B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3072/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
M.______,
vertreten durch Comité de protection des
travailleurs frontaliers européens,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-3072/2012
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Sachverhalt:
A.
M.______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
12. März 1965 geboren und ist französischer Staatsangehöriger. Er arbei-
tete in den Jahren 2002 bis 2009 als Grenzgänger in der Schweiz und
entrichtete dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-Akt. 13). Zuletzt war
er bei der C.______ als Raumtechnikmonteur tätig (IV-Akt. 8). Am
29. Oktober 2005 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem ihn eine Ei-
senabdeckung von rund 5 ½ Kilogramm aus rund 4 Meter Höhe rechts an
seinem Kopf traf. Während der anschliessenden Hospitalisierung konnte
eine Schädelfraktur ausgeschlossen werden. Hingegen zeigten sich bei
späteren Untersuchungen eine beidseitige Hörverminderung, Thorax-
schmerzen sowie Schwindelbeschwerden. Mit Verfügung vom 9. Februar
2009 verneinte die Schweizerische Unfallversicherung (im Folgenden:
SUVA) ihre Leistungspflicht mangels eines sicheren oder zumindest
wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs der Gesundheitsbeeinträchti-
gungen mit dem Arbeitsunfall (IV-Akt. 3, S. 3). Seit dem 7. September
2009 wurde der Beschwerdeführer zu 100 % krankgeschrieben (IV-Akt.
14, S. 14; vgl. IV-Akt. 8, S. 4). Am 15. Januar 2010 stellte er bei der IV-
Stelle X._______ Stadt (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) einen Antrag
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-Akt. 1).
B.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
Charles Flory des Comité de protection des travailleurs frontaliers euro-
péens, mit Schreiben vom 8. Februar 2010 (IV-Akt. 5) sowie vom 7. März
2011 (IV-Akt. 14) einige Unterlagen der SUVA sowie diverse medizinische
Berichte ein. Im Arztbericht vom 21. Juli 2010 attestierte Dr. R.______,
Allgemeinmediziner und Hausarzt des Beschwerdeführers, demselben
eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. September 2009 (IV-Akt. 11). Mit
Schreiben vom 30. Dezember 2010 unterbreitete die kantonale IV-Stelle
die Medizinalakten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden:
RAD), welcher am 1. Februar 2011 befand, die von Dr. R._______ be-
scheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. Viel-
mehr sei eine otoneurologische Untersuchung mit einer versicherungs-
medizinischen Beurteilung (insbesondere der Schwindelbeschwerden) er-
forderlich (IV-Akt. 12). Am 27. April 2011 beauftragte die kantonale
IV-Stelle das Universitätsspital X._______ mit einer entsprechenden gu-
tachterlichen Untersuchung (IV-Akt. 17). Im Gutachten vom 31. August
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2011 wurde der Verdacht auf eine Otolithenfunktionsstörung rechts, wel-
che Schwindel und Gleichgewichtsprobleme bei Linearbeschleunigung
hervorrufe, geäussert. Die beim Beschwerdeführer nachgewiesenen Be-
funde würden indessen nicht sämtliche beklagten Beschwerden insofern
ausreichend begründen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als Monteur sei beeinträchtigt, da bei Tätigkeiten auf einer Leiter respekti-
ve in der Höhe Schwindelbeschwerden auftreten könnten und eine Sturz-
gefahr bestehe. Zumutbar seien indessen berufliche Tätigkeiten ohne
Sturzgefahr (IV-Akt. 20).
C.
Gestützt auf diese Befunde stellte die kantonale IV-Stelle dem Beschwer-
deführer mit Vorbescheid vom 22. September 2011 die Abweisung seines
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akt. 22). Diesen Vorbescheid bestä-
tigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorin-
stanz) mit Verfügung vom 21. Mai 2012. Zur Begründung führte sie aus,
die SUVA habe keinen Kausalzusammenhang der aktuellen Beschwerden
mit dem Unfallereignis von 2005 feststellen können. Unter Einschluss der
unfallfremden Faktoren werde ihm aus spezialärztlicher Sicht die bisheri-
ge Tätigkeit als Raumtechnikmonteur sowie jegliche andere Tätigkeit, bei
der er nicht auf Leitern arbeiten müsse, ganztags zugemutet. Hierbei
könne er gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bun-
desamtes für Statistik (im Folgenden: LSE) 2008, Tabelle TA1, Total Män-
ner, Anforderungsniveau 4, mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochen-
stunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2010, mit Behinde-
rung ein Einkommen von Fr. 61'688.– erzielen. Nachdem dieses Ein-
kommen über dem zuletzt erzielten Jahreslohn 2010 von Fr. 59'946.– lie-
ge, resultiere eine negative Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditäts-
grad von 0 % (IV-Akt. 26).
