B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2941/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Luginbühl Wernli + Partner, Länggassstrasse 7, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 22. April 2013 betreffend Gesuch um
"richtige" Einzeichnung auf der massgebenden Zonenkarte
für das Grundstück A._______ Gbbl.-Nr. (…).
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Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) ist seit 1997 Eigentümer des Grundstücks
A._______ Gbbl.-Nr. (...). Dieses weist eine Fläche von [ca. 50 ha] auf.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst rund 35 ha. Mit Verfügung
vom 27. September 2011 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (Vorin-
stanz) die Zonengrenzen in den Gemeinden A._______ und B._______
geändert und dabei auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Flächen
seines Grundstückes Gbbl-Nr. (...), welche als Futterbasis für das eigene
Vieh des damaligen Hirten dienten, aus dem Sömmerungsgebiet ausge-
schlossen und der Bergzone III zugeteilt. Dieser Entscheid erfolgte auf
der Basis eines Augenscheins, welcher am 26. Mai 2011 stattgefunden
hatte. In ihrer Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der genaue
Grenzverlauf auf der Gemeindekarte mit den landwirtschaftlichen Zonen-
grenzen eingesehen werden könne und diese in der Gemeindeverwal-
tung aufbewahrt werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerde-
führer keine Beschwerde.
B.
Anfang Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem Projekt "ePortal" aufgefordert, die Bewirtschaftungseinheiten elekt-
ronisch zu erheben. Dabei stellte er fest, dass die mit Verfügung vom
27. September 2011 festgelegte Fläche in der Bergzone III gemäss Ein-
zeichnung auf der Zonenkarte lediglich geschätzte 12.7 ha aufwies und
damit nicht dem Umfang an landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) von
18.1 ha entsprach, welche bisher in den Gesuchsunterlagen für Direkt-
zahlungen bei den Betriebsdaten auf dem Grundstück Gbbl.-Nr. (...) de-
klariert war und für die Berechnung der Direktzahlungen verwendet wur-
de.
Mit Gesuch vom 18. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer in der
Folge an die Vorinstanz und verlangte, dass die landwirtschaftlichen Zo-
nengrenzen, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom
27. September 2011 für das Grundstück Gbbl.-Nr. (...) abgeändert worden
waren, auf den massgebenden Zonenkarten richtig einzuzeichnen seien,
so dass das der Bergzone III zugehörige Gebiet eine Fläche von 18.1 ha
umfasse.
Daraufhin lud die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. März 2013 das Amt für
Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) zu einer Stellung-
nahme ein. Mit Eingabe vom 11. März 2013 beantragte diese, dem Ge-
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such nicht stattzugeben, und führte aus, dass der Hirt des betreffenden
Grundstücks im Jahr 1993 12.60 ha als LN sowie von 1994 bis 1998 eine
Fläche von 15.05 ha ausgewiesen habe. Diese sei in der Folge von 1999
bis zum heutigen Zeitpunkt auf 18.1 ha ausgedehnt worden. Diese Anga-
ben, so das LANAT, hätten auf Selbstdeklarationen beruht. Das LANAT
führe Plausibilitätstests in der Regel erst durch, wenn die Abweichung
zum Vorjahr mehr als 5 ha betrage. Weiter wies das LANAT darauf hin,
dass aufgrund der jetzigen Aktualisierung der landwirtschaftlichen Flä-
chen im Kanton Bern und den heutigen Möglichkeiten für die Flächenbe-
rechnung eine Differenz gegenüber den Flächenangaben aus dem Jahr
1998 bestehen könne. Das LANAT beantragte daher unter anderem, dass
jene Flächen auf dem Grundstück Nr. (...) in die Zone des Berggebiets
eingeteilt werden, die vor 1999 als Futterbasis für das eigene Vieh des
Hirten bewirtschaftet wurden.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2013 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und auferlegte ihm eine Gebühr von
Fr. 300.–. In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass die Abgren-
zung der bis anhin als LN des Hirtenbetriebs anerkannten Fläche anläss-
lich des Augenscheins vom 26. Mai 2011, welcher in Anwesenheit des
Beschwerdeführers, des ehemaligen Hirten, Vertretern der Gemeinde
A._______ sowie des LANAT und der Vorinstanz stattgefunden habe, an-
hand der massgebenden Kriterien – namentlich der Bewirtschaftung vor
1998 und der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung vor Ort – ge-
meinsam erörtert und auch auf der Karte von Hand eingetragen worden
sei. Dabei sei insbesondere der Problematik der Weideführung Rechnung
getragen worden, indem gewisse Flächen zwecks adäquater Bewirtschaf-
tung abgetauscht worden seien. Da bei einer Zonenabgrenzung keine
bestimmte Anzahl Hektaren bzw. Aaren ausgeschieden sondern einzig
der Grenzverlauf des Sömmerungsgebietes bzw. der einzelnen Zonen
festgelegt und auf der Zonenkarte eingetragen würden, könne auf die
Zahlen, wie sie in der Verfügung vom 27. September 2011 erwähnt seien
(Dauerweide 7.9 ha sowie Wiesland zur Gewinnung von Winterfutter 10.3
ha), nicht verbindlich abgestellt werden. Entsprechend habe die Vorin-
stanz in dieser Verfügung klar festgestellt, dass es sich hierbei um kanto-
nale Angaben handle, welche der Datenerhebung zugrunde liegen wür-
den. Daher seien im Verfügungsdispositiv vom 27. September 2011 keine
Zahlenangaben enthalten. Stattdessen werde auf den Grenzverlauf der
bei der Gemeinde jederzeit einsehbaren Zonenkarte verwiesen. Die Er-
wägungen der Verfügung vom 27. September 2011 seien klar nicht Be-
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standteil des Dispositivs. Weiter bilde der Plan die Verhältnisse nach
Massgabe der Abgrenzungskriterien für das Sömmerungsgebiet korrekt
