B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2925/2014
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska
Parteien
Deichmann SE,
Deichmannweg 9, DE-45359 Essen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thierry Calame,
Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 1'099'463 Cortina (fig.).
B-2925/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Registrierung der Internationalen Wort-Bildmarke IR 1'099'463 Cortina
(fig.) mit Schutzausdehnung unter anderem auf die Schweiz wurde von der
Organisation Internationale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) gestützt
auf eine deutsche Basismarke am 30. September 2011 vollzogen und der
Vorinstanz am 15. Dezember 2011 notifiziert. Die Marke wird für folgende
Waren der Klassen 18 und 25 beansprucht:
18 Produits en cuir et en imitations du cuir (compris dans cette classe), à
savoir sacs et autres contenants non adaptés à leur contenu, ainsi que
petits articles de maroquinerie, notamment porte-monnaie,
portefeuilles, étuis pour clés; malles et sacs de voyage; parapluies,
parasols.
25 Chaussures, chapellerie.
Sie sieht wie folgt aus:
B.
Dieser Marke verweigerte die Vorinstanz am 29. November 2012 aus ab-
soluten Ausschlussgründen vorsorglich den Schutz in der Schweiz. Sie er-
läuterte, als Hinweis auf die italienische Stadt Cortina, einen bekannten
Wintersportort in den Dolomiten, sei das Zeichen Gemeingut und zudem
geeignet, den Verkehr betreffend die Herkunft der gekennzeichneten Wa-
ren irrezuführen. Die grafische Schriftgestaltung reiche nicht, um die Marke
unterscheidungskräftig zu machen.
C.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 wandte die Beschwerdeführerin ein, der
Ort, auf den die Vorinstanz sich beziehe, heisse "Cortina d'Ampezzo", habe
nur 6'200 Einwohner und sei der Käuferschaft von Lederwaren, Schuhen
und Kopfbedeckungen unbekannt oder jedenfalls nicht mit der Bekanntheit
von Como oder Capri vergleichbar. Auf Italienisch und Spanisch bedeute
"Cortina" zunächst Vorhang, Gardine oder Wand, eine Musikpause im
Tango Argentino und eine Pilzmembran in der Biologie. In Spanien sei
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"Cortina" überdies ein häufiger Familienname. Durch diese vielfältigen Be-
deutungen werde die Sinnerwartung der Verkehrskreise diversifiziert. Die
geringe Zahl von Nachfragern, die Cortina d'Ampezzo allenfalls kennen,
assoziiere jene Ortschaft mit Wintersport und erwarte keine dort hergestell-
ten Lederwaren, Schuhe oder Kopfbedeckungen im Zusammenhang mit
der Marke. Durch die grafische Aufmachung werde der Eindruck einer
Marke anstatt einer Herkunftsangabe verdeutlicht. Die Schweiz habe meh-
rere Wort-Bild-Marken "Cortina" auch früher schon geschützt.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 17. Juli 2013 an ihren Beanstan-
dungen fest, obwohl sie der Beschwerdeführerin darin Recht gab, dass
"Cortina" auf Italienisch zunächst Vorhang, Wand, bedeute und nur alter-
nativ auch als übliche Kurzform von Cortina d'Ampezzo diene. Die Mehr-
deutigkeit einer Marke sei nicht mit Unbestimmtheit gleichzusetzen; die Do-
minanz einer Sinnvariante nicht erforderlich, die die Herkunft der Waren
bezeichne, befand sie. Die früheren "Cortina"-Marken seien mit der vorlie-
genden nicht vergleichbar.
E.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Ja-
nuar 2014 um eine beschwerdefähige Entscheidung.
F.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 verweigerte die Vorinstanz der Marke
aus den genannten Gründen für alle eingetragenen Waren den Schutz in
der Schweiz. Für den Ausdruck "Cortina" als gängige Kurzform der Orts-
bezeichnung "Cortina d'Ampezzo" legte sie Auszüge aus Pressemeldun-
gen des Schweizer Fernsehens, Tages-Anzeigers, von Le Matin, Ski Alpin,
der Solothurner Zeitung und des "Blick" aus den Jahren 2012 bis 2014 und
aus Onlineberichten der Tourismusbranche vor. Einen Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Gleichbehandlung verneinte sie, unter anderem weil
die Vergleichsfälle schon zwanzig Jahre zurücklägen.
