B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3069/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Eva Schneeberger
Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.
Parteien
Dr. A._______
vertreten durch Prof. Dr. Andreas Auer,
Umbricht Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 22,
Postfach 2957, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsgesuch
B-3069/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. November 1989 beantragte A._______ (nachfol-
gend: der Beschwerdeführer), geboren am (…), bei der Abteilung für Geis-
tes- und Sozialwissenschaften des Schweizerischen Nationalfonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: die Vo-
rinstanz) die Ausrichtung eines Publikationsbeitrages zur Veröffentlichung
von Band I des Werkes (…) über (…).
A.a
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März
1992 mit, der Nationale Forschungsrat habe das Publikationsgesuch mit
einem positiven Ergebnis evaluiert. Sein Beschluss betreffe nicht nur den
ersten Band, sondern das neunbändige [recte: achtbändige] Werk (…) in
seiner Gesamtheit. Das vollständige, rund 4'000 Seiten umfassende Ma-
nuskript sei Gegenstand einer im Auftrag des SNF extern erarbeiten Ex-
pertise gewesen.
A.b
Am 10. März 1993 erteilte die Vorinstanz sodann die Zusprache für den
ersuchten Publikationsbeitrag. Für die Drucklegung von Band I wurde dem
Beschwerdeführer ein Beitrag von Fr. 40'575.– zugesprochen. Die Vor-
instanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass für alle folgenden
Bände je eine neue Verlagskalkulation vorzulegen sei.
A.c
In den Jahren 1994, 1998 und 2005 sprach die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer für die Bände II bis IV Publikationsbeiträge im Umfang von insge-
samt Fr. 116'610.– zu.
A.d
Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 2. September 2013 um
einen Publikationsbeitrag für den Band V in der Höhe von Fr. 61'155.– er-
sucht hatte, erfolgte am 18. Dezember 2013 der Zuspracheentscheid über
Fr. 40'000.–. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er sich
für die Publikation der folgenden Bände eine andere Finanzierungsmög-
lichkeit suchen müsse, da ihre Förderung auf die Zeitspanne der Erwerbs-
tätigkeit der Gesuchstellenden ausgerichtet sei.
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Seite 3
A.e
Am 20. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zu-
sprechung eines Beitrages im Umfang von Fr. 117'082.– für die Druckle-
gung der letzten drei Bände VI–VIII des Werkes über (…).
A.f
Mit Verfügung vom 11. September 2014 trat die Vorinstanz nicht auf das
Gesuch ein. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwer-
deführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen zur Gesuchsstellung
nicht. Obschon die Zulassungsbedingungen bereits bei der letzten Ge-
suchseinreichung nicht mehr erfüllt gewesen seien, habe sich der SNF da-
mals für eine letzte Zusprache entschieden.
A.g
Gegen diese Verfügung stellte der Beschwerdeführer am 19. September
2014 bei der verfügenden Behörde einen Antrag auf Wiedererwägung und
erhob zudem am 9. Oktober 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwal-
tungsgericht.
A.h Am 13. November 2014 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer an, sie werde die Manuskripte der Bände VI–VIII zur materiellen Prü-
fung freigeben. Beim Bundesverwaltungsgericht habe sie gleichentags den
prozessualen Antrag gestellt, das laufende Beschwerdeverfahren
B-5803/2014 zu sistieren.
A.i
Mit Verfügung vom 13. April 2015 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom
11. September 2014 in Wiedererwägung, wies das Gesuch um Zuspre-
chung der Publikationsbeiträge für die Bände VI–VIII jedoch ab.
A.j
Der Beschwerdeführer zog am 20. April 2015 seine Beschwerde gegen die
am 11. September 2014 erlassene Verfügung zurück, worauf das Bundes-
verwaltungsgericht das Verfahren B-5803/2014 am 21. April 2015 ab-
schrieb.
B.
Gegen die am 13. April 2015 eröffnete, neue Verfügung erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2015 wiederum Beschwerde vor
dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen
B-3069/2015
Seite 4
Druckkostenbeitrag von Fr. 129'082.– für die letzten drei Bände der Publi-
kation (…) zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dem Ent-
scheid einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, ihr Ermessen miss-
braucht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Schliesslich
verstosse sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, falls sie selb-
ständig erwerbstätige Forscher im Pensionsalter von der Forschungsför-
derung grundsätzlich ausschliesse.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 bestreitet die Vorinstanz die Be-
gründetheit der erhobenen Rügen und beantragt, die Beschwerde sei ab-
zuweisen.
D.
Mit Replik vom 11. September 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.
E.
Mit Datum vom 12. November 2015 duplizierte die Vorinstanz.
F.
Am 12. Dezember 2016 wurde die Vorinstanz ersucht, dem Bundesverwal-
tungsgericht die Manuskripte für die Bände V–VIII einzureichen.
G.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz einen neuen
Hauptsachenantrag und beantragt die Abschreibung des Verfahrens we-
gen Gegenstandslosigkeit, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde-
führers. Sie habe festgestellt, dass die Bände VI und VII seit kurzem ver-
öffentlicht seien und die Publikation von Band VIII unmittelbar bevorstehe.
