B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3056/2011
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
1. April 2011.
B-3056/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1965 geborene X._______ ist spanische Staatsangehö-
rige, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder. Sie
wohnt in Spanien. Vom Jahr 1981 an bis Jahresende 1991 (mit Unterbrü-
chen) war die angelernte Verkäuferin in der Schweiz in verschiedenen Tä-
tigkeitsbereichen angestellt, zuletzt bei der A._______. Dort arbeitete
X._______ als Sortiererin, seit dem 1. September 1988 in einem Pensum
von rund 60 %. Der letzte effektive Arbeitstag war der 9. September 1991
(vgl. IV-act. 6 und 17 S. 2). Danach ging X._______ keiner Erwerbstätig-
keit mehr nach (vgl. IV-act. 65 S. 2).
B.
Bereits am 21. November 1991 hatte sich die Versicherte bei der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet.
Im entsprechenden Formular gab X._______ an, aufgrund von Erschöp-
fungszuständen, Blut- und Knochenproblemen, Herzbeschwerden, De-
pressionen etc. und eventuell einem Tumor behindert zu sein. Die Behin-
derung bestehe seit dem Jahr 1986 (IV-act. 4.1).
C.
Nachdem die damalige IV-Kommission des Kantons Zürich ein psychiatri-
sches Gutachten (Gutachten von Dr. med. B._______, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 1992; IV-act. 17)
sowie ein interdisziplinäres Gutachten (Gutachten der Medizinischen Ab-
klärungsstelle der Invalidenversicherung am Spital C._______ [nachfol-
gend: MEDAS], erstattet von Dr. med. D._______, Chefarzt, und Dr. med.
E._______, Fachärztin FMH für Innere Medizin, am 24. März 1994; IV-
act. 32) eingeholt hatte, sprach die Zürcher IV-Kommission der Versicher-
ten mit Verfügung vom 25. August 1994 rückwirkend ab dem 1. Septem-
ber 1992 eine unbefristete halbe ordentliche Invalidenrente bei einem In-
validitätsgrad von 50 % zu (IV-act. 44).
D.
Nachdem die Versicherte im März 1995 ihren Wohnsitz nach Spanien
verlegt hatte (vgl. IV-act. 45, 47-48 und 69), überwies die nunmehrige IV-
Stelle des Kantons Zürich das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) (IV-act. 45).
E.
Die nunmehr zuständige IVSTA leitete im Mai 2010 eine erstmalige Ren-
B-3056/2011
Seite 3
tenrevision ein (vgl. IV-act. 57). Die IVSTA zog anlässlich dieses Revisi-
onsverfahrens einen Haushaltfragebogen (Fragebogen für die im Haus-
halt tätigen Versicherten vom 13. Juli 2010, IV-act. 63), einen Revi-
sionsfragebogen (Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 13. Juli
2010, IV-act. 64), einen ausführlichen ärztlichen Bericht gemäss dem EU-
Formular E 213 (Bericht vom 1. September 2010, IV-act. 65) bei und liess
den eigenen medizinischen Dienst Stellung nehmen (ärztliche Stellung-
nahme von Dr. F._______ vom 24. September 2010, IV-act. 69).
Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 stellte die IVSTA der Versicherten
in Aussicht, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-act. 70). Nach-
dem X._______ dagegen am 16. November 2010 Einwand erhoben hatte
(IV-act. 73), holte die IVSTA erneut eine Stellungnahme ihres eigenen
medizinischen Dienstes ein (Stellungnahme von Dr. F._______ vom
13. März 2011, IV-act. 78). Darauf hob die IVSTA mit Verfügung vom
1. April 2011 wie angekündigt die bisherige halbe Invalidenrente per
1. Juni 2011 auf (IV-act. 80).
F.
Hiergegen hat X._______ am 27. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechts-
begehren erhoben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Rente weiterhin auszurichten.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011
die Abweisung der Beschwerde.
H.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2011 wiederholt die Beschwerdeführerin
ihre beschwerdeweise geltend gemachten Anträge. Zusätzlich begehrt sie
die Vornahme weiterer Abklärungen.
I.
