Abtei lung II
B-3024/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Karl Sommer,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisor.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3024/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) ersuchte die eidgenössische Re-
visionsaufsichtsbehörde (Vorinstanz) am 10. Oktober 2007 um Zu-
lassung als Revisor und um Aufnahme ins Revisorenregister.
Mit E-Mail vom 6. November 2007 setzte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer über das Ergebnis der summarischen Prüfung seines
Gesuchs in Kenntnis; diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
nicht über eine genügende Ausbildung verfüge. Die Vorinstanz forderte
den Beschwerdeführer auf, sich dazu zu äussern und sein Gesuch
gegebenenfalls durch ein anerkanntes Diplom zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer,
unter Verweis auf seine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des
Rechnungswesens und der Rechnungsrevision, als Revisor zugelas-
sen zu werden. Er bestritt nicht, dass er nicht über eine im Gesetz ge-
nannte Ausbildung verfüge, jedoch machte er geltend, dass das Feh-
len einer Übergangsregelung und das damit verbundene faktische Be-
rufsverbot verfassungswidrig sei. Das Gesetz enthalte eine Lücke, die
der Füllung bedürfe.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass Einschränkungen in die Wirtschafts-
freiheit zulässig seien, sofern sie den Anforderungen an die allge-
meinen Einschränkungsvoraussetzungen genügen, was vorliegend zu
bejahen sei. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Übergangsrege-
lung verzichtet; damit könne nicht von einer Gesetzeslücke ausge-
gangen werden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest.
Mit Verfügung vom 7. April 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung der vom Gesetz geforderten
Voraussetzung an die Ausbildung ab, soweit sie darauf eintrat. Der Be-
schwerdeführer könne auch nicht gestützt auf die Härtefallklausel als
Revisor zugelassen werden.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe-
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bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zulassung als Revisor
und deren Eintragung im Revisorenregister. Die Aufzählung der für die
Zulassung genügenden Ausbildungsgänge im Gesetz sei nicht ab-
schliessend zu verstehen. Die Härtefallklausel sei auf ihn anwendbar.
Er verfüge über eine 26-jährige Arbeitserfahrung im Bereich Re-
chnungswesen und Rechnungsrevision. Der Gesetzgeber habe eine
Übergangsregelung vergessen. Ein Vergleich mit der Versicherungs-
aufsichtsgesetzgebung bestätige dies: Der Beschwerdeführer sei als
Versicherungsvermittler zugelassen, obwohl er nicht über die nötigen
Ausbildungsnachweise verfüge; er sei gestützt auf eine Übergangs-
regelung zugelassen worden. Es sei von einer Lücke im Gesetz aus-
zugehen. Die Lückenfüllung müsse darin bestehen, dass man dem Be-
schwerdeführer eine Ausnahmebewilligung erteile. Er bestreite, dass
es erforderlich sei, Revisionen nur durch Personen zuzulasssen, die
über die im Gesetz erwähnten Diplome verfügen. Die Zumutbarkeit sei
im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Das Fehlen einer Über-
gangsregelung führe faktisch zu einem mehrjährigen Berufsverbot (bis
der Beschwerdeführer über einen genügenden Ausbildungsnachweis
verfüge); dies sei ein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen. Für Ausbildungen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens des Gesetzes schon bestanden hätten, wie beispielsweise
diejenige des Beschwerdeführers, sei die Liste der genügenden Aus-
bildungen im Gesetz abschliessend. Der Bundesrat verfüge lediglich
über die Kompetenz, zukünftige neue Ausbildungsgänge anzuerken-
nen. Der Wortlaut der Härtefallklausel sei klar und könne darum keine
Anwendung finden. Ein Vergleich mit der Versicherungsaufsichtsge-
setzgebung sei nicht tauglich; es handle sich um verschiedene Sach-
verhalte. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liege nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28
Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG,
SR 221.302]).
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Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das RAG ist seit dem 1. September 2007 in Kraft (Verordnung über
die weitere Inkraftsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
22. August 2007 [AS 2007 3969]). Dieses regelt die Zulassung und die
Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen er-
bringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicher-
stellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und
2 RAG).
2.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisions-
dienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Auf-
sichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisions-
aufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Die
Aufsicht obliegt gemäss Art. 28 Abs. 1 RAG der Vorinstanz. Diese ent-
scheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen
und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich
beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG).
