B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2909/2012
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen.
B-2909/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz Z._______
bezweckt die Informatik-Beratung aller Art, den Betrieb eines virtuellen
Kraftwerks sowie die Erstellung und den Vertrieb von Geräten für die
Steuerung und Optimierung von Anlagen. Sie machte gegenüber der Ar-
beitslosenkasse des Kantons Aargau (Arbeitslosenkasse) für die Monate
Juli 2009 bis August 2011 wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle geltend.
In der Folge zahlte ihr die Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigungen
aus.
Am 27. Februar 2012 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft SE-
CO (nachfolgend: Vorinstanz), ob die von der Beschwerdeführerin bean-
spruchten Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig seien.
Mit Revisionsverfügung vom 27. März 2012 entschied die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe Versicherungsleistungen in Höhe von
Fr. 640'097.60 unrechtmässig bezogen. Diese seien innert 30 Tagen an
die Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus,
anlässlich der Arbeitgeberkontrolle seien ihr zur Prüfung der geltend ge-
machten Kurzarbeitsausfälle unvollständige Arbeits- und Spesenrapporte
vorgelegt worden, welche lediglich produktive, d.h. den Kunden direkt
verrechenbare Stunden sowie Ferien- und Krankheitsabsenzen auswie-
sen. Bei verschiedenen Mitarbeitern hätten indessen vollständige Arbeits-
und Spesenrapporte erhoben werden können, welche auch umfangreiche
Stunden für administrative Tätigkeiten enthielten. Herr B._______, Ver-
waltungsratspräsident mit Einzelunterschrift sowie Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin, habe in der Folge die vollständigen Arbeits- und
Spesenrapporte für alle Mitarbeiter vorgelegt, aus welchen ersichtlich sei,
dass die Arbeitnehmer an den geltend gemachten Kurzarbeitstagen voll-
umfänglich gearbeitet und teilweise sogar Mehrstunden geleistet hätten,
einen Kurs besucht hätten oder infolge Ferien-/Freitagebezügen bzw.
Krankheitsabsenzen abwesend gewesen seien. Auch sei offenbar für be-
stimmte gesetzliche Feiertage Kurzarbeitsentschädigung geltend ge-
macht worden. Kurzarbeitsausfälle würden darin jedoch keine festgehal-
ten.
Am 16. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und bean-
tragte sinngemäss die vollständige Aufhebung der Revisionsverfügung.
Sie erklärte, man habe für die Revision u.a. Arbeitsrapporte der Mitarbei-
ter mit der angeordneten Kurzarbeit zusammengestellt. Diese seien wö-
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chentlich von der Geschäftsleitung genehmigt, durch die Mitarbeiter un-
terzeichnet sowie jeweils mit der Arbeitslosenkasse abgerechnet worden
und entsprächen der aus ihrer Sicht notwendigen Zeitaufschreibung für
die Kurzarbeit. Die von der Vorinstanz bei den Mitarbeitern erhobenen
Zeitaufschreibungen entsprächen dagegen nicht den tatsächlichen Ge-
gebenheiten und seien daher nicht relevant. Die Mitarbeiter seien auf
freiwilliger Basis einer sinnvollen Beschäftigung nachgegangen, welche
zum Ziel gehabt habe, die Firma weiter zu unterstützen und ihren Ar-
beitsplatz zu sichern. Einzig aus Motivationsgründen sei intern vereinbart
worden, dass sie alle Tätigkeiten aufschreiben sollten. Die Beschwerde-
führerin führt weiter aus, sie habe sich auf eine öffentliche Ausschreibung
der Osec hin beworben. Der unentgeltliche Aufwand während der Reali-
sierung dieses Auftrages habe über 2'500 Arbeitsstunden betragen. Fer-
ner habe sie für die Krebsliga des Kantons Zürich (NPO) die "Patienten-
transporte" und das "Krebskataster" erstellt.