G.
Am 27. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2014 betreffend die inter-
nationale Registrierung Nr. 1099463 − CORtINA (fig.) sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, der internationalen Registrierung
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Nr. 1099463 − CORtINA (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren
Markenschutz in der Schweiz zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2014 be-
treffend die internationale Registrierung Nr. 1099463 − CORtINA (fig.)
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der internationalen Re-
gistrierung Nr. 1099463 − CORtINA (fig.) für sämtliche beanspruchten
Waren Markenschutz mit dem lokalisierenden Zusatz "tous ces pro-
duits étant de provenance italienne" in der Schweiz zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich Mehrwertsteuer]
zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung führt sie aus, seit 1995 sei sie bereits Inhaberin einer
Wort-Bildmarke Cortina (fig.) in handgezeichneter Konturschrift. Das Wort
"Cortina" verstünden die angesprochenen Verkehrskreise nicht als Kurz-
form für "Cortina d'Ampezzo". Die dagegen von der Vorinstanz vorgelegten
Internetseiten belegten höchstens geografische Kenntnisse von Berufs-
sportlern, seien Zufallsfunde und hätten keinen Indizcharakter. Auch auf
die Kenntnisse von Zwischenhändlern komme es nicht an. Massgeblich
seien vielmehr die geografischen Kenntnisse von an Skisport interessier-
ten Personen. Diese nähmen zumindest nicht an, in jenem Wintersportort
würden Schuhe, Hüte und Lederwaren hergestellt. Auch die bisherigen
Markeneintragungen mit dem Bestandteil "Cortina" stützten diese Beurtei-
lung.
H.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 19. September 2014 an ihrer
Beurteilung fest. Die sportinteressierten Personen der Schweiz machten
vier Fünftel der Bevölkerung und damit der von den strittigen Waren ange-
sprochenen Verkehrskreise aus, entgegnet sie. Einem grossen Teil davon,
sollten sie auch selbst keinen Wintersport betreiben, sei Cortina d'Am-
pezzo aus Ski Alpin-TV-Sendungen bekannt. In Cortina d'Ampezzo gebe
es 66 Kleiderläden, die als Herstellungsort der fraglichen Waren in Betracht
kämen. Bei entsprechend gekennzeichneten Waren werde daher vermutet,
dass sie aus dem Ort stammten, als dessen Kurzbezeichnung das Wort
"Cortina" erkannt werde.
I.
Mit Replik vom 23. Oktober 2014 widersprach die Beschwerdeführerin de-
tailliert der Beweisführung der Vorinstanz. Infolge der grafischen Aufma-
chung der Marke erblicke darin selbst jener Teil der Verkehrskreise, der
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Cortina d'Ampezzo kenne, weil er an Skisport interessiert sei, keinen Hin-
weis auf jene Ortschaft, führt sie aus.
J.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2014 auf eine
Duplik.
K.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten
stillschweigend verzichtet.
L.
Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Verfü-
gung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist
als deren Adressatin beschwert und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und
52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art.
44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Zwischen
Deutschland und der Schweiz gelten das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die Internationale Registrierung von Marken
(MMP, SR 0.232.112.4) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Die achtzehnmonatige Frist in Art. 5 Abs. 1 und
2 MMP zur begründeten Verweigerung der Schutzausdehnung auf die
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Schweiz ist von der Vorinstanz, nachdem ihr die Eintragung der Marke am
15. Dezember 2011 notifiziert worden war, mit Zurückweisung vom 29. No-
vember 2012 eingehalten worden (vgl. Urteile des BVGer B-550/2012 vom
13. Juni 2013 E. 2.1 "Kalmar"; B-5658/2001 vom 9. Mai 2012 E. 2.1 "Fran-
konia").
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international registrier-
ten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ genann-
ten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert wer-
den kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 und 3 PVÜ namentlich
dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder aus-
schliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-
mung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der
Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder
in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in
dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind, oder wenn sie gegen die
guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, insbesondere geeignet
ist, das Publikum zu täuschen.
