B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2959/2011
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-2959/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 3. Mai 1950 geborene, aus Österreich stammende und in seiner
Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war
Grenzgänger und arbeitete während rund 23 Jahren in der Schweiz.
Dementsprechend entrichtete er die obligatorischen Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV).
B.
Am 15. Oktober 1980 erlitt der Beschwerdeführer einen Betriebsunfall
und zog sich dabei insbesondere Verletzungen am linken Kniegelenk
(Kniegelenksrevision mit Meniskusrefixation, Reinsertion des vorderen
Kreuzbandes, dorsomediale Kapselraffung, Naht des medialen Seiten-
bandes und des Vastus medialis) zu. Die Schweizerische Unfallversiche-
rung (nachfolgend: SUVA) kam in der Folge für die Heilbehandlung auf
und richtete Taggeldleistungen aus. Am 16. März 1981 nahm der Be-
schwerdeführer seine Arbeit wieder vollumfänglich auf.
Am 29. Dezember 1981 trat eine erneute Schädigung des linken Knies
auf, welche zu weiteren medizinischen Behandlungen und Arbeitsausfäl-
len führte. Mit Verfügung vom 21. November 1983 sprach die SUVA dem
Versicherten rückwirkend ab dem 13. September 1983 eine Invalidenren-
te basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % zu. Die SUVA erhöhte
mit ihrem Entscheid vom 22. Januar 2001 diese Invalidenrente auf 25 %
und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von
17 % zu. Da ein definitiver Heilungserfolg ausblieb, setzte der behan-
delnde Arzt Dr. med. A._______, Facharzt Orthopädie, dem Beschwerde-
führer am 7. Januar 2003 eine Knieprothese ein, welche am 15. Septem-
ber 2004 von Dr. med. B._______, Facharzt Orthopädie, ausgewechselt
wurde. Es kam zu weiteren medizinischen Behandlungen, unter anderem
auch in der Rehabilitationsklinik M._______. Die SUVA leistete neben den
Heilbehandlungskosten auch Taggeldzahlungen.
Mit Verfügung der SUVA vom 11. März 2008 wurde einerseits die Integri-
tätsentschädigung um 5 % auf insgesamt 22 % erhöht und andererseits
die Taggeldzahlungen per 31. März 2008 eingestellt, da die SUVA ab die-
sem Zeitpunkt seitens der Unfallfolgen von einer vollen Arbeitsfähigkeit im
Rahmen der bestehenden 25 %-igen Invalidenrente ausging. Die gegen
die Einstellung der Taggeldleistungen erhobene Einsprache wurde mit
Entscheid vom 13. Oktober 2008 abgewiesen, worauf der Beschwerde-
B-2959/2011
Seite 3
führer Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
erhob und sinngemäss einen neuen Rückfall per 29. Oktober 2008 gel-
tend machte. Der Beschwerdeführer zog in der Folge seine Beschwerde
gegen den Einspracheentsscheid der SUVA vom 13. Oktober 2008 zu-
rück, worauf das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen abgeschrieben wurde.
Nach weiteren medizinischen Abklärungen des Beschwerdeführers hielt
die SUVA in ihrer Verfügung vom 25. August 2010 fest, dass sich der un-
fallbedingte medizinische Befund des Beschwerdeführers verschlechtert
habe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 %
resultiere eine Erwerbseinbusse von 36 %. Die SUVA erhöhte mit dieser
Verfügung folglich die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab
1. Mai 2010 auf 36 %.
C.
Mit Formular vom 2. Februar 1999 meldete sich der Beschwerdeführer
bei der IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) zum Leistungsbe-
zug an. Nach erfolgter Abklärung verfügte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) am 30. April 2002 aufgrund ei-
nes Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers von 79 % eine befristete
ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 1999 bis 31. Januar 2001.
Mit Formular vom 9. März 2004 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der IV-Stelle SG erneut zum IV-Leistungsbezug an. In der Folge sprach
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August
2004 ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invalidi-
tätsgrades von 100 % zu.
D.
Im Oktober 2004 holte die Vorinstanz im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens beim Beschwerdeführer einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein
und zog zahlreiche medizinische Unterlagen, insbesondere auch die Ak-
ten der SUVA, bei.
Die IV-Stelle SG teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
3. Januar 2011 mit, dass die Abklärungen und Angaben der SUVA über-
nommen würden. Es sei demnach dem Beschwerdeführer eine wechsel-
belastende Tätigkeit vor allem sitzend im vollen Rahmen zumutbar. Unter
Berücksichtigung eines 20 %-igen Leidensabzugs bestehe somit lediglich
B-2959/2011
Seite 4
eine Erwerbseinbusse von 36 %, welche keinen Anspruch auf eine Invali-
denrente begründe.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwände
gegen den Vorbescheid.
Mit Verfügung vom 27. April 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbe-
scheid vom 3. Januar 2011 und stellte ihre Rentenzahlung per 30. Juni
2011 ein. Ergänzend führte sie aus, dass die bestehenden und beschrie-
benen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Folgen der posttraumati-
schen Knieproblematik seien, weshalb sie sich der Einschätzung und In-
validitätsgradbemessung der SUVA anschliessen würde. Die attestierte
Folgeerscheinung der Knieproblematik, welche noch eine Reizung des
Muskelansatzes am Trochanter der linken Hüfte beschreibe, werde als
behandelbare Störung gewertet, welche keinen bleibenden Einfluss auf
die adaptierte Tätigkeit aufweise.
E.