Die Vorinstanz verlangt in ihrer Duplik vom 15. November 2011 unverän-
dert die Beschwerdeabweisung.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2012 hält die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an ihren replikweise gestellten Anträgen fest.
K.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 hat die Vorinstanz Stellung zu diesem
B-3056/2011
Seite 4
Schreiben der Beschwerdeführerin genommen. Die Vorinstanz hält dabei
ihrerseits vollumfänglich an ihrem bisherigen Antrag fest.
L.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 ist diese Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel ge-
schlossen worden.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-3056/2011 lau-
tet deshalb fortan B-3056/2011.
2.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
B-3056/2011
Seite 5
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung. Die Beschwerdeführerin ist damit im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. Die dreissigtägige Beschwerdefrist
(Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich durch
schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
damit, dass aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht
hervorgehe, auf welche medizinische Annahmen sich die Vorinstanz stüt-
ze. Zudem würden die zumutbare Erwerbstätigkeit und das zumutbare
Erwerbseinkommen nicht konkretisiert. Das von der Vorinstanz ange-
nommene Erwerbseinkommen könne aus medizinischen Gründen nicht
erzielt werden. In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin zudem darauf
hin, dass vor der Rentenrevision Eingliederungsmassnahmen hätten ge-
prüft werden müssen. Ferner sei nicht ersichtlich, wer den Arztbericht
vom 1. September 2010 verfasst habe und welchem medizinischen
Fachgebiet die betreffende Person zugehöre. Die Untersuchung und Be-
urteilung müsse durch einen Psychiater erfolgen. Der Bericht vom
1. September 2010 weise auch schwerwiegende inhaltliche Mängel auf.
Der ärztliche Dienst bestimme den Beginn der angeblichen Verbesserung
des Gesundheitszustands auf das Jahr 1993. Das MEDAS-Gutachten,
gestützt auf welches die Rentenzusprechung erfolgt sei, sei aber erst am
24. März 1994 erstellt worden. Der Bericht vom 1. September 2010 er-
B-3056/2011
Seite 6
weise sich als offensichtlich mangelhaft, unvollständig und kaum nach-
vollziehbar. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb dieser Arzt-
bericht das MEDAS-Gutachten vom 24. März 1994 aus den Angeln he-
ben können solle. Mittels weiterer Abklärungen sei zu untersuchen, wie
sich die aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten.
Ihre Stellungnahme vom 25. Januar 2012 begründet die Beschwerdefüh-
rerin hauptsächlich damit, dass aus dem Kurzbericht des Psychiaters
Dr. med. G._______ vom 18. Oktober 2011 keine Besserung des Ge-
sundheitszustands hervorgehe. Dr. G._______ sei nicht in der Lage ge-
wesen, eine umfassende Abklärung vorzunehmen. Das Herzleiden sei
vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz oberflächlich betrachtet worden. Es
sei unzulässig, bei fehlender diesbezüglicher ärztlicher Feststellung impli-
zit von einer Bestätigung der Verbesserung des psychischen Gesund-
heitszustands auszugehen. Über 17 Jahre lang sei sie (die Beschwerde-
führerin) fern vom Arbeitsmarkt gewesen. Eine Selbsteingliederung im
spanischen Arbeitsmarkt sei nicht zumutbar. Es könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass sie ihre letzte Tätigkeit als Sortiererin in Spanien
wieder aufnehmen könne. Eine beliebige Hilfsarbeit könne ihr nicht zu-
gemutet werden. Überhaupt habe die Vorinstanz nicht angegeben, inwie-
fern das angeblich hinzugewonnene Leistungsvermögen verwertet wer-
den könne, und keine konkret zumutbare Tätigkeit genannt. Die Renten-
aufhebung ohne vorgängig durchgeführte Eingliederungsmassnahmen
sei bundesrechtswidrig.
