Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2996/2011
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien Skin Concept AG,
Industriestrasse 16, 8910 Affoltern am Albis,
vertreten durch A.W. Metz & Co. AG,
Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dermalab SA,
Seestrasse 59, 8703 Erlenbach ZH,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 11214 CHMarke Nr. 350.354
SKINCODE gegen CHMarke Nr. 599.585 Swisscode.
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 599'585 "Swisscode" der Beschwerdeführerin
(angefochtene Marke) wurde am 24. November 2009 hinterlegt und am
22. April 2010 in Swissreg veröffentlicht. Sie wird unter anderem für
folgende Waren beansprucht:
Klasse 3: Waschmittel, Bleichmittel; Putzmittel, Poliermittel,
Fettentfernungsmittel und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische
Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft.
Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Beschwerdegegnerin am
21. Juli 2010 gestützt auf ihre Schweizer Marke Nr. 350'354 "SKINCODE"
beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz)
teilweise Widerspruch. Der Widerspruch beschränkte sich auf die
vorgenannten Waren der Klasse 3. Die Widerspruchsmarke ist
eingetragen für:
Klasse 3: Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und
Schönheitspflege, Haarwässer.
Mit Eingabe vom 10. August 2010 beantragte die Beschwerdeführerin,
der Widerspruch sei vollumfänglich abzuweisen.
Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 12. April 2011 den Widerspruch
gut und widerrief die angefochtene Schweizer Marke Nr. 599'585
"Swisscode" für die Waren "Waschmittel, Bleichmittel; Putzmittel,
Poliermittel, Fettentfernungsmittel und Schleifmittel; Seifen;
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; alle vorgenannten Waren
schweizerischer Herkunft" der Klasse 3. Zur Begründung führte sie aus,
die Vergleichszeichen würde für gleiche respektive hochgradig
gleichartige Waren beansprucht. Zudem bestehe sowohl eine klangliche
als auch eine visuelle Ähnlichkeit. Zusätzlich zum Anfangsbuchstaben "S"
werde der für das Erinnerungsbild relevante Kern "Code" übernommen
und mit einer sehr ähnlichen Vorsilbe kombiniert, womit die beiden
Marken nach demselben Muster aufgebaut seien. Auf Grund der
festgestellten Übereinstimmungen sei die Gefahr, dass die beiden
Marken im Erinnerungsbild der Abnehmer verwechselt würden, zu
bejahen.
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B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Widerspruch sei
abzuweisen. Sie bestreitet das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.
Zwischen "Seifen" einerseits und "Bleichmittel; Poliermittel und
Schleifmittel" andererseits bestehe gar keine Gleichartigkeit. Hinsichtlich
der übrigen Waren sei die Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil sich
die Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten ausschliesslich auf ein
schwaches respektive gemeinfreies Element, nämlich den
beschreibenden Bestandteil "Code", bezögen. Da die phonetisch und
inhaltlich völlig unterschiedlichen Bestandteile "Skin" und "Swiss" in der
vorliegenden Konstellation ebenfalls kennzeichnungsschwach seien,
genügten bereits die überwiegend unterschiedlichen Sinngehalte, welche
die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar wahrnähmen, um sowohl
eine mittelbare als auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken SKINCODE und Swisscode auszuschliessen.
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid
der Vorinstanz zu bestätigen.
D.
Am 16. August 2011 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist
sie auf die angefochtene Verfügung und macht ergänzende
Bemerkungen.
E.
Die Parteien haben auf die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in
Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am
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Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der verlangte
Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
2.1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im
Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten
Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten
Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit
anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab,
dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und
anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich
gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 –
Kamillosan).
2.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von
Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom
älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders
strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend
identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist
von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und
unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren
Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
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E. 6b/bb – Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a – Kamillosan; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 – Yello).
2.3. Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a – Boss / Boks; EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1
[hiernach: SIWR III/1], Basel 2009, N. 864).
