Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3036/2011
U r t e i l v om 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
Parteien S._______,
vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Stefan Kirchhofer und
lic. iur. Brigitte Sommer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 28. April 2011 betreffend die teilweise
Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs
Nr. 52749/2010 SWISSAIR.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte bei der Vorinstanz am 18. März 2010
die Wortmarke SWISSAIR (GesuchsNr. 52749/2010). Das Zeichen
beansprucht Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klassen 12, 39 und 43:
Klasse 12: Fahrzeuge; Flugzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem
Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.
Klasse 39: Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Beförderung von
Reisenden; Buchung von Reisen; zur Verfügung stellen von Informationen im
Bereich des Transportwesens; Vermietung von Fahrzeugen; Vermietung von
Flugzeugen; Transport von Waren; Transport von Wertsachen.
Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Catering.
B.
Die Vorinstanz beanstandete das Eintragungsgesuch mit Schreiben vom
29. Juli 2010 mit Ausnahme von Apparate zur Beförderung auf dem
Wasser in Klasse 12 hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und
Dienstleistungen, weil bei den in Zusammenhang mit Fliegerei stehenden
Waren und Dienstleistungen das beschreibende Markenverständnis
"Schweizer Fluggesellschaft" eindeutig im Vordergrund stehe.
C.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 bestritt die Beschwerdeführerin
eine fehlende Unterscheidungskraft sowie eine Freihaltebedürftigkeit ihrer
Markenanmeldung, lasse sich das Zeichen doch mit "Schweizer Luft"
übersetzen. Auch habe die Rekurskommission für geistiges Eigentum in
ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2006 SWISSAIR/SWISS (fig.) die
Marke SWISSAIR einzig für Dienstleistungen einer Fluggesellschaft als
beschreibend erachtet und zudem festgestellt, dass zwar die
Herkunftsangabe "SWISS", nicht jedoch der kennzeichnende
Wortbestandteil "AIR" bzw. die Kombination beider Wörter,
freihaltebedürftig sei (sic! 2007, S. 540). Im Übrigen machte die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot
geltend, dass die Vorinstanz eine Reihe vergleichbarer Marken
eingetragen habe.
D.
Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2010 hielt die Vorinstanz an der
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partiellen Zurückweisung des Zeichens fest, sei doch die Kombination
einer Herkunftsangabe mit dem Wortbildungselement "AIR" üblich, um
auf eine Fluggesellschaft hinzuweisen. In Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen träten die übrigen möglichen
Bedeutungsinhalte in den Hintergrund. Insbesondere mache das
Verständnis "Schweizer Luft" keinen Sinn. Der zitierte Entscheid der
Rekurskommission für geistiges Eigentum vermöge an ihrer
Einschätzung nichts zu ändern, zumal Widerspruchsentscheiden keine
präjudizierende Wirkung auf spätere Eintragungsverfahren zukäme. Im
Übrigen handle es sich bei den unter Hinweis auf das
Gleichbehandlungsgebot vorgebrachten Marken im Wesentlichen um
solche, die über unterscheidungskräftige grafische Ausgestaltungen
aufwiesen, für nicht im Zusammenhang mit dem Flugwesen stehende
Waren bzw. Dienstleistungen eingetragen worden seien, sich
durchgesetzt hätten oder deren Eintragung soweit zurück liege, dass sie
nicht die heutige Eintragungspraxis zu widerspiegeln vermöchten.
E.
Nach implizitem Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine weitere
Stellungnahme, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April
2011 der Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme
von Apparate zur Beförderung auf dem Wasser in Klasse 12 die
Eintragung.
