Abtei lung II
B-2946/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Koller,
Studer Anwälte und Notare, Bahnhofstrasse 77,
4313 Möhlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftsamt des Kantons Y._______,
Vorinstanz.
Direktzahlungen – Anerkennung von landwirtschaftlicher
Nutzfläche.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2946/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen
Betriebs in A. (Kanton Y.) mit ... a landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN).
Zudem bewirtschaftet er seit dem Jahr 2000 ... a Wiesen und Weiden
in C. (Kanton D.), welche der Bergzone 1 zugeteilt sind und für welche
der Beschwerdeführer während 6 Jahren (2000 bis 2005) Direkt-
zahlungen erhielt. Im Jahr 2006 weitete er die in C. bewirtschaftete
Fläche auf insgesamt ... a aus (total Betrieb ... a). Während der
Vegetationsperiode zieht der Beschwerdeführer mit seiner Mutterkuh-
herde von A. nach C. und versorgt seine Tiere vor Ort. Ein Teil der
Fläche wird dabei als Wiese mit Schnittnutzung (... a) und ein Teil als
Weide (... a) genutzt. Das auf den Wiesen gewonnene Futter wird als
Winterfutter nach A. gebracht.
Am 6. Juni 2007 führte die Vorinstanz gemeinsam mit je einem Ver-
treter des Bundesamts für Landwirtschaft und des Landwirtschafts-
amts D. auf der Produktionsstätte C. einen Augenschein durch. Das
Resultat dieses Augenscheins hielt die Vorinstanz im Schreiben vom
28. Juni 2007 an den Beschwerdeführer fest. Darin erklärte sie, von
der ... a umfassenden Fläche der Produktionsstätte C. würden ... a
ausschliesslich als Weiden genutzt, ... a als Dauerwiesen mit Schnitt
und Weidenutzung. Neu werde ein Stall von rund ... m² erstellt. Der
Beschwerdeführer halte ab Anfang Mai bis Ende September / Mitte
Oktober ca. ... Mutterkühe und dieselbe Anzahl Kälber in C.. Da die
Produktionsstätte C. nicht ganzjährig bewirtschaftet werde, handle es
sich bei den zugehörigen Flächen grundsätzlich nicht um landwirt-
schaftliche Nutzflächen. Um die Dauerwiesen mit Schnittnutzung auf
der Produktionsstätte C. nicht schlechter zu stellen als beitrags-
berechtigte Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, zählten diese Flächen
ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, sofern der Ertrag aus
der Schnittnutzung nicht vor Ort zur Zu- oder Ausfütterung verwendet
werde. Die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung bildeten
Sömmerungsweiden, die als Basis zur Anerkennung eines
Sömmerungsbetriebes dienten.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2007, die
von ihm in C. bewirtschafteten Flächen seien als landwirtschaftliche
Nutzfläche einzustufen und die Beiträge gemäss
Direktzahlungsverordnung seien vollumfänglich auszurichten.
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Am 1. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, ab
sofort werde er den Betrieb C. ganzjährig bewirtschaften.
Mit Entscheid „Direktzahlungen 2006 und weitere Zahlungen“ vom
27. November 2006 richtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
für ... a Fr. ... Flächenbeiträge aus, für ... Grossvieheinheiten (GVE)
Fr. ... Beiträge für die Haltung raufutterverzehrender Tiere, für ... GVE
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbe-
dingungen (TEP) sowie Fr. ... für den ökologischen Ausgleich (... a ex-
tensive Wiesen, Streue und Hecken in der Talzone [11–22], sowie ...
Hochstamm-Feldobstbäume).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
22. Dezember 2006 Einsprache. Er machte geltend, er habe nur für
einen Teil der von ihm in C. bewirtschafteten Flächen Flächenbeiträge,
allgemeine Hangbeiträge, Beiträge für die Haltung raufutterver-
zehrender Tiere sowie ökologische Ausgleichszahlungen erhalten. Die
von ihm in C. bewirtschafteten Flächen müssten gestützt auf den
Grundsatz von Treu und Glauben vollumfänglich als LN anerkannt
werden.
Mit Entscheid „Direktzahlungen 2007 und weitere Zahlungen“ vom
15. Februar 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er
erhalte für insgesamt ... a Fr. ... Flächenbeiträge, für ... GVE Fr. ... Bei-
träge für die Haltung raufutterverzehrender Tiere, für ... GVE Fr. ...
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbe-
dingungen, Fr. ... Allgemeine Hangbeiträge sowie Fr. ... für den öko-
logischen Ausgleich (... a extensive Wiesen, Streue und Hecken in der
Talzone [11–22], ... a extensive Wiesen, Streue und Hecken in der
Bergzone [51–52] sowie ... Hochstamm-Feldobstbäume).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 13. März 2008 Einsprache. Er rügte, sämtliche von ihm in C. be-
wirtschafteten Fläche (... a) sei LN; daher habe er zu Unrecht für ... a
in C. keine Flächenbeiträge sowie die damit verbundenen Beiträge für
die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen (TEP) er-
halten. Er habe zudem unter der Rubrik „Extensive Wiesen in BZ (51–
52)“ nur für ... a Beiträge für den ökologischen Ausgleich erhalten.
Damit sei nur die am Mehrjahresprogramm „Natur und Landschaft“ des
Kantons D. beteiligte Fläche berücksichtigt. Für die ... a umfassende
Parzelle Nr. ... müssten ebenfalls Beiträge geleistet werden. Zur Be-
gründung, weshalb sämtliche von ihm in C. bewirtschaftete Fläche LN
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sei, berief sich der Beschwerdeführer wiederum auf den Grundsatz
von Treu und Glauben sowie neu auf die massgeblichen Ver-
ordnungsbestimmungen.
Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2009 entschied die Vorinstanz,
für die Jahre 2006 und 2007 könnten auf der Produktionsstätte C. ... a
als LN und ... a als Sömmerungsfläche anerkannt werden. Auf der
Parzelle ... würden für das Jahr 2006 ... a (anstelle von ... a) als ex-
tensive Wiese berücksichtigt, ab 2007 ... a. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, da die Produktionsstätte in C. nicht ganzjährig bewirt-
schaftet werde, handle es sich bei den zugehörigen Flächen grund-
sätzlich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen. Um aber die
Dauerwiesen mit Schnittnutzung auf der Produktionsstätte C. nicht
schlechter zu stellen als beitragsberechtigte Heuwiesen im
Sömmerungsgebiet, zählten diese Flächen zur landwirtschaftlichen
Nutzfläche, sofern der Ertrag aus der Schnittnutzung nicht vor Ort zur
Zu- oder Ausfütterung verwendet werde. Die Flächen mit ausschliess-
licher Weidenutzung bildeten Sömmerungsweiden, die als Basis zur
Anerkennung eines Sömmerungsbetriebs dienten. Die Zuteilung der
fraglichen Flächen sei reversibel, da sie sich nicht im Sömmerungs-
gebiet befänden. Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache gegen
die Direktzahlungen 2007 erwähnte Fläche von ... a könne ab 2007 als
extensive Wiese berücksichtigt werden, da die Bewirtschaftung in
dieser Form nachvollziehbar sei. Schliesslich verneinte die Vorinstanz,
dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben seien.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2009
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
Folgendes:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Rechtsspruchs des
Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. April 2009 aufzuheben und
es seien dem Beschwerdeführer in Feststellung, dass es sich bei der
Produktionsstätte C. um ... Aren landwirtschaftliche Nutzfläche handelt,
die Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2006 und 2007 auf der Basis
von ... Aren Landwirtschaftliche Nutzfläche inkl. der damit verbundenen
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen
und allgemeinen Hangbeiträgen auszurichten bzw. die Erstinstanz sei
anzuweisen, den Umfang der Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2006
und 2007 auf der Basis von ... Aren Landwirtschaftliche Nutzfläche inkl.
der damit verbundenen Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerten
Produktionsbedingungen und allgemeinen
Hangbeiträge zu ermitteln und auszurichten; zuzüglich Zins von 5% seit
1. Januar für die Direktzahlungen 2006 und seit 1. Januar 2008 für die
Direktzahlungen 2007.
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2. Ziff. 2 des Rechtsspruchs des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom
3. April 2009 sei insoweit zu berichtigen, als für das Jahr 2007 ... Aren auf
der Parzelle ... und ... Aren auf der Parzelle ... als extensive Wiesen zu
berücksichtigen sind.
3. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 1 des Rechtsspruchs
des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. April 2009 aufzuheben
und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und
nach erfolgter Akteneinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die gesamte Fläche der
Produktionsstätte C. (... Aren) sei der Bergzone 1 und somit nicht dem
Sömmerungsgebiet zugeteilt. Bereits auf Grund dieser Einteilung
handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei den ...
Aren Dauergrünfläche der Produktionsstätte C. nicht um
Sömmerungsfläche, sondern um LN. Dass es sich bei einem Teil der
Flächen der Produktionsstätte C. nicht um Sömmerungsfläche handeln
könne, ergebe sich auch daraus, dass ein Sömmerungsbetrieb stets
unabhängig von einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen sei,
die Produktionsstätte C. aber zum Stammbetrieb A. gehöre. Auch die
Art der Bewirtschaftung der Produktionsstätte C. zeige auf, dass es
sich dabei um keinen Sömmerungsbetrieb handeln könne. Während
der Vegetationsperiode befinde sich seine Mutterkuhherde auf der
Produktionsstätte C., die Dauergrünflächen in C. stünden ihm aber
ganzjährig zur Verfügung und würden – der Vegetation angepasst –
während des ganzen Jahres bewirtschaftet. Das mit Schnittnutzung
geerntete Futter der Mähweiden werde als Winterfutter auf den Betrieb
A. geführt. Bis auf ... Aren nutze er die Flächen auf der Produktions-
stätte C. intensiv, ansonsten könne er seine Mutterkuhhaltung nicht
wirtschaftlich betreiben. Es sei nicht richtig, dass sich Sömmerungs-
weiden auch im Tal- und Berggebiet gemäss der Landwirtschaftlichen
Zonen-Verordnung befinden könnten. Es gehe auch nicht an anzu-
nehmen, dass eine Produktionsstätte, welche auf Weidenutzung aus-
gerichtet sei und nicht im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des
Stammbetriebs oder mehr als 15 km entfernt liege, als Sömmerungs-
betrieb gelte. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer wie bereits
im vorinstanzlichen Verfahren auf den Vertrauensschutz.
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C.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2009,
die Anträge 1, 3 und 5 seien vollumfänglich abzuweisen und der
Antrag 2 sei gutzuheissen. Zudem sei eine Stellungnahme des
Bundesamtes für Landwirtschaft sowie des Amtes für Landwirtschaft
des Kantons D. einzuholen.
D.
Mit Replik vom 18. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an den
Rechtsbegehren und der Begründung gemäss Beschwerdeschrift vom
6. Mai 2009 vollumfänglich fest, soweit in der Replik nicht davon
abgewichen werde.
E.
In ihrer Duplik vom 21. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen gemäss Stellungnahme vom 29. Juli 2009 fest.
F.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zwar verschiedentlich
eine Parteibefragung als Beweismittel angeboten, jedoch still-
schweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
Landwirtschaftsamts des Kantons Y. vom 3. April 2009. Dabei handelt
es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (...), der in
Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166
Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR
910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
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Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde
grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und
-form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat
sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), und der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Strittig sind im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer für die
Jahre 2006 und 2007 zustehenden Direktzahlungen.
