Abtei lung II
B-2887/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Erstinstanz,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Vorinstanz.
Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2887/2009
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter des
unter der Betriebsnummer Y._______ registrierten landwirtschaftlichen
Betriebs. Anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr
2008 deklarierte er für die von ihm bewirtschaftete Parzelle A._______
im Kulturenverzeichnis (Formular K) unter anderem 52 Aren als Silo-
und Grünmais (Code 521).
Im September 2008 stellte das Landwirtschaftsamt des Kantons
Thurgau (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer das ge-
stützt auf seine Angaben erstellte Betriebsdatenblatt mit der
Kulturenübersicht 2008 (datiert vom 23. September 2008) zur Kontrolle
zu. Allfällige Korrekturen sollten innert zehn Tagen der Erstinstanz
schriftlich gemeldet werden. Da innert dieser Frist keine ent-
sprechende Meldung erfolgte, zahlte die Erstinstanz dem Be-
schwerdeführer am 24. November 2008 die gestützt auf die de-
klarierten Betriebsstrukturdaten berechneten Direktzahlungen für das
Jahr 2008 aus.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 teilte das Bezirksamt Steck-
born der Erstinstanz mit, dass auf der Parzelle A._______ auf einer
Fläche von 50 Aren Hanf der Sorte "sativa non-indica" und Mais an-
gepflanzt worden seien.
In der Folge hielt die Erstinstanz mit Entscheid vom 16. Dezember
2008 fest, dass auf der besagten Parzelle im Beitragsjahr 2008 auf
einer Fläche von 50 Aren anstelle von Silomais Hanf oder eine
Mischung davon angebaut worden sei. Sie forderte daher die für 50
Aren Silomais ausgerichteten Direktzahlungen in der Höhe von
Fr. 1'165.- zurück. Zusätzlich kürzte die Erstinstanz auf Grund der
Falschangabe im Kulturenverzeichnis 2008 die Direktzahlungen um
Fr. 2'330.-.
Mit Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. Januar 2009 ver-
langte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheids. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe auf der besagten
Parzelle pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf gepflanzt. Im Er-
hebungsformular (per Internet) habe keine Möglichkeit der Angabe
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einer Mischkultur bestanden, weshalb er die mehrheitlich angebaute
Kultur angegeben habe.
Mit Entscheid vom 2. April 2009 wies die Vorinstanz den Rekurs des
Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, in der Wegleitung zu den Formularen für die Betriebsstruktur-
datenerhebung 2008 werde klar aufgezeigt, wie Hanf der Sorte "sativa
non-indica" zu deklarieren sei. Der Beschwerdeführer hätte bei Un-
klarheiten auch unter der Rubrik "Bemerkungen" auf dem Formular K
die Zusammensetzung der Kultur genauer angeben oder im
September 2008 eine Korrektur des Betriebsdatenblattes melden
können. Da der Mais und der Hanf auf einer Fläche von 50 Aren nicht
als einzelne Kulturen, sondern als eine Mischkultur bewirtschaftet und
geerntet worden seien, hätten sie als Hanfkultur deklariert werden
müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest eine fahrlässige
Falschdeklaration auf der Parzelle A._______ vorzuwerfen. Da eine
Hanfkultur der Sorte "sativa non-indica" nicht zu Direktzahlungen be-
rechtige, habe der Beschwerdeführer die für die ganze Fläche er-
haltenen Direktzahlungen von Fr. 1'165.- zurückzuzahlen. Die Differenz
der betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und den
korrekten Angaben betrage zudem mehr als Fr. 1'000.-, weshalb ge-
stützt auf die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie (zit. in E. 3.5) auch die
Kürzung von Fr. 2'330.- rechtens sei.
B.
Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und be-
antragt dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen
vor, ihm könne keine fahrlässige Falschdeklaration vorgeworfen
werden. Das Formular K weise keine Rubrik "Mischkultur" auf, weshalb
jeweils die prozentual überwiegende Kultur anzugeben sei. Da er auf
drei Vierteln der Parzelle Mais angebaut habe, sei sie als "Maiskultur"
zu qualifizieren. Im Übrigen könne sich der Betrag der Rückforderung
der Direktzahlungen nur auf den Anteil des Hanfes an der ganzen
Fläche der Parzelle beziehen. In Anwendung dieser anteilsmässigen
Berechnung ergebe sich eine Rückforderung unter dem Minimum von
Fr. 1'000.-, das für eine Administrativmassnahme nach der Direkt-
zahlungs-Kürzungsrichtlinie vorgeschrieben sei.
C.
Die Erstinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 9. Juni 2009 ver-
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nehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im
Wesentlichen an, aus der Wegleitung zur Betriebsstrukturdaten-
erhebung 2008 folge klar, dass der Hanf der angebauten Sorte unter
dem Code 598 zu deklarieren sei und der Beschwerdeführer daher
eine Falschdeklaration gemacht habe. Die Falschdeklaration beziehe
sich zudem auf die gesamten 50 Aren, da auf dieser Fläche eine
Mischung von Mais- und Hanfsaatgut ausgebracht worden sei. Die
Rückforderung der Direktzahlungen müsse auf der Basis von 50 Aren
berechnet werden und betrage Fr. 1'165.-. Zusätzlich habe eine
Kürzung der Direktzahlungen auf Grund der falschen Angabe in der
Höhe von Fr. 2'330.- zu erfolgen.
Am 10. Juni 2009 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in
der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, mit Art. 4 Abs. 1 bis der Verordnung über
die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (zitiert in E. 3.2) existiere
seit dem 1. Januar 2008 eine spezielle Regelung für die Ausrichtung
von Direktzahlungen für Flächen mit Hanf. Wer für solche Flächen
Beiträge beanspruchen wolle, müsse unaufgefordert den Nachweis
erbringen, dass die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt seien.
Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen und daher eine falsche
Angabe in der Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 gemacht. Zudem
sehe die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie bei Verwaltungsmass-
nahmen auf Grund von falschen Angaben keine differenzierte Be-
trachtungsweise bei Mischkulturen vor, wie sie der Beschwerdeführer
fordere.
Am 9. Juli 2009 liess sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
vernehmen. Es unterstützt den Entscheid der Vorinstanz und bestätigt,
dass die mit Hanf der Sorte "sativa non-indica" angepflanzten Flächen
nicht zu Direktzahlungen berechtigten. Der Wegleitung zur Betriebs-
strukturdatenerhebung 2008 sei klar zu entnehmen, dass dieser
Hanfanbau unter Code 598 deklariert werden müsse. Da der Be-
schwerdeführer auf einer Fläche von 50 Aren pro drei Reihen Mais
eine Reihe Hanf angepflanzt habe, sei es folgerichtig, wenn die Bei-
träge auf der gesamten Fläche gestrichen würden. Die aus-
gesprochene Kürzung erfolge zudem gemäss den Vorgaben der
Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie und erweise sich als zulässig.
D.
Am 11. November 2009 verlangte der Instruktionsrichter beim Be-
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zirksamt Steckborn unter anderem Auskunft darüber, ob im fraglichen
Beitragsjahr 2008 auf der Parzelle A._______ auf der Fläche von 50
Aren pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf gepflanzt worden seien.
Weiter informierte er sich, ob auf Grund der Kontrolle der ent-
sprechenden Parzelle die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug
auf das Verhältnis der Saatmenge und des Ertragsverhältnisses von
Mais und Hanf bestätigt werden könnten.
Das Bezirksamt Steckborn liess dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 27. November 2009 einen Bericht der Kantonspolizei
Thurgau vom 26. November 2009 und weitere Unterlagen zur Be-
antwortung der obgenannten Fragen zukommen. Der Bericht der
Kantonspolizei Thurgau bestätigte im Wesentlichen die Angaben des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Bepflanzung und das Verhältnis
der Saatmenge und des Ertragsverhältnisses von Mais und Hanf auf
der Parzelle A._______ im Jahr 2008.
