B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3066/2019
E r l ä u t e r ung vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 9
be t r e f f e nd U r t e i l B - 5 4 7 3 / 2 0 1 7
vom 1 4 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Gesuchstellerin,
gegen
1. X._______ AG,
2. X._______ Europe AG,
3. X._______ Suisse GmbH,
alle vertreten durch
Gian Andri Töndury, Rechtsanwalt,
Gesuchsgegnerinnen,
Gegenstand
Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren betreffend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5473/2017
vom 14. Mai 2019.
B-3066/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht FINMA (nachfolgend: Gesuchstellerin) fest, dass die
X._______ International AG, die X._______ Europe AG und die
X._______ Suisse GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) gemein-
sam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen ent-
gegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Banken-
gesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter verfügte sie ge-
genüber den Gesuchsgegnerinnen, unter Verweis auf die gesetzlich vor-
gesehenen Strafandrohungen des Finanzmarktaufsichts- und des Banken-
gesetzes, eine Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Das
Mandat der Untersuchungsbeauftragten wurde beendet (Dispositiv-Ziff. 4).
Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Gesuchsgegnerinnen solida-
risch die bis zum Erlass der Verfügung angefallenen Kosten der mit super-
provisorischer Verfügung vom 16. Juni 2015 eingesetzten Untersuchungs-
beauftragten von Fr. 146'631.60 (inkl. MwSt.) sowie die Verfahrenskosten
von Fr. 35'000.– (Dispositiv-Ziff. 5 und 6).
B.
Mit Urteil B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die von den Gesuchsgegnerinnen dagegen geführten Beschwer-
den gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob die angefochtene Ver-
fügung vom 25. August 2017 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Es wurden keine Ver-
fahrenskosten erhoben. Den Gesuchsgegnerinnen wurde zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 25'598.25 zugesprochen.
C.
Mit Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren vom 18. Juni 2019 beantragt
die Gesuchstellerin, es sei ihr zu erläutern, ob Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils
B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 einen Rückweisungsentscheid beinhalte,
damit sie über die Verlegung der Kosten (Kostenverfügung) hinsichtlich der
Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten und der erstinstanz-
lich auferlegten Verfahrenskosten neu entscheiden dürfe. Eventualiter sei
Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 wie folgt zu
berichtigen: "Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einge-
treten wird, und die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 wird
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zwecks all-
fälligem neuen Entscheid über die Kostenverteilung hinsichtlich der von ihr
B-3066/2019
Seite 3
erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten und der Kosten der einge-
setzten Untersuchungsbeauftragten." Gleichzeitig hat die Gesuchstellerin
gegen das Urteil B-5473/2017 vom 14. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben und beantragt,
es sei Dispositiv-Ziff. 1 insofern aufzuheben, als dass sie die erstinstanzli-
chen Untersuchungs- und Verfahrenskosten betreffe, und die Sache sei
zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen
zwecks Neuentscheid über die Kostenverteilung. Zudem hat die Gesuch-
stellerin beantragt, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts über das Erläuterungs- und Berichtigungsbe-
gehren zu sistieren.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht
das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren den Gesuchsgegnerinnen
zur Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit zur freigestellten Stellung-
nahme ein.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 äusserten sich die Gesuchsgegnerinnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zuständig für die Beurteilung eines Erläuterungsgesuchs ist die Be-
schwerdeinstanz, die den zu erläuternden Entscheid getroffen hat. Es ist
allein Sache der entscheidenden Instanz, Sinn und Tragweite ihres Ent-
scheids klarzustellen (Urteil des BVGer C-6994/2013 vom 17. Dezember
2013 E. 1.1).
1.2 Zur Gesuchstellung legitimiert sind nach dem Wortlaut des Gesetzes
die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil abgeschlossen worden ist
(vgl. Art. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] i.V.m. Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Gesuchstellerin war Vorinstanz im
fraglichen Beschwerdeverfahren und hatte damit lediglich parteiähnliche
Stellung. Dennoch erscheint es sachgerecht, über den engen Wortlaut der
Bestimmung hinaus auch die Vorinstanz als Gesuchstellerin zuzulassen (in
diesem Sinne STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
B-3066/2019
Seite 4
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2019, Art. 69 Rz. 8 und ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.81 sowie KARIN SCHERRER REBER, in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 69 Rz. 5; vgl. zur Legitimation
von Vorinstanzen im Erläuterungsverfahren vor Bundesgericht Urteil des
BGer 4C.267/2005 vom 10. Oktober 2005 E. 3.1).
