B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2885/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
B-2885/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Regionalzentrum Aarau der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Re-
gionalzentrum, Vollzugsstelle, Vorinstanz) X._______ (Beschwerdeführer)
mit Schreiben vom 24. September 2015 orientierte, er habe im Jahr 2016
einen Zivildiensteinsatz von 26 Tagen zu leisten;
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
bis am 15. Januar 2016 eine Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er Fristerstreckungen und Mah-
nungen der Vollzugsstelle ignoriert hatte, mit E-Mail vom 1. April 2016 bei
der Vorinstanz meldete und geltend machte, er habe gesundheitliche Prob-
leme, welche es ihm erschwerten, seinen Pflichten nachzukommen, doch
wolle er den Einsatz gerne auf dem Betrieb der Familie Y._______ in
A._______ absolvieren;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist zum Einreichen einer
Einsatzvereinbarung mit E-Mail vom 1. April 2016 bis zum 15. April 2016
erstreckte;
dass der Beschwerdeführer der Vollzugsstelle weiterhin keine Einsatzver-
einbarung einreichte;
dass ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2016 von Amtes wegen
zu einem Zivildiensteinsatz vom 15. August bis zum 9. September 2016
beim Alpbetrieb Q._______ in B._______ aufbot und ihm zugleich eine Ge-
bühr von Fr. 180.– auferlegte;
dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Mai 2016 an das Regi-
onalzentrum wandte und erklärte, er sei langsam auf dem Weg der Besse-
rung und habe am Vortag eine Einsatzvereinbarung mit Y._______ unter-
zeichnet, welche er dem Regionalzentrum per Fax und, falls nötig, auch
per Post senden werde; er bitte das Regionalzentrum, die Einsatzverein-
barung zu berücksichtigen und, wenn möglich, das Aufgebot von Amtes
wegen zu „stornieren“, andernfalls er beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichen werde;
dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail weiter festhielt, er werde den
abgemachten Einsatz bei der Familie Y._______ unabhängig vom Ent-
scheid des Regionalzentrums absolvieren;
B-2885/2016
Seite 3
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ebenfalls am 9. Mai 2016 per
E-Mail antwortete, die Frist zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung sei
seit dem 15. April 2016 abgelaufen, und das Regionalzentrum habe am
27. April 2016 mit Herrn Y._______ telefoniert, doch habe sich der Be-
schwerdeführer bis zu diesem Datum nicht bei ihm gemeldet gehabt, so-
dass am 29. April 2016 ein Aufgebot von Amtes wegen erlassen worden
sei;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im selben E-Mail vom 9. Mai
2016 mitteilte, sie werde ihn für den Einsatz vom 16. Mai bis zum 10. Juni
2016 bei Herrn Y._______ aufbieten, wobei das Aufgebot von Amtes we-
gen für den Einsatz vom 15. August bis zum 9. September 2016 bestehen
bleibe;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April
2016 mit Eingabe vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht;
dass der Beschwerdeführer darin eine „Änderung des Einsatzbetriebes für
den Zivildiensteinsatz 2016“ beantragt und ergänzt, er wolle, wie in den
vorangegangenen beiden Jahren, statt zum Alpbetrieb Q._______ zu Fa-
milie Y._______ in A._______, wobei die konkrete Einsatzzeit bis Ende
2016 unerheblich sei;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, seit Anfang Februar
2016 sei es ihm aus psychischen Gründen nicht mehr möglich, seiner Ar-
beit und administrativen Tätigkeiten nachzugehen; er sei leider psychisch
nicht in der Lage gewesen, die Einsatzvereinbarung fristgerecht, d.h. bis
am 15. April 2016, einzureichen oder der Vollzugsstelle auch nur mitzutei-
len, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei; die vergangenen Zivildien-
steinsätze habe er sehr gerne geleistet, und er freue sich auf den nächsten;
die Familie Y._______ schätze seine Einsätze sehr; die Einsätze und die
Familie hätten einen positiven Einfluss auf sein Wohlbefinden;
dass der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, er verstehe, dass der Voll-
zugsstelle durch die verspätete Eingabe Kosten entstanden seien, wofür
er sich entschuldigen möchte; die Gebühr von Fr. 180.– werde er gerne
