B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3047/2013
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Beginn Rentenanspruch
(Verfügung vom 6. Mai 2013).
B-3047/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde
1949 geboren und ist serbische Staatsangehörige. In den Jahren 1973 bis
1995 entrichtete sie Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt arbeitete sie
bis Mai 1995 in der Schweiz in der Herstellung von Heizkörpern und bezog
anschliessend bis Februar 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(vgl. IV act. 30). Seit ihrer Rückkehr ins Heimatland ist sie als Hausfrau
tätig.
B.
Mit Eingabe vom 25. März 2009 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewäh-
rung von IV-Leistungen (vgl. IV act. 1). Mit Schreiben vom 11. Mai 2009
machte die Vorinstanz die Versicherte darauf aufmerksam, dass die An-
meldung für eine schweizerische Invalidenrente über den heimatlichen
Versicherungsträger erfolgen müsse (vgl. IV act. 11). Daraufhin erfolgte am
9. Juli 2009 beim serbischen Versicherungsträger die Anmeldung zum Be-
zug von IV-Leistungen, welche jedoch erst am 10. Mai 2010 bei der Vo-
rinstanz einging (Formular YU/CH 4, IV act. 20). In der Folge führte die
Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Die Versicherte reichte die von
ihr ausgefüllten Fragebogen ein. Im Weiteren gingen bei der Vor-instanz
verschiedene serbisch-sprachige Arztberichte ein.
C.
Nachdem das Dossier dem regionalärztlichen Dienst zur Beurteilung vor-
gelegt wurde, erachtete die RAD-Ärztin Dr. A._______, deren Spezialisa-
tion nicht bekannt ist, es in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 als
notwendig, weitere neurologische Arztberichte einzuholen (vgl. IV act. 53).
D.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 forderte die Vorinstanz den serbi-
schen Versicherungsträger sodann auf, eine neurologische Untersuchung
der Versicherten zu veranlassen und die letzten neurologischen Verlaufs-
und Austrittsberichte einzureichen (vgl. IV act. 54).
E.
In der Folge reichte die Versicherte der Vorinstanz mit Schreiben vom
30. November 2010 einen neuropsychiatrischen Bericht von Dr. B._______
vom 23. November 2010 ein (vgl. IV act. 56 f.).
B-3047/2013
Seite 3
F.
In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2011 erachtete die RAD-Ärztin
Dr. A._______ die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Arbeiterin in einer Herstellungsfirma für Heizkörper seit April 2010 zu 100 %
arbeitsunfähig und im Haushaltsbereich seit November 2010 zu 16,5 %
arbeitsunfähig. Seit November 2010 sei in angepassten Verweisungstätig-
keiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. IV act. 60).
G.
Gestützt auf die RAD-Beurteilung stellte die Vorinstanz der Versicherten
mit Vorbescheid vom 11. April 2011 eine Abweisung ihres Leistungsge-
suchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor.
Trotz des Gesundheitsschadens sei der Versicherten nach wie vor eine
rentenausschliessende Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zumut-
bar (vgl. IV act. 61).
H.
Mit Schreiben vom 15. resp. 21. April 2011 erhob die Versicherte, vertreten
durch Gojko Reljic, hiergegen Einwände (vgl. IV act. IV act. 65 und 67). Sie
rügte, der serbische Versicherungsträger habe sie nie – wie von der Vo-
rinstanz verlangt – zu einer neurologischen Untersuchung aufgefordert.
Des Weiteren hätte in Anbetracht der verschiedenen physischen und psy-
chischen Beschwerden eine Beurteilung der RAD-Fachgruppe und nicht
nur eines RAD-Einzelarztes, welcher seinen Facharzttitel nicht angegeben
habe, eingeholt werden müssen. Die Versicherte reichte weitere serbisch-
sprachige Arztberichte ein.
I.
Das Dossier wurde erneut der RAD-Ärztin Dr. A._______ zur Beurteilung
vorgelegt. Sie holte bei Dr. F._______, Fachärztin für Neurochirurgie, eine
interne neurologische Stellungnahme vom 3. November 2011 ein. In ihrem
Schlussbericht vom 9. November 2011 bestätigte Dr. A._______ ihre Be-
urteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit vom 6. April 2011 (vgl. IV act.
76).