Gegen diese Verfügung vom 27. April 2011 erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 20. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Zur Begründung
macht er geltend, dass auch die SUVA eine Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes festgestellt habe. Dr. med. C._______, Facharzt Or-
thopädie, von der Klinik D._______ habe ausgeführt, dass auch weitere
Operationen keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bringen
könnten. Zudem habe Dr. med. E._______, Facharzt Orthopädie und or-
thopädische Chirurgie, an der linken Hüfte eine Folgeerkrankung festge-
stellt. Er habe Mühe, den Tag in sozialer und psychischer Hinsicht zu
meistern. Es sei ihm weder aufgrund seiner Beeinträchtigung, noch auf-
grund seines Alters und der jahrelangen Abwesenheit von der Berufswelt
möglich, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen von ca. Fr. 40'000.– jähr-
lich zu erzielen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 verwies die Vorinstanz auf die
Vernehmlassung der IV-Stelle SG vom 11. Juli 2011 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle SG führte zusammengefasst
aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache so-
wohl in seiner angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit
100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Den Akten sei seit der Rentenzuspra-
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Seite 5
che der SUVA basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % keine Ver-
schlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer sei in einer seinem Leiden adaptier-
ten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Wie die SUVA auf die Erkenntnis ge-
kommen sei, der medizinische Befund des Beschwerdeführers habe sich
verschlechtert, sei nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum März 2004 zweifelsohne
markant verbessert.
G.
Mit Replik vom 9. September 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere
ärztliche Berichte ein und hielt an seiner Beschwerde fest.
H.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 10. Oktober 2011 ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und verwies diesbezüglich auch auf die
Duplik der IV-Stelle SG vom 28. September 2011.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2. Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeits-
regelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle SG,
B-2959/2011
Seite 6
in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmel-
dung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. April 2011 erlassen hat.
1.3. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 27. April 2011. Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
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Seite 7
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfah-
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Seite 8
ren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 in Kraft
standen.
3.3. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausge-
richtete ganze Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades
eingestellt hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verbes-
sert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt
worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
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Seite 9
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
4.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
kommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wä-
ren (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet
für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
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Seite 10
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
4.6.
4.6.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ers-
ten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV, vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.6.2. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächli-
chen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere
Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3;
1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in
seiner älteren Rechtsprechung jeweils festgehalten, dass ein Revisions-
grund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41
IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewie-
sen sein muss (z.B. Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 559/02 vom
B-2959/2011
Seite 11
31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Revisionsbestim-
mungen dürfen nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprü-
fung des Rentenanspruchs verstanden werden (RUDOLF RÜEDI, Die Ver-
fügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von
Invalidenrevisionen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die
Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999,
S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
4.6.3. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (Referenzzeit-
punkt, BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.6.4. Eine materielle Abklärung findet sich vorliegend anlässlich der Ren-
tenzusprache am 30. August 2004, weshalb diese Verfügung den Aus-
gangszeitpunkt begründet. Die angefochtene Verfügung vom 27. April
2011, welche aufgrund des im Oktober 2004 eingeleiteten Rentenrevisi-
onsverfahrens erging, begründet den Referenzzeitpunkt.
5.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 stützte sich
die Vorinstanz auf den von der SUVA berechneten Invaliditätsgrad von
36 %. Demgegenüber führte die IV-Stelle SG in ihrer Vernehmlassung
vom 11. Juli 2011 jedoch aus, dass die Erkenntnis der SUVA, wonach
sich der medizinische Befund des Beschwerdeführers verschlechtert ha-
be und deshalb eine Erhöhung der Unfallrente von 25 % auf 36 % statt-
gefunden habe, nicht nachvollziehbar sei. Es sei vielmehr von einer mar-
kanten Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
im Vergleich zum März 2004 auszugehen. Dr. med. F._______ habe den
Beschwerdeführer in einer seinem Leiden adaptierten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig erachtet. Die Einstellung der Invalidenrente sei deshalb ohne
Weiteres gerechtfertigt, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.
Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass sich
sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe zudem Mühe, den
Tag sozial und psychisch zu meistern.
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Seite 12
6.
Nachfolgend ist deshalb anhand der medizinischen Akten zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzu-
sprechenden Verfügung vom 30. August 2004 bis zum Erlass der streiti-
gen Verfügung vom 27. April 2011 insoweit gebessert habe, dass die Auf-
hebung der ganzen Invalidenrente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198
E. 3a, BGE 133 V 108, BGE 130 V 71).
6.1. Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Leistungszuspre-
chung präsentierte sich aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen,
insbesondere der SUVA-Akten, wie folgt:
6.1.1. Aus dem Arztbericht von Dr. med. A._______, Facharzt Orthopädie,
vom 21. Januar 2003 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer
beträchtlichen posttraumatischen Gonarthrose links leide, weshalb ihm
am 7. Januar 2003 eine Knietotalendoprothese implantiert worden sei.
Am 24. März 2003 berichtete Dr. med. A._______, dass der anschlies-
sende Reha-Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie weitere medizini-
sche Behandlungen und langfristige Physiotherapiebemühungen keine
Besserung gebracht hätten. Am 19. März 2003 sei deshalb unter Narkose
eine Mobilisierung des linken Knies erfolgt. In seinem Bericht vom 7. Juli
2003 führte Dr. med. A._______ aus, dass das klinische Ergebnis beim
Beschwerdeführer sehr enttäuschend sei. Der Beschwerdeführer klage
weiterhin über starke Belastungsschmerzen im linken Knie und könne nur
hinkend gehen. Eine intraarticuläre Cortison-Injektion habe nur kurzfristig
eine Besserung realisiert. Im objektiven Befund zeige sich immer noch
eine parapatelläre beträchtliche synoviale Schwellung und eine leichte
Ergussbildung. Der Quadrizeps sei deutlich atrophisch. Die Knieflexion
mit 110-0-0° sei nun akzeptabel. Der Beschwerdeführer sei in dieser
Form nicht arbeitsfähig.