übernehmen;
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht darlegt, sie habe den Beschwerdeführer am 11. Mai
B-2885/2016
Seite 4
2016 für den mit dem Alpbetrieb R._______ der Familie Y._______ verein-
barten Einsatz vom 16. Mai bis zum 10. Juni 2016 (voraussichtlich 26 Tage)
aufgeboten;
dass die Vorinstanz gleichzeitig die Meinung vertritt, das Aufgebot von Am-
tes wegen sei zu Recht erstellt worden, und das Einreichen einer anderen
Einsatzvereinbarung sei kein Grund, eine solche Verfügung zu widerrufen;
dass sie dabei zu bedenken gibt, der Beschwerdeführer habe bereits in
den Jahren 2012 (Ersteinsatz) und 2014 (langer Einsatz) von Amtes wegen
aufgeboten werden müssen; im Jahr 2015 (jährliche Einsatzpflicht ab dem
27. Altersjahr) habe er erstmals selber einen Einsatz vereinbart, nämlich
beim Alpbetrieb R.______;
dass sie überdies festhält, hinsichtlich des Aufgebotes von Amtes wegen
mache der Beschwerdeführer keine Dienstverschiebungsgründe geltend;
dass die Vorinstanz ferner erklärt, da der Beschwerdeführer sowohl von
Amtes wegen als dann auch noch entsprechend der eingereichten Verein-
barung aufgeboten worden sei, müsse er im Jahr 2016 nun 52 Diensttage
leisten, doch betrage seine Einsatzpflicht im Jahr 2016 lediglich 26 Dienst-
tage, weshalb sie bereit wäre, ihr Aufgebot von Amtes wegen in Wiederer-
wägung zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer die gesundheitliche Ein-
schränkung, welche ihn an der fristgerechten Einreichung einer Einsatz-
vereinbarung gehindert haben solle, mit einem ärztlichen Attest belegen
könne;
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR
172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls
vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr voll-
endet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer er-
bringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01);
B-2885/2016
Seite 5
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende
des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zi-
vildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der or-
dentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal
26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39 Abs. 2 Bst. a ZDV);
dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten
nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Voll-
zugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so
viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen
der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leis-
tende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV);
dass sich die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 ge-
mäss Stellungnahme der Vorinstanz auf 26 Diensttage beläuft, was ent-
sprechend der Aktenlage mit den oben wiedergegebenen Verordnungsvor-
schriften übereinstimmt;
dass die am 8. Mai 2016 unterzeichnete Einsatzvereinbarung zwar verspä-
tet eingereicht, durch die Vollzugsstelle aber mit dem Aufgebot vom 11. Mai
2016 genehmigt wurde;
dass der mit Aufgebot von Amtes wegen vom 29. April 2016 verfügte Ein-
satz vom 15. August bis zum 9. September 2016 demnach die Einsatz-
pflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 um 26 Tage übersteigt,
was auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu erkennen gibt;
dass daher keine Rechtsgrundlage besteht, um den Beschwerdeführer im
Jahr 2016 (von Amtes wegen) für zusätzliche Zivildiensttage aufzubieten,
soweit er seine Einsatzpflicht gemäss Aufgebot vom 11. Mai 2016 erfüllt;
dass der Beschwerdeführer implizit einräumt, den Erlass des Aufgebots
von Amtes wegen selbst verursacht zu haben und dass er sich dement-
sprechend bereit erklärt hat, die Gebühr von Fr. 180.– gemäss Dispositiv-
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung zu übernehmen;
dass demzufolge die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben sind, während Dispositiv-Ziff. 3 zu bestätigen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
B-2885/2016
Seite 6
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
[…].
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefoch-
tenen Verfügung vom 29. April 2016 werden aufgehoben; deren Dispositiv-
Ziff. 3 wird bestätigt.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 7. Juni 2016