Der Beschwerdeführer verstosse damit gegen die reglementarische Be-
stimmung, dass Beitragsgesuche vor Veröffentlichung des Werkes einzu-
reichen seien.
H.
Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2017 beantragt der Beschwerdeführer
die Ablehnung des Abschreibungsbegehrens und die Gutheissung der Be-
schwerde unter Kostenfolge. Das Verfahren um Gewährung von Publikati-
onsbeiträgen sei mit Verfügung vom 13. April 2015 abgeschlossen worden.
B-3069/2015
Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Rechtsbe-
gehren fest und reichte die verlangten Manuskripte ein.
J.
Auf die vorstehend genannten und auf die weiteren Vorbringen der Par-
teien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den am 13. April 2015
eröffneten Entscheid der Vorinstanz. Entscheide der Vorinstanz über die
Gewährung von Beiträgen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht unterliegen (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesge-
setzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. De-
zember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerken-
nendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden ge-
wahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Unbegründet ist der Antrag der Vorinstanz, das Verfahren sei abzu-
schreiben. Selbst wenn die Vorinstanz nach ihrer späteren Auffassung
nicht mehr auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten wollte, wäre
das Eintreten auf die Beschwerde nach der angefochtenen Verfügung zu
bestimmen und das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers fiele
durch einen nach Auffassung der Vorinstanz materiellen Mangel seines
Gesuchs nicht dahin. Auch aus dem Umstand, dass die Publikationsbei-
träge der Vorinstanz in jedem Fall subsidiär sind und der Beschwerdeführer
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Seite 6
das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Höhe der zwischenzeitlich
von dritter Seite eingeworbenen Beträge unterrichtet hat, kann nicht pau-
schal auf das Gegenstandsloswerden des Verfahrens geschlossen wer-
den.
1.4 Da sich die Beschwerde nach der angefochtenen Verfügung bestimmt,
ist das Gesamtwerk im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich.
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 46a
und Art. 50 Abs. 2 VwVG sehen vor, dass ausschliesslich anfechtbare Ver-
fügungen Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung sein
können. Auf die sinngemäss vorgetragene Rüge des Beschwerdeführers,
im Rahmen der Gesuchsverfahren für die Bände I (1992), IV (2005) und V
(2013) habe sich die Vorinstanz Rechtsverzögerungen zu Schulden kom-
men lassen, ist daher nicht einzugehen.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, beschränkt auf
das Publikationsgesuch zu den Bänden VI–VIII, ist damit einzutreten.
2.
2.1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem
durch Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz
(Art. 7 Abs. 1 Bst. c FIFG i.V.m. Art. 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG). Deren Statuten
und Reglemente hierfür bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat,
soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden (Art. 9
Abs. 3 FIFG).
2.2 Seit dem 1. Januar 2016 stehen das Beitrags- und das Ausführungs-
reglement der Vorinstanz in ihrer revidierten Fassung in Kraft. Im Zeitpunkt
der Sachverhaltsverwirklichung bildeten demgegenüber das Reglement
über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 (nachfolgend:
aBeitragsreglement), das Allgemeine Ausführungsreglement zum Bei-
tragsreglement in der Fassung vom 1. Mai 2014 (nachfolgend: aAusfüh-
rungsreglement) und das Reglement zu den Publikationsbeiträgen in der
Fassung vom 17. Juni 2008 die reglementarischen Grundlagen für die För-
derungstätigkeit im Bereich der Wissenschaftskommunikation.
2.3 Die Übergangsbestimmungen des heutigen Beitragsreglements sehen
vor, dass die neuen Rechtssätze auf die vor Inkrafttreten der revidierten
Bestimmungen eingegangenen Förderungsverhältnisse anwendbar sind
(Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement und Ziff. 13.2 Ausführungsreglement).
B-3069/2015
Seite 7
Die den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern mit der Zuspra-
che eingeräumten Rechte gelten fort, selbst wenn sie im neuen Reglement
keine Grundlage mehr finden. Für die Bestimmung des vorliegend anwend-
baren Normbestandes ist daher zunächst zu beurteilen, ob zwischen den
Parteien am 1. Januar 2016 ein Förderungsverhältnis im Sinne von Art. 51
Abs. 2 Beitragsreglement i.V.m. Ziff. 13.2 Ausführungsreglement bestand,
das dem Beitragsempfänger durch eine erfolgte Zusprache Rechte ein-
räumt (E. 3).
3.
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz durch die
schriftliche Zusicherung vom 16. März 1992 mit ihm ein Rechtsverhältnis
ein, dessen Bindungswirkung bis heute fortbesteht. Die Vorinstanz habe
dem Beschwerdeführer zugesichert, dass sie die Publikation des gesam-
ten Werkes unterstützen werde. Diesen Beschluss habe sie in mehreren
Verfügungen umgesetzt und daran bis zu ihrem "plötzlichen Meinungsum-
schwung" im Jahr 2013 festgehalten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und auf das daraus flies-
sende Vertrauensschutzprinzip.