2.2 Art. 43 Abs. 3 RAG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RAV sehen für den Über-
gang zum neuen Recht eine Erleichterung des Zulassungsverfahrens
vor. Demnach dürfen natürliche Personen und Revisionsunternehmen,
die bis vier Monate nach Inkrafttreten des RAG bei der Aufsichtsbe-
hörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin oder Revisor, Revi-
sionsexpertin oder Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Entscheid über die Zulas-
sung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG er-
bringen. Bei fristgerechter Einreichung des Zulassungsgesuchs wird
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der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die Auf-
sichtsbehörde ist jedoch gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV befugt, Gesuche
abzuweisen und eine provisorische Zulassung zu verweigern, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund einer summarischen Über-
prüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offen-
sichtlich unvollständig oder aussichtslos ist (vgl. Botschaft zur Ände-
rung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht]
sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der
Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f., im
Folgenden: Botschaft RAG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revisor
am 10. Oktober 2007, somit innerhalb der viermonatigen Frist, einge-
reicht.
3.
Eine natürliche Person wird gemäss Art. 5 Abs. 1 RAG als Revisorin
oder Revisor zugelassen, wenn sie über einen unbescholtenen Leu-
mund verfügt (Bst. a), eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG abge-
schlossen hat (Bst. b) und Fachpraxis von einem Jahr nachweist
(Bst. c).
3.1 In ihrer summarischen Prüfung des Gesuchs des Beschwerde-
führers kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anforderungen an
den Leumund und an die Fachpraxis erfüllt sind (Ziff. 3.1. der ange-
fochtenen Verfügung). Das Vorliegen einer Ausbildung im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 RAG wird jedoch verneint (Ziff. 3.4. der angefochtenen
Verfügung). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Liste der Aus-
bildungen in Art. 4 Abs. 2 RAG, welche für eine Zulassung als Revisor
genügen, sei nicht abschliessend zu verstehen. Dies gehe aus den
Materialien so nicht hervor. Wäre die Aufzählung abschliessend, sei
nicht einzusehen, weshalb dem Bundesrat in Art. 4 Abs. 3 RAG die
Kompetenz eingeräumt werde, weitere gleichwertige Ausbildungen
zuzulassen. Dass der Bundesrat von dieser Kompetenz noch nicht Ge-
brauch gemacht habe bedeute nicht, dass es nicht gleichwertige Aus-
bildungen geben könne.
Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, die Aufzählung der Ausbil-
dungen in Art. 4 Abs. 2 RAG sei abschliessend. Zweck der Bestim-
mung in Art. 4 Abs. 3 RAG sei es, allfällig neue Ausbildungsgänge,
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welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des RAG noch nicht existieren,
in Zukunft zulassen zu können. Für Ausbildungen wie diejenige des
Beschwerdeführers, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des RAG
bereits bestanden, sei die Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG entsprechend
abschliessend.
Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Aus den Mate-
rialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Liste der Ausbildungen in
Art. 4 Abs. 2 RAG als abschliessend verstanden haben wollte (Amt-
liches Bulletin [AB] 2005 S 990; vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-1940/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.2). Die Ausbildung
des Beschwerdeführers (Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Ange-
stellter vom [...]) existierte zum Zeitpunkt des Erlasses des RAG
bereits und wurde vom Gesetzgeber nicht in die Liste von Art. 4 Abs. 2
RAG aufgenommen.
4.
Der Beschwerdeführer argumentiert sinngemäss, die Härtefallklausel
von Art. 43 Abs. 6 RAG hätte auf ihn angewendet werden können. Nur
dem Anschein nach sei es Personen, die nicht über ein Diplom im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen, verwehrt, von der Härtefall-
klausel zu profitieren. Gleichzeitig bringt der Beschwerdeführer vor,
dass eine Gesetzeslücke vorliege: Der Gesetzgeber habe eine Über-
gangsregelung vergessen, welche es Personen, die die Voraus-
setzungen an die geforderte Ausbildung nicht erfüllen, jedoch über
eine langjährige einschlägige Praxis verfügen, dennoch ermöglicht,
eingeschränkte Revisionen nach Art. 727a i.V.m. Art. 727c des Obli-
gationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) vorzunehmen. Die
Lückenfüllung könne allein darin bestehen, dass in Anerkennung der
langjährigen tadellosen Tätigkeit und Erfahrung des Beschwerde-
führers, eine Ausnahmebewilligung (ev. unter Auflagen) zu erteilen sei.
Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf den klaren Wortlaut der Be-
stimmung und der Materialien, welche eine Anwendung der Härte-
fallklausel auf Personen, die nicht über eine Ausbildung im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen, ausschliessen würden. Es liege durchaus
eine Übergangsregelung vor. Diese sei jedoch nicht dazu da, Gesuch-
stellern, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, weiterhin
Zugang zu Revisionsdienstleistungen zu gewähren.
