B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2927/2011
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert P. Gehring,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenanspruch).
B-2927/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am _______, verheiratet und Mutter einer mittlerwei-
le erwachsenen Tochter, ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt
in Portugal. Die angelernte Raumpflegerin arbeitete in der Schweiz ab
September 1976 im Hausdienst des Spitals A._______ und seit April
1994 zusammen mit dem Ehegatten als selbständige Geschäftsführerin
eines portugiesischen Spezialitäten- und Getränkeladens. Daneben war
sie zweimal pro Woche als Raumpflegerin in einer Arztpraxis tätig.
X._______ entrichtete in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV).
B.
Am 7. September 1999 meldete sich X._______ wegen Schmerzen im
Handgelenk und Kraftverlust in der rechten Hand, bestehend seit ca. Juni
1992, erstmals zum Bezug von Leistungen (Rente) der schweizerischen
Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 10. April 2000
wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Rentenantrag ab, da die Vor-
aussetzung einer ein Jahr dauernden, mindestens 40%igen Arbeitsunfä-
higkeit nicht erfüllt sei (IV-act. 14). Nachdem die Versicherte dagegen Be-
schwerde erhoben hatte, hob die Thurgauer IV-Stelle gestützt auf den
neuen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes vom 5. Juli 2000, wo-
nach die Versicherte im Herbst 2000 wegen eines Rezidivs (Karpaltun-
nelsyndrom) rechts nochmals operiert werde, die Verfügung vom 10. April
2000 am 21. Juli 2000 verfügungsweise auf (IV-act. 17). Die AHV/IV-
Rekurskommission des Kantons Thurgau schrieb das Beschwerdeverfah-
ren in der Folge mit Beschluss vom 26. Juli 2000 als wegen Gegen-
standslosigkeit erledigt ab (IV-act. 20). Seit dem 30. September 2000 ging
die Versicherte keiner Tätigkeit mehr nach (IV-act. 217). Ende November
2000 kehrte X._______ definitiv nach Portugal zurück (IV-act. 21).
C.
Die unterdessen zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
nachfolgend auch: Vorinstanz) wies das Leistungsbegehren mit Verfü-
gung vom 7. Mai 2004 ab (IV-act. 85), desgleichen auch die von der Ver-
sicherten dagegen erhobene Einsprache (Entscheid vom 3. März 2005,
IV-act. 97). Die von X._______ hiergegen erhobene Beschwerde hiess
die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Urteil
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Seite 3
vom 23. Januar 2006 gut. Der Einspracheentscheid vom 3. März 2005
wurde aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückge-
wiesen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer
und wirtschaftlicher Hinsicht vollständig abkläre (IV-act. 104). Die IVSTA
holte daraufhin beim Centre B._______ in _______ ein polydisziplinäres
MEDAS-Gutachten ein (Gutachten vom 8. September 2006, IV-act. 126).
Am 2. Mai 2007 verfügte die IVSTA erneut die Abweisung des Leistungs-
begehrens, da keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge (IV-act. 152). Die hiergegen erhobene Beschwerde wur-
de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
C-3992/2007 vom 8. September 2010 abgewiesen (IV-act. 212).
D.
Bereits am 9. Juni 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der
schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act.
160-162; Posteingang bei der IVSTA: 15. Juli 2009), unter Beilage ver-
schiedener Arztberichte aus Portugal (IV-act. 153-159). Die IVSTA holte
daraufhin ein Formular E 205 über den Versicherungsverlauf in der
Schweiz (IV-act. 164), einen EU-Versichertenfragebogen (IV-act. 170), ei-
nen Haushaltabklärungs-Fragebogen (IV-act. 171), einen ausführlichen
ärztlichen Bericht gemäss Formular E 213 (IV-act. 202) sowie weitere
medizinische Berichte aus Portugal (IV-act. 191-201 und 213-214) und
Stellungnahmen ihres eigenen medizinischen Dienstes (Stellungnahmen
vom 9. September 2009 [IV-act. 166] und vom 29. September 2010 [IV-
act. 218]) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 teilte die IVSTA der
Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste
(IV-act. 219).