2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben. Der Gesetzgeber kann eine
davon abweichende Regelung treffen, was er indessen – soweit hier
interessierend – nicht getan hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-690/2008 vom 18. September 2008 E. 2). Die Direktzahlungen
werden auf Grund der Verhältnisse am Stichtag festgesetzt (Art. 67
Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direkt-
zahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR
910.13]); Stichtag ist jeweils anfangs Mai (vgl. Weisungen und Er-
läuterungen des BLW zur Verordnung über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft, Art. 67 Abs. 2). Es gelten daher diejenigen Rechts-
sätze, welche anfangs Mai 2006 respektive anfangs Mai 2007 in Kraft
waren.
2.2 Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be-
trieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnach-
weises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge
aus.
Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit
Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zier-
pflanzen und Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind
(Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direkt-
zahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR
910.13], in der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung [AS 1999
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229]). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zu-
geordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die
Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur
Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebs-
formen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den
landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von
Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) in der hier
anwendbaren ursprünglichen Fassung (AS 1999 404) umfasst die
landwirtschaftlich genutzte Fläche das Sömmerungsgebiet und die
landwirtschaftliche Nutzfläche (vgl. auch die nach Inkrafttreten des
geänderten Art. 1 Abs. 1 erlassenen Weisungen und Erläuterungen
des BLW vom 31. Januar 2008 zu Art. 1 Abs. 1 der Landwirtschaft-
lichen Zonen-Verordnung).
3.
Im Zusammenhang mit den Direktzahlungen 2006 und 2007 stellt sich
konkret die Frage, ob von den ... a Wiesen und Weiden, die der Be-
schwerdeführer zusätzlich zu den ... a landwirtschaftlicher Nutzfläche
seines (Stamm-)Betriebes in A. im ca. 74 km entfernten, im Kanton D.
liegenden C. bewirtschaftet, der Vorinstanz im Einspracheentscheid
folgend, nur die als Mähwiese genutzte Fläche, deren Ertrag aus der
Schnittnutzung nicht vor Ort zur Zu- oder Ausfütterung verwendet,
sondern als Winterfutter nach A. gebracht wird, oder auch die als
Dauerweide genutzte Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche anzu-
erkennen ist.
3.1 Die Vorinstanz beziffert in ihrem Einspracheentscheid die Grösse
der als Mähwiese genutzten Fläche auf ... a und die Grösse der als
Dauerweide genutzten Fläche auf ... a. Diese Zahlen werden vom Be-
schwerdeführer hinsichtlich der Mähwiesen um ... a nach unten (... a)
und hinsichtlich der Dauerweiden um ... a nach oben (... a) korrigiert.
In der Tat ergibt sich aus den Akten nicht, wie die Vorinstanz diese
Zahlen errechnet hat: Der Betrieb (inkl. Produktionsstätte C.) umfasst
eine Fläche von ... a (vgl. etwa das mit „Bewirtschafterverzeichnis“ be-
titelte Schreiben der Vorinstanz vom 29. Juni 2007 an den Be-
schwerdeführer [Vernehmlassungsbeilage 35]). Im Entscheid „Direkt-
zahlungen 2006 und weitere Zahlungen“ erhielt der Beschwerdeführer
Flächenbeiträge für ... a LN, d.h. für die LN des Stammbetriebs A.. Im
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Entscheid „Direktzahlungen 2007 und weitere Zahlungen“ vergrösserte
sich die zu Flächenbeiträgen berechtigende LN auf ... a, weil zusätz-
lich die Mähwiesen der Produktionsstätte C. zur LN gezählt wurden.
Auf Grund dieser Angaben lässt sich errechnen, dass diese Mäh-
wiesen eine Fläche von ... (... a – ... a), und die Dauerweiden der
Produktionsstätte C. ... a (... a – ... a) umfassen müssen.
3.2 Die vom Beschwerdeführer in C. bewirtschaftete Fläche liegt auf
Grund des Produktionskatasters nicht im Sömmerungsgebiet, sondern
in der Bergzone 1 und ist nicht mit einer Baumschule, Forstpflanzen,
Zierpflanzen oder einem Gewächshaus mit festem Fundament belegt.
Sie ist daher unbestrittenermassen nicht zu jenen Flächen zu zählen,
die gemäss Art. 4 Abs. 1 DZV in der hier anwendbaren Fassung
grundsätzlich nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche beitrags-
berechtigt wäre.
Im Folgenden ist somit zu überprüfen, ob es sich bei den ... a Weide-
fläche in C. um landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, die dem Be-
schwerdeführer ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1 LBV),
wozu auch die Dauergrünfläche gehört (Art. 14 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art.
19 LBV).
3.3 Die Vorinstanz zählt die ... a nicht zur Dauergrünfläche, weil sie
die Produktionsstätte C. als nicht ganzjährig bewirtschaftet erachtete.
Denn bei Produktionsstätten, welche auf Weidenutzung ausgerichtet
seien, oder bei Weideflächen (Dauerweiden) gelte eine ganzjährige
Bewirtschaftung nur dann als erfüllt, wenn die Weiden im ortsüblichen
Bewirtschaftungsbereich, auf jeden Fall aber in höchstens 15 km
Fahrdistanz vom (Heim-)Betrieb (Betriebszentrum) entfernt lägen und
vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen würden. Weiden, die
vorwiegend der Sömmerung fremder Tiere dienten und Weiden, die
ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs oder in mehr
als 15 km vom (Heim-)Betrieb lägen, seien Sömmerungsweiden bzw.
Sömmerungsbetriebe, auch wenn sie nicht im Sömmerungsgebiet
lägen. Damit zitiert sie implizit die Erläuterungen und Weisungen des
BLW zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV.
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, mit diesen Weisungen werde die
Definition von Art. 14 LBV enger gezogen, was Bundesrecht wider-
spreche. Es gehe nicht an, anzunehmen, dass eine auf Weidenutzung
ausgerichtete Produktionsstätte, welche nicht im ortsüblichen Bewirt-
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schaftungsbereich des Stammbetriebs oder mehr als 15 km entfernt
liege, als Sömmerungsbetrieb gelte.
