B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2972/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-2972/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2007 zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet
worden ist und davon bisher 67 Diensttage geleistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Thun (nach-
folgend: Regionalzentrum), mit Schreiben vom 27. September 2012 den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er im Jahr 2013 den ob-
ligatorischen langen Einsatz von 180 Diensttagen zu leisten habe, und
ihn aufgefordert hat, innert Frist eine entsprechende Einsatzvereinbarung
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist
und vom Regionalzentrum am 24. Januar 2013 gemahnt worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2013 ein Dienstverschie-
bungsgesuch betreffend den langen Einsatz aus ausbildungsbedingten
Gründen (Lehrgang "Upgrade [Passerelle] zum Bachelor of Science in
Business Administration FH", Beginn: April 2013, Dauer: 4 Semester) ge-
stellt hat, welches mit Verfügung vom 7. Februar 2013 insoweit gutge-
heissen worden ist, als der Beschwerdeführer den langen Einsatz spätes-
tens im Jahr 2015 und in den Jahren 2013 und 2014 je einen Einsatz von
26 Diensttagen zu leisten habe,
dass der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im
Jahr 2013 ordentlich gleistet hat,
dass der Beschwerdeführer vom Regionalzentrum mit Schreiben vom
19. September 2013 an seine Einsatzpflicht von 26 Diensttagen für das
Jahr 2014 erinnert und aufgefordert worden ist, innert Frist eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen
und vom Regionalzentrum am 26. November 2013 gemahnt worden ist,
unter Fristansetzung für Einreichung der Einsatzvereinbarung bis zum
15. Januar 2014,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Dezember 2013 dem Re-
gionalzentrum mitgeteilt hat, er sei aus beruflichen Gründen noch nicht
dazu gekommen, einen Zivildiensteinsatz zu suchen, zudem müsse er im
Jahr 2014 bei seinem Arbeitgeber seinen Feriensaldo abbauen, er habe
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deshalb bereits einen längeren Urlaub geplant, und da er neben seiner
Arbeit auch noch ein Studium absolviere, sei es fast unmöglich, eine ge-
eignete Zeit für einen Zivildiensteinsatz im Jahr 2014 zu finden,
dass der Beschwerdeführer sich gleichzeitig erkundigt hat, ob es möglich
sei, seinen langen Einsatz nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2015
entsprechend zu verlängern,
dass das Regionalzentrum mit E-Mail vom 16. Dezember 2013 dem Be-
schwerdeführer erklärt hat, die Einsatzpflicht für das Jahr 2014 von
26 Diensttagen könne nicht im Jahr 2015 als Einsatzverlängerung des
langen Einsatzes im Schwerpunktprogramm geleistet werden und eine
Dienstverschiebung aufgrund eines bereits vereinbarten Einsatzes im
Folgejahr müsse alle verbleibenden verfügten Zivildiensttage umfassen,
weshalb der Beschwerdeführer, um die Einsatzpflicht 2014 verschieben
zu können, bereits vorzeitig eine Einsatzvereinbarung für den langen Ein-
satz im Schwerpunktprogramm vom 320 Restdiensttagen im Jahr 2015
einreichen müsste,
dass das Regionalzentrum gleichzeitig ausgeführt hat, die Chancen einer
Gutheissung eines gewöhnlichen Dienstverschiebungsgesuchs würden
aus verschiedenen Gründen gering eingeschätzt,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Januar 2014 an das Re-
gionalzentrum erneut dargelegt hat, er habe dieses Jahr während der
Semesterferien einen längeren Urlaub geplant, weshalb es unmöglich sei,
im Jahr 2014 einen Einsatz zu leisten, und um eine Fristerstreckung für
die Einreichung einer Einsatzvereinbarung betreffend einen Einsatz von
sieben Monaten im Jahr 2015 ersucht hat,
dass das Regionalzentrum gleichentags telefonisch mit dem Beschwer-
deführer in Kontakt getreten ist und erklärt hat, wie es sich mit den Chan-
cen für eine Dienstverschiebung aufgrund einer schulischen oder berufli-
chen Ausbildung bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit einem Einsatzbe-
trieb über sämtliche verbleibende Restdiensttage im Folgejahr verhalte;
zudem wurde er auf die Möglichkeit von kürzeren Lagereinsätzen hinge-
wiesen und die Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung wurde bis
zum 31. Januar 2014 erstreckt,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2014 ein Dienstverschiebungs-