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die an-
gefochtene Verfügung vom 21. Mai 2012 sei aufzuheben und ihm infolge
eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % eine schweizerische Invali-
denrente zuzusprechen. Der Beschwerde legte er einige Arztunterlagen
bei, welche er zum Teil bereits bei der kantonalen IV-Stelle eingereicht
hatte.
E.
In der Vernehmlassung vom 20. August 2012 beantragt die Vorinstanz,
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die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme
der kantonalen IV-Stelle vom 30. Juli 2012, in welcher diese ausführt, sie
habe den mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Bericht des Neu-
rologen Dr. med. H.______ vom 30. August 2010 ihrem RAD unterbreitet.
Dieser sei in seiner umfassenden Stellungnahme vom 26. Juli 2012 zum
Ergebnis gelangt, aus den neuen Medizinalakten würden keine bisher
noch nicht bekannten dauerhaften Gesundheitsstörungen oder pathologi-
schen Befunde mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervorgehen.
Damit verbleibe es bei den im Gutachten des Universitätsspitals
X._______ festgestellten subjektiven Beschwerden des Beschwerdefüh-
rers sowie der Einschränkung, dass er keine Tätigkeiten mit einer Sturz-
gefahr mehr ausüben könne. Der Einkommensvergleich ergebe auch
dann keine rentenerhebliche Invalidität, wenn nicht nur das Invaliden-,
sondern auch das Valideneinkommen basierend auf die LSE festgelegt
werde. Hierbei sei bei beiden Vergleichseinkommen auf das Anforde-
rungsniveau 3 abzustellen. Schliesslich würde gemäss der kantonalen IV-
Stelle auch dann keine Invalidität von über 40 % resultieren, wenn (ledig-
lich) für das Invalideneinkommen das Anforderungsprofil 4 der LSE be-
rücksichtigt würde. Diese Variante sei jedoch lediglich theoretischer Natur.
F.
Innert der mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 angesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer keine Replik beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
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Seite 5
Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vor-
instanz) vom 21. Mai 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 21. Mai
2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1; zur Anwendbarkeit vgl. unter E. 3.4) beschwer-
delegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
worden ist – einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali-
ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn-
sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver-
fügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt
als Grenzgänger der C.______ erwerbstätig und lebte, namentlich auch
im Zeitpunkt der Anmeldung, in Y._____ (Frankreich). Er macht einen Ge-
sundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht. Unter diesen Umständen war die kantonale
IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig
und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und lebt in
Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der bis am
31. März 2012 gültig gewesenen Fassung wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehöri-
ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909), oder gleichwertige Vor-
schriften an. Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012
zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Ver-
tragsparteien untereinander namentlich – unter Vorbehalt vorliegend nicht
relevanter Anpassungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; geändert
durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11)
an.
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA in der früher geltenden und in der am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Fassung). Fallen Personen in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1
der Verordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
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Seite 7
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente damit grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Mai 2012) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst
später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und ge-
eignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V
445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge-
richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da-
gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen-
den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
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Seite 8
steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so
gilt das alte Recht (BGE 138 V 475).
Da vorliegend ein Gesundheitsschaden mit einer Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit seit September 2009 zu beurteilen ist sowie die
IV-Anmeldung im Januar 2010 erging, ist nachfolgend die Gesetzgebung
in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) anzuwenden.
Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese
Fassung Bezug genommen.
3.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
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Seite 9
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
verneint hat.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens während
dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während 8 Jahren Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, womit er die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug
einer ordentlichen Invalidenrente zweifelsohne erfüllt. Zu prüfen bleibt
damit im Nachfolgenden, ob und gegebenenfalls ab wann und in wel-
chem Umfang er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 2 IVG. Hiernach begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 40
Prozent einen Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent einen Anspruch auf eine halbe Rente, ein Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60 Prozent einen Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent einen Anspruch
auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die ei-
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Seite 10
nem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt diese Bestimmung nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und – wie vorliegend – für Staatsangehörige
der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40
Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.4 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
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Seite 11
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
ZAK 1986 S. 204 f.).
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. mit
weiteren Hinweisen).
5.