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4.1 Art. 43 Abs. 6 RAG bestimmt unter der Sachüberschrift "Über-
gangsbestimmungen", dass die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch
Fachpraxis anerkennen kann, welche den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisions-
dienstleistungen aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung
nachgewiesen wird. Art. 50 Abs. 1 RAV konkretisiert diese Regelung
dahingehend, dass natürliche Personen in Anwendung von Art. 43
Abs. 6 RAG zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie am
1. Juli 1992 über eine Ausbildung und die entsprechende Fachpraxis
nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fach-
lichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (AS 1992
1210) verfügt haben (Bst. a) und seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich
und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungs-
wesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind (Bst. b; vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-390/2008 vom 30. April
2008 E. 3.5).
Die Zielsetzung der Festlegung von fachlichen Mindestanforderungen
im RAG an zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten
sowie Revisorinnen und Revisoren besteht darin, dass Revisions-
dienstleistungen durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen er-
folgen und so die Erwartungen an die Qualität der Revisionsdienst-
leistungen erfüllt werden. Dies soll die Verlässlichkeit von Revisionen
gewährleisten (Botschaft RAG, S. 3978 f., 3997; AB 2005 N 63;
AB 2005 S 619). Die fachlichen Anforderungen setzen sich zusammen
aus Ausbildung und Fachpraxis (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 RAG). Dabei
hat sich der Gesetzgeber an den entsprechenden Regelungen in der
Europäischen Union und den Nachbarstaaten orientiert (Botschaft
RAG, S. 3998, 4108). Mit der Einführung von Art. 43 Abs. 6 RAG soll
sichergestellt werden, dass auch Personen, welche die gesetzlichen
Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen können, dennoch zu-
gelassen werden können, falls eine einwandfreie Erbringung von Re-
visionsdienstleistungen aufgrund einer langjährigen praktischen Erfah-
rung nachgewiesen wird (Botschaft RAG, S. 4093). Damit wird klar,
dass sich die Bestimmung lediglich auf die Fachpraxis, jedoch nicht
auf die Ausbildung bezieht. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers lässt sich dies aus den Materialien eindeutig erkennen: Die
Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Sie "soll insbesondere nicht
ermöglichen, Praktikerinnen und Praktiker ohne eine abgeschlossene
Ausbildung oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisions-
expertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen oder Revisoren zuzu-
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lassen. Sie muss auf Personen beschränkt bleiben, die über ein Di-
plom und eine langjährige praktische Erfahrung verfügen; andernfalls
wäre die Durchsetzung der Neuordnung nicht gewährleistet" (Bot-
schaft RAG, S. 4093 f., Hervorhebung nur hier; zur Differenz in Bezug
auf den einschlägigen französischen und den italienischen Botschafts-
text vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2807/2008 vom
19. August 2008 E. 4.1 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis
von Art. 50 Abs. 1 RAV auf die Ausbildungen in Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte
Revisoren (AS 1992 1210), welche weitgehend mit denjenigen in Art. 4
Abs. 2 RAG übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass
die Anwendung von Art. 43 Abs. 6 RAG auf Personen, welche nicht
über eine nach Art. 4 Abs. 2 RAG geforderte Ausbildung verfügen,
ausgeschlossen ist. Die fehlende Ausbildung kann beispielsweise nicht
durch entsprechende längere Erfahrung ersetzt werden (Botschaft
RAG, S. 4093 f.; WALTER HANS PETER/SANWALD RETO, Die Aufsicht über die
Revisionsstellen – Instrument zur echten Qualitätsverbesserung?, in:
Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht
[SZW] 6/2007, S. 450 ff., 459). Diese Regelung gab im Übrigen in den
parlamentarischen Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass.
4.2 Aufgrund der vorangegegangen Erwägungen kann in diesem Zu-
sammenhang auch das Vorliegen einer Gesetzeslücke verneint wer-
den. Wie bereits ausgeführt hat der Gesetzgeber bewusst nur
Personen, die über eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG
verfügen als Revisionsexperten bzw. Revisoren zulassen wollen (vgl.