3.2 Die Vorinstanz tritt diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen,
dem Antrag der damaligen Publikationskommission vom 26. Februar 1993
sei zu entnehmen, dass für die neun Bände (recte: acht Bände) in den
Jahren 1993 bis 1996 Publikationsbeiträge in der Höhe von insgesamt
Fr. 320'000.– bis Fr. 350'000.– zuzusprechen seien. Damals sei die Vor-
instanz davon ausgegangen, dass die Bände in überschaubarer zeitlicher
Folge erscheinen würden und die Drucklegung des mehrbändigen Werkes
innerhalb der nächsten paar Jahre abgeschlossen werde. Der Beschwer-
deführer habe indessen im Jahr 2005, nach Erscheinen des Bandes IV,
seine Publikationstätigkeit ohne Angabe von Gründen unterbrochen. Für
die Zusprechung eines Publikationsbeitrages für den Band V habe er sich
erst 2013, also über 20 Jahre nach Einreichung des ersten Publikationsge-
suches, wieder gemeldet, was unverständlich und treuwidrig sei. Da sich
die Publikation des Werkes bereits über 20 Jahre hinziehe, verlören die
ausstehenden drei Bände zunehmend an Aktualität und an wissenschaftli-
cher Qualität. Der Berufung auf den Grundsatzentscheid von 1992 stehe
zudem die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Dezember 2013
entgegen, in welcher die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen
habe, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Publikations-
beiträge mehr gewährt würden. Der Beschwerdeführer könne sich daher
B-3069/2015
Seite 8
nicht darauf berufen, er sei gutgläubig davon ausgegangen, weitere Zu-
sprachen zu erhalten.
3.3 Der in Art. 9 BV als selbständiges, justiziables Grundrecht verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswür-
diges Verhalten im Rechtsverkehr. Er verleiht Privaten einen Anspruch auf
Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
(BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 134 I 199 E. 1.3.1; 132 II 240 E. 3.2.2; 131 II 627
R. 6; WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983,
S. 181; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
2016, N. 622; MÜLLER / SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., 2008,
S. 31). Wirksamkeitsvoraussetzung für den Schutz des berechtigten Ver-
trauens ist zunächst eine vorbehaltslos erteilte Zusicherung der zuständi-
gen Behörde. Diese muss sich in einer konkreten Situation auf eine die
Person berührende Angelegenheit beziehen und bei dieser bestimmte Er-
wartungen begründen. Die sich auf den Vertrauensschutz berufende Per-
son, die berechtigterweise auf die behördliche Zusicherung vertraut, muss
sodann gestützt darauf Dispositionen getroffen haben, die sie nicht ohne
Nachteil wieder rückgängig machen kann. Die Geltendmachung des Ver-
trauensschutzes ist weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass die
Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung unverändert die gleiche ist wie im
Zeitpunkt der Zusicherung. Schliesslich darf dem privaten Interesse am
Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwen-
dung nicht entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129
I 161 E. 4.1; TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. A. 2014, S. 161 ff.; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., N. 676 ff.).
3.3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 16. März 1992 zusicherte, dass sich der positive
Entscheid des Nationalen Forschungsrates nicht nur auf das Publikations-
gesuch für den Band I beziehe, sondern auch das Gesamtwerk (…) um-
fasse. Der voraussichtlich zu gewährende Gesamtbetrag wird in dieser Zu-
sicherungserklärung nicht beziffert. Entscheidend für die in Schriftform er-
folgte Erklärung ist nicht die Rechtsnatur des Schreibens vom 16. März
1992, sondern dessen Bestimmtheitsgrad (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.5; 130 I
26 E. 8.1). Beim strittigen Schriftsatz handelt es sich um einen an den Be-
schwerdeführer gerichteten Brief der zuständigen Abteilung Geistes- und
Sozialwissenschaften der Vorinstanz, aus dem die Absicht des Nationalen
Forschungsrats eindeutig hervorgeht. Da die Höhe der Beiträge in diesem
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Seite 9
Brief nicht fixiert wurde, war gleichzeitig aber klar, dass pro Band jeweils
noch ein Gesuch gestellt werden musste.
3.3.2 Es ist unbestritten und geht aus dem konkludenten Verhalten der Ver-
fahrensbeteiligten hervor, dass die Zusicherung von 1992 unter dem Vor-
behalt erfolgte, dass der Beschwerdeführer für jeden Band ein neues Ge-
such einreichen werde. Die Äusserungen bzw. Zusicherungen der Behör-
den sind im Verkehr mit Privaten so zu interpretieren, wie sie die jeweils
andere Seite bei gehöriger Sorgfalt verstehen durfte und musste (BGE 132
II 21 E. 2.1). Bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 hat die Vor-
instanz im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung für Band IV und er-
neut mit Zuspracheverfügung für den Band V vom 18. Dezember 2013 den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des "Reg-
lements über die Gewährung von Beiträgen" zu beachten seien. Die Vor-
instanz teilte dem Beschwerdeführer die Internetadresse mit, unter welcher
das Beitragsreglement abrufbar war, und anerbot sich, dieses auf Anfrage
postalisch zuzustellen. Vom Beschwerdeführer kann damit erwartet wer-
den, die Bestimmungen zu den formellen und materiellen Voraussetzun-
gen der Beitragsgewährung zu kennen. Die ihn begünstigende Zusiche-
rung aus dem Jahr 1992 durfte und musste er bei gehöriger Sorgfalt so
verstehen, dass diese an die Einhaltung der geltenden reglementarischen
Bestimmungen gebunden war. Die Absichtserklärung der Vorinstanz vom
16. März 1992 ist nach dem Gesagten unter dem Vorbehalt erfolgt, dass
der Gesuchsteller die reglementarischen Erfordernisse erfülle.
