B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3020/2018
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Lukas Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission Höhere Fachprüfung
für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2016.
B-3020/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte 2016 die "Höhere Fach-
prüfung Verkaufsleiter" ab. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 teilte ihm
die zuständige Prüfungskommission "Höhere Fachprüfung für Verkaufslei-
terinnen und Verkaufsleiter" (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die
Prüfung nicht bestanden habe.
A.b
Gegen diesen Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am
23. November 2016 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz). Der Beschwerde-
führer rügte, seine Prüfungsleistung im mündlichen Prüfungsteil "Verkaufs-
führung" sei offensichtlich unterbewertet worden. Zudem beantragte er, es
sei ihm Einsicht in die Prüfungsnotizen der Experten zu gewähren, die Note
im Prüfungsteil "Verkaufsführung" sei mindestens auf den Wert 4.0 anzu-
heben und die Prüfung sei als bestanden zu werten.
A.c
Im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels hielt die Erstinstanz an
ihrer Bewertung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vorinstanz bat die Erstinstanz, auf die Rügen des Beschwerdeführers ein-
zugehen und darüber zu informieren, wie viele Punkte bei den einzelnen
Fragen erzielbar gewesen wären, wie viele Punkte der Beschwerdeführer
erreicht und wie sich die Note des Prüfungsteils daraus ergeben habe. Zu-
dem verlangte die Vorinstanz Antworten auf bestimmte Fragen zur Klärung
des Sachverhalts. Die Notenskalen seien einzureichen und über eine al-
lenfalls angewandte Grenzfallregelung sei Auskunft zu erteilen. In der Dup-
lik nahm die Erstinstanz zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und hielt
an ihrem Antrag vollumfänglich fest. In der Triplik beharrte der Beschwer-
deführer auf den gestellten Anträgen und widersprach der Darstellung der
Erstinstanz.
B.
Mit Entscheid vom 23. April 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
C.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2018 erhob der Be-
B-3020/2018
Seite 3
schwerdeführer am 24. Mai 2018 Beschwerde und beantragt, dass der Ent-
scheid der Vorinstanz aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer verlangt, die
mündliche Note im Fach Verkaufsführung sei anstelle der Note 3.5 mit min-
destens genügend, d.h. Note 4.0, anzusetzen. Zudem sei die höhere Fach-
prüfung für Verkaufsleiter mit eidg. Diplom, Prüfung 2016, als bestanden
zu erklären. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die
Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung im Fach "Verkaufsführung" zu
gewähren. Die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 beantragt die Erstinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 22. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest und ergänzt seine Begründung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. April 2018 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für
die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Be-
rufsbildungsgesetz, BGG, SR 412.10]).
1.2
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
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Seite 4
tungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse hat (Urteil des BVGer B-3170/2017 vom
20. März 2018, E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanz-
lichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt
und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unange-
messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand,
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden,
eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver-
gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer
möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen
Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der
Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist
auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs-
leistungen gewissermassen zu wiederholen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237
E. 5.4.1 und E. 5.4.2; BGE 131 I 467 E. 3.1) und weicht nicht ohne Not von
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Seite 5
der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, so-
lange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Be-
schwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere so-
weit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar
und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14
E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4;
B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; PATRICIA EGLI,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl
112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Exa-
mensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen,
wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende An-
haltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergeb-
nis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen ge-
stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die
blosse Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung
oder Musterlösung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser An-
forderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10
E. 4.1; Urteile des BVGer B-2103/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 2;
B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
2.2
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender
Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung
beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3).
Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Be-
weislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl.
Urteile des BVGer B-5003/2015 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September
2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Ok-
tober 2013 E. 4.5.2). In diesem Bereich trägt daher derjenige die Beweis-
last für das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache, der aus ihr Rechte
ableiten will.
3.
3.1
Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidge-
nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
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Seite 6
erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra-
xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BGG). Die zu-
ständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingun-
gen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vor-
schriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2
BGG).
3.2
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG sind "Swiss Marketing", der "Kaufmänni-
sche Verband Schweiz" sowie "Verkauf Schweiz" Organisationen der Ar-
beitswelt und bilden eine Trägerschaft für eidg. höhere Fachprüfungen. Sie
führen gestützt auf die "Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für
Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter" vom 6. Oktober 2008 (nachfolgend:
Prüfungsordnung) die entsprechenden Fachprüfungen durch. Die Prü-
fungsordnung trat mit der Genehmigung der Vorinstanz am 28. Januar
2009 in Kraft; seitherige Änderungen der Prüfungsordnung wurden eben-
falls genehmigt.