J.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 mahnte die Vorinstanz den serbi-
schen Versicherungsträger, die verlangten Untersuchungen zu veranlas-
sen und die Unterlagen einzureichen (vgl. IV act. 77).
B-3047/2013
Seite 4
K.
Die Versicherte reichte in der Folge weitere medizinische Unterlagen bei
der Vorinstanz ein (vgl. IV act. 79, 82, 97, 102).
L.
Die RAD-Ärztin Dr. A._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar
2013 fest, in den eingereichten Berichten werde von einem Schlaganfall im
April 2010 und von einem im Oktober 2011 diagnostizierten Karzinom in
der linken Brust berichtet. Schlussfolgernd werde festgestellt, dass der
Schlaganfall vom April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die ge-
wöhnliche Tätigkeit als Arbeiterin in einem Heizkörperwerk bzw. Landwirtin
begründe. Sechs Monate nach dem Schlaganfall und nach erfolgter neu-
rologischer Rehabilitation bestehe eine Erwerbsfähigkeit von 40 % im Rah-
men von leichten und ortsgebundenen Tätigkeiten. Seit der Diagnose eines
linksseitigen Brustkrebses im Oktober 2011 bestehe eine vollständige Er-
werbsunfähigkeit für jede Art von beruflicher Tätigkeit sowie für Tätigkeiten
im Haushalt (vgl. IV act. 112).
M.
Mit Vorbescheid vom 4. März 2013, welcher den ersten Vorbescheid vom
11. April 2011 ersetzte, stellte die Vorinstanz der Versicherten ab 1. Oktober
2012 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht.
N.
Mit Schreiben vom 12. und 28. März 2013 erhob die Versicherte dagegen
Einwände (vgl. IV act. 116 und 122). Sie beanstandete das Anmeldedatum
und führte aus, das Gesuch um IV-Leistungen sei am 25. März 2009 an die
Vorinstanz geschickt worden, weshalb dieses Datum als Anmeldedatum
anerkannt werden müsse. Zudem erachtete sie bereits vor Oktober 2011
eine 100 %ige Erwerbseinbusse als gegeben und reichte diesbezüglich ei-
nen Hospitalisationsbericht des Klinischen Zentrums C._______ über ei-
nen stationären Aufenthalt vom 27. September bis 15. Oktober 2007 ein.
In Anbetracht dieses Hospitalisationsberichts und der übrigen spezialärzt-
lichen Dokumentationen müsse bereits 12 Monate rückwirkend ab einge-
reichtem Gesuch, somit ab 1. März 2008, ein Anspruch auf eine ganze In-
validenrente anerkannt werden.
O.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid
vom 4. März 2013 und sprach der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober
2012 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV act. 129).
B-3047/2013
Seite 5
P.
Gegen diese Verfügung vom 6. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin,
wiederum vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 29. Mai 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab 1. März 2008 eine ganze Inva-
lidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. In Bezug auf die medizinischen Abklärungen verweist sie auf die
IV-ärztlichen Feststellungen, welche auch eine neurologische Beurteilung
umfassen würden. Die RAD-Ärztin habe sich ein zweifelsfreies und umfas-
sendes Bild der vorliegenden Leiden bilden sowie Rückschlüsse betreffend
der verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können.
Nach dem Schlaganfall im April 2010 habe die Beschwerdeführerin eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen, wobei nach einer 6-monatigen
Rehabilitation, d.h. ab November 2010, leichtere leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeiten wieder zu 40 % zumutbar gewesen seien. Durch die
im Oktober 2011 diagnostizierte zusätzliche Krebserkrankung sei wiede-
rum eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Nach dem haushalteri-
schen Betätigungsvergleich weise die Beschwerdeführerin ab November
2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 16,5 % und ab Oktober 2011 eine solche
von 100 % auf. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei folglich
nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. Oktober 2012 entstanden.
Hinsichtlich des gerügten Anmeldedatum habe sich die Vorinstanz auf die
im Anmeldeformular YU/CH 4 gemachten Angaben gestützt. Des Weiteren
habe das Anmeldedatum keinen Einfluss auf den Rentenbeginn.
R.
Mit Replik vom 16. August 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
S.
Mit Duplik vom 2. September 2013 hielt auch die Vorinstanz an ihrem An-
trag fest.
