B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-307/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Infrastrukturbereich Immobilien,
Kreuzplatz 5, 8092 Zürich,
Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - ETH Zürich,
Gebäudeautomation – Ausschluss und Widerruf der
Zuschlagsverfügung – SIMAP-Meldungsnummer 894201
(Projekt-ID 129271).
B-307/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 24. Juli 2015 schrieb die Eidgenössische Technische Hochschule
Zürich (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (In-
formationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz)
unter dem Projekttitel "ETH Zürich, Gebäudeautomation – Ersatz, Submis-
sion für GA-Planerleistungen zum Ersatz einer Gebäudeautomation-An-
lage" einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus. Gemäss de-
tailliertem Aufgabenbeschrieb (Ziffer 2.5 der Ausschreibung) sucht die
Vergabestelle Leistungen eines Gebäudeautomation-Ingenieurs, eines
Gebäudeautomation-Fachbauleiters und eines Gesamtleiters für den Er-
satz der Gebäudeautomationssysteme (GA) inkl. Nebenarbeiten im Insti-
tutsgebäude Clausiusstrasse (CLA).
A.b Nachdem acht Angebote eingegangen waren, publizierte die Vergabe-
stelle am 19. November 2015 den Zuschlag an die X.___ AG.
A.c Am 9. Dezember 2015 verfügte die Vergabestelle den Widerruf des
Zuschlags vom 19. November 2015 und den Ausschluss der X.___ AG, da
diese die Anforderungen der Eignungskriterien nicht erfüllt habe. Die
Vergabestelle teilte der X.___ AG mit, dass namentlich die Eignungskrite-
rien gemäss den Ziffern 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.5 nicht erfüllt seien. Der Wi-
derruf der Zuschlagsverfügung vom 19. November 2015 wurde sodann am
10. Dezember 2015 auf der Internetplattform SIMAP publiziert. Als Begrün-
dung des Widerrufs wurde die Neubewertung der Eignungs- und Zu-
schlagskriterien angeführt.
A.d Die Vergabestelle publizierte am 11. Januar 2016 den neuen Zuschlag
an die Y.___ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin). Dazu führte die
Vergabestelle namentlich aus, dass die beste Bewertung in den Kriterien
Qualität und Referenzen der Schlüsselpersonen und des Unternehmens
für die Zuschlagserteilung ausschlaggebend gewesen sei.
B.
Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2015 erhob X.___ AG (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2016 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Widerruf aufzuheben und die Ver-
fügung vom 19. November 2015 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie die Zusammenführung des vorliegenden Verfahrens mit
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dem Verfahren der in diesem Zusammenhang bereits angekündigten Be-
schwerde betreffend den Zuschlag vom 11. Januar 2016. Zur Begründung
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass weder das Widerrufsschreiben
vom 9. Dezember 2015 noch die Publikation auf der Internetplattform
SIMAP vom 10. Dezember 2015 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten,
weshalb der Widerruf bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. In Bezug
auf die Eignungskriterien führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie be-
treffend die Ziffer 4.3.2 Referenzen eingereicht habe, welche den Vorgaben
entsprechen würden. Weiter würde der GA-Fachbauleiter über die erfor-
derlichen Referenzen im Bereich der Gebäudeautomation verfügen (vgl.
Ziffer 4.3.4). Auch habe sie das Kriterium einer qualitativ angemessenen
Stellvertretung für den GA-Ingenieur und den GA-Fachbauleiter erfüllt (Zif-
fer 4.3.5). Wenn die Vergabestelle nun behaupte, sie habe keine angemes-
sene Stellvertretung benannt, handle sie überspitzt formalistisch und treu-
widrig. Die Beschwerdeführerin weist ausserdem darauf hin, dass, obwohl
sie am 9. Dezember 2015 aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen
worden war, die Anzahl der eingereichten Angebote bei der zweiten
Vergabe unverändert geblieben sei.
C.
C.a Wie angekündigt erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016
auch Beschwerde gegen die am 11. Januar 2016 publizierte Zuschlagsver-
fügung und beantragte namentlich, es sei der Zuschlag aufzuheben und
der Beschwerdeführerin zu erteilen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Vereinigung dieses Ver-
fahrens (B-351/2016) mit dem vorliegenden Verfahren.
C.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde im Verfahren B-351/2016
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.
D.
