B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2986/2012
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Frank Seethaler und Francesco Brentani;
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Beat Meyer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Einsprachekommission Weiterbildungsstätten
(EK WBS),
Vorinstanz,
FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Weiterbildungsstättenkommission (WBSK),
Erstinstanz.
Gegenstand
Anerkennung einer Weiterbildungsstätte.
B-2986/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz am 30. September
2009 ein Gesuch um Neubeurteilung ihrer Einteilung als Weiterbildungs-
stätte in Psychiatrie und Psychotherapie ein. Die Vorinstanz leitete diese
an die Erstinstanz weiter. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 erkannte
diese die Beschwerdeführerin provisorisch als Weiterbildungsstätte der
Kategorie C an und führte aus, dass über die definitive Anerkennung erst
nach einer Visitation in den Einrichtungen der Beschwerdeführerin ent-
schieden werden solle. Am 21. September 2010 wurde diese durchge-
führt und in der Folge am 1. Oktober 2010 ein Visitationsbericht erstellt.
Gemäss diesem Bericht erfüllte die Beschwerdeführerin bestimmte Vor-
aussetzungen des Weiterbildungsprogramms für Psychiatrie und Psycho-
therapie nicht.
B.
Am 14. Dezember 2010 lehnte die Vorinstanz die Anerkennung der Be-
schwerdeführerin als Weiterbildungsstätte in Psychiatrie und Psychothe-
rapie der Kategorie C ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwer-
deführerin am 31. Januar 2011 Einsprache bei der Vorinstanz.
C.
Diese wies die Einsprache mit Verfügung vom 4. April 2012 (zugestellt am
2. Mai 2012) ab. Zur Begründung führte sie an, das Weiterbildungskon-
zept der Beschwerdeführerin sei mangelhaft und es fehle an einer struk-
turierten internen Weiterbildung. Des Weiteren würden keine Weiterbil-
dungssupervisionen im erforderlichen Umfang durchgeführt. Die Leiterin
der Beschwerdeführerin sei nur zu einem Beschäftigungsgrad von 60 %
angestellt, was den Vorgaben des Weiterbildungsprogramms nicht genü-
ge. Es sei unklar, zu wie vielen Stellenprozenten die stellvertretende Lei-
terin der Beschwerdeführerin arbeite und ob sie ihre Fortbildungspflicht
erfülle. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass Bereitschaftsdienst
nicht als Arbeitszeit angerechnet werden könne. Insgesamt seien somit
die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungsstätte in Psychiatrie
und Psychotherapie in der Kategorie C nicht erfüllt.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2012
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und sie als Weiterbildungsstätte der Ka-
tegorie C anzuerkennen.
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D.a Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht ver-
letzt, da der angefochtene Entscheid nur rudimentäre Erwägungen zum
anwendbaren Recht enthalte. Die Vorinstanz habe sich weder mit den
Ausführungen der Beschwerdeführerin noch mit den eingereichten Unter-
lagen auseinandergesetzt.
D.b Des Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine
Anerkennung als Weiterbildungsstätte der Kategorie 2 C. Sie habe darge-
legt, dass eine strukturierte interne Weiterbildung erfolge und dies mit Ak-
ten belegt. Die von der Vorinstanz verlangten Weiterbildungssupervisio-
nen fänden entgegen den Feststellungen der Vorinstanz statt. Die stell-
vertretende Leiterin der Beschwerdeführerin verfüge über einen Facharzt-
titel, arbeite zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % und erfülle ihre
Fortbildungspflicht. Die Leiterin der Beschwerdeführerin arbeite an drei fi-
xen Wochentagen, was einem Pensum von 60 % entspreche. Daneben
leiste sie Bereitschaftsdienst vor Ort, woraus sich insgesamt 40 Arbeits-
stunden pro Woche und damit ein Pensum von 80 % ergäben. Die Auf-
fassung der Vorinstanz, Bereitschaftsdienst könne nicht als Arbeitszeit
angerechnet werden, widerspreche geltenden Bestimmungen des Ar-
beitsrechts. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt zu wenig
abgeklärt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin unzureichend ge-
würdigt.
D.c Schliesslich sei der Entzug der Anerkennung als Weiterbildungsstätte
unverhältnismässig. Als geeignete und angemessene Massnahme sei die
Beschwerdeführerin weiterhin provisorisch als Weiterbildungsstätte der
Kategorie C anzuerkennen gewesen. Die Vorinstanz hätte ihr eine Nach-
frist zur Behebung der festgestellten Mängel setzen müssen und erst
nach einer weiteren Visitation über die definitive Anerkennung entschei-
den dürfen. Sie habe am 14. Dezember 2011 eine Einspracheverhand-
lung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft
gezeigt habe, allfällige Mängel zu beheben. Dennoch habe ihr die Vorin-
stanz hierzu keine Möglichkeit gegeben.
E.