Den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 29. Oktober 2005 einen Arbeitsunfall erlitt, indem
ihm eine Eisenabdeckung von rund 5 ½ Kilogramm aus rund 4 Meter Hö-
he rechts auf seinen Kopf fiel. Im Spital D._____ wurde daraufhin die
Kopfwunde mit sieben Stichen ambulant genäht. Am darauffolgenden Tag
ging er wieder zur Arbeit. In der Folge beklagte der Beschwerdeführer
Kopfschmerzen von wechselnder Intensität. Rund zwei Monate nach dem
Unfall seien erstmals Schwindelgefühle, begleitet von starker Müdigkeit
und Übelkeit ohne Erbrechen, aufgetreten. Seit dem 7. September 2009
wurde der Beschwerdeführer bis Anfang Jahr 2011 jeweils zu 100 %
krankgeschrieben (siehe Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in IV-Akt. 14, S. 3-
18).
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Seite 12
Die wichtigsten der vorliegenden Medizinalakten sind im Folgenden wie-
derzugeben.
5.1 Im Schreiben vom 12. Juli 2007 berichtete Dr. J._______, der Versi-
cherte leide seit zwei Wochen an einem Gefühl, der Boden gebe unter
ihm nach, sowohl beim Gehen als auch beim Erklettern einer Leiter. Die-
se Schwindelanfälle seien von einer sehr kurzen Dauer (von wenigen Se-
kunden) und würden jeweils durch vorangehende Hitzewallungen sowie
Verspannungen im Nacken und Kopf angekündigt. Die audiometrische
Untersuchung habe eine gemischte Taubheit von rechts 13 % sowie links
15 % gezeigt (IV-Akt. 3, S. 19; Der Arztbericht wurde auf dem Briefpapier
von Dr. R._______ ausgedruckt).
5.2 Am 16. Oktober 2009 schrieb Dr. M._______, er habe den Versicher-
ten wegen Atemschwierigkeiten nach Anstrengung ("dyspnée d'effort")
untersucht. Es sei bekannt, dass der Versicherte seit seinem
17. Lebensjahr 10 bis 15 Packungen Tabak im Jahr geraucht habe. Vor 5
Jahren habe er damit aufgehört. Seit 1 ½ Jahren beklage er eine grosse
Kraftlosigkeit. Ebenfalls leide er an nicht weiter spezifizierten Thorax-
schmerzen. Nachts würde ihn keine Atmungsstörung behindern. Dr.
M._______ habe dem Versicherten eine Abklärung der funktionellen At-
mung ("Exploration fonctionnelle respiratoire") vorgeschlagen. Ebenfalls
erscheine eine neurologische Untersuchung hinsichtlich der Schwindel-
beschwerden sinnvoll. Die Schwerhörigkeit rechts sei a priori als Folge
des Schädeltraumas zu sehen (IV-Akt. 3, S. 18; Der Arztbericht wurde auf
dem Briefpapier von Dr. R._______ ausgedruckt).
5.3 In einem nicht datierten Bericht erklärte Dr. med. L._______ der Ver-
sicherte habe diesen Morgen nach dem Ziehen einer Palette von einer
Tonne während 15 Sekunden Thoraxschmerzen, begleitet von einem
Schwächeanfall und Schweiss, verspürt, weshalb er sich in den ärztlichen
Notfalldienst begeben habe. Die Beschwerden seien – mangels anderer
medizinischer Befunde – vermutlich muskulärer Ursache (IV-Akt. 3, S. 16;
Der Arztbericht wurde auf dem Briefpapier von Dr. R._______ ausge-
druckt).
5.4 Dr. B._______ schrieb am 4. Dezember 2009, der Versicherte leide
nach wie vor an Gleichgewichtsstörungen mit paroxysmale Schwächean-
fällen, die durch Hitzewallungen, einem schwankenden Gang und
Schwierigkeiten, etwas mit den Augen zu fokussieren, einhergingen. Kli-
nisch liege beim Versicherten kein sensitives oder motorisches Defizit vor.