ab. Dass die korrekt abgegrenzte Fläche nicht mit den früher jeweils de-
klarierten Flächen übereinstimme, habe andere Gründe. Die landwirt-
schaftlich genutzte Fläche der strittigen Parzelle betrage unbestrittener-
massen 35 ha und dies sei für die erfolgte Abgrenzung massgebend ge-
wesen. Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung weiter aus, dass die Flä-
chenangaben auf Selbstdeklarationen beruhen würden und es den Kan-
tonen obliege, im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben diese Angaben gele-
gentlich bzw. bei gegebenem Anlass auf ihre Richtigkeit hin zu überprü-
fen. Die Änderung des Verlaufs der Zonengrenze könne ein solcher An-
lass sein. Der Umstand, dass das LANAT in den vergangen Jahren die
deklarierten 18.1 ha LN vorbehaltlos akzeptiert und darauf basierend
Auszahlungen vorgenommen habe, könne nicht dazu führen, dass der
Grenzverlauf der landwirtschaftlichen Zone entsprechend angepasst wer-
de. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn sich nachträglich heraus-
stelle, dass die vom Hirten und nun vom Beschwerdeführer selbst bewirt-
schaftete Fläche, welche bisher als LN angerechnet worden war, in Wirk-
lichkeit nicht mit den bisherigen Flächenangaben übereinstimme. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, weshalb die LN des strittigen Grundstücks
sich ab 1993 zweimal erheblich, nämlich um ca. 6 ha vergrössert habe,
ohne dass die Nutzung sich verändert habe. In diesem Zusammenhang
sei auch die Praxis des LANAT nicht nachvollziehbar, wonach Flächen-
angaben erst überprüft werden, wenn sich die Fläche zum Vorjahr um
mehr als 5 ha verändere. Spätestens mit dem Ausschluss von Flächen
aus dem Sömmerungsgebiet und deren Einbezug in die Bergzone III,
welche mit Verfügung vom 27. September 2011 festgestellt worden sei,
hätte das LANAT die Fläche bei den Betriebsdaten überprüfen und korri-
gieren müssen. Daher sei die Vorinstanz der Meinung, dass durch dieses
Unterlassen entstandene Fehler einzig dadurch korrigiert werden könn-
ten, dass künftig diejenigen Flächen als LN angerechnet würden, die un-
ter Beteiligung aller Betroffenen am Augenschein aufgrund der Bewirt-
schaftung ausgeschieden und in der Folge (zu spät) auch richtig ausge-
messen worden seien. Dabei sei es allerdings Sache des LANAT zu ent-
scheiden, ob diese Korrektur im Rahmen einer formellen Anerkennung
der LN durch den Kanton erfolge oder anlässlich der Beitragsabrechnung.
In jedem Fall sei dies dann dem Beschwerdeführer in Form einer an-
fechtbaren Verfügung zu eröffnen. Schliesslich gelte es zu berücksichti-
gen, dass die Neuausmessung der massgebenden Flächen aufgrund des
technischen Fortschrittes immer wieder eine Änderung der Flächengrös-
se mit sich bringen könne. Diese könne sowohl zu Gunsten als auch zu
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Ungunsten des Bewirtschafters ausfallen. Dies habe aber nur eine Rich-
tigstellung der Flächenangaben, nicht auch eine Korrektur der Grenzzie-
hung zur Folge.
Schliesslich verneinte die Vorinstanz das Vorliegen von Wiedererwä-
gungs- bzw. Revisionsgründen im Sinne von Art. 58 und 66 VwVG.
D.
Am 24. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 22. April 2013 unter Kostenfolge zu Lasten der Vorin-
stanz. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, die mit Verfügung
vom 27. September 2013 abgeänderten Zonengrenzen auf den massge-
benden Zonenkarten (landwirtschaftlicher Produktionskataster) richtig und
vollständig einzuzeichnen, so dass das der Bergzone III zugehörige Ge-
biet des Grundstücks A._______ Gbbl.-Nr. (...) eine Fläche von 18.1. ha
umfasse. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 22. April
2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er an, dass auf dem strittigen Grundstück seit 1999
eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 18.1 ha als anerkannt gelte. Von
dieser Grösse sei schliesslich auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
27. September 2011 ausgegangen als sie in E. 2.1 erwog, dass der ehe-
malige Hirte als Wiesland 10.3 ha und als Dauerweide 7.9 ha nutze und
diese Fläche der Bergzone III zuzuweisen sei. Entsprechend seien bis
anhin auch die Direktzahlungen ausbezahlt worden. Der genaue Grenz-
lauf der mit Verfügung vom 27. September 2011 gutgeheissenen Zutei-
lung der auf dem strittigen Grundstück bis anhin "als Futterbasis für das
eigene Vieh des Hirten bewirtschaftete Fläche" zur Bergzone III, sei ge-
mäss Ziffer 1 des Dispositivs der entsprechenden Verfügung auf der Ge-
meindekarte, welche die Gemeindeverwaltung aufbewahre, einsehbar.
Diese Karten seien jedoch kein integrierender Bestandteil jener Verfü-
gung gewesen. Ausserdem seien sie dem Beschwerdeführer nicht
rechtsgültig eröffnet worden, da ihm einzig die Verfügung vom 27. Sep-
tember 2011 zugestellt worden war. Weil in den Erwägungen ausdrücklich
von der Entlassung der gesamten dem Hirten bisher zur Bewirtschaftung
der Futterbasis für das eigene Vieh dienenden Fläche die Rede war, sei
der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgegangen, dass die ge-
samte Fläche von 18.1 ha der Bergzone III zugeteilt worden seien. Ent-
sprechend habe er die Verfügung nicht angefochten. Doch selbst eine
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Einsichtnahme in die Pläne hätte nicht ausgereicht, um von der Fehler-
haftigkeit Kenntnis zu nehmen, da die konkrete Fläche von blossem Auge
nicht abgeschätzt werde könne und die Vorinstanz auf dem von ihr im In-
ternet publizierten Plan () keine Gewährleistung über-
nehme. Da im Rahmen der agrarpolitischen Massnahmen für das betref-
fende Grundstück weiterhin 18.1 ha als LN qualifiziert wurden, habe für
den Gesuchsteller zu keiner Zeit ein Grund für eine Nachmessung be-
standen.