3.3.3 Überdies scheint fraglich, ob die Vertrauensgrundlage nach so langer
Zeit noch eine Bindungswirkung entfalten kann. Die Vorinstanz stützt ihre
Argumentation hinsichtlich der erwarteten zeitnahen Drucklegung der acht
Bände auf den Antrag der Publikationskommission vom 26. Februar 1993.
Bei diesem Schriftsatz handelt es sich um ein internes Dokument ihrer
Fachstelle Publikationsbeiträge. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der
Inhalt dieses Dokuments, insbesondere der darin vorgesehene Zeitrahmen
für die Publikation des Gesamtwerkes (1993–1996), dem Beschwerdefüh-
rer jemals schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gebracht wurde. Indessen
kann der Beschwerdeführer umgekehrt auch aus dem Schreiben des wis-
senschaftlichen Sekretärs vom 22. August 2011, der mutmasst, dass "die
lange Geschichte" dieser Publikation "wohl noch einige Jahre dauern wird",
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer musste auf-
grund der einzeln ergangenen Zuspracheentscheide für die Bände I–IV
wissen, dass die Entscheidkompetenz nicht beim wissenschaftlichen Sek-
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Seite 10
retär, sondern beim Nationalen Forschungsrat liegt (Art. 10 Abs. 2 aBei-
tragsreglement). Der Schutz des Vertrauens in eine Zusicherung ist auf
eine bestimmte Dauer, die sich je nach dem in Frage stehenden Rechts-
verhältnis bemisst, beschränkt (BGE 119 Ib 138 E. 4e). Zwischen der um-
strittenen Zusicherung aus dem Jahr 1992 und dem Gesuch für die Bände
VI–VIII liegen gut zweiundzwanzig Jahre. Die Gründe für die erheblichen
Verzögerungen in der Drucklegung der Manuskripte liegen massgeblich im
Verhalten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer musste darum
bewusst sein, dass für die Beurteilung eines wissenschaftlichen Werkes
eine derart lange Zeitdauer eine neue Sachvoraussetzung schafft.
3.3.4 Im Übrigen kann eine Behörde in der Regel nicht über den Grundsatz
von Treu und Glauben auf ihrer Zusicherung behaftet werden, solange ge-
stützt darauf keine nachteiligen Dispositionen getroffen worden sind (vor-
stehend, E. 3.3). Ohne den definitiven Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichtes abzuwarten, publizierte der Beschwerdeführer aber bereits wäh-
rend des laufenden Beschwerdeverfahrens den Band VI, dessen Textteil
der Vorinstanz als Druckfahne (ohne Bilder) eingereicht worden war. Spä-
testens zehn Monate vor dieser Drucklegung von Ende 2016 wusste er,
dass ihm die Finanzierung der Bände VI–VIII von privater Seite zugesichert
worden war (vgl. A._______, […], S. […]). Auch die Bände VII und VIII, die
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 20. Juni 2014 erst als nicht pub-
likationsreife Rohmanuskripte vorgelegen hatten, gingen in Druck. Da der
Beschwerdeführer sowohl nach altem wie nach neuem Recht verpflichtet
gewesen wäre, der Vorinstanz vollständige (inkl. Bilder) und definitive Vor-
lagen einzureichen, stellt auch die ergänzende Textredaktion bis zur Druck-
reife keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (Ziff. 5.1 Abs. 3 a-
Ausführungsreglement; Ziff. 2.5 Abs. 3 Ausführungsreglement). Ange-
sichts der erheblichen Veränderung der für die Zusprache massgebenden
Verhältnisse kann sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in guten
Treuen auf die Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils berufen.
3.3.5 Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass das
Schreiben aus dem Jahr 1992, unter Vorbehalt der Einhaltung der regle-
mentarischen Bestimmungen, bei ihm zu Recht ein Vertrauen in die be-
hördliche Zusicherung begründet hat. Der erfolgreichen Geltendmachung
des Vertrauensschutzprinzips im jetzigen Zeitpunkt steht jedoch die Ver-
wirkung durch Zeitablauf entgegen und der Beschwerdeführer hat zudem
keine Dispositionen getroffen, die er nicht ohne Schaden rückgängig ma-
chen könnte.
