B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2864/2017
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Troesch Scheidegger Werner AG,
Patent- und Markenanwälte,
Beschwerdeführerin und Widerspruchsgegnerin,
gegen
Y._______ S.p.A.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Volken
und/oder Nicolas Bischoff,
FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Beschwerdegegnerin und Widersprechende,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 15003,
Internationale Registrierung Nr. 1'231'145 "7seven [fig.]" /
CH-Marke Nr. 686'836 "SEVENFRIDAY".
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Januar 2016 hinterlegte die Beschwerdeführerin die Wortmarke
CH 686‘836 „SEVENFRIDAY“. Die Marke wurde am 20. April 2016 im
Swissreg veröffentlicht und ist unter anderem für folgende Dienstleistungen
der Klasse 35 eingetragen:
Detailhandel; Detailhandel über globale Computernetzwerke; Detailhandel
und Detailhandel über globale Computernetzwerke mit Uhren, Schmuck, Par-
fümeriewaren, Mittel zur Schönheitspflege, Fahrzeugen, Waren aus Leder und
Lederimitationen, Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Mu-
sikinstrumenten, Möbeln, Waren aus Kunststoff, Spielen, Spielzeug, Turn- und
Sportartikeln, Bier und alkoholfreien Getränken.
B.
B.a Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdegegnerin am 19. Juli
2016, vertreten durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter, in italienischer
Sprache teilweise Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf
für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35. Sie stützte sich da-
bei auf ihre internationale Registrierung 1‘231‘145 „7seven“ [fig.], welche
am 8. Januar 2015 in der Gazette des marques internationales 2014/52
veröffentlicht wurde. Die internationale Registrierung sieht wie folgt aus:
und ist unter anderem in Klasse 35 für die nachstehenden Dienstleistungen
hinterlegt:
Services de détail, ventes en gros et ventes en ligne en rapport avec des ap-
pareils et instruments optiques, lunettes de vue, lunettes de soleil, lunettes,
cadres, lunettes de sport, dispositifs de protection personnelle contre les acci-
dents, les irradiation et le feu, étuis pour agendas électroniques, pour appa-
reils photographiques, pour lunettes, pour disques compacts, DVD et cas-
settes vidéo, pour ordinateurs portables, pour téléphones et téléphones mo-
biles, pour téléphones intelligents, housses pour téléphones mobiles, pour
smartphones, pour tablettes électroniques et pour produits électroniques et/ou
informatiques, machines à calculer, calculatrices de poche, étuis pour calcu-
latrices, Clés USB, produits d'imprimerie, y compris articles de papeterie, dé-
calcomanies (transferts), signets, billets, étiquettes, cartes, cartes de visite
professionnelles, cartes de voeux, invitations, autocollants, cartes/chèques-
cadeaux, cahiers d'écriture ou de dessin, agendas, blocs-notes, blocs-notes,
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affiches, calendriers, photographies, publications imprimées, livres, pério-
diques, guides et manuels, magazines, journaux, lettres d'informations, cata-
logues, brochures et dépliants, articles de correspondance, y compris papier
à lettres et enveloppes, nécessaires d'articles de papeterie, articles et instru-
ments d'écriture et de dessin, à savoir stylos, stylos-billes, stylographes, mar-
queurs à pointe feutre, marqueurs permanents, surligneurs, marqueurs surli-
gneurs, stylos-billes, stylos à pointe feutre, crayons, craie, craies grasses,
étuis à stylo et pour le dessin, planificateurs quotidiens et hebdomadaires,
classeurs à anneaux, cartons à dessin, classeurs à feuillets mobiles, papier
pour l'emballage de cadeaux, sacs à provisions en papier, matières plastiques
pour le conditionnement, sacs d'alpinistes, sacs à dos, sacs d'écoliers, sacs à
bandoulière pour le port de bébés, sacs, sacs à provisions, sacs de voyage et
sacs à dos pour le voyage, sacs et sacs fourre-tout pour le sport, sacs à main,
sacs de camping, sacs de plage, sacs à dos de randonnée et d'escalade, car-
tables, serviettes, portefeuilles, porte-monnaie, étuis pour clés, sacs à porter
sur les hanches, valises, parapluies, malles, cannes, valises de week-end, va-
nity cases, sacs-cadeaux en papier ou matières plastiques, sacs-housses
pour vêtements, sacs à roulettes, sacs à dos à roulettes et mallettes à rou-
lettes.
B.b Nach Eingang der Widerspruchsantwort der Beschwerdeführerin vom
19. Januar 2017 wurde die Instruktion mit Verfügung vom 20. Januar 2017
abgeschlossen.
C.
Mit Verfügung in italienischer Sprache vom 10. April 2017 hiess die
Vorinstanz den Widerspruch gut und widerrief die Eintragung der Schwei-
zer Marke „SEVENFRIDAY“ für sämtliche in Klasse 35 beanspruchten
Dienstleistungen (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Ferner ordnete sie an, dass die
Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– dem Institut verbleibe (Disposi-
tiv-Ziff. 3). Weiter verpflichtete sie die Widerspruchsgegnerin bzw. Be-
schwerdeführerin, der Widersprechenden bzw. Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– (einschliesslich Ersatz der Wider-
spruchsgebühr) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).
In der Sache bejahte die Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr aufgrund
der Ähnlichkeit der Zeichen und der erhöhten Gleichartigkeit der Dienst-
leistungen, welche mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad erworben
würden. Der Widerspruchsmarke wurde eine durchschnittliche Kennzeich-
nungskraft bzw. ein normaler Schutzumfang zuerkannt. Die Vorinstanz be-
trachtete die vollständige Übernahme des Hauptbestandteils der Wider-
spruchsmarke „seven“ in der angefochtenen Marke als entscheidend für
die Bejahung der Verwechslungsgefahr. Ihrer Ansicht nach vermag die Hin-
zufügung des Wortelements „FRIDAY“ in der angefochtenen Marke keinen
unterschiedlichen Gesamteindruck zu erzeugen.
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D.
Mit Schreiben vom 12. April 2017 wies die Vorinstanz die Widerspruchs-
gegnerin darauf hin, dass in der Verfügung vom 10. April 2017 die Wider-
spruchsmarke aufgrund eines Versehens falsch abgebildet wurde. Deshalb
liess sie der Widerspruchsgegnerin eine korrigierte Fassung der erwähnten
Verfügung zukommen, mit der Mitteilung, dass die Korrektur ohne Einfluss
für das Dispositiv und den Inhalt der Verfügung bleibe und auch keinen
Einfluss auf den Fristablauf habe.