E.
Innert erstreckter Frist erstattete die Vorinstanz mit Eingabe vom
9. August 2013 ihre Vernehmlassung. Darin beantragte sie die vollständi-
ge, kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 27. August 2013 hielt der Beschwerdeführer seine
Rechtsbegehren aufrecht und reichte zur Untermauerung seiner Argu-
mente weitere Belege ein.
G.
In ihrer Duplik vom 18. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz innert erstreck-
ter Frist an der Darstellung des Sachverhaltes in der angefochtenen Ver-
fügung und in der Vernehmlassung fest und bestritt die Ausführungen in
der Replik.
H.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. November 2013 abge-
schlossen.
I.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde die Vorinstanz ersucht, er-
gänzende Akten zum mit Verfügung vom 27. September 2011 abge-
schlossenen Verfahren betreffend Abgrenzung des Berg- und Sömme-
rungsgebiets in der Gemeinde A._______ einzureichen, was am
25. Februar 2014 geschah.
J.
Die am 19. Juni 2014 eingereichte Kostennote des Beschwerdeführers
wurde der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme bis zum 4. Juli
2014 zugestellt. Die Vorinstanz liess diese Frist unbenutzt verstreichen.
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Seite 7
K.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 22. April 2013 ist ei-
ne Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwer-
de gegen den Nichteintretensentscheid grundsätzlich legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen
(Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(vgl. Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf des-
sen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt,
durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser
Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1
124 II 499 E. 2c, 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit weiteren Hinweisen). Aller-
dings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid
nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Beste-
hen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfech-
tungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als
Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE
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135 II 41 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom
10. Oktober 2012 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufla-
ge, Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8 sowie S. 95 Rz. 2.164).
Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des angefochtenen
Entscheids nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung der
Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid recht-
mässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet
abzuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfah-
rens an die Vorinstanz zurückzuweisen (statt vieler: BGE 132 V 74
E. 1.1).
1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, die mit Verfügung vom 27. September 2011 abgeänderten Zonen-
grenzen auf den massgebenden Zonenkarten (landwirtschaftlicher Pro-
duktionskataster) richtig und vollständig einzuzeichnen, so dass das der
Bergzone III zugehörige Gebiet des Grundstücks A._______ Gbbl.-
Nr. (...) eine Fläche von 18.1 Hektaren umfasse, ist auf seine Beschwerde
daher nicht einzutreten.
Einzutreten ist hingegen auf sein Eventualbegehren, die Verfügung der
Vorinstanz vom 22. April 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Der Beschwerdeführer macht als erstes geltend, die Verfügung vom
27. September 2011 sowie der strittige Zonenplan seien ihm nicht rechts-
genügend eröffnet worden und daher noch nicht in Rechtskraft erwach-
sen. Diesen Schluss zieht er aus der Tatsache, dass ihm postalisch einzig
die Verfügung, nicht aber auch der entsprechende Zonenplan zugestellt
wurde. Der strittige Zonenplan sei daher noch nicht rechtskräftig und so-
mit anfechtbar. Ausserdem erkennt er in der Art und Weise wie ihm die
Verfügung eröffnet wurde und in der Planauflage eine Verletzung des Ver-
trauensschutzes.
2.1 Zur Verfügungseröffnung ist vorerst festzuhalten, dass das Bundes-
amt gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen
Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen vom
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Seite 9
7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung; SR 912.1) die
Verfügung, in welcher die Zonen- und Gebietsgrenze geändert wird, in ei-
nem amtlichen Blatt jenes Kantons, auf dessen Gebiet die entsprechende
Grenze verläuft, veröffentlicht. Aus der entsprechenden Publikation im
Amtsblatt des Kantons Berns (vgl. Vernehmlassungsbeilage 4) geht her-
vor, dass das Bundesamt Veränderungen der landwirtschaftlichen Zo-
nengrenzen in den Gemeinden A.________ und B._______ verfügt hat,
wer zur Beschwerde berechtigt sei, könne die entsprechenden Verfügun-
gen und Zonenpläne bei den Gemeinden einsehen.
Dem direktbetroffenen Grundeigentümer werden die sein Grundstück
betreffenden Änderungen individuell-konkret verfügt. Es muss daher zwi-
schen der amtlichen Publikation und der individuell-konkreten Verfügung
unterschieden werden. Die amtlich publizierte Verfügung richtet sich an
einen offenen Adressatenkreis, nämlich alle aktuellen und künftigen
Grundeigentümer des betroffenen Gebietes, weshalb davon hierbei von
einer Allgemeinverfügung auszugehen ist (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 28 Rz. 53 f.). Die Eröffnung der Allgemeinverfügung in einem
amtlichen Blatt genügt jedenfalls wenn dem Spezialadressaten zugleich
eine individuell-konkrete Verfügung separat eröffnet wird (TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 30 Rz. 58).