Die Erstinstanz reichte am 15. Dezember 2009 eine weitere Stellung-
nahme ein, in der sie an ihrem Antrag vollumfänglich festhielt.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 liess sich die Vorinstanz vernehmen
und hielt an ihrem Antrag und ihren Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des
Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau
vom 2. April 2009. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid (§ 54 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 23. Februar 1981 [Systematische Rechtssammlung
des Kantons Thurgau, SRT 170.1] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]), der in An-
wendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166
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Abs. 2 LwG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist -
gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils -
voraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer bei der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr 2008 auf
dem Formular K eine falsche Angabe machte und ob die deswegen
erfolgte Rückforderung und Kürzung von Direktzahlungen für das Jahr
2008 rechtens sind.
3.
3.1 Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be-
trieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnach-
weises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge
aus.
3.2 Als allgemeine Direktzahlungen gelten auch Flächenbeiträge
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft [DZV, SR 910.13]). Allerdings
berechtigen landwirtschaftliche Nutzflächen, die mit Hanf belegt sind,
grundsätzlich nicht zu Direktzahlungen (Art. 4 Abs. 1 DZV). Für
Flächen mit Hanf werden gemäss Art. 4 Abs. 1bis DZV nur dann
Direktzahlungen ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Be-
wirtschafterin nachweist, dass er oder sie Saatgut verwendet von
Sorten nach Anhang 4 der Verordnung des BLW vom 7. Dezember
1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen,
Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben (Sortenkatalog-Verordnung,
SR 916.151.6) oder nach dem gemeinsamen Sortenkatalog der
Europäischen Gemeinschaft (Gemeinsamer Sortenkatalog für land-
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wirtschaftliche Pflanzenarten, 23. Gesamtausgabe, ABl. C 046 vom
22. Februar 2005, S. 1), er oder sie nur zertifiziertes Saatgut ver-
wendet und der Hanf nicht einem vorschriftswidrigen oder unerlaubten
Verwendungszweck zugeführt wird.
3.3 Direktzahlungen werden gemäss Art. 63 DZV nur auf schriftliches
Gesuch hin ausgerichtet. Dieses Gesuch hat die Betriebsstrukturdaten
zu enthalten, die unter anderem auch die Daten zur landwirtschaft -
lichen Nutzfläche, aufgeteilt nach Kulturen, umfassen (Art. 64 Abs. 1
DZV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Erhebung und
Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten vom 7. Dezember 1998,
[Landwirtschaftliche Datenverordnung, SR 919.117.71]). Der Kanton
stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers fest und setzt den
Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67 Abs. 1
DZV).
3.4 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt
wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen
nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurück-
gefordert. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind
unabhängig von der Anwendung von Strafbestimmungen zurückzu-
erstatten oder zu verrechnen (Art. 171 LwG). Die Beiträge können
gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Land-
wirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt
darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. a DZV kürzen oder verweigern die Kantone
die Beiträge, wenn der Gesuchsteller vorsätzlich oder fahrlässig
falsche Angaben macht.
3.5 Um in den Kantonen eine einheitliche und rechtsgleiche Ver-
waltungspraxis bei der Kürzung der Direktzahlungen gemäss der
Direktzahlungsverordnung sicherzustellen, wurde die Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung
der Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) erlassen.
Gemäss der für das Beitragsjahr 2008 geltenden Fassung der Direkt -
zahlungs-Kürzungsrichtlinie ist bei falschen Angaben eine Kürzung der
Direktzahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.
Zusätzlich erfolgt eine Kürzung aufgrund der Differenz der betroffenen
Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten Angaben.
Bei einer Differenz von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- wird sie mit dem Faktor
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0.5 multipliziert und bei einer Differenz von Fr. 1'000.- und mehr mit
dem Faktor 2.0.