E.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 10. April 2017 hat die Wider-
spruchsgegnerin am 18. Mai 2017 Beschwerde in deutscher Sprache beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem Rechtsbegehren, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen
Marke sei vollumfänglich zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung macht sie bezüglich der Gleichartigkeit der sich gegen-
überstehenden Dienstleistungen geltend, dass die Vergleichsmarken be-
treffend „Detailhandel“ identisch seien. Mit Bezug auf die weiteren Dienst-
leistungen anerkennt die Beschwerdeführerin nur teilweise eine gewisse
Ähnlichkeit. Auch wenn bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der Dienst-
leistungen die Registereintragung massgeblich sein sollte, seien aus ihrer
Sicht zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen. Aus Abklärungen aufgrund
der Webseiten, Handelsregisterauszüge und Kundenbewertungen würden
die angesprochenen Zielgruppen nämlich ableiten, dass die Inhaberinnen
der Vergleichsmarken nichts miteinander zu tun haben. Sodann führt die
Beschwerdeführerin aus, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien
weder schriftbildlich noch klanglich oder begrifflich ähnlich, so dass eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Sie geht davon aus, dass das
Kernelement der Widerspruchsmarke aus der sich am Markenanfang be-
findenden Ziffer „7“ bestehe, wohingegen der Buchstabenfolge „SEVEN“
nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Kern der angefochtenen
Marke bilde das klar erkennbare Substantiv „FRIDAY“. Hingegen habe der
Wortbestandteil „SEVEN“ für sich allein genommen keine eigenständige
Bedeutung. Nur in Kombination mit dem Zusatz „FRIDAY“ würde „SEVEN“
die Philosophie von „carpe diem“ verkörpern sowie den Gedanken vermit-
teln, wonach jeder der sieben Wochentage mit Lebensfreude genutzt und
genossen werden soll. Da das Zeichen „7seven“ immer gedanklich verar-
beitet (transcodiert) und als „sevenseven“ oder „77“ bzw. „double seven“
gelesen und verstanden werde, seien die Wortelemente „sevenseven“ und
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„SEVENFRIDAY“ zu vergleichen. Entgegen der vorinstanzlichen Beurtei-
lung werde das Zahlwort „SEVEN“ durch Hinzufügen des Begriffs
„FRIDAY“ auf der Ebene des Sinngehalts eindeutig verändert. Der abwei-
chende Sinngehalt der angefochtenen Marke genüge unter Berücksichti-
gung des beschränkten Schutzbereichs der Widerspruchsmarke, um eine
Verwechslungsgefahr zu bannen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 ordnete das Bundesverwal-
tungsgericht insbesondere an, das Rechtsmittelverfahren in deutscher
Sprache weiterzuführen. Die Frist für die Einreichung allfälliger Anträge be-
züglich der Verfahrenssprache liessen die Verfahrensbeteiligten in der
Folge ungenutzt verstreichen.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die Widersprechende
und Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kostennote, die vollumfäng-
liche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Im Wesentlichen schliesst sie sich der Beurteilung der Vorinstanz an.
H.
Die Vorinstanz verzichtete mit innert einmal erstreckter Frist eingereichter
Eingabe vom 21. August 2017, unter Einsendung der Vorakten, auf eine
Vernehmlassung. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde unter Hinweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfü-
gung.
I.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Beschwerde-
führerin zusätzliche rechtliche Ausführungen ein.
Insbesondere stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung die jüngeren Bundesgerichtsentscheide
BGE 139 III 176 f. – „YOU“ und 4A_330/2014 ausser Acht gelassen habe.
In Anwendung dieser Praxis kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss,
dass der englische Begriff „seven“ ein elementares Wort der englischen
Umgangssprache darstelle und als Pendant zum deutschen „sieben“ in der
Schweiz durchwegs bekannt sei, weshalb er für den ungehinderten Ge-
brauch im Geschäftsverkehr freigehalten werden müsse. Indem sich die
Beschwerdegegnerin des englischen Begriffs „seven“ bediene, nehme sie
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daher eine geringe Kennzeichnungskraft mit entsprechend engem Schutz-
bereich in Kauf. Ferner leitet die Beschwerdeführerin die Freihaltebedürf-
tigkeit des Zeichens „SEVEN“ aus der aus ihrer Sicht hohen Anzahl Vor-
eintragungen in der Schweiz (81 Schweizer Marken und über 50 internati-
onale Registrierungen) ab, wobei der Einbezug von Marken mit der Ziffer 7
zu einer grösseren Verwässerung führen würde. Sodann findet sie es nicht
nachvollziehbar, dass die Übernahme der Elemente „CADDY“, „BOOS-
TER“, „SAP“, „JUMP“, „PLUS“ und „CHIC“ in jüngere Marken gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts statthaft sein soll, nicht aber die Ver-
wendung des Elements „SEVEN“ in Verbindung mit dem Element
„FRIDAY“. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Praxis der
Rekurskommission für Geistiges Eigentum sowie auf einen Entscheid des
deutschen BPatG – go seven [fig.] / seven [fig.], wonach insbesondere die
Zahlenbezeichnung „seven“ einen verminderten Schutzbereich geniesse.
J.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2017 auf eine
Vernehmlassung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. August 2017
und hält an der beantragten Beschwerdeabweisung fest.
K.
Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober
2017 ihre Stellungnahme zur Nacheingabe der Beschwerdeführerin vom
9. August 2017 ein. Sie hält an der vollumfänglichen Abweisung der Be-
schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin fest. Ergänzend brachte sie vor, dass eine Zeichenähn-
lichkeit allein wegen der vollumfänglichen Übernahme des unterschei-
dungskräftigen Kerns der Widerspruchsmarke „SEVEN“ im angefochtenen
Zeichen grundsätzlich zu bejahen sei. Demzufolge würde der Zusatz
„FRIDAY“ in der angefochtenen Marke nicht ausreichen, um eine Ver-
wechslungsgefahr zu beseitigen. Ausserdem machte die Beschwerdegeg-
nerin geltend, die Beschwerdeführerin könne aus den zitierten Entscheiden
des Bundesgerichts nichts für den vorliegenden Fall herleiten, insbeson-
dere nicht, dass „SEVEN“ nicht unterscheidungskräftig sei. Ferner führte
sie an, dass keine Verwässerung der Widerspruchsmarke vorliege.
L.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen, vorbehältlich allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben.
Zugleich wurde die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht,
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dass sie entgegen ihren Ausführungen in ihrer Eingabe vom 12. Oktober
2017 keine Kostennote eingereicht habe.
M.
Am 17. und 18 Oktober 2017 liessen die Beschwerdegegnerin und Be-
schwerdeführerin ihre Kostennoten zukommen, welche mit Verfügung vom
19. und 23. Oktober 2017 den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zuge-
stellt wurden.
N.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Januar 2018 informierte die Be-
schwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, dass sie am 26. Juni
2017 bei der Vorinstanz einen Antrag auf Löschung des Schweizer Teils
der internationalen Registrierung IR 1‘027‘920 der Beschwerdegegnerin
gestellt habe. Diese sieht wie folgt aus:
Diesbezüglich verwies sie auf die im Löschungsverfahren eingegangene
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2018, insbeson-
dere auf die in Rz. 17 und 19 enthaltene Behauptung, wonach die im Lö-
schungsverfahren angefochtene Marke rechtserhaltend in der Wider-
spruchsmarke gebraucht werde und die Verwendung der Widerspruchs-
marke ebenfalls als Benutzung der im Löschungsverfahren angefochtenen
Marke zu gelten habe, da Letztere hinter dem Schriftzug „seven“ klar er-
kennbar bleibe. Damit halte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Kern
der Widerspruchsmarke eben gerade nicht die Zeichenfolge „seven“ sei,
sondern die am Anfang dieser Marke stärker zu beachtende Ziffer Sieben.
Zu dieser Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2018 reichte
die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2018 eine Stellungnahme ein, mit
welcher sie gegen die Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin oppo-
niert und unter Festhalten an ihren bisherigen Ausführungen ihren Antrag
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde bestätigt. Innert einmal er-
streckter Frist erklärte die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 8. März 2018,
auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten, wobei sie an ihrem
Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung festhielt. Mit Verfügung vom
12. März 2018 wurden die Eingaben der Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
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O.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. April 2018, welche am 6. April 2018
den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde, ersucht die Beschwer-
deführerin erneut um Gutheissung der eingangs der Beschwerde gestell-
ten Rechtsbegehren. Weiter legt sie die Verfügung des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 bei, mit welcher das Verfahren
hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Nichtigkeitsklage,
welche sich auf die Widerspruchsmarke abstützte und gegen die Schwei-
zer Marke „SEVENFRIDAY“ Nr. 661‘770 der Beschwerdeführerin gerichtet
war, zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Die Be-
schwerdeführerin führt ergänzend aus, das Handelsgericht habe anlässlich
der Referenzaudienz die Wortfolge "SEVEN" für nicht monopolisierbar er-
klärt und in der Verwendung des Elements "SEVEN" in der Marke "SEVEN-
FRIDAY" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "7seven" (fig.) erkannt.