Dem Beschwerdeführer wurde die Veränderung der Zonengrenzen damit
gesetzeskonform sowohl individuell als auch durch Publikation im Amts-
blatt des Kantons Bern eröffnet. Im Übrigen bestreitet der Beschwerde-
führer den fristgerechten Empfang der an ihn gerichteten Verfügung nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, mangels individueller
Zustellung des Zonenplanes sei ihm dieser nicht eröffnet worden. Zur
Planeröffnung ist grundsätzlich festzuhalten, dass es gemäss Art. 5
Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung Sache des Bundes-
amtes ist, die Zonen- und Gebietsgrenzen auf einer topografischen Karte
einzuzeichnen und diesen Plan dann durch die jeweils betroffenen Ge-
meinden aufbewahren zu lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. c der
Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung). Der Aufbewahrungsort des Pla-
nes – in casu die betroffene Gemeinde – war damit gesetzeskonform.
Dass der Zonenplan auch integrierender Bestandteil der Individualverfü-
gung war, geht aus deren Dispositiv-Ziffer 1 hervor, in welcher bezüglich
des genauen Grenzverlaufes auf die bei der Gemeinde aufbewahrte Kar-
te verwiesen wird. Dabei kann im Endeffekt offen bleiben, ob dem Zonen-
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Seite 10
plan selber Verfügungscharakter zukommt oder nicht. Denn zum Einen
steht fest, dass die Verschiebung von Zonengrenzen allgemeinverfü-
gungsähnliche Wirkungen entfaltet (vgl. E. 2.1 hiervor) und damit für des-
sen Beurteilung die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts An-
wendung finden. Zum Anderen hat gerade die Tatsache, dass der Zonen-
plan integrierender Bestandteil sowohl der amtlichen als auch der Indivi-
dualverfügung ist, zur Folge, dass kein Rechtsnachteil darin erblickt wer-
den kann, dass der Zonenplan dem Beschwerdeführer physisch nicht in-
dividuell, sondern einzig in Form der Allgemeinverfügung eröffnet worden
ist (vgl. Art. 38 i.V.m. 34 VwVG). Durch die amtliche Publikation sowie die
postalische Zustellung war der Beschwerdeführer in Besitz der Verfü-
gung, in welcher zudem aufgeführt wurde, wo sich der Plan befindet, so
dass dessen Existenz und Aufbewahrungsort ihm bekannt war und er
sich demnach diesbezüglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann
(BGE 129 II 193 E. 1).
2.3 Die strittige Verfügung vom 27. September 2011 und der dazu gehö-
rende Zonenplan wurden dem Beschwerdeführer damit rechtskonform
eröffnet. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat er die Rechtsmit-
telfrist unbenutzt verstreichen lassen. Die Verfügung und der strittige Zo-
nenplan sind damit grundsätzlich in formelle Rechtskraft erwachsen.
3.
Es stellt sich somit die Frage, inwiefern auf die formell rechtskräftige Ver-
fügung und den Zonenplan zurückgekommen werden kann. Dazu gilt es
zunächst zu prüfen, ob die landwirtschaftsrechtliche Regelung einen ent-
sprechenden Ablauf vorgibt.
3.1 Das Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass erschwerende Produkti-
ons- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet,
bei der Anwendung des Gesetzes angemessen zu berücksichtigen
sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft unterteilt dafür die landwirtschaft-
lich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und
führt hierzu einen Produktionskataster. Der Bundesrat legt die Abgren-
zungskriterien fest (Art. 4 LwG). Gestützt darauf sowie auf die generelle
Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der Bundesrat
die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV, SR 910.13]),
die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV,
SR 910.91) und die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung. Entspre-
chend stützen sich verschiedene Massnahmen, wie z.B. die Direktzah-
lungen, im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes auf die Zoneneinteilung.
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Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich
genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung). Das Sömmerungsgebiet umfasst die tra-
ditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche (Art. 1 Abs. 3 Landwirtschaftli-
che Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes
dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zu-
fütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemein-
schaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Die
Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung
vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Be-
wirtschaftung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-
Verordnung). Das Bundesamt für Landwirtschaft setzt die Grenzen fest.
Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhö-
ren (Art. 4 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung; vgl. zum Gan-
zen: BVGE 2008/10 E. 3).
3.2 Nach Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung kann das
Bundesamt im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich
aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die
Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Aus-
schluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche
Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemein-
schaftsweide genutzt wurde. Entsprechende Gesuche sind beim Kanton
einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an
das Bundesamt weiter.
Gemäss dieser Regelung ist es somit unter gewissen Voraussetzungen
grundsätzlich zulässig, die Abänderung einer bereits bestehenden Zo-
nengrenze anzubegehren. Mit Blick auf diese Möglichkeit hat der Be-
schwerdeführer am 6. März 2011 eine Zuteilung der bis anhin als land-
wirtschaftliche Nutzfläche deklarierten Fläche des Hirtenbetriebes aus
dem Sömmerungsgebiet in die Bergzone III anbegehrt.
3.3 Zum Zweck der Abgrenzung der Sömmerungszone ist festzuhalten,
dass die Landwirtschaft gemäss Art. 1 LwG einen wesentlichen Beitrag
leisten soll zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur
dezentralen Besiedelung des Landes. Diese Bestimmung drückt im Ein-
klang mit Art. 104 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
die Multifunktionalität der Landwirtschaft aus. Während ursprünglich die
Versorgungsfunktion der Landwirtschaft im Zentrum stand, wurde mit der
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Seite 12
Einführung der ergänzenden Direktzahlungen und der Direktzahlungen
für besondere ökologische Leistungen mit der Änderung vom 9. Oktober
1992 des alten Landwirtschaftsgesetzes (AS 1993 1571, Art. 31a und 31b
aLwG; heute Art. 70 - 77 LwG), eine grundsätzliche Richtungsänderung in
der Agrarpolitik eingeleitet. Insbesondere wurden Preis- und Einkom-
menspolitik getrennt und den ökologischen Gesichtspunkten der Land-
wirtschaft erhöhtes Gewicht eingeräumt; einer weiteren Intensivierung der
Landwirtschaft sollte Einhalt geboten werden (vgl. Botschaft vom 27. Ja-
nuar 1992 zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes, Teil I: Agrarpolitik
mit ergänzenden Direktzahlungen, BBl 1992 II 1 ff., Ziff. 22 S. 11 ff.). An-
gestrebt werden seither tendenziell eine weniger intensive Landwirtschaft
und ein Verzicht auf Ausweitung der Produktion sowie der landwirtschaft-
lichen Nutzfläche/LN.