F.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 28. April 2011
aufzuheben und die Vorinstanz unter Kostenfolge anzuweisen, die
Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 12, 39 und 43 einzutragen. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass die Marke SWISSAIR weder
beschreibend noch freihaltebedürftig sei. So weise der Markenbestandteil
"AIR" einzig in Verbindung mit anderen Wörtern, wie etwa "line", "port"
oder "mail" auf einen Zusammenhang mit dem Flugwesen hin. Dagegen
würden Kombinationen aus einer Herkunftsangabe und dem
Wortbildungselement "AIR" von den Verkehrskreisen nicht als
Sachbezeichnungen, sondern vielmehr als Hinweis auf bestimmte
Unternehmen verstanden. In Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen komme der Marke SWISSAIR höchstens eine
assoziative Bedeutung zu. Des Weiteren mache die Tatsache, dass unter
einer gleichnamigen Wortmarke früher eine Fluggesellschaft betrieben
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worden sei, das Zeichen nicht zu einer Sachbezeichnung für
Flugunternehmen, zumal relative Ausschlussgründe im vorliegenden
Eintragungsverfahren nicht zu prüfen seien. Im Übrigen verwies die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Reihe von Schweizer Marken
auf das Gleichbehandlungsgebot.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2011 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur
Begründung verwies sie auf ihre bisherigen Ausführungen und brachte
ergänzend vor, dass ein Zeichen bereits dann vom Markenschutz
ausgeschlossen sei, wenn es nur für einen Teil der unter einen
beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren und Dienstleistungen
beschreibend sei. In den letzten Jahren hätten die Fluggesellschaften ihr
Dienstleistungsangebot deutlich diversifiziert. So gehöre die Buchung
eines Gesamtferienpakets mittlerweile zum klassischen Leistungsangebot
einer Fluggesellschaft. Auch würden Fluglinien Konkurrenzunternehmen
mit Fertigmahlzeiten beliefern. Im Übrigen beschreibe das Zeichen
SWISSAIR hinsichtlich "Fahrzeuge; Flugzeuge, Apparate zur
Beförderung auf dem Lande, in der Luft", worunter auch Spezialfahrzeuge
im Zusammenhang mit der Wartung, Überprüfung und Instandhaltung
von Flugzeugen fielen, einzig den Destinatär bzw. Zweck.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid
erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz im Markensachen
zuständig (Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Es liegt kein Ausnahmefall nach Art. 32 VGG
vor. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig
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geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Nach Art 2 Bst. c und Art. 30 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) sind irreführende Zeichen
vom Markenschutz und vom Eintrag in das Markenregister
ausgeschlossen.
2.1.
Ein Zeichen ist im Sinne dieser Bestimmungen irreführend, wenn es
geeignet ist, falsche Erwartungen bei den angesprochenen
Abnehmerinnen und Abnehmern zu wecken (BGE 125 III 204 E. 1e
Budweiser, BGE 93 I 675 E. 2 Diamalt; JÜRG MÜLLER, Zum Begriff der
täuschenden Marke, Schweizerische Mitteilungen über Gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht 1981, S. 8; IVAN CHERPILLOD, Le droit
suisse des marques, Lausanne 2007, S. 94). Von Registerzeichen
geweckte Erwartungen sind nicht erst falsch, wenn das gekennzeichnete
Angebot gänzlich von ihnen abweicht. Es genügt, dass die Waren und
Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen ist, in einem für den
Kaufentscheid wesentlichen Punkt hinter den geweckten Erwartungen
zurückbleiben, also nur eine Irreführungsgefahr oder Verwirrung und
weder eine manifeste Täuschung noch einen Vermögensschaden
bewirken (MÜLLER, a.a.O., S. 9; LUCAS DAVID, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/ Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2, N 51; CHRISTOPH WILLI, in:
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N 216, 218; MICHAEL NOTH, in:
Noth/Bühler/Thouvenin, Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz
(MSchG), Bern 2009, Art. 2 Bst. c, N 28 ff.). Im ehemaligen
Markenschutzgesetz vom 26. September 1890 (aMSchG) war das Verbot
irreführender Zeichen im Schutzausschluss sittenwidriger Zeichen
enthalten (Art. 3 Abs. 4 aMSchG; vgl. ERWIN MATTER, Kommentar zum
Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken,
der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen
Auszeichnungen, Zürich 1939, S. 80 ff.). Auch im heutigen Gesetz
bezweckt es, angesprochene Abnehmerkreise im Interesse eines
sittlichen und anständigen Geschäftsgebahrens vor Täuschung zu
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bewahren oder einer solchen Täuschung zumindest nicht Vorschub zu
leisten.
2.2.
Zeichen können in verschiedener Hinsicht irreführend sein.