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und
gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc –
Securitas; BGE 121 III 377 E. 2b – Boss / Boks). Dabei genügt es für die
Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser
Kriterien bejaht wird (MARBACH, SIWR III/1, N. 875; RKGE in sic! 2006
S. 761 E. 4 – McDONALD'S / McLake). Der Wortklang wird im
Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die
Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die
Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E.
5a – Kamillosan; BGE 119 II 473 E. 2c – Radion; Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in:
Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und Wettbewerbsrecht [sic!]
2002 S. 101 E. 6 – Mikron [fig.] / Mikromat [fig.]).
3.
Zunächst gilt es, den Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu
bestimmen.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Widerspruchsmarke
den Begriffsinhalt "Hautregel" o.ä. transportiert. Insofern handle es sich
bei der Widerspruchsmarke um ein beschreibendes Zeichen, dem
keinerlei Kennzeichnungskraft zukomme. Denn einerseits beschreibe
"Skin" direkt die Zweckbestimmung der Waren respektive eines Teils der
Waren, indem das Wort darauf hinweise, dass es sich um Waren zur
Anwendung auf der Haut handle. "Code" enthalte im Zusammenhang mit
Mitteln zur Körper und Schönheitspflege eine spezifische Bedeutung,
und zwar im Rahmen der "Internationalen Nomenklatur für kosmetische
Inhaltsstoffe". Diese beinhalte die Vorschriften für die korrekte Angabe
von Inhaltsstoffen von Kosmetika. Dadurch solle insbesondere Allergikern
die Möglichkeit gegeben werden, ein Produkt vor dem Kauf auf allenfalls
unverträgliche Inhaltsstoffe zu prüfen. Zudem werde der Wortbestandteil
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"Code" in einer Vielzahl von Schweizer und internationalen Marken
benutzt, welche für Haut und Körperpflegeprodukte in der Klasse 3
eingetragen seien.
Nach Meinung der Vorinstanz kommt der Widerspruchsmarke
durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang
zu. Die Bezeichnung "SKIN" wirke wie ein beschreibender Zusatz zum
nicht beschreibenden Begriff "Code". Die Vorinstanz gibt in der
Vernehmlassung zudem zu bedenken, dass die Durchschnittsabnehmer
die "Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe" nicht
kennten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Spezialisten, wie
beispielsweise Drogistinnen, in der Kombination etwas anderes als
"Hautcode" erkennten. Denn "Code" beziehe sich nach den Sprachregeln
auf das vorangestellte "Skin" und nicht auf irgendwelche ausserhalb des
Zeichens liegende Umstände. Selbst Fachleute würden deshalb aus der
Wortkombination "SKINCODE" nicht direkt und unmittelbar auf die
genannte Nomenklatur schliessen.
3.2. Die Widerspruchsmarke ist eine reine Wortmarke und besteht aus
Wörtern des englischen Grundwortschatzes. Der erste
Zeichenbestandteil "Skin" bedeutet auf Deutsch "Haut, Fell, Schale", der
zweite Zeichenbestandteil "Code" "Kode, Schlüssel(schrift), Chiffre",
"Signalbuch" oder "Gesetzbuch" (vgl. Langenscheidts eHandwörterbuch
EnglischDeutsch 5.0). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
der Klasse 3 ist mit der Vorinstanz dafür zu halten, dass die
Widerspruchsmarke von den primär angesprochenen Verkehrskreisen,
nämlich Durchschnittsabnehmern, im Sinne von "Hautkode" verstanden
wird.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in "Hautkode" keine die
beanspruchten Waren der Klasse 3 beschreibende Bedeutung. Das Wort
existiert als solches nicht. Zu differenzieren ist indessen bezüglich der
einzelnen Zeichenelemente: Während der erste Wortbestandteil "Skin"
den Anwendungsbereich der beanspruchten Waren beschreibt, nämlich
die Haut, hat der zweite Zeichenbestandteil "Code" nicht sofort erkennbar
etwas mit diesen Waren zu tun. Erst nach weiterem Nachdenken kann
der Abnehmer auf den Gedanken kommen, dass "Code" auf eine den
Waren zu Grunde liegende Rezeptur hinweist, welche bestimmten
Regeln folgt. Höchstens Spezialisten werden bei diesen Regeln, wenn
überhaupt, an die von der Beschwerdeführerin genannte internationale
Nomenklatur denken.