Die Einführung des Eintretenskriteriums von Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaft-
liche Zonen-Verordnung (in Kraft seit 1. Jan. 2008, AS 2007 6185) erfolg-
te vor diesem Hintergrund. Sie wird in der Anhörungsunterlage vom
29. Juni 2007 zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik 2011
(erstes Verordnungspaket) damit begründet, dass dadurch aussichtslose
Gesuche um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet vermieden werden
könnten. Auf Gesuche um Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet solle
nur noch eingetreten werden, wenn effektiv Unklarheit darüber bestehe,
ob die bestehende Zoneneinteilung nach Massgabe der Kriterien korrekt
sei. Gesuchstellende müssten deshalb nachweisen, dass seit 1990 eine
ganzjährige Bewirtschaftung und nicht bloss eine saisonale Weidenut-
zung statt finde. Die Einführung des Eintretenskriteriums stehe im Ein-
klang mit dem Ziel der Abgrenzung des Sömmerungsgebietes, wonach
keine traditionelle Sömmerungsfläche mehr in LN umgewandelt werden
soll (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4621/2010 vom
15. November 2010 E. 3.1).
3.4 Mit dem Eintretenskriterium von Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zo-
nen-Verordnung wird also bezweckt, dass bei aussichtslosen Gesuchen
um Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet keine materielle Prüfung
durch die Vorinstanz vorgenommen werden muss. Vorliegend handelt es
sich indessen nicht um den von dieser Verordnungsbestimmung anvisier-
ten, klaren Fall eines aussichtslosen Umzonungsgesuches, was sich aus
der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2011 ergibt. Denn
nicht die grundsätzliche Zuteilung von Flächen zur Bergzone III hat sich
nach Ansicht des Beschwerdeführers als falsch erwiesen, sondern deren
Einzeichnung in die Zonenkarte. Entsprechend gilt es festzustellen, dass
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der Wortlaut des obgenannten Art. 6 die jederzeitige Infragestellung einer
bestehenden Zonen- bzw. Gebietsgrenze erlaubt. Er enthält hingegen
keine Regelung, unter welchen spezifischen Voraussetzungen auf eine
fehlerhafte Einzeichnung zurückgekommen werden kann.
3.5 Eine spezifische Regelung enthält das Landwirtschaftsrecht damit
nicht. Auch kann – wie unter E. 2.1 und 2.2 festgestellt – die Rechtsbe-
ständigkeit der Gebiets- und Zoneneinteilung nicht von der Eröffnungsart
abhängig gemacht werden, denn sowohl die Allgemein- und die Individu-
alverfügung als auch die Zonenzuteilung sind mit der für rechtskräftige
Verwaltungsverfügungen einhergehenden Rechtsbeständigkeit ausges-
tattet. Es gelten somit die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungs-
rechts. Eine bestehende, aber fehlerhafte Zoneneinteilung lässt sich da-
her nur dann abändern, wenn von den sich widerstreitenden Interessen
der Wahrung der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und der
Rechtssicherheit der ersteren der Vorrang gebührt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5016/2012 vom 7. Januar 2013 E. 2.1 mit Hin-
weisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 221 f., Rz. 997a ff.).
4.
4.1 Verfügungen können auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen in
Wiedererwägung gezogen werden (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Es besteht kein
Anspruch darauf, dass eine Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungs-
verfahren erneut aufgreift und noch einmal prüft – zumindest solange
hierfür keine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht (ULRICH HÄ-
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., S. 420 f., Rz. 1832; AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 zu
Art. 58). Wird die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches abge-
lehnt, ist dieser Entscheid grundsätzlich nicht anfechtbar (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 421, Rz. 1834). Ausnahmsweise besteht
gemäss Bundesgericht ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich seit
dem ersten Entscheid die Umstände wesentlich verändert haben (BGE
129 V 200 E. 1.1, 129 V 110 E. 1, 127 I 133 E. 6) oder wenn der Ge-
suchsteller erhebliche Tatsachen geltend macht, die ihm bis anhin nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen ihm unmöglich
war bzw. dazu keine Veranlassung bestand, d.h. Revisionsgründe im
Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., S. 421, Rz. 1833; KARIN SCHERRER, in: Waldmann/Weissenberger
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[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 16 zu
Art. 66 VwVG; MÄCHLER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 58 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung). Dieser Anspruch wird von Rechtsprechung und Lehre
aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) abgeleitet (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 421, Rz. 1833 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung). Daher kann mit Beschwerde höchstens geltend ge-
macht werden, im vorliegenden Falle seien die Voraussetzungen gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV gegeben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
S. 421, Rz. 1834).
4.2 Wird die Überprüfung einer formell rechtskräftigen Verfügung bean-
tragt, ist in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob ausreichende Gründe
vorliegen um auf die entsprechende Verfügung zurückzukommen. Dabei
muss zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven
Rechts und dem Interesse an der Rechtssicherheit abgewogen werden.
Bei Änderungen von belastenden Verfügungen zugunsten des Privaten
dürfte die Anwendung des richtigen Rechts meist überwiegen (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 231, Rz. 1036; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 49 und 54). Erst wenn das Beste-
hen ausreichender Gründe bejaht wird, tritt die angerufene Behörde auf
das Gesuch ein und überprüft es in einem zweiten Schritt materiell
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 30 ff.).