E. 4.1). Auf eine Übergangsregelung für Personen, welche mit anderen
als den in Art. 4 Abs. 2 RAG genannten Ausbildungen im Revisions-
wesen tätig waren, wurde verzichtet. Die Liste in Art. 4 Abs. 2 RAG ist
abschliessend zu verstehen (vgl. E. 3.2). Für die Anerkennung von
Ausbildungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des RAG noch nicht
existieren und geeignet wären, den Zugang zum Revisionswesen in
Form des Revisionsexperten oder des Revisors zu ermöglichen, wurde
die Delegationsnorm in Art. 4 Abs. 3 RAG geschaffen (AB 2005 S
990).
4.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein Vergleich mit dem
Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG,
SR 961.01) ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Gesetzeslücke
im RAG liefere. Er sei als Versicherungsvermittler ins Register einge-
tragen worden, obwohl er nicht über die Prüfung zum Versicherungs-
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vermittler verfüge (Art. 44 VAG). Nach Art. 90 VAG könne der Bundes-
rat entsprechende Übergangregelungen treffen. Bezüglich des Schutz-
gedankens liege kein eminenter Unterschied zwischen VAG und RAG
vor.
Nach den Ausführungen der Vorinstanz vermag dieser Vergleich nicht
zu überzeugen, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handle.
Anders als im RAG habe der Gesetzgeber die anerkannten Ausbil-
dungen nicht im Gesetz aufgelistet, sondern diese Kompetenz der Auf-
sichtsbehörde delegiert. Entsprechend habe man bis zum Inkrafttreten
der Vollzugsverordnungen Übergangsfristen vorsehen müssen. Dieses
System sei im RAG für den Nachweis der Kenntnis des schwei-
zerischen Rechts gewählt worden (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG).
Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Über-
gangsregelung, die Personen als Revisoren zulässt, welche nicht über
eine nach Art. 4 Abs. 2 RAG geforderte Ausbildungen verfügen, ver-
zichtet (vgl. E. 4.1). An diesem Umstand vermag die Tatsache, dass in
der Versicherungsaufsicht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2007 (Art. 90 Abs. 4 VAG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Aufsichtsverordnung-BPV
[AVO-BPV, SR 961.011.1]) für den Erwerb der fehlenden beruflichen
Qualifikation (Art. 44 VAG i.V.m. Art. 184 Aufsichtsverordnung vom
9. November 2005 [AVO, SR 961.011]) vorgesehen ist, nichts zu
ändern. Des Weiteren vermag eine Eintragung im Versicherungsver-
mittlerregister keinesfalls einen Anspruch auf Eintragung im Reviso-
renregister zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, welche durch zwei
verschiedene Bundesgesetze geregelt sind und je andere Voraus-
setzungen für die Aufnahme ins jeweilige Register statuieren.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte sich nicht auf die
neue Situation einstellen können, da man nicht gewusst habe, wann
das RAG in Kraft treten würde. Des Weiteren hätte er einen Anspruch
auf Besitzstandswahrung. Weder das RAG noch die RAV würden Be-
stimmungen enthalten, welche den vorliegenden Fall regeln. Es
würden Bestimmungen fehlen, die beispielsweise unter den gege-
benen Voraussetzungen die Zulassung zu einer Prüfung als Revisor
gestatten würden.
Die Vorinstanz führt dazu aus, dass sie keine vertrauensbildende
Beziehung durch Auskünfte und dergleichen zum Beschwerdeführer
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geschaffen habe. Dies gelte auch mit Blick auf den Gesetzgeber.
Rechtssetzungsakte würden darüberhinaus für gewöhnlich keine Ver-
trauensgrundlage bilden.
4.4.1 Nach der Besitzstandsgarantie bleiben gemäss bisherigem
Recht erworbene Rechtspositionen auch weiterhin bestehen, obwohl
diese dem neuen Recht nicht entsprechen (vgl. dazu UELI KIESER, Be-
sitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruf-
lichen Vorsorge, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung
und berufliche Vorsorge [SZS] 43/1999, S. 290 ff., 294; Gutachten des
Bundesamtes für Justiz, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 68.85 Ziff. 7). Mit dem Besitzstandsschutz ist ein
Element des Vertrauensschutzes, nämlich die Vertrauensbetätigung,
angesprochen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffent-
lichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 20). Das Prinzip des Ver-
trauensschutzes steht einer Rechtsänderung jedoch nicht grund-
sätzlich entgegen. Es vermittelt keinen Anspruch auf Fortbestand der
geltenden Rechtsordnung (zum Ganzen BEATRICE WEBER-DÜRLER,
Neuere Entwicklung des Vertrauenschutzes, in: ZBl 2002, S. 281 ff.,
307). Es setzt Rechtsänderungen jedoch gewisse Schranken:
Einerseits darf nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen werden.