Beide Ausschlussgründe wurden gegenüber der Beschwerdeführerin
rechtzeitig geltend gemacht. Sie sind ebenfalls im Bundesgesetz vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) erwähnt, das Zeichen vom
Schutz ausschliesst, wenn sie Gemeingut sind oder irreführen (Art. 2 Bst. a
und c MSchG; Urteil des BVGer B-7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2 "bti-
cino [fig.]", mit Verweis auf BGE 128 III 454 E. 2 "Yukon"), so dass auf die
Rechtsprechung zu den nationalen Normen verwiesen werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Hauptpunkt gegen die Beurtei-
lung der Vorinstanz, die Marke werde von den massgeblichen Verkehrs-
kreisen als geografische Herkunftsangabe verstanden. Eventualiter, falls
sie in jener Frage unterliegt, beantragt sie die Marke auf Waren italieni-
scher Herkunft einzuschränken, wehrt sich also gegen ihre Beurteilung als
Gemeingut.
3.
3.1 Unter den Begriff der geografischen Herkunftsangabe fallen nach
Art. 47 Abs. 1 MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweise auf
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die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusam-
menhängen. Als direkte Herkufntsangaben gelten die Namen von Städten,
Ortschaften, Tälern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produkti-
onsgebiet eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 E.
2.1 "Yukon"; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 380). Indirekte
Herkunftsangaben sind Begriffe, die eine Herkunftserwartung wecken
ohne unmittelbar das mögliche Produktionsgebiet zu erwähnen (vgl. MAR-
BACH, a.a.O., Rz. 382). Hierzu gehören insbesondere bekannte Namen von
Bergen, Seen, Flüssen oder Monumenten von nationaler oder internatio-
naler Bedeutung, bekannte Trachten und Uniformen, bekannte Wahrzei-
chen von Städten oder Namen und Abbildungen berühmter historischer
Persönlichkeiten (Entscheid der eidg. Rekurskommission für geistiges Ei-
gentum (RKGE) in: sic! 1999 S. 644 E. 3
"Uncle Sam").
Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den mas-
sgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1
"Yukon" definierten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine Her-
kunftserwartung dann zu verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das Zeichen
hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das Zeichen
wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der
bezeichnete Ort sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort
eignet oder (4) das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, (5) sich für
ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu einer Gattungs-
bezeichnung geworden ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6 "Calvi").
3.2 Irreführend ist eine Marke unter anderem, wenn sie eine geografische
Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeich-
nung besteht und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware
stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist,
obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado
[fig.]", 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BVGer B-6402/2011 vom 31.
Juli 2012 E. 3.1 "Austin used in 1833 & ever since [fig.]"; B-102/2008 vom
28. Januar 2010 E. 3 "Java Monster"). Es gilt als Erfahrungssatz, der je-
doch im Einzelfall widerlegt werden kann, dass die massgeblichen Abneh-
merkreise einen geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die
Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen (BGE 135 III 416 E. 2.2
"Calvi"; 97 I 79 E. 1 "Cusco"; 93 I 570 E. 3 "Trafalgar", Urteil des BGer
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4A_324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 "Gotthard"; SIMON HOLZER, in:
Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2009,
Art. 47 MSchG N. 28 ff.; vgl. hierzu auch FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG,
Die Beurteilung der Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft
auf Grundlage eines Erfahrungssatzes - Bemerkungen einer Mitarbeiterin
des IGE zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, sic! 1/2011 S. 4 ff.).
3.3 Direkte geografische Herkunftsangaben ohne unterscheidungskräfti-
gen Zusatz sind überdies als Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG vom
Markenschutz ausgeschlossen. Als Gemeingut gelten Zeichen, die entwe-
der für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erfor-
derliche Unterscheidungskraft fehlt, wobei sich Überschneidungen zwi-
schen diesen beiden Fallgruppen ergeben können (BGE 139 III 176 E. 2
"You"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol" 400; MARBACH, a.a.O.,
Rz. 116 ff.). Indirekte Herkunftsangaben im Gegensatz zu direkten Her-
kunftsangaben sind in der Regel als Marke eintragbar, sofern sie nicht irre-
führend sind (BGE 72 I 238 S. 241 "5th Avenue"; Urteil des BVGer
B-5658/2011 E. 3.8 "Frankonia").