6.1.2. Gemäss einem Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt Or-
thopädie, Klinik D._______, vom 13. Mai 2004 zeige der Beschwerdefüh-
rer eine chronische mediale Laxität und eine chronische laterale Instabili-
tät bei mediolateraler Bandinsuffizienz bei St. N. Totalknieprothese, bei
LCS Meniscalbearing links bei posttraumatischer Gonarthrose. Da der
Verdacht auf eine Totalknieprothesenlockerung bestehe, werde ein Pro-
thesenwechsel empfohlen. In beruflicher Hinsicht gebe es keine Möglich-
keit, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten
Tätigkeit als Lagerist zu erhöhen. Postoperativ werde eine Adaptierung
der Arbeitsstelle empfohlen.
B-2959/2011
Seite 13
6.1.3. Dr. med. G._______, Facharzt Allgemeine Medizin, attestierte dem
Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 8. April 2004 folgende Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– Kniedistorsion
– Chondrocalzinose
– Chondromalazif
– Deg. Med. Meniskusruptur
– Status p. Kreuz u. med. Seitenbandplastik links
Des Weiteren attestierte Dr. med. G._______ dem Beschwerdeführer fol-
gende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– Posttraumatische Gonarthrose links
– Zementfreie LCS-Prothese
– Extreme Quadrizepsatrophie
Dr. med. G._______ hielt den Beschwerdeführer aufgrund der gestellten
Diagnosen für 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
ab Januar 2003 und erachtete die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizini-
sche Massnahmen verbesserbar.
6.1.4. Im ärztlichen Gutachten von Dr. med. H._______, Fachärztin All-
gemeine Medizin, vom 5. Juli 2004 hielt diese fest, dass die Hauptursa-
che der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Gelenkerguss (ICD-10:
M25.4) sei. Zudem bestehe ein Zustand nach Knietotalendoprothese-
nimplantation links mit Instabilität und chronischem Reizzustand, ein Zu-
stand nach Arbeitsunfall im Jahr 1980 mit Verplattung des linken Unter-
schenkels, Übergewicht, Schulterbewegungseinschränkung bei akuter
Schleimbeutelentzündung und ein reaktiv depressiver Verstimmungszu-
stand. Dr. med. H._______ beurteilte eine Besserung der Beschwerden
nach Prothesenwechsel und Infektsanierung möglich, die Prognose je-
doch aufgrund der Vorgeschichte insgesamt als ungünstig. Eine Anpas-
sung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem sol-
chen Ausmass, dass sich das Restleistungskalkül verbessern würde, sei
nicht möglich. Dr. med. H._______ erachtete hingegen im Rahmen des
Gesamtleistungskalküls eine überwiegend leichte Tätigkeit mit folgenden
Kautelen als zumutbar: sitzende Arbeitshaltung, kein längeres Gehen
oder Stehen, überwiegend leichte Hebe- und Trageleistung, keine
Zwangshaltungen, fallweise Überkopf-Arbeiten oder vorgebeugte sowie
gebückte Arbeit möglich, Tätigkeit mit geringem Zeitdruck und durch-
B-2959/2011
Seite 14
schnittlicher psychischer Belastung, vermehrtes Einlegen von Arbeitspau-
sen.
6.1.5. Dr. med. I._______ vom Regionalärztlichen Dienst der Vorinstanz
hielt in seiner Stellungnahme fest, dass es sich seiner Erkenntnis nach
bei den Beschwerden des Beschwerdeführer um reine Unfallfolgen hand-
le. Gemäss der SUVA sei der Beschwerdeführer ab dem 6. Januar 2003
100 % arbeitsunfähig und es sei ein Ersatz der am 7. Januar 2003 im-
plantierten Knieprothese in der Klinik D._______ geplant. Dr. med.
I._______ stützte sich auf diese Beurteilung und hielt fest, dass dem Be-
schwerdeführer eine Invalidenrente gewährt werden könne, bis die SUVA
über einen erneuten Invaliditätsgrad verfüge.
6.2. Hinsichtlich der Entwicklung des medizinischen Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit bis zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung am 27. April 2011 lässt sich aus den
Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
6.2.1. Im von Dr. med. J._______, Facharzt Orthopädie, Klinik
D._______, ausgestellten Bericht vom 13. Januar 2005 stellte dieser fol-
gende Diagnosen:
– St. n. Total-Knieprothesen-Wechsel links am 15. September 2004
– St. n. Knie-TP (LCS-Meniscal-Bearing links) 2003
– St. n. diversen Voreingriffen mit Kniegelenksarthroskopien, Naht des
VKB, sowie Seitenband links
– St. n. wahrscheinlicher Tibiafraktur links
Dr. med. J._______ führte aus, dass beim Beschwerdeführer ein Reizknie
mit chronischer Ergussbildung bestehe, dies vor allem bei Belastung,
aber auch nach längerem Sitzen. Der Reizzustand des linken Kniegelen-
kes könne längerfristig wahrscheinlich nicht wesentlich verbessert wer-
den. Derzeit sei beim Beschwerdeführer längerfristig nicht mit der Wie-
deraufnahme der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
In seinem Bericht vom 18. Februar 2005 bestätigte Dr. med. J._______
seine gemachten Einschätzungen und hielt wiederholt fest, dass beim
Beschwerdeführer längerfristig nicht mit einer Verbesserung des Befun-
des gerechnet werden könne. Es komme vor allem nach längeren Belas-
tungen immer wieder zu Schwelllungen im Bereich des Kniegelenkes. Es
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
B-2959/2011
Seite 15
6.2.2. Der Kreisarzt Dr. med. F._______, Facharzt Chirurgie, Allgemein-
und Unfallchirurgie, erachtete in seinem Bericht vom 26. April 2005 den
Beschwerdeführer im aktuellen Rehabilitationsverlauf als einsetzbar für
eine vor allem sitzende und wechselbelastende Tätigkeit, mit der Mög-
lichkeit, das Knie für eine halbe Stunde durch zu bewegen. Dabei sollten
Pausen in regelmässigen Abständen (ca. zweistündlich) eingelegt werden
und das Gehen auf kurze Strecken (ca. 200 Meter) begrenzt sein.