gesuch, unter Beilage einer entsprechenden Erklärung seines Arbeitge-
bers, gestellt und zur Begründung geltend gemacht hat, eine vierwöchige
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Abwesenheit am Arbeitsplatz sei für seinen Arbeitgeber in diesem Jahr
ungünstig und die Erarbeitung seiner Bachelorarbeit für den Studienab-
schluss würde durch den Zivildiensteinsatz beeinträchtigt,
dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 24. März 2014 das Dienst-
verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab-
gewiesen hat, seine Abwesenheit von 26 Tagen stelle keine übermässige
Härte für seinen Arbeitgeber dar, und den Beschwerdeführer verpflichtet
hat, im Jahr 2014 einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leis-
ten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 27. April
2014 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2014 erneut ein Dienstverschie-
bungsgesuch eingereicht und dargelegt hat, er könne während der Se-
mesterferien keinen Zivildiensteinsatz leisten, da diese etwa zwei Monate
vor den Semesterprüfungen am 22.-29. September 2014 beginnen wür-
den und dadurch eine optimale Prüfungsvorbereitung verunmöglicht wür-
de,
dass das Regionalzentrum mit Verfügung vom 1. Mai 2014 das Dienst-
verschiebungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet
hat, im Jahr 2014 einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leis-
ten sowie eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis zum 6. Juni 2014
einzureichen; zwar könne er nicht verpflichtet werden, während drei Mo-
naten vor sowie während der Prüfungen einen Zivildiensteinsatz zu leis-
ten, jedoch verblieben ihm vor und nach diesem Zeitraum genügend Zeit,
der Einsatzpflicht für das Jahr 2014 nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2014
betreffend Einholen der Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, dass
die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung trotz des laufenden
Beschwerdeverfahrens verbindlich sei,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Be-
schwerde beantragt hat,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ge-
wahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu
leisten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten or-
dentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. Sep-
tember 1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass die Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes 26 Tage beträgt (Art. 38
Abs. 1 ZDV), mit Ausnahme der in Art. 38 Abs. 2 ZDV aufgezählten Ein-
sätze (u.a. Betreuungseinsätze in Lagern),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung ein-
zureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht
befolgt werden kann,
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung u.a. dann gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige
Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate
eine wichtige Prüfung ablegen muss (Art. 46 Abs. 3 Bst. a ZDV),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein Zivildiensteinsatz während
der Semesterferien vor den Semesterprüfungen, die vom 22.-29. Septem-
ber 2014 stattfinden, sei ihm nicht möglich, da er in den Semesterferien
darauf angewiesen sei, sich auf die Prüfungen vorzubereiten,
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dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, eine Überschnei-
dung mit der für die Vorbereitung und Absolvierung einer wichtigen Prü-
fung reservierten Periode würde nur im Fall eines bereits erfolgten Aufge-
bots in Frage stehen und dann könne der Beschwerdeführer selbstredend
nicht verpflichtet werden, während dieser Zeit einen Zivildiensteinsatz zu
leisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6281/2009 vom 7. Mai
2010 E. 6.3.1); vorliegend sei jedoch bisher kein Aufgebot ergangen und
der Beschwerdeführer könne seinen Einsatz nach wie vor selber organi-
sieren und den günstigsten Zeitpunkt dafür wählen, weshalb dieser
Dienstverschiebungsgrund nicht erfüllt sei,
dass darüber hinaus zu berücksichtigten ist, dass die Semesterferien vom
7. Juli bis zum 3. August 2014 dauern und der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben in dieser Zeit einen längeren Urlaub in Namibia geplant
hat, da er seinen Feriensaldo am Arbeitsplatz abbauen müsse, und er da-
mit die Vorbereitungszeit für die Semesterprüfungen reduziert hat bzw.