Somit stimme das Handelsgericht den rechtlichen Folgerungen der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu, soweit sich diese auf die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kennzeichnungsschwä-
che (BGE 139 III 176 – „YOU“, 4A_330/2014 „THINK“) berufe.
Zur soeben erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin hat die Beschwer-
degegnerin am 20. April 2018, unter Festhalten an ihren bisherigen Aus-
führungen und gestellten Rechtsbegehren, unaufgefordert eine Stellung-
nahme eingereicht, die inzwischen den übrigen Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis übermittelt wurde. Die aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Auf-
fassung des Handelsgerichts, wonach es sich bei der international re-
gistrierten Marke IR Nr. 1‘231‘145 "7seven (fig.)" um eine
Wiederholungsmarke handle und dieser Marke auch keine Priorität gegen-
über der Schweizer Marke Nr. 661‘770 „SEVENFRIDAY“ zukomme, habe
sie zum Rückzug der Nichtigkeitsklage veranlasst. Eine solche Einschät-
zung sei nicht von präjudizieller Bedeutung.
P.
Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öf-
fentlichen Parteiverhandlung.
Q.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat als Widerspruchs-
gegnerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben
(Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG, Art, 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
Rechtsvertreter haben sich durch Vorlage einer gültigen Vollmacht rechts-
genüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind unter anderem Zeichen, die einer
älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst-
leistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG). Der Inhaber einer älteren Marke kann
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG gegen die Eintragung der jüngeren Marke
innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erhe-
ben.
Die jüngere angefochtene Marke wurde am 22. Januar 2016 hinterlegt und
am 20. April 2016 im Swissreg veröffentlicht. Die ältere internationale Re-
gistrierung wurde am 27. Januar 2014 registriert und am 8. Januar 2015 in
der Gazette des marques internationales 2014/52 veröffentlicht. Im Fall ei-
nes Widerspruchs gegen eine Schweizer Marke beginnt die Widerspruchs-
frist am Tag der Publikation nach Mitternacht zu laufen (Richtlinien in Mar-
kensachen, Stand 1.1.2017, Teil 6, Z. 2.5). Der am 19. Juli 2016 erhobene
Widerspruch ist damit rechtzeitig erfolgt.
3.
3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere
Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei-
che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 MSchG). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienst-
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leistungen sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher
sich die Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 445, E. 3.1 „Appenzel-
ler“; 128 III 99, E. 2.c „Orfina“; 122 III 382, E. 3a „Kamillosan/Kammillon“;
121 II 377, E. 2a „Boss/Boks“). Dabei sind die Aufmerksamkeit der mass-
gebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378, E. 2.a „Boss/Boks“; Urteil des
BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.1 „Gallo/Gallay [fig.]“,
m.H.).
3.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen wird grundsätzlich
anhand der Einträge im Markenregister beurteilt (Urteile des BVGer
B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 5.1 „STINGRAY/ROAMER
STINGRAY“, B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 2.2 „Mc [fig.]/MC2
[fig.]“). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen spre-
chen u.a. eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungs-
paket der zu vergleichenden Waren und deren marktübliche Verknüpfung
oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abnehmerkreisen und Ver-
triebsstätten (vgl. Urteil des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012,
E. 6.5.1 „Bonewelding [fig.]“; B-758/2007 vom 26. Juli 2007, E. 5.1
„G-mode/Gmode“; GALLUS JOLLER, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 271 ff.).
3.3 Zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken
ist grundsätzlich auf die Registrierung abzustellen (BGE 116 II 609, E. 2.c
„Fioretto“; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz 204 ff.).
Da zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, ist der
Gesamteindruck im Erinnerungsbild der Abnehmer zu prüfen (BGE 121 III
377, E. 2.a „Boss/Boks“; 119 II 476, E. 2.d „Radion/Radomat“; MARBACH,
a.a.O., Rz 867). Dem Zeichenanfang sowie -ende kommen dabei in der
Regel eine höhere Bedeutung zu, da sie besser im Gedächtnis haften blei-
ben (BGE 127 III 160, E. 2.b „Securitas/Securicall“; 122 III 382, E. 5.a
„Kamillosan/Kamillon“; Urteil des BVGer B-142/2009 vom 6. Mai 2009,
E. 2.3 „Pulcino/Dolcino“).
3.4 Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild
und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160,
E. 2.b/cc „Securitas/Securicall“). Den Wortklang prägen insbesondere das
Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale,
während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Ei-
genheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 127 III
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Seite 11
160, E. 2.b „Securitas/Securicall“; 122 III 382, E. 5.a „Kamillosan/Kamillon“;
121 III 377, E. 2.b „Boss/Boks“). Bereits die Nähe auf einer dieser Beurtei-
lungsebenen kann genügen, um auf Zeichenähnlichkeit zu schliessen. An-
dererseits kann die Ähnlichkeit auf einer Ebene durch Unterschiede auf
einer anderen Ebene neutralisiert werden, so zum Beispiel ein ähnlicher
Wortklang durch einen abweichenden Sinngehalt (Urteil des BVGer
B-142/2009 vom 6. Mai 2009, E. 2.3 „Pulcino/Dolcino”, m.H.). Die Marken-
prüfung erfolgt gleichberechtigt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wo-
bei die Nähe in einer Sprache genügen kann, um die Zeichenähnlichkeit
zu bejahen (BGE 131 III 495, E. 5 „Felsenkeller“; 128 III 447, E. 1.5
„Première“; Urteil des BVGer B-484/2013 vom 15. August 2014, E. 2.3
„Couronné“).
3.5 Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile
nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Ge-
samteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kenn-
zeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflus-
sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildele-
mente, so können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleich-
ermassen prägen (Urteile des BVGer B-4159/2009 vom 25. November
2009 E. 2.4 "Efe [fig.]/Eve" und B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007
E. 6.4 "Diva Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]" je mit Hinweisen). Entspre-
chend kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug
auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren
(MARBACH, a.a.O., N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer kombinierten
Wort-/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim Zei-
chenvergleich in den Hintergrund (Entscheid der RKGE vom 10. Februar
2004 E. 10 SPEEDO/Speed Company [fig.], veröffentlicht in sic! 2004
S. 578 f.).
3.6 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver-
sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge-
rechnet werden. Die Verwechslungsgefahr ist eine unmittelbare, wenn
eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und
eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar
auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der
Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteil des
BVGer B-2296/2014 vom 29. Juni 2015, E. 3.5 „ysl [fig.]/sl skinny love [fig]“;
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B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.5 „Gallo/Gallay [fig.]“; JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N. 22 f.).