3.6 Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis-
mässig sein. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Ver-
hältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden
müssen: Erstens muss die Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das
im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss
die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie
hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss
die Massnahme in Abwägung des öffentlichen Interesses und den
durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen zumutbar sein
(statt vieler BGE 133 I 77 E. 4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
N. 581 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 N. 1 ff., je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, er habe keine
falsche Angabe in der Betriebsstrukturerhebung für das Jahr 2008
gemacht. Auf der Parzelle habe er pro drei Reihen Mais eine Reihe
Hanf der Sorte "sativa non-indica" gepflanzt. Da im Formular keine
Rubrik "Mischkultur" vorgesehen sei, habe er die Kultur angegeben,
die mehrheitlich auf der Fläche gepflanzt worden sei. Als Vergleich
führt er an, wenn auf einem Feld 75% des Saatgutes aus Ackerbohnen
bestehe und 25% aus Hafer, dann werde es als Ackerbohnenfeld de-
klariert und nicht als Haferkultur.
4.1 In der Wegleitung zur Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 wird
unter "7. Wegleitung zum Formular K: Kulturenverzeichnis 2008" (S. 6)
allgemein festgehalten, dass alle Kulturen je Parzelle zu deklarieren
sind. Die Kulturen sind gemäss dem in der Wegleitung abgedruckten
"Kulturenkatalog 2008" (S. 8) in das Kulturenverzeichnis 2008 einzu-
tragen. Gemäss dem Kulturenkatalog 2008 ist Hanf (nur Sorten nach
BLW- und EU-Sortenkatalog) mit dem Code 535 zu deklarieren. Hanf
anderer Sorten ist als "Übrige offene Ackerflächen, nicht beitrags-
berechtigt" unter dem Code 598 zu erfassen.
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4.2 Den Ausführungen unter "7. Wegleitung zum Formular K: Kulturen-
verzeichnis 2008" ist klar zu entnehmen, dass alle Kulturen je Parzelle
zu deklarieren sind. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend,
er habe pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf auf 50 Aren der Parzelle
A._______ gepflanzt. Diese vom Beschwerdeführer konstant ge-
machten Angaben betreffend Bepflanzung der Parzelle wurden durch
den Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 26. November 2009 im
Wesentlichen bestätigt. Auf der Parzelle A._______ befanden sich
dementsprechend zwei Kulturen: auf drei Vierteln der Gesamtfläche
(37.5 Aren) eine Maiskultur und auf einem Viertel der Gesamtfläche
(12.5 Aren) eine Hanfkultur. Der Beschwerdeführer hätte daher im
Kulturenverzeichnis 2008 (Formular K) beide Kulturen mit den ent -
sprechenden Flächenangaben deklarieren müssen. In Bezug auf die
anzugebenden Kulturencodes ist der in der Wegleitung zur Betriebs-
strukturdatenerhebung 2008 abgedruckte Kulturenkatalog 2008 eben-
falls klar. Vorliegend wurde unbestrittenermassen Hanf der Sorte
"sativa non-indica" angebaut. Da diese Sorte nicht im BLW- und EU-
Sortenkatalog enthalten ist, muss sie mit dem Code 598 erfasst
werden. Korrekterweise hätte der Beschwerdeführer somit für die Par-
zelle A._______ auf einer Fläche von 37.5 Aren Silo- und Grünmais
mit dem Code 521 und auf einer Fläche von 12.5 Aren Hanf der Sorte
"sativa non-indica" mit dem Code 598 deklarieren müssen. Indem der
Beschwerdeführer angab, auf der Parzelle A._______ auf einer Fläche
von 50 Aren Silo- und Grünmais (Code 521) anzubauen, machte er
daher eine falsche Angabe.
4.3 An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerde-
führers, es handle sich vorliegend um eine "Mischkultur", für die im
Formular keine Rubrik vorgesehen sei, nichts zu ändern. Wie das BLW
in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2009 zu Recht ausführt, wird von
einer "Mischkultur" gesprochen, wenn das Saatgut mehrerer Kulturen
gemischt und auf eine Nutzfläche ausgebracht wird. Wird beispiels -
weise eine Saatgutmischung bestehend aus 75% Ackerbohnen und
25% Hafer auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche angebaut, so ist
von einer Mischkultur auszugehen, deren Deklaration sich nach dem
anteilmässig überwiegenden Saatgut, d.h. im vorliegenden Beispiel
Ackerbohnen, bestimmt. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf der
Parzelle Nr. 944, Grundbuch Steckborn, keine Saatgutmischung von
Mais und Hanf angebaut, sondern pro drei Reihen Mais in Reinkultur
eine Reihe Hanf in Reinkultur. Dementsprechend liegen auf der ent-
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sprechenden Parzelle zwei separate Kulturen vor, die auch separat mit
dem jeweiligen Kulturencode zu deklarieren sind.