6.2.3. Dr. med. B._______ bestätigte in seinem Bericht vom 23. August
2005 im Wesentlichen seine gestellten Diagnosen und beurteilte den Be-
schwerdeführer in Übereinstimmung mit Dr. med. J._______ als arbeits-
unfähig. Dr. med. B._______ schloss derzeit eine Verbesserung der Ar-
beitsfähigkeit aus. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aus
seiner Sicht eine invalidisierende extrartikuläre Neuralgie zeige.
6.2.4. Dr. med. K._______, Fachärztin Neurologie, beurteilte in ihrem Be-
richt vom 13. Oktober 2005 die anamnestischen Angaben des Beschwer-
deführers zusammen mit den klinischen Befunden als mit einer Neuropa-
thie des Ramus infrapatellaris des N. saphenus links vereinbar. Nach den
operativen Eingriffen im Bereiche des Knies betrage die Verletzungsrate
des Nervs bis zu 75 %. Im Falle des Beschwerdeführers liege möglicher-
weise eine postoperative Spätschädigung infolge einer Einbeziehung des
Nervs im Narbengewebe vor. Typisch dafür seien die belastungsabhängi-
gen verstärkten Schmerzen sowie der Triggerpunkt am Übergang zum
distalen Drittel der medial verlaufenden Narbe. Die Atropie des M. quadri-
zepts dürfte bei normalen EMG inaktivitätsbedingt sein. Der links nicht
auslösbare PSR sei bei Status nach mehreren Knieoperationen links
nicht ungewöhnlich und könne wiederum bei normalem EMG nicht als
Hinweis auf eine weiter proximal liegende Neuropathie des N. femoralis
oder eine Radikulopathie gewertet werden. Sie empfehle eine erneute lo-
kale Infiltration im Bereich des Triggerpunktes. Falls es zu einer deutli-
chen Schmerzbesserung komme, müsse eine operative Revision disku-
tiert werden. Bei fehlender Besserung sei ein Therapieversuch mit Neuro-
tin empfehlenswert.
6.2.5. Im Bericht vom 28. Oktober 2005 hielt Dr. med. F._______ bezüg-
lich des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers fest, dass Dr. med.
B._______ Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf der bisherigen Tätigkeit
des Beschwerdeführers beruhe, wie dieser ihm anlässlich eines Telefo-
nats erklärt habe.
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Seite 16
6.2.6. Im von Dr. med. L._______, Facharzt Orthopädie, orthopädische
Chirurgie und Unfallchirurgie, ausgestellten ärztlichen Gutachten vom
12. November 2005 kommt dieser zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer nicht ein reines Weichteilproblem habe. Es liege ein chronischer
Knieinfekt vor, auch wenn kein Keim nachgewiesen worden sei. Derzeit
sei das Kniegelenk in einem sehr schlechten Zustand mit einer massiven
synovitischen Schwellung und einer Oberschenkelumfangdifferenz von
mehreren Zentimetern. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien
glaubhaft und in Anbetracht des Befundes auch nicht psychosomatisch
bedingt. Eine Beschwerdeverbesserung wäre mit einem Ausbau der
Knieendprothese und einer Knieversteifung mit einem Fixateur zu erzie-
len. Es würde dadurch zu einer Beinverkürzung kommen. Der ganze Pro-
zess würde aber eine hohe Motivation und eine hohe Anforderung an die
Patientenbelastbarkeit voraussetzen. Diese Belastbarkeit scheine beim
Beschwerdeführer momentan nicht gegeben zu sein. Beim Beschwerde-
führer sei keine Besserung seines Gesundheitszustand möglich. Es sei
auch nicht möglich, dass sich der Beschwerdeführer an den bleibenden
Leidenszustand anpasse oder gewöhne, so dass sich sein Restleistungs-
kalkül verbessern würde. Dr. med. L._______ beurteilte den Beschwerde-
führer als voll arbeitsunfähig. Als zumutbar beurteilte er jedoch Tätigkei-
ten mit folgenden Anforderungen: sitzende Arbeitshaltung in geschlosse-
nen Räumen, kein langes Gehen oder Stehen, leichte Hebe- und Trage-
leistung, keine Zwangshaltungen, fallweise Überkopf-Arbeiten und vorge-
beugte sowie gebückte Arbeiten möglich, vermehrtes Einlegen von Ar-
beitspausen notwendig.
6.2.7. Dr. med. G._______ führte in seinem Bericht vom 5. Dezember
2005 aus, dass der Beschwerdeführer seit einem Monat Neurotin ein-
nehme und sich die Beschwerden keineswegs gebessert hätten. Der Be-
schwerdeführer klage über Nebenwirkungen in Form von Müdigkeit.
