorax-CT vom 02/2006)
– Nikotinabusus bis 04/2005 (kumulativ 40 packyears)
– Restriktive Ventilationsstörung
– Pneumonie rechts (08/2009 Kreiskrankenhaus C._______)
– Geringgradige Koronarsklerose ohne bedeutsame Stenosen
– letzte Koronarangiographie 07/2005 Herzzentrum N._______
– Arterielle Hypertonie
– Hyperlipidämie
– Struma Grad I bis II mit bifokaler Autonomie (ED 09/2005)
– aktuell euthyreot
– Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie (anamnestisch)
– Hepatopathie unklarer Genese
– Depressive Episode
– Übergewicht nach WHO (BMI 28 kg/m2)
Das Hauptproblem beim Beschwerdeführer würden sie in seiner pulmo-
nalen Grunderkrankung mit einer COPD (Chronisch-obstruktive Bronchi-
tis und Lungenemphysem), begleitet mit einer respiratorischen Insuffi-
zienz sowie einer geringgradigen restriktiven Ventilationsstörung, sehen.
Aktuell bestünde eine erfolgreiche Therapie der infektexazerbierten
COPD, bei einer initialer schwergradiger respiratorischer Insuffizienz bei
alveolärer Hyperventilation habe sich im Verlauf nur noch eine geringgra-
dige respiratorische Insuffizienz gefunden. Diese sei unter leichter Belas-
tung (Oxyergometrie) weitgehend unverändert geblieben. Eine Sauer-
stoff-Langzeit-Therapie sei nicht indiziert gewesen. In halbsitzender Posi-
tion sei der Beschwerdeführer ohne Sauerstoff 6 Minuten mit 50 Watt be-
lastet worden. Blutgasanalytisch habe sich unter Raumluft vor der Belas-
tung sowie am Belastungsende eine geringgradige respiratorische Insuffi-
zienz, allerdings mit einem minimalen pO2-Abfall unter Belastung gezeigt.
Somit wäre die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt (hierzu zählen etwa Zureichen, Abnehmen,
Transportieren, Reinigen, einfaches Bedienen von Maschinen, Sortieren,
Verpacken, Zusammensetzen von Teilen) in zeitlichem Umfang von 3 bis
unter 6 Stunden täglich zumutbar. Aufgrund der pulmonalen Grunder-
krankung würden sie jedoch eine überwiegend sitzende Tätigkeit empfeh-
len, hierbei sollte der Beschwerdeführer keine Gewichte über 5 kg heben
oder tragen.
7.2 Ein ärztlicher Bericht der Lungenfachklinik E._______ vom 23. De-
zember 2010, welcher nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerde-
führers vom 25. November bis zum 1. Januar 2010 erstellt wurde.
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Dr. med. K._______, Facharzt Innere Medizin, Pneumologie und Allergo-
logie, und Dr. med. J._______ bestätigten darin weitestgehend die ge-
stellten Diagnosen des internistischen-pneumologischen Gutachtens vom
30. November 2009. Im Unterschied zum Gutachten diagnostizierten sie
nun ein COPD Stadium II nach Gold mit einer mittelgradigen respiratori-
schen Insuffizienz.
7.3 In der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. A._______ vom 21. Ja-
nuar 2011 attestierte dieser dem Beschwerdeführer unverändert eine
schwere Anpassungsstörung und führte aus, dass sich seine Depression
unter der schwierigen sozialen Situation im Laufe der letzten Zeit ver-
schlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei aus neuropsychiatrischer
Sicht nicht in der Lage, eine wesentliche Erwerbstätigkeit von wirtschaftli-
chem Wert zu leisten.
7.4 Ein ärztliches Attest von Dr. med. B._______ vom 10. Februar 2011,
wonach der Beschwerdeführer unter einer fortschreitenden Verschlechte-
rung des AZ und der Belastbarkeit aufgrund multifaktorieller Morbidität
leide. Insbesondere die respiratorische Insuffizienz sei progredient. Der
Beschwerdeführer leide an rezidiv. Pneumonien, Fieberschüben und sei
zusätzlich aufgrund seiner depressiven Erkrankung auf Dauer nicht ar-
beits- bzw. erwerbsfähig. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits
zu 80 % schwerbeschädigt.
7.5 Im vorläufigen Entlassungsbericht vom 8. April 2011, der nach der sta-
tionären Behandlung des Beschwerdeführers vom 30. März 2011 bis
8. April 2011 erstellt wurde, wurde zu den bereits bekannten Diagnosen
zusätzlich eine Unterlappenpneumonie links diagnostiziert. Es wurde
ausgeführt, dass seit 8 Tagen ein fieberhafter Atemweginfekt nach vo-
rausgegangener antibakterieller Therapie bestehe.