D.a Am 1. bzw. 2. Februar 2016 reichte die Vergabestelle neben der Ver-
nehmlassung auch die Vergabeakten ein. Sie beantragt, es sei die Be-
schwerde abzuweisen und der Widerruf bzw. der Ausschluss der Be-
schwerdeführerin vom Submissionsverfahren zu bestätigen. Daneben
stellte sie auch die Verfahrensanträge, es seien die Beschwerdeverfahren
betreffend Widerruf und betreffend Zuschlag vom 11. Januar 2016 getrennt
zu führen, wobei das Beschwerdeverfahren über den Zuschlag einstweilen
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zu sistieren sei. Die Vergabestelle räumt ein, dass weder das Widerrufs-
schreiben vom 9. Dezember 2015 noch die Publikation auf der Internet-
plattform SIMAP vom 10. Dezember 2015 eine Rechtsmittelbelehrung ent-
halten. Da das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung jedoch kein Nichtigkeits-
grund sei und die Beschwerdeführerin ihr Beschwerderecht wahrgenom-
men habe, seien die Verfügungen nicht aufzuheben. Betreffend die Nicht-
erfüllung der Eignungskriterien bringt die Vergabestelle vor, dass die Be-
schwerdeführerin keine den Vorgaben von Ziffer 4.3.2 genügenden Fir-
menreferenzen eingereicht habe. Sowohl das Referenzprojekt Nr. 1 als
auch das Referenzprojekt Nr. 2 seien nicht von der Beschwerdeführerin,
sondern von der Zuschlagsempfängerin durchgeführt worden. Der dama-
lige Projektleiter sei zwar nun Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin,
die Referenz sei jedoch keine Firmenreferenz. Die Beschwerdeführerin
habe sodann mangelnde Referenzen von Schlüsselpersonen eingereicht
(Ziffer 4.3.4). In Bezug auf die Vorgaben der Ziffer 4.3.5 legt die Vergabe-
stelle dar, dass der GA-Fachbauleiter als Stellvertreter des GA-Projektlei-
ters nicht die nötigen Referenzen als GA-Projektleiter erbringe. Zudem
fehle im Organigramm eine entsprechende Stellvertretungsregelung des
GA-Fachbauleiters mit ausgewiesenen Referenzen. Aus diesen Gründen
sei der Zuschlag vom 19. November 2015 widerrufen worden, nachdem
ein Projektleiterwechsel auf Seiten der Vergabestelle die fehlende Eignung
der Beschwerdeführerin zu Tage gebracht habe. Die Vergabestelle habe
von ihrem jederzeitigen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
D.b Am 3. Februar 2016 stellte der Instruktionsrichter die geschwärzte Ver-
sion der Vergabeakten der Beschwerdeführerin zu.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 wurde im Verfahren
B-351/2016 dem Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-
sprochen. Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ver-
einigung der Verfahren B-307/2016 und B-351/2016 abgewiesen und das
Verfahren B-351/2016 sistiert.
F.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wurden der Beschwerdeführerin an-
tragsgemäss die Bewertungen der Zuschlagskriterien der Zuschlagsemp-
fängerin beim ersten Vergabeantrag vom 7. Oktober 2015 und beim zwei-
ten Vergabeantrag vom 7. Januar 2016 offengelegt, nachdem die Verga-
bestelle einer entsprechenden Zustellung dieser Beilagen (Beilagen 6 und
16 der Vergabestelle) zugestimmt hatte.
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Seite 5
G.
Mit Replik vom 18. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass
sie gemäss Vergabeantrag vom 7. Januar 2016 bei der Neubewertung und
Neuvergabe trotz dem angeblichen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren
im Offertvergleich immer noch sämtliche Eignungskriterien erfülle. Auf-
grund dessen sei die Beschwerdeführerin faktisch nicht aus dem Vergabe-
verfahren ausgeschlossen worden. Aus den Vergabeakten sei zudem nicht
ersichtlich, weshalb sie die Eignungskriterien nicht mehr erfüllt habe. Der
Entscheid, die Beschwerdeführerin auszuschliessen, entbehre demnach
jeglicher Grundlage und sei willkürlich. Dies umso mehr, als die Beschwer-
deführerin die Eignungskriterien bei der ersten Vergabe mit guten Beurtei-
lungen erfüllt habe. Für die Beschwerdeführerin ist weiter fraglich, wie zwei
Projektleiter der Vergabestelle zu derart unterschiedlichen Resultaten bei
der Bewertung der Zuschlagskriterien kommen konnten. So habe nament-
lich die Preisbewertung massgebende Veränderungen erfahren. Auch bei
den anderen Zuschlagskriterien habe man die Bewertungen zum Nachteil
der Beschwerdeführerin geändert. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollzieh-
bar. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Überprüfung
der Vergabe stattgefunden habe und im Bereich der Zuschlagskriterien –
nicht der Eignungskriterien – zu einem völlig anderen Ergebnis geführt
habe.
H.
Die Vergabestelle führt mit Duplik vom 25. Februar 2016 aus, dass sie die
Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 auf die Feststellung der Nicht-
erfüllung der Eignungskriterien hingewiesen habe. An dieser Besprechung
sei erklärt worden, dass die nötigen Firmenreferenzen nicht erfüllt seien,
die Schlüsselpersonen die verlangten Referenzen nicht vorweisen könnten
und eine Stellvertretung fehle. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe
sich anschliessend in dem Sinne geäussert, als diese Feststellungen kor-
rekt seien. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann am 8. Dezember
2015 auf entsprechenden Vorschlag der Vergabestelle hin geweigert, ihr
Angebot "gesichtswahrend" zurückzuziehen. Folglich sei die Beschwerde-
führerin aus dem Verfahren ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss
erkläre auch, weshalb die Bewertung der Zuschlagskriterien der Beschwer-
deführerin in den Qualifikationen des GA-Ingenieurs und GA-Fachbaulei-
ters auf "0" gesetzt worden sei. Diese Bewertung sei jedoch nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
I.