4.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom
18. Februar 2013 die Vorinstanz um Wiedererwägung ersucht und zwar
aufgrund des Rückkommensgrundes der unrichtigen Rechtsanwendung
(vgl. Duplikbeilage 8, S. 4). Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten in erster
Linie mit fehlenden Wiedererwägungsgründen begründet. Wie unter
E. 1.2 hiervor festgehalten, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren
damit einzig die Eintretensvoraussetzungen zu überprüfen.
4.4 Die Zoneneinteilung per se begründet ein Dauerrechtsverhältnis (vgl.
E. 2.1 und 2.2 hiervor). Bei solchen Verhältnissen wirkt sich eine Geset-
zeswidrigkeit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung über eine längere
Zeitspanne aus. Entsprechend ist das öffentliche Interesse an der Ver-
wirklichung des objektiven Rechts stärker betroffen, wenn die Rechtswid-
rigkeit auf unbestimmte Zeit fortzudauern droht, als wenn sie sich in ei-
nem einzelnen Ereignis erschöpft (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 31
Rz. 40). Ein Rückkommen aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung kann
in Frage kommen.
B-2941/2013
Seite 15
4.5 Zu prüfen ist daher als erstes, inwiefern der Beschwerdeführer Anlass
hatte, eine Klärung in Bezug auf das aus seiner Sicht bis anhin unstrittige
Flächenmass der LN zu erwirken.
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die als LN
ausgeschiedene Fläche sei mindestens seit dem Jahr 1999 mit einer Ge-
samtgrösse von 18.1 ha anerkannt gewesen. Es handle sich hierbei nicht
etwa um ein neues Flächenmass (vgl. Beschwerde, S. 11, Art. 4 Bst. c).
Entsprechend habe auch die Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Sep-
tember 2011 festgehalten, dass die 18.1 ha LN auf dem Grundstück
Nr. (...) aufgrund von Art. 2 und 3 der Landwirtschaftlichen Zonen-
Verordnung als Bergzone III zu qualifizieren und auf den entsprechenden
Plänen so einzuzeichnen seien. Wohl sei die Flächengrösse im Dispositiv
nicht ausdrücklich erwähnt worden, doch lasse sich diese Angabe aus
dem Zusammenspiel zwischen Erwägungen und Gesuch ableiten. Da die
Flächengrösse der LN bis anhin unumstritten gewesen sei, habe er keine
Veranlassung gehabt, die Flächengrösse anzuzweifeln bzw. überprüfen
zu lassen. Entsprechend hätte ein Flächenmass von 18.1 ha in den Zo-
nenplan eingezeichnet werden müssen. Damit sei die mangelhafte Ein-
zeichnung eine unrichtige Rechtsanwendung.
Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass das Dispositiv der
strittigen Verfügung keine Flächenangaben enthalte, so dass sich der Be-
schwerdeführer nicht auf eine bestimmte Grösse stützen könne. Auch sei
durch den Entscheid an der Gesamtgrösse der Betriebsfläche nichts ge-
ändert worden, so dass dem Bewirtschafter kein Schaden entstanden sei.
Schliesslich habe sich weder die Zuteilung von Flächen zur Bergzone III
als falsch erwiesen, noch habe seit Erlass der strittigen Verfügung eine
Rechtsänderung stattgefunden, weshalb kein Grund auf die Verfügung
vom 27. September 2011 zurückzukommen bestehe.
4.5.2 Aus den Akten geht in sachverhaltlicher Hinsicht hervor, dass die
damaligen Eigentümer im Jahre 1981 auf dem Grundstück einen Hirten-
betrieb mit Y._______ als Hirt installierten. Dieser hatte Wohnsitz auf
[dem Grundstück] und hielt während des ganzen Jahres eigene Tiere
(Kühe, Rinder, Mastkälber). Während der Sömmerungszeit betreute er
Tiere von Dritten, darunter auch welche des Beschwerdeführers. Der Hir-
te war somit nicht Pächter der von ihm bewirtschafteten Gebäude und
Flächen, sondern für die Betreuung des Sömmerungsviehs angestellt. Im
Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses hatte er das Recht, Gebäude
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Seite 16
und Teilflächen als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) zu nutzen (sog.
Hirtenbetrieb).
Ab dem Beitragsjahr 1994 deklarierte der Hirte eine Fläche von 1'505
Aren als LN. In diesem Beitragsjahr wurden vom Kanton Bern auf dem
Übersichtsplan für Flächenbeitrage diejenigen Flächen eingezeichnet,
welche der Mähnutzung und der Weidenutzung bzw. als LN dienten (vgl.
Beschwerdebeilage 7). Der Hirte erhielt ab dem Jahre 1994 für die betrof-
fenen Flächen Direktzahlungen. Aufgrund der Erhebung Flächenbeiträge
für das Jahr 1994 geht hervor, dass auf dem Grundstück 575 a als Mäh-
nutzung und 930 a als Dauerweide ausgeschieden wurden (vgl. Be-
schwerdebeilage 6). Dieses Flächenmass wurde jeweils vom Bundesamt
und vom Kanton unwidersprochen in all ihren Entscheidungen und Verfü-
gungen übernommen (vgl. Beschwerdebeilagen 8, 10-12). Auch wurde
bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren zum betreffenden Grund-
