B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2940/2013
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______,
Carrosserie X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS),
Mittelstrasse 32, Postfach 5232, 3001 Bern,
Erstinstanz.
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds 2011.
B-2940/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 29. November 2005 erliess der Autogewerbeverband der Schweiz
AGVS (nachfolgend: Erstinstanz) ein Reglement über den Berufsbildungs-
fonds des Autogewerbeverbands der Schweiz AGVS (nachfolgend: Regle-
ment AGVS). Der Berufsbildungsfonds des AGVS dient der gesamtschwei-
zerischen Förderung der branchenbezogenen beruflichen Grundbildung
und der höheren Berufsbildung des Autogewerbes und des Automobilhan-
dels auf eidgenössischer Ebene (vgl. Art. 2 Reglement AGVS).
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 erklärte der Bundesrat den Berufs-
bildungsfonds AGVS gemäss dem Reglement vom 29. November 2005 für
allgemeinverbindlich. Die Publikation der Allgemeinverbindlicherklärung
erfolgte am 19. Dezember 2006 (BBl 2006 9721 f.).
Im Jahr 2011 wurde das Reglement AGVS aus dem Jahr 2005 durch das
Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS vom 8. Juni 2010 ersetzt.
Der Bundesrat erklärte den Berufsbildungsfonds AGVS gemäss dem
neuen Reglement mit Beschluss vom 22. September 2011 für allgemein-
verbindlich, und der betreffende Bundesratsbeschluss trat am 1. Januar
2012 in Kraft.
A.b X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreibt die "Carrosserie
X._______" in (…). Gemäss Eintrag im Handelsregister vom (…) bezweckt
dieses Einzelunternehmen den "Betrieb einer Carrosserie, Lackiererei und
Garage sowie Handel mit Fahrzeugen und allen damit verbundenen Er-
satzteilen, Reifen etc.". An der gleichen Adresse betreibt der Vater des Be-
schwerdeführers, Y._______, das Einzelunternehmen "Carrosserie + Ga-
rage Y._______".
A.c Die Erstinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011
einen Jahresbeitrag 2011 für den Berufsbildungsfonds AGVS von
Fr. 313.20 in Rechnung.
A.d Mit Verfügung vom 26. November 2012 auferlegte die Erstinstanz dem
Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2011 einen Berufsbildungsfonds-
Beitrag von Fr. 313.20. Zur Begründung führte sie aus, die Einzelfirma des
Beschwerdeführers sei im Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds des
AGVS tätig.
B-2940/2013
Seite 3
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. November
2012 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI;
nachfolgend: Vorinstanz). Zur Begründung führte er aus, er sei von den
zuständigen Behörden und Verbänden "vom Berufsbildungsfonds freige-
stellt" worden. Als Alleinmeister sei er von einer Beitragspflicht befreit. Zu-
dem führe er einen reinen Carrosseriebetrieb, und seine Firma werde nicht
vom Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS erfasst. Zwischen
der Carrosseriebranche und ihrem Berufsverband, dem Schweizerischen
Carrosserieverband (VSCI), und der "Automechanikerbranche" mit dem
AGVS bestehe eine strikte Trennung, welche unter dem Gesichtspunkt von
Art. 60 Bst. a des Berufsbildungsgesetzes zu beachten sei. Er sei daher
von den Beitragszahlungen an den Berufsbildungsfonds AGVS zu be-
freien.