3.4 Wörter, die gleichzeitig eine geografische und eine andere Bedeutung
besitzen, sind erst dann nicht mehr als Herkunftsangaben zu betrachten,
wenn aus Sicht der Abnehmer die nichtgeografische Bedeutung dominiert
(Urteile des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 3.6 f. "Cos (fig.)"; B-
550/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.3 "Kalmar"; B-6562/2008 vom 16. März
2009 E. 6.1 "Victoria"; B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.9 "Frankonia").
Wird nur ein Teil einer direkten Herkunftsangabe in einer Marke verwendet,
lässt sie die Verkehrskreise dennoch eine geografische Herkunft erwarten,
sofern der Sinnbezug ohne Weiteres verständlich wird, was namentlich bei
häufig begegneten, z.B. als Kontinents- oder Ländernamen bekannter Her-
kunftsangaben bejaht wurde (Urteile des BGer 4A_508/2008 vom 10. März
2009 E. 4.2 "Afri-Cola"; 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.1 "Eure-
gio"; Urteil des BVGer B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 5 "Swis-
tec"). Ähnlichkeiten mit seltener anzutreffenden, wenn auch bekannten
Herkunftsangaben dagegen schaffen in der Regel keine Gedankenverbin-
dung zu einem geografischen Bezug bzw. der geografischen Herkunft der
Waren (Urteile des BVGer B-7671/2010 vom 23. März 2011 E. 6 "Amalvi";
B-1818/2011 vom 18. Juli 2012 E. 6.3 "Savannah"; Entscheid der RKGE
vom 12. April 2006 in: sic! 2006 S. 681 E. 4 "Burberry Brit").
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3.5 Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts (BGE 129 III 225 E. 5.3
"Masterpiece") werden Grenzfälle irreführender oder gegen geltendes
Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossender Zei-
chen nicht zur Eintragung zugelassen (Urteil des BVGer B-7408/2006 vom
21. Juni 2007 E. 2.2 "bticino [fig.]").
4.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Vorin-
stanz erkannte, die Marke sei an Abnehmer von Lederwaren, Schuhen und
Kopfbedeckungen, namentlich "Durchschnittskonsumenten", und Fach-
leute wie Lederwarenhändler, Modeverkäufer und Zwischenhändler im
Kleiderfachhandel gerichtet. Die Abnehmer- und Fachkreise am Markt der
Schuh- und Kopfbedeckungen und Lederwaren sind alters- und bedarfs-
mässig in der Tat breit verteilt, jedoch tendenziell wählerischer und auf-
merksamer als bei rasch erworbenen Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen von geringem Wert. In ihrer Sportbegeisterung, ihren Geogra-
fiekenntnissen und ihrer Aufmerksamkeit für Sportanlässe verhalten sie
sich entsprechend unterschiedlich.
5.
5.1 Cortina d'Ampezzo liegt in den italienischen Dolomiten an der Grenze
zu Österreich, von der Schweiz aus gesehen hinter dem Südtirol, und hat
knapp sechstausend Einwohner/innen. Das Tourismusaufkommen von
über einer Million Übernachtungen pro Jahr, auf das die Vorinstanz hin-
weist, zählt Betten in Zweitwohnungen dazu und ist darum nicht mit Logier-
nächten von Hotels und Kurbetrieben der Schweizer Tourismusstatistik ver-
gleichbar (vgl. 03.html >, besucht am 14. Oktober 2015). Angesichts der rund 5'000 Ho-
telbetten entspricht der Fremdenverkehr von Cortina d'Ampezzo vielmehr
etwa einem Drittel des Tourismus im Engadin (vgl.
/_objects/file/?id=101173). In Cortina d'Ampezzo haben die
Olympischen Winterspiele von 1956 stattgefunden. Bis heute werden dort
internationale Skirennen veranstaltet.
5.2 "Cortina d'Ampezzo" ist keine aus Gemeindenamen zusammenge-
setzte Regionalbezeichnung wie "Adelboden-Lenk" oder "Garmisch-Par-
tenkirchen". In jenen Fällen kann jeder Gemeindename auch separat als
Herkunftsangabe in Gebrauch stehen und des Schutzes bedürfen. "Cor-
tina" in Alleinstellung aber war früher nie und ist auch heute kein geografi-
scher Name, sondern erst seit neuerer Zeit Teil einer Ortsbezeichnung.
