B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2868/2017
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zivildienst – Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren
am 25. Juli 1991, mit Verfügung der Zentralstelle vom 27. Januar 2014 zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet
wurde,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti
(nachfolgend: Vorinstanz), mit Schreiben vom 3. Februar 2014 den Be-
schwerdeführer auf den Einführungskurs hinwies und mit Beilage „Ihre Zi-
vildienstpflicht – Die wichtigsten Regeln auf einen Blick“ auch über den
Ersteinsatz von 26 Diensttagen und den langen Einsatz von mindestens
180 Diensttagen bis spätestens 31. März 2017 informierte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. November 2014 den Beschwer-
deführer an seinen Ersteinsatz erinnerte und ihn aufforderte, bis zum
15. Januar 2015 eine Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer diese Frist unbenutzt verstreichen liess, wo-
rauf ihn die Vorinstanz am 27. Januar 2015 mahnte, unter Androhung eines
gebührenpflichtigen Aufgebotes von Amtes wegen,
dass der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schreiben, welches der
Vorinstanz am 2. März 2015 zuging, ein Dienstverschiebungsgesuch stellte
und dies damit begründete, er, der Beschwerdeführer, sei Einzelunterneh-
mer und könne nur am Wochenende Zivildienst leisten,
dass das undatierte Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung vom 4. No-
vember 2015 abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde,
den Ersteinsatz von 26 Diensttagen bis Ende 2015 zu leisten,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015 gegen diese Verfügung
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob (B-8000/2015), die
Beschwerde aber am 15. Februar 2016 wegen Fristversäumnis wieder zu-
rückzog, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben
wurde,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. August 2015 den Beschwerde-
führer an seine Pflicht erinnerte, den langen Einsatz von 180 Tagen bis
spätestens 31. März 2017 absolviert zu haben und ihm, dem Beschwerde-
führer, Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung für den langen Ein-
satz setzte,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht reagierte, weshalb ihn die Vorin-
stanz mit Schreiben vom 18. Februar 2016 erneut mahnte, unter Anset-
zung einer Frist bis zum 18. März 2016,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2016 per E-Mail um eine Fristver-
längerung ersuchte und ausführte, derzeit könne er keinen Zivildienst leis-
ten, nach Abschluss der Reifensaison in zwei bis drei Monaten sähe es
aber anders aus,
dass die Vorinstanz dem Gesuch stattgab, unter Ansetzung einer neuen
Frist bis zum 9. April 2016,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2016 per E-Mail der Vorinstanz mit-
teilte, in zwei Altersheimen gute Chancen zu haben, am 13. April 2016
fände ein Vorstellungsgespräch statt, bis dahin bitte er um Geduld, „ohne
dass da noch Mahnungen oder sonst welche Briefe kommen“,
dass die Vorinstanz am 18. April 2016 beim Beschwerdeführer nachfragte
und dieser ausführte, er habe eine Stelle für den langen Einsatz gefunden,
die Einsatzvereinbarung sei von ihm bereits unterschrieben und würde in
den nächsten Tagen der Vorinstanz zugestellt,
dass sich in der Folge aber herausstellte, dass der Beschwerdeführer keine
Einsatzvereinbarung unterschrieben hatte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 der Vorinstanz auf Nachfrage
mitteilte, er habe am Vortag ein Bewerbungsgespräch bei CARITAS gehabt
und sich erkundigte, ob es nicht möglich sei, den langen Einsatz in zwei
oder drei Teilen zu absolvieren und ob er diesen Dienst wegen seiner Selb-
ständigkeit erst in zwei oder maximal drei Jahren absolvieren könne,
dass die Vorinstanz gleichentags auf die gesetzliche Regelung hinwies,
wonach der lange Einsatz bis 31. März 2017 zu leisten sei,
dass die Vorinstanz am 17. August 2016 den Beschwerdeführer von Amtes
wegen zu einem langen Einsatz von 180 Diensttagen beim Einsatzbetrieb
„Ostschweizer Kinderspital“ aufbot, wobei der Dienstantritt knapp zehn Mo-
nate später, am 12. Juni 2017, hätte erfolgen sollen,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 27. August 2016
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob (B-5232/2016) und
diese damit begründete, er sei wegen seiner Selbständigkeit noch immer
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nicht in der Lage, dem Aufgebot nachzukommen, im Übrigen habe er von
CARITAS eine Zusage für das Jahr 2017 erhalten, seinen langen Einsatz
dort absolvieren zu können,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. September 2016 um Frister-
streckung zur Einreichung der Vernehmlassung ersuchte, um dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Einsatzvereinbarung mit