C.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar sei unbestritten, dass
der Tätigkeitsschwerpunkt des Beschwerdeführers im Bereich der Carros-
seriearbeiten anzusiedeln sei. Er biete aber auf seiner Webseite zahlreiche
andere Dienstleistungen an, die ohne vertiefte Prüfung dem Bereich der
mechanischen Arbeiten zugewiesen werden könnten. Beim Betrieb des
Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen "reinen" Carrosseriebe-
trieb. Der betriebliche Geltungsbereich sei somit erfüllt. In diesem Fall sei
für eine Erfassung durch den Geltungsbereich nicht zwingend erforderlich,
dass im Betrieb Personen mit den in Art. 4 des Reglements AGVS explizit
genannten Berufen und Abschlüssen beschäftigt würden. Der Beschwer-
deführer falle demnach in jeder Hinsicht in den Geltungsbereich des Be-
rufsbildungsfonds AGVS und sei daher beitragspflichtig. Die vom Be-
schwerdeführer in der Ausbildung von Carrosseriespenglern erbrachten
Leistungen lägen zwar im öffentlichen Interesse und dienten der Berufsbil-
dung in diesem Beruf. Indessen würden die genannten Leistungen der Be-
rufsbildung nicht die Automobilgewerbebranche gemäss dem Reglement
des AGVS betreffen und könnten daher für eine mögliche Reduktion oder
Befreiung von Beiträgen nicht berücksichtigt werden.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss
B-2940/2013
Seite 4
die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 2. Mai 2013. Zur Begrün-
dung führt er im Wesentlichen an, als gelernter Eidg. dipl. Carrosse-
riespengler, der nur Carrosseriearbeiten erbringe, unterstehe er nicht dem
persönlichen Geltungsbereich des Reglements AGVS. Er sei nicht gewillt,
für eine Berufsgattung, die ihn nicht betreffe und für die er keine Ausbildung
habe, einen Betrag von Fr. 313.20 aufzubringen. Er leiste als Prüfungsex-
perte beim Schweizerischen Carrosserieverband VSCI bereits einen maxi-
malen Anteil an der Ausbildung der neu auszubildenden Carrosserie- und
Spengler-Lehrlinge und biete auch Weiterbildungskurse für seine Berufs-
gattung an. Überdies sei er als sog. "Alleinmeister" von seiner Beitrags-
pflicht beim VSCI und bei der Paritätischen Landeskommission im Schwei-
zerischen Carrosseriegewerbe (PLK) befreit. Mit Blick auf den Eintrag im
Handelsregister, gemäss welchem er auch eine Garage betreibe sowie mit
Ersatzteilen und Reifen handle, führt der Beschwerdeführer aus, dass bei
einer Frontalkollision auch Kühler oder Reifen (mechanische Bauteile) be-
schädigt würden; er müsse diese bestellen können. Die sodann im Inter-
netauftritt erwähnten mechanischen Arbeiten würden nicht von ihm, son-
dern von seinem Vater angeboten. Dieser arbeite zwar im selben Betrieb,
habe jedoch eine eigene Firma und bezahle Beiträge an den AGVS. Aus
Kostengründen teilten sie sich die Internetseite und den Internetauftritt.
E.
Die Erstinstanz lässt sich am 8. Juli 2013 vernehmen und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei dem Geltungsbe-
reich des Berufsbildungsfonds AGVS unterstellt. Das Reglement AGVS
halte in Art. 9 Abs. 2 klar fest, dass als Mitarbeiter im Sinn von Art. 9 Abs.
1 der Betriebsinhaber gelte. Daher schulde der Beschwerdeführer sowohl
den Grundbeitrag von Fr. 250.– als auch den Mitarbeiterbeitrag von
Fr. 40.–. Im Weiteren sei selbst dann, wenn es sich beim Betrieb des Be-
schwerdeführers tatsächlich um einen reinen Carrosseriebetrieb handeln
sollte, eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht gerechtfertigt, da sich
der Beschwerdeführer weder mittels eines Verbandsbeitrags noch durch
einen Beitrag in einen anderen allgemein verbindlich erklärten Berufsbil-
dungsfonds an der Berufsbildung beteilige.
B-2940/2013
Seite 5
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, ein Unternehmen
sei grundsätzlich beitragspflichtig, wenn es die im allgemeinverbindlich er-
klärten Reglement des Berufsbildungsfonds verankerten Geltungskriterien
erfülle. Im Vordergrund stünden dabei die tatsächlich angebotenen und er-
brachten Leistungen (Erzeugnisse oder Dienstleistungen). Es könne
durchaus sein, dass ein Unternehmen, wenn es in den Geltungsbereich
von mehr als einem Berufsbildungsfonds falle, mehrfach beitragspflichtig
werden könne. Vorliegend bestehe eine Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zu den Branchen Carrosserie und Automobilgewerbe. Die Beitrags-
pflicht entstehe bereits, wenn ein Unternehmen branchentypische Tätigkei-
ten ausübe; in diesem Fall müssten nicht zwingend Personen mit bran-
chentypischen Berufsabschlüssen beschäftigt werden. Daraus, dass der
Beschwerdeführer Leistungen in der Ausbildung von Carrosseriespenglern
erbringe, die der Berufsbildung in diesem Beruf dienten, könne der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Durch die Erfüllung des
Geltungsbereichs des Berufsbildungsfonds des AGVS werde er mehrfach
branchenzugehörig, und die von ihm erbrachten Leistungen der Berufsbil-
dung würden nicht die Automobilgewerbebranche gemäss dem Reglement
des AGVS betreffen. Sie seien daher für eine mögliche Reduktion oder Be-
freiung von Beiträgen im Sinne von Art. 60 Abs. 6 BBG nicht zu berücksich-
tigen. Im Weiteren sei der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, als
"Alleinmeister" sei er von der Beitragspflicht befreit, nicht stichhaltig, denn
das Reglement sehe für Einmannbetriebe keine Sonderregelungen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen
auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeentscheid der
Vorinstanz vom 2. Mai 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
B-2940/2013
Seite 6
2 VwVG dar und kann daher im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44
ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerdeführer war Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist
er durch diesen berührt und hat an seiner Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerde-
verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen
die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin-
zipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer
derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grund-
satz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, während in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung gelangen.
Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsände-
rung bereits hängig sind, materiell regelmässig auf das alte Recht abzu-
stellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014,
§ Rz. 18 ff.; RENÉ A. RHINOW/ BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I und II, S.
44 ff.). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende übergangsrecht-
liche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b), was indessen im vor-
liegenden Fall – soweit hier interessierend – nicht der Fall ist. Vorliegend
B-2940/2013
Seite 7
datiert die angefochtene Verfügung vom 26. November 2012. Im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung war bereits das neue Reglement über den Be-
rufsbildungsfonds AGVS vom 8. Juni 2010, mit welchem das Reglement
AGVS vom 29. November 2005 aufgehoben worden war, in Kraft (seit
1. Januar 2012). Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich aber auf
die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 zu Unrecht Bei-
träge für den Berufsbildungsfonds AGVS in Rechnung gestellt worden wa-
ren. Der massgebliche Sachverhalt betrifft demnach das Jahr 2011. Es sind
somit die im Jahr 2011 geltenden Rechtssätze und damit das Reglement
über den Berufsbildungsfonds AGVS vom 29. November 2005 anwendbar
(vgl. Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).
3.
Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und
Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zu-
ständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie stre-
ben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere
in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. Die Massnahmen des Bundes zielen
darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt
so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. Zur
Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund, Kantone und die
Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen (vgl. Art. 1 BBG).
Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt,
die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene
Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Art. 60 Abs. 1 BBG). Die Orga-
nisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds.
Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifi-
schen Weiterbildung unterstützen (Art. 60 Abs. 2 BBG). Die betreffenden
Organisation der Arbeitswelt sind demnach befugt, gestützt auf Art. 60 Abs.
2 BBG ein Reglement über den jeweiligen Berufsbildungsfonds zu erlassen
und darin verbindlich den Zweck, den Geltungsbereich, die Leistungen und
die Finanzierung des Berufsbildungsfonds festzulegen.
Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Be-
rufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und
diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten
sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September
1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(AVEG; SR 221.215.311; vgl. Art. 60 Abs. 3 BBG). Voraussetzung für die
Verbindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit
B-2940/2013
Seite 8
mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser
Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisation
über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliesslich
für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge für
Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben
zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a-d BBG). Die Bildungsbeiträge richten
sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimm-
ten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundes-
rat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach
Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5 BBG). Betriebe, die sich bereits
mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufs-
bildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bil-
dungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren
Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet wer-
den (Art. 60 Abs. 6 BBG).
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Be-
triebe einer Branche verpflichtet, unabhängig davon, ob sie Mitglied des
entsprechenden Verbandes sind oder nicht, Beiträge an den Berufsbil-
dungsfonds derselben zu leisten (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom
4. Februar 2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird fer-
ner der betreffenden Organisation der Arbeitswelt, in der Regel einem als
privatrechtlicher Verein organisierten Verband, das Recht eingeräumt, ho-
heitlich zu handeln. Die im Reglement des Verbands verankerte, ursprüng-
lich privatrechtliche Verpflichtung, einen Beitrag an den Berufsbildungs-
fonds zu bezahlen, wird dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflich-
tung mit Wirkung gegen Dritte (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Mit der Ein-
führung von Art. 68a der Berufsbildungsverordnung vom 19. November
2003 (BBV, SR 412.101; in Kraft seit 1. Januar 2011) erhielten die Träger-
organisationen dieser Berufsbildungsfonds auch die Ermächtigung, selbst
gegenüber den Betrieben die Beiträge zu verfügen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon aus-
gegangen, er sei dem Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS un-
terstellt. Er sei gelernter Eidg. dipl. Carrosseriespengler und erbringe nur
Carrosseriearbeiten. Er sei nicht gewillt, für eine Berufsgattung, die ihn
nicht betreffe und für die er keine Ausbildung habe, einen Betrag von
Fr. 313.20 aufzubringen. Als Prüfungsexperte beim Schweizerischen
Carrosserieverband VSCI leiste er bereits einen maximalen Anteil an der
B-2940/2013
Seite 9
Ausbildung der neu auszubildenden Carrosserie- und Spengler-Lehrlinge
und biete auch Weiterbildungskurse für seine Berufsgattung an.