Dass die ... a in C. in der hier interessierenden Periode als Dauerweide
genutzt wurden, wird von ihm indessen ebensowenig bestritten, wie
dass er nur während der Vegetationsperiode mit der gesamten
Mutterkuhherde von seinem Stammbetrieb in der Gemeinde A. auf die
Produktionsstätte C. zog und die Tiere vor Ort versorgte.
3.3.2 Bei den Weisungen und Erläuterungen zur LBV handelt es sich
dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um Ver-
waltungsverordnungen. Diese im Dienste rechtsgleicher Gesetzes-
anwendung erlassenen Bestimmungen sind für den Richter nicht ver-
bindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus-
legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (Urteil
des Bundesgerichts 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3.2, mit
Verweisen; vgl. auch BVGE 2008/22 E. 3.1.1).
3.4 Wie bereits erwähnt, gilt nach Art. 14 Abs. 1 LBV nur der Boden
als landwirtschaftliche Nutzfläche, der dem Bewirtschafter ganzjährig
zur Verfügung steht. Damit ist nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung „primär die faktische Abgrenzung zu den Sömmerungs-
flächen und ähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger Bewirt-
schaftung“ gemeint (BGE 134 II 287 E. 3.2).
Da sämtliche landwirtschaftlich genutzte Fläche in landwirtschaftliche
Nutzfläche und in Sömmerungsfläche eingeteilt ist, müssen mit
„sömmerungsflächenähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger
Bewirtschaftung“ im Sinne des vorgängig zitierten Bundesgerichts-
entscheides Flächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
gemeint sein. Trotz formeller Zuteilung zur landwirtschaftlichen Nutz-
fläche – in casu zur Bergzone 1 – stellt eine Fläche – entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers – demnach nicht in jedem Falle
landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LBV dar.
Wird sie beispielsweise wie eine Sömmerungsweide nicht ganzjährig
bewirtschaftet, ist sie wie die Sömmerungsfläche nicht zur landwirt-
schaftlichen Nutzfläche zu zählen.
Eine Sömmerungsweide zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus,
dass sie nur saisonal, während der Vegetationsperiode im Sommer,
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bewirtschaftet respektive beweidet wird; während den Wintermonaten
befindet sich das Vieh im Talbetrieb.
Der Ausdruck „ganzjährige Bewirtschaftung“ entstammt Bst. e von
Art. 6 Abs. 1 LBV, welcher den Begriff „Betrieb“ definiert. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Weisungen des BLW zu
Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV herangezogen hat. Produktionsstätten, welche
auf Weidenutzung ausgerichtet sind, oder Weideflächen gelten danach
nur dann als ganzjährig bewirtschaftet, wenn:
- die Weiden im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich, auf
jeden Fall aber in höchstens 15 km Fahrdistanz vom
(Heim-)Betrieb (Betriebszentrum) liegen, sowie
- vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen werden.
Weiden, die vorwiegend der Sömmerung fremder Tiere dienen und
Weiden, die ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs
oder in mehr als 15 km Fahrdistanz vom (Heim-)Betrieb liegen, sind
nach der zitierten Weisung des BLW Sömmerungsweiden bzw.
Sömmerungsbetriebe, auch wenn sie nicht im Sömmerungsgebiet
liegen.
Nicht als ganzjährig bewirtschaftet galten nach der konstanten Praxis
der Rekurskommission des Volkswirtschaftsdepartements
(REKO/EVD) auf Weidenutzung ausgerichtete Produktionsstätten be-
ziehungsweise Weideflächen, die zwar im ortsüblichen Bewirt-
schaftungsbereich des Heimbetriebs liegen, indessen nicht von
diesem aus, sondern von einem Sömmerungsbetrieb aus oder in Ver-
bindung mit einem solchen bewirtschaftet werden und insofern die
untere Stufe des fraglichen Sömmerungsbetriebs bilden. Die Rekurs-
kommission EVD entschied ebenfalls, dass eine Parzelle, die in den
Sömmerungsmonaten, Ende Mai bis Ende September, von einem
Grossteil des Viehs des Bewirtschafters beweidet wird, zum
Sömmerungsgebiet gehört, und zwar trotz einer Distanz von nur
1.5 km zum Heimbetrieb. Hingegen wurde eine Fläche als zum
Talbetrieb gehörend eingestuft, weil sie ca. Mitte Mai bis Mitte Juni
sowie Anfang September bis fast Ende Oktober als Vor- und Nach-
weide und während den Sommermonaten zu einem Teil als Mähwiese
genutzt wurde. Für die Zuteilung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche
sprach dabei vor allem der Umstand, dass die Tiere während der
Weidedauer vom Heimbetrieb aus betreut wurden und das auf der
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Parzelle gewonnene Futter einen Anteil von ca. 25 % des benötigten
Winterfutters für den Talbetrieb abzudecken vermochte (BVGE
2008/10 E. 3.3, mit Verweis auf Beschwerdeentscheide der
REKO/EVD).
Zu verweisen ist ausserdem auf eine inzwischen aufgehobene Be-
stimmung, in welcher sog. „Heimweiden“ definiert wurden. Nach
Art. 11 Abs. 4 der alten LBV vom 26. April 1993 (aLBV; AS 1993 1598)
gehörten Heimweiden zur Dauergrünfläche, wenn sie vom Betrieb aus
bewirtschaftet wurden und in dessen Nähe lagen, so dass die Tiere
täglich in einen Stall des Betriebes zurückkehren konnten.
Mit der Weisung des BLW zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV, mit Art. 11
Abs. 4 aLBV und in der dargestellten Praxis der REKO/EVD wird zum
Ausdruck gebracht, dass eine Weide nur dann Dauergrünfläche und
damit LN darstellt, wenn sie vom Betriebszentrum aus innert ver-
nünftiger Frist erreichbar ist, so dass die darauf weidenden Tiere von
diesem aus betreut werden können, und die Weide damit trotz einer
gewissen räumlichen Trennung vom Betriebszentrum diesem objektiv
als Betriebsteil dient (vgl. auch Beschwerdeentscheid 7B/2002-2 der
Rekurskommission EVD [REKO/EVD] vom 11. Juli 2003 E. 5.2).