4.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand nichts für
sich ableiten, dass Hanf der Sorte "sativa non-indica" – wie er in einer
Klammerbemerkung festhält – bis 2007 zu Direktzahlungen be-
rechtigte und mit Code 533 zu deklarieren war. Da grundsätzlich die -
jenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei Erfüllung eines recht -
lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung hatten (BGE 122 V 85 E. 3, BGE 112 Ib 39 E. 1c), ist vor -
liegend die für das Jahr 2008 geltende Rechtslage massgebend.
Dementsprechend können für Flächen mit Hanf nur dann Direkt -
zahlungen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 4
Abs. 1bis DZV vorliegen, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist
(AS 2007 6117). Da Hanf der Sorte "sativa non-indica" weder vom
Anhang 4 der Sortenkatalog-Verordnung noch vom gemeinsamen
Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft erfasst ist, berechtigen
Flächen mit Hanf dieser Sorte nicht zu Direktzahlungen. Die
Kulturencodes richten sich zudem einzig nach der Wegleitung zur Be-
triebsstrukturdatenerhebung 2008, nach welcher Hanf der Sorte
"sativa non-indica" mit dem Code 598 zu erfassen ist.
4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr 2008
auf der Parzelle A._______ im Formular K: Kulturenverzeichnis 2008
eine falsche Angabe machte.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die Direkt-
zahlungen für das Jahr 2008 dürften nur um den Anteil gekürzt
werden, der dem Anteil des Hanfes an der Fläche der Parzelle
A._______ entspreche. Es sei dementsprechend lediglich eine
Kürzung von einem Viertel des ursprünglichen Direktzahlungsbetrags
angebracht, was Fr. 291.25 entspräche.
5.1 Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie in der für das Beitragsjahr
2008 geltenden Fassung bestimmt, dass bei falschen Angaben eine
Anpassung der Direktzahlungen auf die "tatsächlichen Verhältnisse"
erfolgt. Die Direktzahlungen werden dementsprechend so berechnet,
dass der Betrag der effektiven Nutzung der Fläche entspricht. Effektiv
wurde auf der Parzelle A._______ auf einer Fläche von 50 Aren pro
drei Reihen Mais eine Reihe Hanf angebaut. Auf drei Vierteln dieser
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Fläche, d.h. auf einer Gesamtfläche von 37.5 Aren, wurde somit eine
Maiskultur angebaut, die zu Direktzahlungen berechtigt. Auf einem
Viertel der Fläche, d.h. auf einer Gesamtfläche von 12.5 Aren, hat der
Beschwerdeführer jedoch Hanf der Sorte "sativa non-indica" angebaut,
der nicht zu Direktzahlungen berechtigt. In Berücksichtigung dieser
tatsächlichen Verhältnisse ist nicht die Rückerstattung des gesamten
Betrags der Direktzahlungen für die entsprechende Parzelle für das
Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'165.-, sondern lediglich die Rück-
erstattung des Betrags angezeigt, der für die mit Hanf bebaute Fläche
von 12.5 Aren ausgerichtet wurde. Da es sich dabei um einen Viertel
der gesamten Fläche handelt, beläuft sich die Rückforderung der
Direktzahlungen für das Jahr 2008 auf Fr. 291.25.