Die Vorinstanz und die Erstinstanz stellen sich demgegenüber auf den
Standpunkt, es sei zwar unbestritten, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des
Beschwerdeführers im Bereich der Carrosseriearbeiten liege. Indessen er-
gebe sich sowohl aus seinem Internetauftritt als auch aus seinem Handels-
registereintrag, dass in seinem Betrieb auch mechanische Arbeiten aller
Art angeboten würden. Der Betrieb des Beschwerdeführers falle daher in
den Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS.
4.1 Obligatorische Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Be-
rufsbildungsfonds sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten
Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zum vom
Gemeinwesen vorgeschriebenen Förderungsfonds eine nähere Beziehung
haben als andere Personen. Die Beiträge werden zwecks Finanzierung der
eigenen, im öffentlichen Interesse stehenden Förderungsmassnahmen für
die Berufsbildung eingezogen und sind gegenleistungslos geschuldet. Sol-
che Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträ-
gen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individu-
eller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen
muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es besteht daher eine
noch grössere Ähnlichkeit zu den so genannten Kostenanlastungsabga-
ben, die ebenfalls gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nut-
zen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, geschuldet sind
und daher zu den Steuern zu zählen sind. Obligatorische Beiträge an einen
allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds sind daher als mit Kos-
tenanlastungssteuern vergleichbare Sonderabgaben zu qualifizieren, auch
wenn ihre Einziehung und Verwendung einer privaten Organisation über-
tragen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungs-
steuern bzw. -abgaben insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum
Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sonder-
steuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die be-
treffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzu-
lasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien er-
folgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 129 I 346; BGE 128 I 155
B-2940/2013
Seite 10
E. 2.2). Kostenanlastungssteuern bzw. -abgaben sind somit Sondersteu-
ern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden,
weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens
eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen.
Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Bei-
trägen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein indivi-
dueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen
muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die be-
treffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis e-
her anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von
den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie
– abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen ange-
sehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt – da sie gegen-
leistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten
Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird – eine Steuer dar (vgl. Ur-
teil des BGer 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil
des BGer 2A.246/2004 vom 21. Dezember 2004 E. 6.2 f.; ADRIANO MARA-
NTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts,
Bern 1991, S. 21 ff.).
Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV ausdrücklich
verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wich-
tigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuer-
recht als auch im Kausalabgabenrecht (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1; KLAUS
A. VALLENDER/RENÉ WIEDERKEHR, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schwei-
zer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steu-
ern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Ge-
setz im formellen Sinn festzulegen sind (vgl. BGE 131 II 271 E. 6.1). Das
Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der
Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind die-
jenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen
Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der
Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabe-
pflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage. Delegiert folg-
lich das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung der Steuer an den Verord-
nungsgeber, so hat es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Ge-
genstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festzulegen
(vgl. BGE 131 II 271 E. 6.1; vgl. VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu
Art. 127 BV).
B-2940/2013
Seite 11
Für die Beantwortung der Frage, wie der Kreis der Abgabepflichtigen im
vorliegenden Fall zu definieren ist, ist daher primär auf das Gesetz selbst
abzustellen. Weder der Berufsbildungsverordnung noch dem Reglement
AGVS kann selbständige Bedeutung insofern zukommen, als durch sie
dieser Kreis weiter gezogen werden könnte, als dies das Gesetz selbst
vorsieht.
4.2 Zur Frage, wie der Kreis der Abgabepflichtigen zu definieren ist, enthält
das Berufsbildungsgesetz zwei Aussagen: Einerseits können durch die All-
gemeinverbindlicherklärung lediglich die Betriebe "der Branche" unterstellt
werden (vgl. Art. 60 Abs. 3 BBG). Andererseits darf ein Betrieb, der sich
bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligt, in einen Be-
rufsbildungsfonds einbezahlt oder sonst nachweisbar angemessene Bil-
dungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringt, nicht zu weiteren Zahlun-
gen verpflichtet werden (vgl. Art. 60 Abs. 6 BBG).