B-3072/2012
Seite 13
Ebenfalls sei keine objektive Schädigung der Kopfnerven ersichtlich. Der
Herzrhythmus sei regelmässig. Nachdem der Versicherte berichtet habe,
die Symptome des letzten Schwächeanfalls hätten sich nach der Ein-
nahme von Dextrose (Traubenzucker) beruhigt, schlage er vor, den Blut-
zuckerspiegel sowie das Vorliegen einer Diabetes mellitus (Zuckerkrank-
heit) abzuklären. Falls keine Stoffwechseläthiologie vorliege, sei mögli-
cherweise ebenfalls eine Elektrokardiographie zur Abklärung allfälliger, für
die Schwindelanfälle ursächlicher Herzprobleme durchzuführen (IV-Akt. 3,
S. 10; Der Arztbericht wurde auf dem Briefpapier von Dr. R._______ aus-
gedruckt)
5.5 Im Bericht vom 25. Juni 2010 befand der Oto-Rhino-Laryngologe
Dr. P._______ nach einer otoneurologischen Untersuchung, die korrekte
Diagnose sei ungewiss. Vermutlich liege beim Versicherten eine diskrete
Schädigung des vestibulären Zentrums vor. Die Symptomatologie habe
sich seit Herbst 2009 leicht verschlechtert. Die aktuellen Symptome wür-
den dennoch nicht auf eine klare Schädigung des vestibulären Zentrums
oder der vestibulären Peripherie hinweisen. Die aktuellen Symptome
könnten auch auf eine metabolische Störung zurückzuführen sein, wie in
einem Bericht von Dr. R._______ (recte: Dr. B._______; vgl. E. 5.4) am
4. Dezember 2009 angedeutet worden sei. Die Ergebnisse der nach die-
sem Bericht durchzuführenden Kontrolle der Glykämie- respektive Hy-
perglykämiewerte seien indessen nicht bekannt. In auditiver Hinsicht be-
stehe links eine neurosensorielle Taubheit unbekannter Ursache (Bericht
liegt in den Beschwerdebeilagen).
5.6 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2010
hielt die (Neuro-) Psychologin Dr. N._______ fest, der Versicherte bekla-
ge sich seit rund 10 Monaten über Rechenschwierigkeiten, Nuscheln und
Lispeln, Suchen von Wörtern, Vertauschen von Silben sowie Schwierig-
keiten mit der Rechtschreibung. Hingegen würde der Versicherte keine
Stimmungstiefs oder Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite bekla-
gen. So könne er ohne Probleme während 10 Stunden Auto fahren (An-
reise zum Untersuchungstermin). Die neuropsychologische Untersuchung
hätte alsdann normale Resultate in sämtlichen kognitiven Bereichen er-
geben. Die vom Versicherten beklagten Beschwerden würden deshalb
nicht einem zerebralen Leiden entspringen, sondern seien vermutlich als
eine psychische Reaktion auf den Verlust seiner beruflichen Tätigkeit
("activité professionnelle") zu verstehen (IV-Akt. 14, S. 19).
B-3072/2012
Seite 14
5.7 Im Arztbericht vom 21. Juli 2010 attestierte Dr. R._______ dem Versi-
cherten auf Grund eines Schädeltraumas eine volle Arbeitsunfähigkeit
seit dem 7. September 2009. Seit dem Unfall leide dieser an Müdigkeit,
Schwindelanfällen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Gedächtnisstörungen und
häufigen Schwächeanfällen (N.B. Der handschriftliche Bericht ist im Übri-
gen kaum entzifferbar; IV-Akt. 11).
5.8 In dem zu Handen der Balser Versicherung erstellten Bericht vom
30. August 2010 befand Dr. H._______, Facharzt für Neurologie FMH,
der Versicherte leide seit seinem Arbeitsunfall im Jahr 2005 an zwei Arten
von Kopfschmerzen. Einerseits würden sich paroxystische Schmerzen
von der Dauer einiger Sekunden im Hinterkopf zeigen. Andererseits leide
er zwei bis drei Mal wöchentlich an weniger intensiven, jedoch einengen-
den und mit Übel- und Lichtempfindlichkeit einhergehenden Schmerzen.