Die Versicherte erhob dagegen am 3. November 2010 Einwand mit den
Anträgen, es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen
und es seien die erforderlichen medizinischen und beruflichen Abklärun-
gen zur Feststellung des Invaliditätsgrads vorzunehmen (IV-act. 221). Am
28. Februar 2011 ergänzte die Versicherte ihren Einwand, wobei sie auf
eine nochmalige, aktuelle interdisziplinäre medizinische Fachbegutach-
tung insistierte (IV-act. 225). Die IVSTA holte Stellungnahmen ihres eige-
nen medizinischen Dienstes ein (Stellungnahmen vom 14. März 2011 [IV-
act. 227] und vom 24. Mai 2012 [IV-act. 233]). Mit Verfügung vom 5. April
2011 wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IV-act.
231).
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Seite 4
E.
Dagegen erhob X._______ am 23. Mai 2011 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen. In
prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien keine
Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben und für dieses eine an-
gemessene Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung
zuzusprechen. Ferner sei eine öffentliche mündliche Verhandlung oder
zumindest ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2012 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert
Frist geleistet.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin auf, ihm mitzuteilen, ob sie an ihrem Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte. Mit Eingabe vom
13. Juli 2012 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass im Fall der Mög-
lichkeit zu einer Replik von einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden könne.
I.
In ihrer Replik vom 20. August 2012, der sie eine medizinische Deklara-
tion vom 16. August 2012 aus Portugal beilegte, hielt die Beschwerdefüh-
rerin vollumfänglich an ihren beschwerdeweise geltend gemachten Anträ-
gen fest, wobei sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtete. Zudem
ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Zusatzfrist für eine Repliker-
gänzung.
J.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Vorinstanz die Replik zur
Kenntnisnahme zugestellt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur
Einreichung einer Ergänzung der Replik eingeräumt. Die Beschwerdefüh-
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Seite 5
rerin reichte darauf keine Replikergänzung ein. Die Vorinstanz äusserte
sich in der Folge nicht.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die
Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG
und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
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Seite 6
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer
Invalidenrente abgewiesen hat.
2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 23. Mai
2011 im Wesentlichen damit, seit dem 8. September 2006 habe sich der
Gesundheitszustand kontinuierlich und massiv verschlechtert, so dass
seit dem 1. Juli 2009 mindestens eine 50%ige Invalidität anzunehmen
sei. Die bereits im MEDAS-Bericht vom 8. September 2006 erwähnten
Diagnosen bzw. Beschwerden hätten sich verschlechtert und es seien
zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen. Es sei
eine neue interdisziplinäre Begutachtung aller Beschwerden unerlässlich,
soweit die aus Portugal stammenden Berichte nicht genügten. Es beste-
he eine aussergewöhnlich stark fortschreitende, jeden normalen Rahmen
weit sprengende Gesamtverschlechterung des Zustands mit eklatanter
Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. Die Erörterungen des ärztlichen
Dienstes der Vorinstanz beruhten nicht auf eigenen Feststellungen und
Untersuchungen, sondern beinhalteten lediglich eine einseitige Interpreta-
tion der vorhandenen Akten. Seit dem MEDAS-Bericht hätten die ge-
sundheitlichen Beschwerden derart gravierend zugenommen, dass spä-
testens ab 1. Juli 2009 eine rentenbegründende Invalidität gegeben sei.
In ihrer Replik vom 20. August 2012 führt die Beschwerdeführerin erneut
aus, da sich der Gesamtgesundheitszustand kontinuierlich und massiv
verschlechtert habe, sei seit dem 1. Juli 2009 mindestens ein Invaliditäts-
grad von 50 % anzunehmen. Hinsichtlich des Berichts von Dr. C._______
vom 31. März 2012 und der Berichte von Dr. D._______ vom 29. Sep-
tember 2010 sowie 14. März 2011 erscheine bereits die Textdarstellung
eigenartig, indem unterschiedliche Schriften verwendet worden seien. Die
Feststellungen von Dr. C._______ und Dr. D._______ beruhten nicht auf
persönlichen Untersuchungen, sondern stellten lediglich die einseitige In-
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Seite 7
terpretation eines Teils der Akten dar. Die beiden Ärzte gingen nicht weiter
auf die ärztlichen Bescheinigungen aus Portugal aus den Jahren 2009
und 2010, welche für die Zeit nach dem 1. Juli 2009 aktuell seien, ein und
legten auch nicht dar, inwiefern die zahlreichen Berichte den Zustand un-
richtig widergäben. Der Bericht Dr. C._______s sei eindeutig aktenwidrig.