Am 26. Februar 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer
B-6177/2008 vom 25. November 2008, auszugsweise publiziert als BVGE
2008/61, nicht publizierte E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das Bundesge-
setz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit vor Bun-
desverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
1.3 Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom
9. Dezember 2015, mit welcher die Vergabestelle den Zuschlag vom
19. November 2015 widerrufen und die Beschwerdeführerin ausserdem
aus dem Verfahren ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin macht
dabei im Wesentlichen geltend, dass der Widerruf des Zuschlags bzw. der
Ausschluss aus dem Verfahren unrechtmässig war, da sie entgegen der
Ansicht der Vergabestelle die Eignungskriterien erfülle. Die Beschwerde
bezieht sich damit auf einen Umstand – die Nichterfüllung der Eignungskri-
terien – welcher vor oder mit Erteilung des Zuschlags den Ausschluss und
nach Erteilung des Zuschlags den Widerruf einer Zuschlagsverfügung ge-
stützt auf Ausschlussgründe zur Folge hat (vgl. Art. 11 Bst. a BöB).
Gegen Verfügungen über den Widerruf eines Zuschlags ist die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach herrschender Ansicht
zulässig, auch wenn der Widerruf nicht explizit als Anfechtungsobjekt in
Art. 29 BöB genannt wird (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH
LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1377 mit Hinweisen; HANS RUDOLF TRÜEB,
Kommentar zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB), in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbwerbsrecht,
Band II [im Folgenden: BöB-Kommentar], Zürich 2011, Rz. 7 zu Art. 29
BöB). Vorliegend handelt es sich um einen anbieterbezogenen Widerruf
des Zuschlags im Gegensatz zu einem sich auf Abbruchgründe stützenden
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Widerruf des Zuschlags (vgl. zum Ganzen die Zwischenverfügung des
BVGer B-6136/2007 vom 30. Januar 2008 E. 6.1). Damit ist der Widerruf
vom 9. Dezember 2015 jedenfalls eine im Sinne von Art. 29 BöB an das
Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung. Demnach kann im vor-
liegenden Zusammenhang offen gelassen werden, ob die Vergabestelle
den Zuschlag gestützt auf Ausschlussgründe oder aufgrund einer Neueva-
luation anhand der Zuschlagskriterien widerrufen hat, da der Widerruf je-
denfalls anbieterbezogen erfolgt ist. Da der Anbieterin auch mitgeteilt wor-
den ist, dass sie aus dem Verfahren ausgeschlossen wird, und demnach
alle Rügen der Beschwerdeführerin zu hören sind, braucht auch nicht wei-
ter auf die Frage eingegangen zu werden, ob mit dem Widerruf ein Aus-
schluss verbunden werden durfte oder gar musste (vgl. dazu etwa TRÜEB,
BöB-Kommentar, Rz. 1 f. zu Art. 11 BöB; vgl. zur Parallelität von Abbruch
und Widerruf das Urteil des BVGer B-536/2013 vom 29. Mai 2013
E. 1.4.3.1).
2.
2.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist anwendbar, wenn
die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der
Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte
Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden
Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetat-
bestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
2.2 Die Vergabestelle ist in Art. 2 Abs. 1 Bst. c BöB ausdrücklich als Verga-
bestelle genannt und untersteht somit trotz eigener Rechtspersönlichkeit
dem BöB (BVGE 2008/61 E. 3.4).
2.3 Die Vergabestelle geht gemäss Ziffer 2.1 der Ausschreibung von einem
Dienstleistungsauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Be-
griff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin
und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang
1 Annex 4 GPA bzw. Anhang 1a zur Verordnung vom 11. Dezember 1995
über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11). Hierfür
wiederum massgeblich ist die Zentrale Produkteklassifikation der Vereinten
Nationen (CPCprov; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom 25. September
2008, auszugsweise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3). Die Ausschreibung
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Seite 8
ordnet die Beschaffung der CPV-Nummer 71000000, Dienstleistungen von
Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen ein, die ge-
mäss Ziffer 2.1 der Ausschreibung der CPC-Kategorie "[12] Architektur;
technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen;
Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und techni-
sche Beratung" zugeordnet wird. Die CPV-Nummer 71000000 entspricht
vorliegend einer der CPCprov-Gruppe 867 zugeordneten Dienstleistung,
welche vom Anhang 1 Annex 4 GPA bzw. vom Anhang 1a des VöB erfasst
wird.