6.2.8. Im Austrittsbericht der Rehaklinik M._______ vom 5. Juli 2006 wur-
de festgehalten, dass durch den stationären Aufenthalt vom 17. Mai 2006
bis 14. Juni 2006 beim Beschwerdeführer keine Zustandsverbesserung
habe erzielt werden können. Er habe nicht von den physiotherapeuti-
schen und medikamentösen Therapien profitieren können. Bei stets vor-
handenem und bei Belastung und Bewegung zunehmendem Reizknie
seien schwellungs- und schmerzbedingt die stets beklagten Beschwerden
im linken Knie während des ganzen Rehaaufenthaltes ein limitierender
Faktor gewesen. Die Beweglichkeit im linken Knie sei unverändert
geblieben mit Flexion/Extension 70-0-0°. Der Beschwerdeführer habe ge-
B-2959/2011
Seite 17
gen Ende des Aufenthaltes durch die intensiven Therapien eher verstärk-
te Beschwerden im linken Knie beklagt und habe sogar einen Rückgang
der Belastbarkeit präsentiert. Ein erheblicher Teil der Schmerzsymptoma-
tik sei auf ein neurogenes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Es sei ab-
sehbar, dass die Zumutbarkeitsgrenzen hierdurch deutlich dauerhaft re-
duziert sein werden. Allein aufgrund des erheblichen neurogenen
Schmerzes dürfte allenfalls eine körperlich sehr leichte Tätigkeit überwie-
gend im Sitzen, zeitlich bis maximal 75 % der Arbeitstätigkeit mit zusätzli-
chen Pausen zumutbar sein.
6.2.9. Dr. med. B._______ führte nach durchgeführter Untersuchung in
seinem Bericht vom 6. Oktober 2006 aus, dass bezüglich der Prothese
eine leichte mediale Laxheit, persistierende Gelenksergüsse und radiolo-
gisch eine Lyse rund um den Femurschaft feststellbar seien, die aber seit
der letzten Kontrolle im August 2005 unverändert geblieben seien. Eine
infektiöse Ursache habe in den klinischen, radiologischen und paraklini-
schen Untersuchungen nicht nachgewiesen werden können. Was die
Problematik des N. infrapatellaris betreffe, seien bereits sämtliche zur
Verfügung stehenden konservativen Behandlungen ohne grossen Erfolg
angewendet worden. Für eine Revision der medialen Narbe mit Neuroly-
se der Nn. saphenus bestehe bei einem Zustand mit Narbenbeschwerden
und nach Neurolyse und Exzision eines Neuromas vor mehreren Jahren
seiner Meinung nach keine Erfolgsgarantie. Insgesamt seien die Be-
schwerden des Beschwerdeführers komplexer Natur und würden in erster
Linie mit der Neuropathie des N. infrapatellaris zusammenhängen. Im
Hinblick auf die Berufsausübung sei offensichtlich, dass der Beschwerde-
führer seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne.
Es liege eine Berufsunfähigkeit von 100 % vor. Theoretisch möglich wäre
eine sitzende Tätigkeit, bei der nur die oberen Gliedmassen zum Einsatz
kämen. Die Position müsste regelmässig geändert werden, regelmässige
Pausen wären nötig und die unteren Gliedmassen dürften nicht einge-
setzt werden. Tatsächlich befinde sich der Beschwerdeführer, der seine
Stellung regelmässig ändern müsse und nicht lange Zeit sitzen könne, in
einer schwierigen Lage hinsichtlich Zumutbarkeit und Ausführbarkeit einer
Tätigkeit.
6.2.10. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2006
hielt Dr. med. F._______ fest, dass nach wie vor Gonalgien im Rahmen
der multiplen Eingriffe mit Reizzustand im Knie und neuropathische Be-
schwerden sowie leichter antero-medialer Instabilität bestünden. Infektio-
logisch könne kein bakterielles Wachstum nachgewiesen werden, das
B-2959/2011
Seite 18
den szintigraphisch verdächtigen Befund bestätigen würde. Bei diesem
Zustand sei wegen den neuropathischen Beschwerden und der nicht
ausgeschlossenen, sich erneut anbahnenden Prothesenlockerung doch
auch bei einer ganztägig sitzenden Tätigkeit mit einer zeitlichen Ein-
schränkung zu rechnen, was in Reevaluation seiner früheren Zumutbar-
keitsbeurteilung ab 7. Juni 2005 zu berücksichtigen sei.
6.2.11. Aus dem Bericht des Krankenhauses N._______ vom 3. Novem-
ber 2007 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Implantation ei-
ner epiduralen Schmerzpumpe durch Dr. med. O._______ im Schmerz-
zentrum Klinik Q._______ mit zunehmenden starken Schmerzen und mit
Verdacht auf Liquorfistel stationär behandelt werden musste.
6.2.12. Dr. med. O._______, Facharzt Anästhesiologie und Intensivmedi-
zin, Schmerzzentrum Klinik Q._______, berichtete am 11. Dezember
2007, dass der Beschwerdeführer für eine Schmerztherapie, welche je-
doch abgebrochen worden sei, in seiner Behandlung gewesen sei. Er he-
ge beim Beschwerdeführer den Verdacht auf ein Neurom im Verlauf des
Nervus saphenus medial am Knie links. Er habe beim Beschwerdeführer
eine medikamentöse Schmerztherapie mit Fentanyl und Morphin durch-
geführt und einen temporären intrathekalen Katheter implantiert, damit
eine Dauerinfusion von Fentanyl und Bupivacain stattfinden könne. Der
Beschwerdeführer habe die üblichen Nebenwirkungen wie Juckreiz, Mü-
digkeit und Schwitzen gehabt. Diese Nebenwirkungen seien nicht we-
sentlich zurück gegangen. Mit der schmerzstillenden Wirkung sei der Be-
schwerdeführer nicht zufrieden gewesen.
6.2.13. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 26. Februar 2008
bestätigte Dr. med. F._______ seine bisher gestellten Diagnosen und
führte aus, dass eine intrathekale Schmerztherapie aufgrund der Neben-
wirkungen habe abgebrochen werden müssen. Es sei beim Beschwerde-
führer dadurch zu einem postinterventionellen Auftreten einer vorüberge-
henden Liquorfistel gekommen. Dr. med. F._______ berichtete, dass sich
der Umfang des linken Knies reduziert und auch die Beweglichkeit ge-
bessert hätten. Der Beschwerdeführer mache auch einen psychisch sta-
bileren Eindruck als früher. Unverändert bestehe die Klopf- und Druckdo-
lenz im Bereich des Nervus infrapatellaris und am medialen Tibiaplateau
im Bereich der Narbe sowie die mediale Aufklappbarkeit. Er denke, dass
aufgrund der multipelsten Operationen und der immer wieder aufgetrete-
nen Komplikationen und auch unter Berücksichtigung des aktuell deutlich
besseren Zustandes auf weitere operative Interventionen (Revision des
B-2959/2011
Seite 19
Nervus infrapatellaris, Straffung des medialen Seitenbandes) zu verzich-
ten sei. Die medizinische Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit beurteile er
unverändert.