Die zunehmende Reduzierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den
vorinstanzlichen Akten. Aufgrund der von den portugiesischen Ärzten
2009 und 2010 erstellten Berichte bestehe spätestens ab 1. Juli 2009 ein
Invaliditätsgrad von mindestens 50 %.
2.4 Die IVSTA führte als Begründung der angefochtenen Verfügung an,
es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vor. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Wei-
se zumutbar. Auf das Begehren nach einer medizinischen Untersuchung
in der Schweiz werde nicht eingetreten, da eine pluridisziplinäre Expertise
bereits durchgeführt worden sei. In ihrer Vernehmlassung verwies die
Vorinstanz auf die Stellungnahme des eigenen ärztlichen Dienstes (IV-
act. 233).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine in Portugal wohnhafte portugiesische
Staatsangehörige, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
zu beachten ist.
3.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis
Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS
2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen,
wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende
Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
B-2927/2011
Seite 8
121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mit-
gliedstaat" im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren-
te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) – am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der
Geltung des Schweizer Rechts nichts (vgl. hierzu auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und
C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Inva-
lidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw.
portugiesischen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich
die Frage ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
B-2927/2011
Seite 9
schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D. und BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 5. April 2011) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen
Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010
vom 19. Juli 2011 E. 3.2).
3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 5. April 2011 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend
massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das
am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewese-
nen Rechtslage brachte, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene
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Seite 10
Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
3.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
(Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Re-
vision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und
ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Fol-
genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4,
28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz unbestrittenermassen wäh-
rend mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzun-
gen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen
bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinn des
Gesetzes zu betrachten ist.
4.2
4.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung ver-
bleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
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Seite 11
bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches
(Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein
wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkei-
ten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftli-
chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der
Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein
auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl.
BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifi-
scher Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR
2007 IV Nr. 7 E. 1.1). Ein oder mehrere Gesundheitsschäden können
demnach verschiedene Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen,
je nachdem, welche gesetzliche Leistung durch die Art und Schwere der
gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich bzw. beanspruchbar wird.
4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
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Seite 12
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischer Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren-
tenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Än-
derungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufun-
gen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Ver-
sicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indessen Ange-
hörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und
Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. Eine – vorliegend zu-
treffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(EU) Wohnsitz haben (aufgrund des FZA).
B-2927/2011
Seite 13
4.5
4.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten-
verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün-
deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge-
suchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und 117
V 198 E. 4b).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes An-
spruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechts-
kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genü-
gen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach-
verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tat-
sachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver-
pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).
4.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin-
weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob
die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegrün-
dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-
richt (BGE 117 V 198 E. 3a und 109 V 108 E. 2b).
4.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi-
tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG (vgl. BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demje-
nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit
Hinweisen).
B-2927/2011
Seite 14
4.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen um-
fasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 ff.
zu Art. 12 VwVG). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
4.7
4.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheid-
behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc).
4.7.2 Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwal-
tung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
B-2927/2011
Seite 15
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vor-
zunehmen ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweis-
wirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Ak-
tenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. Novem-
ber 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3).
4.8
4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen anneh-
men, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass
das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V
353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzich-
ten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c,
mit Hinweisen).
B-2927/2011
Seite 16
4.8.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auskünfte der behandelnden Ärzte sind we-
gen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit an-
gemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.9 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine
invalide versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE
113 V 28 E. 4a und 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden
Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu
bestimmen, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebe-
ne Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglich-
keit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist auf das neue, in Portugal am 9. Juni 2009 gestellte
Leistungsgesuch (IV-act. 160-162) im Rahmen des zwischenstaatlichen
B-2927/2011
Seite 17
Verfahrens eingetreten, hat den Sachverhalt ermittelt und gewürdigt (sie-
he IV-act. 163–231). Demnach ist in Anwendung der hiervor dargelegten
Rechtsprechung zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin zwischen dem 2. Mai 2007 (Zeitpunkt der letztmaligen
Verfügung, anlässlich der zuletzt eine materielle Prüfung erfolgt war) und
dem 5. April 2011 (Erlass der angefochtenen Verfügung) invaliditätsrele-
vant verändert hat und ob die von der Vorinstanz durchgeführte An-
spruchsermittlung mit den hiervor dargelegten Grundsätzen vereinbar ist.