CARITAS einzureichen,
dass sich in der Folge aber herausstellte, dass eine Zusage von CARITAS
nie vorgelegen hatte,
dass eine Mitarbeiterin von CARITAS die Vorinstanz am 14. Septem-
ber 2016 darüber unterrichtete, man habe dem Beschwerdeführer abge-
sagt, weil er weitere Abklärungen nicht innert Frist vorgenommen habe und
weil auf Pünktlichkeit sehr viel Wert gelegt werde,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, es habe sich um ein Missver-
ständnis gehandelt, er sei nach dem Gespräch mit der Mitarbeiterin von
CARITAS davon ausgegangen, die Vorinstanz hätte tätig werden müssen,
dass das „Ostschweizer Kinderspital“ als Einsatzbetrieb für den langen
Dienst zur Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr bereit
war, nachdem dieser zum Vorstellungsgespräch am 17. November 2016
nicht erschienen war,
dass die Vorinstanz darauf die angefochtene Verfügung am 21. Dezem-
ber 2016 bis auf den Kostenpunkt widerrief, worauf der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 31. Januar 2017 seine Beschwerde zurückzog, so dass
das zweite Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (B-5231/2016)
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 den Beschwer-
deführer erneut auf seine Dienstpflicht hinwies und ihn aufforderte, bis zum
15. Februar 2017 eine Einsatzvereinbarung für den langen Einsatz einzu-
reichen,
dass der Gesuchsteller am 15. Februar 2017 ein zweites Dienstverschie-
bungsgesuch stellte und zur Begründung im Wesentlichen auf das erste
verwies,
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dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Februar 2017 den Beschwer-
deführer unter anderem aufforderte, konkret darzulegen, wann es ihm sei-
ner Ansicht nach möglich sei, den langen Einsatz von 180 Tagen zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2017 antwortete,
dies sei für ihn nicht abzuschätzen, er schlage aber vor, halbjährlich seine
Fortschritte im Bereich Zivildienst zu Händen der Vorinstanz zu dokumen-
tieren,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2017 das Gesuch um
Dienstverschiebung ablehnte und den Beschwerdeführer verpflichtete, den
langen Einsatz von mindestens 180 Tagen in einem oder in zwei Teilen bis
spätestens Ende 2017 zu absolvieren,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. Mai 2017 Be-
schwerde erhob, die Aufhebung der Verfügung vom 5. April 2017 und die
Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuches beantragte und in pro-
zessualer Hinsicht das Bundesverwaltungsgericht ersuchte, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 weiterhin die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 lit. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66
lit. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz nicht beantragt, es sei diese zu
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entziehen, womit sich weitere Ausführungen zum entsprechenden Gesuch
des Beschwerdeführers erübrigen,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 lit. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist,
dass der Zivildienstpflichtige, welcher, wie der Beschwerdeführer, keine
Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens
180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und
Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 8),
dass der Zivildienstpflichtige den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb
von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV),
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, den langen
Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, welcher der
rechtskräftigen Zulassung folgt, abzuschliessen hat, spätestens jedoch im
Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 lit. b ZDV),
dass letztere Variante für Fälle vorgesehen ist, in denen zwischen dem Ein-
tritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des 26. Al-
tersjahres und der Vollendung des 27. Altersjahres weniger als drei Jahre
liegen (Urteile des BVGer B-369/2017 vom 8. Juni 2017, B-402/2016 vom
15. Juni 2016 E. 4.6 m.H.),
dass der am 25. Juli 1991 geborene und mit Verfügung vom 27. Ja-
nuar 2014 zum Zivildienst zugelassene Beschwerdeführer seinen langen
Einsatz somit regulärerweise bis zum 31. März 2017 hätte absolvieren
müssen,
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV;
SR 824.01]),
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV),
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dass ein Gesuch um Zivildienstverschiebung neben einer Begründung und
den nötigen Beweismitteln auch eine Angabe des Zeitraums enthalten
muss, in welchem der fragliche Dienst nach Verschiebung gleistet werden
kann (Art. 44 Abs. 3 ZDV, vgl. auch Urteil BVGer vom 27. Juni 2017
B-2360/2017),
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem gutgeheissen
werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt,
dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder
ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46
Abs. 3 lit. e ZDV),
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne der Bestimmung von Art. 46
Abs. 3 lit. e ZDV nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen,
seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Not-
situation vorliegt (vgl. Urteile des BVGer B-3111/2017 vom 16. Au-
gust 2017, B-7865/2016 vom 23. Mai 2017, B-402/2016 vom 15. Juni 2016
E. 2.4 mit Hinweisen),
dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder un-
fallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit
geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler: Ur-
teil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017, S. 6 mit Hinweisen),
dass sich bei einem kleinen Betrieb längere Abwesenheiten eines Mitar-
beitenden regelmässig als besondere Herausforderung erweisen, weil der
Ausfall einer Arbeitskraft organisatorisch schwieriger aufzufangen ist, als
in grösseren Betrieben (Urteil BVGer B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013
E. 2.2),
dass dem Beschwerdeführer seit der Zulassungsverfügung vom 27. Ja-
nuar 2014, spätestens aber seit der Teilnahme am Einführungskurs vom
25. April 2014 klar gewesen sein muss, dass er im Rahmen seiner Dienst-
pflicht den langen Einsatz von 180 Tagen bis spätestens 31. März 2017
hätte absolvieren müssen,
dass der Beschwerdeführer somit über drei Jahre Zeit hatte, die nötigen
Massnahmen und Dispositionen in Bezug auf seine Abwesenheit für den
langen Einsatz in seinem Betrieb zu treffen,
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dass der Beschwerdeführer im Verschiebungsgesuch vom 15. Februar
2017 ausführte, er habe mit grosser Anstrengung versucht, einen neuen
Mitarbeiter zu finden, leider sei ihm das aber nicht gelungen,
dass neben der einmaligen Meldung der offenen Stelle beim RAV St. Gal-
len vom 12. August 2016 keine weiteren Bemühungen dokumentiert sind,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage mit Schreiben vom 13. März
2017 ausführte, er könne keine Angaben zu einem möglichen alternativen
Zeitraum für einen langen Einsatz machen, er sei aber bereit, über seine
aktuelle Situation halbjährlich zu informieren und dabei seine Fortschritte
im Bereich Zivildienst zu dokumentieren, erstmals im September 2017,
dass eine solche Aussage den Anforderungen an ein Dienstverschiebungs-
gesuch nach Art. 44 Abs. 3 ZDV keinesfalls genügt,
dass nicht erkennbar ist, wie der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Leis-
tung des langen Einsatzes binnen nützlicher Frist zu erfüllen gedenkt, viel-
mehr der Eindruck entsteht, er spekuliere auf eine Dienstbefreiung auf un-
bestimmte Zeit,
dass die Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuches und die Verpflich-
tung des Beschwerdeführers, seinen langen Einsatz in einem oder zwei
Teilen zeitnah zu leisten, deshalb nicht zu beanstanden ist,
dass den Unterlagen entnommen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer zwischenzeitlich Vater geworden ist und neben seinen beruflichen Ver-
pflichtungen nun womöglich auch familiäre Aufgaben zu erfüllen hat,
dass es für den Beschwerdeführer als Einmannbetrieb zweifelsohne wei-
terhin eine grosse Herausforderung darstellen wird, zeitnah einen Mitarbei-
ter zu finden, der ihn in seiner Abwesenheit vertreten wird,
dass der Beschwerdeführer diese Schwierigkeit aber selbst zu vertreten
hat, insbesondere weil er – wie im Verschiebungsgesuch vom 15. Februar
2017 bzw. 13. März 2017 ausgeführt – im Jahr 2016 einen Mitarbeiter ge-
habt hätte, dem er vertraut hat und der geeignet gewesen wäre, ihn für den
langen Einsatz zu vertreten,
dass im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Einsatz-
zeitraum unter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrens neu festzu-
setzen und dem Beschwerdeführer erneut ein angemessener Zeitraum zu
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gewähren ist, seine Abwesenheit in seinem Betrieb während des langen
Einsatzes zu organisieren,
dass sich die Beschwerde im Übrigen aber als unbegründet erweist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi-
vildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer-
deführung handelt, und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet
werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 lit. i des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer ver-
pflichtet, den langen Einsatz von 180 Tagen in einem oder zwei Teilen bis
Ende Oktober 2018 zu leisten.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 75167, Einschreiben; Vernehmlassungsbeila-
gen zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Versand: 21. September 2017