Abtei lung II
B-3053/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Internationale Amtshilfe.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3053/2009
Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2006 kündigte die Q._______ an, alle Aktienanteile
der X._______ für USD 31 pro Aktie zu erwerben. Am 27. Oktober
2006 hatten die X._______-Aktien bei USD 23.76 geschlossen; am
30. Oktober 2006 nach einem Anstieg von 26% bei USD 30.02. Das
Handelsvolumen stieg von 2,3 Mio. Aktien am 27. Oktober 2006 auf
über 86 Mio. Aktien am 30. Oktober 2006 an.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 wies die United States Securities and
Exchange Commission (SEC) die Eidgenössische Bankenkommission
(EBK; heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA; nachfol-
gend: Vorinstanz) darauf hin, dass sie wegen Verdachts auf Verstoss
gegen das Insiderhandelsverbot vorgehe. Im Zeitraum vom 21. Sep-
tember bis 20. Oktober 2006 seien über ein Konto der R._______
(Bank) 2'830 X._______-Call-Optionen gekauft und nach der Übernah-
memeldung vom 30. Oktober 2006 wieder mit Gewinn verkauft wor-
den. Vor diesem Hintergrund ersuchte die SEC um amtshilfeweise
Übermittlung der Identität (Name, Geburtsdatum und Adresse) des
endbegünstigten Depotinhabers und des Auftraggebers, welcher die
genannten Transaktionen über die R._______ (Bank) getätigt habe.
Weiter verlangte sie verschiedene Unterlagen und Informationen zum
betreffenden Konto wie die Eröffnungsunterlagen sowie Auszüge und
Abrechnungen für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember
2006.
Die R._______ (Bank) teilte der Vorinstanz auf deren Anfrage mit,
dass sie einen Teil der Transaktionen im Auftrag der Z._______ (Bank)
getätigt habe. Die Vorinstanz ersuchte in der Folge am 2. Juli 2008 die
Z._______ (Bank), ihr die von der SEC mit Schreiben vom 6. Juni
2008 einverlangten Kundeninformationen zuzustellen, was die
Z._______ (Bank) anschliessend mit Schreiben vom 10. Juli 2008 tat.
Aus den Unterlagen ging hervor, dass für einen Kunden am 2. Oktober
2006 350 X._______-Call-Optionen mit Verfalldatum 20. Oktober 2006
erworben worden waren, welche dieser dann am 10. Oktober 2006
wieder verkauft und durch 350 X._______-Call-Optionen mit Verfallda-
tum 17. November 2006 ersetzt hatte. Diese wiederum waren am
30./31. Oktober 2006 veräussert worden.
Die Vorinstanz teilte der Z._______ (Bank) am 23. Juli 2008 mit, dass
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eine Weiterleitung dieser einverlangten Kundeninformationen in Be-
tracht gezogen werden müsse. Sie wies die Z._______ (Bank) daher
an, den Kunden einzuladen, bis am 8. August 2008 mitzuteilen, ob er
auf eine formelle Verfügung betreffend Übermittlung seiner Daten an
die SEC verzichte.