5.2 Laut dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3992/2007 vom 8. September 2010 (IV-act. 212), welches diese letzt-
malige Verfügung vom 2. Mai 2007 bestätigte, hat bei der Versicherten
seit ihrem Rentengesuch vom 7. September 1999 kein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % während mindestens eines Jahres bestanden (er-
wähntes Urteil E. 6.5). Das Urteil stützte sich dabei auf das polydisziplinä-
re MEDAS-Gutachten von Dr. E._______, Fachärztin FMH für Rheumato-
logie, Dr. F._______, Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. G._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B._______ in _______, vom
8. September 2006 (IV-act. 126; vgl. erwähntes Urteil E. 6.5), welches
auch der Verfügung vom 2. Mai 2007 zu Grunde lag.
Die MEDAS-Gutachter hielten damals in somatischer Hinsicht fest, beim
rechten Arm sei ein normaler Zustand ohne Einschränkungen vorhanden,
wobei sich Hinweise auf weniger starke Leitströme ergäben (S. 22 f.). Die
Funktionalität des rechten Arms im dominanten Sinn sei erhalten (S. 30 f.).
Aus neurologischer Sicht bestünden atypische sensomotorische Proble-
me der rechten Hand ohne Beeinträchtigungszeichen der Nervenwurzeln
(S. 32 f.). Die geltend gemachten Rückenschmerzen seien normale me-
chanische, altersgerechte, nicht invalidisierende Lumbalgien aufgrund ei-
ner Protrusion L4-L5 ohne Hinweise auf neurologische Ausfälle bei einer
etwas dekonditionierten und übergewichtigen Patientin. Aus dem Rücken
ergäben sich auch keine neurologischen Einschränkungen für den rech-
ten Arm (S. 31-34). Die Intensität der seit vielen Jahren beschriebenen
Schmerzen, ohne dass therapeutische Massnahmen darauf einen Ein-
fluss hätten, und die Diskrepanz zwischen den Klagen der Beschwerde-
führerin und der wahrgenommenen Darstellung der Behinderung seien
als Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-
10 F68.0) mit Aggravationszeichen und Krankheitsgewinn zu bewerten
(S. 31 und 35 f.). Aus psychischer Sicht sei keine Beeinträchtigung mit
Krankheitswert, aber eine Fixierung der Beschwerdeführerin auf die Fol-
gen der Symptome nach mehreren Karpaltunnelsyndrom-Operationen mit
B-2927/2011
Seite 18
Selbstlimitierung und Krankheitsgewinn gegenüber ihrer Umgebung vor-
handen (S. 35).
Zusammenfassend stellten die MEDAS-Gutachter angesichts dessen fest,
es sei keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorhanden (S. 36 f.).
Bezüglich der rechten Hand bestehe ein chronischer unbeeinflussbarer
Schmerz (ICD-10 R52.1) mit einer subjektiven Beschreibung einer Unter-
benützung ohne objektives Substrat. Hinsichtlich des Rückens seien all-
gemeine Lumbalgien bei beginnenden degenerativen Beschwerden (ICD-
10 M47.8) ohne Myelopathie und ohne Radikulopathie vorhanden, beglei-
tet von muskulären Dysbalancen im Zusammenhang mit Bewegungs-
mangel und einer Adipositas I. Grades (S. 37). Der festgestellten arteriel-
len Hypertonie massen die Gutachter keinen beeinträchtigenden Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 38).
5.3 Wie sich anhand der folgenden Erwägungen zeigt, ergeben die auflie-
genden medizinischen Berichte keine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2007.
5.3.1 Dr. H._______ berichtete anlässlich ihrer Arbeitsunfähigkeitsprüfung
vom 6. Mai 2009 der Sozialversicherung Portugals folgende Diagnosen
betreffend Invalidität beziehungsweise Behinderung: Sehnenscheiden-
entzündung und Atrophie der Daumenballenmuskulatur der rechten
Hand, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung führten, Beeinträchtigung
der C5-Wurzel am Foraminalkanal, Menière-Krankheit sowie (eventuell)
Hypakusis (IV-act. 159). In Bezug auf die Auswirkung dieser Diagnosen
auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H._______ jedoch nur fest, dass die Be-
schwerdeführerin eine Funktionsbehinderung der rechten Hand habe und
an starker Sehnenscheidenentzündung leide (IV-act. 159). Zur damals
aktuellen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und leidensange-
passten Tätigkeiten, zur Arbeitsunfähigkeit im Verlauf – insbesondere seit
dem 2. Mai 2007 – und zur Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit und zur Frage,
welche Tätigkeiten leidensangepasst wären, findet sich in den Akten in-
dessen keine Stellungnahme von Dr. H._______. Zudem bestätigte in
Bezug auf die von ihr neu festgehaltene, aber hinsichtlich ihrer Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher beschriebene Sehnenscheiden-
entzündung kein anderer Arzt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Was die von Dr. H._______ bescheinigte Funktionsbehinderung der rech-
ten Hand anbelangt, war eine solche bereits im Zeitpunkt des Gutachtens
vom 8. September 2006 bestehend (vgl. E. 5.2 hiervor).
