B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-29/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
M._______, Ungarn
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
venue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 9. Dezember 2010.
B-29/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.a Der 1973 geborene ledige in seiner Heimat Deutschland wohnhaft
gewesene M._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) leistete laut
Angaben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorin-
stanz) in den Jahren 1999 bis 2003 mit Unterbrüchen als obligatorisch
Versicherter Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 105). Vom 15. August 1991 bis 1.
Juni 1992 liess er sich in seiner Heimat zum Restaurantfachmann ausbil-
den (ohne Abschluss). Ab März 1994 bis Februar 2005 war der Be-
schwerdeführer saisonweise in Deutschland, Österreich und in der
Schweiz im Service tätig. Am 14. Juni 2003 zog sich der bereits mit Mor-
bus Bechterew Vordiagnostizierte bei einem Autounfall eine instabile Fle-
xions-/Distrak-tionsverletzung C6/7 mit C7-Kompressionsfraktur zu, die
im Rätischen Kantons- und Regionalspital in Chur mittels ventraler inter-
korporeller Spondylodese C5 bis Th2 mit Spaninterposition und HWS-
Verriegelungsplatte am 21. Juni 2003 und dorsaler Hakenplatten-
Spondylodese C6/7 am 25. Juni 2003 versorgt wurde. Bis zum 31. März
2005 leistete die S._______ Taggeldleistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung UVG. Von 2005 bis Juli 2008 war der Beschwerdefüh-
rer selbstständig im Internetvertrieb tätig. Ab August 2008 war er arbeits-
los bzw. krank geschrieben.
A.b Am 27. Januar 2009 (eingegangen bei der Vorinstanz am 29. Juni
2009) stellte der Beschwerdeführer beim deutschen Versicherungsträger
(Deutsche Rentenversicherung) zuhanden der Vorinstanz einen Antrag
auf Ausrichtung einer Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversi-
cherung. Der Anmeldung waren die Formulare E 204, 205, 207 beigelegt.
Auf Anfrage der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar
2010 den Fragebogen für den Versicherten (EU) und den Fragebogen für
den Arbeitgeber ein. Mit Vorbescheid vom 22. April 2010 stellte die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer die Ablehnung seines Leistungsgesuchs in
Aussicht, da er weder während eines Jahres durchschnittlich zu mindes-
tens 40% arbeitsunfähig gewesen sei, noch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid sei (IV-act. 38). Der Bescheid enthielt den Hin-
weis, dass innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Vorinstanz
Einwände erhoben werden können, wovon der Beschwerdeführer am
14. Mai 2010 Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 forderte
die Vorinstanz den Beschwerdeführer, den deutschen und den österrei-
chischen Versicherungsträger auf, die entsprechenden medizinischen Un-
terlagen einzureichen. Diesem Ersuchen kam der deutsche Versiche-
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rungsträger mit Schreiben vom 4. August 2010 und der österreichische
Versicherungsträger mit Schreiben vom 17. August 2010 nach. Mit Verfü-
gung vom 9. Dezember 2010 erliess die Vorinstanz eine im Sinne des
Vorbescheids lautende, das Leistungsbegehren ablehnende Verfügung
(IV-act. 104).
A.c Seit dem 1. September 2008 bezieht der Beschwerdeführer eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversiche-
rung (IV-act. 26).
A.d Am 11. November 2009 brachte der Beschwerdeführer Klage beim
Landesgericht F._______ als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Be-
scheid vom 18. August 2009 ein. Mit einem Vergleich vom 8. April 2010
wurde dem Beschwerdeführer von der P._______ eine vom 1. Februar
2009 bis 31. Januar 2012 befristete Invaliditätspension zuerkannt (IV-act.
97).
B.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Verfügung sowie – sinngemäss – die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente.
C.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2010 beantragte die Vorinstanz, es sei
dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde mit
Wirkung ab 1. Juli 2009 eine halbe Rente zuzusprechen.
D.
Mit Replik vom 15. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer unter ande-
rem geltend, es gehe nicht an, dass die Gutachten der Dres. med.
S._______, B._______ und P._______ sowie die Urteile des deutschen
und österreichischen Sozialgerichts einfach ignoriert würden. Ausserdem
stehe er für eine Begutachtung in der Schweiz zur Verfügung.
E.
Mit Duplik vom 25. Mai 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf teil-
weise Gutheissung der Beschwerde fest.
F.
Am 2. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht seine neue Adresse ab 1. April 2013 in Ungarn mit.