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Die Beschwerdeführerin gab jedoch bereits in ihrer Eingabe vom 10.
August 2010 an die Vorinstanz zu bedenken, dass der Wortbestandteil
"Code" in einer Vielzahl von Schweizer und internationalen Marken
benutzt werde, welche für Haut und Körperpflegeprodukte in der Klasse
3 eingetragen seien (armani code, CODE SPORT, MENCODE, THE
LOVE CODE, YOUTH CODE, CODE JEUNESSE). In ihrer Beschwerde
erwähnt die Beschwerdeführerin weitere "Code" enthaltende Marken.
Teilweise betreffen diese wiederum Waren der Klasse 3 (vgl.
Beschwerdebeilage 4). Hinsichtlich zweier Marken (ARMANI CODE,
CODE JEUNESSE) belegt die Beschwerdeführerin zudem, dass diese
tatsächlich benutzt werden (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6). Die
entsprechend gekennzeichneten Produkte sind zwar in der Schweiz
erhältlich, es wäre aber verfehlt, angesichts von zwei tatsächlich
benutzten Marken mit dem Zeichenelement "Code" von einer eigentlichen
Schwächung dieses Elements auszugehen (vgl. GALLUS JOLLER, in: Noth
/ Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3, N.
104). Dennoch handelt es sich um ein eher schwaches Zeichenelement,
da es ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellt (vgl. BGE 122
III 382 E. 2a – Kamillosan).
3.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Widerspruchsmarke
als Ganzes über einen gewissen Fantasiegehalt verfügt, obwohl sie aus
schwachen Zeichenelementen zusammengesetzt ist. Ihr kommt daher
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ein gewöhnlicher
Schutzumfang zu.
4.
In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob die beanspruchten Waren
der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der Abnehmerkreise
gleichartig sind.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Warengleichartigkeit
zwischen "Seifen" einerseits und "Bleichmittel, Poliermittel und
Schleifmittel" andererseits. Der unbestrittene Zweck von Seifen sei die
Reinigung von Körper oder Material. Poliermittel dienten demgegenüber
nicht der Reinigung von Gegenständen oder Flächen, sondern
bezweckten eine glättende Feinbearbeitung von verschiedensten
Materialien, welche vor einem Poliervorgang naturgemäss bereits
gereinigt seien. Schleifmittel hätten ebenfalls keine Reinigungsfunktion,
sondern dienten zur Werkstoffabtragung und damit zur eigentlichen
Bearbeitung von Gegenständen. Dadurch unterschieden sich Bleich,
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Polier und Schleifmittel bezüglich des Verwendungszweckes wie auch
des dafür erforderlichen technischen Knowhows zur Herstellung
wesentlich von Seifen, weshalb zu den erstgenannten Waren keine
Gleichartigkeit bestehe.
Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich zwischen Bleichmitteln,
Poliermitteln und Schleifmitteln einerseits und Seifen andererseits keine
klare Trennlinie ziehen. Davon zeuge die Tatsache, dass die zur
Diskussion stehenden, für die angefochtene Marke beanspruchten Waren
auch in Seifenform hergestellt würden und mit Bezeichnungen wie
"bleichende Seife", "Polierseife" oder "Schleifseife" vermarktet würden.
Bei diesen Seifen handle es sich zweifellos auch um Waren, die unter die
weit gefassten Oberbegriffe Bleich, Polier oder Schleifmittel fielen.