3.3
Mit der Erteilung des eidgenössischen Titels als diplomierter Verkaufsleiter
(Art. 7.1.1 f. Prüfungsordnung) wird bestätigt, dass der Inhaber des Dip-
loms über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um im Bereich absatz-
orientierter Funktionen, welche von der Leitung von ganzen Absatzorgani-
sationen bis zur Grosskundenbetreuung gehen, erfolgreich zu sein
(Art. 1.1.1 Prüfungsordnung). Im Zentrum der Aufgaben steht die Konzipie-
rung, Planung und Führung der Verkaufs- und Vertriebsorganisation. Zur
Erlangung des Diploms muss ein Kandidat die Abschlussprüfung bestan-
den haben (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung).
Die Prüfung besteht aus neun verschiedenen Bestandteilen, die nach Ba-
sis- und Vertiefungsfächern gegliedert sind. Die Prüfungsart ist entweder
mündlich oder schriftlich mit Fallstudie (Art. 5.1.1 Prüfungsordnung). Jeder
Prüfungsteil kann in mehrere Positionen unterteilt werden, wobei die Un-
terteilung von der Prüfungskommission festgelegt wird (Art. 5.1.2 Prü-
fungsordnung). Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit
Notenwerten, wobei die Positionen mit ganzen und halben Noten bewertet
werden. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prü-
fungsteile (Art. 6 Prüfungsordnung). Die Prüfung gilt als bestanden und das
Diplom wird erteilt, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt, nicht
mehr als zwei der neun Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen und keine der
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Seite 7
neun Prüfungsnoten unter 3.0 liegt (Art. 6.4.1 Prüfungsordnung). Die Prü-
fungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen
über das Bestehen der Prüfung (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung). Sie stellt je-
dem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung aus, dem zumindest die
Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote, das Bestehen
oder Nichtbestehen der Prüfung sowie bei Nichterteilung des Diploms eine
Rechtmittelbelehrung entnommen werden können (Art. 6.4.4 Prüfungsord-
nung).
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Wie-
derholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen nicht
mindestens die Note 5.0 erzielt wurde (Art. 6.5 Prüfungsordnung).
3.4
Der Beschwerdeführer erreichte eine Schlussnote von 3.9, wobei er drei
ungenügende Teilnoten erzielte (nämlich: Note 3.5 in der mündlichen Prü-
fung im Fach "Verkaufsführung", Note 3.0 in der schriftlichen Prüfung in
"Führung und Organisation" und Note 3.5 in der schriftlichen Prüfung im
Fach "Distribution und Vertriebsmanagement"). Somit erfüllte der Be-
schwerdeführer aufgrund zu vieler ungenügender Noten und des zu tiefen
Notendurchschnitts die Voraussetzungen zum Erwerb des Diploms nicht.
4.
4.1
In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in
die Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung im Fach Verkaufsführung.
Der Beschwerdeführer hatte die Prüfungsnotizen mehrmals ohne Erfolg
bei der Erstinstanz und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verlangt.
Die Erstinstanz hatte im vorinstanzlichen Verfahren in der Duplik ein Prü-
fungsprotokoll erstellt, welches mittels der handschriftlichen Notizen der
Experten verfasst worden sei. Die Prüfungskommission beschrieb darin
jeweils die Frage, dann die Kandidatenantwort, die Lösungsansätze der
Experten für diese Aufgabe, eine Kritik des Beschwerdeführers sowie die
für die Antwort des Beschwerdeführers erteilte Note. In der vorinstanzli-
chen Triplik widersprach der Beschwerdeführer diesem Protokoll. Deshalb
verlangt der Beschwerdeführer weiterhin Einsicht in die Handnotizen der
erstinstanzlichen Prüfungsexperten. In den Handnotizen müsste nach An-
sicht des Beschwerdeführers vermerkt sein, dass er die Theorie aus den
relevanten Skripten an der Prüfung erläutert habe.
B-3020/2018
Seite 8
4.2
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches in
Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. Urteil des BVGer B-2585/2017 vom
21. Dezember 2018 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 127 V 431 E. 3a;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., 2016, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht
sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O.,
Art. 26 N 60, m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben
aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und
gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473
E. 4a; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 65, je m.w.H.). Als verwal-
tungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Be-
weischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinter-
nen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinter-
nen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen,
Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des
Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Mei-
nungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausge-
breitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a;
Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Solche Un-
terlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl.
WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 65, m.w.H.).
4.3
Das Einsichtsrecht bei mündlichen Prüfungen ist restriktiv gestaltet. Aus
Art. 29 BV kann keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von
mündlichen Prüfungen abgeleitet werden (Urteil des BVGer B-2585/2017
vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; Urteil des BGer 2P.223/2002 vom 7. Feb-
ruar 2001 E. 2.1; DANIEL WIDRIG, Studieren geht über Prozessieren, in:
Jusletter, 2. Mai 2011, Rz. 23). Nur Protokolle, die von den Examinatoren
aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil
der erheblichen – und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren –
Prüfungsakten (Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018
E. 5.3; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Handnotizen von Ex-
perten einer mündlichen Prüfung kommt insofern nur die Bedeutung von
Hilfsbelegen zu, als dass diese einer auf freiwilliger Basis erstellten Ge-
dankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides gleichkämen und
deshalb keinen Beweischarakter hätten (BGE 113 Ia 286 E. 2d). Das
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Seite 9
schliesst jedoch nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Dozie-
renden und Beisitzer sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf eine Be-
schwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen
als Beweismittel verwenden (Urteile des BGer 2P.140/2002 vom 18. Okto-
ber 2002 E. 3.2.3 und 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4; WIDRIG,
a.a.O., Rz. 23).
Aus Sicht der rechtsstaatlichen Minimalanforderungen muss es genügen,
dass das Ergebnis mit Noten bewertet wird und dass neben dem Exami-
nator noch weitere anwesende Experten über die Bewertung mitentschei-
den. Damit ist bereits eine Objektivierung der Prüfung ermöglicht (Urteile
des BGer 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3; 1P.742/1999 vom
15. Februar 2000 E. 4; WIDRIG, a.a.O., Rz. 23).
Immerhin gewährleistet Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör, was die Behörden dazu verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss dabei so abgefasst werden, dass der Betroffene er-
kennen kann, weshalb die Behörde so entschieden habe, sodass sich die-
ser Entscheid gegebenfalls sachgerecht anfechten liesse (BGE 133 III 439
E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016
E. 4.3; B-697/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.1). Bei Prüfungsentscheiden
kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtspre-
chung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt,
welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und in-
wiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten.
Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prü-
fungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt
zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren
liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriften-
wechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BVGer B-2585/2017 vom
21. Dezember 2018 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012
E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. Au-
gust 2004 E. 2.2). Es reicht bereits aus, wenn ein Examinator und dessen
Beisitzer im Rechtsmittelverfahren eine ausführliche Stellungnahme zum
Prüfungsablauf sowie die massgeblichen Kriterien für die Bewertung und
die Notengebung einreichen (Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August
2004 E. 3.4).
4.4
Die Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Prüfungen in Ziffer 4.
Darin ist keine Pflicht vorgesehen, die mündliche Prüfung zu protokollieren.
B-3020/2018
Seite 10
In Ziff. 4.4.3 ist lediglich festgehalten, dass mindestens zwei Experten die
mündlichen Prüfungen abnehmen und Notizen zum Prüfungsgespräch so-
wie zum Prüfungsablauf erstellen. Die Experten beurteilen die Leistungen
und legen gemeinsam die Note fest. Eine Pflicht, die Höhere Fachprüfung
für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter zu protokollieren, ergibt sich hie-
raus nicht (Urteil des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.3).
4.5
Sowohl die Erst- als auch die Vorinstanz verweigerten dem Beschwerde-
führer die Einsicht in die Notizen der Prüfer. Die Vorinstanz setzte sich im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit dem Gedächtnisprotokoll, das
der Beschwerdeführer im Nachgang zur mündlichen Prüfungen erstellt
hatte (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids) und insbesondere mit
den in der Duplik gemachten Ausführungen zum Prüfungsablauf der Erst-
instanz auseinander (vgl. insb. E. 4.2 und 4.4 des angefochtenen Ent-
scheids). Des Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ebenfalls die Argumente aus der Triplik des Beschwerdeführers berück-
sichtigt (vgl. insb. E. 4.5 und E. 5, E. 6.2 des angefochtenen Entscheides).