Mit Entscheid vom 26. April 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
In der Begründung erklärte sie, es sei zwecks Plausibilisierung der ihr zu-
nächst vorgelegten Unterlagen legitim gewesen, die Arbeits- und Spesen-
rapporte direkt am Entstehungsort bei einzelnen Mitarbeitern an deren
PC einzusehen. Mit der Begründung ihrer Einsprache zeige die Be-
schwerdeführerin auf, dass die anfangs unproduktiven bzw. für die Mitar-
beiter freiwilligen Arbeitsstunden schlussendlich für den Betrieb zur Gene-
rierung eines Auftrages führten, weshalb diese Stunden nicht über die Ar-
beitslosenversicherung entschädigt werden könnten. Gleich verhalte es
sich mit den restlichen unproduktiven Arbeitsstunden sowie sämtlichen
Absenzen infolge Ferien, Feiertagen, Krankheiten und sonstigen bezahl-
ten und unbezahlten Abwesenheiten, welche auch bei einem normalen
Geschäftsverlauf anfallen würden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin C._______, am 29. Mai 2012 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei vollstän-
dig aufzuheben und es sei von einer Rückforderung der Kurzarbeitsent-
schädigung abzusehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorin-
stanz habe Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-
gung (AVIG, SR 837.0) unrichtig angewandt. Die Behauptung der Vorin-
stanz, es seien ihr nicht die effektiven, vollständigen Arbeits- und Spesen-
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rapporte vorgelegt worden, sei nicht korrekt. Auch treffe deren Feststel-
lung, die Mitarbeiter hätten an den geltend gemachten Kurzarbeitstagen
vollumfänglich gearbeitet und teilweise sogar Mehrarbeit geleistet, nicht
zu. Die vollumfängliche Rückforderung der bezogenen Kurzarbeitsent-
schädigung sei unzulässig, da die Vorinstanz den Nachweis schuldig
geblieben sei, dass sämtliche deklarierten Arbeitsausfälle nicht anre-
chenbar gewesen seien. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Ver-
letzung der Begründungspflicht. Indem die Vorinstanz ihrer Rechtsvertre-
terin nicht praxisgemäss auf deren Gesuch hin die Verfahrensakten zu-
gestellt habe, habe sie zudem ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt.
Die Herausgabe der vollständigen Stundenrapporte sei unrechtmässig er-
folgt, weshalb diese als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht zu-
zulassen seien. Schliesslich sei die Rückforderung der vollständigen be-
zogenen Kurzarbeitsentschädigung unverhältnismässig, da damit genau
das zunichte gemacht würde, was mit der Kurzarbeitsentschädigung be-
zweckt und erreicht worden sei.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie legt dar, dass, falls die vermeintlich voll-
ständigen Arbeits- und Spesenrapporte tatsächlich nicht korrekt bzw. von
den Mitarbeitern falsch ausgefüllt worden sein sollten, dies im Ergebnis
dazu führe, dass auch diese Unterlagen keine exakte Berechnung eines
allfälligen Arbeitsausfalles zuliessen. Es fehle somit an einer rechtsge-
nüglichen Arbeitszeitkontrolle. Entgegen der Meinung der Beschwerde-
führerin sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, die angeblich zu viel geleis-
teten Arbeitsstunden auszuweisen. Vielmehr obliege es der Beschwerde-
führerin, den Arbeitsausfall so zu dokumentieren, dass dieser bestimm-
und kontrollierbar sei. Schliesslich legt die Vorinstanz dar, warum ihrer
Ansicht nach keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, dass sie
das Gericht um Heilung einer allfälligen Verletzung des Akteneinsichts-
rechts im Beschwerdeverfahren ersuche, dass die vollständigen Arbeits-
und Spesenrapporte keine auf unzulässige Weise erlangte Beweismittel
darstellten, sondern von Herrn B._______ selbst zur Verfügung gestellt
worden seien und dass keine Unangemessenheit vorliege.