Mit Schreiben vom 6. August 2008 informierte Dr. Michael Mràz, dass
er den Kunden (nachfolgend: Beschwerdeführer) vertrete. Er teilte am
27. August 2008 mit, dass sich sein Mandant zwar einer Übermittlung
von Daten in diesem Zusammenhang an die SEC nicht entgegenstelle,
jedoch beantrage, auf die Übermittlung von Unterlagen zu verzichten,
die seinen Namen enthalten. Zur Begründung führte er aus, Anlass für
den Kauf der Call-Optionen bilde eine Reuters-Meldung vom 12. Sep-
tember 2006, wonach ein bedeutender Aktionär der X._______ einen
Wechsel in der Eigentümerschaft fordere, sowie weitere Recherchen,
welche auf eine bevorstehende Übernahme hindeuteten. Als der Ver-
falltermin vom 21. Oktober 2006 näher gerückt sei, ohne dass eine
Übernahme angekündigt worden wäre, habe sich der Beschwerdefüh-
rer entschlossen, die Position am 10. Oktober 2006 zu „rollen“, d.h. die
ursprünglichen 350 Optionen mit Verlust zu verkaufen und durch sol-
che mit längerer Laufzeit zu ersetzen. Nach Ankündigung der Über-
nahme am 30. Oktober 2006 seien die Positionen mit Gewinn verkauft
worden. Einer Pressemitteilung der SEC vom [Datum] 2008 mit dem
Titel „[...]“ könne entnommen werden, dass die SEC eine Untersu-
chung eröffnet habe wegen verdächtigen Insiderhandels mit Call-Opti-
onen der X._______ und der Y._______ über ein R._______ (Bank)-
Konto. Der Beschwerdeführer habe nie mit Optionen der Y._______
gehandelt und sein Anteil an den an jenen Tagen gehandelten
X._______-Optionen sei gering (12% am 2. Oktober 2006 resp. 14%
am 10. Oktober 2006). Die Käufer der übrigen 2'480 X._______-Call-
Optionen seien ihm überdies nicht bekannt. Insgesamt bestehe kein
Anlass zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer die fragliche Positi-
on unter Ausnützung vertraulicher Tatsachen erworben habe. Ausser-
dem entspreche die Transaktion mit X._______-Call-Optionen dem An-
lageverhalten des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 betonte der Beschwerdeführer
abermals, dass ihm die Geheimhaltung seiner Identität ein zentrales
Anliegen sei, da er seit vielen Jahren in der Finanzbranche tätig sei. Er
sei nur zufällig in das Fadenkreuz der SEC-Untersuchung gelangt, weil
er zu einem Zeitpunkt Transaktionen getätigt habe, als andere Perso-
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nen mutmasslich mit Insiderwissen namhafte Käufe in Optionen getä-
tigt hätten. Er könne mit diesen anderen Transaktionen in keiner Weise
in Verbindung gebracht werden und habe seine Käufe ausschliesslich
aufgrund eigener Recherchen und Spekulationen auf Basis frei zu-
gänglicher Informationen getätigt. Es sei daher auf die Übermittlung
seines Namens zu verzichten und lediglich eine Mitteilung über die
von der Z._______ (Bank) im Auftrag eines Kunden getätigten Trans-
aktionen in X._______-Optionen zu machen, allenfalls verbunden mit
der Bemerkung, dass dieser Kunde auf der Grundlage der vorliegen-
den Erkenntnisse nicht zum Kreis der von der SEC gesuchten „Un-
known Purchasers“ gehören könne.
Nach Diskussionen mit der Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer
schliesslich mit Schreiben vom 9. März 2009 um Erlass einer Verfü-
gung. Am 27. April 2009 verfügte die Vorinstanz was folgt:
"1. Die FINMA leistet der United States Securities and Exchange Commission
(SEC) Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informationen und
Dokumente:
1.1 Die Z._______ (Bank) hat für A._______, geb. [Datum], [Adresse], die
folgenden Transaktionen getätigt:
Handelszeit-
punkt
(Abschluss-
datum)
Ablauf des
Calls
Kauf /
Verkauf
Stück Strike Transaktions-
preis in USD
Netto-
Summe in
USD
02.10.2006 20.10.2006 K 285 22.50 0.65 - 18'858.45
02.10.2006 20.10.2006 K 65 22.50 0.70 - 4'693.87
10.10.2006 20.10.2006 V 350 22.50 0.40 + 13'747.99
10.10.2006 17.11.2006 K 350 22.50 1.10 - 39'192.99
30.10.2006 17.11.2006 V 175 22.50 7.30 + 125'446.56
31.10.2006 17.11.2006 V 175 22.50 7.60 + 130'601.92