Hinzu komme, dass Bleich, Polier und Schleifmittel einerseits sowie
Seifen andererseits allesamt zur Behandlung von Oberflächen eingesetzt
würden und sich bei ihrer Verwendung ergänzten. Daher sei die
Gleichartigkeit zu bejahen.
4.2. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer
oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs und Vertriebsstätten aus
ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen
Unternehmen hergestellt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] B4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 – EFE [fig.] / EVE,
mit Verweis u.a. auf: LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz,
in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David, Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3 N. 35). Für die Warengleichartigkeit
sprechen unter anderem gleiche Herstellungsstätten, gleiches
fabrikationsspezifisches Knowhow, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche
Abnehmerkreise oder das Vorliegen eines ähnlichen
Verwendungszweckes (Urteile des BVGer B5830/2009 vom 15. Juli
2010 E. 5.1 – fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.], und B3508/2008 vom
9. Februar 2009 E. 7.1 – KaSa K97 [fig.] / biocasa [fig.], mit Verweis auf
RKGE in sic! 2002 S. 169 E. 3 – Smirnoff [fig.] / Smirnov [fig.]).
4.3. Die Widerspruchsmarke wird in der Klasse 3 beansprucht für "Seifen;
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege,
Haarwässer", die angefochtene Marke für "Waschmittel, Bleichmittel;
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Putzmittel, Poliermittel, Fettentfernungsmittel und Schleifmittel; Seifen;
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; alle vorgenannten Waren
schweizerischer Herkunft".
Hinsichtlich "Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper
und Schönheitspflege, Haarwässer" besteht offensichtlich Warenidentität.
Die "Zahnputzmittel" der angefochtenen Marke können, wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, unter den Oberbegriff "Mittel zur
Körper und Schönheitspflege" subsumiert werden, weshalb auch hier die
Warengleichheit zu bejahen ist.
Nach dem Entscheid seven / SevenOne Intermedia der ehemaligen
Rekurskommission für geistiges Eigentum sind Wasch und Bleichmittel,
Putz und Polier, Fettentfernungs und Schleifmittel gleichartig zu Seifen,
da Seifen nicht nur für die Körperpflege, sondern auch zum Waschen und
Putzen verwendet werden (RKGE in sic! 2007 S. 35 E. 4 – seven [fig.] /
SevenOne Intermedia). Diese Schlussfolgerung wird von der
Beschwerdeführerin hinsichtlich Wasch, Putz und Fettentfernungsmittel
nicht bestritten. Was die übrigen Waren, nämlich Bleich, Polier und
Schleifmittel, betrifft, macht die Vorinstanz wie erwähnt geltend, dass
diese auch in Seifenform existieren (Beilage 8 der Vernehmlassung).
In der Tat gibt es bleichende Seifen (auch für die Haut) und Polierseifen,
sogar in Kombination mit einer Reinigungsseife (vgl.
Vernehmlassungsbeilage 8). Die von der Vorinstanz in Erfahrung
gebrachte Schleifseife (ebenfalls Vernehmlassungsbeilage 8) wird beim
Schleifen eingesetzt. Daher darf von einem ähnlichen
Verwendungszweck und sogar dem gleichen Abnehmerkreis
ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ist daher auch die Gleichartigkeit zwischen Seifen einerseits und Bleich,
Polier und Schleifmitteln zu bejahen.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vergleichszeichen
hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 3 teilweise identisch
und teilweise gleichartig sind.
5.
5.1. Die Vergleichszeichen bestehen je aus einem einzigen, zweisilbigen
Wort. Die Widerspruchsmarke lautet "SKINCODE", die angefochtene
Marke "Swisscode". Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke in
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Grossbuchstaben gehalten ist, die angefochtene Marke dagegen in
Gross und Kleinbuchstaben, bleibt nicht nachhaltig im Gedächtnis haften
und vermag deshalb den Gesamteindruck nicht zu prägen (vgl. RKGE in
sic! 2001 S. 813 E. 4 Viva / CoopViva [fig.]).