3.7 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt gestützt auf die
Schutzwirkung, welche der Widerspruchsmarke im Hinblick auf ihre Kenn-
zeichnungskraft zukommt (BGE 122 III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“;
MARBACH, a.a.O., Rz 942 ff., 975 ff.). Die Kennzeichnungskraft bezeichnet
die Fähigkeit einer Marke, sich dem Publikum als Marke einzuprägen; in
Abgrenzung von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft kann
sich die Kennzeichnungskraft im Lauf der Zeit verändern, indem beispiels-
weise eine Marke durch Benutzung gestärkt oder durch Drittzeichen ge-
schwächt wird (BGE 122 III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“). Stark sind
Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder
aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 385, E. 2.a
„Kamillosan/Kamillon“, m.H.; Urteil des BVGer B-1136/2009 vom 9. Juli
2010, E. 3.3 „Pernaton/Pernadol“, m.H.; MARBACH, a.a.O., Rz. 979). Für
schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidene Abwei-
chungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122
III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“). Schwach sind insbesondere Marken,
deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen
(BGE 122 III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“; Urteile des BVGer
B-5119/2014 vom 17. März 2016, E. 2.7 „Visudyne/Vivadin“; B-1136/2009
vom 9. Juli 2010, E. 7.2 „Pernaton/Pernadol“; B-2235/2008 vom 2. März
2010, E. 5.2 „Dermoxane/Dermasan“). Dazu gehören Sachbezeichnungen
sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwen-
dungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, so-
fern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fanta-
sieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen er-
schöpfen (BGE 135 II 359, E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteile des BVGer
B-283/2012 vom 13. Dezember 2012, E. 4.1 "Noblewood"; B-5119/2014,
E. 2.7 „Visudyne/Vivadin“).
4.
In einem ersten Schritt sind vorliegend die massgeblichen Verkehrskreise
zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist
das Warenverzeichnis der älteren Marke (vgl. JOLLER, a.a.O., Art. 3
Rz. 51). Eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine reduzierte Verwechslungs-
gefahr werden in der Regel angenommen, wenn sich eine Marke nur an
Fachleute wendet (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004
E. 2.3 „Yello/Yellow Access AG“; Urteil des BVGer B-1398/2011 vom
B-2864/2017
Seite 13
25. September 2012 E. 5.4 „Etavis/Estavis 1993“) oder es sich um Dienst-
leistungen handelt, die nicht zum täglichen Bedarf gehören (Urteil des
BVGer B-38/2011 vom 29. April 2011 E. 7 ff. „IKB/ICB, ICB [fig.]“), während
bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerk-
samkeit der Verkehrskreise zu rechnen ist (BGE 133 III 347 E. 4.1 „Trapez-
förmiger Verpackungsbehälter [3D]“). Die Bestimmung der Verkehrskreise
ist eine Rechtsfrage (BGE 133 III 347 E. 4 „Trapezförmiger Verpackungs-
behälter [3D]“, BGE 126 III 317 E. 4b „Apiella“).
Unter "Detailhandel" und "Engroshandel" wird nach den Richtlinien des In-
stituts (Stand: 1. Januar 2017, Teil 6, Ziff. 6.1.3 S. 232 i.f.) „das Zusammen-
stellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte,
um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern“,
verstanden. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen, welche sich nicht
an Endabnehmer, sondern an Grossisten, Handelsunternehmen, Import-
eure oder Produzenten richten (IGE-Richtlinien, a. a.O.). Unter Detailhan-
del ist somit eine Art der Warenpromotion und –verbreitung als Dienst am
Hersteller oder Händler zu verstehen (vgl. IGE-Richtlinien a.a.O.). Gleiches
hat a fortiori von der Dienstleistung "Grosshandel" zu gelten (Urteil des
BVGer B- 6856/2014 vom 24. März 2016 E. 4.2 "
[fig.]/ [fig.]"). Demgegenüber fällt der Absatz und der Ver-
kauf der in einem Unternehmen hergestellten Waren nach schweizerischer
Praxis nicht unter "Detailhandel", sondern betreffende Waren sind in der
entsprechenden Warenklasse einzuordnen (IGE-Richtlinien, a.a.O., Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013
E. 4.3.3 – toppharm und B-516/2008 vom 23. Januar 2009 – After hours
E. 4.2.1).
Die angeführten Detailhandelsdienstleistungen werden praxisgemäss mit
einer grösseren Aufmerksamkeit nachgefragt, weil die Abnehmer in diesem
Bereich Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig über-
prüfen und dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerk-
same Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht (Urteil des BVGer
B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.1 und 3.3.2 – „CREDIT SUISSE /
UniCredit Suisse Bank [fig.]“; vgl. auch Urteil des BVGer B-2711/2016 vom
12. Dezember 2016 E. 4 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.]").
5.
Sodann ist die Gleichartigkeit der Dienstleistungen aufgrund deren Art, des
Verwendungszwecks, Fachwissens, Know-Hows und der Abnehmerkreise
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Seite 14
zu prüfen (vgl. für die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen Sachver-
halt Bst. A. und B.a; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 317 ff.).
5.1 Allein der verwendete Oberbegriff „Detailhandel; Detailhandel über glo-
bale Computernetzwerke“ bei der angefochtenen Marke bzw. „Services de
détail, ventes en gros et ventes en ligne“ bei der Widerspruchsmarke stellt
ein Indiz für eine Identität bzw. Gleichartigkeit in der Art der Dienstleistung
dar (Urteil des BVGer B-5073/2011 E. 2.6 "Lido Champs-Elysées Paris
[fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 318). Bezieht
sich der Detailhandel bei der angefochtenen Marke auf „Waren aus Leder
und Lederimitationen, Waren aus Kunststoff“ und bei der Widerspruchs-
marke auf „sacs d’alpinistes, sacs à dos, sacs d’écoliers, sacs à bandouli-
ère pour le port de bébés, sacs, sacs à provisions, sacs de voyage et sacs
à dos pour le voyage, sacs et sacs fourre-tout pour le sport, sacs à main,
sacs de camping, sacs de plage, sacs à dos de randonnée et d’escalade,
cartables, portefeuilles, porte-monnaie, étuis pour clés, sacs à porter sur
les hanches, valises, parapluies, malles, valises de week-end, vanity
cases“, so ist eine Identität der Dienstleistungen zu bejahen, da sich diese
auf die gleichen bzw. ähnlichen Waren oder Produkte beziehen. Im Übrigen
sind die Dienstleistungen der angefochtenen Marke, wie bereits erwähnt,
in ihrer Art ähnlich mit denjenigen der Widerspruchsmarke. Obwohl die von
den Dienstleistungen beworbenen Produkte verschieden sind, geht es
auch in diesem Fall um Aktivitäten in Zusammenhang mit der Werbung und
Promotion. Aufgrund der Nähe der Dienstleistungen bezüglich Know-How
und Verwendungszweck sowie aufgrund des Umstands, dass sich die be-
anspruchten Dienstleistungen an dieselben Verkehrskreise richten, welche
auf den Gedanken kommen könnten, die unter Verwendung ähnlicher Mar-
ken angebotenen Dienstleistungen würden aus demselben Unternehmen
oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, sind solche
Dienstleistungen als erhöht gleichartig anzusehen.
5.2 Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der von beiden Marken beanspruch-
ten Dienstleistungen eine Gleichheit bzw. starke Gleichartigkeit erkannte,
ist ihre Beurteilung der Dienstleistungsgleichartigkeit nicht zu beanstan-
den. Im Übrigen geht selbst die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den
Oberbegriff „Detailhandel“ von einer Identität der Dienstleistungen aus. Be-
züglich der weiteren Dienstleistungen anerkennt sie, wenn auch nur teil-
weise, eine gewisse Ähnlichkeit.