6.2.14. Aus den ärztlichen Berichten des Landeskrankenhaus R._______
vom 29. September 2008 und 14. Oktober 2008 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer von 29. September 2008 bis 9. Oktober 2008 in statio-
närer Behandlung gewesen ist. Der Beschwerdeführer sei mit einem
deutlichen Kniegelenkserguss und deutlicher Überwärmung sowie star-
ken Schmerzen von der Unfallchirurgieambulanz in N._______ über-
nommen worden. Dort sei eine Punktion des Kniegelenkes durchgeführt
worden und das Punktat hätte sich trübe gezeigt. In der nun durchgeführ-
ten Punktion zeige sich eine erhöhte Zellzahl von 41'000, der CRP Wert
liege bei 3.42. Es sei in der Folge eine arthroskopische Kniegelenksspü-
lung durchgeführt worden. Im zytologischen Befund habe sich ein akut
eitriges Zellbild gezeigt. Der mikrobiologische Befund sei bis jetzt unauf-
fällig. Die Anreicherung laufe weiter. Es sei eine Antibiose mit Dalazin und
Rifoldin postoperativ durchgeführt worden, worauf die Entzündungswerte
rückläufig geworden seien.
6.2.15. Im Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt Orthopädie, Kli-
nik D._______, vom 19. März 2009, führte dieser aus, dass beim Be-
schwerdeführer eine unverändert eingeschränkte Situation wie im ärztli-
chen Bericht des Landeskrankenhaus R._______ vom September 2008
bestehe. Es bestehe der Verdacht auf wenig symptomatische femorale
Lockerung (aseptisch) links mit symptomatisch deutlich im Vordergrund
stehender Weichteilirritation antero-medial evt. durch den tibialen Prothe-
senanteil.
Am 1. September 2009 führte Dr. med. C._______, in seinem Bericht
aus, dass sich in der durchgeführten Szintigraphie (3-Phasen Skelettszin-
tigraphie) vom 13. Januar 2009 eine Mehranreicherung am Rand der
Femurkomponente metaphysär mit unauffällig tibialem Prothesenanteil
gezeigt habe. Klinisch dominierten für den Beschwerdeführer die belas-
tungsabhängigen Beschwerden im Bereich des medialen Tibiaplateaus
mit Verdacht einer medialen Weichteilirritation durch den Prothesenüber-
hang. Es liege eine klare 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist vor.
Auch ein Prothesenwechsel würde mit aller grösster Wahrscheinlichkeit
nicht zu einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit als Lagerist führen. Eine Ar-
beitsfähigkeit könne seiner Meinung nach nur durch eine Umschulung mit
sitzender Tätigkeit erreicht werden.
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Seite 20
6.2.16. Aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. G._______ vom 16. No-
vember 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen
Schmerzen im linken Kniegelenk in seiner Praxis gewesen ist. Klinisch
bestehe wiederum ein Reizerguss sowie ein Beugedefizit.
6.2.17. Aus dem Bericht des Landeskrankenhaus R._______ vom 26.
Februar 2010 geht hervor, dass aufgrund eines Sturzes auf das linke Knie
das mediale Seitenband instabil sei und eine typische Druckschmerzhaf-
tigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer wurde bis zum 25. April 2010 ar-
beitsunfähig geschrieben.
6.2.18. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht der SUVA vom 1. März
2010 stellte Dr. med. F._______ folgende Diagnosen:
– Distorsion vom 15. Oktober 1980, unhappy triad Knie links bei Status
nach medialer Bandnaht ca. 1972
– 17. Oktober 1981 Kniegelenkrevision mit Meniscusrefixation,
Reinsertion des vorderen Kreuzbandes, dorsomedialer Kap-
selraffung, Naht des medialen Seitenbandes und des Vastus
medialis, Gipsimmobilisation
– 3. März 1981 Nervenrevision Ramus infrapatellaris
– Unfall vom 19. Dezember 1981 mit Kontusion Kniegelenk links, Riss
des medialen Seitenbandes, alter Teilruptur des vorderen Kreuzban-
des, degenerativer Ruptur des medialen Meniscushinterhornes mit
Chondrocalcinose, retropatellärer Chondromalazie Grad II bis III (so-
wie Distorsion Schulter links und Nasenbeinkontusion)
– 22. November 1982 Narbenneuromexcision, Ersatz des Sei-
tenbandes durch Kohlefaserbündel
– 16. Mai 1983 Entfernung des Kohlefaserbandes
– 16. Oktober 1992 Revision
– 7. Oktober 1998 partielle mediale Meniscektomie, retropatellä-
res Knorpeldébridement
– 7. Januar 2003 Knietotalprothese links
– 15. September 2004 Wechsel Knietotalprothese links bei zu-
nehmender Instabilität des Implantates
– Szintigraphisch Verdacht auf Low grade infect, bakteriologisch
nicht bestätigt (DD Prothesenlockerung) mit Reizer-
guss/Synovialitis
– Rezidivierende Schwellungen mit leukozytärem Infiltrat aseptisch oh-
ne Nachweis bakterieller Infektion
– Verdacht auf aseptische Prothesenlockerung
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Seite 21
– Neurogenes Schmerzsyndrom des Nervus femoralis/Ramus infrapa-