Nettogewinn der getätigten Transaktionen + 207'051.16
1.2 A._______ ist der Initiant und Urheber aller getätigter Transaktionen
(„originator“);
1.3 A._______ bestreitet durch seinen Vertreter, Dr. Michael Mràz, jegliche
Ungereimtheit im Zusammenhang mit dem Kauf von X._______ Call-
Optionen. Anfang September 2006 stiess A._______ im Zuge eigener
Recherchen auf eine öffentliche Publikation vom 15. August 2006, wo-
nach für X._______ ein neuer Präsident gesucht werde. Er hat das
Geschehen weiterverfolgt. Aufgrund einer Reuters-Meldung vom
12. September 2006, wonach sich ein möglicher Eigentümerwechsel
abzeichnete, hat sich A._______ entschlossen, eine gewisse Anzahl
von Optionen zu erwerben. Als sich jedoch in seinem gesteckten
Zeitrahmen keine Veränderung abzeichnete und der Kurs stabil blieb,
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entschied sich A._______, die Optionen durch solche mit längerer
Laufzeit zu ersetzen. Er nahm einen kurzfristigen Verlust für das Ab-
stossen und Erwerben der gleichen Anzahl von Optionen in Kauf. In-
nerhalb der neuen Laufzeit erfolgte die Übernahmeankündigung, so
dass sich A._______ für einen sofortigen Verkauf der Hälfte seiner Po-
sitionen entschied. Die restlichen Optionen wurden am nächsten Tag
veräussert.
1.4 Die folgenden Dokumente werden der SEC zugestellt:
• Depoteröffnungsunterlagen von A._______, einschliesslich die
Vollmachten und die Dokumente zur Identifikation des wirtschaftli-
che Berechtigten (Formular A) (pag. 03615 A1 029 bis 047)
• Konto-/Depotauszüge vom 3. Oktober 2006 bis 31. Dezember
2006 (pag. 03615 A1 023 bis 028)
• Börsenabrechnungen (6 Transaktionen) betreffend X._______ Op-
tionen (pag. 03615 A1 048 bis 055)
2. ...
3. ...
4. ... [Vollstreckung]
5. ... [Verfahrenskosten].“
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die Verfügung der FINMA vom 27. April 2009 sei aufzuheben und die
Amtshilfe an die SEC zu verweigern; eventualiter sei die Verfügung der
FINMA vom 27. April 2009 aufzuheben und die im Rahmen der Amts-
hilfe an die SEC weiterzuleitende Information zu beschränken auf (a)
die Aufstellung gemäss Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung, (b) den
Namen der betreffenden Bank, über welche der betreffende Kunde die
Transaktionen getätigt hat, und (c) die Mitteilung, dass der betreffende
Bankkunde zu keinem Zeitpunkt Transaktionen in Optionen der
Y._______ getätigt hat; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Staatskasse.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Übermittlung von Informati-
onen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende
Angelegenheit verwickelt sind, sei unzulässig. Die SEC untersuche
Transaktionen von „Unknown Purchasers“, welche im Mai 2008 über
einen „R._______ (Bank) Omnibus Account“ Optionen der Y._______
und über dasselbe Konto im Herbst 2006 X._______-Optionen gehan-
delt hätten. Die Vorgänge rund um die Transaktionen in X._______-Op-
tionen seien lediglich ein Anhängsel zu einer ganz anderen aktuellen
Untersuchung der SEC. So falle auf, dass das Amtshilfeersuchen der
SEC vom 6. Juni 2008 erst beinahe zwei Jahre nach den fraglichen
Transaktionen vom September/Oktober 2006 ergangen sei. Dies sei
ungewöhnlich, lägen doch üblicherweise nur wenige Tage oder Wo-
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chen zwischen einer kursrelevanten Meldung und einem Amtshilfege-
such. Handlungsbedarf habe die SEC erst im Mai 2008 im Zusammen-
hang mit Transaktionen im Vorfeld der Übernahme der Y._______ er-
blickt, als Transaktionen in X._______ im gleichen Konto aufgefallen
seien. Die SEC sei daher mit zwei Amtshilfeersuchen, d.h. einem vom
6. Juni 2008 betreffend X._______ und einem vom 7. Juli 2008 betref-
fend Y._______, an die Vorinstanz gelangt. Diese habe beide Ersuchen
in einem Schreiben vom 24. Juli 2008 behandelt und mitgeteilt, dass
die fraglichen Y._______- und X._______-Transaktionen tatsächlich für