4.3 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen an, dass X._______ wieder in der Lage sei, eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne die Ver-
sicherte mehr als 60 % des Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute
erreichen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die aus dem
psychiatrischen Bericht vom 1. September 2010 hervorgehenden leichten
Funktionseinschränkungen ergäben aus medizinischer Sicht eine Ar-
beitsunfähigkeit von 0 %. Somit sei wieder eine Erwerbstätigkeit zumut-
bar. Ihren Vernehmlassungsantrag auf Beschwerdeabweisung begründet
die Vorinstanz vornehmlich damit, dass der Arztbericht vom 1. September
2010 zeige, dass seit Jahren keine psychiatrische Behandlung mehr er-
forderlich gewesen sei und aktuell keine psychischen Leiden mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen seien. Wie schon früher bestünden
auch heute keine körperlichen Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Der Beurteilung der Ärztin der spanischen Sozialversicherung habe sich
B-3056/2011
Seite 7
der eigene ärztliche Dienst vorbehaltlos anschliessen können. Es bestün-
den keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Da die heute wieder beste-
hende volle Arbeitsfähigkeit auch für die frühere Tätigkeit als Briefsortiere-
rin bei der Post gelte, habe ein Prozentvergleich genügt.
In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme des eigenen
ärztlichen Dienstes vom 9. November 2011. Es sei trotz des langjährigen
Rentenbezugs von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg
der Selbsteingliederung auszugehen. Seit Beginn des Rentenanspruchs
habe eine relevante Restarbeitsfähigkeit bestanden. Es bestünden deutli-
che Hinweise, dass die Besserung und damit auch die volle Arbeitsfähig-
keit wahrscheinlich schon seit mehreren Jahren bestehe. Sowohl früher
wie heute kämen nur Hilfsarbeiten in Frage, deren Ausübung keine aus-
bildungsmässigen Massnahmen voraussetze. Die Beschwerdeführerin
sei noch verhältnismässig jung. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar
2012 schrieb die Vorinstanz, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
25. Januar 2012 gebe keine Veranlassung zu einer geänderten Betrach-
tungsweise.
4.4 Somit ist im vorliegenden Verfahren streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige halbe Invaliden-
rente zu Recht per 1. Juni 2011 aufgehoben hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, womit das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) zu be-
achten ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I.4 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
5.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis
Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS
B-3056/2011
Seite 8
2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen,
wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende
Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mit-
gliedstaat" im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
5.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren-
te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130
V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
5.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. April 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen schweizerischen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2011 in Kraft standen
(Bestimmungen der 5. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007
B-3056/2011
Seite 9
5129). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012
in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
6.
6.1
6.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinn von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt-
lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres
einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern
der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge-
sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psy-
chischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel-
che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die
verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE
131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b
mit Hinweisen).
B-3056/2011
Seite 10
6.2 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen
sowie spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbs-
tätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG; zur Frage, wel-
che Methode im Einzelfall anzuwenden ist: BGE 137 V 334 E. 3.2 und
BGE 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht
jeweils auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenan-
spruchs abzustellen.
6.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so-
wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt indessen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorlie-
gend der Fall ist.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich
durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117
V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine
B-3056/2011
Seite 11
rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt
sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbereich der
ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung
(BGE 125 V 369 E. 2; explizit betreffend abgestufte Renten BGE 125 V
418 E. 2d).
6.4.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
6.5
6.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheid-
behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz-
tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis
2002, S. 62 E. 4b/cc).
6.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
6.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
B-3056/2011
Seite 12
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt dabei
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
6.5.4 Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt-
lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, denn
das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei
hat das Gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren
Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erfor-
derlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens selber vornehmen will (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinwei-
sen; AHI 2001, S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332, S. 193 E. 2a/bb und
1998 Nr. U 313, S. 475 E. 2a).
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren ist wie erwähnt streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorherige halbe Inva-
lidenrente zu Recht per 1. Juni 2011 aufgehoben hat (E. 4.4 hiervor). Da-
bei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde vornehmlich gegen
die Sachverhaltsfeststellung und die vorinstanzliche Beweiswürdigung in
gesundheitlicher Hinsicht richtet.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist daher im vorliegenden
Verfahren im Folgenden zu prüfen, ob zumindest ab 1. April 2011 eine
entsprechende anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor-
liegt, das heisst ob der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
(für Veränderungen anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen in
casu keine Anhaltspunkte) im fraglichen Zeitfenster von 25. August 1994
(Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 1. April 2011 (Erlass an-
gefochtene Verfügung) wesentlich verbessert war oder nicht.