Mit Replik vom 12. Oktober 2012 stellt die Beschwerdeführerin den modi-
fizierten Antrag, der angefochtene Entscheid sei soweit aufzuheben, als
die Rückforderung über den Betrag von Fr. 11'267.80 hinausgehe und
hält im Übrigen an ihrem Eventualantrag fest. Eine Überprüfung der Un-
terlagen habe ergeben, dass irrtümlicherweise für gewisse gesetzliche
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Seite 5
Feiertage Kurzarbeit geltend gemacht worden sei und dass für eine Mit-
arbeiterin die Ferien falsch abgerechnet worden seien.
In ihrer Duplik vom 9. November 2012 hält die Vorinstanz vollumfänglich
an ihren Rechtsbegehren fest und verweist grundsätzlich auf ihre Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2012.
Mit Eingabe vom 22. November 2012 legt die Beschwerdeführerin unter
Beilage ihrer Geschäftszahlen dar, dass eine Rückforderung der Kurzar-
beitsentschädigung ihren Konkurs und die Kündigung ihrer 11 Mitarbeiter
zur Folge hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] sowie Art.
101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR
837.0]).
Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführe-
rin besonders berührt, und sie hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausge-
wiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen ei-
nen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit,
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Seite 6
Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
garantieren (Art. 1a Abs. 1 Bst. a-d AVIG).
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz
eingestellt ist, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d AVIG). Keinen An-
spruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmer, deren Ar-
beitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Die Arbeitslosenversiche-
rungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) enthält Ausfüh-
rungsbestimmungen zu den Vorschriften des AVIG (Art. 109 AVIG). Hier-
nach setzt die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles eine be-
triebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Der Arbeitge-
ber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren
aufzubewahren (Art 46b Abs. 2 AVIV). Es soll damit sichergestellt werden,
dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenver-
sicherung überprüfbar ist (Urteile der I. sozialrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts [BGer] 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5 und
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] 8C_1026/2008 vom
30. Juli 2009 E. 2). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Urteil
der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer 8C_469/2011 vom 29. De-
zember 2011 E. 5; Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E 3.2).
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche das SECO
führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), prüft stichprobenweise bei den Arbeitgebern
die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 110 Abs. 4 AVIV).
Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht
eingehalten werden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amts-
stelle die erforderlichen Weisungen. Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die
Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse (Art. 83a Abs. 1 und 3
AVIG, Art. 111 AVIV).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95
Abs. 1 AVIG i.V.m Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Voraussetzung dafür ist, dass die rechtskräftig verfügte oder
formlos erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Be-
richtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile
des EVG C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2 und C 114/05 vom
26. Oktober 2005 E. 1, je mit Hinweisen).
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Seite 7
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorin-
stanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie wisse nicht,
welche Verfehlungen ihr konkret vorgeworfen würden. Auch habe sich die
Vorinstanz nicht mit ihren Argumenten befasst, insbesondere was die
Rohfassung der Arbeits- und Spesenrapporte angehe. Ihre Geschäftszah-
len seien beim Einspacheentscheid überhaupt nicht berücksichtigt wor-
den und die Beantwortung ihrer Einsprache habe nur knapp 10 Tage in
Anspruch genommen.
Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführerin habe aufgrund der in der
Revisionsverfügung enthaltenen Ausführungen, wonach ihr anlässlich der
Revision unvollständige Arbeits- und Spesenrapporte vorgelegt worden
seien und die von Herrn B._______ nachträglich zur Verfügung gestellten
vollständigen Arbeits- und Spesenrapporte nach eigenen Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht korrekt seien, klar sein müssen, dass ihre Un-
terlagen mangelhaft waren. Im Einspracheentscheid werde sodann un-
missverständlich dargelegt, dass die freiwillige Beschäftigung der Mitar-
beitenden für die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitsausfall angerechnet
werden könne. Betreffend rechtsgenüglicher betrieblicher Arbeitszeitkon-
trolle sei sie ihrer Begründungspflicht daher vollumfänglich nachgekom-
men.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent-
scheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder-
lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän-
ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben kann
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2, 134 I 83 E. 4.1).