Die Vorinstanz und die Erstinstanz reichen am 28. September 2012 ge-
meinsam eine Vernehmlassung ein. Sie beantragen die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
E.a Zur Begründung führen sie an, das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führerin sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht verletzt worden. Die Vor-
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instanz habe in der angefochtenen Verfügung auf die einschlägigen recht-
lichen Bestimmungen hingewiesen und ihren Entscheid rechtsgenüglich
begründet. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe angegeben, die
eine Sistierung des Verfahrens und eine Nachfristsetzung zur Behebung
allfälliger Mängel hätten rechtfertigen können. Die Vorinstanz habe ge-
wusst, dass sie nur provisorisch als Weiterbildungsstätte der Kategorie 2
anerkannt gewesen sei. Sie habe Kenntnis von den einschlägigen Aner-
kennungskriterien gehabt. Es habe ihr genügend Zeit zur Verfügung ge-
standen, sich mit dem Weiterbildungsprogramm auseinanderzusetzen
und die dort angeführten Kriterien umzusetzen. Dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin keine Nachfrist zur Behebung von Mängeln
eingräumt habe, sei deshalb nicht als unverhältnismässig oder willkürlich
anzusehen.
E.b Die Beschwerdeführerin erfülle die Anerkennungsvoraussetzungen
des Weiterbildungsprogramms nach wie vor nicht. Sie könne kein aktuali-
siertes Weiterbildungskonzept, keine Umsetzung eines Zwischenfaller-
fassungssystems, keinen Facharzttitel der stellvertretenden Leiterin und
keine genügenden Weiterbildungssupervisionen nachweisen. Das Erfor-
dernis des Weiterbildungsprogramms, wonach Weiterbildungsverträge als
Bestandteil von Arbeitsverträgen abgeschlossen werden müssten, sei
ebenfalls nicht erfüllt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Wei-
terbildungskonzept entspreche den Angaben des Visitationsteams zufolge
nicht der Realität, weshalb die Umsetzung, die Evaluation und die Sicher-
stellung der Weiterbildung im Visitationsbericht als ungenügend beurteilt
worden seien. Auch das Angebot der fachspezifischen Lernmöglichkeiten
entspreche gemäss Visitationsbericht nicht den Vorgaben des Weiterbil-
dungsprogramms. Mit den Assistenzärzten würden keine individuellen
Weiterbildungsziele vereinbart, es werde keine Planung der Weiterbildung
vorgenommen, die Arbeitszeiten würden nicht eingehalten und es erfolg-
ten keine Evaluationsgespräche. Die Beschwerdeführerin habe somit
nicht darlegen können, dass sie eine strukturierte interne Weiterbildung
anbiete. Was das Arbeitspensum der Leiterin der Beschwerdeführerin
betreffe, könne der Bereitschaftsdienst schon deshalb nicht berücksichtigt
werden, weil während dieser Zeit keine ausreichende Betreuung der Wei-
terzubildenden gewährleistet sei.
F.
Mit Replik vom 23. November 2012 und Duplik vom 22. Januar 2013 hal-
ten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem
Vorbringen und an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisa-
tionen erlassen Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
insbesondere über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten (Art. 55
Bst. e des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Me-
dizinalberufe, SR 811.11 [Medizinalberufegesetz, MedBG]). Der ange-
fochtene Entscheid vom 4. April 2012 stellt somit eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG
genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen
der FMH, Einsprachekommission Weiterbildungsstätten (Art. 55 Bst. e
MedBG, Art. 58 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung [WBO] der Verbindung
Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 21. Juni 2000), so dass das Bundes-
verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5503/2010 vom
11. Mai 2012, E. 1.1), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interes-
se an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung. Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Es ist überdies da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die dreissigtägige Be-
schwerdefrist eingehalten hat. Denn es ist unstreitig und ergibt sich aus
einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Track & Trace-
Protokoll, dass die angefochtene Verfügung, die vom 4. April 2012 datiert,
erst am 2. Mai 2012 zugestellt wurde. Der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und es liegt eine rechtsgültige
Vollmacht des Rechtsvertreters vor. Die Bestimmungen betreffend Inhalt
und Form der Beschwerde wurden eingehalten. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1 Die Weiterbildung von akademischen Medizinalpersonen ist eine ur-
sprünglich private Aufgabe, die traditionell von den Berufsverbänden
wahrgenommen wird (vgl. THOMAS SPOERRI, in: Tomas Poledna / Ueli
Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VIII, Ge-
sundheitsrecht, B. Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch
die Vorinstanz gehört, erlassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen,
die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden
(Art. 22 ff. und Art. 47 ff. MedBG). Die Normen sind privatrechtlicher Natur
und beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-
rechtlicher Rechtsetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird in-
dessen die Verbindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen fak-
tisch anerkannt, und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst, als auch für
Dritte, welche sich im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können
daher im Beschwerdeverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes
behandelt werden, sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt
ist und die betreffenden Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskon-
form sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6791/2009 vom
8. November 2010 E. 4.1 und B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2;
VPB 68.29 E. 2.2.2; vgl. zudem SPOERRI, a.a.O., B. Rz.64).