4.3 Für die Auslegung, was als Betrieb "der Branche" zu verstehen ist, ist
vorab der Wortlaut zu betrachten. Diesbezüglich impliziert der Umstand,
dass sowohl in Abs. 2 als auch Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a von Art. 60 BBG
auf die Betriebe "ihrer" bzw. "der" bzw. "dieser Branche" verwiesen wird,
dass dabei immer vom gleichen Branchenzugehörigkeitsbegriff ausgegan-
gen wird.
4.4 Aus den historischen Materialien ergibt sich, dass mit der Allgemein-
verbindlicherklärung das "Trittbrettfahrertum" verhindert werden sollte,
d.h., dass ein Betrieb von den Leistungen des Fonds profitiert, ohne selbst
zu dessen Finanzierung beizutragen. Eine stärkere Beteiligung der Unter-
nehmen wurde dort als angemessen erachtet, wo ein direkter Vorteil er-
sichtlich sei. Aus ordnungspolitischer Sicht sei die Einrichtung derartiger
Berufsbildungsfonds unbedenklich, denn branchenbezogene Fonds er-
möglichten eine solidarische Lastenverteilung. Staatliches Handeln erfolge
ausschliesslich auf Antrag der Betroffenen (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufs-
bildung, BBl 2000 5690, 5745 und 5762). Auch aufgrund dieser histori-
schen Auslegung ist somit davon auszugehen, dass der Kreis der beitrags-
verpflichteten Betriebe mit dem Kreis der potentiell von den in Frage ste-
henden Berufsbildungsleistungen profitierenden Betrieben und den für das
Quorum gemäss Art. 60 Abs. 4 Bst. a BBG massgeblichen Betrieben iden-
tisch ist (vgl. Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013 E.
3.3.1 f.; B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.1 f.).
B-2940/2013
Seite 12
4.5 Wegen der grossen Ähnlichkeit der Beiträge an einen allgemeinver-
bindlich erklärten Berufsbildungsfonds mit den sogenannten Kostenanlas-
tungsabgaben ist zu fragen, wer – generell oder abstrakt – überhaupt Nutz-
niesser der fraglichen Berufsbildungsleistungen ist. Mit Bezug auf die po-
tentiellen Nutzniesser und die Bildungsleistungen stellt das Reglement
AGVS klar, dass der Berufsbildungsfonds AGVS die in Art. 4 Reglement
AGVS genannten durch die Erstinstanz betreuten Berufe fördert und ge-
samtschweizerische Leistungen im Bereich der branchenbezogenen be-
ruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung finanziert, darunter
insbesondere die Entwicklung und den Unterhalt eines Systems der beruf-
lichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, die Entwicklung und
den Unterhalt von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von
Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung, die Ent-
wicklung und den Unterhalt von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur
Unterstützung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbil-
dung sowie die Entwicklung und den Unterhalt von Evaluations- und Qua-
lifikationsverfahren in den vom AGVS betreuten Bildungsangeboten (vgl.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements AGVS).
Als potentielle Nutzer dieser Leistungen kommen daher nur Betriebe in
Frage, die Berufsleute und angehende Berufsleute aus den in Art. 4 Reg-
lement AGVS aufgezählten Berufen beschäftigen. Der Verkauf von Produk-
ten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die typischerweise von Be-
rufsleuten der im betreffenden Reglement aufgeführten Berufe erbracht
werden, erscheint dagegen für sich allein kein geeigneter Anknüpfungs-
punkt.
4.6 In systematischer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass Art. 60
Abs. 3 BBG ausdrücklich auf das Bundesgesetz über die Allgemeinver-
bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen verweist und dessen Best-
immungen als sinngemäss anwendbar erklärt. Es ist daher naheliegend,
bezüglich der Frage, was als Betrieb "der Branche" zu verstehen ist, auf
die Lehre und Rechtsprechung zum Geltungsbereich von Gesamtarbeits-
verträgen abzustellen.