Dazu ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer kein wohlerworbe-
nes Recht auf Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit als Revisor trotz
fehlender entsprechender Ausbildung, eingeräumt worden ist (zum
behaupteten faktischen Berufsverbot vgl. unten E. 5). Wohlerworbene
Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem
Staat, welche sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit
auszeichnen (VPB 68.85 Ziff. 6 f.; BGE 132 II 485 E. 9.5; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1008; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 45
Rz. 44). Sie stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und des
Vertrauensschutzes, abhängig davon, ob die sachenrechtliche Fixie-
rung des wohlerworbenen Rechts oder die vertrauensbildende Be-
ziehung zwischen Privaten und dem Staat im Vordergrund steht
(BGE 134 I 23 E. 7.1, BGE 128 II 112 E. 10a).
Andererseits darf sich der Gesetzgeber nicht über eigene frühere Zu-
sicherungen hinwegsetzen, welche den Privaten zu nicht wieder rück-
gängig machbaren Dispositionen veranlasst haben. Solche Zusiche-
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rungen wurden im vorliegenden Zusammenhang nicht gemacht.
Selbst wenn, wie vorliegend, keine der beiden der vorangegangenen
Voraussetzungen vorliegt, muss abgeklärt werden, ab wann der Priva-
te grundsätzlich mit der Rechtsänderung rechnen musste (BGE 123 II
385 E. 9c, BGE 117 Ia 285 E. 3g; WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklung,
S. 307). Denn das Prinzip des Vertrauensschutzes kann im Zusam-
menhang mit Rechtssetzungsakten nur dann angerufen werden, wenn
der Private durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwer-
wiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige Rechtslage ge-
tätigten Dispositionen getroffen wird und keine Möglichkeit der Anpas-
sung an die neue Rechtslage besteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 642). Die fragliche Rechtsänderung war für im Revisionswesen
Tätige durchaus vorhersehbar. Mittels parlamentarischem Vorstoss
wurde unter anderem ein Zulassungsverfahren für Revisoren gefordert
sowie die Festsetzung von Qualitätsstandards (Botschaft RAG,
S. 3987). Diese Forderungen wurden im Entwurf bereits berücksichtigt
und stiessen im Vernehmlassungsverfahren grundsätzlich auf Zustim-
mung (Botschaft RAG, S. 3985). Von einer unvorhersehbaren Rechts-
änderung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht gewusst
hat, wann das RAG in Kraft tritt, ändert daran nichts. Zudem besteht
grundsätzlich die Möglichkeit zur Anpassung an die neue Rechtslage,
indem der Beschwerdeführer eine entsprechende Ausbildung absol-
viert und gestützt darauf zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung
als Revisor erwirken kann.
Unter Umständen kann sich jedoch aus dem Prinzip des Vertrauens-
schutzes ein Anspruch auf einen angemessene Übergangsregelung
ergeben (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; ELISABETH CHIARIELLO, Treu und Glauben
als Grundrecht nach Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung,
Diss., Bern 2004, S. 138 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 642;
TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 24 Rz. 18; VPB 68.85 Ziff. 41). In be-
rechtigtem Vertrauen getroffenen Dispositionen können jedoch ledig-
lich vor dem Zeitpunkt, in welchem man mit einer Rechtsänderung
rechnen musste, einen solchen Anspruch vermitteln (WEBER-DÜRLER,
Neuere Entwicklung, S. 307 f.). Übergangsfristen verfolgen darüber-
hinaus nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von einer
günstigeren Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine
angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzu-
passen. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit Blick auf den
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Zweck der Neuregelung der Revisionsstellen beziehungsweise der
Schaffung der Revisionsaufsicht bewusst auf eine Übergangsregelung
bezüglich fehlender Ausbildung im vom Beschwerdeführer anbegehr-
ten Sinne verzichtet (vgl. E. 4.1).