Die Zeichen stimmen im ersten Buchstaben "S" und im zweiten
Wortbestandteil "Code" überein. In der Wortlänge unterscheiden sie sich
kaum, umfasst die Widerspruchsmarke doch 8 Buchstaben, die
angefochtene Marke 9 Buchstaben. Im Weiteren ist die Vokalfolge bei
beiden Zeichen identisch (I – O; das SchlussE wird nicht
ausgesprochen). Hinsichtlich der verwendeten Konsonanten im ersten
Zeichenbestandteil unterscheiden sich die Vergleichszeichen dagegen,
zumal die Widerspruchsmarke nach dem gemeinsamen "S" ein "K" und
ein "N" aufweist, die angefochtene Marke dagegen ein "W" und zwei "S".
Auf Grund dieses DoppelS wird die angefochtene Marke schärfer
ausgesprochen als das Widerspruchszeichen. Dennoch ist von einer
Zeichenähnlichkeit in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht
auszugehen.
5.2. Schliesslich ist festzustellen, ob sich die Zeichen in begrifflicher
Hinsicht ähnlich sind, was die Beschwerdeführerin entgegen der
Auffassung der Vorinstanz verneint. Eine begriffliche Ähnlichkeit setzt
voraus, dass die konfligierenden Marken je einen für die massgebenden
Verkehrskreise erkennbaren Sinngehalt haben (JOLLER, a.a.O., Art. 3, N.
156).
Wie bereits ausgeführt, bedeutet die Widerspruchsmarke auf Deutsch
"Hautkode". Das angefochtene Zeichen verwendet nebst dem
gemeinsamen Element "Code" das Wort "Swiss", welches auf Deutsch
mit "schweizerisch, Schweizer(in)" zu übersetzen ist (vgl. Langenscheidts
eHandwörterbuch EnglischDeutsch 5.0) und zum englischen
Grundwortschatz der schweizerischen Durchschnittskonsumenten gehört.
Die angefochtene Marke wird somit im Sinne von "Schweizerkode"
verstanden. Da die angefochtene Marke keine Aussage über den
Anwendungsbereich, Verwendungszweck oder ähnliches, sondern über
die geografische Herkunft enthält, sind die Vergleichszeichen im
Sinngehalt verschieden.
5.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die
Widerspruchsmarke und die angefochtene Marke trotz unterschiedlichem
Sinngehalt ähnlich sind (MARBACH, SIWR III/1, N. 875).
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Seite 11
6.
Es ist nun in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine
Verwechslungsgefahr besteht.
6.1. Wie bereits festgestellt, unterscheiden sich die Vergleichszeichen im
Sinngehalt. Sowohl in der Literatur wie in der Rechtsprechung sind die
Bedingungen, unter denen eine Verwechslungsgefahr bei verschiedenem
Sinngehalt der Marken entfällt, streng formuliert. Es wird verlangt, dass
die Wahrnehmung einer Marke sofort und unwillkürlich eine Assoziation
zu einem bestimmten Begriff bewirkt respektive dass sich die Sinngehalte
beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen.
Ausserdem müssen die unterschiedlichen Sinngehalte in allen
Landesteilen unmittelbar verständlich sein. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass die klangliche oder visuelle Ähnlichkeit zwischen zwei Marken so
gross sein kann, dass beim flüchtigen Hören oder Lesen die Gefahr des
Verhörens bzw. des Verlesens besteht und der verschiedene Sinngehalt
gar nicht zum Bewusstsein des Betrachters gelangt (Urteil des BVGer B
142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 5.4 – Pulcino / Dolcino, mit Verweis auf
RKGE in: sic! 1998 S. 50 E. 6 – Clinique / Unique frisch Kosmetik [fig.];
BGE 121 III 377 E. 3c – Boss / Boks).