3.2 Was die von der Beschwerdeführerin bemängelte Dauer der Verfah-
renserledigung (zehn Tage) betrifft, ist festzuhalten, dass diese nicht un-
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gebührlich kurz erscheint. Angesichts des relativ einfachen Sachverhalts,
mit welchem die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Nähe zum Erlass der
Revisionsverfügung noch bestens vertraut gewesen sein dürfte, sowie
der sich stellenden Rechtsfragen kann ohne weiteres davon ausgegan-
gen werden, dass eine sachgerechte Würdigung der Causa in zehn Ta-
gen durchaus möglich war.
3.3 In ihrem Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, die ihr von der
Beschwerdeführerin zunächst vorgelegten Arbeits- und Spesenrapporte
entsprächen nicht den an eine rechtsgenügende betriebliche Arbeitszeit-
kontrolle zu stellenden Anforderungen, habe doch deren legitime Plausibi-
lisierung direkt am Ursprungsort (Mitarbeiter-PCs) ergeben, dass es sich
dabei nicht um die effektiven, vollständigen Arbeits- und Spesenrapporte
handle. Die in den vollständigen Arbeits- und Spesenrapporten vermerk-
ten freiwilligen Arbeitsstunden der Mitarbeiter könnten, ebenso wie die
unproduktiven Arbeitsstunden oder sämtliche Absenzen infolge Ferien,
Feiertagen, Krankheiten und sonstigen bezahlten und unbezahlten Abwe-
senheiten nicht über die Arbeitslosenversicherung entschädigt werden.
Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe, indem sie nicht
weiter auf die diese Rapporte betreffenden Argumente der Beschwerde-
führerin oder auf die seitens dieser unterbreiteten Geschäftszahlen ein-
gegangen ist, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hat sich
auf das Entscheidwesentliche beschränkt und damit ihre Begründungs-
pflicht rechtsgenüglich erfüllt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann, die
Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Aktenein-
sicht verletzt, indem sie ihrer Rechtsvertreterin nicht praxisgemäss auf
deren Gesuch hin die Verfahrensakten zugestellt habe. Hierzu ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf deren Gesuch
um Zustellung der Verfahrensakten vom 4. Mai 2012 hin zunächst mit
Schreiben vom 11. Mai 2012 mitteilte, gestützt auf welche Unterlagen die
Aberkennung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen erfolgt war,
dass sie über dieselben lediglich in Form von Kopien bzw. in elektroni-
scher Form verfüge und deshalb den Vertreter der Beschwerdeführerin
bitte, im Betrieb der Beschwerdeführerin Einsicht in die Originalunterla-
gen zu nehmen. Auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Zu-
sendung der Verfahrensakten vom 14. Mai 2012 hin bot die Vorinstanz
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dieser die Einsichtnahme in die vorhandenen Kopien nach entsprechen-
der Terminvereinbarung an ihrem Sitz an.
Nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) steht die Akteneinsicht der versicherten Person für die sie betref-
fenden Daten zu und gemäss Bst. b derselben Bestimmung den Parteien
für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflich-
tung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen
oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes er-
lassene Verfügung geltend zu machen. Das Verfahren zur Akteneinsicht
richtet sich nach Art. 8 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über
den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSV wird die Akteneinsicht grundsätzlich am Sitz
des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Einen
Rechtsanspruch auf Zustellung von Originalakten oder Kopien begründet
das ATSG hingegen nicht. Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden
zudem offengelassen, ob sich für Rechtsanwälte aus Art. 29 Abs. 2 BV
(verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör) oder Art. 6 Ziff. 1
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ein An-
spruch auf Herausgabe der Akten ergebe (vgl. BGE 122 I 109 E. 2b; 120
IV 242 E. 2c/bb).
Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, indem die-
se letzterer die Akten nicht antragsgemäss zugestellt, sondern ihr statt-
dessen eine Einsichtnahme in dieselben an ihrem Sitz anerboten hat. Im
Übrigen wurden der Beschwerdeführerin im Verlaufe des gegenständli-
chen Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Einräumung des Replik-
rechts mit Verfügung vom 30. Juli 2012 neben der Vernehmlassung der
Vorinstanz auch deren Vorakten zugestellt.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht weiter vor, die Vorin-
stanz sei unrechtmässig an die ursprünglichen Arbeits- und Spesenrap-
porte der Arbeitnehmer (vgl. Vorakten, Bundesordner "AKG 2012-27,
A._______ AG, Z._______, Zeiterfassungen", Ausdrucke auf weissem
Papier) gelangt, weshalb diese als Beweismittel im vorliegenden Verfah-
ren nicht zuzulassen seien. Der Revisor habe diese Rapporte eigenmäch-
tig und gegen den Willen des Geschäftsführers von den Computern der
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Seite 10
Arbeitnehmer kopiert. Die Vorinstanz stellt sich stattdessen auf den
Standpunkt, die ursprünglichen Arbeits- und Spesenrapporte sämtlicher
Mitarbeiter seien ihr vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorge-
legt worden. Welche dieser Darstellungen zutrifft, kann vorliegend offen
bleiben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt,
war es nämlich zwecks Plausibilisierung der von der Beschwerdeführerin
für die Revision zusammengestellten Unterlagen durchaus legitim und
vom Zweck der Arbeitgeberkontrolle gedeckt, die Arbeits- und Spesen-
rapporte direkt am Entstehungsort bei einzelnen Mitarbeitern an deren
PC einzusehen. Die Einsicht wurde dem Revisor denn auch ohne An-
wendung von Zwang oder Drohung von dessen Seite gewährt. Folglich
handelt es sich bei den entsprechenden Rapporten nicht um widerrecht-
lich erlangte Beweismittel, weshalb diese vorliegend bei der materiellen
Beurteilung Berücksichtigung finden.
6.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
der Vorinstanz anlässlich der Arbeitgeberkontrolle entgegen deren Dar-
stellung die effektiven Arbeits- und Spesenrapporte vorgelegt (vgl. Vorak-
ten, Bundesordner "AKG 2012-27, A._______ AG, Z._______, Zeiterfas-
sungen", Kopien auf Umweltschutzpapier). Diese wöchentlich bereinigten,
von den Mitarbeitern signierten Rapporte wiesen die tatsächlichen Ar-
beits- und Ausfallstunden aus, entsprächen den gesetzlichen Bestim-
mungen und seien auch von der Arbeitslosenkasse so akzeptiert worden.
Die auf den Computern der Mitarbeiter erhobenen bzw. von Herr
B._______ erhaltenen ursprünglichen Arbeits- und Spesenrapporte ent-
sprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei den darin von den
Mitarbeitern in Spalte "Adm. (h)" eingetragenen Tätigkeiten handle es
sich entgegen der entsprechenden, von der Vorinstanz getroffenen Fest-
stellung nicht um Arbeitstätigkeiten, sondern um eine sinnvolle Beschäfti-
gung während der ihnen zwangsweise auferlegten Freizeit. Diese Tätig-
keiten hätten die Arbeitnehmer selber ausgesucht und sie hätten während
deren Erledigung auch nicht unter der Kontrolle der Arbeitgeberin gestan-
den.
Die Vorinstanz führt demgegenüber an, weder die ihr zunächst vorgeleg-
ten, nachbearbeiteten Arbeits- und Spesenrapporte noch die ursprüngli-
chen und vermeintlich vollständigen Arbeits- und Spesenrapporte der
Mitarbeiter taugten als betriebliche Arbeitszeitkontrolle. Erstere stellten,
da es um nachträglich erstellte Unterlagen handle, kein taugliches Mittel
zur Bestimm- und Kontrollierbarkeit der Arbeitsausfälle dar. Letztere wür-
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Seite 11
den von der Beschwerdeführerin selbst als fehlerhaft und unvollständig
bezeichnet, womit die Beschwerdeführerin ihnen selbst die Glaubwürdig-
keit entziehe. Daher sei ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf-
grund fehlender Bestimm- und Kontrollierbarkeit i.S.v. Art. 31 Abs. 3 Bst. a
AVIG abzulehnen.