2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b BöB in Verbindung mit Art. 1 Bst. a
und b der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (WBF) über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 vom 2. De-
zember 2013 (AS 2013 4395) ist das BöB anwendbar, wenn der geschätzte
Wert des zu vergebenden Liefer- oder Dienstleistungsauftrags (ohne
MwSt.) den Schwellenwert von Fr. 230'000.– erreicht. Der Zuschlag vom
19. November 2015 wurde für den Preis von Fr. 103'849.– (exkl. MwSt.)
vergeben; jener vom 11. Januar 2016 für den Preis von Fr. 151'570.60
(exkl. MwSt.). Massgebend für die Frage, ob der Schwellenwert erreicht
ist, ist nach Art. 6 Abs. 1 BöB die in Art. 14a Abs. 1 VöB vorgeschriebene
Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle (Urteile des BVGer
B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 2.4 und B-2778/2008 vom 20. Mai 2009
E. 2.4; vgl. zum Ganzen MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des
Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 946 mit Fn. 1109). Gemäss
Ziffer 8.1 des Berichts "Vorprojekt Ersatz GA CLA" (Beilage 19 der Verga-
bestelle) geht die Vergabestelle von Fr. 282'768.– für die Planerleistungen
aus. Da sich die Diskrepanzen zwischen Schätzung und Offertsummen
vorliegend in einem gewissen Rahmen halten und auch eine Offerte mit
einem Preis oberhalb des Schwellenwerts eingereicht worden ist, ist die
Auftragswertschätzung, welche im Zweifel ohnehin eher grosszügig sein
soll (Urteil des BVGer B-4658/2009 vom 6. August 2009 E. 4.6.3; vgl. dazu
auch JACQUES DUBEY, La jurisprudence des marchés publics entre 2012 et
2014, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2014, Zürich
2014, S. 89 ff., insbesondere S. 119), jedenfalls nicht zu beanstanden. Die
Vergabestelle hat ihre eigene Kostenschätzung denn auch nicht in Frage
gestellt.
2.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver-
fügung – der ihr erteilte Zuschlag wurde widerrufen und sie wurde aus dem
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Seite 9
Vergabeverfahren ausgeschlossen – besonders berührt (Art. 48 Abs. 1
Bst. b VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse ist ebenfalls zu bejahen: Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Widerruf des Zuschlags vom
9. Dezember 2015 aufzuheben und die Verfügung der Vergabestelle vom
19. November 2015 zu bestätigen. Sollte die vorliegende Beschwerde
demnach gutgeheissen und der Widerruf vom 9. Dezember 2015 aufgeho-
ben werden, wäre auch die Rechtsbeständigkeit des von der Beschwerde-
führerin ebenfalls angefochtenen, am 11. Januar 2016 publizierten Zu-
schlags in Frage gestellt, womit die ursprüngliche Zuschlagsverfügung zu-
gunsten der Beschwerdeführerin allenfalls wieder Geltung beanspruchen
könnte (vgl. mutatis mutandis zur Legitimation in Bezug auf Abbruchverfü-
gungen das Urteil des BVGer B-536/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.4.3.2).
2.6 Die Anfechtung der Verfügung vom 9. Dezember 2015 ist fristgerecht
erfolgt (Art. 30 BöB, Art. 50 Abs. 1 VwVG). Auch die Form der Beschwerde
ist gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist fristgerecht
bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten ist. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt indessen der Antrag
der Beschwerdeführerin, es sei die Zuschlagsverfügung vom 19. Novem-
ber 2015 zu bestätigen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Verfügung vom 9. Dezem-
ber keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und deshalb aufzuheben
sei. Auch sei der Widerruf auf der Internetplattform SIMAP vom 10. Dezem-
ber 2015 ohne Rechtsmittelbelehrung publiziert worden. Dagegen bringt
die Vergabestelle vor, dass eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kein Nich-
tigkeitsgrund sei und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine
Nachteile erlitten habe.
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeich-
nen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nach
Art. 38 VwVG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein
Nachteil für die Betroffenen entstehen. Die Mangelhaftigkeit der Eröffnung
hat jedoch nur Folgen, wenn die Betroffenen einem Irrtum unterliegen und
aufgrund dieses Irrtums einen Nachteil erleiden. Im Fall einer fehlenden
Rechtsmittelbelehrung erleidet der Betroffene keinen Nachteil, wenn er
trotzdem das richtige Rechtsmittel fristgerecht einreicht (vgl. ALFRED
B-307/2016
Seite 10
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 641 und 646 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwer-
deführerin hat vorliegend keinen Nachteil erlitten, weshalb ihre Rüge, die
Verfügung vom 9. Dezember 2015 sei aufgrund einer fehlenden Rechts-
mittelbelehrung aufzuheben, unbegründet ist. Damit braucht nicht näher
erörtert zu werden, ob der Umstand, dass der Widerruf in Art. 29 BöB nicht
explizit als anfechtbare Verfügung genannt ist (vgl. E. 1.3 hiervor), eben-
falls gegen die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung wegen fehlender
Rechtsmittelbelehrung spricht.
4.