Seit acht Monaten beklage der Versicherte ausserdem Schlaf- und Ge-
dächtnisstörungen sowie Schwierigkeiten mit Rechenaufgaben. Gemäss
der durchgeführten Untersuchungen sei die Diagnose ungewiss. Es sei
ein zentral-vestibülärer Schaden zu vermuten. Links sei der Versicherte
neurosensorial schwerhörig. In sämtlichen kognitiven Bereichen habe die
neuropsychologische Untersuchung hingegen normale Ergebnisse ge-
zeigt. Die neuropsychologischen Beschwerden des Versicherten seien
wahrscheinlich als eine psychische Reaktion auf den Verlust seiner beruf-
lichen Tätigkeit zu verstehen. Auch die Kopfschmerzen könnten ein post-
traumatisches Syndrom darstellen. Hiergegen spreche allerdings, dass
diese nach den Angaben des Versicherten noch 5 Jahre nach dem Unfall
täglich auftreten. Vielmehr sei an eine übermässige Selbstmedikation zu
denken. In den Unterberger und Fukuda-Tests habe sich eine Abwei-
chung nach links objektiviert. Die instrumentalen sowie klinischen Unter-
suchungen des Gleichgewichts hätten indessen erstaunlicherweise un-
auffällige Ergebnisse gezeigt. Die Schwäche- respektive Schwindelanfälle
hätten sich im Jahr 2008 auf ein tägliches Auftreten erhöht, was eine Ar-
beitsunfähigkeit des Versicherten ab September 2009 zur Folge gehabt
habe. Diese würden begleitet von Hyperventilation, Druck im Brustkorb
sowie Stottern und seien nicht lediglich auf eine reine Gleichgewichtsstö-
rung respektive eine posttraumatische Störung zurückzuführen. Die
Symptomatologie sei weder epileptischer noch vaskulärer Natur. Hinzu
seien Panikattacken sowie metabolische, namentlich hypoglykämische
Beschwerden getreten. Zwar hätten sich die Störungen seit Oktober 2009
verringert, die Symptomatologie habe sich demgegenüber erweitert durch
das Auftreten von amnestischen Störungen und Rechenschwierigkeiten.
Diese Störungen seien klar funktionell sowie im Zusammenhang mit dem
B-3072/2012
Seite 15
Arbeitsverlust ("perte de son emploi", vgl. aber weiter oben im Bericht:
"jusqu'à un arrêt de travail en septembre 2009", das heisst bis zur Ar-
beitsunfähigkeit von September 2009) zu sehen. Dr. H._______ führte
folgende Diagnosen auf:
Status nach einfachem Schädeltrauma und Wunde auf der be-
haarten Kopfhaut,
posttraumatisches Syndrom,
tägliche chronische Kopfschmerzen infolge exzessiver Selbst-
medikation,
vestibuläres, wahrscheinlich zentrales Syndrom unbekannter
Ursache,
neurosensorielle Taubheit links unbekannter Ursache,
Schwächeanfälle, wahrscheinlich funktioneller Ursache,
Angststörung.
Der Versicherte sei nicht in der Lage, zu arbeiten. Die diskreten Gleich-
gewichtsstörungen seien vermutlich eine Folge des Arbeitsunfalls. Die
Begleitsymptome demgegenüber seien funktioneller Ursache. Die chroni-
schen Kopfschmerzen seien kein Hindernis für die Wiederaufnahme einer
beruflichen Tätigkeit, da jene durch einen drastischen Entzug von exzes-
siv, ohne ärztliche Verordnung eingenommenen Schmerzmitteln verbes-
sert werden könnten. Die aktuellen Schwächeanfälle mit den diversen
Symptomen seien vermutlich funktioneller Ursache und könnten durch die
Konsultierung eines Psychiaters (psychiatrische Unterstützung oder
angstlösende / antidepressive Therapie) erfolgreich behandelt werden
(Bericht liegt in den Beschwerdebeilagen).
5.9 Im Bericht vom 4. Januar 2011 befand Dr. O.______, praktizierender
Arzt des Hôpitaux Universitaires de Strasbourg, der Versicherte habe seit
einem Schädeltrauma im Jahr 2005 intermittierende leichte Schwindelan-
fälle sowie eine vorübergehende Instabilität ohne begleitende Cochlea-
Symptomatologie erlitten. Das untersuchte Trommelfeld habe sich als un-
auffällig erwiesen. Es seien einige Schwankungen im Romberg Test zu
vermerken. Im Übrigen sei das Ergebnis der vestibulären klinischen Statik
normal. Auch das Ergebnis der vestibulären klinischen Dynamik sei nor-
mal, mit Ausnahme einer Abweichung nach rechts beim Gehen mit ge-
schlossenen Augen. Ebenfalls lägen keine klinische Zeichen für eine Er-
krankung des Kleinhirns vor. Rechts bestehe eine Hörschwäche von 35
B-3072/2012
Seite 16
dB à 4000, links von 45 dB à 4000. Die beidseitige Taubheit sei Trauma-
akustischer Ursache. Der instrumentelle Gleichgewichtsstatus sei ohne
signifikante Anomalien. Die beschriebene Symptomatologie könne Aus-
druck eines postkommotionellen Syndroms nach einem Schädeltrauma
sein (IV-Akt. 14, S. 2).
5.10 RAD-Arzt Dr. med. V._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,
erklärte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2011, die von Dr.