Herkömmlicherweise werden die Irreführungstatbestände in die drei in
der Praxis wichtigsten Fallgruppen eingeteilt, nämlich in die Irreführung
über (1) geografische Herkunft der Produkte, (2) sachliche Eigenschaften
der Produkte und (3) die Geschäftsverhältnisse des Markenanmelders.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, sind die möglichen
Bezugspunkte zur Irreführung doch grundsätzlich unbeschränkt (NOTH,
a.a.O., Art. 2 Bst. c, N 32, 76). Unerheblich ist ebenfalls, ob die
Irreführung durch Angaben erfolgt, die nicht den Tatsachen entsprechen
oder wahr, aber irreführend sind. Entscheidend ist, dass die Angabe
geeignet ist, falsche Vorstellungen hervorzurufen, wobei die blosse
Möglichkeit der Irreführung genügt (WILLI, a.a.O., Art. 2, N 216; BGE 77 I
79 Kübler Rad). Unter Irreführung über die Geschäftsverhältnisse des
Markenanmelders werden insbesondere die Verwendung gefälschter
Auszeichnungen wie die Hervorhebung nicht erlangter Preise oder eines
übertriebenen Alters subsumiert (DAVID, a.a.O., Art. 2 N.59). Dagegen
stellt die Kollision eines jüngeren mit einem älteren Kennzeichen einen
relativen Ausschlussgrund dar. Diese unterscheiden sich von den
absoluten Ausschlussgründen dadurch, dass sie nicht von Amtes wegen
geprüft werden, sondern nur vom Rechtsinhaber der älteren Marke
geltend gemacht werden können (WILLI, a.a.O., Art. 2, N 255; Art. 3
Abs. 3 MSchG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Markenverletzung
keine Irreführungsgefahr zu begründen vermag. In der Annahme, dass
der ältere Markeninhaber sein Zeichen aus eigenem Antrieb verteidigen
werde, entlastete der Gesetzgeber beim Eintragungsverfahren die
Vorinstanz und die Gerichte von der Überprüfung der relativen
Ausschlussgründe. Müssen diese Behörden jedoch im konkreten Fall
davon ausgehen, dass der Markeninhaber sein Zeichen aus einem wie
auch immer gelagerten Grund nicht verteidigen kann oder will, so muss
es ihnen zumindest hinsichtlich notorisch bekannter Marken erlaubt sein,
deren Verletzung zu überprüfen. Dabei steht nicht der Bestandsschutz
des älteren, möglicherweise bereits verfallenen bzw. gelöschten
Zeichens, sondern einzig der Schutz des Publikums vor einer allfälligen
Täuschung in Frage. Denn selbst nach dem Untergang einer älteren
Marke kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine mit ihr verknüpfte
Irreführungsgefahr fortbesteht.
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2.3. Die Täuschungsgefahr beurteilt sich aus Sicht der massgeblichen
Verkehrskreise, weshalb diese vorweg zu bestimmen sind. Dabei hat sich
die Beurteilung grundsätzlich nach der Wahrnehmung der schwächsten
und irreführungsanfälligsten Gruppe von Marktteilnehmern zu richten,
ohne die besser geschulten Kreise aus den Augen zu verlieren (Urteil des
Bundesveraltungsgerichts B6222/2009 vom 30. November 2010 E. 3
LOUIS BOSTON mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beansprucht
für ihre Registrierung im Wesentlichen Schutz für sämtliche Arten von
Fortbewegungsmittel in Klasse 12, für eine Vielzahl von Transport und
Reisedienstleistungen in Klasse 39 sowie für Verpflegungs bzw.
Bewirtungsdienstleistungen in Klasse 43. Die Waren und
Dienstleistungen richten sich nicht nur an Fachpersonen, wie etwa die
Betreiber von Airlines, Reedereien und anderen Transportunternehmen,
sondern im hohen Masse auch an den Endkonsumenten. So sind
heutzutage nicht nur Automobile und Boote, sondern auch Kleinflugzeuge
sowie Fluggeräte zu sportlichen Zwecken für weite Kreise erschwinglich.
Dasselbe gilt auch bezüglich der Flugzeugmiete. Insgesamt beschränken
sich daher die relevanten Verkehrskreise nicht nur auf Fachkreise, wie
dies etwa bei rezeptpflichtigen Medikamenten und Schulbüchern der Fall
wäre, die ausschliesslich von Ärzten bzw. Lehrern ausgewählt werden
(EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 11).
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens als
beschreibend ist deshalb vom Verständnis des Endkonsumenten
auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich, von einem Teil
der Verpflegungs und Beförderungsdienstleistungen abgesehen,
grundsätzlich nicht um alltägliche Waren und Dienstleistungen handelt,
weshalb dem massgebenden Endabnehmer eine erhöhte
Aufmerksamkeit attestiert werden muss.