7.2 Für die ursprüngliche Rentenzusprache entscheidend war das inter-
disziplinäre MEDAS-Gutachten vom 24. März 1994 (vgl. Feststellungs-
B-3056/2011
Seite 13
blatt für den Beschluss vom 29. April 1994, IV-act. 36), das sich seiner-
seits in psychiatrischer Hinsicht auf eine vorgängige Teilbegutachtung
durch Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Gut-
achten vom 16. März 1994, IV-act. 28) stützte. Aus diesen beiden Gut-
achten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
7.2.1 Dr. H._______ schrieb in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
16. März 1994 (IV-act. 28) zuhanden der MEDAS, momentan scheine die
Anorexie kaum noch im Spiel und die Depression in einer Remissions-
phase zu sein. Trotzdem sei die neurotische Störung immer noch sehr
wirksam und bewirke auch eine Arbeitsunfähigkeit, welche jedoch 50 %
nicht übersteige. Neurotische Depressionen wiesen sowohl in ihrer Inten-
sität als auch in ihrem Auftreten eine grosse Instabilität auf, so dass man
mit ihnen eine Invalidität nur selten begründen könne. Der ihnen zugrun-
de liegenden neurotischen Störung käme bei der Beurteilung der Arbeits-
unfähigkeit hingegen eine grössere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführe-
rin sei die Verwertung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % zumutbar.
Längerfristig gesehen dürfe wohl eine Besserung der Arbeitsfähigkeit er-
wartet werden. Die Beschwerdeführerin sollte aber nicht mehr als 50 %
arbeiten, weil sie dazu noch einen vierköpfigen Haushalt zu besorgen ha-
be. Eine volle Berufstätigkeit, gekoppelt mit den Arbeiten im Haushalt,
würde sie psychisch überfordern und wieder zu Krankheit führen (S. 2).
7.2.2 Die MEDAS-Experten Dr. D._______ und Dr. E._______ nannten in
ihrem interdisziplinären Gutachten vom 24. März 1994 (IV-act. 32) als
Hauptdiagnose eine neurotische Entwicklung sowie eine Depression und
eine Anorexie. Als Nebendiagnosen erwähnten sie Spreizfüsse mit rezidi-
vierender Metatarsalgie links und einen Laxantienabusus (S. 7). Die Ver-
minderung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell in Berücksichtigung des psychi-
schen Zustands der Beschwerdeführerin auf 50 % zu schätzen. Die Wie-
deraufnahme einer Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin stundenweise
zumutbar und sogar vorteilhaft. Eine erfolgreiche Eingliederung würde ihr
Selbstwertgefühl erhöhen. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin
höchstens zu 30 % beeinträchtigt. Nach einer erfolgreichen Fortsetzung
der Psychotherapie sei eine gewisse Besserung der Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit zu erwarten. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der
Beschwerdeführerin in vermindertem Mass zumutbar. Es sei längerfristig
mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Beschwer-
deführerin könne infolge ihrer psychogenen Störung nur in begrenztem
Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin sei
für die Arbeitsumwelt zumutbar und tragbar (S. 9).
B-3056/2011
Seite 14
7.3 Für die Beurteilung des zum Verfügungszeitpunkt aktuellen Gesund-
heitszustandes und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit stützte sich die
Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. F._______, Arzt des der IVSTA
eigenen medizinischen Dienstes, vom 24. September 2010 (IV-act. 69).
Diese Stellungnahme hatte ihrerseits einen ärztlichen Bericht vom 1. Sep-
tember 2010 zur Grundlage, der gemäss dem Formular E 213 von
I._______, Ärztin der medizinischen Einheit des (spanischen) Nationalen
Instituts der sozialen Sicherheit, erstattet – die Verfasserin geht aus S. 1
des Formulars hervor – worden war (IV-act. 65).