Den Antrag auf Aushändigung der Handnotizen der Prüfungsexperten an
den Beschwerdeführer lehnte die Vorinstanz zu recht mit der Begründung
ab, dass einerseits keine Pflicht besteht, die mündlichen Prüfungen für die
höhere Fachprüfung Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter zu protokollie-
ren und anderseits die internen Handnotizen auch nicht als vollständig aus-
formulierte Dokumente eines endgültigen Expertenwillens betrachtet wer-
den können. Es handelt sich bei diesen Expertennotizen nicht um rechts-
erhebliche Verfahrensakten. Stattdessen ist auf den in der Duplik darge-
stellten mündlichen Prüfungsablauf, den die Prüfungskommission im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, sowie auf die im
angefochtenen Entscheid dargelegte Begründung zu verweisen. Im Übri-
gen setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit
der Stellungnahme der Prüfungsexperten im vorinstanzlichen Beschwer-
deverfahren auseinander und begründete die Note in nachvollziehbarer
Weise. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf die Aushändigung der Notizen der Experten hat und dass der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Begründung des münd-
lichen Prüfungsentscheides in nachvollziehbarer Weise erhalten hat. Ent-
sprechend wurde auch mit der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Einsicht in die Prüfungsnotizen der mündlichen Prü-
fung ist somit ohne Erfolg.
B-3020/2018
Seite 11
5.
5.1
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass eine andere, mil-
dere Korrektur oder Begründung durch die Experten sachlich vertretbar ge-
wesen wäre. Zudem empfindet der Beschwerdeführer die von den Exper-
ten an den Tag gelegte Bewertungsstrenge als übertrieben und deren Er-
gebnis letztlich als ungerecht. Das lasse der Umstand vermuten, dass bei
einem Prüfungskandidaten mit einer Schlussnote von 3.9 nicht im Gerings-
ten versucht worden sei, eine der vermeintlich möglichen richtigen Antwor-
ten des Beschwerdeführers als korrekt zu beurteilen. Mit einer genügenden
Note im Fach Verkaufsführung (anstelle der erteilten Note 3.5) hätte der
Kandidat die Prüfung bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Prüfungskommission nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer aus
seiner grossen Berufserfahrung habe schöpfen und die Fragen aus bereits
erlebten Situationen habe beantworten können. Zudem habe er – entge-
gen der Darstellung der Erstinstanz – nicht ständig darauf hingewiesen
werden müssen, dass er sich bei der Beantwortung auf den konkreten Fall
habe beziehen sollen; dies sei nur einmal der Fall gewesen. Damit rügt der
Beschwerdeführer pauschal und ohne konkret zu substantiieren, es sei für
ihn nicht nachvollziehbar, warum er nicht mit eigenen Praxisbeispielen an-
stelle der Lehrbuchfallbeispiele habe antworten können. Der Beschwerde-
führer verweist dabei pauschal auf seine vorinstanzlichen Ausführungen,
in denen er sein Gedächtnisprotokoll zum Prüfungsablauf geschildert hatte
und es steht somit die Behauptung des Beschwerdeführers gegen die An-
sicht der Experten der Erstinstanz, die sich in ihrer Meinung gemäss An-
sicht des Beschwerdeführers auf die relevanten Lehrbücher abstützt. So-
mit anerkennt der Beschwerdeführer im Ergebnis, dass die zu erwartenden
Antworten der Experten der Erstinstanz an sich richtig und nicht willkürlich
sind.
5.2
Der Beschwerdeführer rügt, seine Leistungen im mündlichen Prüfungsteil
Verkaufsführung seien willkürlich bewertet worden (Note 3.5) und sinnge-
mäss bringt er vor, dass es ein Ermessensfehler sei, ihn mit einer Schluss-
note von 3.9 nicht bestehen zu lassen. Der Beschwerdeführer rügt in der
vorliegenden Beschwerde, dass er nicht wohlwollend und nicht unter Aus-
schöpfung des Ermessenspielraumes eine genügende Note erhalten habe.
Entgegen der Darstellung der Experten habe er sämtliche an ihn gerichte-
ten Fragen beantworten können. Der Beschwerdeführer legte vorinstanz-
B-3020/2018
Seite 12
lich ein Gedächtnisprotokoll vor, welches sich inhaltlich erheblich vom Pro-
tokoll der Prüfungsexperten unterscheidet. Die Vorinstanz hat sich hiermit
auseinandergesetzt (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheides).