die gleiche Person getätigt worden seien. Gestützt darauf habe die
SEC eine Klage beim United States District Court Southern District of
New York eingeleitet gegen den- oder diejenigen „Unknown
Purchasers“, welche Transaktionen in X._______ und Y._______ getä-
tigt haben. Die verdächtigen Transaktionen in Y._______-Optionen sei-
en der Anlass gewesen, diese in Kombination mit Transaktionen in
X._______-Optionen zu untersuchen. Die SEC untersuche diese Vor-
gänge gemeinsam und im Fokus ständen Personen, die Transaktionen
in beiden Titeln getätigt haben. Der Beschwerdeführer habe nie
Y._______-Optionen gehandelt, insbesondere nicht im Mai 2008. Er
gehöre deshalb von vornherein nicht zu den von der SEC potenziell
untersuchten Personen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz führt aus, sie habe
Mühe, die Beschwerde zu verstehen, da sich diese auf einen anderen
Fall stütze, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. So
verweise der Beschwerdeführer auf ein Amtshilfeersuchen der SEC
vom 7. Juli 2008, welches auf Informationen betreffend Transaktionen
in Y._______ abziele. In dieser Sache habe sich ergeben, dass ein
Kunde ebenfalls in die X._______-Angelegenheit involviert war, wor-
über die Vorinstanz die SEC mit Schreiben vom 24. Juli 2008 infor-
miert habe. Im vorliegenden Fall untersuche die SEC individuell und
unabhängig Transaktionen von X._______-Titeln, wie dies aus ihrem
Amtshilfegesuch vom 6. Juni 2008 hervorgehe. Das vorliegende Vorge-
hen stimme mit diesem Gesuch überein. Dass die SEC weitere Ver-
knüpfungen auf dem Markt in Zusammenhang mit X._______ untersu-
che, stehe nicht direkt in Verbindung mit der vorliegenden Streitsache.
So könne sein, dass der Beschwerdeführer kein „Unknown Purchaser“
sei. Es sei jedoch nicht einzusehen, inwiefern dieser Punkt relevant
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sein solle, da er nicht Verfahrensgegenstand sei. Ausserdem sei das
Vorgehen der Vorinstanz weder unverhältnismässig noch willkürlich.
D.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 11. Juni 2009 hält der Be-
schwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und betont nochmals,
dass das Gesuch der SEC vom 6. Juni 2008 nicht eigenständig be-
trachtet werden könne. Die zu „untersuchende Angelegenheit“ betreffe
vielmehr einzig Personen, die sowohl in Titeln der Y._______ wie auch
in Titeln der X._______ Transaktionen durchgeführt hätten.
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2009 verweist die Vorinstanz darauf,
dass zwei separate Gesuche vorlägen, welche weder von der SEC
noch der Vorinstanz in einem einzigen Verfahren vereinigt worden sei-
en. Dies bedeute jedoch nicht, dass einzelne Vorabinformationen in ei-
nem Schreiben geliefert werden könnten. Unbestritten sei, dass der
Beschwerdeführer die Transaktionen in 350 X._______-Titeln über das
Konto der Z._______ (Bank) im von der SEC untersuchten und im
Amtshilfegesuch vom 6. Juni 2008 erwähnten Zeitraum im Oktober
2006 abgewickelt hätte. Dem Gesuch sei daher zu entsprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge-
mäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengeset-
zes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
Der Beschwerdeführer ist als durch die Amtshilfe betroffener Kontoin-
haber und Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52
Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG), der Kostenvorschuss
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wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2009 trat das Bundesgesetz über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz,
FINMAG, SR 956.1) in Kraft. Dies bewirkte nicht nur verschiedene Än-
derungen des Gesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom
24. März 1995 (BEHG, SR 954.1), sondern das FINMAG enthält auch
eine eigene, harmonisierte Regelung über die Amtshilfe gegenüber
ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (vgl. Art. 42 FINMAG).