B-3047/2013
Seite 6
T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 6. Mai 2013. Die Be-
schwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene
Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
B-3047/2013
Seite 7
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort
ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemali-
gen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen
hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert), bleiben
die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen; SR 0.831.109. 818.1) sowie die hierzu abgeschlossene Ver-
waltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (nachfolgend: Verwaltungsverein-
barung; SR 0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl.
BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach
bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit die-
ser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
B-3047/2013
Seite 8
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2013 in Kraft standen;
weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der strei-
tigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind.
Dies sind die bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bestimmun-
gen der 4. IV-Revision (AS 2003 3837), ab 1. Januar 2008 die zu diesem
Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revision (AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw.
AS 2011 5679).
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert
wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Gemäss den
intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsanspruch für die
Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Trat der Ver-
sicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt entsprechend al-
tes Recht (das heisst die versicherte Person kann sich noch innerhalb ei-
nes Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles anmelden, ohne Einbusse
an Rentenleistungen; vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007
gültigen Fassung). Trat der Versicherungsfall hingegen am 1. Januar 2008
oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar, sprich der Rentenan-
spruch entsteht grundsätzlich erst nach Ablauf der halbjährigen Wartefrist
seit der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine Ausnahme zu letzterer
Regelung besteht indessen für Fälle, in denen das Wartejahr vor dem 1.
Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen
Fällen reicht es, wenn die Anmeldung bis Juni 2008 (vgl. hierzu BGE 138
B-3047/2013
Seite 9
V 475) eingereicht wird, dass abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf
des Wartejahres Anspruch auf IV-Leistungen besteht (BGE 138 V 475, Ur-
teile Bundesgericht [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.
und 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [nachfolgend: BSV] vom 12. De-
zember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
4.
Vorliegend ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 hat. Streitig ist hingegen, ob der
Rentenbeginn korrekt festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt
die Invalidenrente ab 1. März 2008 (vgl. Sachverhalt Erw. P).
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat;
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
(in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während mindes-
tens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 geltenden
Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet,
so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl. IV act. 30).
Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
B-3047/2013
Seite 10
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o-
der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen
Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden
eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG
bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Beson-
deren setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkann-
ten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus
(vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige,
aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesund-
heitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.3 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versi-
cherten Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16
ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Haus-
frauen, wird für die Bemessung der Invalidität dar-auf abgestellt, in wel-
chem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2
IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen
Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erzie-
hung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art.
27 IVV). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die un-
entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie da-
neben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tä-
tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehe-
gatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
B-3047/2013
Seite 11
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (ge-
mischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125
V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-de anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt.
B-3047/2013
Seite 12
4.6 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellung-
nahme (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.
3.3 und BGE 125 V 351 E. 3.a).
Auch auf Stellungnahmen eines regionalen ärztlichen Dienstes kann nur
abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen ge-
nügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Ein-
zelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteile BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich
ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen ei-
gener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine
nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits festste-
henden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.
4.7 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs.
4 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1ter
IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]), soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des
Sozialversicherungsabkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche
(schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte
B-3047/2013
Seite 13
invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt werden, so-
lange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
4.8 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) ent-
steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-jahres
folgt. Ziel dieser Regelung ist, dass sich die versicherten Personen mög-
lichst rasch bei der IV anmelden, damit die Eingliederung noch möglichst
grosse Erfolgschancen hat.
4.9 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas-
sung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
Nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung)
werden Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate
ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründen-
den Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von
zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
5.
Vorab gilt es die Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der IV-Anmel-
dung zu klären.
5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung haben in Jugosla-
wien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine
B-3047/2013
Seite 14
Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen.
Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesan-
stalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2
Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt
vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses
auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchstel-
ler gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Aus-
weise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige
Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Aus-
gleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).
5.2 Nach dem Gesagten ist daher auf die Angaben im Formular "YU/CH 4"
abzustellen. Daraus geht hervor, dass der serbische Versicherungsträger
auf der ersten Seite den 9. Juli 2009 als "Datum des Gesuchs" vermerkt
hat (vgl. IV act. 20). Die Vorinstanz hat hingegen auf das Beglaubigungs-
datum vom 22. April 2010 als Anmeldedatum abgestellt, was offensichtlich
nicht korrekt ist. In Abweichung der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass
im vorliegenden Fall der 9. Juli 2009 als Datum der Anmeldung zu gelten
hat.