B-29/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. b VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-
Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vor-
gesehen.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet wurde, ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge-
B-29/2011
Seite 5
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Dezember
2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.
1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen-
den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1,
BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
2.2.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl.
namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS
2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien unterein-
ander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschrif-
ten) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS
2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als
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"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach-
ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Überein-
stimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich
daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket
der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]) findet vorliegend noch keine Anwendung. Nachfolgend wird – so-
weit nicht anders vermerkt – das IVG, die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und das ATSG in
der seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision) gültigen Fassung zitiert. Die 5. IV-
Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Än-
derungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht-
sprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3).
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Seite 7
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente,
bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E.
4; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
B-29/2011
Seite 8
2.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Massgeblicher Zeitpunkt für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti-
schen) Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 222 E. 4). Für die In-
validitätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräf-
ten entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausge-
glichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeits-
plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinder-
te mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gespro-
chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränk-
ter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent-
sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint
(Urteil BGer 8C_602/2010 vom 30. April 2010).
2.9 Nachdem der Grad der Behinderung (GdB) nach deutschem Recht
fachorthopädisch begutachtet wurde, ist kurz darauf einzugehen: Eine
Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt defi-
niert: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwei-
chen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist." Der Grad der Behinderung (GdB) (…) ist also ein Mass für die kör-
perlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funkti-
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onsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der GdB
kann zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt.
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung; in
diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in
den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen ein-
getragen werden. Der Grad der Behinderung wird durch ärztliche Gutach-
ter bemessen. Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein
Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den
einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen. Die Festlegung
ist komplexer. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.
Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt be-
trachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beur-
teilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hin-
blick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Aus-
mass der Behinderung dadurch tatsächlich grösser ist
(
er_behinderung; besucht am 24. April 2013). Merkzeichen sind bestimmte
Buchstaben, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden
können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen. Das
Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Strassenver-
kehr erheblich beeinträchtigt ist. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich,
dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmassen und/oder der Len-
denwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 be-
dingen. Dies bedeutet, dass die Gehfähigkeit in etwa der eines einseitig
Unterschenkelamputierten entsprechen muss (
schbg/wegweiser/wegbehinderung.html; besucht am 24. April 2013).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Zu Recht nicht mehr streitig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Kellner nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. IV-act.
29). Unbestritten ist auch der allfällige Rentenbeginn: 1. Juli 2009 (vgl.
Vernehmlassung vom 15. April 2011). Der damals in Deutschland wohn-
hafte Beschwerdeführer hat sich am 27. Januar 2009 beim deutschen
Versicherungsträger zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Auch
wenn die Anmeldung zum Bezug einer Schweizerischen Invalidenrente
erst am 29. Juni 2009 bei der SAK einging, ist aus Gründen der Gleich-
behandlung mit Staatsangehörigen von EU-Staaten, die im EU-Raum
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wohnhaft sind, vorliegend auf die Anmeldung in Deutschland abzustellen,
die am 27. Januar 2009 erfolgte.
3.2 Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.2.1 Vom 26. November 2008 bis 24. Dezember 2008 weilte der Be-
schwerdeführer in der B._______, in B._______. Dem entsprechenden
Formularbericht vom 31. Dezember 2008 zuhanden der Deutschen Ren-
tenversicherung zufolge liegen beim Beschwerdeführer folgende Diagno-
sen vor: Morbus Bechterew (ICD-10: M45.0), alte Kompressionsfraktur
HWS mit interkorporeller Spondylodese von C5 auf Th2 (ICD-10: S12.7),
schwere Coxarthrose beidseits, links stärker als rechts (ICD-10: M16.7),
Morbus Crohn (ICD-10: K50.9) sowie eine sekundäre Osteoporose (ICD-
10: M81.9). Die selbstständige Tätigkeit (Online-Versandhandel), die er
zuletzt ausgeübt habe, sei dem Beschwerdeführer in einem Umfang von
6 Stunden und mehr möglich. Leichte wechselbelastende Tätigkeiten oh-
ne Hebe- und Tragelasten im mittelschweren Bereich, ohne Zwangshal-
tungen, ohne Tätigkeiten über Kopf- und Schulterniveau seien dem Be-
schwerdeführer zu 6 Stunden und mehr möglich. Auf Grund des fortge-
schrittenen Morbus Bechterew sowie der Versteifungsoperation der HWS
und von Seiten der Situation der Hüften sei das Leistungsniveau deutlich
eingeschränkt. Wegen der fortgeschrittenen Coxarthrose links wurde eine
endoprothetische Versorgung empfohlen (IV-act. 76).