tellaris links
– 2007 Versuch einer intrathekalen Schmerztherapie, wegen
Nebenwirkungen dann darauf verzichtet; postinterventionelles
Auftreten einer vorübergehenden Liquorfistel
– Schmerzexazerbationen November 2009 und 15. Februar 2010 bei
Verdacht auf Kniedistorsio
– Anpassungsstörungen mit gemischter Symptomatik
Dr. med. F._______ führte aus, dass die Untersuchung durch die starke
Schmerzempfindung am Knie geprägt sei, so dass der Beschwerdeführer
nicht stockfrei gehen könne und auf der Untersuchungsliege das Knie nur
bis 40 Grad flektiert, hingegen beim Herabsteigen respektive beim Sitzen
zum Prüfen der Reflexe ein hängender Unterschenkel ca. 80 Grad Flexi-
on möglich sei. Es bestehe eine Konturverdickung und –vergröberung am
linken Knie, leicht überwärmt, und eine tanzende Patella mit Erguss. Aus-
geprägte Druckempfindlichkeit über gesamtem medialem Kniekomparti-
ment. Ebenfalls leichte – soweit prüfbar – vermehrte Aufklappbarkeit me-
dial im Vergleich zu lateral. Nach wie vor die Quadricepshypotrophie
links, dies obwohl der Patient eine ausgeprägte Beschwielung plantar
beidseits nahezu symmetrisch aufweise. Es sei nicht auszuschliessen,
dass eine gewisse mediale Seitenbandzerrung stattgefunden habe mit
Exazerbation hier vorbestehender Schmerzen im Bereich des medialen
Tibialplateaus wie Dr. med. C._______ postuliert habe, allenfalls auch
durch die radiologisch sichtbare Prominenz der Tibiakomponente bedingt.
Radiologisch sei der Lysesaum um die femorale Komponente herum nicht
eindeutig konventionell interpretierbar, aber in Zusammenschau aus der
Aktenlage sei aufgrund der Szintigraphie doch eine Lockerung der Pro-
these möglich. Hingegen sei der immer wieder postulierte Infekt auch in
den multiplen Punktionen ohne Nachweis eines bakteriologischen Wachs-
tums wenig suspekt für einen Infekt. Die heute leichte Überwärmung und
Schwellung sei eher auf einen Reizzustand zurückzuführen und klinisch
nicht auf einen Infekt.
Somit sei der Zustand bis zum Jahreswechsel 2009/2010 in etwa unver-
ändert zu der Untersuchung vor gut zwei Jahren. Somit hätten sich auch
die Integritätsentschädigung, Zumutbarkeit und Behandlungsmassnah-
men nicht wesentlich verändert. Es gebe nur eine leichte Abweichung in
der Zumutbarkeit. Im chronischen Stadium, das heisst ohne dieses
schmerzexazerbierende Ereignis, wären dem Beschwerdeführer medizi-
nisch zumutbar sitzende Tätigkeiten aufgrund der Verlangsamung im
B-2959/2011
Seite 22
Vergleich zu 2000 doch eher – wie bereits erwähnt – eine quantitative
Einschränkung von täglich ca. 1 ½ Stunden realistisch. Diese leichte Ver-
schlechterung im Vergleich zu 2000 sei auch in der Untersuchung 2008
mit Anpassung der Integritätsentschädigung berücksichtigt.
6.2.19. Dr. med. E._______, Facharzt Orthopädie und orthopädische Chi-
rurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Januar 2011 einen
schmerzhaften Zustand im linken Knie nach zweimaligen Knieprothesen-
implantationen links und eine Trochantertendinose links mit starken Hüft-
schmerzen. Gemäss Dr. med. E._______ bestehe eine beträchtliche Ein-
schränkung des Leistungskalküls.
In seinem Bericht vom 12. Februar 2011 hielt Dr. med. E._______ fest,
dass aufgrund der erheblichen Dauerschmerzen eine berufliche Tätigkeit
im Sitzen von maximal halbtägig möglich sei.
7.
Aus den seit der Rentenzusprechung dargelegten Arztberichten ergibt
sich, dass die Ausführungen über den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
27. April 2011 im Wesentlichen konstant geblieben sind. Die gestellten
Diagnosen und Befunde sind nach wie vor grundsätzlich die Gleichen wie
im Zeitpunkt der Rentenzusprechung. Es fällt auch auf, dass seit der
Rentenzusprechung die mögliche medizinisch-theoretische Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers von diversen Ärzten, trotz im Wesentlichen
gleich lautender Diagnosen, unterschiedlich eingeschätzt wurde. Zwar
schliessen identisch gebliebene Diagnosen eine revisionsrechtlich erheb-
liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit)
grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schwere-
grad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person
gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (Urteil BGer
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall hat sich trotz Durchführung unterschiedlichster The-
rapien und medizinischer Behandlungen keine Besserung des Gesund-
heitszustandes eingestellt. Im Gegenteil, wie die SUVA aufgrund ihrer
medizinischen Abklärungen zu Recht festgehalten hat, hat sich der medi-
zinische Befund des Beschwerdeführers verschlechtert. So hielt Dr. med.