7.3.1 I._______ hielt in ihrem E 213-Arztbericht vom 1. September 2010
(IV-act. 65) fest, die Beschwerdeführerin habe seit der Rückkehr nach
Spanien weder psychiatrische Behandlung noch psychiatrische Überwa-
chung benötigt (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe keinen Psychiater
gebraucht und werde nicht psychopharmakologisch behandelt. Es beste-
he eine 2%ige Erkrankung (S. 7). Diagnostisch bestehe eine neurotische
Depression. Das psychische Leiden sei stabil, wenn die Beschwerdefüh-
rerin keiner Stresssituation unterworfen sei. Der Gesundheitszustand ha-
be sich seit dem 19. August 1993 gebessert. Die Beschwerdeführerin
könne eine leichte Tätigkeit ausüben (S. 8). Zu vermeiden sei Arbeit mit
Rauch, Gasen bzw. Dämpfen, Schichtarbeit, Arbeit in Kälte oder Lärm
sowie Nachtarbeit. Die Tätigkeit müsse körperlich wechselbelastend sein,
dürfe keinen speziellen Druck wegen Zeitlimiten aufweisen und müsse
zusätzliche Pausen beinhalten. Die Beschwerdeführerin könne Bild-
schirmarbeit verrichten (S. 9). Als Postsortiererin könne die Beschwerde-
führerin vollzeitlich arbeiten. Sie könne leidensangepasste Arbeit verrich-
ten, welche nicht Stress oder Druck im Umsetzungs-Zeitrahmen beinhal-
te. Eine angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin vollzeitlich
realisieren (S. 10). Es sei nicht möglich zu beantworten, ob sich der der-
zeitige Gesundheitszustand möglicherweise verbessere oder verschlech-
tere (S. 10 f.). Aktuell leide die Beschwerdeführerin hauptsächlich daran,
gelegentlich aus Übersorge für ihre Söhne nervös zu sein (Beiblatt).
Auf diesen Bericht kann freilich nicht abgestellt werden. Zunächst ist fest-
zustellen, dass die fachärztliche Qualifikation von I._______ aus den vor-
handenen Akten nicht hervorgeht. Der Bericht enthält sodann keine ei-
genständige Befunderhebung. Er listet einzig die Diagnosen auf und zieht
direkt Schlüsse betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit. I._______ be-
gründet nicht mit eigenen objektiven Befunden, wieso die zuletzt ausge-
übte Tätigkeit als Postsortiererin und leidensangepasste Tätigkeiten zu-
mutbar sein sollen. Es ist sodann unklar, wieso ab dem 19. August 1993
B-3056/2011
Seite 15
eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sein soll. Das
umfassende Gutachten, das die medizinische Grundlage der ursprüngli-
chen Rentenzusprache bildete, wurde erst am 24. März 1994 erstattet
und die Rentenzusprache selbst erfolgte erst am 25. August 1994 (Sach-
verhalt Bst. C). Wieso dieser Zeitpunkt nicht als Vergleichszeitpunkt dient,
ist aus dem Bericht von I._______ nicht ersichtlich. Die Verbesserung
selbst wird ebenfalls nicht ausdrücklich beschrieben. Eine später einge-
tretene wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands kann aus
diesem Bericht ebenfalls nicht gefolgert werden. Die Beschwerdeführerin
wurde zwar seit ihrem Umzug nach Spanien (März 1995) ihren eigenen
Angaben gemäss nicht mehr psychiatrisch behandelt. Aus dieser Zeit bis
1. September 2010 sind denn auch entsprechend keine psychiatrischen
Facharztberichte vorhanden. Doch lässt sich aus der fehlenden Behand-
lung nicht direkt darauf schliessen, es bestehe kein psychisches Leiden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Die Beschwerdeführerin
brach nämlich bereits vor dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfü-
gung die damalige Psychotherapie ab und lehnte eine psychiatrische
Weiterbehandlung ab (vgl. IV-act. 28 S. 2 und 32 S. 9). Die von I._______
erwähnte vorhandene neurotische Depression war zudem bereits zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bekannt (vgl. E. 7.2.1 hiervor).
Dieses psychische Leiden ist damit nach wie vor bestehend. Daher kann
nicht ohne nähere objektive Begründung einfachhin eine wesentliche
Verbesserung gefolgert werden. Der Bericht von I._______ äussert sich
darüber hinaus auch zur Zumutbarkeit von Haushalttätigkeiten nicht. An-
hand dieses Berichts lässt sich folglich die Entwicklung des Gesundheits-
zustands seit dem 25. August 1994 nicht beurteilen.