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Seite 11
3.4 Weil die besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung des
Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind, liegt kein vor Inkrafttreten der revi-
dierten Bestimmungen eingegangenes Förderungsverhältnis vor, das
Rechtswirkungen über das Datum des Inkrafttretens vom 1. Januar 2016
hinaus entfaltet. Das am 20. Juni 2014 gestellte Gesuchsverfahren ist da-
rum isoliert zu betrachten und es wurde mit Verfügung vom 13. April 2015
abgeschlossen. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt hat sich
demnach abschliessend vor Inkrafttreten der revidierten Rechtsgrundlagen
verwirklicht. Damit wird die zu beurteilende Streitsache von der intertem-
poralen Vorschrift nicht erfasst und das Verfahren ist für alle Stufen dem
materiellen Recht zu unterstellen, unter dessen Geltung es erstinstanzlich
eingeleitet wurde (Art. 51 Abs. 2 Beitragsreglement i.V.m. Ziff. 13.2 Ausfüh-
rungsreglement).
4.
4.1 Art. 1 des Beitragsreglements vom 14. Dezember 2007 [nachfolgend:
aBeitragsreglement]) sieht zur Förderung der wissenschaftlichen For-
schung die Gewährung von Beiträgen vor (Abs. 1), wobei auf diese kein
Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwen-
det die Vorinstanz gestützt auf Art. 6a Abs. 4 aBeitragsreglement unter an-
derem für die Veröffentlichung von wissenschaftlich wertvollen Werken
(Bst. a) sowie von Publikationen, die der Valorisierung der mit Unterstüt-
zung der Vorinstanz erzielten Forschungsresultate dienen (Bst. b). Zur Ge-
suchstellung sind natürliche Personen berechtigt, die in der Schweiz For-
schung zu nichtkommerziellen Zwecken betreiben (Art. 8 Abs. 1 aBeitrags-
reglement). Die Forschung gilt als in der Schweiz betrieben, wenn der Ge-
suchsteller für die Dauer der Forschungsarbeiten als unselbständig Erwer-
bender bei einer Institution mit Sitz in der Schweiz angestellt ist oder als
selbständig Erwerbender in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 2 Bst. a
und b aBeitragsreglement). Auf Beitragsgesuche, welche diese formellen
Voraussetzungen nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 11 Abs. 1
aBeitragsreglement).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungs-
förderungsentscheide mit freier Kognition, soweit sich die vorgebrachten
Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG) oder auf die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes stützen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Bst. b FIFG). Es auf-
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Seite 12
erlegt sich bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe für nicht ge-
währte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem es bei Fra-
gen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne Not von der
Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht. Es schreitet hier
erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz of-
fensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Ent-
scheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar
und damit willkürlich erscheint (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Diese Zurück-
haltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen Voraus-
setzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, insbe-
sondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes
oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers (Urteile des
BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2; B-3728/2013
vom 27. August 2014 E. 2; B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2; B-
5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.1; Botschaft über ein Forschungsgesetz
vom 18. November 1981, BBl. 1981/III, 1029, 1079).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren negativen Zuspracheentscheid mit dem
Argument, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung für die Bände VI–VIII die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8
aBeitragsreglement nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser
Rechtsauffassung mit dem Argument, dass das Pensionsalter bei ihm kei-
nen Einfluss auf seine selbständige Erwerbstätigkeit habe. Seit dem Jahr
2008 [Eintritt ins Pensionsalter] sei er in Zusammenarbeit mit verschiede-
nen Institutionen im In- und Ausland als unabhängiger, selbständiger For-
scher, Autor, Lehrbeauftragter und Gastredner tätig.
5.1.1 Wie bereits aus dem ersten Absatz von Art. 8 aBeitragsreglement
hervorgeht, geht es bei Abs. 2 dieser Bestimmung allein um die Frage, ob
die in Frage stehende wissenschaftliche Forschung in der Schweiz betrie-
ben wird, das heisst um die Abgrenzung von einer Forschungstätigkeit, die
nicht in der Schweiz, sondern im Ausland erfolgt. Zur Bestimmung dieses
Schweizbezugs bietet Art. 8 Abs. 2 aBeitragsreglement zwei Anknüpfungs-
punkte: Entweder ist der Gesuchsteller angestellt – dann wird auf den Sitz
des Arbeitgebers abgestellt – oder er ist selbstständig erwerbend, dann
wird auf seinen eigenen Wohnsitz abgestellt. Diese Art der Anknüpfung
dient offensichtlich dazu, ein anderes Kriterium für den Schweizbezug als
den Forschungsort selber aufzustellen. Massgeblich ist nicht, ob die effek-
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Seite 13
tive Forschungstätigkeit ganz oder mehrheitlich in der Schweiz erfolgt, son-
dern ob sie zugunsten eines Instituts in der Schweiz bzw. des in der
Schweiz wohnhaften Forschers, und nicht etwa zugunsten eines ausländi-
schen Instituts, betrieben wird (Urteil des BVGer B-5405/2015 vom 1. Feb-
ruar 2017 E. 3.3.3).
5.1.2 Es ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass die in
Frage stehende Gewährung von Publikationsbeiträgen nicht kommerziel-
len Zwecken dient und keinen Auslandbezug aufweist, der begründen
könnte, weshalb die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht
"in der Schweiz betrieben" eingestuft werden sollte.
5.1.3 Nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBeitragsreglement kann der Nationale For-
schungsrat in den jeweiligen Reglementen oder Ausschreibungsbedingun-
gen zusätzliche oder von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ab-
weichende Voraussetzungen vorsehen. Insbesondere ist er befugt, die Zu-
lassung auf bestimmte Zielgruppen einzuschränken. Solche Zusatzbestim-
mungen sind unter anderem in Ziff. 1.8 aAusführungsreglement festgelegt.