Gemäss Art. 2 FINMAG gilt in Bezug auf das Verhältnis des FINMAG
zu den anderen Finanzmarktgesetzen, dass ersteres nur gilt, soweit
die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen. Wie der Botschaft
zum FINMAG vom 1. Februar 2006 (BBl 2006 2829, 2848) ausdrück-
lich entnommen werden kann, sollten für die Zusammenarbeit mit aus-
ländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden trotz Inkrafttreten der har-
monisierten Amtshilfebestimmung von Art. 42 FINMAG sachlich ge-
rechtfertigte und gewollte Unterschiede in den einzelnen Finanzmarkt-
gesetzen geregelt bleiben. In der Botschaft namentlich erwähnt ist da-
bei Art. 38 BEHG, welcher im Börsenbereich gewisse Erleichterungen
der Amtshilfe vorsieht und deshalb der harmonisierten Bestimmung
des FINMAG als lex specialis vorgeht. Im vorliegenden Fall, welcher
sich im Börsenbereich abspielt, kommt somit Art. 38 BEHG i.V.m.
Art. 2 FINMAG zur Anwendung.
Art. 38 BEHG erfuhr mit dem Inkrafttreten des FINMAG insofern eine
Änderung, als dass der Ausdruck „Aufsichtsbehörde“ durch „FINMA“
ersetzt worden ist (vgl. Art. 57 i.V.m. Anhang Ziffer 16 FINMAG). Als
Verfahrensbestimmung findet die geänderte Bestimmung zum einen
mit ihrem Inkrafttreten sofort Anwendung, ungeachtet des Umstandes,
dass sich der in Frage stehende Sachverhalt teilweise vor Inkrafttreten
dieses neuen Rechts ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 2; je mit weiteren Hin-
weisen). Zum anderen handelt es sich dabei vorderhand um eine re-
daktionelle Anpassung in Zusammenhang mit der Überführung der
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Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) als Aufsichtsbehörde in
die FINMA (vgl. Art. 58 Abs. 1 FINMAG).
3.
3.1 Gemäss Art. 38 BEHG darf die FINMA ausländischen Finanz-
marktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und
sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effek-
tenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an
andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Abs. 2
Bst. a; sog. Spezialitätsprinzip). Die ersuchenden Behörden müssen
an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein, wobei Vorschriften
über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffent-
lichkeit über solche vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b; sog. Vertrau-
lichkeitsprinzip).
3.2 Die SEC ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vor-
instanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5297/2008 vom 5. November
2008 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2941/2008 vom
14. Juli 2008 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Sie sicherte zu, die
übermittelten Angaben ausschliesslich gemäss den in Art. 38 BEHG
vorgesehenen Bedingungen zu gebrauchen (vgl. Ziffer V des Amtshil-
feersuchens vom 6. Juni 2008). Der angefochtene Entscheid wieder-
holt die entsprechenden Hinweise – (1) die übermittelten Angaben nur
zur Durchsetzung von „Finanzmarktregulierungen“ zu gebrauchen
oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe
weiterzuleiten und (2) andernfalls vor einer Weitergabe um die Zustim-
mung der Vorinstanz zu ersuchen – ausdrücklich nochmals in den Zif-
fern 2 und 3 des Dispositivs. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen
für die Leistung von Amtshilfe ohne Weiteres gegeben.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Amtshilfe nicht
grundsätzlich. Er wendet indessen wiederholt ein, das Amtshilfeersu-
chen der SEC betreffend Verdachts auf Insiderhandel ziele einzig auf
Personen ab, die gleichzeitig Transaktionen in Titeln der X._______ als
auch in solchen der Y._______ vorgenommen haben. Da er dies nicht
getan habe, gehöre er nicht zu den vom Amtshilfeersuchen erfassten
Personen.