7.6 Im Bericht der Lungenfachklinik E._______ vom 28. November 2011
führten Dr. med. L._______, Fachärztin Innere Medizin, Pneumologie,
Notfallmedizin, Schlafmedizin und Allergologie, und Dr. med. M._______,
Facharzt Allgemeine Medizin, aus, dass der Beschwerdeführer am 9. No-
vember 2011 mit einem fieberhaften Infekt, der unter antibiotischer The-
rapie mit Cotrim forte persistierte, in die stationäre Behandlung aufge-
nommen worden sei. Sie stellten beim Beschwerdeführer folgende Diag-
nosen:
– Rezidiv-Pneumonie linker Unterlappen
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– Pneumonie linker Unterlappen 03/2011 (E._______) und
08/2009 (Kreiskrankenhaus C._______)
– restriktive Ventilationsstörung
– COPD im Stadium IV nach GOLD
– mittelgradige respiratorische Insuffizienz
– Sauerstofflangzeit-Therapie seit 2007
– kleinbullöses Lungenemphysem (Thorax-CT vom 01/2006 und
06/2011)
– Nikotinabusus bis 04/2005 (kumulativ 40 packyears)
– Geringgradige Koronarsklerose ohne bedeutsame Stenosen
– letzte Koronarangiographie 07/2005 (Herzzentrum N._______)
– Arterieller Hypertonus
– Hyperlipidämie
– Struma 1. und 2. Grades mit bifokaler Autonomie (ED 09/2005)
– aktuell euthyreot
– Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie (anamnestisch)
– Hepatopathie unklarer Genese
– Übergewicht nach WHO (BMI 28 kg/m2)
– Mundsoor
Zusätzlich führten Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______ aus,
dass bei der Aufnahme des Beschwerdeführers laborchemisch deutlich
erhöhte Infektparameter bestanden hätten. Röntgenologisch hätten sie
ein deutliches Infiltrat im linken Unterlappen gesehen. Es habe sich dabei
um eine Rezidivpneumonie des linken Unterlappens gehandelt, welche
bereits drei Mal in den letzten zwei Jahren vorgelegen sei. Blutgasanaly-
tisch hätten sich bei Raumluft initial eine schwerstgradige respiratorische
Insuffizienz mit ausgeglichenen Werten unter Sauerstoffinsufflation von
2l/min. Im Verlauf ausgeglichene Werte unter Sauerstoffinsufflation von 1
l/min. Bodyplethysmographisch teilreversible schwergradige Obstruktion
bei forcierter Atmung und mittelgradige, nicht reversible Überblähung und
geringgradige Restriktion. Im CO-Diffusionstest habe sich kein Hinweis
auf eine Gastauschstörung gefunden. Ein Hinweis auf eine beginnende
Erschöpfung der Atemmuskelpumpe habe sich in der Atemantriebs- und
Muskulaturstärkemessung ergeben. Im Verlauf rückläufige Tendenz und
deutlich rückläufige entzündliche Laborparameter. Bronchoskopisch hät-
ten sich Zeichen der chronisch atrophen Bronchitis mit Exazerbation ge-
funden.
Am 23. November 2011 sei die Entlassung des Beschwerdeführers in die
ambulante Weiterbehandlung erfolgt. Aufgrund des Krankheitsverlaufes
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und des ständigen Sauerstoffbedarfs würden sie den Beschwerdeführer
nicht mehr für erwerbsfähig halten.
7.7 Die Berichte von Dr. med. G._______ vom 14. Dezember 2011 und
von Dr. med. F._______ vom 7. März 2012 betreffen die erstmals mit
Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2011 geltend ge-
machten Rücken- und Hüftschmerzen. Diese Beschwerdebilder haben im
Verfügungszeitpunkt noch nicht vorgelegen. Es fehlt daher der enge
Sachzusammenhalt zum Streitgegenstand (vgl. E. 4), weshalb diese Be-
richte bei der vorliegenden Beurteilung, ob die Vorinstanz zu Recht nicht
auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, ausser
Acht gelassen werden.
8.
Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit der ren-
tenverneinenden Verfügung vom 18. Juni 2009 bis Ende 2011 insgesamt
fünf Mal in stationärer Behandlung befand. Nach Meinung der behan-
delnden Ärzte hat sich beim Beschwerdeführer trotz medizinischen Be-
handlungen und Therapien keine Besserung des Gesundheitszustandes
eingestellt. Im Gegenteil – sie führen übereinstimmend aus, dass sich der
Gesundheitszustand im Laufe der Zeit verschlechtert habe. Während die
Ärzte der Lungenfachklinik E._______ die zumutbare Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im November 2009 auf 3 bis unter 6 Stunden täglich
für leichte körperliche und überwiegend sitzende Tätigkeiten festlegen,
erachten sie den Beschwerdeführer im November 2011, insbesondere
auch aufgrund des ständigen Sauerstoffbedarfs als nicht mehr arbeitsfä-
hig. Auffallend ist ebenfalls die Heraufstufung der attestierten COPD Er-
krankung vom Stadium Gold II in das Stadium Gold IV. Die Gold-Stadien
zeigen an, wie weit die Lungenkrankheit COPD bei den Betroffenen fort-
geschritten ist.
Diese Beurteilungen der behandelnden Ärzte stellen objektive Hinweise
für eine Verschlimmerung des Leidens des Beschwerdeführers dar, die
durchaus eine rentenrelevante Auswirkung auf den Invaliditätsgrad haben
kann. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher die geltend gemach-
te Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der einge-
reichten medizinischen Unterlagen als glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz
hätte demnach auf das Leistungsgesuch eintreten und abklären müssen,
wie sich die tatsächlichen Grundlagen seit der rentenverneinenden Verfü-
gung vom 18. Juni 2009 verändert haben und ob diese tatsächlichen Än-
derungen zu einer anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
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und des Zumutbarkeitsprofils führen, als im Zeitpunkt der Rentenabwei-
sung angenommen.
Angesichts der vorstehenden Darlegung ist zusammenfassend festzustel-
len, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 19. April 2011 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 15. November 2010 materiell einlässlich
prüfe und anschliessend neu verfüge.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-
dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. April 2011
aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsge-
suchs vom 15. November 2010 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 6. Juni 2012