Die Beschwerdeführerin bedauert, dass nur der Registerinhalt bei der Prü-
fung der Gleichartigkeit massgeblich sein sollte. Sie hält die zusätzliche
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Seite 15
Berücksichtigung von Abklärungen der Abnehmer mithilfe von Webseitein-
halten, Handelsregisterauszügen sowie Bewertungen in den sozialen Me-
dien für besonders angezeigt, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die
Inhaberinnen der Vergleichsmarken nichts miteinander zu tun hätten. Die-
sem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass praxisgemäss nur die
Einträge im Markenregister und nicht etwa Webseiten, Handelsregisterein-
träge und Bewertungen der Markeninhaber in den sozialen Medien die Be-
urteilungsgrundlage für die Gleichartigkeitsprüfung bilden (vgl. Urteil des
BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"). Eine
Einschränkung auf die effektiv rechtserhaltend benutzten Dienstleistungen
kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal im Widerspruchsverfahren die
Nichtgebrauchseinrede nicht erhoben wurde (vgl. Urteil des BVGer
B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]“; JOLLER,
a.a.O., Rz. 267 ff. m.w.H.). Die Vorbehalte der Beschwerdeführerin gegen
die Warengleichartigkeit sind damit entkräftet.
6.
Nachfolgend ist die Zeichenähnlichkeit anhand des Wortklangs, des
Schriftbilds und des Sinngehalts zu prüfen.
6.1 Im vorliegenden Fall stehen sich die Zeichen "SEVENFRIDAY" und
"7SEVEN" [fig.] gegenüber. Bei der angefochtenen Marke "SEVEN-
FRIDAY" handelt es sich um eine reine Wortmarke, die aus den ungetrennt
geschriebenen Wortelementen aus dem englischen Vokabular „SEVEN“
und „FRIDAY“ besteht. Indes stellt die Widerspruchsmarke eine kombi-
nierte Wort-/Bildmarke dar. Die Bezeichnung „seven“ präsentiert sich in
schwarzer Kleinschrift auf weissem Hintergrund, wobei deren Buchstaben
fliessend ineinander geschrieben und miteinander verbunden sind und der
Anfangsbuchstabe „s“ sich teilweise auf bzw. vor der ihm vorangestellten
Ziffer „7“ befindet, wobei sich im oberen Teil der Zahl „7“ ein kleiner dunkler
fünfzackiger Stern befindet.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die
Hinzufügung der Ziffer „7“ vor dem Zahlwort „seven“ die Bedeutung des
Wortelements unterstreicht, so dass die rein gestalterischen Elemente der
Widerspruchsmarke den Gesamteindruck nur wenig beeinflussen. Es ist
deshalb naheliegend, dass der Wortbestandteil „SEVEN“ das Kernelement
der Widerspruchsmarke bildet. Aber auch unter Berücksichtigung der gra-
phischen Ausgestaltung ist festzuhalten, dass der Schriftzug "SEVEN" den
grössten Teil der Fläche der Widerspruchsmarke ausmacht, so dass der
Hauptbestandteil der Widerspruchsmarke überwiegend vom Wortelement
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Seite 16
und nicht von der Zahl bestimmt wird. Im Übrigen vermag die Beschwer-
deführerin aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Lö-
schungsverfahren bezüglich der IR-Marke 1‘027‘920 (vgl. Sachverhalt
Bst. N, Beilage 14 der Beschwerde) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Die Beschwerdegegnerin hat lediglich beanstandet, dass sich die Be-
schwerdeführerin für die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs der er-
wähnten IR-Marke nur auf Unterlagen gestützt habe, die sich auf die Marke
IR Nr. 720‘998 „7seven (fig.)“ beziehen. Nur für den Fall, dass
die Vorinstanz solche Unterlagen für die Glaubhaftmachung des Nichtge-
brauchs für genügend erachten sollte, stellte sich die Beschwerdegegnerin
auf den Standpunkt, dass auch Gebrauchsbelege mit dem Zeichen
für die Glaubhaftmachung des Gebrauchs der
IR- Marke 1‘027‘920 zu berücksichtigen seien. Eine explizite Aussage zum
Kernelement der Widerspruchsmarke wurde jedoch nicht gemacht.
6.2 Vorliegend fällt auf, dass der Hauptbestandteil der Widerspruchs-
marke, wenn auch mit dem Zusatz FRIDAY, als Ganzes in der angefochte-
nen Marke verwendet wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die un-
veränderte Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke unter
dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr grundsätzlich unzulässig,
wenn das von der angefochtenen Marke übernommene Zeichen der Wi-
derspruchsmarke nicht wesentlich verändert wird (Urteile des BVGer
B-433/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.1 „Metro/Metro-pool“, B-4772/2012
vom 12. August 2013 E. 5.2 „Mc [fig.]/MC2 [fig.]“ und B-3118/2008 vom
1. November 2007 E. 2 und E. 6.1 „Swing/Swing Relaxx, Swing & Swing
Relaxx [fig.]”, m.w.H.).
Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Marke kann allerdings dann
zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen
Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch
als untergeordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint (Urteile des
BVGer B-5616/2012 vom 28. November 2013 E. 4.2 „VZ VermögensZent-
rum/SVZ Schweizer VorsorgeZentrum“ und B-4772/2012 vom 12. August
2012 E. 5.2 „Mc [fig.]/ MC2 [fig.]“, JOLLER, a.a.O., Art. 3 Rz. 134). Unter
Umständen ist es allerdings möglich, dass eine vorhandene Zeichenähn-
lichkeit durch einen unterschiedlichen Sinngehalt kompensiert wird (vgl.
BGE 112 II 362 E. 2 „Escolino/Seccolino“, BGE 121 III 377 E. 2b
„Boss/Boks“; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 182 ff.). Dies setzt aber voraus, dass
die konfligierenden Marken je einen für die massgebenden Verkehrskreise
auch tatsächlich erkennbaren Sinngehalt aufweisen und dieser Sinngehalt
zudem spontan erkannt und verstanden wird (vgl. Urteile des BVGer vom
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18. Februar 2014 E. 5.3 „Metro/Metropool“ vom 29. April 2011 B-38/2011,
B-39/2001, B-40/2011, E. 7.3.2. „IKB/ICB[fig.]/ICB Banking“ sowie
B-142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 5.4 „Pulcino/Dolcino“). Erkannt werden
nebst Worten und Ausdrücken in einer der schweizerischen Landesspra-
chen auch solche auf Englisch, soweit diese zum Grundwortschatz der
massgeblichen Verkehrskreise gehören (Urteil des BVGer B-2125/2008
vom 15. Mai 2009 E. 2.1 „Total Trader“ und B-5518/2007 vom 18. April 2007
E. 4.2 und 7 „Peach Mallow“).
6.3 In klanglicher Hinsicht besteht im Wortelement „seven“ eine Überein-
stimmung. Die angefochtene Marke wird vom englischsprachig versierten
bzw. englischunkundigen Publikum als „S-E-V-N-F-R-A-I-D-E-I“ bzw.
„S-E-V-E-N-F-R-I-D-A-I” ausgesprochen. Egal, wie die Widerspruchs-
marke ausgesprochen („seven“ oder „sevenseven“) wird, unterscheiden
sich die Vokal- und Konsonantenfolgen beider Zeichen nur im Endbereich,
d. h. bei der angefochtenen Marke „E-E-A-I-E-I“ bzw. „S-V-N-F-R-D“ ge-
genüber der Widerspruchsmarke „E-E (oder E-E-E-E)“ bzw. „S-V-N (oder
S-V-N-S-V-N)“.