2.4. Die frühere nationale Fluggesellschaft der Schweiz, die
Schweizerische Luftverkehrs AG "Swissair" wurde am 26. März 1931
gegründet. Sie war jahrzehntelang der Inbegriff der PremiumAirline
schlechthin und genoss weltweit einen hervorragenden Ruf. Die einst
auch fliegende Bank genannte Fluggesellschaft durchlief viele Höhen und
Tiefen; die allerletzte, das finanzielle Fiasko, hervorgerufen durch eine
ungesunde und falsche Expansionspolitik, überlebte die Airline nicht und
ging im Oktober 2001 in Nachlassstundung
( /index.html). Die am
23. September 1994 in das schweizerische Markenregister unter
anderem für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 39 und 42
eingetragene Marke Nr. P412474 SWISSAIR fiel daher in die Nachlass
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bzw. Liquidationsmasse, wo sie am 24. August 2009 von der Swiss
International Air Lines AG erworben wurde. Ob das Zeichen seit Eintritt
der Nachlassstundung in rechtserhaltender Weise gebraucht worden ist,
kann in casu dahingestellt bleiben, gilt es doch nicht dessen Bestand,
sondern das Vorhandensein einer Irreführungsgefahr seitens der
streitigen Markenanmeldung zu prüfen.
2.5. Swissair war zweifellos eine berühmte Fluggesellschaft und dürfte
nahezu jedem Schweizer bekannt gewesen sein. Auch rund zehn Jahre
nach Einstellung des Flugbetriebes dürfte sie von ihrer Bekanntheit nur
wenig eingebüsst haben, wofür unter anderem die filmische Aufarbeitung
der Gegebenheiten rund um die Einstellung des Flugbetriebes sowie die
mediale Auseinandersetzung mit den Verantwortlichkeitsklagen und der
Vermögensliquidation sorgten. Die Berühmtheit der Bezeichnung
SWISSAIR als Gesellschaftsnamen sowie als Marke für die vorliegend in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen darf deshalb auch zum
heutigen Zeitpunkt noch als gerichtsnotorisch angesehen werden. Es
besteht folglich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkehrskreise im
jüngeren Zeichen die Marke der berühmten Fluggesellschaft erblicken.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sie davon ausgehen, dass es sich um den
Markengebrauch durch eine aus der Liquidationsmasse
hervorgegangenen Nachfolgegesellschaft oder durch eine vorbestehende
Gesellschaft, welche die Marke aus der Liquidationsmasse erworben hat,
handelt. Entscheidend ist, dass der überwiegende Teil der
Marktteilnehmer in der Markenanmeldung fälschlicherweise einen
Zusammenhang mit der früheren nationalen Fluggesellschaft erkennen
dürfte. Selbst Fachleute und andere besonders aufmerksame
Konsumenten könnten diesem Irrtum unterliegen, dürften sie das Zeichen
doch kaum im Schweizer Markenregister überprüfen. Die
Markenanmeldung würde folglich von einem über Jahrzehnte
aufgebauten Goodwill sowie allenfalls auch vom Anschein eines
kapitalkräftigen Unternehmens profitieren, dürfte es doch einzig einem
solchen möglich sein, die immer noch als sehr wertvoll betrachtete Marke
des berühmten Flugunternehmens zu erwerben. Es besteht daher eine
grosse Gefahr, dass die betroffenen Verkehrskreise über die
Geschäftsverhältnisse der Beschwerdeführerin in die Irre geführt würden,
zumal das suggerierte Verhältnis zur früheren Swissair insbesondere aus
schweizerischer Sicht für geschäftliche Beziehungen von Relevanz sein
dürfte. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass das
angemeldete Zeichen hinsichtlich der streitigen Waren und
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Dienstleistungen infolge Irreführungsgefahr gemäss Art. 2 Bst. c MSchG
vom Markenschutz ausgeschlossen ist.
3.