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4.1 Gemäss Art. 38 Abs. 3 BEHG berücksichtigt die FINMA bei Amts-
hilfeverfahren den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Mit dieser ge-
setzlichen Regelung wurde per 1. Februar 2006 jener allgemeine
Rechtssatz ausdrücklich im Gesetz verankert und auf die dazu beste-
hende differenzierte bundesgerichtliche Praxis Bezug genommen (BBl
2004 6747, 6766 f.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Amtshilferecht wird die Verhältnismässigkeit einerseits konkretisiert
durch das Verbot, Informationen über Personen zu übermitteln, die of-
fensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt
sind (unbeteiligter Dritter), und andererseits durch die Pflicht, sachbe-
zogene Informationen zu übermitteln (Anfangsverdacht).
4.2 An den Anfangsverdacht sind keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens beziehungsweise der Übermitt-
lung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden
Behörde dienlich sein werden. Es genügt, wenn die Informationen zur
Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich ge-
eignet erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Kon-
kret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstel-
len, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundla-
gen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und
Unterlagen aufführen (BGE 129 II 484 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen;
BGE 126 II 409 E. 5a; BGE 125 II 65 E. 6b). Es reicht, wenn in diesem
Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Ver-
letzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen (BGE 125 II 65 E. 6b;
Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1)
und die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den ver-
muteten Unregelmässigkeiten stehen (Urteil des Bundesgerichts
2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006, E. 2 und 3; BGE 129 II 484
E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Verboten sind reine Beweisausfor-
schungen ("fishing expeditions"; BGE 128 II 407 E. 5.2.1).
Im Rahmen der Amtshilfe mit Verdacht auf Insiderhandel genügt, wenn
sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde,
die nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich er-
scheint, hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Transaktio-
nen wegen der Weitergabe vertraulicher Informationen vorgenommen
worden sein könnten. Dabei ist insbesondere der enge zeitliche Zu-
sammenhang zwischen einem umstrittenen Geschäft und der öffentli-
chen Bekanntgabe von bis dahin vertraulichen Informationen von Be-
deutung. Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen alsdann der
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ausländischen Aufsichtsbehörde. So hat sich die FINMA nicht darüber
auszusprechen, ob die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen
oder nicht. Auch hat sie nicht abzuklären, ob tatsächlich Insiderinfor-
mationen ausgenutzt wurden oder nicht. Unbeachtlich ist schliesslich
auch, ob sich der Kurs der betroffenen Aktie auf eine bestimmte Art
entwickelt hat oder ob ein bestimmtes Handelsvolumen erreicht wor-
den ist. Gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, ins
Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsver-
dacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu
gewähren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004
vom 17. November 2004 E. 4.1 und 4.2; BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und
5.2.3; BGE 127 II 142 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen).
4.3 Die Vorinstanz ist grundsätzlich an die Darstellungen im Amtshilfe-
gesuch gebunden, sofern dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler,