6.
Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
Recht als Nichterwerbstätige, die im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist,
qualifiziert hat.
6.1 Zuletzt arbeitete sie bis Mai 1995 in der Schweiz als Angestellte einer
Firma, die Heizungskörper herstellt und bezog anschliessend bis Februar
1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV act. 30). Danach
übte sie weder in der Schweiz noch in Serbien eine selbständige oder un-
selbständige Tätigkeit aus, sondern war mit der Haushaltsführung betraut
(vgl. IV act. 43 S. 9)
6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht als nichter-
werbstätige Versicherte qualifiziert, welche im häuslichen Aufgabenbereich
tätig ist und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer-
den kann, so dass sich die Bemessung der Invalidität nicht nach Art. 16
ATSG, sondern nach Art. 28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Methode). Es
ist folglich darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin
unfähig ist, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen.
B-3047/2013
Seite 15
7.
7.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile BGer 9C_121/2011 vom 31. März
2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1).
Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete
und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im
Haushalt dar (Urteil Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG] I 103/06
vom 6. November 2006 E. 4.1).
7.2 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versicher-
ten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und
hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich
aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel, begründet
und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
(vgl. Urteil BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 sowie BGE 130 V
97 mit Hinweis).
7.3 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Er-
mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zuge-
schnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen
Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi-
schen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psy-
chisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer
Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widerspre-
chen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Auf-
gaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen
mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung,
weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das
Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän-
kungen zu erkennen (Urteile BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1,
9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2.
Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
7.4 Es ist denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine
Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne ausnahmsweise verzichtet
B-3047/2013
Seite 16
werden kann. Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachmedizini-
sche Evaluation der Fähigkeiten der Versicherten, ihre gewohnten Aufga-
ben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arz-
tes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der
Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt
notwendig ist (vgl. Urteil BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2).
8.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ab wann und in welchem Masse die Be-
schwerdeführerin im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden
eingeschränkt ist.
8.1 Grundlage der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerde-
führerin im Aufgabenbereich Haushalt seit November 2010 zu 16,5 % und
seit 28. Oktober 2011 zu 100 % eingeschränkt ist, bilden insbesondere die
RAD-Stellungnahmen von Dr. A._______. Daraus ergibt sich Folgendes:
Dr. A._______ hat festgehalten, aus einem ärztlichen Bericht von Dr.
D._______ vom 18. März 2010 zuhanden des serbischen Versicherungs-
trägers gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen und
Steifheit in den Beinen klage, kaum gehe, sich erschöpft fühle und über
Schmerzen in der Wirbelsäule und allgemeine Schwäche und Asthenie
klage. Anschliessend sei in diesem Bericht darauf hingewiesen worden,
dass die degenerativen Störungen der Wirbelsäule dem Alter entsprechen
würden. Die Beweglichkeit im Lenden-/Kreuzbeinbereich sei aufgrund
spondylotischer Veränderungen eingeschränkt. Die Beweglichkeit der
Hüfte und der Knie sei in den äussersten Stellungen schmerzhaft einge-
schränkt. Die Beschwerdeführerin gehe eigenständig, jedoch unter An-
strengung und sei aufgrund des übermässigen Körpergewichts und der di-
abetischen Polyneuropathie auf einen Stock angewiesen.
Dr. B._______ habe in ihrem Bericht vom 1. September 2010 darauf hin-
gewiesen, dass infolge der Röntgenaufnahme des Lendenbereichs ein
Bandscheibenvorfall von L5-S1 und ein chronisches Lumbalsyndrom fest-
gestellt worden seien. Des Weiteren weise sie auf eine beidseitige Gon-
arthrose hin. Eine neurologische Beeinträchtigung werde durch diesen Be-
richt dagegen nicht gestützt. Aus einem weiteren Bericht von Dr.
B._______ vom 23. November 2010 gehe hervor, dass die Beschwerde-
führerin vom 13. bis zum 14. April 2010 infolge eines ischämischen Schlag-
anfalls mit linksseitiger Hemiparese (Schwäche im linken Bein und Arm)
zur Beobachtung ins Krankenhaus eingewiesen worden sei. Danach sei
B-3047/2013
Seite 17
die Behandlung ambulant erfolgt. Im medizinischen Bericht von Dr.