4.4.2 Die Annahme, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht ge-
regelt sei, ist unzutreffend. Der Gesetzgeber hat mit Art. 4 Abs. 2 RAG
eine Liste mit denjenigen Ausbildungsgängen geschaffen, die zur Ein-
tragung ins Revisorenregister berechtigen. Mit der Delegationsnorm
von Art. 4 Abs. 3 RAG wird sichergestellt, dass Ausbildungsgänge, die
bis dato nicht existieren und eine Eignung für die Tätigkeit im Revi-
sionswesen bescheinigen, zukünftig anerkannt werden können
(AB 2005 S 990). Für die Anerkennung der verlangten Fachpraxis
wurde auf Verordnungsstufe eine Übergangsregelung geschaffen, die
erlaubt, langjährige praktische Erfahrung als gleichwertig anzuerken-
nen (Art. 43 Abs. 6 RAG i.V.m. Art. 50 RAV; vgl. dazu WALTER/SANWALD,
a.a.O., S. 459). Dies gilt jedoch lediglich für Personen, welche die
Anforderungen an die Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erfüllen
(vgl. E. 4.1). Der vorliegende Sachverhalt ist insofern vom Gesetz
erfasst, als dass die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht zu einer
Eintragung ins Revisorenregister berechtigt, was vom Beschwerde-
führer im Übrigen nicht bestritten wird, und die Härtefallklausel nach
Art. 43 Abs. 6 RAG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl.
E. 4.1).
5.
Der Beschwerdeführer rügt einen unverhältnismässigen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit. Er argumentiert, die Verweigerung der Zulassung
als Revisor komme einem faktischen Berufsverbot gleich: Der Be-
schwerdeführer sei seit 26 Jahren im Revisionsberuf tätig. Nun werde
ihm von heute auf morgen jegliche Revisionstätigkeit in Selbstverant-
wortung untersagt. Nur weil er keinen Ausbildungsnachweis im Sinne
des RAG vorlegen könne, bedeute dies nicht, dass der Gesetzgeber
im vorliegenden Fall ausdrücklich keine Revisionstätigkeit habe zulas-
sen wollen. Die Verweigerung der Zulassung sei für den Beschwerde-
führer mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden. Selbst wenn
der Beschwerdeführer die nötige Ausbildung absolviere, bedeute dies
ein mehrjähriges Berufsverbot.
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Verweigerung der Zulassung
für den Beschwerdeführer mit wirtschaftlichen Folgen verbunden sein
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könne. Das öffentliche Interesse sei jedoch höher zu gewichten. Die
Verweigerung der Zulassung führe nicht zu einem Berufsverbot; ein
grosser Teil der Leistungen, die der Beschwerdeführer bis anhin an-
geboten habe, seien nicht von seiner Zulassung als Revisor abhängig.
Schliesslich sei die Zulassungsverweigerung zeitlich begrenzt; der Be-
schwerdeführer könne jederzeit den Nachweis eines Ausbildungs-
abschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG erbringen und ein neues
Gesuch um Zulassung einreichen.
5.1 Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist vor Bun-
desverwaltungsgericht zulässig (Art. 49 Bst. a VwVG). Zu beachten ist
jedoch das Anwendungsgebot von Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die
anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies
schliesst die Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsprinzipien,
insbesondere die Regel, dass Bundesgesetze verfassungskonform
auszulegen sind, nicht aus (BGE 133 II 305 E. 5.2, BGE 129 II 249
E. 5.4; YVO HANGARTNER, Art. 190, Rz. 21, in: Bernhard Ehrenzel-
ler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich et. al. 2008).
Somit ist Art. 4 Abs. 2 RAG anzuwenden. Es liegt beispielsweise nicht
im Kompetenzbereich des Gerichts, die abschliessende Liste von
Art. 4 Abs. 2 RAG zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-1940/2008 vom 10. Juni 2008 E. 3.2).
5.2 Von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erfasst ist jede auf Erwerb
gerichtete privatwirtschaftliche Tätigkeit. Die Tätigkeit als Revisor fällt
in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2440/2008 vom 16. Juli 2008 E. 6.1). Mit der
Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers ins Revisoren-
register ist die Wirtschaftsfreiheit in ihrem Teilgehalt als Recht auf
freien Berufszugang tangiert (Art. 27 Abs. 2 BV). Die Garantie des
freien Berufszugangs schützt materiell insbesondere vor grundsatz-
widrigen und vor grundsatzkonformen, aber unverhältnismässigen
Marktzutrittsbarrieren (KLAUS A. VALLENDER, Art. 27 BV, Rz. 16, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A.
Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich et. al.
2008; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH/JENS LEHNE, Wirtschaftsfreiheit
und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz. 31).
Unter diesem Aspekt sind insbesondere Bewilligungspflichten für die
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Berufsausübung als schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit zu
qualifizieren (BGE 123 I 212 E. 3a). Nicht relevant ist, ob die Tätigkeit
haupt- oder nebenberuflich, selbständig oder unselbständig, dauernd
oder gelegentlich ausgeübt wird.
5.3 Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Inter-
esse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
sowie verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts
nicht antasten (Art. 36 BV; BGE 131 I 233 E. 4.1). Schwerwiegende
Eingriffe bedürfen einer formalgesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV).