2.2 Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Weiterbildung sind
wie folgt in Art. 39 ff. WBO und im Weiterbildungsprogramm für Psychiat-
rie und Psychotherapie vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Weiterbildungs-
programm) geregelt:
2.2.1 Als Weiterbildungsstätten können Spitäler (bzw. deren Abteilungen
und Stationen), Kliniken, Institute, Spezialanstalten, Ambulatorien, Arzt-
praxen und weitere im Bereich der Medizin tätige Institutionen in der
Schweiz anerkannt werden, wenn sie über mindestens eine adäquat ent-
lohnte Weiterbildungsstelle verfügen und der für die Weiterbildung ver-
antwortliche Arzt Gewähr für die Einhaltung des vorgeschriebenen Wei-
terbildungsprogramms bietet (Art. 39 Abs. 1 S. 1 WBO). Verantwortlicher
Leiter der Weiterbildungsstätte ist der Chefarzt oder ein für die Weiterbil-
dung bestimmter Kaderarzt (Art. 39 Abs. 1 S. 2 WBO). Der Leiter der Wei-
terbildungsstätte muss im Regelfall Inhaber des der Anerkennung ent-
sprechenden Facharzttitels sein (Art. 39 Abs. 2 S. 1 WBO) und sich über
die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht ausweisen können (Art. 39 Abs. 4
WBO). Jede Weiterbildungsstätte erarbeitet ein Weiterbildungskonzept,
das die Vermittlung der Lerninhalte des jeweiligen Weiterbildungspro-
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gramms zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert (Art. 41 Abs. 1
S. 1 WBO). In Art. 41 Abs. 1 S. 2 WBO werden bestimmte inhaltliche An-
forderungen an das Weiterbildungskonzept gestellt. Die Weiterbildungs-
stätten werden nach Grösse, Einrichtung und Qualität der vermittelten
Weiterbildung in jedem Fachgebiet in höchstens vier Kategorien eingeteilt
(Art. 40 Abs. 1 S. 1 WBO). Die Kriterien für die Einteilung der Weiterbil-
dungsstätten sind Bestandteil des Weiterbildungsprogramms (Art. 16
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 40 Abs. 1 S. 2 WBO).
2.2.2 Ambulante und stationäre Weiterbildungsstätten werden nach Set-
ting (ambulant oder stationär), klinischem Weiterbildungsangebot (allge-
meine Psychiatrie und Psychotherapie oder Spezialbereiche) und Grösse
in verschiedene Kategorien eingeteilt (Ziff. 5.1 Weiterbildungsprogramm).
Weiterbildungsstätten der Kategorie C (psychiatrische Spezialbereiche)
sind Kliniken oder Abteilungen, die eigenständig oder als Teil einer grös-
seren Institution stationäre oder ambulante Spezialangebote mit be-
schränktem Diagnose-, Alters-, oder Behandlungsspektrum anbieten (Ziff.
5.6 Weiterbildungsprogramm). Die Weiterbildungsstätte muss bestimmte,
in Ziff. 5.7 Weiterbildungsprogramm aufgeführte Kriterien erfüllen: Der
Leiter der Weiterbildungsstätte muss vollamtlich (mindestens zu 80 %) tä-
tig sein, über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie ver-
fügen, Chefarzt oder leitender Arzt sein, seine Fortbildungspflicht erfüllen
und kann gleichzeitig die Verantwortung für eine ambulante und eine sta-
tionäre Weiterbildungsstätte tragen. Der Stellvertreter des Leiters der
Weiterbildungsstätte muss halbamtlich (mindestens 50 %) tätig sein, über
einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen und seine
Fortbildungspflicht erfüllen. In der Weiterbildungsstätte muss ein direkter
Weiterbildner pro vier Kandidaten zur Verfügung stehen und es müssen
mindestens zwei Drittel der direkten Weiterbildner Inhaber des Facharztti-
tels für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Die Weiterbildungsstätte
muss sicherstellen, dass im Jahr mindestens 500 Stunden an Patienten-
kontakt pro Assistenzarzt mit vollem Pensum, sechs Stunden Weiterbil-
dungssupervision und 30 Stunden Supervision der Integrierten Psychiat-
risch-Psychotherapeutischen Behandlungen (IPPB) zur Verfügung ste-
hen. Es muss zudem die Möglichkeit bestehen, Psychotherapien durch-
zuführen und supervisieren zu lassen und es muss ein direkter Zugang
zu wissenschaftlichen Datenbanken gewährleistet sein. Die Weiterbil-
dungsverträge müssen als Bestandteil der Arbeitsverträge ausgestaltet
werden und es muss ein aktualisiertes Weiterbildungskonzept vorliegen.
Das Weiterbildungskonzept muss den Umgang mit Risiken und Fehlern
regeln und insbesondere ein Zwischenfallerfassungssystem (CIRS) sowie
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ein Konzept über die Vorgehensweise gegenüber den meldenden Perso-
nen enthalten. Die Weiterbildungsstätte muss schliesslich nachweisen
können, dass der selbständige Umgang mit ethischen und gesundheits-
ökonomischen Problemen in der Betreuung von Gesunden und Kranken
in typischen Situationen des Fachgebiets vermittelt wird.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt im mehrfacher Hinsicht die Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
3.1 Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung
ungenügend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29 VwVG) verletzt. Sie
bringt vor, der angefochtene Entscheid enthalte nur rudimentäre Erwä-
gungen zum anwendbaren Recht. Weder verfahrens- noch materiellrecht-
lich würden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze darge-
legt. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen
der WBO über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten weder er-
wähnt noch im Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder den Anträgen
und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin gewürdigt. Sie gehe nicht
auf den Kriterienraster des Weiterbildungsprogramms ein und führe nicht
aus, welche Kriterien allenfalls nicht erfüllt seien und welche Bedeutung
diesen Kriterien im Rahmen der Anerkennung zukomme.