B._______ vom 8. Dezember 2011 werde ausserdem auf eine Verschlech-
terung der Symptomatik hingewiesen, die sich in Schwindel, Parästhesien,
Schwäche des linken Beins, einer leichten kruralen Parese, einer senso-
motorischen Polyneuropathie und einer Lumbago äussere.
Weiter hielt Dr. A._______ fest, dass insbesondere die Berichte des Neu-
rologen Dr. E._______ vom 10. Januar 2012 und vom 10. Dezember 2012
konkretere Informationen über den neurologischen Zustand der Beschwer-
deführerin enthielten.
In Würdigung der eingereichten medizinischen Berichte diagnostizierte Dr.
A._______ zusammengefasst folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
– Mastektomie links infolge von linksseitigem Brustkrebs und Tumorek-
tomie der rechten Brust (gutartig) am 3. August 2012
– Ischämischer Schlaganfall rechts im April 2010 mit Folgeerscheinung
(leichte Hemiparese links bei Rechtshändigkeit)
– Chronisches Lumbalsyndrom bei Bandscheibenvorfall L5-S1
– Leichte chronische Radikulopathie S1, beidseitig
Des Weiteren attestierte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
– Status nach akuter Perikarditis
– Dysthymia F34.1
– Chronisches Cholezystitis und Cholezystektomie im Jahr 2001
– Hysterektomie
– Status nach Lungenembolie 1992
– Diabetes Typ II mit peripherer Komplikation (seit 3 Jahren Behandlung
mit Insulin)
– moderate symmetrische diabetische Polyneuropathie, diabetische Ne-
phropathie
– Morbide Adipositas (BMI > 35 kg/m2)
– Status nach viraler Bronchopneumonie am 28. November 2009
– Gicht seit 2007
– beidseitige Gonarthrose
Dr. A._______ erachtete die medizinischen Unterlagen als kurz gehalten
und unvollständig. Sie holte daher am 3. November 2011 bei Dr.
B-3047/2013
Seite 18
F._______, Fachärztin für Neurochirurgie, eine interne medizinische Stel-
lungnahme ein. Dr. F._______ erachtete eine Beurteilung der angestamm-
ten Tätigkeit als Arbeiterin in der Herstellung von Heizkörpern nicht mög-
lich, da eine Beschreibung des Arbeitsplatzes und der beruflichen Tätigkeit
fehlen würden. Im Hinblick auf eine leichte und angepasste Tätigkeit könne
gemäss Dr. F._______ – vor der Brustkrebsdiagnose – keine Arbeitsunfä-
higkeit festgestellt werden. Zur Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich äus-
serte sich Dr. F._______ nicht.
In Übereinstimmung mit Dr. F._______ hielt Dr. A._______ fest, die Akten
würden keine wesentlichen und ausführlichen Informationen über den ak-
tuellen neurologischen Status liefern und weder eine genaue Diagnose
noch bestimmte Behinderungen oder Einschränkungen stützen. Dr.
A._______ beurteilte die Arbeitsfähigkeit demgegenüber etwas abwei-
chend. So setzte sie die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Arbeiterin einer Heizkörperherstellungsfirma seit dem Schlaganfall im
April 2010 auf 100 % fest. Gleichzeitig hielt sie fest, dass im Hinblick auf
eine leichte, ortsgebundene Tätigkeit in sitzender Haltung die Arbeitsfähig-
keit zu 100 % gegeben sei. Ab November 2010 erachtete Dr. A._______
die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsun-
fähig. Die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich erachtete Dr. A._______ ab
November 2010 im Umfang von 16,5 % eingeschränkt. Die Einschränkun-
gen würden insbesondere schwere Arbeiten wie Bügeln oder grössere Rei-
nigungsarbeiten betreffen. Der RAD-Ärztin begründete die Arbeitsunfähig-
keit von 16,5 % im Haushalt folgendermassen (vgl. IV act. 60 S. 6):
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Seite 19
Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität
Haushaltführung 2 5 5 0 0
Ernährung 10 50 20 10 2
Wohnungspflege 5 20 10 50 5
Einkauf 5 10 10 0 0
Wäsche und
Kleiderpflege
5 20 10 50 5
Kinderbetreuung 0 30 0 0 0
Verschiedenes 0 50 45 10 4.5
Total 100 16.5
Des Weiteren erachtete Dr. A._______ die Beschwerdeführerin seit der Di-
agnose eines linksseitigen Brustkrebses im Oktober 2011 für jede Art von
beruflicher Tätigkeit sowie für Tätigkeiten im Haushalt als vollständig ar-
beitsunfähig.