B-2927/2011
Seite 19
5.3.2 I._______, Internist, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem
Bericht vom 25. November 2009 eine dauerhafte Berufsunfähigkeit infol-
ge einer muskulären Atrophie der rechten Hand mit der Unfähigkeit, die
Finger vollständig auszustrecken, sowie einer lumbalen-paravertebralen
Kontraktur (IV-act. 213). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
seit Mai 2007 legte I._______ allerdings nicht ausdrücklich dar. Dass die
von ihm bescheinigten Leiden eine seitherige wesentliche gesundheitli-
che Verschlechterung herbeigeführt haben, bestätigt sich zudem auch
nicht anhand der übrigen vorliegenden medizinischen Akten. Die musku-
läre Atrophie der rechten Hand erwähnte Dr. H._______ zwar ebenfalls,
sie folgerte daraus jedoch lediglich eine Funktionsbeeinträchtigung; eine
solche war aber bereits im September 2006 vorhanden (vgl. E. 5.3.1 hier-
vor). Auch der Neurologe J._______ hielt in Bezug auf die rechte Hand
eine Funktionsbeeinträchtigung fest, ohne eine seit Mai 2007 eingetrete-
ne Verschlechterung objektiv darzulegen (vgl. Bericht vom 17. Dezember
2009, IV-act. 201). Ferner kam die Ärztin K._______ hinsichtlich der
Schwäche der rechten Hand zum nachvollziehbaren Schluss, dass diese
bereits seit dem Jahr 2000 bestehe (vgl. ausführlicher ärztlicher Bericht
gemäss Formular E 213 vom 11. Januar 2010, IV-act. 202). Die von
I._______ angeführte lumbale-paravertebrale Kontraktur hinwiederum hat
er nicht näher beschrieben. Angesichts dieser Aktenlage ist eine seit Mai
2007 eingetretene dauerhafte Berufsunfähigkeit aufgrund der von ihm
angeführten Leiden nicht belegt, womit I._______ bei der Bescheinigung
der dauerhaften Berufsunfähigkeit offensichtlich der subjektiven Einschät-
zung der Beschwerdeführerin gefolgt ist. Damit kann auf die Aussagen
von I._______, welcher als Internist überdies kein Facharzt für Hand- und
Rückenleiden ist, nicht abgestellt werden.
5.3.3 J._______, Neurologe, berichtete am 17. Dezember 2009, die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund einer Funktionsbeeinträchtigung, die durch
eine Verminderung der segmentalen Muskelkraft der rechten Hand mit
verringerter Fingerstreckfähigkeit, einer Verminderung des C5-Reflexes
rechtsseitig sowie einer Verminderung des Patellarsehnenreflexes und
Achillessehnenreflexes linksseitig verursacht sei, nicht in der Lage, einer
normalen Berufstätigkeit nachzugehen (IV-act. 201). Wie schon in
E. 5.3.2 hiervor erwähnt, geht aus dem Bericht von J._______, was die
von ihm festgehaltene Beeinträchtigung der rechten Hand anbelangt, kei-
ne wesentliche Zustandsverschlechterung seit Mai 2007 hervor. Was die
übrigen von J._______ bescheinigten Einschränkungen betrifft, kann aus
fehlenden Reflexen allein von Vornherein keine dauerhafte Arbeitsunfä-
higkeit abgeleitet werden. Die von J._______ festgehaltenen gesundheit-
B-2927/2011
Seite 20
lichen Einschränkungen sind zudem nicht näher begründet, wobei insbe-
sondere eine Diagnoseangabe fehlt, und enthalten seine Angaben weder
eine eingehende Befunderhebung noch eine medizinische Gesamtschau
in zeitlicher Hinsicht. Entsprechend vermögen die Aussagen von
J._______ ebenfalls keine wesentliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustands seit Mai 2007 zu belegen.