4.1 Materiell macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Eig-
nungskriterien gemäss den Ziffern 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.5 entgegen der An-
sicht der Vergabestelle erfüllt. Zudem sei aus den Vergabeakten nicht er-
sichtlich, weshalb die Vergabestelle die Eignungskriterien nicht mehr als
erfüllt erachtet habe. Der Widerruf der Zuschlagsverfügung entbehre dem-
nach jeglicher Grundlage und sei willkürlich. Dies umso mehr, als die Be-
schwerdeführerin die Eignungskriterien bei der ersten Vergabe mit guten
Beurteilungen erfüllt habe. Für die Beschwerdeführerin ist es ausserdem
nicht nachvollziehbar, wie der neue Projektleiter der Vergabestelle zu der-
art unterschiedlichen Resultaten bei der Bewertung der Zuschlagskriterien,
etwa beim Preis, kommen konnte. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wes-
halb eine erneute Überprüfung der Vergabe stattgefunden habe und im Be-
reich der Zuschlagskriterien – nicht der Eignungskriterien – zu einem völlig
anderen Ergebnis geführt habe.
4.2 Dagegen bringt die Vergabestelle vor, dass der Widerruf des Zuschlags
aufgrund der Tatsache der Nichterfüllung der Eignungskriterien erfolgt sei.
Ein Projektleiterwechsel habe die Nichterfüllung der Eignungskriterien zu
Tage gebracht. Dies sei der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015
anlässlich einer Besprechung erklärt worden, worauf der Vertreter der Be-
schwerdeführerin die Feststellung der Nichterfüllung der Eignungskriterien
anerkannt habe. Am 8. Dezember 2015 habe sodann ein Telefongespräch
mit dem Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin stattgefunden, worin die
Vergabestelle erneut darauf hingewiesen habe, dass die Eignungskriterien
nicht erfüllt seien. Daraufhin habe sie die Beschwerdeführerin aus dem
Verfahren ausgeschlossen und den Zuschlag widerrufen. Dieser Aus-
schluss erkläre auch, weshalb die Bewertung der Zuschlagskriterien der
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Seite 11
Beschwerdeführerin betreffend die Qualifikationen des GA-Ingenieurs und
des GA-Fachbauleiters auf "0" gesetzt worden sei.
4.3 Um im vorliegenden Fall überprüfen zu können, ob die Vergabestelle
den Zuschlag vom 19. Dezember 2015 rechtmässig widerrufen hat, müs-
sen die Grundlagen, Kriterien und Überlegungen der Vergabestelle, welche
zum Entscheid geführt haben, für die Beschwerdeinstanz ersichtlich sein.
Es stellt sich damit in erster Linie die Frage, ob die Vergabestelle ihrer Do-
kumentationspflicht mit Blick auf den Widerruf des Zuschlags in genügen-
der Weise nachgekommen ist. Vorab ist indessen auf die Frage einzuge-
hen, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag gestützt auf Art. 11
Bst. a BöB widerrufen werden darf.
4.4
4.4.1 Sofern die Antwort auf die Frage, ob eine formell-rechtskräftige Ver-
fügung geändert werden kann, dem einschlägigen Gesetz nicht entnom-
men werden kann, kommen die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zum Widerruf rechtskräftiger Verfügungen zur Anwendung.
Gemäss diesen Grundsätzen ist eine Abwägung vorzunehmen, ob dem
Postulat der richtigen Anwendung des objektiven Rechts oder dem Inte-
resse an der Wahrung der Rechtssicherheit der Vorrang gebührt (vgl. die
Zwischenverfügung des BVGer B-6136/2007 vom 30. Januar 2008 E. 8;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 712 ff.). Da es sich vorliegend um eine
Verfügung betreffend den Widerruf des Zuschlags wegen fehlender Eig-
nung handelt, ist die in Art. 11 BöB enthaltene spezialgesetzliche Regelung
anwendbar. Nach Art. 11 Bst. a BöB kann die Vergabestelle den Zuschlag
widerrufen oder eine Anbieterin aus dem Verfahren ausschliessen, wenn
diese die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllt (BGE 134 II 192
E.2.3; vgl. zum Widerruf im Zusammenhang mit einem Verfahrensabbruch
das Urteil des BVGer B-536/2013 vom 29. Mai 2013 E. 3.2.3; MARTIN
BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergabe und Schadenersatz, Zürich/
Basel/Genf, 2004, Rz. 364 f.). Damit ist bereits nach dem Wortlaut der an-
zuwendenden Bestimmung davon auszugehen, dass zumindest in der Re-
gel davon ausgegangen wird, dass der Widerrufsgrund erst nach dem Zu-
schlag eintritt, wenn als Voraussetzung definiert wird, dass die Eignung
"nicht mehr" gegeben ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1377 in
fine). Die Vergabestelle macht indessen im vorliegenden Fall ausdrücklich
nicht geltend, dass sich der beurteilungsrelevante Sachverhalt seit Erge-
hen des Zuschlags an die Beschwerdeführerin geändert hat.