R._______ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvoll-
ziehbar und empfahl die Durchführung einer otoneurologischen Untersu-
chung (IV-Akt. 12).
5.11 Im Gutachten vom 31. August 2011 berichteten Dr. med. A._______,
Assistenzärztin, und Prof. Dr. W._______, leitende Ärztin des Universi-
tätsspitals X._______, der Versicherte habe rund zwei Monate nach dem
Arbeitsunfall vom 29. Oktober 2005 das Auftreten von Schwindelgefühlen
bemerkt. Einerseits würden Drehschwindel während rund 2 Minuten un-
gefähr dreimal pro Woche sowie andererseits andauernde Schwindel,
begleitet von starkem Hitzegefühl und Schweissausbrüchen, auftreten.
Die Drehschwindel seien seit rund 2008 stärker geworden. Die Be-
schwerden seien vor allem im Sitzen und Gehen vorhanden. Am besten
gehe es ihm, wenn er liege. Während des Schwindels habe er keine
Hörminderung bemerkt, dafür aber ein konstantes Rauschen auf beiden
Seiten. Aktuell spüre er vor allem morgens Kopfschmerzen, die sich im
Laufe des Tages bessern würden. Die Beschwerden würden abnehmen,
wenn er abgelenkt sei oder sich auf etwas konzentriere. Seine Arbeitsfä-
higkeit werde nach eigenen Angaben vor allem durch den Schwindel und
die Schweissausbrüche eingeschränkt.
Die Ärzte stellten die nachfolgenden Diagnosen:
Verdacht auf eine Otolithenfunktionsstörung auf der rechten Sei-
te (ICD-10 H81.3),
hochbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit links mehr als
rechts.
Sie vermuteten, dass eine Otolithenfunktionsstörung rechts Schwindel
und Gleichgewichtsprobleme bei Linearbeschleunigung hervorrufe. Die
beim Beschwerdeführer nachgewiesenen Befunde würden indessen nicht
sämtliche subjektiven Beschwerden ausreichend erklären. Die Arbeitsfä-
higkeit in der bisherigen Tätigkeit als Monteur sei beeinträchtigt, da bei
B-3072/2012
Seite 17
Tätigkeiten auf einer Leiter respektive in der Höhe Schwindelbeschwer-
den auftreten könnten und eine Sturzgefahr bestehe. Zumutbar seien in-
dessen berufliche Tätigkeiten ohne Sturzgefahr (IV-Akt. 20).
5.12 In der Stellungnahme vom 26. Juli 2012 erklärte RAD-Arzt Dr. med.
V.______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, aus den neu eingereich-
ten medizinischen Unterlagen würden keine neuen dauerhaften Gesund-
heitsstörungen oder pathologischen Befunde mit einem Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hervorgehen. Im Bericht von Dr. R._______ vom 3. No-
vember 2009 (recte: Bericht von Dr. M.______ vom 16. Oktober 2009;
vgl. E. 5.2) werde neben den bisher bekannten Diagnosen neu eine
"Dyspnée d'effort" (Atemnot bei Anstrengung) erwähnt, ohne entspre-
chende Pathologien. Die Diagnose sei daraufhin nicht wieder erschienen.
Ein undatierter Bericht von Dr. R._______ (recte: Dr. L._______; vgl.
E. 5.3) habe Brustschmerzen erwähnt, welche mangels entsprechender
kardialer Ursachen einem muskulären Ursprung zuzuordnen seien. In ei-
nem weiteren Bericht von Dr. R._______ vom 4. Dezember 2012 (recte:
Dr. B._______; vgl. E. 5.4) sei ein Blutzuckerbelastungstest empfohlen
worden, der jedoch bis heute nicht durchgeführt worden sei. Selbst wenn
eine Diabetes vorläge, hätte diese indessen keinen Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit, da eine Diabetes in der Regel gut einstellbar sei. Dem Be-
richt von Dr. H._______ vom 30. August 2010, der eine eingehende neu-
rologische Abklärung mit diversen bildgebenden und funktionellen Tests
wiedergab, seien weder klinische noch labormässige neurologische Pa-
thologien zu entnehmen. Die darin beschriebene Abweichung beim Un-
terberg Test nach links sei ebenfalls nicht ungewöhnlich und werde auch
bei Gesunden beobachtet. Die Symptomatik habe im Alltag keine Bedeu-
tung, da sie bei offenen Augen automatisch korrigiert werde. Auch die zu-
sätzliche ORL-Abklärung von Dr. P._______ ergebe keine Differenz zum
Gutachten des Universitätsspitals X._______. Die Feststellung "le di-
agnostic reste ouvert" zeige vielmehr, dass die geklagten (Schwindel-)
Beschwerden nicht durch einen organischen Befund erklärt werden kön-
nen. Schliesslich zeige auch die neuropsychologische Abklärung von Dr.