Nachfolgend ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die ur-
sprünglichen Arbeits- und Spesenrapporte der Mitarbeiter die Rückerstat-
tung der von der Beschwerdeführerin bezogenen Kurzarbeitsentschädi-
gung verfügt hat, weil darin keine Kurzarbeitsausfälle festgehalten seien.
6.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat schon verschiedentlich
festgehalten, dass dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle
vorbehältlich ganz besonderer, vorliegend nicht gegebener Umstände
(vgl. hierzu das Urteil des EVG 59/01 vom 5. November 2001), nur mit ei-
ner täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv ge-
leisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter
Genüge getan ist, die u.a. nicht erst durch nachträglich erstellte Doku-
mente (z.B. Wochenrapporte, Befragung der betroffenen Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer) ersetzt werden kann. Dabei müssen die gearbei-
teten Stunden keineswegs zwingend mit einem elektronischen System er-
fasst sein. Wesentlich ist allerdings die ausreichende Detailliertheit und
die zeitgleiche Dokumentierung, weshalb auch nicht argumentiert werden
kann, die geforderte Zeiterfassung könne Kleinbetrieben nicht zugemutet
werden. Es sei sodann keineswegs überspitzt formalistisch (vgl. hierzu
BGE 128 II 139 e. 2a, 127 I 31 E. 2aa/bb), wenn von einem Betrieb, wel-
cher das Formular "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Arbeitsstun-
den" fortlaufend ausfüllt, zwecks Kontrolle des geltend gemachten Ar-
beitszeitausfalls darüber hinaus fortlaufende Aufzeichnungen der tatsäch-
lich geleisteten Arbeitszeit verlangt werden. Denn weil die an gewissen
Tagen geleistete Überzeit innerhalb der Abrechnungsperiode auszuglei-
chen ist (ARV 1999 Nr. 34 S. 200) wird der Arbeitszeitausfall erst durch
derartige Aufzeichnungen überprüfbar (Urteil des EVG C 35/03 vom
25. März 2004 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung, welche die Be-
weisanforderungen erfüllen würde, ist somit ein System zu verstehen, bei
welchem - sei es auf Papier oder elektronisch - mindestens täglich durch
den Mitarbeiter selbst oder seinen Vorgesetzten die gearbeitete Zeit ein-
gegeben wird. Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung der
geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen die Einträge auch nicht belie-
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Seite 12
big nachträglich abänderbar sein, ohne dass dies im System vermerkt
wird. Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätz-
lich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst im Nachhinein erstellt
wurden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3778/2009 vom
23. August 2011 E. 3.3 und B-4632/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1).
6.2 Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Revision vom 27. Feb-
ruar 2012 zunächst vorgelegten Arbeits- und Spesenrapporte entspre-
chen nach deren eigener Darstellung den wöchentlich durch den Ge-
schäftsführer um die freiwilligen Arbeitsstunden bereinigten ursprüngli-
chen Arbeits- und Spesenrapporten der Mitarbeiter. Es handelt sich bei
diesen Rapporten somit um nachträglich erstellte bzw. bereinigte Doku-
mente, bei denen eine Korrektur der tatsächlich geleisteten Arbeitsstun-
den zugunsten der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden
kann. Sie vermögen nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung den
an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu stellenden Anforderungen
nicht zu genügen.
6.3 Die ursprünglichen Arbeits- und Spesenrapporte der Mitarbeiter ent-
sprechen dagegen grundsätzlich dem Erfordernis einer täglich fortlaufend
geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstun-
den, so dass die Vorinstanz im Vergleich zu den vom Geschäftsführer be-
reinigten Rapporten zu Recht auf diese abstellte.