B-307/2016
Seite 12
4.4.2 Art. 11 Bst. a BöB ist indessen nicht dahingehend auszulegen, dass
ein Widerruf des Zuschlags bei ursprünglicher Nichterfüllung der Eignungs-
kriterien spezialgesetzlich ausgeschlossen werden soll. Nach allgemeinem
Verwaltungsrecht kann auch eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung unter
gewissen Voraussetzungen widerrufen werden, auch wenn es sich um eine
den Rechtsunterworfenen begünstigende Anordnung handelt (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1216 i.V.m. Rz. 1534 in fine; STEFAN
SCHERLER, Die Verfügungen im Vergaberecht, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.],
Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 347 ff., insb. S. 363 f.). So ist etwa ein
Sachverhalt denkbar, wonach bei besonders risikoreichen Aufträgen ein
Projektleiter der Vergabestelle die Eignung einer Anbieterin fälschlicher-
weise bejaht, obwohl eine verlangte Schlüsselperson mit den einschlägi-
gen Qualifikationen offensichtlich fehlt, sodass das Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit bzw. am Ver-
trauensschutz überwiegt (vgl. zu dieser Interessenabwägung E. 4.4.1 hier-
vor sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 713). Indessen ist auch die
Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Zulässigkeit eines Wider-
rufs jedenfalls fraglich erscheinen muss, soweit sich dieser auf Umstände
stützt, welche der Vergabestelle bereits zum Zeitpunkt der Zuschlagsertei-
lung bekannt waren (vgl. dazu die Urteile des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich VB.2005.00068 vom 20. April 2005 E. 3.4 sowie
VB.2006.00175 vom 13. September 2006 E. 3.2.1; vgl. auch GALLI/
MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 548). In diesem Zusammenhang ist we-
sentlich, dass der Vergabestelle in Bezug auf die Bejahung der Eignungs-
voraussetzungen ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (BGE 141 II
14 E. 7.1; Urteil des BVGer B-3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3;
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 564 mit Hinweisen). Gemäss
Art. 31 BöB ist der Beschwerdegrund der Unangemessenheit für den Be-
reich des öffentlichen Beschaffungswesens spezialgesetzlich ausge-
schlossen (vgl. E. 1.2 hiervor und zum Ganzen GALLI/MOSER/LANG/
STEINER, a.a.O., Rz. 1388 mit Hinweisen). Diese Konzeption des Gesetz-
gebers spricht noch mehr als schon die Dogmatik des allgemeinen Verwal-
tungsrechts dafür, dass der anbieterbezogene Widerruf regelmässig unzu-
lässig ist, wenn die ursprüngliche Bejahung der Eignung lediglich unange-
messen, nicht aber rechtsfehlerhaft ist. Hat also die Vergabestelle im Rah-
men der ersten Prüfung und Bewertung der Angebote in Ausübung ihres
Ermessens etwa Referenzprojekte anerkannt, die sie ohne Rechtsverlet-
zung auch als ungenügend hätte beurteilen können, ist sie nach dem Ge-
sagten im Zweifel – auch während noch laufender Rechtsmittelfrist in Be-
B-307/2016
Seite 13
zug auf den ursprünglichen Zuschlag – nicht zum Widerruf dieses Zu-
schlags gestützt auf Art. 11 BöB berechtigt. Demnach vermag die blosse
anders lautende Beurteilung durch einen Projektleiter einen Widerruf je-
denfalls regelmässig nicht zu begründen. Wie es sich im vorliegenden Fall
in Bezug auf die einzelnen Eignungsanforderungen verhält, kann indessen
aufgrund der folgenden Erwägungen offen bleiben.
4.5 Es ist vor allem mit Blick auf das Transparenzgebot zu prüfen, ob die
Vergabestelle ihrer Dokumentationspflicht mit Blick auf den Widerruf des
Zuschlags in genügender Weise nachgekommen ist.
4.5.1 Der Grundsatz, wonach Vergabeverfahren transparent zu gestalten
sind, wird in Art. 1 Abs. 1 Bst. a BöB ausdrücklich festgehalten. Auch die
Präambel des GPA (1994) betont, es sei für die Transparenz der Gesetze,
Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Be-
schaffungswesens zu sorgen. Das revidierte GPA von 2012 hebt den
Grundsatz der Transparenz in Art. IV Abs. 4 ausdrücklich hervor (den "legal
text" des revidierten GPA ist auf
legal_e/rev-gpr-94_01_e.htm zu finden, letztmals besucht am 23. März
2016; vgl. HERMANN PÜNDER, Völkerrechtliche Vorgaben für das öffentliche
Beschaffungswesen, insbesondere im Government Procurement Agree-
ment, in: Malte Müller-Wrede [Hrsg.], Kompendium Vergaberecht, 2. Aufl.,
Köln 2013, S. 71 ff., insb. S. 77 f.). Das Transparenzgebot wirkt sich in allen
Phasen des Vergabeverfahrens aus, wobei zwischen der Transparenz
ex ante – Klarheit im Voraus – und der Transparenz ex post – Verständ-
lichkeit im Nachhinein – unterschieden wird (MARTIN BEYELER, Ziele und
Instrumente des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 23 ff.). Die
Ex-ante-Transparenz verlangt, dass die Regeln im Wettkampf um den Be-
schaffungsvertrag allen Verfahrensteilnehmern bekannt sind. In diesem
Zusammenhang steht auch das Verbot der Änderung von Leistungs- und
Verfahrensparametern im laufenden Verfahren (Urteil des BVGer
B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.2). Die Ex-post-Transparenz soll
demgegenüber in erster Linie den Rechtsschutz garantieren. Ob ein Verga-
beverfahren rechtmässig ist, lässt sich nur beurteilen, wenn ersichtlich ist,
unter Berücksichtigung welcher Grundlagen, Kriterien und Überlegungen
die Vergabestelle entschieden hat (BEYELER, Ziele und Instrumente,
a.a.O., Rz. 28 ff.). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ent-
schieden, dass nach dem Grundsatz der Transparenz die Prüfung der Of-
ferten durch die Vergabestelle dokumentiert werden und nachvollziehbar
sein muss (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-987/2009 vom 5. Novem-
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Seite 14
ber 2009 E. 3.5). Die Transparenz ex post ist Voraussetzung für einen ef-
fektiven Rechtsschutz. Denn ohne hinreichende Dokumentation lässt sich
etwa der Verdacht auf Ungleichbehandlung nachträglich weder bestätigen
noch widerlegen (BEYELER, Ziele und Instrumente, a.a.O., Rz. 30 f. und 35;
ELISABETH LANG, Der Grundsatz der Transparenz im öffentlichen Beschaf-
fungsrecht, in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband,
Zürich/Basel/Genf 2005, S. 109 f.).