1.3 Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im Gesuch substantiiert
darzulegen; die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung
sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Erläute-
rungsgesuchs nicht (Urteile des BGer 2C_23/2010 vom 15. Januar 2010
E. 2.2 und 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). Die Anforderungen an das
Erläuterungsgesuch sind vorliegend erfüllt. Das Erläuterungsbegehren ist
an keine Frist gebunden und unterliegt nur insoweit einer zeitlichen Be-
schränkung, als ein solches nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz
bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG; Urteil des
BGer 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1).
2.
2.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils sei ihrer Auf-
fassung nach unklar und widersprüchlich bzw. unvollständig. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheide im Beschwerdeverfahren praxisgemäss
und von Gesetzes wegen auch über die Verlegung der Kosten der von der
FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten und der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten. Das Gericht sei bisher regelmässig wie folgt vorgegan-
gen: 1) Es habe die Kosten im Urteil selber festgelegt, 2) es habe einen
Rückweisungsentscheid im Kostenpunkt gefällt. Vorliegend habe sich das
Gericht zur Verlegung der Verfahrens- und Untersuchungskosten weder in
den Erwägungen noch im Dispositiv geäussert. Damit sei unklar, ob Dispo-
sitiv-Ziff. 1 einen Rückweisungsentscheid hinsichtlich der Kostenfrage ent-
halte oder ob das Urteil auch die Untersuchungs- und Verfahrenskosten
vor Erstinstanz abschliessend regeln solle. Sowohl Untersuchungs- als
auch Verfahrenskosten könnten gestützt auf die entsprechenden rechtli-
chen Grundlagen unabhängig vom Verfahrensausgang verlegt werden,
was das Bundesverwaltungsgericht wohl versehentlich zu prüfen unterlas-
sen habe.
B-3066/2019
Seite 5
2.2 Die Gesuchsgegnerinnen führen aus, für eine Erläuterung oder Berich-
tigung bestehe kein Anlass. Das Dispositiv des Urteils sei weder unklar,
unvollständig oder zweideutig, noch enthalte es Widersprüche, Redakti-
ons- oder Rechnungsfehler. Die Beschwerde sei gutgeheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben worden. Die bedeute nichts anderes,
als dass die Gesuchsgegnerinnen weder die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens noch diejenigen der Untersuchungsbeauftragten zu tragen hät-
ten. Sollte es das Gericht tatsächlich irrtümlicherweise unterlassen haben,
darüber zu entscheiden, könne dies weder mit einer Erläuterung noch mit
einer Berichtigung behoben werden. Da in einem solchen Fall nicht nur das
Dispositiv, sondern auch die Entscheidgründe zu ergänzen wären und die
Korrektur daher auf eine Abänderung des Urteils hinauslaufe, sei eine Be-
richtigung ausgeschlossen. Das vorliegende Begehren sei nicht der rich-
tige Rechtsbehelf. Die Gesuchstellerin müsse statt dessen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben, was sie ja bereits getan
habe. Dem Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren sei daher nicht zu
entsprechen.
3.
Gemäss Art. 48 VGG gilt für die Erläuterung und die Berichtigung von Ent-
scheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss
(Abs. 1). Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen
Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen
(Abs. 2). Die Bestimmung von Art. 129 Abs. 1 BGG hat folgenden Wortlaut:
"Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollstän-
dig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rech-
nungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer
Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor."