Eine Einsichtnahme in diese Rapporte, insbesondere in die Einträge in
deren Spalte "Adm.(h)", legt aufgrund der dortigen Tätigkeitsumschrei-
bungen den Schluss nahe, dass die dort vermerkten Beschäftigungen
(allg. Büroarbeiten/administrative Tätigkeiten/Projektentwicklungen etc.)
Arbeitsleistungen im Interesse der Beschwerdeführerin darstellen. Die
Argumentation der Beschwerdeführerin, die Mitarbeiter seien auf freiwilli-
ger Basis einer sinnvollen Beschäftigung nachgegangen mit dem Ziel, die
Arbeitgeberin zu unterstützen und ihre Arbeitsplätze zu sichern, und hät-
ten diese Tätigkeiten einzig zur eigenen und gegenseitigen Motivation in
die Arbeits- und Spesenrapporte eingetragen, weshalb es sich dabei um
wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden handle, vermag nicht zu überzeu-
gen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich kaum schlüssig er-
klären, weshalb die von den Arbeitnehmenden geleistete freiwillige Arbeit
Aufnahme in die ursprünglichen Arbeits- und Spesenrapporte der Mitar-
beiter hätte finden sollen, wenn nicht, um der Beschwerdeführerin eine
gewisse Kontrolle darüber zu verleihen, welche Arbeiten die Arbeitneh-
menden allenfalls zuhause vornehmen. Mit der Vorinstanz ist ferner auch
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nicht auszuschliessen, dass eine derartige Dokumentation vorgenommen
wurde, um die aufgewendeten Stunden später allfälligen Kunden in
Rechnung zu stellen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Auf-
trag der osec erscheinen widersprüchlich: während sie in ihrer Einspra-
che vom 16. April 2012 gegen die Revisionsverfügung ausführt (Ziff. 2.3),
"Um diesen Auftrag zu erhalten, haben sich alle Mitarbeiter engagiert und
eingearbeitet und dies vor allem während der Freizeit", bestreitet sie Sel-
biges in ihrer Replik vom 12. Oktober 2012 vollumfänglich (vgl. II. Mate-
rielles, Ziff. 5). Gleichwohl räumt sie an letzterer Stelle ein, ihre Mitarbeiter
hätten im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages 2'500 kostenlose freiwil-
lige Stunden investiert. Daran, dass diese Arbeitsstunden im Interesse
der Beschwerdeführerin geleistet wurden und sie daher nicht als Ausfall-
stunden zu werten sind, kann kein Zweifel bestehen. Die Beschwerdefüh-
rerin verkennt offenbar, dass wie die produktiven, den Kunden direkt in
Rechnung gestellten Arbeitsstunden auch sämtliche unproduktiven Ar-
beitsstunden keinesfalls als Ausfallstunden zählen.
Wie die Vorinstanz in der Revisionsverfügung vom 27. März 2012 fest-
stellt, ist aus den ursprünglichen Arbeits- und Stundenrapporten der Mit-
arbeiter weiter ersichtlich, dass Letztere an den geltend gemachten Kurz-
arbeitstagen mitunter Kurse besucht haben oder zufolge Ferien-
/Freitagebezügen und Krankheitsabsenzen abwesend waren. Die Be-
schwerdeführerin räumt denn auch in ihrer Replik vom 12. Oktober 2012
ein, dass für die Feiertage Mariä Empfängnis (8. Dezember 2009 und
2010), Christi Himmelfahrt (13. Mai 2010) und Mariä Himmelfahrt (15.
August 2011) sowie für die Ferien einer Mitarbeiterin zu Unrecht Kurzar-
beitsentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'267.80 geltend
gemacht und bezogen worden seien.
Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass aus den ur-
sprünglichen Arbeits- und Spesenrapporten der Mitarbeiter ersichtlich ist,
dass die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an den geltend gemach-
ten Kurzarbeitstagen vollumfänglich gearbeitet und teilweise sogar Mehr-
stunden geleistet haben oder aus nicht wirtschaftlichen Gründen (Kurs-
besuch, Ferien-/Feiertagebezüge bzw. Krankheitsabsenzen) abwesend
gewesen sind. Kurzarbeitsausfälle gehen daraus indessen nicht hervor.