Nach diesen Bestimmungen werden emeritierte Forschende zur Gesuch-
stellung (Art. 8 aBeitragsreglement) zugelassen, wenn sie unter anderem
folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie verfügen über einen hervorragen-
den Leistungsausweis (Bst. a) und das unterbreitete Projekt muss eine
durch internationale Expertisen bestätigte, hervorragende wissenschaftli-
che Qualität aufweisen, welche seine unbestrittene Klassifizierung in die
höchste Förderungspriorität ermöglicht (Bst. b). Der Beschwerdeführer
macht indessen nicht geltend, dass er ein Emeritus im Sinne von Ziff. 1.8
aAusführungsreglement ist. Er fällt folglich nicht in den Anwendungsbe-
reich dieser eng gefassten Ausnahmeregelung.
5.1.4 Keine Rechtgrundlage im aBeitragsreglement findet die Anforderung
der Vorinstanz, dass die selbständige Erwerbstätigkeit eine hauptberufli-
che Forschungstätigkeit beinhalten müsse (Duplik, S. 4). Die in Ziff. 1.9
Abs. 2 Bst. a aAusführungsreglement genannte hauptberufliche Tätigkeit
ist im Anwendungsbereich auf Forschende mit einer Anstellung an einer
Institution mit Sitz in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 2 aBeitragsreglement,
die ihre Forschungstätigkeit ganz oder teilweise im Ausland ausüben, be-
schränkt. Eine entsprechende Regelung für selbständig erwerbende For-
schende mit Wohnsitz in der Schweiz wurde erst im neuen Beitragsregle-
ment erlassen, das per 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dessen Art. 10
Abs. 3 sieht vor, dass eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit zusam-
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Seite 14
men mit einer allfälligen Lehrtätigkeit mindestens im Umfang eines 50-Pro-
zent-Pensums ausgeübt werden muss. Die Anwendung dieser neuen Re-
gelung auf den Beschwerdeführer würde indessen zu einer echten, belas-
tenden Rückwirkung führen, die im Widerspruch zum in Art. 5 BV veran-
kerten Rechtsstaatsprinzip steht (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, falls die Vorinstanz Beitragsgesuche
von pensionierten, selbständig forschenden Gesuchstellern ipso facto ab-
lehne, so stelle dies eine gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstossende Diskriminie-
rung aufgrund des Alters dar.
5.2.1 Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV darf namentlich niemand aufgrund sei-
nes der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache,
der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen
oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen o-
der psychischen Behinderung diskriminiert werden. Das Diskriminierungs-
verbot lehnt sich in den Grundzügen an die internationalen Grundrechts-
garantien an, wie sie insbesondere in Art. 14 EMRK und in verschiedenen
Bestimmungen des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) enthalten sind (MÜL-
LER/SCHEFER, a.a.O., S. 679; RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, 2. A., 2008,
Art. 8 N. 43). Eine Anknüpfung an ein in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes Merk-
mal ist nicht absolut rechtswidrig, sondern begründet zunächst den blossen
Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte
Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 136 I 121 E. 5.2; 135 I 49
E. 4.1; 129 I 392 E. 3.2.2; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 3.4.2;
ausführlich: MARKUS SCHEFER/RENÉ RHINOW, Zulässigkeit von Altersgren-
zen für politische Ämter aus Sicht der Grundrechte. Gutachten im Auftrag
des Schweizerischen Seniorenrats, Jusletter 7. April 2003, N. 54 f.; VIN-
CENT MARTENET, Géométrie de l'égalité, 2003, N. 898).
5.2.2 Vor dem Hintergrund dieses Erwägungsgrundes ist zu beurteilen, ob
die Vorinstanz durch ihre in der Vernehmlassung (S. 9) und Duplik (S. 4)
erstmals vorgetragene Praxis, nicht emeritierte, selbständig erwerbende
Forschende im Pensionierungsalter generell von der Forschungsförderung
auszuschliessen, eine rechtliche Differenzierung vornimmt, die sachlich
nicht gerechtfertigt werden kann. Die Vorinstanz begründet ihre Förderpra-
xis damit, dass ihr nur beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung ständen
und sie aus diesem Grund eine Priorisierung vornehmen müsse.
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Seite 15
5.2.3 Die Bestimmung über die Zielsetzungen des FIFG und die Statuten
(Art. 10 Abs. 3 Bst. a–d FIFG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Statuten SNF)
legen fest, dass sich die Vorinstanz auf die Förderung exzellenter For-
schungsprojekte, eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuch-
ses, auf die Forschungsinfrastrukturen und die internationale Forschungs-
zusammenarbeit konzentriert (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich [HFKG] vom 29. Mai 2009, BBl Nr. 26 4561, 4579). Aus
der normativen Vorgabe, dass die Vorinstanz der Förderung des wissen-
schaftlichen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit schenkt (Art. 1
Abs. 3 Statuten SNF), lässt sich indessen nicht ableiten, dass selbständig
Forschende im Pensionsalter unter Ausserachtlassung des wissenschaftli-
chen Exzellenzkriteriums generell auszuschliessen sind. Die Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verlangt, dass bei einer Ungleichbe-
handlung aufgrund des Alters die Erfordernisse des Gleichheitsgrundsat-
zes unter Wahl des mildesten Mittels so weit wie möglich mit denen des
angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen.