6.4 Auf der Ebene des Schriftbilds ist anzumerken, dass die Zeichen trotz
der gleichen Buchstabenfolge „seven“ aus einer unterschiedlichen Anzahl
Buchstaben bestehen. So weist die Widerspruchsmarke 5 (seven) bzw. 10
(sevenseven) Buchstaben auf, während sich die angefochtene Marke aus
11 Buchstaben zusammensetzt. Die grafischen Gestaltungselemente der
Widerspruchsmarke sind nicht besonders ungewöhnlich oder originell und
dürften sich wohl kaum auf den Gesamteindruck niederschlagen (vgl.
E. 5.1). Sie stellen lediglich einen nicht sonderlich signifikanten Unter-
schied im Schriftbild beider Zeichen dar.
6.5 Bei der Betrachtung des Sinngehalts gilt es festzuhalten, dass die Wi-
derspruchsmarke als die Zahl Sieben bzw. als deren Verdoppelung, nicht
aber als „77“ aufgefasst wird (Urteil des BVGer B-3050/2011 vom 4. Sep-
tember 2012 E. 8.5 „SEVEN“ [fig.] / „ROOMSEVEN“). Auch der Wortbe-
standteil „SEVEN“ in der angefochtenen Marke wird ebenfalls als Zahlwort
„Sieben“ verstanden. Die Hinzufügung des Wochentags „FRIDAY“, der im
Deutschen mit „Freitag“ übersetzt wird, vermag dem Element „SEVEN“
keine ausgeprägt verschiedene Bedeutung zu verleihen. Eher weit herge-
holt und gekünstelt erscheint indessen das Argument der Beschwerdefüh-
rerin, wonach die Konsumenten hinter der Wortkombination „SEVEN-
FRIDAY“ ohne grosse Gedankenarbeit die Philosophie von „carpe diem“
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Seite 18
erkennen würden. Gleiches gilt bezüglich der Behauptung der Beschwer-
deführerin, „SEVENFRIDAY“ verkörpere den offensichtlichen Gedanken,
wonach jeder der sieben Wochentage mit Lebensfreude genutzt und ge-
nossen werden soll, wie wenn jeder Tag Freitag wäre. Der Rückschluss auf
eine solche Bedeutung lässt sich nicht direkt aus den Einzelbedeutungen
der zwei Wortelemente ableiten und kann dem angesprochenen Publikum
nur mit zusätzlichem Fantasie- und Denkaufwand gelingen. Selbst wenn
der Sichtweise der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, liesse sich ein aus-
geprägt unterschiedlicher Sinngehalt des Zeichens „SEVEN“ als die Zahl
„Sieben“ selbst in Verbindung mit dem Wort „FRIDAY“ kaum erkennen. In
der Lebensphilosophie, wonach Wochenendstimmung an allen sieben
Tage der Woche verbreitet werden soll, würde „SEVEN“ immer noch
„Sieben“ bedeuten.
6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass beiden Zei-
chen die exakte Übereinstimmung im Wortbestandteil „SEVEN“ in visueller,
klanglicher und begrifflicher Hinsicht gemeinsam ist. Auf allen drei Ebenen
bleibt das Wort „seven“ klar individualisierbar und als prägender Bestand-
teil erkennbar. Allein schon die vollständige Übernahme des Elements
„SEVEN“ der Widerspruchmarke in die angefochtene Marke ist praxisge-
mäss geeignet, trotz der kleinen festgestellten Unterschiede eine Zeichen-
ähnlichkeit zu begründen (vgl. Urteile des BVGer B-3050/2011 vom 4. Sep-
tember 2012 E. 8.6 „SEVEN“ [fig.] / „ROOMSEVEN“, B-3228/2015 vom
18. Oktober 2017 E. 8.2 f. „STINGRAY / ROAMER STINGRAY”). Somit ist
die Zeichenähnlichkeit aufgrund der Übernahme des jüngeren Zeichens in
das ältere gegeben.
7.
Abschliessend ist über die Verwechslungsgefahr in einer Gesamtbetrach-
tung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der beiden Wi-
derspruchsmarken und des Aufmerksamkeitsgrades, den die massgebli-
chen Verkehrskreise bei der Produktenachfrage walten lassen, zu urteilen.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzliche Beurteilung, wonach
das einzig verbale Element der Widerspruchsmarke „seven“ über einen
normalen Schutzumfang verfüge, in Abrede. Für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit können aus ihrer Sicht das tragende Zifferelement und die
Grafik nicht ignoriert werden. Aus zwei Urteilen des Bundesgerichts (BGE
139 III 176 f. – „YOU“ und 4A_330/2014 „THINK“ vom 4. Dezember 2014)
folgert sie sodann, dass der englische Begriff „seven“ als elementares Wort
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Seite 19
der englischen Umgangssprache für den ungehinderten Gebrauch im Ge-
schäftsverkehr freigehalten werden muss. Dies spreche für einen einge-
schränkten Schutzumfang. So habe auch das Handelsgericht anlässlich
der Referenzaudienz im von der Beschwerdegegnerin angestrengten Nich-
tigkeitsklageverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. O) die Wortfolge „seven“ für
nicht monopolisierbar erklärt und in der Verwendung des Elements „seven“
in der Marke „SEVENFRIDAY“ keine Verwechslungsgefahr mit der Marke
„7seven“ (fig.) erkannt, worauf die Beschwerdegegnerin die Klage zurück-
zog und das Verfahren abgeschrieben wurde. Aufgrund der Kennzeich-
nungsschwäche des Begriffs „seven“ könne dessen Übernahme in die an-
gefochtene Marke mit dem sinnverändernden Zusatz „FRIDAY“ nicht zu
einer Verwechslungsgefahr führen. Schliesslich macht die Beschwerdefüh-
rerin eine Verwässerung der Widerspruchsmarke aufgrund der Anzahl be-
stehender Voreintragungen geltend. Ferner findet sie es nicht nachvollzieh-
bar, dass die Übernahme der Elemente „CADDY“, „BOOSTER“, „SAP“,
„JUMP“, „PLUS“ und „CHIC“ in jüngere Marken gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts statthaft sein soll, nicht aber die Verwendung des
Elements „seven“ in Verbindung mit dem Element „FRIDAY“. Schliesslich
verweist die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des deutschen
BPatG – go seven [fig.] / seven [fig.], wonach insbesondere die Zahlenbe-
zeichnung „seven“ einen verminderten Schutzbereich geniesse.