6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vollumfängliche Rückforderung
der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung sei unzulässig, da die Vorin-
stanz den Nachweis schuldig geblieben sei, dass sämtliche deklarierten
Arbeitsausfälle nicht anrechenbar gewesen wären. Die Verwaltung hat bei
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begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer Arbeitszeitkontrolle der
Firma zwar die Gelegenheit zu geben, die Zweifel zu entkräften; es liegt
aber nicht an ihr, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede Person und
jeden Tag individuell nachzuweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der
Beweislast bedeuten. Die Beweislast obliegt jedoch dem Arbeitgeber
(Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV;
vgl. Urteil des Bundesgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2 sowie
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7901/2007 vom 10. November
2008 E. 4.3.3 m.w.H. sowie B-3778/2009 vom 23. August 2011).
Im Ergebnis hat demnach die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweis-
losigkeit betreffend die von ihr geltend gemachten Ausfallstunden, die in
der vollständigen Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Versi-
cherungsleistungen bestehen, zu gewärtigen.
6.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die vollständi-
ge Rückforderung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung sei unver-
hältnismässig, da sie aufgrund derselben in den Konkurs getrieben wer-
de. Dabei verkennt sie, dass die sie allenfalls treffenden Folgen einer
vollständigen Rückforderung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des beim Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau bereits anhängigen Verfah-
ren auf Erlass der Rückforderung der bezogenen Kurzarbeitsentschädi-
gung sind.
6.6 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Argument,
die bereinigten Rapporte seien von der Arbeitslosenkasse akzeptiert und
die von dieser erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen seien ihr vorbe-
haltlos ausbezahlt worden, nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten,
löst dieser Umstand doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keinen Vertrauensschutz aus (vgl. zur Schlechtwetterentschädigung das
Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer 8C_469/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; vgl. auch Rz. B36 des Kreisschreibens der
SECO Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung über die Kurzarbeitsent-
schädigung [KS KAE], Ausgabe Januar 2005). Nach der gesetzlichen
Regelung ist nämlich die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet die An-
spruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (zu deren Pflichten-
heft vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG). Vielmehr erfolgen – wie vorliegend – nach-
träglich zu Auszahlung angeordnete Arbeitgeberkontrollen, welche vom
SECO durchgeführt werden. Insbesondere die Rechtmässigkeit der be-
zogenen Leistungen lässt sich nämlich regelmässig einzig anhand von
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detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines hinrei-
chenden Zeiterfassungssystems (im Sinne des Erfordernisses der täglich
fortlaufenden Aufzeichnung) feststellen.
6.7 Insgesamt ergibt sich nach dem Vorstehenden, dass der geltend ge-
machte Arbeitsausfall von der Beschwerdeführerin nicht mit dem im Sozi-
alversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit belegt werden konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht die vollständige Rückerstattung der ausgerichteten Kurzarbeitsent-
schädigung im Betrag von Fr. 640'097.60 verlangt. Die Beschwerde er-
weist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kostenpflicht
gilt auch für Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslo-
senversicherungsgesetzes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-7902/2007 vom 24. Juni 2007 E. 10 und B-7898/2007 vom 13. Mai
2008 E. 6.1). Geht es, wie vorliegend, um Vermögensinteressen, richtet
sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Umfang und der Schwie-
rigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen
Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig-
keiten mit Vermögensinteresse mit einem Streitwert zwischen
Fr. 500'000.– und 1'000'000.– beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 5'000.– bis
20'000.– (Art. 4 VGKE). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr auf
Fr. 5'500.– festgelegt.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.– werden der Beschwerdeführerin
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auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (Gerichtsurkunde);
und wird mitgeteilt:
– der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau (A-Post);
– der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau (A-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. September 2013
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