B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2897/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
C._______,
vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,
Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügungen vom 23. April 2012).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) mit zwei Verfügungen je vom 23. April 2012 C._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem 1. November 2010 eine
Dreiviertelsrente sowie eine ordentliche Kinderrente (Dreiviertelsrente) für
dessen Sohn M._______ (Verfügung 1) und für die Zeit vom
1. November 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine ordentliche Kinderrente
(Dreiviertelsrente) für dessen Sohn F._______ (Verfügung 2) zugespro-
chen hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,
hiergegen mit Eingabe vom 29. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben und beantragt hat, es seien die Verfügungen
vom 23. April 2012 aufzuheben und ihm – unter Kostenfolge – mit Wir-
kung ab dem 1. September 2010 eine ganze Invalidenrente sowie Kinder-
renten für seine beiden Söhne auszurichten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausserdem ein Gesuch um Sis-
tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
UVG-Verfahrens gestellt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Au-
gust 2012 in Gutheissung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdefüh-
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rers das Beschwerdeverfahren vorläufig bis zum 31. Dezember 2012 sis-
tiert hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 mit-
geteilt hat, das UV-Verfahren sei mit der Verfügung vom 17. Septem-
ber 2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, woraufhin das Bundes-
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Ja-
nuar 2013 wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom
29. Mai 2012 sowie der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 1. Febru-
ar 2013 zusammenfassend vorbringt, die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung erstens auf einen falschen Anmeldezeitpunkt abge-
stellt, was zu einem verspäteten Leistungsbeginn geführt habe, zweitens
habe sie die von ihm im Jahr 2010 entrichteten Beiträge an die schweize-
rische AHV / IV zu Unrecht ausser Acht gelassen, wodurch eine zu tiefe
Rentenskala resultiert sei, drittens habe sie das Valideneinkommen – im
Vergleich zu seinem vor Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv aus-
geübten Arbeitspensum (inkl. der geleisteten Überstunden) – zu tief an-
gesetzt und viertens habe sie das Invalideneinkommen in ungerechtfertig-
ter Weise auf das Anforderungsniveau 3 anstatt das Anforderungsniveau
4 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (im Folgenden:
LSE) basiert sowie einen zu tiefen Leidensabzug berücksichtigt,
dass die Sozialversicherungsanstalt X._______ (im Folgenden: kantonale
IV-Stelle) in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 beantragt, das Be-
schwerdeverfahren sei infolge Wiedererwägung lite pendente von der
Kontrolle abzuschreiben,
dass sie diesen Antrag damit begründet, sie erachte es als angezeigt, im
Rahmen des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (an-
statt das Anforderungsniveau 3) der LSE abzustellen, weshalb sie die an-
gefochtene Verfügung vom 23. April 2012 zwecks Neuberechnung des
Invaliditätsgrads mit ihrer beiliegenden Verfügung lite pendente vom
6. März 2013 aufgehoben habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2013 ausführt,
dieses Rechtsbegehren der kantonalen IV-Stelle sei als Antrag auf Rück-
weisung der Beschwerde zu neuem Entscheid zu verstehen, dies umso
mehr, da vorliegend nicht nur die Invaliditätsbemessung sondern auch
der Anspruchsbeginn streitig sei,
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dass sie ausserdem anerkennt, eine Überprüfung der Beitragsdauer habe
für die Rentenberechnung (Rentenskala) zu berücksichtigende Beitrags-
monate im Jahr 2010 aufgezeigt, weshalb die Beschwerde auch in die-
sem Punkt gutzuheissen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
23. April 2013 mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beziehungsweise dem Antrag der Vorinstanz, die Ange-
legenheit zur neuen Berechnung des Rentenanspruchs und neuem Ent-
scheid an sie zurückzuweisen, einverstanden erklärt,
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers sinngemäss als Rückzug
seiner weitergehenden Anträge aufzufassen ist,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen
würden,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur
neuen Berechnung des Invaliditätsgrads sowie des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers im Sinne der Vernehmlassung der Vorinstanz vom
9. April 2013 und der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom
6. März 2013 sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
23. April 2013 eine Kostennote eingereicht und die Zusprechung einer
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'723.40 (inkl. Barauslagen und
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Mehrwertsteuer) verlangt hat, welche – insbesondere mit Blick auf den für
die ergänzende Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2013 berück-
sichtigten Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden – unverhältnismässig
hoch erscheint,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer deshalb – unter Be-
rücksichtigung des notwendigen Aufwandes – praxisgemäss eine pau-
schale Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'200.– (inkl. Barauslagen)
auszurichten ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer gemäss Erklärung seiner Anwältin am
25. November 2012 die Schweiz verlassen und in Y._______ Wohnsitz
genommen hat und dass die anwaltlichen Bemühungen bis zu diesem
Zeitpunkt einen Drittel der gesamten Aufwendungen betragen,
dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der
Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, keine Mehr-
wertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]),
dass deshalb vorliegend eine Mehrwertsteuer lediglich für die Zeit bis
zum 25. November 2012 beziehungsweise für einen Drittel der anwaltli-
chen Aufwendungen zu entrichten ist, was einem Betrag von Fr. 85.35
(8 % von Fr. 1'067.–) entspricht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfü-
gungen vom 23. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers
sowie dessen Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne
und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung im
Betrag von Fr. 3'285.35 (inkl. Anteil MwSt) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des
E-Mail Schreibens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom
8. Mai 2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Mai 2013