3.5 Die Vorinstanz hat demnach die ... a grosse Weidefläche in C.,
wohin der Beschwerdeführer in der hier zur Diskussion stehenden
Periode mit seiner Mutterkuhherde nur während der Vegetationszeit
zog und wo er diese nur während dieser Zeit betreute, zu Recht als
nicht ganzjährig bewirtschaftet qualifiziert. Die ... a stellen somit keine
landwirtschaftliche Nutzfläche dar, welche zu Direktzahlungen be-
rechtigt (Art. 4 Abs. 1 DZV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 LBV).
Ob es vertretbar ist, die Grenze bei 15 km Entfernung zum Betriebs-
zentrum zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, zumal
eine Entfernung von 74 km, wie sie hier zur Diskussion steht, klar zu
weit ist, um eine Weide vom Betriebszentrum aus in einem zeitlich und
ökonomisch sinnvollen Masse bewirtschaften zu können.
Dass die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehenden ... a in C. im
Einspracheentscheid vom 3. April 2009 nur als Sömmerungsfläche
anerkennt, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer stützt die ihm seiner Ansicht nach zustehenden
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Ansprüche nicht nur auf die Landwirtschaftsgesetzgebung, sondern
auch auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
4.1 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Produktions-
stätte C. sei im Jahre .... von seinem Vater gekauft und anschliessend
verpachtet worden. Im Jahre .... habe er den von seinem Vater bewirt-
schafteten Betrieb A. (mit Milchvieh und einem Milchgrundkontingent
von .... kg) gekauft, dessen Bewirtschaftung indessen nicht für den
Unterhalt der Familie gereicht habe. Daher habe er im Zuerwerb in
einer Schreinerei und als selbständiger Montageschreiner gearbeitet
und so gut Fr. ... pro Jahr verdient. 1998 sei ihm bewusst gewesen,
dass der Milchwirtschaftsbetrieb in A. mit einem Grundkontingent
von .... kg keine Zukunft habe. Er habe die Wahl gehabt, die Landwirt-
schaft aufzugeben und sich neu als Schreiner auszurichten oder von
der Milchwirtschaft auf Mutterkuhhaltung bei Übernahme der Flächen
in C. umzustellen.
Vor dieser Ausgangslage habe er Ende 1998 erste Abklärungen
getätigt, ob sich ein Mutterkuhhaltungsbetrieb zusammen mit den
Flächen in C. wirtschaftlich betreiben lasse. Dabei sei für ihn von
Anfang an zentral gewesen, dass die Flächen in C. LN und nicht
Sömmerungsflächen darstellten. Entscheidend sei nämlich gewesen,
dass eine Mutterkuhhaltung im geplanten Umfang nur dann
wirtschaftlich betrieben werden könne, wenn die Flächen in C. nicht
als Sömmerungsfläche gelten würden, ansonsten eine wirtschaftliche
Produktion durch Besatz, Düngung, Zufütterung usw. sehr
eingeschränkt sei. Bereits damals sei das Konzept insoweit klar
gewesen, dass der Betrieb in A. als Stammbetrieb dienen und mit der
Mutterkuhherde während der Vegetationsperiode auf die
Produktionsstätte C. gezügelt würde. Dieses Betriebskonzept sei die
Grundlage gewesen, als er sich im Jahre 1999 bei der Vorinstanz um
die Einteilung der Flächen in C. erkundigt habe. Er sei von der
Vorinstanz mangels Zuständigkeit an das Amt für Landwirtschaft des
Kantons D. verwiesen worden. Nach mehrmaliger Anfrage habe
schliesslich E. vom Amt für Landwirtschaft des Kantons D. mündlich
bestätigt, dass sämtliche Flächen innerhalb der LN liegen würden und
dass es sich bei den Dauerweiden um Heimweiden handle. Daraufhin
habe er die Pachtverträge gekündigt und im Jahr 2000 begonnen, die
Produktionsstätte C. mit einer Fläche von ... a zu bewirtschaften. Im
Mai 2000 seien ihm schliesslich vom Amt für Landwirtschaft des
Kantons D. die mündlichen Angaben aus dem Jahr 1999 schriftlich
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bestätigt worden. In der Folge seien ihm während sechs Jahren (2000
bis 2005) für ... a der Produktionsstätte C. Direktzahlungen
ausgerichtet worden.
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der erwähnten Bestätigung des
Landwirtschaftsamts D. und im Vertrauen auf die für die
Produktionsstätte C. ausgerichteten Direktzahlungen der Vorinstanz
sowie im Vertrauen darauf, dass es sich bei den Heimweiden um
Weiden in der Dauersiedlungszone, also im Tal- oder Berggebiet
handle, habe er in der Folge sein Projekt Mutterkuhhaltung umgesetzt
und dafür in den Jahren 1999 bis 2005 rund Fr. ... investiert.
Entscheidend für die Gewährung der Kredite sei dabei gewesen, dass
er spätestens ab dem Jahr 2006 eine LN von rund ... a (LN Betrieb A.
und LN Produktionsstätte C.) mit rund ... Grossvieheinheiten werde
bewirtschaften können. Im Jahr 2006 habe er schliesslich die
Restfläche der Produktionsstätte C. zur Bewirtschaftung übernommen,
nachdem die gerichtlich erstreckte Pacht für diese Fläche ausgelaufen
sei. Zuvor habe ihm wiederum E. vom Amt für Landwirtschaft des
Kantons D. bestätigt, dass auch diese Fläche als LN eingeteilt sei. Im
November 2005 habe er schliesslich vom Amt für Landwirtschaft des
Kantons D. eine schriftliche Zusammenstellung der Flächen erhalten.
Da die Produktionsstätte C. als Sömmerungsbetrieb nicht
wirtschaftlich betrieben werden könne, sei durch den angefochtenen
Entscheid sein Gesamtbetrieb gefährdet.