stück von der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, der
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
(Rekurskommission EVD), festgehalten, dass die LN im Jahr 2004 eine
anerkannte Fläche von 18,1 ha umfasst (vgl. Entscheid der Rekurskom-
mission EVD 7B/2004-2 vom 7. September 2004 E. 6.1 und insbesondere
E. 7).
4.5.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sich das
Bundesamt bezüglich der Fläche der LN selbst in der strittigen Verfügung
vom 27. September 2011 in seinen Erwägungen nicht von den von der
kantonalen Behörde LANAT festgestellten 18.1 ha distanzierte, sondern
diese Zahl in ihrer Begründung zumindest scheinbar übernahm
(vgl. Beschwerdebeilage 8, E. 2.1, S. 4). Zwar ist der Vorinstanz dahinge-
hend zuzustimmen, dass das Dispositiv keine Flächenmasse enthält und
einzig das Dispositiv in formelle Rechtskraft erwächst. Auch haben Aus-
führungen, welche allein in den Erwägungen enthalten sind, keine rechtli-
che Verbindlichkeit (MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 24 zu Art. 61). Allerdings kann davon vorlie-
gend nicht die Rede sein: Gerade weil im Dispositiv einzig auf die Flä-
chenart verwiesen wird und deren Grösse nur in den Erwägungen genau
definiert wird, besteht – wie der Beschwerdeführer zu Recht zu bedenken
gibt – eine "gewisse faktische Bindungswirkung" zwischen den Ausfüh-
rungen in den Erwägungen und dem Dispositiv (vgl. CAMPRUBI, a.a.O.,
Rz. 64 zu Art. 61). Dies wird u.a. auch dadurch verstärkt, dass das Ge-
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Seite 17
such um Ausschluss besagter LN gemäss Dispositiv-Ziffer 1 gutgeheis-
sen wurde.
4.5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschaffung von Betriebsda-
ten betreffend die Zonenzugehörigkeit nach Gesetz und Verordnung kla-
rerweise im primären Verantwortungsbereich der Behörden und nicht des
Beschwerdeführers liegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
788/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 2.7.2). Zuständig für die Festlegung
der Zonenzugehörigkeit und deren Eintragung im landwirtschaftlichen
Produktionskataster ist das Bundesamt für Landwirtschaft. Anschliessend
werden die Daten von den kantonalen Amtsstellen für das Kantonsgebiet
und den Gemeinden für das Gemeindegebiet aufbewahrt (vgl. Art. 5
landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Diesbezügliche Fehler können
vom Bewirtschafter normalerweise nur durch gezielte und aufwendige
Nachkontrollen festgestellt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 2.7.3).
4.5.5 Es kann damit in einem Zwischenschritt festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer zu keiner Zeit an der Richtigkeit des Flächenmas-
ses der LN zweifeln musste und zwar selbst wenn es sich – wie die Vor-
instanz schreibt – um ein Flächenmass gemäss der Datenerhebung des
Kantons handelt (vgl. Beschwerdebeilage 8, E. 2.1, S. 4). Sämtliche
Amtsstellen haben bezüglich der LN stets mit diesem Mass gerechnet;
Klarerweise handelt es sich bei der Flächengrösse nicht lediglich um eine
Parteibehauptung. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer angesichts
des Gesagten keinen Anlass an der Richtigkeit des Flächenmasses von
18.1 ha zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Dispositiv-
Ziffer 1 der strittigen Verfügung vom 27. September 2011 die bisherige LN
aus dem Sömmerungsgebiet ausgeschlossen wurde.
4.5.6 Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, die Überprü-
fung der Grenzen des Sömmerungsgebietes betreffe einzig die räumliche
Feststellung der Nutzungsgrenze zwischen den saisonal beweideten
Sömmerungsflächen und den traditionell ganzjährig genutzten Flächen
(vgl. Vernehmlassung, S. 2). Dass das bisher als LN behandelte Flä-
chenmass mit der anlässlich des Augenscheins erhobenen effektiven
Nutzung nicht übereinstimme, ergebe keinesfalls ein Anspruch auf die
verlangte Anpassung der landwirtschaftlichen Zonengrenze (vgl. Ver-
nehmlassung, S. 2).
B-2941/2013
Seite 18
4.5.7 Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich einen Anspruch auf den
Erhalt der bisher angenommenen Fläche hat, kann hier offen bleiben.
Vorliegend gilt es einzig festzuhalten, dass die Vorinstanz auf sein Ge-
such um korrekte Einzeichnung nicht schon alleine deshalb nicht eintre-
ten kann, weil ihm ein bestimmtes Flächenmass nicht zustehe. Es darf
ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass auch die Amts-
stellen dieses Flächenmass nicht in Frage stellten. Der Beschwerdeführer
hat zumindest Anspruch darauf, dass die effektive Fläche abgeklärt wer-
de. Selbst wenn dies – wie die Vorinstanz vorbringt (vgl. Replik, Ziff. 2.2)
– in der Kompetenz des Kantons liegen würde (vgl. dazu aber E. 4.8
hiernach), sollte dies dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gerei-
chen. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz das Gesuch mangels Zustän-
digkeit auch an die kantonale Behörde überweisen können, was sie aber
unterlassen hat.
4.6 Nachdem nun feststeht, dass dem Beschwerdeführer nicht zum Vor-
wurf gemacht werden kann, dass er an der Flächengrösse der LN grund-
sätzlich nicht zweifelte, gilt es zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, die Fehlerhaftigkeit des Zonen-
planes bereits in einem früheren Zeitpunkt zu bemerken und entspre-
chende Schritte zu unternehmen.
4.6.1 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er auf-
grund der Tatsache, dass die Flächengrösse der LN stets unstreitig war,
auch nicht bemerkt habe, dass der Zonenplan fehlerhaft war. So bestün-
den z.B. zwischen der Orthofoto, welche das Ergebnis des Augenschein
abbilde (Vernehmlassungsbeilage 2), und dem effektiv bei der Gemeinde
hinterlegten Planausschnitt (Vernehmlassungsbeilage 3) nicht nachvoll-
ziehbare Unterschiede. Damit seien verschiedene Flächen im Kartenma-
terial nicht richtig bzw. nicht vollständig der festgelegten Bergzone III zu-
geteilt worden. Diese Ungenauigkeit sei ihm erst durch die Eingaben im
"ePortal", welches im Jahr 2013 eingeführt wurde, bekannt geworden,
weshalb für ihn kein Anlass bestand, bereits zu einem früheren Zeitpunkt
an der Rechtsbeständigkeit der Pläne zu zweifeln.