3.2.2 In ihrem Gutachten vom 26./27. Mai 2009 zuhanden der Deutschen
Rentenversicherung erhebt Dr. K._______ folgende Diagnosen: 1. Mor-
bus Bechterew (ICD-10: M45.0), Wirbelsäulenfehlhaltung sowie -bewe-
gungseinschränkung nach Kompressionsfraktur HWS mit Spondylodese
C5/Th2 2003 (ICD-10: S12.7), schwere Coxarthrose beidseits links mehr
als rechts (ICD-10: M16.7), Morbus Crohn, derzeit beschwerdefrei, ED
2002 (ICD-10: K50.9), Cannabisabusus (ICD-10: F19). Als Kellner sei der
Beschwerdeführer seit dem Unfall 2003 nicht mehr einsatzfähig. Leichte
wechselbelastende, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten
seien zu 6 Stunden und mehr täglich möglich. Wegen des Verdachts auf
Drogenabhängigkeit (Cannabis) sei eine psychosoziale Beratungsstelle
einzuschalten (IV-act. 29).
3.2.3 Am 2. Juli 2009 wurde zuhanden der A._______ ein Bericht erstat-
tet. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. August 2008 arbeitsunfähig. Es
ergingen die bereits bekannten Diagnosen. Auch in absehbarer Zeit wer-
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Seite 11
de kein positives Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt beste-
hen und auch eine neue stationäre orthopädische Rehabilitation sei nicht
zielführend. Eine EU-Rente im Widerspruchsverfahren sei zu prüfen (IV-
act. 85).
3.2.4 Am 9. November 2009 erging im Rahmen des Rentenwider-
spruchsverfahrens zuhanden der Deutschen Rentenversicherung ein wei-
teres Gutachten. Diagnostiziert wurden: 1. Rheumatologisch gesicherte
Spondylitis anklyopoetica (Morbus Bechterew) mit hochgradiger Einstei-
fung der Wirbelsäule und Hüftgelenke (ICD-10: M45), 2. Vordokumentier-
te sekundäre Osteoporose (ICD-10: M81.9) und 3. ein vordokumentierter
Morbus Crohn (ICD-10: K50.9). Zur Arbeits-/Erwerbsfähigkeit äussert sich
Dr. med. B._______, Arzt für Orthopädie und Sozialmedizin, wie folgt: Die
letzte Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich.
Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei jedoch
auch nicht mehr in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit auszuführen (IV-
act. 86).
3.2.5 Am 15. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des
Klageverfahrens auf Zuerkennung einer österreichischen Invaliditätspen-
sion von Dr. med. P._______, Facharzt für Innere Medizin, Bregenz, be-
gutachtet (IV-act. 91). Nebst den bereits bekannten Diagnosen figurierten
zusätzlich eine Trikuspidalklappeninsuffizienz I, eine restriktive Ventilati-
onsstörung, ein depressives Syndrom sowie eine Struma uninodosa
rechts – Euthyreose. Zur Begründung hiess es, beim Beschwerdeführer
sei 1997 ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden und 2003 ein Mor-
bus Crohn. Die anfangs durchgeführte Behandlung mit diversen Basisthe-
rapeutika sei wegen ungenügender Wirksamkeit und Ablehnung durch
den Beschwerdeführer abgesetzt worden. 2003 sei es durch einen Auto-
unfall zu einer Wirbelfraktur im HWS-Bereich gekommen, welche operativ
durch Verplattung versorgt worden sei, wodurch es zu einer weiteren Ver-
schlechterung der Wirbelsäulenproblematik gekommen sei. Es bestünden
eine HLA-B27 positive Spondylarthropie mit Gelenksbeteiligung der ge-
samten Wirbelsäule, eine Coxarthrose beidseits und eine Osteoporose.
Mit Rücksicht auf den bestehenden Gesundheitszustand könne der Be-
schwerdeführer aus internistischer Sicht (Berücksichtigung nur der ent-
zündlichen WS- und Darmveränderungen, nicht der Folgen des HWS-
Unfalles und der degenerativen WS- und Gelenksveränderungen) seit
1.Februar 2009 leichte wechselbelastende 4 Stunden täglich ausüben.
Das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, häufi-
ges Bücken, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern usw. seien zu
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Seite 12
vermeiden. Es bestünden Beschränkungen hinsichtlich des Anmarsch-
weges zur Arbeitsstätte (es seien nur kurze Gehstrecken bis zu 300 m
zumutbar). Es bestehe keine begründete Aussicht, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers bessern werde, sondern es sei
mit einer Progredienz der Erkrankung zu rechnen, wenn auch zur Zeit die
entzündliche Aktivität sowohl beim Morbus Bechterew als auch beim
Morbus Crohn nur mässig ausgeprägt sei (IV-act. 91).