Ein Variantenvergleich der Produktionsstätte pro 2009 zeige, dass die
Variante LN (... a LN) um Fr. ... besser abschneide als der IST-Zustand
(... a Sömmerungsfläche und ... a LN) und Fr. ... besser als die
Variante Sömmerungsfläche (... a Sömmerungsfläche). Aus diesem
Vergleich erhelle folglich, dass er bei der Planung und Realisierung
des Mutterkuhbetriebs gestützt auf die Auskunft der
Landwirtschaftsämter D. und Y. von jährlichen Mehreinnahmen von Fr.
... bis Fr. ... ausgegangen sei. Somit seien die Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes bei einer nach der heutigen Praxis der Vorinstanz
unrichtigen behördlichen Antwort erfüllt.
4.2 Die Vorinstanz wendet ein, der Beschwerdeführer bewirtschafte
seit dem Jahr 2000 Flächen in C.. Als Bewirtschafter im Kanton Y.
habe er diese Flächen bei der Betriebsstrukturerhebung 2000 im
Kanton Y. zu deklarieren. In diesem Zusammenhang habe er im
Kanton D. die Flächenangaben und deren Hangneigung ermittelt. Auf
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Grund der damaligen Erkenntnisse seien die ... a, welche der Be-
schwerdeführer ab 2000 bewirtschaftet habe, als „landwirtschaftliche
Nutzfläche“ bezeichnet worden. Es sei also eine ganzjährige Bewirt-
schaftung vorausgesetzt worden, welche auf den Weiden mindestens
eine Schnittnutzung erfordere. Gestützt auf diese Auskunft sei die
Flächendeklaration in den Jahren 2000 bis 2005 erfolgt, und ent-
sprechend seien dem Beschwerdeführer auch jeweils Direktzahlungen
ausgerichtet worden. Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer
weitere Flächen zur Bewirtschaftung in C. übernommen. Anlässlich
dieser Ausdehnung der Bewirtschaftung habe sie, die Vorinstanz, im
Mai 2006 die Überprüfung der Bewirtschaftung angeordnet. Dabei
seien verschiedene Bewirtschaftungsformen (Reine Weidenutzung,
Weide- und Schnittnutzung) festgestellt worden. Dadurch habe sich
der Sachverhalt zur Anfrage im Jahre 2000 an den Kanton D. mass-
geblich verändert. Die Auskunft des Landwirtschaftsamts D. im Jahre
2000 könne somit nicht als unrichtige Auskunft bezogen auf die Be-
wirtschaftungsform im Jahre 2006 bewertet werden. Am 8. September
2005 habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übernahme der
gesamten Fläche in C. wiederum eine Anfrage an das Amt für Land-
wirtschaft des Kantons D. gestellt. In dieser Anfrage seien lediglich die
Flächenmasse erfragt worden. Im Schreiben des Bewirtschafters seien
keine Angaben zur Bewirtschaftung zu finden. In der Antwort des
Landwirtschaftsamts D. vom November 2005 seien demzufolge auch
die entsprechenden erfragten Flächen- und Hangneigungsmasse auf-
geführt. Die Aussage betreffend landwirtschaftliche Nutzfläche beziehe
sich auf eine ganzjährige Bewirtschaftung. Auch hier lasse sich mit der
nicht ganzjährigen Bewirtschaftung ab dem Jahre 2006 nicht auf eine
unrichtige Auskunft des Landwirtschaftsamts D. schliessen.
4.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV,
SR 101), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf
behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden
gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte;
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3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, mit Verweis auf BGE 127 I 36 E. 3a und
BGE 126 II 387 E. 3a; vgl. auch HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N. 626 ff.).
Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde
zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die Situation
massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen
und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (HÄFELIN /
MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., N. 692).
4.4 Da es sich bei der ersten Anfrage des Beschwerdeführers aus
dem Jahre 1999 um eine mündliche Anfrage handelte, kann der
genaue Sachverhalt, welcher der Beschwerdeführer zunächst der
Vorinstanz, dann dem Amt für Landwirtschaft des Kantons D., an
welches er nach eigenen Angaben verwiesen worden ist, präsentiert
hat, nicht mehr ermittelt werden. Dies gilt auch für die erste Antwort
des Amts für Landwirtschaft des Kantons D. auf diese Anfrage.
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat er sich nach der
Einteilung der Flächen in C. erkundigt. Dabei habe er sein Vorhaben
geschildert und erklärt, dass er die beiden Betriebe künftig zusammen
als Mutterkuhbetrieb führen wolle. E. vom Amt für Landwirtschaft des
Kantons D. habe ihm mündlich bestätigt, dass sämtliche Flächen
innerhalb der LN liegen würden und dass es sich bei den Dauerweiden
um Heimweiden handle.
Die Vorinstanz leitet vom Umstand, dass der Beschwerdeführer
damals an den Kanton D. weitergeleitet worden ist, ab, dass es sich
um eine Anfrage betreffend die Flächenmasse und Hangneigungen
gehandelt habe. Diese Angaben hätten im Kanton Y. nicht ermittelt
werden können. Wohl aber hätte die Anrechenbarkeit der Flächen in C.
zur Nutzfläche oder zur Sömmerungsfläche damals vom Kanton fest-
gelegt werden können.
Unter dem Titel „Landwirtschaftliche Nutzfläche und Hanglageflächen
in C. __“ teilte das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. in einem
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Schreiben vom 3. Mai 2000 (Beschwerdebeilage 9) dem Beschwerde-
führer Folgendes mit:
„Zum Landwirtschaftsland, das Sie in C. wieder in die eigene Bewirtschaftung
zurücknehmen, können wir Ihnen untenstehende Angaben bestätigen (...).
Grundbestand :
... Heimweide ... Aren
... Wiese ... Aren
... Wiese ... Aren
... übrige LN ... Aren
... übrige LN ... Aren
Total LN C. ... Aren
Zuteilung der Bewirtschaftung Jahr 2000:
Bewirtschaftung neu durch X., A. (bisheriger Bewirtschafter: F., G.)