Die Erläuterung eines Entscheids i.S.v. Art. 129 Abs. 1 BGG erfolgt in Be-
zug auf das Dispositiv. Dieses muss unklar, zweideutig oder unvollständig
sein oder in sich oder mit der Begründung in Widerspruch stehen. Als un-
klar und zweideutig erweist sich ein Dispositiv, wenn es aus objektiver Sicht
verschieden verstanden werden kann. Ein Widerspruch kann zwischen
verschiedenen Ziffern des Dispositivs oder mit Blick auf die Urteilsmotive
bestehen. Ein unvollständiges Dispositiv kann beispielweise vorliegen,
wenn eine Beschwerde gutgeheissen wird, der angefochtene Entscheid
aber nicht aufgehoben wird, oder wenn die Rückweisung an die Vorinstanz
fehlt (BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BGer 4G_2/2009 vom 21. Oktober
B-3066/2019
Seite 6
2009 E. 1.1 m.H.; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächti-
ger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
3. Aufl., Basel 2018, Art. 129 Rz. 3).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 31 VGG). Die Beschwerdeinstanz
entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Nach Art. 61 Abs. 2 VwVG enthält der Beschwerdeentscheid die Zusam-
menfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen)
und die Entscheidungsformel (Dispositiv). Der Beschwerdeentscheid be-
antwortet die Begehren der Parteien auf Aufhebung oder Änderung der an-
gefochtenen Verfügung durch das Dispositiv.
4.2 Die Beschwerden richteten sich gegen die Verfügung der Gesuchstel-
lerin vom 25. August 2017. Diese enthielt die Feststellung einer unerlaub-
ten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (Disposi-
tiv-Ziff. 1), eine Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 2), eine Strafan-
drohung für den Widerhandlungsfall (Dispositiv-Ziff. 3), die Beendigung
des Mandats der Untersuchungsbeauftragten (Dispositiv-Ziff. 4) sowie die
Auflage der Kosten der Untersuchungsbeauftragten (Dispositiv-Ziff. 5) und
der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 6).
Die Gesuchsgegnerinnen stellten mit Beschwerden vom 26. September
2017 folgende Begehren: Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen
und keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt hätten (Hauptbe-
gehren). Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine schwere Verletzung
gegen aufsichtsrechtliche Pflichten begangen hätten (Eventualbegehren).
Subeventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 für die Beschwerdeführerin 1
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und keine auf-
sichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt habe (Subeventualbegehren).
Dispositiv-Ziff. 5 und 6 seien aufzuheben und es seien die Kosten der Un-
tersuchungsbeauftragten auf einen angemessenen, Fr. 50'000.– nicht
übersteigenden Betrag zu reduzieren (Kostenbegehren).
B-3066/2019
Seite 7
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 14. Mai 2019 in
Dispositiv-Ziff. 1 die Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat, und hob
die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 auf. Die Verfügung
wurde ganz aufgehoben. Das Kostenbegehren wurde mit Aufhebung der
angefochtenen Dispositiv-Ziff. 5 und Ziff. 6 beurteilt. Der 1. Halbsatz des
Begehrens wurde ausdrücklich, der 2. Halbsatz sinngemäss beantwortet.
Die Beurteilung bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass der 2. Halbsatz
nicht mehr behandelbar ist. Mit Aufhebung der Verfügung als Ganzes ent-
fiel die Grundlage, auf die sich die Kostenauflage der Vorinstanz stützte.
Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob die Urteilsdispositiv-Ziff. 1 unklar
oder unvollständig ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeinstanz hat jedenfalls dann, wenn sie die angefochtene
Verfügung ganz oder teilweise aufhebt und reformatorisch entscheidet,
auch über die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu befinden
(PHILIPPE WEISSENBERBER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2016, Art. 61 Rz. 45). Das Bundesverwaltungsgericht
hatte keinen reformatorischen Entscheid gefällt, sondern die angefochtene
Verfügung kassiert, womit das Verfahren ohne Verfügung endete. Wie es
bei einer Kassation die Kosten von Vorinstanzen zu verlegen hat, ist – im
Unterschied zu anderen Beschwerdeinstanzen des Bundes (vgl. Art. 6 der
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]) – für das Bundesverwaltungs-
gericht nicht gesetzlich geregelt (vgl. WEISSENBERBER/HIRZEL, a.a.O.,
Art. 61 Rz. 14).