7.3.2 Der Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. F._______,
folgerte indessen aus diesem Bericht, eine psychische Störung sei nicht
mehr vorhanden. Seit dem 1. September 2010 bestehe in der bisherigen
Tätigkeit und in Haushalttätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der
Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Der psychiatrische Bericht, der
im Bericht E 213 zusammengefasst werde, ziehe keine psychische Stö-
rung in Betracht ausser die subjektiven Klagen. Es sei selbstverständlich
nicht möglich, genau festzulegen, seit wann sich der Gesundheitszustand
verbessert habe. Denn es sei keine Auskunft über den Gesundheitszu-
stand zwischen 1994 und aktuell vorhanden. Es erscheine derzeit klar,
dass es keine Gesundheitsstörung mehr gebe, welche die Anerkennung
einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, weder in der letzten Tätigkeit
noch im Haushalt. In Abwesenheit einer anderen Dokumentation werde
das Datum des Berichts E 213 vom 1. September 2010 genannt. Es be-
B-3056/2011
Seite 16
stehe gesamthaft keine Leistungsunfähigkeit mehr (Stellungnahme vom
24. September 2010, IV-act. 69). An dieser Stellungnahme hielt
Dr. F._______ nachfolgend uneingeschränkt fest (vgl. Stellungnahmen
vom 13. März 2011 [IV-act. 78] und vom 9. November 2011 [IV-act. 87]).
Dr. F._______ stützte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine
reine Aktenbeurteilung, ohne die Beschwerdeführerin selbst medizinisch
untersucht zu haben. Dabei fiel ihm nicht auf, dass im erwähnten E 213-
Arztbericht gar kein psychiatrischer Facharztbericht zusammengefasst
sein kann, wie Dr. F._______ in seiner Stellungnahme vom 24. Septem-
ber 2010 behauptet. Denn die Beschwerdeführerin stand zum fraglichen
Zeitpunkt weder in psychiatrischer Behandlung noch war sie psychiatrisch
begutachtet worden (vgl. E. 7.3.1 vorstehend). Dass I._______ selbst
psychiatrische Fachärztin ist, geht aus diesem E 213-Arztbericht eben-
falls nicht hervor (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Dazu kommen die in vorstehend
E. 7.3.1 erwähnten Mängel dieses Berichts. Dr. F._______ machte diesen
ärztlichen Bericht trotzdem zur Grundlage seiner Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit. Die Aussage von Dr. F._______, dass die Beschwerdefüh-
rerin seit dem 1. September 2010 gesamthaft keine Arbeitsunfähigkeit
mehr aufweise, ist daher aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Die
Einholung einer ärztlichen Expertise erachtete Dr. F._______ nicht für
notwendig. Soll jedoch ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Auf Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqua-
lität zukommen soll, kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü-
gen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bun-
desgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Dies ist vorliegend
aufgrund der mangelhaften Grundlage, auf welche sich die Schlussfolge-
rung Dr. F._______s stützt, offensichtlich nicht der Fall.
7.3.3 Auf die Aussagen von Dr. G._______ kann ebenfalls nicht abgestellt
werden:
7.3.3.1 Der Bericht von Dr. G._______ vom 12. November 2010 (IV-act.
72) wurde nach Erhalt des Vorbescheids erstellt. Dem Bericht kann nur
entnommen werden, dass er sich auf die Beschwerdeführerin bezieht. Im
Übrigen ist dieser Bericht unleserlich.
B-3056/2011
Seite 17
7.3.3.2 In seinem medizinischen Bericht vom 18. Oktober 2011 stellte
Dr. G._______ die Diagnose einer depressiven Neurose (Dysthymie). Die
Beschwerdeführerin präsentiere ein Krankheitsbild chronischer Traurig-
keit mit Ängstlichkeit, häufigem Weinen und körperlicher Symptomatolo-
gie. Die Information erfolge auf Bitte der Beschwerdeführerin.