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht,
dass sie an ihrer Einschätzung festhalte. Die Prüfungskommission hat ihre
Sicht der Dinge bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren substan-
tiiert dargestellt und die Mängel in den Prüfungsantworten des Beschwer-
deführers genannt. Zudem nannte die Prüfungskommission jeweils die
vom Kandidaten zu erwartenden, korrekten Antworten. Der Beschwerde-
führer behauptet sinngemäss lediglich, die eigene Lösung sei ebenfalls
richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder die vorgegebene
Musterlösung unvollständig (vgl. vorne E. 2.1). Die gegen die angeblich
unvollständige Musterlösung zielende Rüge ist entsprechend ohne Erfolg.
5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Prüfungsexperten hätten
einen zu strengen Massstab angelegt und seine Antworten hätten auch
milder zugunsten des Kandidaten beurteilt werden können, macht er kei-
nen rechtlich relevanten Ermessensfehler geltend. Den Prüfungsorganen
steht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den sie aufgrund ihrer Er-
fahrung und auch im Quervergleich mit anderen Kandidaten ausschöpfen
können. Allein die Tatsache, dass in einem umstrittenen Fall allenfalls eine
weniger strenge Bewertung ebenfalls vertretbar gewesen wäre, lässt die
vorgenommene Beurteilung nicht als willkürlich erscheinen (vgl. vorne
E. 2.1). Konkrete, substantiierte Argumente, weshalb der angefochtene
Entscheid bezüglich der Auseinandersetzung mit der Begründung der Erst-
instanz und den Argumenten des Beschwerdeführers fehlerhaft sein
könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht, und solche Fehler springen
auch nicht aus den Verfahrensakten ins Auge.
Hingegen fällt mit Blick auf den vorinstanzliche Schriftenwechsel auf, dass
die Antworten des Beschwerdeführers während der mündlichen Prüfung
oftmals sehr knapp ausgefallen sind. In den meisten Antworten sind weder
eine klare Struktur noch eine systematische Vorgehensweise erkennbar.
Eine solche systematische Vorgehensweise hätte die Prüfungskommission
laut ihren Ausführungen in der vorinstanzlichen Duplik allerdings erwartet.
Entscheidend für die knapp ungenügende Note war demnach unter ande-
rem auch das Fehlen einer systematischen und logischen Herangehens-
weise, die beispielsweise mit der relevanten Prüfungsliteratur hätte geübt
werden können. Bei einigen der geprüften Wissensfragen antwortete der
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Kandidat unpräzise oder falsch. Die Prüfungskommission hat insgesamt
eine Reihe von verschieden schwierigen Fragen gestellt und dabei sowohl
Wissen als auch Verständnis abgefragt. Dabei haben die Experten für jede
Frage je eine Teilnote notiert und aufgrund sämtlicher Antworten eine Ge-
samtnote gebildet. Bei jeder Frage wurden die Antworten des Beschwer-
deführers mit den zu erwartenden Antworten verglichen. Die Vorgehens-
weise und die Begründung der Prüfungskommission erscheinen struktu-
riert, nachvollziehbar und frei von Willkür. Die Vorinstanz hat zudem die
Prüfungsbewertung im angefochtenen Entscheid anhand der vorinstanzli-
chen Eingaben nachvollziehbar begründet. Die Begründung der Vorinstanz
hat der Beschwerdeführer indes nicht ausdrücklich gerügt, sondern die Be-
wertung der Prüfungskommission an sich. Entsprechend ist die Begrün-
dung des Prüfungsergebnisses im angefochtenen Entscheid nicht zu be-
anstanden.
5.4
Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine in der Prüfungsvorbereitungs-
phase absolvierte und erfolgreich bestandene Probeprüfung zeige, dass
es nicht sein könne, dass er die eigentliche Prüfung nicht bestanden habe.
5.5
Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass we-
der die erfolgreiche Berufspraxis noch absolvierte Probeprüfungen ein po-
sitives Prüfungsergebnis garantieren. Entscheidend ist einzig die spezi-
fisch am Prüfungstag im Hinblick auf die zu bearbeitenden Fragestellungen
gezeigte Leistung (vgl. Ziff. 6.4.3 der Prüfungsordnung). Die Prüfungsex-
perten der Erstinstanz waren von der Prüfungsleistung des Beschwerde-
führers wenig überzeugt. Entsprechend resultierte eine ungenügende Ge-
samtleistung.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit
Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf
Fr. 1'100.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE).
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Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
BGG). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 5661 / sim; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Lukas Müller
Versand: 20. Februar 2019