5.2.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bereits 1992 nicht
mehr zum wissenschaftlichen Nachwuchs gezählt, geht mit Blick auf die
vorausgegangenen Feldstudien fehl. Art. 6a Abs. 4 Bst. b aBeitragsregle-
ment sieht die Beitragsgewährung für Publikationen vor, die der Valorisie-
rung der mit Unterstützung des SNF erzielten Forschungsresultate dienen.
Die Feldforschungen, die der Beschwerdeführer von 1976 bis 1984 durch-
führte, wurden durch die Vorinstanz mitfinanziert. Der Beschwerdeführer
zählte in diesem Zeitraum durchaus zum wissenschaftlichen Nachwuchs
und die Publikation des Werkes über (…) diente der Valorisierung seiner
von 1976 bis 1984 mit finanzieller Unterstützung der Vorinstanz geleisteten
Forschungsarbeit.
5.2.5 Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf der Altersdiskriminierung vorlie-
gend allerdings als unbegründet. Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden
Zuspracheentscheid nicht auf das Differenzierungskriterium "Alter", son-
dern auf die reglementarisch festgelegten Anknüpfungstatbestände der Er-
werbstätigkeit (E. 5.1.1) und auf wissenschaftliche Qualitätskriterien
(Art. 17 aBeitragsreglement). Sie bewies bereits mit ihrer Zuspracheverfü-
gung vom 18. Dezember 2013, dass die reglementarischen Regelungen
eine flexible Handhabung zulassen und Gesuche von über 65-jährigen
Personen, die selbständig in der Schweiz forschen, nicht eo ipso abgelehnt
werden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Zuspracheentschei-
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Seite 16
des für den Band V bereits (…) Jahre alt. Die Vorinstanz hat den ihr zu-
stehenden Ermessensspielraum also sogar zugunsten des Beschwerde-
führers ausgenützt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt einen qualifizierten Ermessensmissbrauch
durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung der
Fachgutachten von sachwidrigen Kriterien leiten lassen und aus verständ-
lichen, aber verwerflichen Gründen jene Passagen hervorgehoben, die das
Gesuch kritisch beurteilten. Durch ihr einseitiges Abstellen auf die man-
gelnde Aktualität des Werkes verkenne sie, dass die Forschung des Be-
schwerdeführers wegen der Bürgerkriege (…) ein wertvolles Zeugnis einer
verschwundenen Epoche geworden sei. Insgesamt sei der aus den Exper-
tisen gezogene Schluss sachfremd, widersprüchlich, unverhältnismässig
und unverständlich.
6.2 Die Vorinstanz tritt dieser Rüge mit dem Argument entgegen, sie habe
zwei Expertisen in Auftrag gegeben. Die erste äussere sich überwiegend
kritisch und beanstande insbesondere die fehlende Aktualität des Werkes,
die mangelhafte Einbindung der aktuellen Fachliteratur sowie eine aus
heutiger Sicht problematische Darstellung dieser Gemeinschaft. Im Ergeb-
nis empfehle der erste Gutachter, die Veröffentlichung des Werks nicht zu
unterstützen. Die zweite Expertise beurteile die drei Bände zwar positiver,
enthalte indessen ebenfalls Kritikpunkte. Unter anderem beträfen diese die
mangelnde Berücksichtigung der Rolle der Frauen, eine nicht in allen
Punkten überzeugende Struktur und die einseitige Sichtweise des Verhält-
nisses der (…) zu (…). Der Forschungsrat habe sich mit allen positiven und
negativen Aspekten befasst und seine Ablehnung nachvollziehbar begrün-
det. Ein Ermessensmissbrauch liege klarerweise nicht vor.