Diesbezüglich gilt der Grundsatz der Tarifeinheit; dieser besagt, dass auf
einen bestimmten Einzelarbeitsvertrag stets nur ein Gesamtarbeitsvertrag
zur Anwendung kommt, und dass ein Branchenvertrag grundsätzlich für
den gesamten Betrieb gilt (vgl. FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar V
Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR,
3. Aufl., Zürich 1996, N. 119 zu Art. 356 OR; JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner
B-2940/2013
Seite 13
Kommentar VI Obligationenrecht, 2. Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Ab-
schnitt, Art. 356-360 OR, Bern 1999 N. 54 und 67 zu Art. 356 OR). Aller-
dings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unter-
schiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und des-
selben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche
Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen er-
kennbare Selbständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die ein-
zelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge
zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des BGer 4C.45/2002 vom 11. Juli
2002 E. 2.1.1). Von einem derartigen selbständigen Betrieb oder einem
Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann allerdings nur ge-
sprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet.
Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden
können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkei-
ten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse
der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen
besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach Aussen
als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt.
Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar
einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (vgl.
Urteil des BGer 4C.350/2000 vom 12. März 2001 E. 3.d).
Sind die Anwendungsbereiche zweier Gesamtarbeitsverträge so umschrie-
ben, dass grundsätzlich beide auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwen-
dung finden wollen, und enthält keiner der Verträge eine Subsidiaritätsbe-
stimmung, welche dem anderen den Vortritt belässt, so liegt echte Konkur-
renz zwischen den beiden Gesamtarbeitsverträgen vor. In einem derarti-
gen Fall ist zu ermitteln, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zu-
zurechnen ist. Massgebliches Kriterium für die Zuordnung zu einer be-
stimmten Branche und damit zur Unterstellung unter den betreffenden Ge-
samtarbeitsvertrag ist die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selb-
ständigen Betriebsteil das Gepräge gibt. Entscheidend ist dabei nicht der
Handelsregistereintrag, sondern die tatsächliche Tätigkeit (vgl. BGE 134 III
11 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_256/2007 vom 8. November
2007 E. 2.1; 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.1; 4C.350/2000 vom 12.
März 2001 E. 3b).
Bei Betrieben, welche mehrere Tätigkeiten ausführen, von denen die einen
unter einen Gesamtarbeitsvertrag fallen, die andern hingegen nicht, ist
massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht
B-2940/2013
Seite 14
klar erkennbare unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine un-
terschiedliche Zuordnung rechtfertigen (vgl. Urteil des BGer 9C_614/2009
vom 28. Januar 2010 E. 2; 4C.350/2000 vom
12. März 2001 E. 3.e ff).
Aufgrund des Verweises in Art. 60 Abs. 3 BBG, wonach die Bestimmungen
des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits-
verträgen sinngemäss anwendbar sind, drängt es sich auf, diese Recht-
sprechung bzw. das entsprechende Verständnis, wann ein Betrieb einer
bestimmten Branche zuzurechnen ist, analog auf die Frage nach einer Un-
terstellung unter einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds
anzuwenden (vgl. Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013
E. 3.3.3; B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.3).
4.7 Aufgrund dieser Überlegungen ist das Bundesverwaltungsgericht be-
reits in zwei anderen Urteilen zum Schluss gekommen, dass der Auffas-
sung der Vorinstanzen, wonach jede auch noch so untergeordnete Tätig-
keit in einem für die Branche des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbil-
dungsfonds typischen Tätigkeitsbereich ausreicht, um einen Betrieb ganz
oder teilweise der Beitragspflicht zu unterstellen, nicht gefolgt werden
kann. Die Branchenzugehörigkeit ist vielmehr eine eindeutige Zuordnung;
sie kann zwar möglicherweise für selbständige Teile eines Unternehmens
unterschiedlich beantwortet werden, doch kann kein Betrieb bzw. kein selb-
ständiger Betriebsteil gleichzeitig mehr als einer Branche angehören. Mas-
sgeblich für die Unterstellung eines Betriebes unter die Beitragspflicht an
einen allgemeinverbindlichen Berufsbildungsfonds ist, ob der betroffene
Betrieb aufgrund der Art seiner Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt, und
von ihm hauptsächlich beschäftigen Berufsleute der Branche des in Frage
stehenden Berufsbildungsfonds oder aber einer anderen Branche zuzu-
rechnen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013
E. 3.3.5; B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.5, beide noch nicht
rechtskräftig).
4.8 Das Reglement AGVS vom 12. Dezember 2006 umschreibt im 2. Ab-
schnitt den Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS in räumlicher,
persönlicher und betrieblicher Hinsicht.