Dr. G._______ beschreibt das damals, am 18. Oktober 2011, vorhandene
Krankheitsbild. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt jedoch die Ge-
setzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der
zur Zeit des Verfügungserlasses (1. April 2011) gegeben war. Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither allenfalls verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V
138 E. 2.1 und 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Insofern dieser Bericht von
Dr. G._______ das Ergebnis einer nach dem 1. April 2011 eingetretenen
Veränderung des Gesundheitszustands beschreibt, hat das Attest damit
im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.
Ob im Verlauf des vorliegend relevanten Zeitraums 25. August 1994 (Er-
lass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 1. April 2011 (Erlass der
angefochtenen Verfügung) eine dauerhafte wesentliche Veränderung ein-
getreten ist, kann dem Bericht von Dr. G._______ vom 18. Oktober 2011
nicht entnommen werden. Bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache litt
die Beschwerdeführerin an einer neurotischen Depression (vgl. E. 7.2.1
vorstehend). Zudem enthält dieser Bericht von Dr. G._______ keinerlei
Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in leidensan-
gepasster Tätigkeit, also auch keine in Bezug auf den hier interessieren-
den Gesundheitszustand im Verlauf. Abgesehen davon stützt sich Dr.
G._______ offensichtlich auf subjektive Aussagen der Beschwerdeführe-
rin, da er das Krankheitsbild nur oberflächlich beschreibt und ein objekti-
ver Befund aus dem Bericht nicht hervorgeht. Dr. G._______ ist einer der
behandelnden Psychiater, den die Beschwerdeführerin nach dem 1. Sep-
tember 2010 aufgesucht hat (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 25. Januar 2012, S. 2). Bezüglich der Aussagen von Dr. G._______
ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und
Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstel-
lung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b/cc).
7.3.4 Dr. J._______ und K._______ diagnostizierten in ihrem ärztlichen
Bericht vom 13. Juli 2011 vasovagale Synkopen ohne strukturelle Kardio-
pathie. Gemäss dem Bericht bestehen diese Synkopen seit dem Jahr
B-3056/2011
Seite 18
2000, womit er den Zeitraum vor dem Verfügungserlass betrifft und vor-
liegend grundsätzlich relevant ist. Eine Äusserung zur Auswirkung dieses
synkopalen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten findet sich im Bericht jedoch
nicht. Auch ein Herzleiden, das den Gesundheitszustand bezüglich der
Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, wird im ärztlichen Bericht von
Dr. J._______ und K._______ nicht beschrieben. Als objektiven Befund
geben Dr. J._______ und K._______ einzig ein echokardiografisch nach-
gewiesenes Aneurysma des interatrialen Septums an. Dieser Befund
vermag indes keine dauerhafte rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit zu be-
gründen. Der Bericht stellt zudem in der Diagnosestellung "vasovagale
Synkopen" auf die Schilderungen und damit subjektive Angaben der Be-
schwerdeführerin ab. Diese vasovagalen Synkopen rechtfertigen, wie Dr.
F._______ nachvollziehbar bemerkte (Stellungnahme vom 9. November
2011, IV-act. 87), keine Leistungsunfähigkeit langer Dauer.
Dr. J._______ und K._______ erwähnten in ihrem Bericht allerdings, dass
die Mehrheit der Anlässe, bei denen die (synkopalen) Episoden geschä-
hen, mit Tagen zusammenfallen würden, an welchen die Beschwerdefüh-
rerin grössere Stresssituationen erfahre. Da vasovagale Synkopen unter
anderem durch emotionalen Stress ausgelöst werden können (vgl.
, zuletzt besucht am
31. Oktober 2013), kann das synkopale Leiden der Beschwerdeführerin
aber in Zusammenhang mit ihrem psychischen Leiden stehen. Dieser
mögliche Zusammenhang wurde nicht ausdrücklich erwähnt und blieb
daher unbeachtet. Es ist infolge dessen unklar, ob die synkopalen Ereig-
nisse wesentlicher Teil einer psychischen Problematik sind, die sich allen-
falls rentenanspruchsrelevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dies be-
darf einer fachärztlichen Abklärung.