5.2 Die Rückerstattung der Direktzahlungen im Umfang von Fr. 291.25
entspricht im Übrigen dem bei allem staatlichen Handeln zu berück-
sichtigenden Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Direktzahlungen ver-
folgen unter anderem das Ziel, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen
der Landwirte abzugelten, worunter auch die gesetzeskonforme
Nutzung und Pflege der Kulturlandschaft fällt (Art. 72 i.V.m. Art. 1
Bst. c LwG). Die verfügte Rückerstattung der Direktzahlungen muss
daher im Verhältnis zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen des
Betriebs stehen. Da der Beschwerdeführer mit dem Anbau von Mais
auf einer Gesamtfläche von 37.5 Aren durchaus gemeinwirtschaftliche
Leistungen erbracht hat, ist mit Blick auf das Verhältnismässigkeits-
prinzips die Rückforderung der Direktzahlungen auf den Betrag zu
beschränken, der für die mit Hanf belegte Fläche von 12.5 Aren
erfolgte. Die Rückforderung dieses Betrags ist geeignet, das
öffentliche Interesse an der Abgeltung einer gesetzeskonformen
Nutzung und Pflege der Kulturlandschaft sicherzustellen und ist zudem
eine mildere Massnahme als die Rückforderung des gesamten Betrags
der Direktzahlungen. Im Weiteren erscheint die Massnahme in Ab-
wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen auch
zumutbar. Die Rückerstattung der Direktzahlungen für das Jahr 2008
im Umfang von Fr. 291.25 erweist sich damit als verhältnismässig.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die für 12.5 Aren Hanf der Sorte "sativa non-indica" auf der Parzelle
A._______ erhaltenen Direktzahlungen für das Jahr 2008 in der Höhe
von Fr. 291.25 zurückzuerstatten hat.
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6.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Rückforderung
der Direktzahlungen für das Jahr 2008 läge unter dem Minimum von
Fr. 1'000.-, das für eine Administrativmassnahme vorgeschrieben sei.
Die verfügte Kürzung der Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 2'330.-
sei daher nicht zulässig.
6.1 Gemäss der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie in der für das Jahr
2008 geltenden Fassung ist bei falschen Angaben nicht nur eine
Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse
vorzunehmen, sondern zusätzlich eine Kürzung auf Grund der
Differenz der betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und
den korrekten Angaben. Bei einer Differenz von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-
wird die Differenz mit dem Faktor 0.5 multipliziert. Vorliegend beträgt
die Differenz der Direktzahlungen zwischen den falschen und den
korrekten Angaben Fr. 291.25, weshalb die Direktzahlungen für das
Jahr 2008 zusätzlich um Fr. 145.65 (gerundet) zu kürzen sind.
6.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf Grund der falschen
Angabe anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr
2008 eine zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen in der Höhe von
Fr. 145.65 vorzunehmen ist.
7.
Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise
gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2009 wird
aufgehoben. Die Verfügung der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008
wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass auf der Parzelle
A._______ 12.5 Aren mit Hanf der Sorte "sativa non-indica" belegt
wurden, die Rückforderung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 Fr.
291.25 beträgt und eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr
2008 im Umfang von Fr. 145.65 vorzunehmen ist.
8.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Ver-
fahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem
vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als teil-
weise obsiegende Partei zu betrachten. Mit Blick auf die Höhe der
durch die Verfügung der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008 fest-
gesetzten Rückzahlung und Kürzung der Direktzahlungen von ins-
gesamt Fr. 3'495.00 mit der nun als zulässig festgesetzten Rück-
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forderung und Kürzung in der Höhe von Fr. 436.90 erscheint es ge-
rechtfertigt, den Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von ins-
gesamt Fr. 900.00 zu einem Achtel tragen zu lassen. Die auferlegten
Verfahrenskosten von Fr. 112.50 sind mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.00 zu ver-
rechnen. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch
wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements über Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat daher keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2009 betreffend Kürzung der
Direktzahlungen für 2008 aufgrund einer falschen Angabe wird
aufgehoben.
Die Verfügung der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008 wird insoweit
aufgehoben, als festgestellt wird, dass auf der Parzelle A._______
12.5 Aren mit Hanf der Sorte "sativa non-indica" belegt wurden, die
Rückforderung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 Fr. 291.25
beträgt und eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 im
Umfang von Fr. 145.65 vorzunehmen ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden dem Beschwerdeführer
zu einem Achtel, in der Höhe von Fr. 112.50, auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 787.50 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 13
B-2887/2009
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 9. August 2010
Seite 14