7.2
7.2.1 Gemäss konstanter Praxis ist festzuhalten, dass Zahlwörter und Zif-
fern durchaus Markenschutz beanspruchen können, solange sie im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
über einen beschreibenden Sinngehalt verfügen (IGE-Richtlinien, Teil 5,
Ziff. 4.5.2; Urteile des BVGer B-5312/2013/B-5313/2013 vom 5. Dezember
2015 E. 6.3 „six [fig.]/SIXX und SIXX [fig.]“ und B-3050/2011 vom 4. Sep-
tember 2012 E. 9.1.2 "SEVEN [fig]/ROOM SEVEN"; RKGE in sic! 2005
S. 578 E. 4 "Zero/Zerorh+"; vgl. auch DAVID ASCHMANN in North/Büh-
ler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. a MSchG, Rz. 143; BSK
MSchG-MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 2017, Art. 2
Rz. 81). Insbesondere bezüglich der Ziffer 7 bzw. dem Zahlenwort seven,
wurde mehrfach erkannt, dass dieser Ziffer bzw. dem Zahlenwort in Ver-
bindung mit Waren der Klasse 18 kein beschreibender Sinngehalt zu-
kommt und sie deshalb über einen normalen Schutzumfang verfügt (Urteile
des BVGer B-3050/2011 vom 4. September 2012 E. 9.1.2 "SEVEN
[fig]/ROOM SEVEN" und B-7468/2006 vom 6. September 2007 E. 5.1 und
5.2 "SEVEN [fig.]/SEVEN FOR ALL MANKIND"; RKGE in sic! 2007 S. 35
B-2864/2017
Seite 20
E. 5 f und RKGE in sic! 2003 S. 904 E. 5 und 6 "7Seven [fig.]/Seven Pic-
tures"; Gleiches wurde hinsichtlich der Ziffer 6 bzw. des Zahlenwortes „SIX“
in Verbindung mit Waren der Klassen 18 und 25 erkannt, Urteil des BVGer
B-5312/2013/B-5313/2013 vom 5. Dezember 2015 E. 6.3 „six [fig.]/SIXX
und SIXX [fig.]“). Auch vorliegend ist festzuhalten, dass die Widerspruchs-
marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 kei-
nen beschreibenden Charakter aufweist. Es ist demnach nicht zu bean-
standen, wenn die Vorinstanz in der Widerspruchsmarke im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen beschreibenden
Charakter erkannt hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben sind indessen nicht geeignet, die mit der geschilderten Praxis im
Einklang stehende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. Die Bun-
desgerichtsentscheide, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, um
auf ein Freihaltebedürfnis des Zahlenworts „seven“ zu schliessen, können
nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, beziehen sich die dort
konfligierenden Marken doch weder auf Zahlen noch auf Zahlenworte. Im
Übrigen hat das Bundesgericht nur bezüglich des Zeichens „YOU“ und
nicht auch bezüglich des Zeichens „THINK“ ein Freihaltebedürfnis bejaht
(vgl. Urteil des BGer 4A_330/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2.3). So-
dann vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Behauptung, dass das Zür-
cher Handelsgericht anlässlich der Referenzaudienz im von der Beschwer-
degegnerin angestrengten Nichtigkeitsklageverfahren (vgl. Sachverhalt
Bst. O) gestützt auf diese Praxis des Bundesgerichts die Wortfolge „seven“
für nicht monopolisierbar erklärt und in der Verwendung des Elements
„seven“ in der Marke „SEVENFRIDAY“ keine Verwechslungsgefahr mit der
Marke „7seven“ (fig.) erblickt habe, jedoch nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten. Da das Handelsgericht zufolge Klagerückzugs das Verfahren als er-
ledigt abgeschrieben hat, wurde die Frage des Bestands einer Verwechs-
lungsgefahr nicht materiellrechtlich entschieden. Mit anderen Worten kann
der Ausgang des Klageverfahrens nicht von präjudizieller Bedeutung für
das vorliegende Rechtsmittelverfahren sein – dies ungeachtet der Tatsa-
che, dass sich die Nichtigkeitsklage nicht gegen die in diesem Verfahren
angefochtene Marke, sondern gegen die Marke Nr. 661‘770
„SEVENFRIDAY“ richtet – (vgl. zum präjudiziellen Schicksal der Nichtig-
keitsklage für das Widerspruchsverfahren bzw. Rechtsmittelverfahren in ei-
ner Widerspruchssache die Urteile des BVGer B-5168/2007vom 18. Okto-
ber 2007 E. 2.2.1 f. bzw. B-7431/2006 vom 3. Mai 2007 E. 3 f.). Es sind
demnach keine Gründe ersichtlich, von der eingangs geschilderten Praxis
zur Kennzeichnungskraft von Zahlenworten und Ziffern abzuweichen.
B-2864/2017
Seite 21
Der im Zusammenhang mit der Abschreibung des Klageverfahrens ergan-
gene Entscheid des Handelsgerichts beinhaltet ebenso wenig eine ge-
richtliche materiellrechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in-
ternationale Marke IR Nr. 1‘231‘145 "7seven (fig.)" eine Wie-
derholungsmarke darstellt und inwiefern dieser keine Priorität gegenüber
der Schweizer Marke Nr. 661‘770 „SEVENFRIDAY zukommt. In diesem
Umfang bleibt dieser Entscheid ebenfalls ohne präjudizielle Bedeutung für
das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf die unaufgefordert einge-
reichte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 (vgl.
Sachverhalt Bst. O) muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
7.2.2 Eine Verwässerung der Marke setzt voraus, dass eine erhebliche An-
zahl von Drittzeichen in der Schweiz für gleiche oder ähnliche Waren bzw.
Dienstleistungen gebraucht wird (JOLLER, a.a.O., Rz. 110 ff. Ad Art. 3
MSchG m.w.H.). Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf die Tref-
ferübersicht gemäss Swissreg oder Romarin aus, dass es allein in der
Schweiz über 130 Marken gebe, welche das Element „seven“ enthalten
würden, 81 Schweizer Marken und über 50 IR-Marken mit Schutzausdeh-
nung auf die Schweiz. Aus dem Umstand allein, dass weitere registrierte
Marken das Zahlenwort "seven" beinhalten, kann nicht auf die Verwässe-
rung des Zeichenelements geschlossen werden, da grundsätzlich nur die
auf dem Markt wirklich gebrauchten Marken der Abnehmerschaft bekannt
werden und weil erfahrungsgemäss nicht alle eingetragenen Marken in Ge-
brauch kommen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3050/2011
vom 4. September 2012 E. 9.1.2 "SEVEN [fig]/ROOM SEVEN" mit weiteren
Hinweisen; MARBACH, Bd. III/1, N. 982). Vielmehr müsste die Verwässe-
rung in der Wahrnehmung der Abnehmer nachgewiesen sein (MARBACH,
Bd. III/1, N. 982). Hierzu bedarf es aber mehr als blosser Registerrecher-
chen (Urteil des BVGer B-7468/2006 vom 6. September 2007 E. 5.2
"Seven [fig.]/SEVEN FOR ALL MANKIND"). Allein aufgrund der ins Recht
gelegten Trefferübersichten und ohne weitere Substantiierung seitens der
Beschwerdeführerin lässt sich eine Verwässerung der Widerspruchsmarke
nicht herleiten.
7.2.3 Auch der Umstand, dass das deutsche Patentgericht im von der Be-
schwerdeführerin zitierten Urteil betreffend die Marken go seven [fig.] –
seven [fig.] dem Zeichen „seven“ einen beschränkten Schutzumfang zuge-
billigt hat, vermag die in der Schweiz entwickelte explizite Praxis bezüglich
der Ziffer 7 bzw. dem Zahlenwort „seven“ nicht in Zweifel zu ziehen. Im
Übrigen vermögen ausländische Widerspruchsentscheide kein Präjudiz
betreffend die Rechtslage in der Schweiz zu begründen (vgl. Urteil
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B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.3 „The Body Shop – The Body
Shop [fig.]/The Face Shop [fig.]“).
7.2.4 Nach dem Gesagten kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss,
dass die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat
und einen normalen Schutzumfang besitzt. Dies gilt umso mehr, als die
bildlichen Elemente, denen nur untergeordnete Bedeutung für den Ge-
samteindruck zukommt (siehe E. 6.1), nur in Kombination mit dem prägen-
den Wortelement „SEVEN“ zur Kennzeichnungskraft der Marke beitragen.
Deswegen irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie von einem beschränkten
Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgeht.