5.3.4 K._______ wies in ihrem ausführlichen ärztlichen Bericht gemäss
Formular E 213 vom 11. Januar 2010 (IV-act. 202) ausdrücklich darauf
hin, dass die von ihr festgestellten Einsatzbeschränkungen seit dem Jahr
2000 bestünden. Zwar hat sich laut K._______ der Zustand verschlech-
tert. Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2007
geht aus dem Bericht indes inhaltlich nicht hervor.
5.3.5 In seinem medizinischen Bericht vom 12. Juli 2010 bescheinigte
Dr. L._______ der Beschwerdeführerin, dass sie an einer neurosensori-
schen Hypakusis II. Grades linksseitig sowie einem Tinnitus white noise
mit 5 dB Intensität oberhalb der Hörschwelle leide und der für den vorlie-
genden Gehörverlust im Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage zu ge-
währende Grad der dauerhaften partiellen Behinderung 10 % betrage (IV-
act. 214). Wie sich diese im Vergleich zum Gesundheitszustand im Mai
2007 neu festgestellte Behinderung auf die bisherige Tätigkeit und lei-
densangepasste Tätigkeiten im Verlauf und auf Dauer qualitativ und
quantitativ auswirkt sowie welche Tätigkeiten angesichts dieses Leidens
behinderungsangepasst wären, führte Dr. L._______ nicht aus. Seine
Bescheinigung einer dauerhaften partiellen Behinderung von 10 % be-
zieht sich allein auf die Behinderungseinschätzung gemäss portugiesi-
schem Recht, welches im vorliegenden Verfahren nicht relevant ist. Eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit geht damit auch aus den Aussagen von Dr.
L._______ nicht hervor.
5.3.6 M._______, Vertreter der behandelnden Ärztin, schrieb in seiner
ärztlichen Bescheinigung vom 16. August 2012, die pathologischen Stö-
rungen der Beschwerdeführerin – beidseitiges Karpaltunnelsyndrom mit
akzentuierter rechtsseitiger funktioneller Beeinträchtigung, Vertrebral-
syndrom mit ausstrahlenden, insbesondere im Zervikalbereich intensiver
ausfallenden Schmerzen, ängstlich-depressive Störungen sowie wieder-
kehrende Schwindelanfälle – bedingten einen manifesten Grad funktio-
neller Behinderung. Eine eigene objektive Einschätzung der Arbeitsfähig-
keit seit Mai 2007 in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit mit einer
B-2927/2011
Seite 21
quantitativen und qualitativen Angabe nahm M._______, dessen medizi-
nische Fachqualifikationen aus den Akten nicht hervorgehen, indessen
nicht vor, sondern er begnügte sich mit dem unbestimmten Hinweis auf
einen "manifesten Grad funktioneller Behinderung". M._______ äussert
sich ferner auch nicht ausdrücklich dazu, inwiefern sich seine Bescheini-
gung auf den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2011 bezieht. Der Bericht
von M._______ ist zudem erst im Rahmen der Beschwerde und damit
erst nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 5. April 2011 er-
stellt worden. Dies und die summarische, nicht näher objektiv belegte
Begründung zeigen, dass M._______ offensichtlich auf die subjektiven
Aussagen der Beschwerdeführerin abstellte. Bezüglich seinen Aussagen
ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und
Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstel-
lung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Entsprechend hat dieser Arztbericht unbeachtet zu bleiben.
5.3.7
5.3.7.1 Dr. D._______, Ärztin des internen medizinischen Dienstes der
Vorinstanz, stellte aufgrund der ihr vorliegenden ärztlichen Akten einen
Zustand fest, der völlig austauschbar mit jenem sei, der bei der Begutach-
tung erhoben worden sei. Es gebe keine objektiv wesentliche funktionelle
Einschränkung. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens [vom 8. Sep-
tember 2006] blieben aktuell (Stellungnahme vom 29. September 2010,
IV-act. 218). Der Zustand sei ähnlich jenem, der zur Zeit des Gutachtens
von 2006 vorgeherrscht habe. Das einzige neue Element sei die mässige
Taubheit links, wobei die beiden Schwindelepisoden nicht als invalidisie-
rend beurteilt seien und eine zugrundeliegende Pathologie fehle. Seit
dem Gutachten gebe es also kein neues Element, das geeignet sei, die
Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen (Stellungnahme vom 14. März 2011, IV-
act. 227).