Teil von GIS ... Heimweide ... Aren
... Wiese ... Aren
... Wiese ... Aren
... übrige LN ... Aren
... übrige LN ... Aren
Total LN C. ... Aren
Diese ... Aren umfassen folgende Hanglagen:
GB-Nr. LN pro
Bewirtschafter
Nutzung Hanglage
... ... Aren Weidenutzung 18–35 %
... ... Aren Acker-/Mähnutzung 18–35 %
... ... Aren Acker-/Mähnutzung mehr als 35 %
(...)
Bewirtschaftung weiterhin durch F., G.:
Teil von GIS ... Heimweide ... Aren
Total LN C. ... Aren
Diese ... Aren umfassen folgende Hanglagen:
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GB-Nr. LN pro
Bewirtschafter
Nutzung Hanglage
... ... Aren Weidenutzung 18–35 %
... ... Aren Weidenutzung 18–35 %
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben die nötigen Informationen für eine
korrekte Flächendeklaration mitgeteilt zu haben“.
Das Amt für Landwirtschaftsamt des Kantons D. erklärte in einem E-
Mail vom 8. April 2009 an den Beschwerdeführer (Vernehmlassungs-
beilage 7), dass die Anfrage des Beschwerdeführers unabhängig von
einem Betriebskonzept erfolgt sei, was vom Beschwerdeführer in-
dessen bestritten wird. Im Kanton D. befolge man seit der Einführung
der Direktzahlungen das Wohnortsprinzip für den Vollzug der
Direktzahlungs- und Sömmerungsbeitragsverordnung. Bei allen An-
fragen zu Nutzflächen von ausserhalb des Kantons beschränke man
sich auf das Festlegen der Abmessung in Aren.
Der Umstand, dass das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. seit der
Einführung der Direktzahlungen nach eigenen Angaben nur noch
Anfragen betreffend Direktzahlungen für Fälle in ihrem
Zuständigkeitsbereich beantwortet, erklärt, dass es in seinem
Schreiben vom 3. Mai 2000 im Wesentlichen nur Auskunft über die
Flächenmasse und Hangneigung gegeben hat, nicht aber über
allfällige Auswirkungen auf Direktzahlungen. Dementsprechend
erklärte das Amt abschliessend in diesem Schreiben, es hoffe, mit
diesen Angaben die nötigen Informationen „für eine korrekte
Flächendeklaration“ mitgeteilt zu haben. Zwar qualifizierte es die vom
Beschwerdeführer ab dem Jahre 2000 übernommenen Flächen (... a)
als LN. Auf Grund der früheren Bewirtschaftung durch einen lokalen
Pächter und gestützt auf den Produktionskataster stimmte die
entsprechende Qualifizierung. Wie sich aus den massgebenden
Bestimmungen ergibt, sagte die Auskunft des Amts für Landwirtschaft
des Kantons D. indessen noch nichts über die
Direktzahlungsberechtigung aus, da diese unter anderem von der
ganzjährigen Bewirtschaftung abhängt (vgl. E. 3.1 ff.). Ohnehin wäre
das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. nicht zuständig gewesen,
dem im Kanton Y. wohnhaften Beschwerdeführer Auskünfte zu den
Direktzahlungen zu geben; zuständig wäre auf Grund des Wohnsitzes
des Beschwerdeführers der Kanton Y. respektive die Vorinstanz
gewesen (Art. 63 DZV), von welcher der Beschwerdeführer denn auch
regelmässig Direktzahlungsentscheide erhielt.
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Es ist somit nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Amt für Land-
wirtschaft des Kantons D. dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben
vom 3. Mai 2000 eine unrichtige Auskunft erteilt hätte.
4.5 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, bevor er im Jahr
2006 die Restfläche der Produktionsstätte C. zur Bewirtschaftung
übernommen habe, habe ihm wiederum E. vom Amt für Landwirtschaft
des Kantons D. bestätigt, dass auch diese Fläche als LN eingeteilt sei.
Im November 2005 habe er schliesslich vom Amt für Landwirtschaft
des Kantons D. eine schriftliche Zusammenstellung der Flächen er-
halten.
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom November 2005
(Beschwerdebeilage 16) ist weder unterzeichnet noch auf einem
offiziellen Briefpapier des Amts für Landwirtschaft des Kantons D.
ausgedruckt. Insofern lässt sich nicht nachweisen, von wem dieses
Schreiben stammt. Der Hinweis auf der untersten Zeile „Erhebung:
November 2005/ALW D.“ ist kein Beleg dafür, dass das Schreiben vom
Amt für Landwirtschaft des Kantons D. verfasst wurde. Selbst wenn die
Urheberschaft zweifelsfrei feststehen würde, sind die darin ent-
haltenen Angaben ebenso wenig aussagekräftig wie diejenigen im
Schreiben vom 3. Mai 2000:
Unter dem Titel „Flächenerhebung C., Bewirtschafter: X., ... A.“ ist
folgende Tabelle aufgeführt:
GIS-Nummer Nr. im Plan
des Bewirt-
schafters
GB-
Nummern
LN (Aren) Hanglage
18–35 %
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
Total ...
Aus der Rubrik „LN (Aren)“ ergibt sich auch hier lediglich die zonen-
mässige Zuteilung der einzelnen Flächen zur LN. Die Frage, ob auf
Grund der konkreten Bewirtschaftungsweise ein Anspruch auf Aus-
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richtung von Direktzahlungen besteht, wird von dieser Tabelle nicht
beantwortet. Zudem lässt sich wie bei der ersten Anfrage des Be-
schwerdeführers aus dem Jahre 1999 nicht mehr eruieren, welcher
Sachverhalt der Beschwerdeführer dem Amt für Landwirtschaft des
Kantons D. geschildert und wie die mündliche Antwort gelautet hat.