4.5.2 Die Dokumentationspflicht der Vergabestelle bezieht sich sowohl auf
die Bewerberselektion im Rahmen der Eignungsprüfung als auch auf Be-
wertung der Zuschlagskriterien, indem die Vergabestelle einen Evaluati-
onsbericht zu erstellen hat (BEYELER, Ziele und Instrumente, a.a.O.,
Rz. 63 f. mit Hinweisen auf die Praxis der Eidgenössischen Rekurskom-
mission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK]; vgl. rechtsverglei-
chend JOSEF AICHER, Die Verfahrensgrundsätze des § 97 Abs. 1, 2 GWB,
in: Müller-Wrede [Hrsg.], Kompendium des Vergaberechts, a.a.O., S. 379,
Rz. 27). Auch der Erläuternde Bericht zum BöB hält in Zusammenhang mit
Art. 42 Abs. 1 VE BöB fest, dass das Transparenzgebot die Dokumentation
der Prüfung und Bewertung der Angebote gebiete. Im Fall einer späteren
Überprüfung soll ersichtlich sein, aus welchen Gründen es zum konkreten
Zuschlag kam (vgl. Erläuternder Bericht des EFD zur Revision des Bun-
desgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. April 2015,
S. 68, zu finden auf
04_Erl.-Bericht-BoeB-d.pdf, zuletzt besucht am 11. März 2016). Dasselbe
muss umso mehr für einen Widerruf gelten, mit welchem ein bereits erteil-
ter Zuschlag ausnahmsweise wieder entzogen wird.
4.6
4.6.1 Vorliegend hat die Vergabestelle die Vergabeakten bis zur Erteilung
des neuen Zuschlags vom 11. Januar 2016 eingereicht. Den Zuschlag vom
19. November 2015 begründete die Vergabestelle namentlich mit den sehr
guten Bewertungen in den Zuschlagskriterien Kompetenz und Erfahrung
der vorgesehenen Schlüsselpersonen (vgl. Beilage 12 der Vergabestelle).
Gemäss Vergabeantrag (Druckdatum 7. Oktober 2015) erachtete die
Vergabestelle die Eignungskriterien A, "Eignung der Firma", B, "Selbstde-
klaration BKB" und C, "Vollständiges Angebot" bei der Beschwerdeführerin
als erfüllt. Sowohl beim Zuschlagskriterium 2 (Qualifikation des GA-Ingeni-
eurs) als auch beim Zuschlagskriterium 3 (Qualifikation des GA-Fachbau-
leiters) erhielt die Beschwerdeführerin die Note 4.3 von der Maximalnote 5
(Beilage 16 der Vergabestelle). In der ersten Bewertung des Angebots der
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Seite 15
Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2015 gibt die Vergabestelle bei der
Eignung der Firma zwei Referenzprojekte mit entsprechender Bausumme
an. Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien 2 und 3 führt die
Vergabestelle einerseits die langjährige Erfahrung des GA-Ingenieurs bzw.
des GA-Fachbauleiters auf, andererseits listet sie jeweils zwei Referenz-
projekte mit den entsprechenden Bausummen auf (Beilage 17 der Verga-
bestelle).
In der Widerrufsverfügung vom 9. Dezember 2015 weist die Vergabestelle
die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf hin, dass sie die in Ziffern
4.3.2, 4.3.4 und 4.3.5 aufgeführten Eignungskriterien nicht habe nachwei-
sen können bzw. dass diese nicht erfüllt seien. Gemäss Publikation der
Widerrufsverfügung vom 10. Dezember 2015 begründet die Vergabestelle
den Widerruf der Zuschlagsverfügung mit einer Neubewertung der Eig-
nungs- und Zuschlagskriterien. Bei der zweiten Bewertung des Angebots
der Beschwerdeführerin für den Zuschlag vom 11. Januar 2016 erachtet
die Vergabestelle die Eignungskriterien immer noch als erfüllt, während sie
die Zuschlagskriterien 2 und 3 jeweils mit der Note 0 bewertet (vgl. Bei-
lage 6 der Vergabestelle). Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem
Zusammenhang eine Anpassung der Preisbewertungskurve vor Ergehen
des neuen Zuschlags (Replik, S. 3; vgl. E. 4.1 hiervor). Darauf nicht näher
eingehend führt die Vergabestelle aus, der Widerruf sei lediglich wegen
nicht erfüllter Eignungskriterien erfolgt (Duplik, S. 4; vgl. E.4.2 hiervor).