F._______ in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1. März
2010 als zusätzliche Diagnose ein neurogenes Schmerzsyndrom des
Nervus femoralis/Ramus infrapatellaris links sowie eine Anpassungsstö-
B-2959/2011
Seite 23
rung mit gemischter Symptomatik fest. Zudem wird ersichtlich, dass sich
seit der Rentenzusprache die Knieflexion des Beschwerdeführers ver-
schlechtert hat. Dr. med. E._______ diagnostizierte beim Beschwerdefüh-
rer überdies am 19. Januar 2011 eine Trochantertendinose. Die erhebli-
chen Dauerschmerzen des Beschwerdeführers konnten trotz Operationen
und Therapien nicht reduziert werden. Aus den Akten geht hervor, dass
dieser Zustand für den Beschwerdeführer sehr belastend ist. Dies wirkt
sich dementsprechend auf seinen psychischen Gesundheitszustand aus,
was angesichts der über 30-jährigen Leidensgeschichte nachvollziehbar
ist. Bereits im Jahr 2005 führten diverse Ärzte wiederholt aus, dass die
Prognosen im vorliegenden Fall keineswegs günstig seien. So hielt Dr.
med. J._______ von der Klinik D._______ in seinem Arztbericht vom
13. Januar 2005 fest, dass der Reizzustand des linken Kniegelenkes län-
gerfristig nicht wesentlich verbessert werden könne und längerfristig nicht
mit der Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Dies wurde
von Dr. med. L._______ in seinem Bericht vom 12. November 2005 bes-
tätigt, indem dieser keine Besserung des Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers für möglich erachtete und auch eine Anpassung oder
Gewöhnung an diesen Zustand ausschloss.
Es gilt im vorliegenden Fall festzuhalten, dass eine von der Vorinstanz
angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers nicht ersichtlich ist. Die unterschiedlichen Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit basieren nicht auf einer Veränderung des Sachverhaltes
im Vergleich zur primären Einschätzung, sondern sie entsprechen ledig-
lich einer anderen Interpretation ein und desselben Sachverhaltes. Ge-
mäss den obigen Ausführungen kann zudem eine Verringerung des
Schweregrads des Leidens oder eine bessere Anpassung des Beschwer-
deführers an seine Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich weder der medizinische
Sachverhalt mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise
geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind. Die unter-
schiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts stellt rechtsprechungsgemäss keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 4.6 hier-
vor).
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Seite 24
Aufgrund der seit Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellten
Arztberichte deutet auch nichts darauf hin, dass sich der medizinische
Zustand des Beschwerdeführers mittlerweile verbessert hat.
8.
Zu prüfen bleibt, ob die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
30. August 2004 gewährte ganze Invalidenrente unter dem Rechtstitel der
Wiedererwägung aufzuheben gewesen wäre.
8.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG
kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspra-
cheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Vor-
aussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab-
ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom Gericht fest-
gestellt, so kann es den auf Art. 17 ATSG gestützten Revisionsentscheid
der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125
V 368 E. 2; Urteil BGer 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).
Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrek-
tur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter Einschluss un-
richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil
BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 545/02 vom
17. August 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2). Ein Verwal-
tungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der
Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige der
Unrichtigkeit der Verfügung – möglich.
8.2. Die rentenzusprechende Verfügung vom 30. August 2004 war inso-
weit rechtsfehlerhaft, als der Sachverhalt offensichtlich ungenügend ab-
geklärt war. Die IV-Stelle SG hat den Invaliditätsgrad aufgrund der ärztli-
chen Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf
100 % festgelegt (vgl. Arztberichte von Dr. med. G._______ vom 8. April
2004 und von Dr. med. B._______ vom 13. Mai 2004 sowie ärztliches
Gutachten von Dr. med. H._______ vom 5. Juli 2004). Die Arbeitsfähig-
keit in Verweisungstätigkeiten hat die IV-Stelle SG jedoch nicht weiter ab-
geklärt bzw. beurteilt, obwohl sowohl die ärztlichen Berichte wie auch die
SUVA-Verfügung von einer weitestgehenden Arbeitsfähigkeit in Verwei-
sungstätigkeiten ausgegangen sind (vgl. Gesamtleistungskalkül im ärztli-
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chen Gutachten von Dr. med. H._______ vom 5. Juli 2004, Arztbericht
von Dr. med. F._______ vom 28. Oktober 2005, wonach sich Dr. med.
B._______ nur zur Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit geäussert
habe, sowie die Verfügungen der SUVA vom 21. November 1983, 22. Ja-
nuar 2001, 11. März 2008 und 25. August 2010). Damit war der Sachver-
halt, namentlich die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten, im Zeit-
punkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. August 2004, nicht
hinreichend geklärt und die rentenzusprechende Verfügung aus diesem
Grund rechtsfehlerhaft.
Die Vorinstanz hat jedoch die Verfügung vom 30. August 2004 nicht in
Wiedererwägung gezogen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es im vor-
liegenden Fall mangels Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts im
Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung nicht möglich, die Be-
schwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
vom 27. April 2011 mit der substituierten Begründung der Wiedererwä-
gung zu bestätigen. Dem Gericht ist es auch verwehrt, die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, der Sachverhalt sei weiter abzuklären und gegebenenfalls sei
die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (Urteil BGer
U 66/07 vom 5. Dezember 2007 E. 4).
9.
Die Vorinstanz hat es im vorliegenden Fall überdies unterlassen, vorfra-
geweise zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind, be-
vor sie über die Renteneinstellung im Rahmen der Revision verfügt hat;
dies wäre namentlich vor der Aufhebung der Invalidenrente des Be-
schwerdeführers, der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das
55. Altersjahr zurückgelegt hatte, erforderlich gewesen (Urteil BGer
9C_228/2010 vom 26. April 2011, Präzisierung der Rechtsprechung ge-
mäss Urteil BGer 9C_163/2010 vom 25. März 2011).
10.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufhebung der Invalidenrente er-
weist sich als unzulässig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vom 27. April 2011 aufzuheben. Dem Be-
schwerdeführer ist über den 30. Juni 2011 hinaus eine ganze Invaliden-
rente auszurichten.
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11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
11.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem obsiegenden Beschwerdefüh-
rer keine Kosten aufzuerlegen, sodass der geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzuge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
27. April 2011 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist weiterhin eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Februar 2012