3.2.6 Ebenfalls im Rahmen des Klageverfahrens auf Zuerkennung einer
österreichischen Invaliditätspension wurde durch Dr. med. K._______,
Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie, am 1. Februar
2010 ein psychiatrisches Gutachten erstattet. Dr. med. K._______ diag-
nostizierte eine leichtgradig ausgeprägte reaktiv-depressive Verstimmung
im Sinne einer Dysthymie bei Morbus Bechterew. Durch die organische
Erkrankung sei der Beschwerdeführer bei alltäglichen Bewegungen und
Beschäftigungen behindert. Dies belaste ihn wie die chronischen
Schmerzen. Eine Depression im engeren Sinne liege jedoch nicht vor,
werde vom Beschwerdeführer auch verneint. Bislang sei keine psychiatri-
sche oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die psychische Be-
lastbarkeit sei jedoch eingeschränkt. Ferner bestehe ein regelmässiger
Cannabiskonsum seit 1-2 Jahren. Auf neurologischem Gebiet könne kei-
ne Krankheit oder Funktionsstörung festgestellt werden. Mit Rücksicht auf
den bestehenden Gesundheitszustand könne der Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht körperlich leichte, mittelschwere und schwere Arbei-
ten verrichten. Ebenso seien Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen mög-
lich. Die Arbeiten seien 8 Stunden täglich ohne längere als die üblichen
Unterbrechungen möglich. Zu vermeiden seien psychisch belastende Tä-
tigkeiten wie Schichtarbeit, Fliessbandarbeit, Akkordarbeit sowie Arbeiten
unter ständigem übermässigem Druck (IV-act. 92).
3.2.7 Am 28. Februar 2010 erstattete schliesslich Dr. med. S._______,
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im Rahmen des
Klageverfahrens auf Zuerkennung einer österreichischen Invaliditätspen-
sion sein Gutachten. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer
an folgenden Leiden erkrankt: Morbus Bechterew, Morbus Crohn, Cox-
arthrose beidseits, Zustand nach ventraler interkorporeller Spondylodese
C5/7, weitgehende Versteifung der HWS und LWS, Osteoporose und
schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Aufgrund
der fortgeschrittenen Coxarthrose an beiden Hüftgelenken mit doch be-
trächtlicher Bewegungseinschränkung vor allem linksseitig seien Be-
schwerden beim Sitzen zu erwarten. Aufgrund der massiven Versteifun-
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gen im Bereich der Wirbelsäule bestehe hiezu auch keine entsprechende
Kompensationsmöglichkeit, so dass sitzende Tätigkeiten nur fallweise
zugemutet werden könnten. Auf Grund der doch beträchtlichen Arthrose
der Hüftgelenke sowie der vornübergebeugten Körperhaltung aufgrund
der Versteifung der HWS seien ganztägig stehende und gehende Tätig-
keiten ebenfalls stark schmerzverstärkend. Mit Rücksicht auf den beste-
henden Gesundheitszustand könne der Beschwerdeführer unter den übli-
chen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Februar 2009
weder vollschichtige noch halbschichtige Tätigkeiten verrichten (IV-act.
93).
