B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2996/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Stefan Kühnis, Rechtsanwalt,
Lindtlaw Anwaltskanzlei, Obstgartenstrasse 7,
Postfach, 8042 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Infrastrukturbereich Immobilien,
Kreuzplatz 5, KPL, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen,
Kanton Zürich und ETH Zürich, Agrovet-Strickhof Lindau,
Werkleistung BKP 336 AV-Anlage
SIMAP-Meldungsnummer 966993 (Projekt-ID 151667).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische technische Hochschule Zürich ETH (nachfol-
gend: Vergabestelle) am 4. Mai 2017 den Zuschlag betreffend das Projekt
„Kanton Zürich und ETH Zürich, Agrovet-Strickhof Lindau, Werkleistung
BKP 336 AV-Anlage“ an die B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsemp-
fängerin) erteilte,
dass die Vergabestelle diesen Zuschlag am 6. Mai 2017 auf der Internet-
plattform SIMAP publizierte (Projektnummer 151667) und der
A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Absageschreiben
zukommen liess,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zuschlagsverfügung mit Ein-
gabe vom 24. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Be-
schwerde erhob und unter anderem beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2017 superproviso-
risch anordnete, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten
sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Mai 2017 unter ande-
rem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– festsetzte, die
Vergabestelle zur Stellungnahme betreffend die aufschiebende Wirkung
einlud und die Zuschlagsempfängerin auf die Möglichkeit der Teilnahme
am Verfahren hinwies,
dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 7. Juni 2017 das Bundesverwal-
tungsgericht darüber informierte, den Zuschlag widerrufen zu wollen,
dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni
2017 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darauf
verzichtete, sich im laufenden Verfahren als Partei konstituieren zu lassen,
dass die Vergabestelle den Widerruf des Zuschlages des Projekts „Kanton
Zürich und ETH Zürich, Agrovet-Strickhof Lindau, Werkleistung BKP 336
AV-Anlage“ und gleichzeitig den neuen Zuschlag an die Beschwerdeführe-
rin je am 9. Juni 2017 auf der Internetplattform SIMAP publizierte (Projekt-
nummer 151667),
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dass das Verfahren daher durch Wiedererwägung der angefochtenen Ver-
fügung gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass das Verfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben
ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen
sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit be-
wirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Verfahrenskosten befreit ist,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– der Beschwerdeführerin zu-
rückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als obsie-
gende Partei einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE),
dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 eine detaillierte Kostennote
der notwendigen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘487.55, inkl.
MWSt., ins Recht legte (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 VGKE),
dass diese Kostennote mit einem Gesamtaufwand von _______ Stunden
und einem Stundensatz von Fr. _______ mit Blick auf die eingereichte Be-
schwerde vom 24. Mai 2017, inkl. umfangreiche Beilagen, angemessen
erscheint,
dass auf die Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE geschuldet ist, da aufgrund des Eintrags der
Beschwerdeführerin im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (CHE-_______) davon auszu-
gehen ist, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt und bleibe damit bei der Über-
wälzung der Mehrwertsteuer wirtschaftlich nicht belastet,
dass der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung von
Fr. 8‘612.50 und Barauslagen von Fr. 172.25 zuzusprechen sind, welche
die Vergabestelle zu tragen hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschrei-
bungsentscheides zurückerstattet.
4.
Die Vergabestelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 8‘784.75 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
5.
Eine Kopie des Schreibens der Zuschlagsempfängerin vom 9. Juni 2017
geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
6.
Eine Kopie des Schreibens inkl. Honorarnote der Beschwerdeführerin vom
9. Juni 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
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7.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: gemäss Ziff. 5
und Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 151667; Gerichtsur-
kunde, Beilage: gemäss Ziff. 6)
– Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; A-Post)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Juni 2017