4.8.1 In räumlicher Hinsicht gilt der Fonds für die gesamte Schweiz (vgl.
Art. 3 Reglement AGVS). Der Betrieb des Beschwerdeführers hat Sitz in
Belp und würde demnach in den räumlichen Geltungsbereich des Berufs-
bildungsfonds AGVS fallen.
B-2940/2013
Seite 15
4.8.2 Den persönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds um-
schreibt das Reglement wie folgt:
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer
Rechtsform, die branchentypische Arbeitsverhältnisse oder Tätigkeiten mit
Personen in Berufen aufweisen, die durch den AGVS betreut werden. Nament-
lich sind dies Servicemann/frau, Fahrzeugwart/in, Detailhandelsassistent/in
Autoteile-Logistik, Automobil-Assistent/in, Ersatzteilverkäufer/in, Detailhan-
delsangestellte/r in Fachrichtung Autoteile-Logistik, Detailhandelsfach-
mann/frau Autoteile-Logistik, Kaufm. Angestellte/r im Garagen-Gewerbe,
Kaufmann/frau im Automobil-Gewerbe, Automonteur/in, Automobilfach-
mann/frau, Automechaniker/in, Autoelektriker, Fahrzeug-Elektriker/in-Elektro-
niker/in, Automobil-Mechatroniker/in, Automobildiagnostiker/in, Kundendienst-
berater/in im Automobil-Gewerbe, Automobilverkäufer/in, Automobil-Ver-
kaufsberater/in, Eidg. dipl. Automechaniker/in, Eidg. dipl. Automobilkauf-
mann/frau, Eidg. dipl. Autoelektriker/in (vgl. Art. 4 Reglement AGVS).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Abschluss als Eidg.
dipl. Carrossiesspengler besitzt und dass der Beruf des Carrosseriespeng-
lers in der Aufzählung in Art. 4 Reglement AGVS nicht aufgeführt ist. Der
Beschwerdeführer führt zudem seinen Betrieb als "Einmannbetrieb", was
ebenfalls nicht bestritten ist. Da in seinem Betrieb somit nebst ihm selbst
keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt sind, ist davon auszugehen, dass in
seinem Betrieb überhaupt keine durch den AGVS betreuten Berufsleute
tätig sind. Damit fällt der Betrieb des Beschwerdeführers nicht in den per-
sönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds AGVS gemäss Art. 4
Reglement AGVS.
4.8.3 In betrieblicher Hinsicht sieht das Reglement AGVS in Art. 5 Abs. 1
vor, dass der Berufsbildungsfonds für alle Betriebe oder Betriebsteile des
Autogewerbes gilt, die unabhängig von ihrer Rechtsform
"a. Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit
deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
b. Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
c. Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d. Einzel- und Nachprüfungen im Rahmen von Art. 29-35 VTS2 an Fahrzeu-
gen mit mindestens 3 Rädern durchführen."
Das Reglement AGVS schliesst sodann in Art. 5 Abs. 3 reine Carrosserie-
betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich des Fonds explizit aus.
B-2940/2013
Seite 16
Ob es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen reinen Carros-
seriebetrieb handelt, wie er behauptet, ist umstritten. Die Vorinstanz macht
diesbezüglich geltend, aus dem Auftritt des Beschwerdeführers in der Öf-
fentlichkeit, dem Handelsregisterauftritt und Internetauftritt, ergebe sich,
dass er auch zahlreiche Arbeiten ausführe, die den branchentypischen Tä-
tigkeiten eines Automobilgewerbes i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Reglements
AGVS zuzuordnen seien. Der im Internetauftritt des Beschwerdeführers
enthaltene Leistungskatalog umfasse Leistungen wie "kleiner oder grosser
Service, Radwechsel, Lenkgeometrie, Stossdämpfer ersetzen", und der
Link "Mechanik" führe zu folgendem Angebot: "Für Sie erledigen wir alle
mechanischen Arbeiten, egal ob grosser oder kleiner Service, Abgaswar-
tung, antibakterielle Behandlung der Lüftung, MFK-Bereitstellung oder Kli-
maservice und dies an sämtlichen Automarken und Fahrzeuggrössen." Un-
ter dem Stichwort "Kundenservice" sei zudem der Handel mit Gebraucht-
wagen aufgeführt: "Occasion Fahrzeuge, An- und Verkauf aller Marken."
Der Beschwerdeführer biete seinen Kunden überdies den Verkauf von
Kundenwagen im Auftrag sowie für Kaufinteressenten die Suche nach ei-
nem passenden Fahrzeug an. Dass diese Arbeiten von seinem Vater er-
bracht würden, sei nicht bewiesen.