3.2.8 Im Rahmen einer strittigen Bewertung der beim Beschwerdeführer
vorliegenden Gesundheitsstörungen hinsichtlich des hieraus resultieren-
den Grades der Behinderung (GdB) sowie ggf. anzuerkennender
Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) unter Berücksichtigung der Vorgaben
im Rechtsbereich des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) erstattete
Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sport-
medizin, Chirotherapie, am 22. August 2010 zuhanden des Sozialgerichts
K._______ ein Gutachten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der ak-
tuellen fachorthopädischen Begutachtung sowie der Mitverwertung der
aktenkundigen medizinischen Vorbefunde und Vorgutachten bestünden
beim Beschwerdeführer im Bereich der Haltungs- und Bewegungsorgane
folgende Gesundheitsstörungen:
Chronisches ortsständiges, degenerativ und entzündlich bedingtes generali-
siertes Wirbelsäulensyndrom mit
o höchstgradiger Funktionseinschränkung sämtlicher Wirbelsäulenab-
schnitte ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen der obe-
ren und unteren Extremitäten bei
o HLA-B 27 assoziierter Spondarthropathie i.S. eines Morbus Bechte-
rew mit peripherer Gelenkbeteiligung
Zustand nach instabiler Flexions- und Distraktionsverletzung C6/7 mit Kom-
pressionsfraktur C7, osteosynthetisch versorgt mittels ventraler interkorporel-
ler Spondylodese C5 auf Th2 mit Verriegelungsplatte und corticospongiöser
Spaninterposition sowie dorsaler Spondylodese C5 auf C7 mittels Hackenplat-
te (06/03)
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Funktionseinschränkung der Schultergelenke (links ausgeprägter als rechts)
mit wiederkehrendem Reizzustand des Muskel-Sehnen-Weichteilmantels bei
initialer Omarthrose beidseits und initialer ACG-Arthrose beidseits
Zustand nach Sehnen- und Nervenverletzung am linken Handgelenk mit funk-
tionell unbedeutsamen Gefühlsstörungen ohne messbare Bewegungsein-
schränkung der Handgelenke
Hochgradige Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke bei hochgradig fortge-
schrittener Coxarthrose beidseits, links stärker ausgeprägt als rechts
Enggradige Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks bei femeropatella-
rem Schmerzsyndrom bei initialer Retropatellararthrose
Senkspreizfuss-Deformität beidseits ohne Funktionsbehinderung der Füsse
Chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen
Sekundäre Osteoporose
Ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes bestünden beim Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuell erhobenen Befunde,
der anamnestischen Angaben sowie der aktenkundigen medizinischen
Vorbefunde und Vorgutachten folgende Gesundheitsstörungen:
Morbus Crohn mit rezidivierenden Schüben mit rezidivierenden Durchfällen
und peripherer Gelenkbeteiligung i.R. der HLA-B 27 assoziierten Spon-
darthropathie
Nikotinabusus
Zustand nach Tonsillektomie (Mandelentfernung)
Zustand nach Leistenhernienoperation
Zustand nach Phimosenoperation
Für Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen sähen
die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" einen GdB von 10 vor. Bei
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in
einem Wirbelsäulenabschnitt resultiere ein GdB von 20. Seien schwere
funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt nachzuweisen,
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bedinge dies einen GdB von 30. Ein GdB von 30 bis 40 werde erst bei
mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbel-
säulenabschnitten erreicht. Seien hingegen besonders schwere Auswir-
kungen (z.B. Versteifung grosser Teile der Wirbelsäule) nachzuweisen,
werde dies nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" mit ei-
nem GdB von 50 bis 70 gewürdigt. Anhaltende Funktionsstörungen in
Folge Wurzelkompression mit motorischen Ausfällen seien zusätzlich zu
berücksichtigen. Bei aussergewöhnlichen Schmerzsyndromen sei auch
ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen ein GdB von
über 30 in Betracht zu ziehen. Analysiere man die beim Beschwerdefüh-
rer vorliegende funktionelle Situation am Achsorgan, so werde deutlich,
dass zwar bereits 1997 zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr.
H._______ eine deutliche Funktionsbehinderung der Wirbelsäule vorge-
legen habe. Auch habe eine solche insbesondere nach der stattgehabten
operativen Versorgung der HWS-Verletzung im Rahmen der Konsultatio-
nen im B._______ objektiviert werden können. Eine relevante Ver-
schlechterung ergebe sich dann aber bereits aus dem Reha-
Entlassungsbericht der B._______ vom 31. Dezember 2008. Die dort do-
kumentierten Funktionsdaten zeigten keine wesentliche Abweichung
mehr zur jetzt vorliegenden Situation. Neben der ausgeprägten Bewe-
gungseinschränkung liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, das
sowohl die Wirbelsäule als auch teilweise die grossen Extremitätengelen-
ke betreffe – dies im Rahmen eines Morbus Crohn bei HLA-B 27 assozi-
ierter Spondarthropathie. Hier sei unter Berücksichtigung des zeitlichen