3.1.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die
Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist
insbesondere die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent-
schieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der
Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachli-
chen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint somit nicht
nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, son-
dern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Die
Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abge-
fasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als
auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über-
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legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hin-
weisen; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, N. 2 ff. zu Art. 32 VwVG; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 10 ff. zu
Art. 35 VwVG; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 1 ff. und 102 zu Art.
29 VwVG sowie N. 21 zu Art. 32 VwVG). Eine Begründung erfüllt die An-
forderungen an die Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG jedoch
nicht schon dann, wenn die gesetzlichen Beurteilungskriterien lediglich
abstrakt wiedergegeben werden. Vielmehr muss die verfügende Behörde
konkret erläutern, welches die einbezogenen Faktoren sind und wie sie
gewichtet wurden. Mit Bezug auf den konkreten Einzelfall muss die Be-
hörde darlegen, ob die Kriterien erfüllt oder inwieweit sie verfehlt wurden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2190/2012 vom 29. Okto-
ber 2012 E. 3.2.3 [zur Publikation vorgesehen] und A-3629/2007 vom
9. Januar 2008 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je
grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die
tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermes-
sens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; SUTTER, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 32 VwVG, jeweils mit Hinweisen).
3.1.2 In der angefochtenen Verfügung nennt die Vorinstanz ausdrücklich
die rechtlichen Grundlagen, auf den sie ihren Entscheid stützt. Sie nimmt
Bezug auf Bestimmungen des MedBG und der WBO. Ferner zitiert sie
Ziff. 5 des Weiterbildungsprogramms, das die Kriterien für die Anerken-
nung einer Weiterbildungsstätte der Kategorie C enthält. Sie geht auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin ein und legt im Einzelnen dar, aus
welchen Gründen sie davon ausgeht, dass einzelne Anerkennungskrite-
rien – insbesondere das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Weiterbil-
dungskonzepts sowie die Umsetzung dieses Konzepts im Sinne einer
strukturierten internen Weiterbildung, die Durchführung genügender Wei-
terbildungssupervisionen und die vollamtliche Tätigkeit der Leiterin der
Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind (Ziff. 11 ff. der angefochtenen Ver-
fügung). Dabei nimmt sie Bezug auf die konkreten Umstände des Einzel-
falls und führt an, auf welche Sachverhaltselemente und Beweismittel sie
ihren Entscheid stützt. Für die Beschwerdeführerin ist somit nachvollzieh-
bar, welche Überlegungen der Vorinstanz für die Ablehnung der Anerken-
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Seite 10
nung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte der Kategorie C
massgebend waren.
3.1.3 Die Vorinstanz hat zwar in der angefochtenen Verfügung nicht alle
Bestimmungen der WBO, in denen Anerkennungskriterien enthalten sind,
ausdrücklich zitiert. Die Nennung sämtlicher einschlägiger Normen ist in-
dessen zwar mit Blick auf eine effektive Selbstkontrolle der Verwaltung
wünschenswert, jedoch kein zwingender Bestandteil einer rechtsgenügli-
chen Begründung (vgl. BGE 131 II 200 E. 4.3; UHLMANN/SCHWANK,
a.a.O., N. 16 zu Art. 35 VwVG). Vielmehr genügt es, dass die rechtlichen
Grundlagen dem Betroffenen in einem Umfang zur Kenntnis gebracht
werden, der eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht
(vgl. UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 10 zu Art. 35 VwVG). Dies ist vorlie-
gend der Fall, da die Vorinstanz auf jene Bestimmungen des Weiterbil-
dungsprogramms verwiesen hat, welche diejenigen Anerkennungskrite-
rien enthalten, die nach ihrer Auffassung nicht erfüllt sind.
3.1.4 Somit ist auch in Anbetracht der Komplexität der von der Vorinstanz
vorgenommenen rechtlichen Beurteilung und der Vielfältigkeit der diesbe-
züglich zu berücksichtigenden Tatumstände davon auszugehen, dass
keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Verletzung der sich
aus dem Recht auf Akteneinsicht ergebenden allgemeinen Protokollie-
rungspflicht und der Aktenführungspflicht.
3.2.1 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die
Behörden in den Akten alles festhalten, was zur Sache gehört und ent-
scheidwesentlich sein kann. Aus dieser Aktenführungspflicht folgt insbe-
sondere eine allgemeine Protokollierungspflicht über entscheidwesentli-
che Abklärungen sowie Beweiserhebungen wie insbesondere Augen-
scheine und Zeugeneinvernehmungen (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
N. 39 zu Art. 26 VwVG). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Pro-
tokoll der Einspracheverhandlung vom 14. Dezember 2011 nicht unter-
schrieben worden sei. Unbestritten ist indessen, dass die Vorinstanz ein
Protokoll erstellt hat und dieses dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge-
bracht wurde.