Lücken oder Widersprüchen entkräftet werden kann (BGE 129 II 484
E. 4.1; BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Die Hürde für die Annahme solcher
Mängel ist relativ hoch. Das Amtshilfegesuch muss einzig so abgefasst
sein, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Amtshil-
fe geprüft werden kann; soweit die Behörden des ersuchenden Staates
verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachverhalt
darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lü-
ckenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterla-
gen erst noch geklärt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts
2A.152/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft
als Amtshilfebehörde eine Art "Hilfsfunktion" bei der Sachverhaltser-
mittelung ausübt, indem sie der ausländischen Behörde unter den Vor-
aussetzungen von Art. 38 BEHG spezifische Sachverhaltselemente
liefert. Die vollständige Sachverhaltsermittlung und die korrekte Ausle-
gung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des ausländi-
schen Aufsichtsrechts sind aber allein die Aufgabe der ersuchenden
Behörde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5297/2008 vom
5. November 2008 E. 5.1).
4.4 Nach Art. 38 Abs. 4 BEHG 3. Satz ist namentlich die Übermittlung
von Informationen über Personen, die „offensichtlich nicht in die zu un-
tersuchende Angelegenheit verwickelt sind“, unzulässig. Gemäss
Rechtsprechung lässt die Tatsache, dass umstrittene Transaktionen
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über das Konto eines Bankkunden liefen, diesen grundsätzlich bereits
in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG als „verwi-
ckelt“ erscheinen. Ausnahmsweise kann der Bankkunde, über dessen
Konto die verdächtigen Transaktionen liefen, allenfalls dann als „unbe-
teiligter Dritter“ angesehen werden, wenn ein klarer und unzweideuti-
ger (schriftlicher) Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und keine an-
deren Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form den-
noch an den verdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte
(Urteil des Bundesgerichts 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2; BGE
126 II 126 E. 6.a.bb., mit weiteren Hinweisen).
4.5 Die SEC gibt in ihrem Gesuch vom 6. Juni 2008 an, sie untersu-
che wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot
Transaktionen in X._______-Titeln über ein R._______ (Bank)-Konto
im Zeitraum vom 21. September 2006 bis zur Übernahmemeldung am
30. Oktober 2006. Diese Sachverhaltsdarstellung ist im Amtshilfege-
such überzeugend dargestellt.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Transaktionen in
X._______-Titeln vorgenommen. Diese fanden im Oktober 2006 statt
und fallen damit in den untersuchten Zeitraum – die kritische Zeit kurz
vor der Übernahmemeldung. Diese zeitliche Nähe genügt als „An-
fangsverdacht“, um dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen. Nicht
massgebend ist hingegen, ob mit den Käufen ein bestimmtes Volumen
erreicht worden ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbrin-
gen daher diesen Anfangsverdacht nicht klarerweise zu entkräften.
Vorliegend ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer Inhaber
des Kontos ist, über welches die Transaktionen abgewickelt worden
sind. Dass er als Kontoinhaber trotzdem an den betreffenden Transak-
tionen überhaupt nicht beteiligt gewesen sein könnte, wird weder gel-
tend gemacht noch ist es aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerde-
führer gilt damit als in den Anlageentscheid „verwickelt“ und kann nicht
als „unbeteiligter Dritter“ angesehen werden.
Die Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe an die SEC sind
damit erfüllt.
4.6 Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts,
das Ersuchen der SEC sei einzig im Zusammenhang mit einem ande-
ren Amtshilfegesuch vom 7. Juli 2008 betreffend Transaktionen in
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Y._______-Titeln zu sehen.
Die schweizerischen Behörden haben sich laut Rechtsprechung im
Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf juristische Diskussionen
über die Auslegung ausländischen Rechts einzulassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2, mit
weiteren Hinweisen). Sie haben ihrerseits insbesondere keine Abklä-
rungen zu treffen oder gar Informationen nur dann zu übermitteln,
wenn sich der Verdacht der um Amtshilfe ersuchenden Behörde bestä-
tigt. Es ist allein Aufgabe der ersuchenden Behörde, über die Begrün-
detheit des Verdachts zu entscheiden. Gleichermassen ist denn auch
die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmun-
gen des ausländischen Aufsichtsrechts im Einzelfall allein die Aufgabe
der SEC bzw. der zuständigen ausländischen Behörden oder Gerichte.
Für das vorliegende Amtshilfeverfahren ist deshalb unbeachtlich, in-
wiefern und ob überhaupt der dem Amtshilfeersuchen vom 6. Juni
2008 zu Grunde liegende Sachverhalt mit demjenigen eines anderen
Amtshilfeersuchens in Zusammenhang steht oder nicht. Dieser Ein-
wand des Beschwerdeführers kann nicht gehört werden.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Leistung von Amtshilfe – insbeson-
dere einschliesslich der Weiterleitung der Identität des Beschwerde-
führers als Kontoinhaber – als zulässig. Die Beschwerde ist unbegrün-
det und daher abzuweisen.
6.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]).
Die Gerichtsgebühr bemisst sich dabei nach Umfang und Schwierig-
keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE) und beläuft sich vorliegend auf
Fr. 5'000.-. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
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7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Portmann-Bochsler
Versand: 17. August 2009
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