Längsschnittverlaufs, der stattgehabten Klinikaufenthalte, der Anzahl und
Frequenz der ärztlichen Konsultationen, der Involvierung mehrerer Be-
handler sowie der therapeutischen Massnahmen von einem Chronifizie-
rungsgrad III nach Gerbershagen auszugehen. Allein aus dem Chronifi-
zierungsgrad des Schmerzsyndroms lasse sich daher kein eindeutiger
Rückschluss auf den diesbezüglich anzuerkennenden GdB ziehen. Aus
Sicht des Unterzeichners entspreche die beim Beschwerdeführer vorlie-
gende gesundheitliche Situation am Achsorgan bei fortgeschrittenen, ra-
diologischen Veränderungen auf entzündlich-rheumatologischer Basis,
auf degenerativer Basis sowie auf posttraumatischer Basis den in den
"Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" beispielhaft angegebenen be-
sonders schweren Auswirkungen eines Wirbelsäulenleidens, zu denen
die Versteifung grosser Teile der Wirbelsäule gerechnet werde. Der Er-
messensspielraum könne unter Berücksichtigung der multifaktoriellen
Genese sicher nach oben ausgeschöpft werden, da die Situation des Be-
schwerdeführers sich anders darstelle als beispielsweise bei einer rein
degenerativ bedingten Versteifung. Beim Beschwerdeführer stünden je-
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doch die degenerativen Veränderungen nicht im Vordergrund. Vielmehr
stünden die entzündlich-rheumatischen Erkrankungen im Vordergrund,
die mit wiederholten, auch schmerzhaften entzündlichen Schüben ein-
hergingen. Hinzu trete als weiterer Faktor die stattgehabte erhebliche
Verletzung der Halswirbelsäule mit knöcherner Beteiligung des 7. Hals-
wirbelkörpers und Beteiligung der Bandscheibe C6/7, so dass eine
ventrale und dorsale Spondylodese erforderlich geworden sei, wodurch
der ohnehin schon schlechte Bewegungsumfang der Halswirbelsäule wei-
ter negativ beeinträchtigt worden sei und sich auch die sensiblen Störun-
gen im Nacken- und Schulterbereich erklären liessen. Da nicht nur grosse
Teile der Wirbelsäule, sondern praktisch die gesamte Wirbelsäule einge-
steift sei, und die zusätzlich genannten Aspekte zu berücksichtigen seien,
könne man im vorliegenden Fall den gutachtlichen Ermessensspielraum
nach oben ausschöpfen und für das Wirbelsäulenleiden einen Einzel-GdB
von 70 anerkennen. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen minimale
Folgen einer ehemals stattgehabten Nerven- und Sehnenverletzung im
Bereich des linken Handgelenks vor. Diese bedingten keinen Einzel GdB-
von wenigstens 10. Darüber hinaus lägen im Bereich der oberen Extremi-
täten funktionelle Einschränkungen der Schultergelenke vor, welche links
einen Einzel-GdB von 10 rechtfertigten. Im Bereich der unteren Extremi-
täten sei der Beschwerdeführer insbesondere durch die hochgradige
Funktionsstörung der Hüftgelenke beeinträchtigt. Hier sei insbesondere
eine erhebliche Destruktion des linken Hüftgelenks festzustellen, so dass
sich hier kurz- bis mittelfristig die Notwendigkeit zum endoprothetischen
Gelenkersatz ergeben werde, welcher mittel- bis längerfristig auch rechts
nicht zu umgehen sei. Die bisherige versorgungsärztliche Einstufung mit
einem GdB von 40 sei unverändert als befund- und situationsangemes-
sen zu betrachten. Chronische Darmerkrankungen wie die Colitis ulcero-
sa oder die Enteritis regionalis Crohn bedingten bei geringer Auswirkung
einen GdB von 20. Lägen mittelschwere Auswirkungen vor, komme ein
GdB von 30 bis 40 in Betracht. Der GdB sei für den Morbus Crohn auf 20
festzusetzen. Durch die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesund-
heitsstörungen resultiere eine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Strassenverkehr. Dies ergebe sich bereits anhand
des Wirbelsäulenbefundes, da der Beschwerdeführer aufgrund der hoch-
gradigen Bewegungseinschränkung bzw. weitgehender Einsteifung sämt-
licher Wirbelsäulenabschnitte beispielsweiser nicht in der Lage sei, sich
beim Überqueren einer Strasse adäquat nach beiden Seiten zu drehen
bzw. zu orientieren, um die Verkehrsverhältnisse zu überprüfen, so dass
bereits unter diesem Aspekt eine Eigengefährdung (wie auch Fremdge-
fährdung) nachvollzogen werden könne. Ungeachtet fehlender radikulärer
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Reiz- oder Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten bedinge
jedoch die ausgeprägte Bewegungseinschränkung im Lenden-Becken-
Bereich bei vollständiger Verlötung der Sacroiliacalgelenke auch einen
reduzierten Funktionsumfang im Becken-Hüft-Bereich mit sich, wobei er-
schwerend die Behinderungen der unteren Extremitäten mit hochgradiger
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke hinzuträten. Insoweit sei der
Beschwerdeführer weder in der Lage, sich ohne Eigengefährdung im öf-
fentlichen Strassenverkehr zu bewegen, noch sei er in der Lage, ortsübli-
che Wegstrecken von 2 km in einem zeitlichen Aufwand von weniger als
einer halben Stunde zurückzulegen. Insofern seien die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" zweifellos erfüllt. Zusammen-
fassend sollte der Gesamt-GdB auf 90 angehoben werden und es sollte
das Merkzeichen "G" zuerkannt werden.