N._______ vom 13. Juli 2010 keine Auffälligkeiten (IV-Akt. 27).
6.
Zusammenfassend leidet der Beschwerdeführer gemäss den vorliegen-
den Untersuchungsbefunden aktuell hauptsächlich an Schwindelanfällen,
deren Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Jahr 2005 nicht mit Si-
cherheit geklärt ist (respektive von der SUVA verneint wird). Ausserdem
quälen ihn Kopfschmerzen, welche vermutlich durch eine exzessive
B-3072/2012
Seite 18
Selbstmedikation verursacht werden. Daneben ist seine Hörstärke auf
beiden Seiten (links mehr als rechts) eingeschränkt. Schliesslich wurde
bei ihm durch den Neurologen Dr. H._______ eine Angststörung diagnos-
tiziert, welche dieser indessen nicht mit entsprechenden fachmedizini-
sche Befunden begründet hat. In dem kurz zuvor ergangenen neuropsy-
chologischen Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2010 hat Dr. N._______
demgegenüber keine psychische Störung erkannt. Mangels entsprechen-
der fachärztlicher Hinweise ist beim Beschwerdeführer damit das Vorlie-
gen psychischer Leiden zu verneinen.
6.1 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ste-
hen insgesamt die von ihm beklagten Schwindelbeschwerden im Zent-
rum. Mit der Einholung des Gutachtens des Universitätsspitals X._______
vom 31. August 2011 (E. 5.11) hat die Vorinstanz auf die Empfehlung des
RAD vom 1. Februar 2011 die Ursachen für die Schwindelbeschwerden
und die durch diese verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers abgeklärt. Ebenfalls erlauben die vorangehend aufge-
führten verschiedenen Arztunterlagen einen umfassenden Eindruck des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Namentlich macht der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht nicht
geltend, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien im vorinstanzli-
chen Verfahren nicht vollständig medizinisch abgeklärt worden. Zu prüfen
bleibt damit, ob das Gutachten des Universitätsspitals X._______ vom
31. August 2011 den in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzun-
gen an ein beweiskräftiges Gutachten genügt (vgl. vorne E. 4.6).
6.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutach-
ten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende
Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex-
perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V
351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen des Expertenbegründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinwei-
sen).
B-3072/2012
Seite 19
6.3 Das durch die Vorinstanz eingeholte Gutachten des Universitätsspi-
tals X._______ genügt den erwähnten Anforderungen an ein Gutachten.
Es setzt sich mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen aus-
führlich auseinander und hat nicht nur die subjektiven Klagen, sondern
auch die körperlichen Leiden (soweit objektivierbar) umfassend abgeklärt.
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nimmt es in detaillierter Wei-
se Stellung. Die diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind nach-
vollziehbar, schlüssig und vollständig und tragen den körperlichen Ein-
schränkungen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung.
6.4 Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung vom 21. Mai
2012 auf qualitativ genügenden und vollständigen medizinischen Grund-
lagen. Es steht damit gemäss den Feststellungen im Gutachten des Uni-
versitätsspitals X._______ vom 31. August 2011 fest, dass die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers infolge seiner Schwindelbeschwerden bei
Tätigkeiten auf einer Leiter respektive in der Höhe infolge eines erhöhten
Sturzrisikos funktionell eingeschränkt ist. Dies betrifft insbesondere seine
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumtechnikmonteur.
Demgegenüber sind dem Beschwerdeführer sämtliche beruflichen Tätig-
keiten, bei welchen keine Sturzgefahr besteht, uneingeschränkt zumut-
bar.
7.
Gestützt auf dieses Leistungsprofil nahm die Vorinstanz die Invaliditäts-
bemessung mittels Einkommensvergleich basierend auf die Zahlen des
Jahres 2010 vor. So erklärte sie in der angefochtenen Verfügung, der Be-
schwerdeführer könne ohne Behinderung gemäss dem Fragebogen für
Arbeitgeber ein Einkommen von F. 59'946.– (13 x Fr. 4'611.25) erzielen.