Diese Einschätzung von Dr. D._______ deckt sich mit den vorstehenden
Erwägungen E. 5.3.1-6, wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset-
zung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Si-
tuation Rechnung. Zudem leuchtet diese Einschätzung in der Beschrei-
bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein, ist in einer
Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie nachvollziehen
kann, schlüssig sowie in sich konsistent und widerspruchsfrei. Aus den
Akten gehen keine Indizien hervor, die gegen diese Einschätzung spre-
chen, wie die Erwägungen E. 5.3.1-6 hiervor zeigen. Entsprechend über-
B-2927/2011
Seite 22
zeugt im Ergebnis auch die im Beschwerdeverfahren ergangene Stel-
lungnahme von Dr. med. C._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
ebenfalls Arzt des internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz, der
die Schlussfolgerungen der Stellungnahmen von Dr. D._______ vom
29. September 2010 und vom 14. März 2011 voll und ganz bestätigte.
Laut Dr. C._______ ist von sämtlichen Problemen, die anlässlich des
MEDAS-Gutachtens vom 8. September 2006 noch nicht aktenkundig
bzw. bekannt gewesen seien, zweifelsfrei keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit abzuleiten. Und es gebe keine Hinweise auf eine Verschlim-
merung der damals schon bekannten Probleme (Stellungnahme vom
24. Mai 2012, IV-act. 233). Auch Dr. C._______ berücksichtigte die aus
den Akten hervorgehenden Leiden umfassend, wie seine zusammenfas-
sende Diagnosestellung zeigt, wonach die Beschwerdeführerin persistie-
rende Schmerzen im Bereich der rechten Hand und des rechten Armes,
ein Lumbovertebralsyndrom, eine Entwicklung körperlicher Symptome
aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), eine Adipositas, einen Diabe-
tes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, eine Nasenseptumdeviation,
Uterusmyome, eine Schwerhörigkeit links sowie anamnestisch einen Sta-
tus nach Magenulkus ca. im Jahr 1977 aufweise (Stellungnahme vom
24. Mai 2012, IV-act. 233). Darüber hinaus wird die Einschätzung von
Dr. D._______ und Dr. C._______, dass keine wesentliche Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Mai 2007
eingetreten ist, auch durch die übrigen ärztlichen Berichte nicht erschüt-
tert, da sie sich weder zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit seit Mai 2007
noch zu seither möglichen und zumutbaren Tätigkeiten noch zu allfälligen
seitherigen wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Insbesondere finden sich in
diesen Berichten keine Anhaltspunkte für die Arbeitsfähigkeit wesentlich
einschränkende Leiden. Dass weitere, in den Akten nicht vorliegende
medizinische Berichte bzw. ein neuerliches Gutachten eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Mai 2007 aufzeigen
würden, erscheint angesichts dessen nicht als überwiegend wahrschein-
lich.
5.3.7.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Einschätzung von
Dr. D._______ und Dr. C._______ vorbringt (vgl. E. 2.2 hiervor), vermag
an ihrem Beweiswert nichts zu ändern. Der interne medizinische Dienst
der Vorinstanz darf eigene Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durchaus
vornehmen. Denn es ist gerade seine gesetzlich vorgesehene Aufgabe,
die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.3). Dabei ist es nicht notwendig,
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dass sich der medizinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnah-
me mit allen ärztlichen Bescheinigungen ausdrücklich im Einzelnen aus-
einandersetzt, ist doch vielmehr eine Zusammenfassung seine Aufgabe
(vgl. E. 4.7.2 hiervor). Da die Versicherte zwar nicht beweisführungs-
pflichtig ist (Art. 43 Abs. 3 ATSG), aber gleichwohl die Beweislast trägt
(Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907,
ZGB), obliegt es ihr, eine geltend gemachte wesentliche Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands zumindest mit einem einzigen medizini-
schen Bericht überzeugend darzulegen. Es ist zudem auch nicht zwin-
gend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach
Art. 49 Abs. 2 IVV führt der regionale ärztliche Dienst (RAD) für die Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur
"bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
5.4 Damit zeigt sich der medizinische Sachverhalt als genügend abge-
klärt. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Die angefochtene Ver-
fügung vom 5. April 2011 ist somit rechtmässig, weshalb sich die Be-
schwerde als unbegründet erweist. Sie ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom
unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde),
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde),
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. September 2013