B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3035/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
A._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Zobl
und Dr. iur. Daniel Zimmerli,
Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123,
Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kommission für Technologie und Innovation KTI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Innovationsförderung, Verfügung vom 28. April 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die B._______ als federführende Forschungspartnerin, die
A._______ als Hauptumsetzungspartnerin und Projektleiterin sowie die
C._______ als weitere Forschungspartnerin der Vorinstanz am […] 2017
gemeinsam ein Gesuch für einen Bundesbeitrag betreffend "[…]" einge-
reicht haben,
dass die Gesuchstellerinnen eine Fördersumme von Fr. […] beantragt und
eine Eigenleistung der Umsetzungspartnerin von Fr. […] in Aussicht ge-
stellt haben,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit an die B._______ adressierter Verfü-
gung vom 28. April 2017 abgewiesen hat,
dass die A._______ (Beschwerdeführerin) hiergegen mit Eingabe vom
29. Mai 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und
das Rechtsbegehren gestellt hat, die Verfügung der Vorinstanz sei erneut
zu prüfen,
dass sie ihre Beschwerdelegitimation mit Eingabe vom 2. Juni 2017 dahin-
gehend begründete, sie sei Hauptumsetzungspartnerin des Förderprojekts
und unterstütze dieses mit einer umfangreichen Eigenleistung,
dass sie mit Eingabe vom 21. Juni 2017 nunmehr anwaltlich vertreten er-
gänzte, als Umsetzungspartnerin und Projektmanagerin sei sie für die Um-
setzung des geplanten Projekts hauptverantwortlich, habe als Gesuchstel-
lerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei durch die Ab-
weisung des Beitragsgesuchs besonders berührt, weshalb sie sowohl for-
mell als auch materiell zur Beschwerde legitimiert sei, obschon sie nicht
namentlich auf der angefochtenen Verfügung aufgeführt sei,
dass sie ihr Rechtsbegehren dahingehend präzisierte, die angefochtene
Verfügung sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
ein anderer Experte heranzuziehen,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 nicht
zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin äusserte,
dass keine materielle Stellungnahme zur Beschwerde eingeholt wurde,
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dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 7'500.– fristgerecht am
4. September 2017 bezahlt hat,
dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass weiter Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde le-
gitimiert sind, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt
(Art. 48 Abs. 2 VwVG),
dass Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung
und der Innovation (FIFG; SR 420.1) den Gesuchstellern ein Beschwerde-
recht betreffend Verfügungen über Beiträge einräumt, wobei für das Be-
schwerdeverfahren auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
rechtspflege verwiesen wird (Art. 13 Abs. 5 FIFG),
dass die Beschwerdeführerin als eine von drei Gesuchstellerinnen i.S.v.
Art. 13 Abs. 3 FIFG zu qualifizieren ist,
dass das zur Förderung eingereichte Projekt die Entwicklung von […] zum
Inhalt hat,
dass dieser Zweck durch Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der
B._______ und der C._______ erreicht werden soll, wobei die von der Be-
schwerdeführerin zur Verfügung gestellten Geräte nach Beendigung des
Projekts in das Eigentum der Forschungspartner übergehen sollen,
dass das in Frage stehende Projekt somit ein einheitliches Ganzes unter
Mitwirkung der drei Gesuchstellerinnen bildet und die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde entsprechend auf die Neubeurteilung des Projekts
insgesamt abzielt, ohne einen eigenen, vom Gesamtprojekt losgelösten
Anspruch geltend machen zu können,
dass der beantragte Förderbetrag, wie die Beschwerdeführerin selbst vor-
bringt, allen Forschungspartnern zugutekäme und nicht zugunsten der al-
leinigen Interessen der Beschwerdeführerin eingesetzt würde,
dass somit eine Forschungs- und Arbeitsgemeinschaft, mithin eine einfa-
che Gesellschaft (Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be-
treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter
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Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]) und hinsichtlich des Streitgegen-
stands eine nicht parteifähige Rechtsgemeinschaft vorliegt (vgl. VERA MA-
RANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 11 VwVG; LUKAS HANDSCHIN, in:
Honsell et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530
N. 1 ff., N. 14),
dass die drei Gesuchstellerinnen aus diesem Grund eine notwendige
Streitgenossenschaft bilden und Prozesshandlungen - wie namentlich das
Einreichen einer Beschwerde - nur gemeinsam und übereinstimmend vor-
nehmen können (vgl. MARANTELLI/SAID HUBER, a.a.O., Art. 6 N. 11 VwVG;
BVGE 2014/10 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 5.4; Urteile des BVGer
B-2561/2009 E. 3.5; A-6711/2010 vom 1. Dezember E. 1.3.3),
dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Beschwerde alleine einge-
reicht hat, ohne dass sich die B._______ und die C._______ daran betei-
ligt, ihr Einverständnis oder ihren Beitritt zur Streitgenossenschaft erklärt
hätten,
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde nicht befugt und auf eben-
diese nicht einzutreten ist,
dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Par-
tei aufzuerlegen und mit Blick auf die Verfahrenserledigung durch Nichtein-
treten auf Fr. 2'500.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (Art. 7
Abs. 3 VGKE),
dass dieses Urteil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten unterliegt, falls auf die verlangte Subvention ein Anspruch besteht
(Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]), weshalb
die Rechtsmittelbelehrung offen zu formulieren ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen. Die Differenz von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdefüh-
rerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzung von Art. 83 Bst. k
BGG erfüllt ist (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 5. Oktober 2017