3.2.9 Am 19. Oktober 2010 erstattete Dr. med. R._______, RAD Rhone,
ihren Schlussbericht, in welchem als Hauptdiagnose Morbus Bechterew
mit schwerer Coxarthrose linksbetont aufgeführt ist. Als Nebendiagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit figurieren eine alte Kompressi-
onsfraktur HWS 4-6 mit interkorporeller Spondylodese von C5 bis Th2
und eine sekundäre Osteoporose. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit seien der Morbus Crohn, der Cannabis- und Nikotinabusus. Der Be-
schwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner wie folgt
arbeitsunfähig gewesen: vom 14. Juni 2003 bis 15. Januar 2004: 100%;
vom 16. Januar 2004 bis 31. Januar 2009: 60%; und ab 1. Februar 2009:
100%. Ab Januar 2004 bis 31. Januar 2009 sei er als Naturheilpraktiker
zu 0% arbeitsunfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es zumut-
bar, sich einer hüftprothetischen Versorgung zu unterziehen. Der Be-
schwerdeführer könnte als Parkwächter, Museumswächter, Archivar oder
interner Kurier/Bote tätig sein (IV-act. 100).
3.2.10 Am 21. März 2011 nahm Dr. med. L._______, RAD Rhone, Stel-
lung zum Fall nach Vorlage der Gutachten Dres. med. P._______,
S._______, K._______ und B._______. Seinem Bericht ist zu entneh-
men, dass der noch junge Versicherte 2003 vorübergehend als Kellner
gearbeitet und einen Verkehrsunfall mit HWK-Frakturen erlitten habe und
mit einer dorsalen und ventralen Spondylodese im Juni 2003 versorgt
worden sei. Ein Morbus Bechterew habe sich bereits im Adoleszenzalter
bemerkbar gemacht. Für diese Erkrankung sei der Beschwerdeführer
wiederholt behandelt und rehabilitiert worden. Nach dem Autounfall im
Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer versucht, sich selbstständig zu
machen; anfangs August 2008 habe er diese Tätigkeit jedoch aufgegeben
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und sei danach krankgeschrieben worden. Er habe Anträge auf Invalidi-
tätsentschädigung sowohl in Deutschland als auch in Österreich gestellt,
wo er z.T. nach Einsprüchen als erwerbsunfähig beurteilt worden sei. Der
RAD habe das Gesuch geprüft, eine volle Arbeitsunfähigkeit als Kellner
attestiert, habe jedoch den Beschwerdeführer in verschiedenen Verweis-
tätigkeiten (Parkwächter, interner Kurier etc.) zu 10% eingeschränkt
gehalten, was zu einem Invaliditätsgrad von 19% geführt habe. Der Be-
schwerdeführer sei schon erheblich eingeschränkt, seine Halswirbelsäule
sei durch die Operation erheblich versteift, was sich praktisch bei jeder
Tätigkeit auswirke. Eine Versteifung bestehe als Folge des Morbus Bech-
terew auch in den anderen Wirbelsäulenabschnitten. Der Beschwerdefüh-
rer sei ferner auf eine erhebliche Schmerzmitteleinnahme angewiesen.
Hinzu komme die sich entwickelnde Coxarthrose beidseits, die für einen
erst 38-jährigen Mann als schwer zu bezeichnen sei. Der Beschwerdefüh-
rer könne mit diesen Hüftgelenken keine dauernd stehenden Tätigkeiten
ausüben und sein Gehradius sei erheblich eingeschränkt. Ferner bestehe
noch ein Morbus Crohn; der Beschwerdeführer sei sehr untergewichtig.