4.6.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Vergabestelle zu einer
im Vergleich zur ersten Angebotsbewertung völlig anderen Beurteilung der
Eignungskriterien gekommen ist. Erst im Beschwerdeverfahren erklärt die
Vergabestelle, dass ein Wechsel des Projektleiters die fehlende Geeignet-
heit an den Tag gebracht habe. Zwar hat die Vergabestelle auch ein inter-
nes, undatiertes Papier eingereicht, welches Stichworte in Bezug auf die
Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin enthält (vgl. Beilage 10 der
Vergabestelle). Indessen geht auch daraus nicht hervor, aufgrund welcher
Überlegungen und Grundlagen die Vergabestelle von ihrer ursprünglichen
Beurteilung abgewichen ist. Auch die Behauptung der Vergabestelle, sie
habe am 7. Dezember 2015 mit der Beschwerdeführerin eine Besprechung
abgehalten, anlässlich welcher sie die Einzelheiten der Neubewertung er-
klärt hat, ist nicht hilfreich, da sie noch nicht einmal behauptet, diese Be-
sprechung dokumentiert zu haben. Insoweit würde auch die von der Verga-
bestelle beantragte persönliche Befragung der Teilnehmer der Bespre-
chung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Letztlich fehlt eine genü-
gende Dokumentation in Bezug auf die konkreten Gründe des Widerrufs.
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Seite 16
Auf eine Dokumentation ist im vorliegenden Fall insbesondere deshalb zu
beharren, weil aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob eine neue Eignungs-
prüfung oder auch eine neue Bewertung der Zuschlagskriterien zum Wi-
derruf des Zuschlags geführt hat. Indem die Vergabestelle ihrer Dokumen-
tationspflicht nicht nachgekommen ist, verunmöglicht sie vorliegend die
Überprüfung der Rechtmässigkeit des Widerrufs. Würde die Eignung der
Beschwerdeführerin und die Gleichbehandlung der Anbieter in Bezug auf
die Eignungsprüfung im vorliegenden Verfahren materiell geprüft, würde
dies im Ergebnis weitgehend aufgrund im Beschwerdeverfahren nachge-
schobener Argumente geschehen. Angesichts dieses selten eindeutigen
Sachverhalts ist auch nicht weiter zu prüfen, ob sich die Verletzung des
Transparenzgebots auf die angefochtene Verfügung ausgewirkt hat. Daran
ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts im Grundsatz offen gelassen worden ist, ob die Kausalität zwischen
Verletzung des Transparenzgebots und Vergabeentscheid zu prüfen ist,
was die BRK in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat (Urteil des BVGer
B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 6.1; vgl. dazu die Urteilsanmerkung
MARTIN BEYELER, in: Baurecht 2011, S93 S. 247, sowie GALLI/MOSER/
LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1391).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf vom 9. Dezember
2015 wegen Verstosses gegen das Transparenzgebot aufzuheben ist. Die
Frage, inwieweit die Vergabestelle an ihre in Zusammenhang mit der Prü-
fung der Eignungskriterien gemachte erste Beurteilung gebunden ist und
ob der Widerruf des Zuschlags vom 19. November 2015 gerechtfertigt ist
(vgl. E. 4.4 hiervor), kann somit offen gelassen werden. Soweit gestützt auf
eine hinreichende Dokumentation eine zweite Widerrufsverfügung ins
Auge gefasst wird, wäre eine solche wie eine Abbruchverfügung zu be-
gründen (vgl. dazu BVGE 2012/48 E. 3.6.4). Die Auswirkungen dieses Er-
gebnisses auf den zweiten, am 11. Januar 2016 publizierten Zuschlag sind
Gegenstand des Verfahrens B-351/2016.
5.
5.1 Der Beschwerdeführerin sind als obsiegende Partei keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), aber auch der Vergabe-
stelle können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
B-307/2016
Seite 17
5.2 Eine ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (vgl. Art. 8 VGKE). Vorliegend wurde die Beschwerdeführe-
rin nicht anwaltlich vertreten. Soweit ihr demnach Aufwand entstanden ist,
kann davon ausgegangen werden, dass dieser nicht ausserordentlich hoch
ausgefallen ist, weshalb sie trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Entrich-
tung einer Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE, vgl. BGE 135 III 127 E. 4 sowie Urteile des
BVGer B-4975/2013 vom 26. Februar 2016 E. 6 und A-4730/2014 vom
17. September 2015 E. 11.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann, und die Widerrufsverfügung vom 9. Dezember
2015 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer
Form; Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 129271; Gerichtsur-
kunde, vorab in elektronischer Form)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Badilatti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. März 2016