Auch bezüglich der Auskunft vom November 2005 lässt sich somit
nicht schliessen, dass das Amt für Landwirtschaft des Kantons D.,
soweit es überhaupt deren Urheber war, den Beschwerdeführer falsch
informiert hätte.
4.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem
Vertrauen zu schützen ist, weil er erwiesenermassen in den Jahren
2000 bis 2005 für die Produktionsstätte C. Direktzahlungen erhielt.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2006 weitere Flächen der Produktionsstätte
zur Bewirtschaftung übernommen habe; damit habe sich der Sach-
verhalt massgeblich verändert.
Die vom Beschwerdeführer in C. bewirtschafteten Flächen haben sich
in der Tat von ... a in den Jahren 2000–2005 auf ... a ab dem Jahr 2006
erhöht. Dadurch standen dem Beschwerdeführer auf seiner
Produktionsstätte C. mehr als doppelt soviel bewirtschaftete Flächen
wie in seinem Stammbetrieb A. zur Verfügung, was in nachvollzieh-
barer Weise Fragen zur konkreten Art der Bewirtschaftung in dieser
derart weit vom Stammbetrieb entfernt gelegenen Produktionsstätte
aufwarf. Der diese Fragen klärende Augenschein wurde schliesslich
am 6. Juni 2007 durchgeführt. Mit der massiven Erweiterung der in C.
durch den Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen hat sich somit
der massgebliche Sachverhalt verändert.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während 6 Jahren für
die Produktionsstätte C. Direktzahlungen erhielt, konnte er daher nicht
ableiten, dass er auch nach einer massiven Erweiterung seiner
dortigen Produktionsflächen weiterhin und entsprechend mehr Direkt-
zahlungen erhalten würde.
4.7 Dem Beschwerdeführer sind daher auch nicht auf Grund des Ver-
trauensschutzes für sämtliche Flächen der Produktionsstätte C. (... a)
für die Jahre 2006/2007 Direktzahlungen auszurichten.
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5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des
angefochtenen Einspracheentscheids, abgesehen von den konkreten
Flächenangaben (vgl. E. 3.1), zu bestätigen ist. Das Rechtsbegehren 1
ist somit abzuweisen.
Hinsichtlich der Flächenangaben ist der Einspracheentscheid von
Amtes wegen zu berichtigen. Die vorzunehmende Berichtigung ent-
spricht sowohl den Korrekturvorschlägen des Beschwerdeführers (vgl.
Beschwerdeschrift S. 4 f.) als auch jenen Angaben, die der Verfügung
„Direktzahlungen 2007 und weitere Zahlungen“ bzw. der darin vor-
genommenen Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden
Direktzahlungen zu Grunde lagen. Der Beschwerdeführer wird somit,
obschon die vorgenommene Zuweisung von Mähwiesenflächen zur
Dauerwiese ihm grundsätzlich nicht zum Vorteil gereichen würde, ins-
gesamt betrachtet, bezüglich der ihm für die Jahre 2006 und 2007 zu-
stehenden Direktzahlungen durch den vorliegenden Beschwerdeent-
scheid nicht schlechter gestellt.
6.
Dem Rechtsbegehren 2, wonach in Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 2
des angefochtenen Einspracheentscheids für das Jahr 2007 ... a auf
der Parzelle ... und ... a auf der Parzelle ... als extensive Wiesen zu
berücksichtigen seien, stimmte die Vorinstanz zu. Insofern ist die Be-
schwerde gutzuheissen. Auf die Höhe der Beiträge für den öko-
logischen Ausgleich, welche der Beschwerdeführer für die Bewirt-
schaftung dieser extensiven Wiesen zu Gute hat, hat diese Gut-
heissung indessen keinen Einfluss, da die Grösse der extensiven
Wiesen für das Jahr 2007 unverändert bleibt (... a). Lediglich hinsicht-
lich der Benennung der betroffenen Parzellen (Parzellen ... und ... statt
nur Parzelle ...) ist der Einspracheentscheid von Amtes wegen zu
korrigieren.
7.
Unter diesen Umständen kann im Rahmen einer antizipierten Be-
weiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b, mit Verweis) auf die vom Be-
schwerdeführer beantragten Partei- und Zeugenbefragungen (S. 9, 11,
12, 13, 14 und 15 der Beschwerdeschrift), Amtsberichte (S. 6 und 13
der Beschwerdeschrift), Gutachten (S. 15 der Beschwerdeschrift)
sowie auf die Einholung einer Stellungnahme des Amtes für Land-
wirtschaft des Kantons D. (Antrag Ziffer 5 der Vorinstanz) verzichtet
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werden. Da sich das Bundesamt für Landwirtschaft im vorliegenden
Verfahren bereits vor der Vorinstanz als Fachbehörde geäussert hat
(vgl. Schreiben vom 18. Juni 2007 [Vernehmlassungsbeilage 58]), ist
auch von der von der Vorinstanz beantragten Stellungnahme durch
das Bundesamt für Landwirtschaft (Antrag Ziffer 4) abzusehen.
8.
Bei diesem Prozessausgang ist der Beschwerdeführer ungeachtet der
von Amtes wegen vorzunehmenden teilweise Aufhebung und Be-
richtigung des angefochtenen Entscheids als unterliegende Partei zu
betrachten. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– sind ihm
daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
mit dem am 26. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.–
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Be-
schwerdeführer nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. April 2009 von Amtes
wegen berichtigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
1.1 Die in Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 3. April 2009 als
landwirtschaftliche Nutzfläche veranschlagte Anzahl Aren wird von ... a
auf ... a korrigiert, die als Sömmerungsfläche anerkannte Anzahl
von ... a auf ... a.
1.2 Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 3. April 2009 ist
dahingehend zu berichtigen, als sich die als extensive Wiesen
berücksichtigten Flächen auf den Parzellen ... und ... befinden.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– verrechnet. Dem Beschwerdeführer sind daher nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.– aus der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 4454; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichts-
urkunde)
- das Amt für Landwirtschaft des Kantons D. (Einschreiben)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 1. April 2010
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