8.2 Bei den RAD-Stellungnahmen von Dr. A._______ handelt es sich um
eine Aktenbeurteilung. Eine persönliche Untersuchung der Beschwerde-
führerin durch einen Arzt des RAD ist nicht erfolgt. Ein Aktenbericht ist zu-
lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Un-
tersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande
ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses
Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil BGer
8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutachten
des RAD auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. Urteil BGer
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
8.3 In Übereinstimmung mit Dr. A._______ erscheint es aufgrund der Ak-
tenlage nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt
ihrer Brustkrebsdiagnose im Oktober 2011 und der anschliessenden
Krebstherapie in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Hingegen erscheint Dr. A._______s Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor
der Brustkrebsdiagnose nicht überzeugend. So erachtete sie die Be-
schwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Arbeiterin in einer Heiz-
körperherstellungsfirma seit ihrem Schlaganfall im April 2010 als vollstän-
dig arbeitsunfähig und hielt explizit fest, nur im Hinblick auf eine leichte,
ortsgebundene Tätigkeit in sitzender Haltung sei eine Arbeitsfähigkeit von
100 % gegeben. Dr. A._______ hat die Arbeitsfähigkeit im Haushalt aller-
dings erst ab November 2010 als eingeschränkt beurteilt. In Anbetracht
dessen, dass sich die wenigsten Haushaltsarbeiten in sitzender Haltung
B-3047/2013
Seite 20
erledigen lassen, erscheint die Beurteilung von Dr. A._______, die Arbeits-
fähigkeit im Haushalt sei erst ab November 2010 eingeschränkt gewesen,
daher nicht verständlich und vermag nicht zu überzeugen.
Auch die von Dr. A._______ durchgeführte Ermittlung der Einschränkung
im Haushalt ist nicht nachvollziehbar. So fehlen Aussagen der serbischen
Ärzte, auf welche die RAD-Ärztin hätte abstellen können. Die serbischen
Ärzte äusserten sich, wenn überhaupt, bloss pauschal zur Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin, ohne eine explizite Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit im Haushalt vorzunehmen. Eine an Ort und Stelle vorgenommene Ab-
klärung durch eine qualifizierte Fachperson liegt ebenfalls nicht vor, obwohl
sie von Dr. A._______ und der Beschwerdeführerin verlangt wurde (vgl.
Sachverhalt Erw. C, D und H). Insbesondere fand keine ärztliche Anhörung
der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt. Dr.
A._______ hat ihre Feststellung daher ausschliesslich gestützt auf die vor-
liegenden medizinischen Unterlagen, denen keine explizite Äusserung ei-
nes Arztes zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be-
schwerdeführerin im Haushalt entnommen werden kann, und die persönli-
chen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Frageformular zu ihrer
Einschränkung im Haushalt verfasst. Dabei bediente sich die RAD-Ärztin
der vorstehend in E. 8.1 dargestellten Tabelle, ohne hierzu einen eigentli-
chen Bericht zu erstellen. Die RAD-Ärztin unterliess jegliche nähere Be-
gründung der angegebenen Tabellenwerte. Sie führte lediglich aus, dass
die Einschränkungen im Haushalt insbesondere die schweren Arbeiten wie
das Bügeln und grössere Reinigungsarbeiten (Fenster, Staubsaugen) be-
treffen würden. Die Grundlagen der einzelnen Tabellenwerte bzw. deren
Herkunft sind jedoch nicht nachvollziehbar dar- bzw. offengelegt. Allein
schon die anteilsmässige Gewichtung der einzelnen Tätigkeit erscheint aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlüssig. So gewichtete die
RAD-Ärztin den Bereich "Verschiedenes", welcher gemäss dem Kreis-
schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015,
Rz. 3086) beispielsweise die Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege,
Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Wei-
terbildung und künstlerisches Schaffen umfasst, mit 45 % (vgl. IV act. 60
S. 6). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin im
Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte angegeben hat, vor Eintritt
ihres Gesundheitsschadens weder mit der Besorgung eines Nutzgartens,
mit der Besorgung von Kleintieren oder mit der Krankenpflege beschäftigt
gewesen zu sein, erscheint diese Gewichtung äusserst fragwürdig (vgl. IV
act. 43 S. 5).