Die Vorinstanz verweigerte dem Zeichen die Eintragung, da dieses zum
Gemeingut zähle. Gemäss Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen, die
Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich
nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten nach ständiger Praxis
Hinweise auf Eigenschaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung,
die Zweckbestimmung oder die Wirkung der Ware oder Dienstleistung,
welche die Marke kennzeichnet. Dass die Marke Gedankenassoziationen
weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Ware oder
Dienstleistung hindeuten, reicht freilich nicht aus, sie zur
Beschaffenheitsangabe werden zu lassen. Der gedankliche
Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss vielmehr derart
sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen
Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 127 III 160 E. 2b aa
Securitas/Securicall). Auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Fall der Irreführungsaspekt im Vordergrund steht, kann es
den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen zustimmen. So wird
nicht nur die Kombination einer Herkunftsangabe mit dem
Wortbildungselement AIR häufig zur Bezeichnung einer Fluggesellschaft
des betreffenden Landes verwendet, wie dies etwa bei Bulgaria Air,
Finnair, Korean Air, Tunisair, Air Canada, Air China, Air France sowie Air
Malta der Fall ist, sondern handelt es sich bei den in casu beanspruchten
Waren und Dienstleistungen um solche, die typischerweise mit einer
Fluggesellschaft in Verbindung gebracht werden. Darüber hinaus stellt
das angemeldete Zeichen keine Wortneuschöpfung, sondern die
Bezeichnung der früheren nationalen Fluggesellschaft dar (vgl. E. 2.4),
deren Marke Nr. P412474 SWISSAIR für nahezu übereinstimmende
Waren und Dienstleistungen im Schweizer Markenregister eingetragen
ist, weshalb sich den Marktteilnehmern auch bezüglich vorliegender
Markenanmeldung das Verständnis Schweizer Fluggesellschaft geradezu
aufdrängt. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass das
angemeldete Zeichen hinsichtlich der streitigen Waren und
Dienstleistungen auch infolge Gemeinguts gemäss Art. 2 Bst. a MSchG
vom Markenschutz ausgeschlossen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin berief sich im Übrigen unter Hinweis auf eine
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Reihe die Wortbestandteile "SWISS" und bzw. oder "AIR" enthaltenden,
im Schweizer Markenregister eingetragenen Marken auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt
die Gleichbehandlung von Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar
sind und sich nicht in rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden.
Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der
Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister
eingetragen ist, muss das anzuwendende Kriterium, wonach
Sachverhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv
angewendet werden (RKGE in sic! 2003, S. 803 We keep our promises),
zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung
der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können
(RKGE in sic! 1998, S. 303 Masterbanking). Die aufgeführten Marken
lassen eine uneinheitliche Praxis bezüglich der Eintragung von Zeichen
mit dem Bestandteil "AIR" in Verbindung mit geografischen Angaben
erkennen. Ebenso heterogen erscheint die Eintragungspraxis bezüglich
der Herkunftsbezeichnung "SWISS" in Kombination mit anderen
Zeichenelementen. Anmerken lässt sich hierzu namentlich, dass es sich
bei einem Teil der Zeichen anders als bei der vorliegenden
Markenanmeldung um Wort/Bildmarken handelt. Des Weiteren dürften
sich die Wortmarken Nr. P411146 AIR FRANCE, Nr. P412474
SWISSAIR sowie Nr. 502045 FLYSWISS im Verkehr durchgesetzt
haben, weshalb bei ihnen kein absoluter Ausschlussgrund gemäss Art. 2
Bst. a MSchG vorlag. Ausserdem dürfte bei der Wortmarke Nr. 509208
SWISSAIR, welche im Wesentlichen Schutz für Luftreinigungsgeräte,
Lüftungsgeräte und Wärmrückgewinnungsgeräte schweizerischer
Herkunft in Klasse 11 geniesst, kein Zusammenhang zur ehemaligen
nationalen Fluggesellschaft Swissair vermutet werden, weshalb eine
relevante Irreführungsgefahr gemäss Art. 2 Bst. c MSchG bei ihr
ausscheidet. Im Übrigen anerkennt das Bundesgericht einen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht nur, wenn eine Behörde nicht nur in
einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht,
darüber hinaus zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht
gesetzeskonform entscheiden werde, und keine überwiegenden
Interessen an einem gesetzmässigen Entscheid entgegenstehen
(BGE 115 Ia 83 E. 2; BGE 116 Ib 235 E. 4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 164 f.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 518 ff.). Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
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Seite 11
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das
Markeneintragungsgesuch Nr. 52749/2010 für Fahrzeuge; Flugzeuge,
Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft in Klasse 12 sowie
für die beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 39 und 43 zurecht
nicht in das Schweizer Markenregister eingetragen hat. Die Beschwerde
ist demnach als unbegründet abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um
Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach
dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich
nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu
orientieren, wobei bei einem eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenommen
werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni 2007
E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist im vorliegenden
Verfahren auszugehen, scheint es doch dem Bundesverwaltungsgericht
aus Billigkeitsgründen hier angebracht, sich am originären Wert der
umstrittenen Markenanmeldung und nicht an deren potentiell, gälte es
nach einer Eintragung möglicherweise noch in einem Widerspruchs bzw.
Zivilverfahren zu obsiegen, um ein Vielfaches höheren Verkaufswert zu
orientieren.
7.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.− verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. MAPrüf2 Km/52749/2010; Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Dezember 2011