5.2 Die Kassation der angefochtenen Verfügung kann mit einer Rückwei-
sung an die Vorinstanz kombiniert werden. Eine Rückweisung zu neuem
Entscheid über die vorinstanzlichen Kosten (inkl. Kosten für die Untersu-
chungsbeauftragte; vgl. Art. 36 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]) ist möglich. Alsdann ist die Vor-
instanz an den Rückweisungsentscheid gebunden und muss die Kosten im
Lichte des Beschwerdeentscheids neu festlegen. Für die Festlegung der
Kosten durch die FINMA gilt die FINMA-Gebühren- und Abgabenverord-
nung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122). Den Besonder-
heiten der FINMA-GebV ist bei einer Rückweisung Rechnung zu tragen.
Nach Art. 5 Abs. 1 FINMA-GebV ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung
B-3066/2019
Seite 8
veranlasst hat (Bst. a). Gebührenpflichtig ist auch, wer ein Aufsichtsverfah-
ren veranlasst hat, das ohne Verfügung endet oder das eingestellt wird
(Bst. b). Die erste Konstellation von Bst. b, wenn ein Aufsichtsverfahren
ohne Verfügung endet, liegt z.B. vor, wenn die Beschwerdeinstanz – wie
hier – die Verfügung kassiert hat. Die zweite Konstellation von Bst. b, wenn
ein Aufsichtsverfahren eingestellt wird, tritt z.B. ein, wenn die FINMA eine
Einstellungsverfügung erlässt, nachdem die Beschwerdeinstanz die Verfü-
gung kassiert und eine Rückweisung anordnet.
5.3 Das Urteil B-5473/2017 des Bundesverwaltungsgerichts hob die ange-
fochtene Verfügung auf, ohne die FINMA verbindlich anzuweisen, die Kos-
ten für das vorinstanzliche Verfahren neu zu verlegen. Das macht durchaus
Sinn. Sehr wohl ist es nämlich möglich, dass die FINMA – in Anbetracht
des Beschwerdeentscheids – zum Schluss kommt, die Voraussetzungen
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b FINMA-GebV seien nicht erfüllt. Klar ist, dass das
Bundesverwaltungsgericht diese Frage damals nicht entschieden hat. Sie
war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil die angefochtene
Verfügung sich im Kostenpunkt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a (nicht: Bst. b)
FINMA-GebV stützte. Über die Frage nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b FINMA-
GebV, ob im Zeitpunkt der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens genügende
Anhaltspunkte für die Veranlassung desselben vorlagen, spricht sich das
Urteil nicht aus. Denn der Kostenpunkt konnte nach der Kassation im
Hauptpunkt nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Allerdings bringt
das Urteil nicht zum Ausdruck, ob das Verfahren damit auch vor Vorinstanz
abgeschlossen ist, denn eine Rückweisung zur Erledigung des erstinstanz-
lichen Verfahrens fehlt im Dispositiv. Insoweit ist Dispositiv-Ziff. 1 des Ur-
teils unvollständig und durch Erläuterung zu ergänzen.
6.
Das Erläuterungsgesuch ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils B-
5473/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 ist durch fol-
gende Fassung zu ersetzen:
"Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 wird aufgehoben und
die Sache zur Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vor-
instanz zurückgewiesen."
7.
Nach Art. 48 Abs. 1 VGG beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu lau-
fen, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid erläutert oder
B-3066/2019
Seite 9
berichtigt. Die Frist läuft nur für denjenigen Teil des Dispositivs, der präzi-
siert wurde (vgl. VOGEL, a.a.O., Art. 69 Rz. 18). Der Entscheid, ob der Er-
läuterungsentscheid weiterziehbar ist, obliegt allein dem Bundegericht,
weshalb die Rechtsmittelbelehrung entsprechend formuliert ist.
8.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich im Erläuterungs- und
Berichtigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach den allgemei-
nen Regeln (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 129 Rz. 7). Entsprechend dem Ver-
fahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
B-3066/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils B-5473/2017 vom 14 Mai 2019 wird durch fol-
gende Fassung ersetzt:
"Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 wird aufgehoben und
die Sache zur Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vor-
instanz zurückgewiesen."
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie
Stellungnahme Gesuchsgegnerinnen vom 8. Juli 2019)
– die Gesuchsgegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_571/2019)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-3066/2019
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Juli 2019