Während die angesprochenen Verkehrskreise beim Widerspruchszeichen
sofort erkennen, dass dieses aus einer Kombination von
Anwendungsbereich der beanspruchten Waren (Haut) und "Code"
besteht, sehen sie in der angefochtenen Marke "Swiss Code" eine
Kombination von geografischer Herkunftsangabe (schweizerisch) und
"Code". Durch den Umstand, dass die Vergleichszeichen aus englischen
Wörtern des Grundwortschatzes zusammengesetzt sind, und ein
englischer Grundwortschatz als allgemein bekannt vorausgesetzt werden
darf (vgl. MARBACH, SIWR III/1, N. 286), sind die Sinngehalte in allen
Landesteilen unmittelbar verständlich. Bei den Elementen "Skin" und
"Swiss" handelt es sich zwar um schwache respektive gemeinfreie
Bestandteile. Dennoch beeinflussen sie angesichts der Schwäche des
gemeinsamen Worts "Code" den Gesamteindruck der strittigen Marke.
Somit ist ein prägnanter Unterschied zwischen den Sinngehalten der
Vergleichszeichen feststellbar.
6.2. Hinzu kommt, dass die strittigen Marken zwar im zweiten
Wortelement "Code" identisch sind, sich aber im ersten Wortelement
("Swiss" respektive "SKIN") in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht
unterscheiden. Dies ist insofern von Bedeutung, als Abweichungen im
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Seite 12
Wortanfang oft besonderes Gewicht haben (JOLLER, a.a.O., Art. 3, N.
150). Trotz der festgestellten Warenidentität respektive –gleichartigkeit ist
daher eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen.
6.3. Dagegen ist zu prüfen, ob wegen des gemeinsamen Bestandteils
"Code" Fehlzurechnungen und damit eine mittelbare
Verwechslungsgefahr zu erwarten seien. Eine mittelbare
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum zwei Marken zwar zu
unterscheiden vermag, aber auf Grund eines gemeinsamen Bestandteils
einen wirtschaftlichen Zusammenhang vermutet. Eine solche Vermutung
setzt voraus, dass der betreffende Bestandteil der jüngeren Marke eine
Gedankenverbindung zu der älteren Marke auslöst. Hat dieser
Bestandteil keine oder nur eine schwache Kennzeichnungskraft, so wird
sich eine solche Gedankenverbindung nicht einstellen (Urteil des BVGer
B1641/2007 E. 6.4 – Street Parade / Summer Parade, mit Verweis auf
RKGE in sic! 2005 S. 199 E. 4 – Lipton Ice Tea Fusion / Nes Fusion).
Als Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs ist "Code" nur schwach
kennzeichnend. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Konsumenten
auf eine übereinstimmende Herkunft der entsprechend gekennzeichneten
Waren schliessen werden. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist daher
zu verneinen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
7.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren
besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der widersprechenden
Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es
würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ
geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken,
wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt
würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert
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Seite 13
darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.
und Fr. 100'000. festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss, mit
Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten auf Fr. 4'000. festzulegen.
Die von der Beschwerdegegnerin einbezahlte Widerspruchsgebühr
(Fr. 800.) verbleibt bei der Vorinstanz.
7.2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt
das Gericht die Entschädigung für die notwendig erwachsenen Kosten
aufgrund der vorliegenden Akten nach Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 Satz
2 VGKE). In Würdigung der genannten Faktoren erscheint vorliegend
eine Parteientschädigung von Fr. 3'500. (inkl. MWSt) für das
erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren als
angemessen.
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 und 3 des Entscheids der
Vorinstanz vom 12. April 2011 im Widerspruchsverfahren Nr. 11214
werden aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der CHMarke Nr. 599'585 "Swisscode"
für die beanspruchten Waren der Klasse 3 den Markenschutz zu
gewähren.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000. werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführerin
ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000. aus der Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'500.
zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück,
Rückerstattungsformular)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (RefNr. Schweizer Marke Nr. 599'585; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler Schoch
B2996/2011
Seite 15
Versand: 1. Februar 2012