5.3.1 Die Zulassungspflicht ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 RAG. Die Vor-
aussetzungen an Revisorinnen und Revisoren für die Zulassung sind
in Art. 5 RAG i.V.m. Art. 4 RAG normiert. Die vorliegend interes-
sierenden Anforderungen an die Ausbildung für zugelassene Reviso-
rinnen und Revisoren haben mit Art. 4 Abs. 2 RAG eine Grundlage in
einem formellen Gesetz. Diese Bestimmung weist den nötigen Be-
stimmtheitsgrad auf; die Aufzählung der Ausbildungsgänge lässt den
Gesuchstellenden problemlos erkennen, ob er die Anforderungen er-
füllt oder nicht. Auf Verordnungsstufe konkretisiert Art. 5 RAV den
Terminus "Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums"
von Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG. Dabei handelt es sich jedoch lediglich
um eine Präzisierung. Somit ist den Anforderungen an die gesetzliche
Grundlage Genüge getan.
5.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, es mangle an einem konkreten
öffentlichen Interesse, welches den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
rechtfertigen würde. Im Bereich der Wirtschaftsfreiheit genügt nicht
jedes irgendwie geartete öffentliche Interesse für eine Einschränkung
(BGE 131 I 223 E. 4.2; VALLENDER/HETTICH/LEHNE, a.a.O., § 5 Rz. 103).
Die geltend gemachten öffentlichen Interessen sind daraufhin zu über-
prüfen, ob sie vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen oder
damit vereinbar sind. Beschränkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten
dürfen nicht vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen, es sei
denn, sie seien in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch
kantonale Regalrechte begründet (Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; vgl. dazu
PAUL RICHLI, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsverfassungs-
rechts, Bern 2007, Rz. 543 ff.). Als grundsatzkonform gelten nament-
lich Massnahmen, die eine wirtschaftspolizeiliche, sozialpolitische,
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energiepolitische, umweltpolitische oder kulturpolitische Zielsetzung
aufweisen. Grundsatzwidrig sind Massnahmen, die wirtschaftspolitisch
oder standespolitisch motiviert sind, den freien Wettbewerb behindern,
um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern
oder zu begünstigen (BGE 131 I 223 E. 4.2, BGE 125 I 335 E. 2a;
KLAUS A. VALLENDER, Art. 94, Rz. 5 f., in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Zürich et. al. 2008).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für zugelassene Revisorinnen und
Revisoren setzen sich zusammen aus Ausbildung, Fachpraxis und un-
bescholtenem Leumund (Art. 5 Abs. 1 RAG). Die Definition dieser
Kriterien unter Einführung des Zulassungssystems dient der Sicherung
der Qualität von Revisionsdienstleistungen (vgl. auch den Zweckartikel
in Art. 1 Abs. 2 RAG; Botschaft RAG, S. 4059). Diese sollen von Fach-
personen vorgenommen werden, die hierfür genügend qualifiziert sind.
Die Festlegung von fachlichen Mindestanforderungen an Revisorinnen
und Revisoren soll die Verlässlichkeit der Revision gewährleisten
(Botschaft RAG, S. 3997). Die Beschränkung der Eintragungsfähigkeit
im Revisorenregister auf Personen, welche die genannten Voraus-
setzungen erfüllen, ist als wirtschaftspolizeiliche Massnahme zu quali-
fizieren und somit mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vereinbar
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2807/2008 vom 19. Au-
gust 2008 E. 5.2.1). Die Sicherung von qualitativ guten Revisions-
dienstleistungen dient letztlich dem Polizeigüterschutz im Bereiche der
Wirtschaft. Die Neuordnung der Revisionspflicht dient dem Schutz der
Investoren bei Publikumsgesellschaften, dem Schutz von Personen mit
Minderheitsbeteiligungen bei Privatgesellschaften sowie dem Gläubi-
gerschutz bei Rechtsformen, bei denen die Haftung auf das Gesell-
schaftsvermögen beschränkt ist. Bei wirtschaftlich bedeutenden Unter-
nehmen erfordern öffentliche Interessen ebenfalls eine qualifizierte
Revision; diese liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Die De-
finition der Revisionspflicht und die Ausgestaltung der Revision
müssen sich nach den genannten Schutzzielen ausrichten (vgl. zum
Ganzen Botschaft RAG, S. 3989). Die Zulassung als Revisor ist als
Polizeierlaubnis zu qualifizieren: Eine Polizeierlaubnis ist eine Ver-
fügung mit welcher festgestellt wird, dass die zum Schutz der Polizei-
güter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung
der in Frage stehenden Tätigkeit erfüllt sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 2523; GIOVANNI BIAGGINI/GEORG MÜLLER/PAUL RICHLI/ULRICH ZIM-
MERLI, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 4. Aufl. 2005, S. 21).