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Seite 10
Denn die Landschaft Ampezzo (auch "ampezzanische Dolomiten") ist kein
Nachbarort oder Bezirk, sondern stimmt mit der früher ladinisch Anpezo,
italienisch Ampezzo und deutsch Hayden genannten Gemeinde überein,
die erst 1918, beim Anschluss an Italien, in Cortina d'Ampezzo umbenannt
wurde. Das ladinische Wort Cortina geht auf Händel zwischen Angestamm-
ten ("Ampezzanern") und Zugereisten zurück und bezeichnet ursprünglich
einen ummauerten Friedhof (vgl. , Stichwort Cortina
d'Ampezzo, besucht am 13. Oktober 2015). Obwohl die örtliche Tourismu-
sorganisation Cortina Turismo heute mit der Kurzform "Cortina" um Frem-
denverkehr wirbt (vgl. , besucht am 21. Oktober
2015), wird mit "Ampezzo" somit geografisch und historisch dasselbe wie
mit "Cortina d'Ampezzo" bezeichnet, während Cortina in Alleinstellung
keine offizielle Verwendung hat.
5.3 Die Schweiz ist an Wintersportgebieten reich. Auch wenn Cortina
d'Ampezzo sich als Wintersportort einen Namen gemacht hat, ist ein Feri-
entourismus von der Schweiz nach Cortina d'Ampezzo nicht im selben
Ausmass zu erwarten, wie er zu südlicheren Feriendestinationen bejaht
wird (vgl. Urteile des BVGer B-7404/2006 vom 18. September 2007 E. 4.1
"Toscanella"; B-4119/2008 vom 9. März 2009 E. 7 "Como-View";
B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 4.2 "Capri (fig.)"; B-5451/2013 vom
4. Juni 2014 E. 4.4 "Firenza"; indessen auch B-7436/2006 vom 21. Februar
2007 E. 6 "Bellagio"; B-5782/2008 vom 25. Februar 2009 E. 10
"Albino").
Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung eines herkunftsbezogenen Verständ-
nisses der Marke auch eher auf die Bekanntheit von Cortina d'Ampezzo
als Austragungsort öffentlicher Skisportanlässe und deren mediale Beach-
tung durch Schweizer Sportinteressierte, als dass sie eigene Ferienerfah-
rung der von der Marke angesprochenen Verkehrsreise behauptet. Die ein-
gereichte Sportberichterstattung zeigt jedoch, dass der volle Name Cortina
d'Ampezzo darin regelmässig genannt wird, um ihn der Leserschaft in Er-
innerung zu rufen, so dass sich die Kurzform des Namens noch nicht als
Gewohnheit verbreitet hat, auch wenn daneben teilweise die Kurzbezeich-
nung "Cortina" verwendet wird. Überdies eignet dieser Berichterstattung
natürlicherweise ein sportspezifischer Sprachgebrauch und können Sport-
berichte von der Tagesaktualität des Namens einer Ortschaft bei ihrer Le-
serschaft ausgehen, in der gerade ein vielberichtetes Ereignis stattfindet.
Die Bekanntheit von Cortina d'Ampezzo ausserhalb Italiens erscheint zu-
dem rückläufig. Von 929 Skirennen, welche die Webseite des Schweizer
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Skiverbandes zurzeit von Oktober 2015 bis April 2016 ankündigt − 463 da-
von in der Schweiz und 466 im Ausland −, finden nur zwei in Cortina d'Am-
pezzo statt (vgl. resultate.html >, besucht am 14. Oktober 2015), was eine zwar nennens-
werte, aber nicht weithinstrahlende Bekanntheit von Cortina d'Ampezzo als
Wintersportort ergibt.
5.4 Die strittige Wort-Bildmarke zeigt das Wort "Cortina" in fetten Gross-
buchstaben, wobei das "T" in der Wortmitte mit einem auffälligen Klein-
buchstaben geschrieben ist. Für das "N" steht ebenfalls ein Kleinbuch-
stabe, jedoch in derselben Höhe wie die Grossbuchstaben, der daher we-
niger auffällt. Die ungewöhnliche Kleinschreibung in der Wortmitte lässt of-
fen, ob die Marke in zwei Wörtern als "Cor Tina", allenfalls "Cort Ina" zu
lesen sei. In den schweizerischen Landessprachen kommt diesen Wörtern
allerdings weder mit Bezug auf sportliche Ereignisse noch für Lederwaren,
Kopf- oder Fussbekleidung ein herausragender Sinn zu, weshalb sich eine
Segmentierung der Marke nicht aufdrängt.