den Urlaub im Wissen darum geplant hat, sich auf die Prüfung vorberei-
ten sowie einen 26-tägigen Zivildiensteinsatz im Jahr 2014 leisten zu
müssen,
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung ferner gutgeheissen werden kann wenn sie eine schulische oder be-
rufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, nach den Semesterferien beginne
die Erarbeitung der Bachelor Thesis, die er im März bzw. April 2015 ab-
schliessen wolle, in dieser Zeit sei er auf das Umfeld seines Arbeitgebers
angewiesen und eine Reduktion seines Pensums komme aus finanziellen
Gründen nicht in Frage; überdies beinhalte das Studium mehr als 50 %
Selbststudium und somit benötige er seine Freizeit, um zu lernen,
dass die Vorinstanz einräumt, dabei und auch bei den nachfolgenden
Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich um neu vorge-
brachte Dienstverschiebungsgründe, die jedoch aus prozessökonomi-
schen Gründen zu behandeln seien,
dass die Vorinstanz diesbezüglich festhält, es werde nicht in Abrede ge-
stellt, dass das vom Beschwerdeführer in Angriff genommene Studium
hohe Anforderungen an ihn stelle, die strittige Einsatzpflicht sei jedoch
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nicht übermässig lang und ein Unterbruch der Ausbildung grundsätzlich
nachholbar und nicht mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden,
dass die Vorinstanz darauf hinweist, dass der fragliche Studiengang je-
weils am Freitagabend und am Samstag stattfinde,
dass die Vorinstanz weiter ausführt, dem Beschwerdeführer stehe es of-
fen, einen Einsatzbetrieb mit Büroarbeitszeiten zu wählen, was eine Teil-
nahme am Unterricht trotz Zivildiensteinsatzes ermögliche, er somit für
die Dauer des Einsatzes lediglich am Arbeitsplatz fehle und überdies die
Möglichkeit bestehe, für wichtige schulische Anlässe ein Urlaubsgesuch
einzureichen,
dass die Vorinstanz schliesslich darlegt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
ein 26-tägiger Zivildiensteinsatz den Beschwerdeführer mit Bezug auf
seine Bachelor Thesis vor grössere Probleme stellen würde und er lege
auch nicht dar, inwiefern er darauf angewiesen wäre, in dieser Zeit unbe-
dingt am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
26-tägiger Unterbuch einer Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich nach-
holbar ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1 m.H.),
zumal mit Unterbrüchen von ähnlicher Dauer auch aus anderen Gründen,
wie beispielsweise Krankheit, Militärdienst oder Ferien, gerechnet werden
muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai
2014 E. 4.4 m.H.),
dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gefestigten Praxis abzu-
weichen, zumal der Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer planbar
ist, Urlaubsgesuche für wichtige schulische Termine möglich sind (Art. 46
Abs. 4 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 ZDV) und mit der Vorinstanz festzuhalten
ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, inwiefern ein
Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2014 den erfolgreichen Stu-
dienabschluss verunmöglichen oder stark erschweren sollte,
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung auch dann gutgeheissen werden kann, wenn sie andernfalls ihren
Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV),
dass eine Gefährdung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vorlie-
gend nicht ersichtlich ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
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dass Dienstverschiebungsgesuche schliesslich gutgeheissen werden
können, wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass
die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren
Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer ausseror-
dentlichen Härte für sich selber geltend macht, indem er darlegt, er fühle
sich bereits durch Studium und Arbeit überlastet und habe Angst, durch
einen Zivildiensteinsatz während des Studiums dieses sowie seinen Ar-
beitsplatz zu gefährden, da er einen allfälligen Misserfolg psychisch nicht
verkraften könnte,
dass die Vorinstanz darlegt, es liege kein Fall von übermässiger Härte
vor, da dem Beschwerdeführer die Verschiebung seines langen Einsatzes
auf die Zeit nach dem Studienabschluss gewährt worden sei, er sein Stu-
dium im Wissen um seine Zivildienstpflicht begonnen habe und der Um-
stand, dass er sich mit Arbeit und Studium überlastet fühle, nicht dazu
führen könne, dass er seiner gesetzlichen Pflicht zur Leistung von
26 Diensttagen im Jahr 2014 (Art. 39a Abs. 1 ZDV) nicht nachzukommen
brauche, zumal ihm genügend Zeit für die Einsatzplanung zur Verfügung
gestanden habe,
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober
2013 E. 2.1, je m.H.),
dass eine solche Notsituation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht
vorliegt,
dass die Situation des Beschwerdeführers, selbst unter Berücksichtigung
der Doppelbelastung von Arbeit und Weiterbildung, mit anderen dienst-
pflichtigen Personen während einer Aus- bzw. Weiterbildung vergleichbar
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1013/2014 vom 22. Mai 2014
E. 4.4),
dass der strittige Einsatz der gesetzlichen Mindestdauer von 26 Dienst-
tagen entspricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV) und der Beschwerdeführer auf die
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möglichen kürzeren Einsätze nach Art. 38 Abs. 2 ZDV hingewiesen wor-
den ist,
dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden
dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berück-
sichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz
zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organi-
sieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-997/2014 vom 23. April 2014
E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine),
dass somit ein Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2014 im
Zeitraum nach den Semesterprüfungen möglich ist,
dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen
kann, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen
(Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV),
dass sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und ab-
zuweisen ist und der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. September
bis zum 31. Dezember 2014 einen Zivildiensteinsatz von mindestens
26 Diensttagen zu leisten hat,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Thun (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 10. Juli 2014