7.3 Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke und angesichts der Übernahme deren prägenden Wortele-
mentes "seven" in der angefochtenen Marke SEVENFRIDAY reichen nicht
schon geringste Abweichungen in den Zeichen aus, um eine Verwechs-
lungsgefahr zu bannen (vgl. Urteile des BVGer B-3050/2011 vom 4. Sep-
tember 2012 E. 9.1.2 "SEVEN [fig]/ROOM SEVEN", B-6046/2008 vom
3. November 2010 E. 7.1 R Rothmans fig. / Roseman Crown Agencies
KING SIZE [fig]). Die bereits in E. 6.1 ff. angesprochenen optischen und
klanglichen Unterschiede sind als ungenügend einzustufen. Durch Hinzu-
fügen des Begriffes „FRIDAY“ in der angefochtenen Marke wird das von
dieser übernommene Zahlenwort „seven“ auf der Ebene des Sinngehalts
nicht verändert. Zwar bedeuten „seven“ und „SEVENFRIDAY“ nicht das-
selbe. Die Kombination "SEVEN" und "FRIDAY" ergibt allerdings keinen
derart neuen Sinngehalt, dass sich die wörtliche Bedeutung der einzelnen
Elemente nicht mehr ableiten liesse oder die Einzelelemente als solche
nicht mehr wahrnehmbar wären. Demnach verfügt die angefochtene Marke
nicht über einen derart neuen bzw. genügend stark modifizierten Sinngeh-
alt, welcher den Gesamteindruck nachhaltig verändern könnte.
7.4 Nicht sachdienlich sind schliesslich die Hinweise der Beschwerdefüh-
rerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wo dieses
trotz Übernahme der Hauptelemente der Widerspruchsmarke „CADDY“,
„BOOSTER“, „SAP“, „JUMP“, „PLUS“ und „CHIC“ und „CAMPUS“ (recte
handelt es sich bei diesem Fall um ein Urteil des Bundesgerichts) in die
jüngere Marke eine Verwechslungsgefahr verneint hatte. Im Gegensatz
zum vorliegenden Fall ist diesen bereits beurteilten Verfahren gemeinsam,
dass der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen eine schwache Kennzeichnungskraft auf-
grund des beschreibenden und/oder anpreisenden Charakters attestiert
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wurde und die sich gegenüberstehenden Zeichen eine Übereinstimmung
allein im gemeinfreien Element aufwiesen. Unter diesen Umständen ver-
mochte die Hinzufügung weiterer Markenelemente zu genügen, um eine
Verwechslungsgefahr zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer B-7537/2015
10. Juni 2016 E. 8 "Caddy/Top Caddy [fig.]"; B-7485/2006 vom 4. Februar
2008 E. 7.4 und 8 „Booster/Turbo Booster [fig.]"; B-5440/2008 vom 24. Juli
2009 E. 7.3 ff. "jump [fig.]/JUMPMAN"; B-7017/2008 vom 11. Februar 2010
E. 4 ff. und 5 „Plus/PlusPlus [fig.]“; B-7504/2006 vom 8. März 2007 E. 5
„Chic [fig.]/LIP CHIC“; B-2844/2009 vom 25. Mai 2010 E. 4.4 "SAP/;asap
[fig.]"; vgl. auch Urteil des BGer 4C.3/1999 E. 4 ff. „Campus [fig.]/Liberty
Campus/UBS Campus“). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus
den von ihr genannten Entscheiden der RKGE und der Handelsgerichte
hinsichtlich der Kollisionen „Red/Red Devil“ (RKGE in sic! 2007 S. 531),
„Craft/Living Crafts“ (RKGE in sic! 2000 S. 104), „Compaq/CompactFlash“
(RKGE in sic! 1999 S. 420), „Esprit/L’Esprit du dragon“ (RKGE in sic! 2000
S. 303), „Swatch/B Watch“ (sic! 2004 S. 684, 687) und „Onebox/sunrise
onebox“ (HGer BE in sic! 2004 S. 846) etwas zu ihren Gunsten ableiten,
weil es auch hier um nicht oder wenig kennzeichnungsfähige übereinstim-
mende Elemente der Widerspruchsmarke ging. Die Berufung auf diese
Praxis ist nach dem Gesagten unbehelflich.
8.
Zusammenfassend, angesichts der hier angenommenen (teilweisen)
Dienstleistungsidentität bzw. -gleichartigkeit sowie unter Berücksichtigung
des einer normalen Kennzeichnungskraft entsprechenden Schutzumfan-
ges der Widerspruchsmarke und aufgrund der Verwendung des Hauptbe-
standteils der Widerspruchsmarke in der angefochtenen Marke besteht,
trotz des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads bei der Inanspruchnahme der
angesprochenen Dienstleistungen der Klasse 35, die Gefahr für Fehlzu-
rechnungen. So könnte das Publikum falsche Zusammenhänge vermuten
und etwa den Eindruck haben, dass es sich bei der angefochtenen Marke
um eine Variante der Widerspruchsmarke oder um eine Serienmarke
handle. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Ver-
wechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht
hat.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzule-
gen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Recht-
sprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei
eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 „Tur-
binenfuss [3D]“ mit Hinweisen; BGE 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1
„we make ideas work“ mit Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch
im vorliegenden Verfahren auszugehen.
Vorliegend gilt immerhin zu beachten, dass sich im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zum grossen Teil dieselben Rechtsfragen wie im Pa-
rallelverfahren B-7057/2016 stellen und die in den Rechtsschriften zu bei-
den Verfahren enthaltenen Ausführungen sich teilweise überschneiden.
Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf
Fr. 3‘000.– festzulegen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4‘500.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von
Fr. 1‘500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
9.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt
sie auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als unterliegend. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 800.– festgelegt. Die
Vorinstanz verfügte, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgeleistete
Widerspruchsgebühr beim Institut verbleibt (Ziff. 3 des Dispositivs). Der an-
gefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zwar zu bestätigen. Doch hat die
Beschwerdeführerin diese Kosten der Beschwerdegegnerin zu erstatten
(vgl. 9.4 hiernach).
9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
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werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote
festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 5‘814.– eingereicht (Honorar: Fr. 5‘700.–,
Auslagen für Telefon, Fax, Fotokopien und Porti: Fr. 114.–). Wie bereits
erwähnt, stellten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum grossen
Teil dieselben Rechtsfragen wie im Parallelverfahren B-7057/2016 und die
in den Rechtsschriften zu beiden Verfahren enthaltenen Ausführungen zur
Verwechslungsgefahr sind vorwiegend dieselben. Insgesamt erscheint für
das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2‘500.– als angemessen. Der Beschwerdegegnerin hat die Be-
schwerdeführerin daher eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.– auszu-
richten.
Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Per-
sonen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Als Ort der Dienstleistung gilt
der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirt-
schaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 18 Abs. 1
MWSTG). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in Italien. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor. Sie ist somit für
die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die Parteientschä-
digung exklusive MWST zu verstehen ist.
9.4 Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse die
Kosten der obsiegenden Partei im vorinstanzlichen Verfahren von der un-
terliegenden zu ersetzen sind. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegeg-
nerin als der im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Partei eine Ent-
schädigung in Höhe von Fr. 2'000.–, einschliesslich der Rückzahlung der
Widerspruchsgebühr von Fr. 800.–, zulasten des Beschwerdeführers zu-
gesprochen (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Angesichts des Ver-
fahrensausgangs ist diese Regelung zu bestätigen.
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist endgültig und wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung vom
10. April 2017 bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4‘500.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von
Fr. 1‘500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
3.
Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 2‘500.– (exkl. MWST.) zu Lasten der Beschwerde-
führerin zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück);
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref. Widerspruchsverfahren Nr. 15003; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Versand: 9. Mai 2018