3.2.2 Hinsichtlich der Eröffnung einer Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG, die gemäss Art. 34 VwVG schriftlich zu erfolgen hat, ist anerkannt,
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Seite 11
dass die Schriftlichkeit nur dann auch die Unterschrift der betreffenden
Behörde beinhaltet, soweit das anwendbare Recht dies verlangt. Die
Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterzeichnung kann aus dem Erfor-
dernis der Schriftlichkeit hingegen nicht abgeleitet werden (vgl.
UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 8 zu Art. 34 VwVG). Während das Proto-
koll der Einhaltung der sich letztlich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergebenden Protokollierungspflicht sowie Beweiszwecken dient,
regelt eine Verfügung eine konkrete Rechtsbeziehung gestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise (vgl. FELIX UHLMANN,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 5 VwVG). Der
genannte Grundsatz, dass die Behörde nur dann an eine bestimmte Form
gebunden ist, wenn das Gesetz dies vorschreibt, gilt somit nicht nur im
Hinblick auf die Eröffnung einer Verfügung, sondern erst recht auch in
Bezug auf die Protokollierung entscheidwesentlicher Abklärungen und
Beweiserhebungen.
3.2.3 Dementsprechend stellt auch die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung in formeller Hinsicht keine übertriebenen Anforderungen an die
Einhaltung der allgemeinen Protokollierungspflicht. Sie geht vielmehr da-
von aus, dass die Anforderungen an die Protokollierungspflicht im Verwal-
tungsverfahren und deren Umfang von den Umständen des Einzelfalls
abhängen. Den aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör abzuleitenden Verfahrensgrundsätzen genüge es, wenn die we-
sentlichen Ergebnisse des zu protokollierenden Vorgangs – zumindest
soweit sie für die Entscheidung erheblich sind – in den Erwägungen des
Entscheides klar zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGE 130 II 473
E. 4.2, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, sind diese Erfordernisse
vorliegend unstreitig erfüllt (vgl. oben E. 3.2.1).
3.2.4 Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen der WBO sehen weder
die schriftliche Erstellung von Protokollen noch die Unterzeichnung der
Protokolle der Vorinstanz vor. Somit liegt keine Verletzung der Protokollie-
rungspflicht vor.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die ihr von der
Vorinstanz zugestellten Akten seien nicht nummeriert gewesen und hät-
ten kein Aktenverzeichnis enthalten. Damit rügt sie sinngemäss eine Ver-
letzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz.
3.3.1 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die
Behörde ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren führt, um ge-
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Seite 12
gebenenfalls Einsicht in dieses zu gewähren und bei einem Weiterzug die
Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behör-
de hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört, und sie hat
die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten Akten sicherzustellen
(vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Da die Vorakten eine wesentliche Grund-
lage für die Überprüfung einer angefochtenen Verfügung bilden, ist die
Vorinstanz gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG verpflichtet, der Beschwerdein-
stanz nicht nur einzelne Aktenstücke oder Beweismittel, sondern die ge-
samten Vorakten vollständig auszuhändigen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2190/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4.3 [zur Publi-
kation vorgesehen]; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., N. 13 zu Art. 57 VwVG; FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 57 VwVG).
3.3.2 Die Vorinstanz hat als Beilage ihrer Vernehmlassung vom 28. Sep-
tember 2012 ein Dossier eingereicht, das die vorinstanzlichen Akten ent-
hält. Hierzu gehört insbesondere eine chronologische Auflistung der Ein-
gaben und Unterlagen, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
eingebracht bzw. erstellt wurden. Die eingereichten Vorakten ergeben ein
lückenloses Bild über das vorinstanzliche und das erstinstanzliche Ver-
fahren. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestünden
"Hinweise, dass die Akten nicht vollständig [seien]", ist demgegenüber
unsubstantiiert, da sie nicht angibt, welche Aktenstücke die Vorinstanz ihr
vorenthalten habe und inwieweit ihr hierdurch ein Nachteil erwachsen sei.
Vielmehr lassen die von der Vorinstanz eingereichten Akten nicht auf eine
unsorgfältige oder unvollständige Aktenführung durch die Vorinstanz
schliessen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt hat.
3.4 Es liegt somit insgesamt keine Verletzung des rechtliches Gehörs
oder eines der aus diesem Recht abzuleitenden Pflichten der Vorinstanz
vor.
4.
Die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte auf
dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie in der Kategorie C setzt
voraus, dass sie die Anforderungen erfüllt, welche die WBO und das Wei-
terbildungsprogramm an eine Weiterbildungsstätte dieser Kategorie stel-
len (siehe oben E. 2.2.2). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die
Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Weiterbildungskonzept ver-
fügt, und ob sie in der Lage ist, die Einhaltung des Weiterbildungspro-
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gramms im Sinne einer strukturierten internen Weiterbildung zu gewähr-
leisten. Weiterhin ist umstritten, ob die Leiterin der Beschwerdeführerin
vollamtlich im Sinne von Ziff. 5.7 des Weiterbildungsprogramms arbeitet,
und ob Weiterbildungssupervisionen in ausreichendem Umfang durchge-
führt werden.