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5.3.3 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu
überprüfen (Art. 36 Abs. 3 BV) Die Eignung wird vom Beschwer-
deführer nicht bestritten. Seiner Ansicht nach fehlt es jedoch an der
Erforderlichkeit und an der Zumutbarkeit im konkreten Fall. Nach dem
Grundsatz der Erforderlichkeit darf die Behörde mit ihren Eingriffen
nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des gesetzlichen
Zwecks notwendig ist. Die Beschränkung der Zulassung als Revisoren
auf Personen, welche die Voraussetzungen an die Ausbildung nach
Art. 4 Abs. 2 RAG erfüllen ist unter diesem Aspekt nicht zu bean-
standen. Andere Massnahmen wie beispielsweise eine auf bestimmte
Gebiete beschränkte Zulassung, Kontrollen durch die Aufsichtsbe-
hörde oder die Beaufsichtigungen durch andere zugelassene Revi-
soren führen nur in vermindertem Masse zur Einhaltung des Ziels der
Revisionsgesetzgebung (vgl. E. 5.3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2440/2008 vom 16. Juli 2008 E. 6.3).
Nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn muss
zwischen den eingesetzten Mitteln und dem anvisierten Ziel ein ver-
nünftiges Verhältnis bestehen. Abzuwägen sind die geltend gemachten
öffentlichen Interessen gegenüber den betroffenen privaten Interes-
sen. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Verweigerung der Zulas-
sung sei für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden.
Der Eingriff könne einzig als zumutbar angesehen werden, wenn ihm
die Möglichkeit eingeräumt würde, innert einer Frist die nötigen Ausbil-
dungsnachweise zu erbringen. Dafür hätte der Gesetzgeber eine ent-
sprechende Übergangsregelung vorsehen müssen. Die Vorinstanz ist
der Ansicht, dass das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall höher
zu gewichten sei als das Interesse des Beschwerdeführers, keine wirt-
schaftlichen Einbussen zu erleiden.
Die Festlegung von Voraussetzungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG
an die Ausbildung eines zugelassenen Revisors, der künftig einge-
schränkte Revisionen (Art. 727c OR) vornehmen kann, ist mit Blick auf
die Zielsetzung des RAG, namentlich der Qualitätssicherung von
Revisionsdienstleistungen und deren ordnungsgemässen Erfüllung,
ein sachgerechtes Kriterium. Die Definition von Ausbildungsstandards
für gewisse Tätigkeiten ist durchaus üblich. Dass der Beruf des
Treuhänders selbst nicht reglementiert ist, ändert daran nichts. Das
Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers umfasst gemäss Handelsre-
gisterauszug nebst Revisionsdienstleistungen Unternehmens- und
Wirtschaftsberatungen, Buchführungen, Abschlussberatungen, Steuer-
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und Versicherungsberatungen, Organisation von Nachfolgeregelungen
und Erbteilungen, Handel mit Hard- und Software sowie Support.
Darüberhinaus ist er als Versicherungsvermittler im Vermittlerregister
eingetragen. Die Massnahme hält den Anforderungen an die Verhält-
nismässigkeit stand. Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerde-
führer nicht grundsätzlich verwehrt bleibt, künftig an Revisionsdienst-
leistungen mitzuwirken. Er kann unter einem zugelassenen Revisor
weiterhin auf diesem Gebiet tätig sein. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, die ver-
langte Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG nachzuholen und
gestützt auf einen erworbenen Ausbildungsnachweis erneut ein
Gesuch um Zulassung als Revisor zu stellen. Insofern ist die Verweige-
rung der Zulassung zeitlich beschränkt.
5.3.4 Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist vorliegend gewahrt
(Art. 36. Abs. 4 BV).
6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verweigerung der Zulassung
des Beschwerdeführers als Revisor rechtmässig war, da der Be-
schwerdeführer nicht über eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
RAG verfügt. Eine Anwendung der Härtefallklausel nach Art. 43 Abs. 6
RAG ist vorliegend ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann aus
dem Vertrauensschutz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber-
hinaus liegt kein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden auf Fr. 2000.- festgesetzt und mit dem am 16. Mai 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Partei-
entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsur-
kunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 9. Oktober 2008
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