6.3 In ihrer Entscheidbegründung vom 13. April 2015 teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, der Nationale Forschungsrat würdige die be-
deutenden Forschungsarbeiten, beanstande indessen auch verschiedene
Schwachpunkte. Sie stützt ihren negativen Zuspracheentscheid auf zwei
in Art. 17 Abs. 2 aBeitragsreglement genannte Qualitätskriterien, nament-
lich auf die wissenschaftliche Bedeutung und auf die Aktualität des Pro-
jekts. Die dem Entscheid zugrundeliegenden Expertisen befassen sich um-
fassend und teilweise kritisch mit der Eignung des methodischen Vorge-
hens und der fehlenden Aktualität des Werkes. Beide Gutachter bestätigen
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indessen die hohe die Fachkompetenz des Beschwerdeführers. Dass Ex-
perten ein Gesuch im Ergebnis unterschiedlich beurteilen und sich in ein-
zelnen Punkten widersprechen, ist in der Wissenschaft nicht unüblich. Zur
Förderung der wissenschaftlichen Qualität kann es sogar wünschenswert
sein, wenn eine fachliche Auseinandersetzung unter verschiedenen Ge-
sichtspunkten erfolgt. Dass die Expertisen im vorliegenden Fall nicht zu
den gleichen Schlüssen gelangen, stellt daher für sich allein kein Grund
dar, den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft einzustufen (vgl. Ur-
teil des BVGer B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). Unter Be-
rücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der mate-
riellen Voraussetzungen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine An-
haltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz sich von sachfremden Kriterien
hat leiten lassen oder dass ihre Schlüsse auf einer unhaltbaren oder wider-
sprüchlichen Beweiswürdigung beruhen. Aus dem Protokoll der Abteilung
"Subside de publication" vom 1. März 2015 (Vernehmlassungsbeilage 20a,
Ziff. 2) und aus der Entscheidbegründung geht vielmehr hervor, dass sich
die Vorinstanz nicht einseitig auf die kritisierten Punkte stützte, sondern
sich auch mit den positiven Aspekten auseinandersetzte. Die diesbezügli-
chen Erwägungen halten zudem dem Erfordernis der hinreichenden Be-
gründungsdichte stand und sind sowohl verständlich als auch nachvoll-
ziehbar formuliert. Sie stehen inhaltlich auch nicht im Widerspruch zu den
unterschiedlich ausgefallenen Expertenmeinungen, sodass der Entscheid
unhaltbar und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten willkürlich wäre.
Dass der angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdefüh-
rers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertret-
bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Be-
gründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit
Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer richtigerweise vorbringt, trifft es zu,
dass das Werk die sozialen, kulturellen und politischen Praktiken der (…)
im Zeitraum von 1976 bis 1984 dokumentiert und es aufgrund seiner Ein-
zigartigkeit und deskriptiven Dichte inzwischen einen hohen Wert für die
historische Ethnografie erlangt hat. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt
durchaus gewürdigt (Vernehmlassungsbeilage 20a, Ziff. 2). Der Nationale
Forschungsrat überschreitet den ihm zustehenden Ermessenspielraum in-
dessen nicht bereits deswegen, weil er die Frage nach der Aktualität des
wissenschaftlichen Werkes höher gewichtet hat als den ausdrücklich aner-
kannten historischen Wert, den das Werk durch die zeitgeschichtlich be-
dingten Ereignisse mittlerweile erlangt hat. Im Ergebnis hat die Vorinstanz
aus den Expertisen keine rechtsfehlerhaften Schlüsse gezogen. Der Rüge
eines qualifizierten Ermessensmissbrauchs kann daher nicht gefolgt wer-
den.
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Seite 18
7.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Der Nationale Forschungsrat beanstande die mangelnde
Qualität der Manuskripte. Um die Bände VI–VIII zur Druckreife zur bringen,
seien an den Manuskripten umfangreiche Redaktionsarbeiten vorzuneh-
men. Kein Autor und kein Verlag könnten sich indessen das Risiko leisten,
ohne konkrete finanzielle Absicherung die aufwändigen Redaktions- und
Korrekturarbeiten vorzunehmen. Indem die Vorinstanz eine in allen Details
ausgearbeitete druckreife Vorlage verlange, habe sie den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig dargestellt.
7.2 Vorliegend ist nicht die formelle Rüge zu beurteilen, ob die Vorinstanz
ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sondern
die materiell-rechtliche Frage, ob die Manuskripte den reglementarischen
Anforderungen genügen. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die hierzu gel-
tenden Regelungen hin. Art. 2 Abs. 1 des Reglements zu den Publikations-
beiträgen und Ziff. 5.1 Abs. 3 aAusführungsreglement sehen vor, dass dem
Gesuch eine vollständige, definitive Vorlage (inkl. Abbildungen) beiliegen
muss. Nach diesen Bestimmungen tritt die Vorinstanz auf Beitragsgesuche
nur ein, wenn ihr die vollständige, definitive Vorlage unterbreitet wird. Der
Beschwerdeführer reichte entgegen dieser reglementarischen Bestimmun-
gen zwei unbearbeitete Rohmanuskripte (Bände VII und VIII) ein, sowie
eine in Bezug auf den Text druckreife Vorlage (Band VI), ohne allerdings
das umfangreiche Bildmaterial in das Manuskript eingefügt zu haben. Das
Bundesverwaltungsgericht kann nach erfolgter Manuskriptüberprüfung der
Rüge des Beschwerdeführers nicht folgen.
8.
8.1 Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 13. April 2015 nicht bundesrechtswidrig ist.
8.2 Weil die besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung des
Vertrauensschutzes nicht erfüllt sind, kann die behördliche Zusicherung
aus dem Jahr 1992 keine materiellen Rechtswirkungen entfalten, die bis
heute andauern. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den weiteren Sachverhalt,
soweit er rechtserheblich ist, im Wesentlichen korrekt festgestellt und ge-
würdigt, ohne das ihr als Fachbehörde zustehende Ermessen zu über-
schreiten oder zu missbrauchen.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
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Seite 19
9.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden
auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Der am 22. Mai 2015 einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Angesichts
des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers wird keine Partei-
enschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katharina Niederberger
Versand: 29. März 2017