4.6.2 Dazu ist festzustellen, dass auf der Orthofoto die auf dem Planaus-
schnitt dargestellten Zonen orange umrandet sind. Insofern besteht – wie
die Vorinstanz zu recht angibt – kein Unterschied. Es ist dem Beschwer-
deführer aber zuzustimmen, dass diese Einzeichnungen nicht mit den
Erwägungen der strittigen Verfügung übereinstimmen. So fehlt – selbst
unter der Berücksichtigung, dass anlässlich des Augenscheins zwischen
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Seite 19
allen Beteiligten Einigkeit über den Grundsatz bestand, einige Flächen
müssten abgetauscht werden – unter anderen die im Jahr 1994, auf wel-
ches sich alle Verfahrensbeteiligten stützen, der LN zugehörende "Weide
3" (vgl. Beschwerdebeilage 7 in Verbindung mit Vernehmlassungsbeila-
gen 2 und 3). Diesbezüglich besteht also eine Unsicherheit, deren Über-
prüfung durch die Vorinstanz angezeigt ist. Jedenfalls darf ihm nicht die
Verantwortung für eine unterlassene eigene Nachkontrolle der behördli-
chen Angaben zugeschoben werden (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-788/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 2.7.3).
4.6.3 Ob die Konsultation des Zonenplanes zu einem früheren Zeitpunkt
dessen mögliche Fehlerhaftigkeit zu Tage gebracht hätte, kann vorliegend
offen bleiben. Der Beschwerdeführer hatte nach dem Gesagten jedenfalls
keine Veranlassung an der Richtigkeit der Pläne zu zweifeln, da die Flä-
chengrösse der LN durch keine Behörde in Frage gestellt worden ist. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den möglichen
Fehler vorher weder gekannt hat, noch bestand für ihn Anlass, diesen an-
zunehmen.
4.6.4 Kann ein Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel an-
führen, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand, so hat er einen Rechtsanspruch
auf Wiedererwägung bzw. Revision der ursprünglichen Verfügung. Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz steht ihr diesbezüglich kein Ermes-
sensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-788/2011 vom
28. Dezember 2011 E. 2.7.5).
4.7 Ausserdem hat die Zonenzugehörigkeit eines landwirtschaftlichen
Grundstückes – wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer überein-
stimmend ausführen – eine finanzielle Tragweite. So bemessen sich u.a.
die Direktzahlungen nach der Flächengrösse (vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist
dem Beschwerdeführer daher in diesem Sinne recht zu geben, wenn er
angibt, dass sein Betrieb an deren Überprüfung ein vitales Interesse hat.
Dem ist im Übrigen auch so, wenn sich – wie die Vorinstanz vorbringt –
herausstellen würde, dass die Flächenmasse noch nie richtig waren. All-
fällige Nachforderungen könnten diesfalls auf den Bewirtschafter zukom-
men – was die Vorinstanz bereits angedroht hat – so dass der Ge-
suchsteller so oder so ein Interesse an einer Richtigstellung der Planein-
zeichnungen hat.
B-2941/2013
Seite 20
4.8 Im Übrigen ist die Vorinstanz auf das Gesuch auch nicht mit der Be-
gründung nicht eingetreten, sie sei nicht zuständig. Die Einzeichnung per
se ist nicht Sache des Kantons (vgl. E. 4.5.4 hiervor). Einzig das Gesuch
um Umteilung ist an den Kanton zur Weiterleitung an das Bundesamt zu
richten. Es ist damit Aufgabe des Bundesamtes zwischen den Plänen und
der Wirklichkeit Kohärenz zu schaffen. Entsprechend erscheint es lo-
gisch, dass ein Gesuch um korrekte Einzeichnung einer allfällig fehlerhaf-
ten Fläche auch bei der einzeichnenden Stelle, nämlich dem Bundesamt
gestellt wird.
4.9 Die Vorinstanz hat demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 18. Februar 2013 einzutreten und sich in materieller Hinsicht damit
auseinanderzusetzen, ob die bestehende Einzeichnung des Grundstü-
ckes Gbbl.-Nr. (...) den effektiven Gegebenheiten entspricht und nach
Massgabe der Abgrenzungskriterien korrekt ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde – soweit darauf
eingetreten wird – gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Demnach obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich seines Rückwei-
sungsantrags, während auf sein reformatorisches Begehren nicht einge-
treten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die
Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Partei-
en (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Ge-
richtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen, wovon dem Be-
schwerdeführer ein Viertel, d.h. Fr. 200.– aufzuerlegen ist. Der dem Be-
schwerdeführer auferlegte Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.– zu verrechnen.
Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschä-
digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädi-
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Seite 21
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Parteientschädigung zuguns-
ten des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Kostennote
vom 19. Juni 2014 festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die ausgewiesene Stundenzahl von 19.75 Stunden, unter
Verwendung eines Stundenansatzes unter Fr. 300.00, erscheint ange-
sichts des doppelten Schriftenwechsels als angemessen (Art. 10 Abs. 2
VGKE). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 5'265.- (inkl. MWST) ist al-
lerdings aufgrund des Verfahrensausganges (Art. 7 Abs. 2 VGKE) um ei-
nen Viertel herabzusetzen, d.h. auf Fr. 3'948.75 (inkl. MWST). Weiter
macht der Beschwerdeführer Spesen in der Höhe von Fr. 195.80 (inkl.
MWST) geltend (Art. 13 lit. a VGKE). Insgesamt hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 4'144.55.-
(inkl. MWST) auszurichten.
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist end-
gültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom
22. April 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 18. Februar 2013 materiell prüft.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 200.– auferlegt.
Dieser Betrag wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'144.55.–
(inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
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Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 15. August 2014