4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, SR 273).
Das Gericht ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, wel-
che ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt
und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zuein-
ander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass
sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenom-
men ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als
wahr zu gelten hat (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.1; BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 19 VwVG, je mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis
ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat. Eine Tatsache kann erst dann als bewiesen angenom-
men werden, wenn der volle Beweis erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn
davon auszugehen ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289; PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Rz 9 zu Art. 12 VwVG). Gelangt der Richter aufgrund der Beweis-
würdigung demgegenüber nicht zur Überzeugung, die feststellungsbe-
dürftige Tatsache habe sich verwirklicht, treffen die Folgen der Beweislo-
sigkeit diejenige Partei, welche die Beweislast trägt. Sofern das massgeb-
liche Recht keine spezifische Beweisregel enthält, kommt die Beweislast-
regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210) zum Tragen. Danach hat derjenige die Folgen
der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen
Tatsache ein Recht ableiten will (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.2, mit weiteren
Hinweisen).
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4.2.1 Das in den Akten enthaltene Weiterbildungskonzept der Beschwer-
deführerin legt die Anzahl der Weiterbildungsstellen auf vier fest und be-
stimmt, dass hiervon zwei für Facharztkandidaten vorgesehen sind (Ziff. 1
des Weiterbildungskonzepts). Es regelt, dass der verantwortliche Ober-
arzt der jeweiligen Abteilung für die "Einführung" der Kandidaten zustän-
dig ist (Ziff. 2 des Weiterbildungskonzepts). Es enthält jedoch keine Rege-
lung, die das Verhältnis zwischen der Anzahl der Weiterbildenden und der
Anzahl der weiterzubildenden Personen festlegt oder begründet, wie es
Art. 41 Abs. 1 Bst. a WBO vorschreibt. Obwohl das Weiterbildungskon-
zept in Ziff. 1 auch die Weiterbildung von fachfremden Kandidaten vor-
sieht, enthält es entgegen Art. 41 Abs. 1 Bst. d WBO keine Bestimmun-
gen, welche die Weiterbildungsinhalte für diese Kandidaten gesondert
umschreiben.
4.2.2 Aus dem Visitationsbericht vom 1. Oktober 2010 ergeben sich fer-
ner Anhaltspunkte hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung des Weiter-
bildungskonzepts und in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin
eine den Anforderungen der WBO und des Weiterbildungsprogramms
genügende Weiterbildung gewährleisten kann. Der Bericht hält fest, dass
es an eigentlichen Weiterbildungsverträgen und an einem verbindlichen
Curriculum fehle. Nicht jedem Assistenzarzt stehe im Rahmen der Wei-
terbildung ein Mentor zur Seite, da die Weiterbildungsstätte zu klein sei.
Die Einführung der Assistenzärzte in den Betrieb sei ungenügend, weil
die Ressourcen zu knapp seien. Mit den Assistenzärzten würden keine
Weiterbildungs- und Lernziele vereinbart oder überprüft und es erfolge
keine individuelle Planung der Weiterbildung. Es fänden keine persönli-
chen Evaluationsgespräche statt. Eine Regelung der Arbeitszeiten sei
aus den Befragungen schwer eruierbar bzw. den Assistenzärzten nicht
bekannt. Es würden weder gesundheitsökonomische noch ethische Fra-
gen betreffend die Patientenbehandlung besprochen. Das Weiterbil-
dungskonzept werde in der tatsächlich durchgeführten Weiterbildung
nicht umgesetzt. Das Angebot an fachspezifischen Lernmöglichkeiten und
die Vermittlung von Fähigkeiten sowie Kompetenzen entsprächen nicht
den Vorgaben des Weiterbildungsprogramms.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin moniert, der Visitationsbericht entspreche
nicht den Vorgaben von Art. 42 Bst. c WBO und folge nicht dem Kriterien-
raster des Weiterbildungsprogramms.
4.2.3.1 Art. 42 Bst. c S. 1 WBO sieht vor, dass die Visitation anhand eines
standardisierten Rasters durchgeführt und mit einem Bericht abgeschlos-
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sen wird. Der Visitationsbericht hat insbesondere eine Beurteilung über
die Einhaltung der Anerkennungskriterien, die Qualität der vermittelten
Weiterbildung, die Einhaltung der Patientensicherheit sowie die Zweck-
mässigkeit, Güte und Umsetzung des Weiterbildungskonzepts zu enthal-
ten (Art. 42 Bst. c S. 2 WBO).