Der Beschwerdeführer sei demzufolge erheblich erkrankt und glaubhaft
und objektivierbar an seinem Bewegungsapparat erheblich einge-
schränkt, was sich nicht nur auf jede Art von Arbeit auswirke, sondern
auch im alltäglichen Leben. Er könne eigentlich den deutschen Gutach-
tern vorbehaltlos folgen, als Kellner bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten sei hier aber
kaum mehr gegeben. Eine Einschränkung von lediglich 10 % in Verweis-
tätigkeiten liege kaum vor. Realistisch wäre aus seiner Sicht noch eine je
2-stündige Verweistätigkeit, verteilt auf den Morgen und den Nachmittag,
entweder als Heimarbeit oder an einem Arbeitsplatz, der nahe beim
Wohnort sei. Dies käme einer 50 %igen Einschränkung in solchen Ver-
weistätigkeiten gleich. Als Kellner sei der Beschwerdeführer seit Juni
2003 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. In Verweistätigkeiten sei der Be-
schwerdeführer von Juni 2003 bis 31. März 2005 zu 100 % arbeitsunfä-
hig, bis 6. August 2008 zu 20 % arbeitsunfähig und ab 6. August 2008 bis
auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (IV-act. 107).
3.3 Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Gutachten ergibt sich, was
folgt. Erstmals wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des im Ren-
tenwiderspruchsverfahrens erstatteten Gutachtens vom 9. November
2009 von Dr. med. B._______ eine vollständige Erwerbsunfähigkeit attes-
tiert. Das Gutachten ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Be-
schwerden und beruht auf allseitigen Untersuchungen (IV-act. 86). Dr.
med. P._______, der den Beschwerdeführer lediglich aus internistischer
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Sicht zu beurteilen hatte, erachtete diesen in einer adaptierten Tätigkeit
zu 4 Stunden täglich einsatzfähig (IV-act. 91). Dr. med. K._______, wel-
cher den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtete, kam zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auch
schwere Arbeiten ganztägig zumutbar seien (IV-act. 92). Dr. med.
S._______, dem die Gutachten der Dres. P._______ und K._______ vor-
lagen, und der den Beschwerdeführer am 29. Januar 2010 persönlich un-
tersuchte, kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder voll-
schichtige noch halbschichtige Tätigkeiten (weniger als die Hälfte der üb-
lichen Arbeitszeit mit einer Mindestarbeitszeit von 2 Stunden täglich
[ besucht am 24. April 2013]) zumutbar
seien. Er begründete dies mit den zu erwartenden Schmerzen wegen der
Coxarthrose beim Sitzen und den zu erwartenden Schmerzen beim Ste-
hen und Gehen wegen der Arthrose der Hüftgelenke und der Versteifung
der Wirbelsäule (IV-act. 93). Dr. med. B._______ hatte die Höhe des Ge-
samt-GdB sowie das Vorliegen von Merkzeichen zu beurteilen. Zur Ar-
beits-/Erwerbsfähigkeit äusserte er sich nicht. Doch auch aus seinem
Gutachten geht unzweifelhaft hervor, dass beim Beschwerdeführer auf-
grund der diagnostizierten Leiden höchstgradige Funktionseinschränkun-
gen sowohl sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte als auch beider Hüftgelen-
ke vorliegen. Angesichts dieser Gesundheitsschäden kann nicht erwartet
werden, dass sich ein potentieller Arbeitgeber bereit erklären würde, den
Beschwerdeführer zu beschäftigen (BGE 130 V 343 E. 3.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6037/2010 vom 3. April 2013 E. 5.12). Im
konkreten Fall erscheint das Finden einer Stelle auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt aus den erwähnten Gründen als unrealistisch. Bei dieser
Sachlage ist dem Bericht vom 19. Oktober 2010 von Dr. med. R._______,
wonach der Beschwerdeführer ab Januar 2004 als Naturheilpraktiker zu
100% arbeitsfähig gewesen wäre, nicht zu folgen. Er wird denn auch
durch die Stellungnahme vom 21. März 2011 von Dr. med. L._______
verworfen. Seiner Beurteilung kann insofern auch nicht gefolgt werden,
als sie widersprüchlich ist. Einerseits hält Dr. med. L._______ fest, dass
er den deutschen Gutachtern eigentlich vorbehaltlos folgen könne, womit
wohl gemeint ist, dass kein positives Leistungsbild besteht, anderseits er-
achtet er den Beschwerdeführer je morgens und nachmittags zu 2 Stun-
den arbeitsfähig (IV-act. 107). Dass dies wenig realistisch ist, wurde be-
reits einlässlich dargetan.
4.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher
aufzuheben und die Sache zur Berechnung der Rentenhöhe der ab 1. Juli
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Seite 20
2009 geschuldeten ganzen Rente und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm zurückzuerstatten.
5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 9. Dezember
2010 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente
zugesprochen.
3.
Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Berechnung der
Rentenhöhe.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft zurückerstattet.
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Mai 2013
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde;
Beilagen: Akten zurück)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen; Gerichtsurkunde)