B-3047/2013
Seite 21
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsfragebogen
kann sie nur teilweise Gemüse und Früchte rüsten und Schneiden, kaum
Mahlzeiten zubereiten, das Geschirr nicht spülen und die Küche nicht rei-
nigen. Sie sei nicht in der Lage die Fussböden zu reinigen, die Betten zu
machen und die Fenster zu reinigen. Ferner gab sie an, die Einkäufe nicht
machen zu können und die Wäsche weder aufhängen, abnehmen noch
bügeln zu können. Auch die Kinderbetreuung sei ihr nicht möglich (vgl. IV
act. 43 S. 3-6).
Zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsfragebogen
und der Einschätzung von Dr. A._______ bestehen deutliche Abweichun-
gen. Nachvollziehbar ist, dass die RAD-Ärztin ihre Beurteilung nicht einfach
auf die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen konnte,
auch wenn es sich bei den Angaben im Haushaltfragebogen um "Aussagen
der ersten Stunde" (zu diesem Begriff siehe BGE 121 V 45 E. 1a) handelt.
Aber eine Auseinandersetzung mit diesen Diskrepanzen scheint jedoch
nicht bzw. zumindest nicht in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise er-
folgt zu sein. Für das Gericht ist weder aus dem angefochtenen Entscheid
noch aus den Vorakten erkennbar, auf welchen sachverhaltlichen Grund-
lagen und Würdigungen sich die festgehaltenen Einschränkungsgrade hin-
sichtlich der einzelnen Haushaltstätigkeiten stützen. Die von der RAD-Ärz-
tin tabellarisch festgehaltenen Einschränkungsgrade erscheinen ange-
sichts der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geäusserten fast voll-
ständigen Untätigkeit im Haushalt und der gänzlich fehlenden Aussagen
seitens der serbischen Ärzte zur Einschränkung im Haushalt als ungesi-
chert.
8.4 Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Beweiswer-
tigkeit der für die Vorinstanz massgebenden gutachterlichen Entscheid-
grundlage. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und Stel-
lungnahmen ist eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich für den Zeitraum von Juli
2008 bis Oktober 2011 nicht möglich. Es kann daher nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits vor dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
B-3047/2013
Seite 22
9.
9.1 In den genannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhalts-
abklärung vor (Art. 43 ff. ATSG und Art.12 VwVG) und eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, d.h. zur Erhebung
einer polydisziplinären Begutachtung, was völlig ausser Acht gelassen
wurde, ist angebracht (Art. 43 Abs. 1 ATSG, vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1,
137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil BGer 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011
E. 4).
9.2 Die Beschwerde vom 29. Mai 2013 ist daher insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine
Begutachtung zu veranlassen, die sich – unter Mitberücksichtigung der ak-
tenkundigen Arztberichte – sowohl zu den gesundheitlichen Einschränkun-
gen der Beschwerdeführerin in internistischer, neurologischer, orthopädi-
scher und psychiatrischer Hinsicht als auch zu der Arbeitsfähigkeit im
Haushaltsbereich seit Juli 2008 äussert (Verlaufsbegutachtung). Aufgrund
der erlangten Erkenntnisse hat die Vorinstanz die Einschränkungen im
Haushaltsbereich nachvollziehbar zu ermitteln und über den Leistungsan-
spruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden, wobei der Rentenan-
spruch ab 1. Oktober 2012 unbestritten ist (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4).
10.
Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Rückweisung beinhaltet keine
Gefahr einer reformatio in peius, da die ganze Invalidenrente ab 1. Oktober
2012 aufgrund der Aktenlage nicht in Frage steht.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu-
erstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden
Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
B-3047/2013
Seite 23
11.2 Die obsiegende nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.
2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An-
betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist
eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
B-3047/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzu-
gebende Zahlungsstelle zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Bianca Spescha
B-3047/2013
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Juni 2015