4.2.3.2 Der Visitationsbericht ist in vier Abschnitte untergliedert. Die ers-
ten beiden Abschnitte befassen sich mit der Struktur der Weiterbildungs-
stätte und der Umsetzung der Weiterbildung. In ihnen werden insbeson-
dere die wesentlichen Merkmale der Weiterbildungsstätte dargestellt. Es
wird ferner dargelegt, ob die personelle Zusammensetzung der Be-
schwerdeführerin dem Weiterbildungsprogramm entspricht, und inwieweit
sie ihr Weiterbildungskonzept umsetzt. Zudem wird auf das Lehrsystem,
die Lernkultur, die Lernmöglichkeiten und die Lerninstrumente eingegan-
gen. Der dritte Abschnitt des Berichts bezieht sich auf die Evaluation und
Sicherstellung der Weiterbildung. Er betrifft die Lernkontrollen, Qualitäts-
sicherungsmassnahmen und die Finanzierung der Weiterbildung. Im letz-
ten Abschnitt (Auflagen und Empfehlungen) wird zusammenfassend dar-
gelegt, welche Kriterien des Weiterbildungsprogramms nach Auffassung
des Visitationsteams nicht erfüllt sind, und es wird ein Vorschlag zur Ein-
teilung der Weiterbildungsstätte unterbreitet. Damit deckt der Bericht den
in Art. 42 Bst. c S. 2 WBO angeführten Mindestinhalt vollumfänglich ab.
Er folgt insofern einem standardisiertem Raster, als er in weiten Teilen
aus vorformulierten Fragen besteht, die das Visitationsteam entweder mit
"ja" oder mit "nein" beantwortet hat. Dieses Raster ist erheblich ausdiffe-
renzierter und umfangreicher als der in Ziff. 5.7 des Weiterbildungspro-
gramms enthaltene Katalog von Anerkennungskriterien. Es betrifft zahl-
reiche Tatsachen, die einen unmittelbaren Schluss auf das Vorliegen der
Anerkennungskriterien zulassen. Ein Widerspruch zwischen dem Prü-
fungsraster des Visitationsberichts und den Anerkennungskriterien nach
Ziff. 5.7 des Weiterbildungsprogramms ist nicht erkennbar. Der Visitati-
onsbericht entspricht damit den Vorgaben nach Art. 42 Bst. c WBO.
4.2.4 Es ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz auf den im Rahmen ihrer eigenen Sachverhaltsabklärung erstellten
Bericht abgestellt hat. Es ergeben sich aus dem Bericht im Hinblick auf
die tatsächlichen Gegebenheiten der von der Beschwerdeführerin durch-
geführten Weiterbildung zahlreiche Anhaltspunkte, die für die Feststel-
lung, ob die Anerkennungskriterien gemäss WBO und Weiterbildungspro-
gramm erfüllt wurden, relevant sind.
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4.3 Über die Feststellungen des Visitationsberichts hinaus ist zu berück-
sichtigen, dass sich auch in den Vorakten kein Weiterbildungscurriculum
befindet. Obwohl die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung
als auch in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2012 auf das Feh-
len des Curriculums hinwies, hat die Beschwerdeführerin ein solches
nicht vorgelegt. Zudem erfüllt ein Anstellungsvertrag, den die Beschwer-
deführerin vorgelegt hat (Beilage 7 der Beschwerdeschrift) nicht die Vor-
gabe von Art. 41 Abs. 3 WBO i.V.m. Ziff. 5.7 des Weiterbildungspro-
gramms, wonach eine Weiterbildungsstätte Weiterbildungsverträge abzu-
schliessen hat, die einen Bestandteil der Arbeitsverträge bilden müssen.
In den Weiterbildungsverträgen müssen insbesondere die zu vermitteln-
den Lerninhalte durch eine Lernzielvereinbarung konkret umschrieben
werden (Art. 41 Abs. 3 S. 1 WBO). Der genannte Anstellungsvertrag ent-
hält jedoch keine Lernzielvereinbarung, sondern lediglich eine Klausel
(Nr. 7), die vorsieht, dass ein bestimmter Teil der Arbeitszeit für Weiterbil-
dung und Supervision beansprucht werden kann und dass hierfür grund-
sätzlich das klinikexterne Angebot zu beanspruchen ist. Dies spricht da-
für, dass die Feststellung des Visitationsberichts, die Beschwerdeführerin
habe generell keine Weiterbildungsverträge und Lernzielvereinbarungen
abgeschlossen, zutrifft.
4.4 Unter Berücksichtigung des Weiterbildungskonzepts, der Feststellung
des Visitationsberichts vom 1. Oktober 2010 und der in E. 4.3 genannten
Erwägungen ergibt somit insgesamt, dass die Vorinstanz zu Recht das
Weiterbildungskonzept der Beschwerdeführerin und dessen Umsetzung
in der Praxis beanstandet hat und davon ausgegangen ist, die Beschwer-
deführerin könne die Durchführung einer ausreichend strukturierten, den
Vorgaben der WBO und des Weiterbildungsprogramms entsprechenden
Weiterbildung nicht gewährleisten. Die Beschwerdeführerin genügt den
Anforderungen der WBO und des Weiterbildungsprogramms bereits aus
diesem Grund klar nicht, so dass offen bleiben kann, ob darüber hinaus
weitere Anerkennungskriterien – namentlich die Durchführung ausrei-
chender Weiterbildungssupervisionen und das Vorliegen eines ausrei-
chenden Beschäftigungsgrads der Leiterin der Beschwerdeführerin –
erfüllt sind.