7.3.5 Der medizinische Bericht des Universitätsspitals von L._______
vom 29. Mai 2000 (IV-act. 71) enthält keine eigenen Aussagen über die
verbleibende Arbeitsfähigkeit. Im Bericht wird lediglich festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen einer chronischen Depres-
sion als zu 50 % invalid gelte. Im Übrigen kann der Bericht aufgrund sei-
nes Entstehungszeitpunktes von vornherein nichts über die gesundheits-
bedingte Entwicklung der Arbeitsfähigkeit von Ende Mai 2000 bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (1. April 2011) aus-
sagen.
B-3056/2011
Seite 19
7.3.6 Weitere entscheidrelevante ärztliche Berichte finden sich in den vor-
liegenden Akten nicht.
7.4 Der massgebende medizinische Sachverhalt steht damit nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest. Dass der interne medizinische Dienst der Vorinstanz – sowie in der
Folge gestützt auf dessen Stellungnahme die Vorinstanz selber – befand,
die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September 2010 sowohl in der
bisherigen als auch in leidensangepasster Tätigkeit nicht mehr arbeitsun-
fähig, überzeugt deshalb nicht. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe-
rin im Verfügungszeitpunkt (1. April 2011) ist unklar, womit der Rentenan-
spruch ab dem 1. Juni 2011 nicht rechtskonform beurteilt werden kann.
7.5 Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren erhobenen Rügen der Be-
schwerdeführerin (insbesondere fehlende Konkretisierung der zumutba-
ren Erwerbstätigkeit und des zumutbaren Erwerbseinkommens sowie feh-
lende Prüfung von Eingliederungsmassnahmen) nicht weiter einzugehen.
Was die Rüge der fehlenden Übersetzung der auf Spanisch verfassten
Unterlagen in die deutsche Sprache anbelangt, wird auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung verwiesen. Nach dieser besteht kein Anspruch
der versicherten Person auf eine deutsche Übersetzung von in der Spra-
che des Aufenthaltsstaats (Spanien) verfassten medizinischen Berichten
(vgl. BGE 131 V 35 E. 3 f.).
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem 25. Au-
gust 1994 (Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) und somit des
Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2011 nicht möglich ist. Daher ist die an-
gefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Ak-
tenlage beruht, aufzuheben.
8.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
B-3056/2011
Seite 20
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
8.3 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin
basierende fachärztliche (psychiatrische und kardiologische) – vorzugs-
weise gutachterliche – Abklärungen vornehme, die sich namentlich zur
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen
Tätigkeit als Postsortiererin und in leidensangepassten Tätigkeiten seit
dem 25. August 1994 zu äussern haben, und anschliessend über den
Rentenanspruch ab 1. Juni 2011 neu verfüge. Rechnung zu tragen sein
wird dabei auch der Tatsache, dass sich psychosoziale und soziokulturel-
le Faktoren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen im Sinne des IVG darstellen, oft nicht klar vom medizinisch objek-
tivierbaren Leiden trennen lassen. Psychische Störungen, welche (allein)
durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas-
tungsfaktoren wieder verschwinden, können nicht zur Invalidenrente be-
rechtigen. Einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit kann
der invalidisierende Charakter zwar nicht mit dem blossen Hinweis auf ei-
ne bestehende psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation
abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle
Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan-
den sein. Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Fakto-
ren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhal-
ten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be-
stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts-
begründend auswirken (Urteil 8C_829/2008 des Bundesgerichts vom
23. Dezember 2008 E. 3.3.2.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz wird anlässlich ihrer neuen Verfügung nach Einholung der
entsprechenden Ergänzung der medizinischen Unterlagen den Invalidi-
tätsgrad der Beschwerdeführerin unter Abklärung der Eingliederungsfä-
B-3056/2011
Seite 21
higkeit neu zu bestimmen haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gut-
zuheissen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurück-
zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen-
den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro-
chenen Entschädigungen ist vorliegend eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit
Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 27. Mai 2011 wird insoweit gutgeheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 1. April 2011 aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts so-
wie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
B-3056/2011
Seite 22
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzu-
gebende Zahlungsstelle zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
B-3056/2011
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 28. November 2013