5.5 "Cortina" ist sodann das italienische, spanische, portugiesische und la-
teinische Wort für Vorhang, Gardine; es bedeutet auf Italienisch und Spa-
nisch auch Schleier (Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Turin
1996, S. 212; Langenscheidt Handwörterbuch Spanisch, Berlin und Mün-
chen 2006, S. 222; Langenscheidts Taschenwörterbuch Portugiesisch,
Berlin und München 2001, S. 201; Langenscheidt Handwörterbuch Latei-
nisch, 13. Aufl. 2009, S. 150). Zum Teil wird Cortina auch in der Schweiz
als Personenname verwendet. Auf Nebenbedeutungen in anderem Kon-
text, etwa als Bezeichnung einer Tanzpause im Tango und ein bis 1982
produziertes Ford-Modell, ist im vorliegenden Warenzusammenhang nicht
abzustellen.
Der übernommene erste Teil der Herkunftsbezeichnung Cortina d'Am-
pezzo, der somit zugleich ein Sachbegriff ist, schafft damit für den infor-
mierten Zuhörer eine unbestimmte Bedeutungsauswahl. Da er die Her-
kunftsbezeichnung nicht vollständig verwendet, kann er nicht mit evident
doppeldeutigen Namen wie "(Jack) London" (BGE 135 III 416, 419 "Calvi")
verglichen werden, sondern bedarf ein geografischer Bezug zusätzlicher
Gedankenschritte. Ein geografischer Sinnbezug der Marke wird dadurch
nicht ohne zusätzlichen Hinweis verstanden (vgl. vorne, E. 3.4). Auch die
möglichen Sinnvarianten hemmen den Rückschluss auf die geografische
Bedeutung und behindern die Anwendung des Erfahrungssatzes bzw. den
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Seite 12
Rückschluss auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bei jenem be-
schränkten Teil der Verkehrskreise, welchem Cortina d'Ampezzo ein Begriff
ist.
5.6 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das itali-
enische Markenregister 203 aktive Marken mit dem Wortelement "Cortina"
enthält, wovon 74 Marken in Klasse 25 und 36 Marken in Klasse 18 ge-
schützt sind. Dazu gehören beispielsweise die Wortmarken "Cortina" und
"Grandprix Cortina" für Lederwaren, Schuhe und Kopfbedeckungen, die in
allen massgeblichen Punkten der vorliegenden IR-Marke entsprechen (vgl.
; "Testo"-Abfrage nach "Cortina", be-
sucht am 21. Oktober 2015). 47 der Marken wurden in den letzten drei
Jahren registriert. Da für einen Schutz als Herkunftsbezeichnung im Hei-
matland von Cortina d'Ampezzo derart wenig Anlass besteht, bedarf es
ausserhalb Italiens keines weitergehenden Schutzes (BGE 117 II 327, 331
E. 2b "Montparnasse"; Urteil des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015
E. 8.2 "Cos" mit Hinweisen).
5.7 Zusammenfassend erscheint der gedankliche Bezug vom Wort "Cor-
tina" bis zur Herkunftsangabe "Cortina d'Ampezzo", in Anbetracht der mo-
deraten Bekanntheit jenes Wintersportorts, die zudem nur einen Teil der
massgeblichen Verkehrskreise betrifft, sowie des beschränkten Schutzbe-
dürfnisses einer im Heimatland als nicht schutzwürdig behandelten Be-
zeichnung als ungenügend, um eine Herkunftserwartung für die mit der
Marke gekennzeichneten Waren zu bejahen.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen,
der Marke den Schutz für die Schweiz zu gewähren. Die Beurteilung des
Eventualbegehrens der Beschwerde erübrigt sich.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss
zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin ist überdies eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Fehlt eine unterliegende Ge-
genpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder auto-
nomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März
1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für geistiges
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Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome An-
stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem
Vollzug des Markenschutzgesetztes, namentlich der Führung des Marken-
registers beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter
Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen, so dass ihr die Par-
teikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Das Gericht setzt die
Parteientschädigung auf Grund der Kostennote oder wenn, wie vorliegend,
keine Kostennote eingereicht wurde, auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs.
2 Satz 2 VGKE). In Würdigung dieser Aktenlage erscheint eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'500.– für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung vom 16. April
2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Marke
IR 1'099'463 Cortina (fig.) in der Schweiz vollumfänglich Schutz zu gewäh-
ren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 4'500.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. IR Nr. 1099463; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsur-
kunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. November 2015