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht hinreichend abgeklärt und ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die
Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache dargelegt, dass genügende Wei-
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terbildungssupervisionen erfolgten und einen Zeugen dafür genannt. Die
Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
4.5.1 Die Zeugeneinvernahme kann im Verwaltungsverfahren nur durch
eine der in Art. 14 Abs. 1 VwVG genannten Behörden angeordnet wer-
den. Bei der Vorinstanz handelt es sich nicht um eine solche Behörde.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Zeugen ein-
vernommen hat.
4.5.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise zudem nur dann
ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art.
33 Abs. 1 VwVG). Demgegenüber kann sie von einem beantragten Be-
weismittel absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn im Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende
Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür-
digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3,
BGE 122 V 157 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts
2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa; WALDMANN/BICKEL,
a.a.O., Art. 33 N 21 ff., mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 268 ff.
und 320). Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweisabnah-
men ist auch zulässig, wenn die Behörde aufgrund bereits abgenomme-
ner Beweise oder gestützt auf die Aktenlage ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa; BGE 134
I140 E. 5.3, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-342/2008 von 23. Juni 2009, E. 3.4.1; WALD-
MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N 22).
4.5.3 Wie bereits dargelegt, steht bereits unter Berücksichtigung der un-
streitigen und der aufgrund der Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz er-
wiesenen Tatsachen fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte der Kategorie C nicht
vorliegen (siehe oben E. 4.2.1 ff.). Weitergehende Beweisabnahmen oder
Untersuchungen durch die Vorinstanz waren deshalb nicht erforderlich.
4.6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit hinreichend abgeklärt.
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5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ablehnung der
Anerkennung der Beschwerdeführerin als Weiterbildungsstätte der Kate-
gorie C sei unverhältnismässig. Selbst wenn in einzelnen Bereichen
Mängel vorlägen, sei als geeignete und angemessene Massnahme eine
Nachfrist zur Behebung dieser Mängel anzusetzen gewesen, um nach
einer weiteren Visitation über die definitive Anerkennung zu entscheiden.
Diesbezüglich sei die Vorinstanz in unzulässiger Weise vom Vorschlag
des Visitationsteams, die Vorinstanz möge die Beschwerdeführerin wei-
terhin provisorisch anerkennen, abgewichen.
5.1 Die angefochtene Verfügung muss wie jedes staatliche Handeln ver-
hältnismässig sein (vgl. BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie darf mit anderen
Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des ge-
setzmässigen Zustands erforderlich ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen
eines im übergeordneten öffentlichen oder privaten Interesse liegenden
Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zuläs-
sigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-
Relation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005
E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom 17. Sep-
tember 2008 E. 3.2).
5.2 Der Entscheid über die Anerkennung der Beschwerdeführerin als
Weiterbildungsstätte lag allein im Ermessen der Vorinstanz, die nicht an
den Vorschlag des Visitationsteams gebunden war. Die Ablehnung der
Anerkennung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn es sich hierbei um
die mildeste von mehreren Massnahmen handelt, die zur Erreichung
ihres Zwecks gleich geeignet sind (vgl. TOBIAS JAAG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 42 VwVG). Das An-
erkennungsverfahren bezweckt, dass nur solche Einrichtungen für die
Weiterbildung von Fachärzten zugelassen werden, die bestimmten, in der
WBO und im Weiterbildungsprogramm geregelten Anforderungen ent-
sprechen. Nur so können eine ausreichende Qualität und die Aufrechter-
haltung eines hohen Standards bei der Weiterbildung von Absolventen
eines Medizinstudiums zu Fachärzten sichergestellt werden. Im vorlie-
genden Fall steht fest, dass die Anerkennungskriterien nicht erfüllt sind
(vgl. oben E. 4.4). Da die Mängel der von der Beschwerdeführerin durch-
geführten Weiterbildung nicht unerheblich sind, würde eine provisorische
Anerkennung die Erreichung dieses Zwecks gefährden. Sie wäre zur Er-
reichung des angestrebten Zwecks somit nicht oder allenfalls nur sehr
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bedingt geeignet. Die Ablehnung der Anerkennung der Beschwerdeführe-
rin ist somit erforderlich. In Anbetracht des Umstands, dass die Be-
schwerdeführerin bereits provisorisch anerkannt wurde und somit genü-
gend Zeit hatte, die Erfüllung aller Anerkennungskriterien sicherzustellen,
erscheint die angefochtene Verfügung auch als angemessen. Diesbezüg-
lich weist die Vorinstanz ferner zutreffend darauf hin, dass die Beschwer-
deführerin jederzeit einen neuen Antrag auf Anerkennung stellen kann,
wenn sie die Anerkennungskriterien erfüllt. Der Beschwerdeführerin droht
durch die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Ablehnung ihres
Anerkennungsgesuchs somit kein schwerwiegender Nachteil.
5.3 Insgesamt liegt daher kein Verstoss gegen den Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit vor.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden daher der Beschwerdeführerin auf-
erlegt, auf Fr. 2'500.− festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2) und ebenso wenig der Vor-
instanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Breitenmoser Michael Barnikol
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Februar 2013