Die Internetauftritte lauten sowohl auf den Beschwerdeführer wie auch auf
seinen Vater; die Behauptung des Beschwerdeführers, er und sein Vater
hätten einen gemeinsamen Internetauftritt, erscheint insofern als glaubwür-
dig. Seine Behauptung, er selbst führe lediglich Carrossieriearbeiten aus,
die übrigen Arbeiten würden durch seinen Vater ausgeführt, wird durch den
Internetauftritt weder bestätigt noch widerlegt.
Ob der Beschwerdeführer in seinem Betrieb neben den Carrosseriearbei-
ten auch Arbeiten ausführt, die den branchentypischen Tätigkeiten des Au-
tomobilgewerbes zuzuordnen sind, kann indessen offen gelassen werden.
4.8.4 Das Reglement AGVS sieht ausdrücklich vor, dass der Berufsbil-
dungsfonds AGVS nur für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile gilt, wel-
che sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persön-
lichen Geltungsbereich des Fonds fallen (vgl. Art. 6 Reglement AGVS).
Dieser Wortlaut ist klar und unzweideutig: Die Anforderungen in räumlicher,
persönlicher und betrieblicher Hinsicht müssen kumulativ erfüllt sein, damit
einem Betrieb die Zahlung von Beiträgen an den Berufsbildungsfonds
AGVS auferlegt werden können.
B-2940/2013
Seite 17
Wie dargelegt, fällt der Betrieb des Beschwerdeführers nicht in den per-
sönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 4 Reglement AGVS (vgl. hiervor E.
4.8.2). Da von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen bereits eine
nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Betrieb des Beschwerde-
führers in den betrieblichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds
AGVS gemäss Art. 5 Reglement AGVS fallen würde.
4.9 Hinzu kommt, wie bereits dargelegt, dass aufgrund des Abgabe-cha-
rakters der in Frage stehenden Beiträge der Kreis der Abgabepflichtigen in
einem Gesetz im formellen Sinn festzulegen ist. Die Definition der Bran-
chenzugehörigkeit und damit der Kreis der Abgabepflichtigen kann daher
im Reglement nicht weiter gefasst werden als sich aufgrund der massge-
blichen Bestimmungen im Gesetz ergibt (vgl. E. 4.1). Diese Be-stimmun-
gen sind indessen – wie bereits dargelegt – so auszulegen, dass kein Be-
trieb gleichzeitig mehr als einer Branche angehören kann, sondern dass
aufgrund der Art der Tätigkeit, die dem Betrieb das Gepräge gibt, und auf-
grund der von ihm hauptsächlich beschäftigen Berufsleute zu bestimmen
ist, ob er der Branche des in Frage stehenden Berufsbildungsfonds oder
aber einer anderen Branche zuzurechnen ist (vgl. Urteile des BVGer B-
4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.5; B-4816/2012 vom 7. Novem-
ber 2013 E. 3.3.5). Soweit Art. 5 Abs. 3 Reglement AGVS durch die Aus-
nahme von "reinen" Carrosseriebetrieben impliziert, dass jede auch noch
so untergeordnete Tätigkeit in einem der in Art. 5 Abs. 1 aufgelisteten Be-
reiche ausreiche, um einen aufgrund seiner hauptsächlichen Tätigkeit als
Carrosseriebetrieb einzustufenden, aber nicht "reinen" Betrieb beitrags-
pflichtig zu machen, müsste dieser Bestimmung somit mangels genügen-
der gesetzlicher Grundlage die Anwendung versagt werden.
4.10 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist,
Beiträge an den Berufsbildungsfonds AGVS zu bezahlen.
5.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, er
leiste als Prüfungsexperte beim VSCI bereits einen maximalen Anteil an
der Ausbildung der neuen Auszubildenden Carrosserie/Spenglerei und
biete auch Weiterbildungskurse für seine Berufsgattung an, weshalb er
nicht zu weiteren Zahlungen in den Berufsbildungsfonds AGVS verpflichtet
werden dürfe, nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen.
B-2940/2013
Seite 18
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung zu-
gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist nicht be-
antragt und fällt mangels erheblichen Aufwands ausser Betracht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid der Vo-
rinstanz vom 2. Mai 2013 sowie die Beitragsverfügung der Erstinstanz vom
26. November 2012 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-2940/2013
Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3189/ pem; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. Februar 2015