Mit Behinderung betrage sein Einkommen gemäss der LSE 2008, Tabelle
TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, mit Umrechnung von 40 auf
41.6 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2010
Fr. 61'668.–. In der Stellungnahme vom 30. Juli 2012 korrigierte die kan-
tonale IV-Stelle, es sei beim Invalideneinkommen nicht das Anforde-
rungsniveau 4, sondern das Anforderungsniveau 3 der LSE zu berück-
sichtigen. Selbst wenn auch das Valideneinkommen gemäss der LSE
festgelegt oder wenn (was vorliegend jedoch nicht angezeigt sei) für das
Invalideneinkommen lediglich auf das Anforderungsprofil 4 der LSE ab-
gestellt werde, resultiere kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Der Be-
schwerdeführer hat sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen (Sachver-
halt Bst. F).
B-3072/2012
Seite 20
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po-
tentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174;
SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Entscheidend ist, dass die beiden Ver-
gleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben werden (siehe
ULRICH MEYER, a.a.O., Rz. II.f. zu Art. 28 a IVG; vgl. E. 4.2.3).
7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf
die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend auf Grund der im Januar
2010 eingereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab dem 1. Juli
2010 zu prüfen. Entsprechend ist der nachfolgend vorzunehmende Ein-
kommensvergleich gestützt auf die Einkommenszahlen per Ende Jahr
2009 vorzunehmen.
7.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens
muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfah-
rungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde.
Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Angesichts der in
Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversiche-
rungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit
den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das
Valideneinkommen auf Grund der Einträge im Individuellen Konto der
B-3072/2012
Seite 21
AHV (IK) bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Selbstständigerwer-
bende. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und
verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf,
ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch-
schnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011
vom 29. März 2012, E. 3 m.w.H.).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Ge-
sundheitsschaden weiterhin bei der C.______ tätig wäre. Gemäss Frage-
bogen für Arbeitgebende vom 10. März 2010 arbeitete er während 42.5
Stunden pro Woche für Fr. 25.– pro Stunde, zuzüglich Fr. 30.– Spesen für
das Mittagessen. Aus den beigelegten Mitarbeiterlohnblättern 2007 bis
2009 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 einen Brut-
tolohn von Fr. 74'515.55, im Jahr 2008 von Fr. 64'643.40 sowie im Jahr
2009 von Fr. 61'159.– erzielte (IV-Akt. 8). Aus dem IK-Auszug vom 10.
Februar 2011 demgegenüber gehen tiefere AHV/IV-pflichtige Einkommen
von Fr. 53'651.– im Jahr 2007, Fr. 52'869.– im Jahr 2008 sowie Fr.
44'872.– im Jahr 2009 hervor. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist auf
die Angaben des Arbeitgebers in den erwähnten Lohnblättern abzustel-
len. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar im Stundenlohn entlöhnt
wurde und deshalb ein monatlich schwankendes Einkommen erzielte, ist
auf den Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2009 abzustellen. Damit resul-
tiert ein vorliegend massgebendes Valideneinkommen (auf der Lohnbasis
von Ende Jahr 2009) von Fr. 66'773.–.
7.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Es ist für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht
entscheidend, ob eine Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich
verwertet, das heisst von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch
macht; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Er-
werbseinkommens zu bemessen, das die Versicherte durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit erzielen könnte (siehe ULRICH MEYER, a.a.O., Rz. II.1.
Bst. d zu Art. 28a IVG). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre-
chung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss
der LSE heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006
E. 4.1).
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Seite 22
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöh-
nen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich
noch leichte Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch-
schnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplat-
zes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im pri-
vaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabel-
lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde
liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo-
chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
7.4.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner IV-Anmeldung vom 16. Februar
2010 an, er habe zuerst die Primarschule besucht und alsdann in den
Jahren 1980 bis 1982 auf dem Niveau CAP eine Ausbildung als Kupfer-
schmied – Schweisser ("chaudronnier-soudeur") absolviert im Lycée
d'enseignement professionnel in Z._______ (25. Departement). Von 1982
bis 1984 habe er auf dem Niveau CAS eine Ausbildung als Handgiesser
("mouleur-main) im AFE in S._______ (25. Departement) abgeschlossen
(IV-Akt. 1). Mit dieser Ausbildung stehen dem Beschwerdeführer ver-
schiedene berufliche Tätigkeiten ohne Sturzrisiko auf dem hypothetisch
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Da er auf Grund seiner körperlichen
Einschränkungen nicht ausschliesslich noch einfachen und repetitiven Tä-
tigkeiten nachgehen kann und er ebenso wenig als ungelernter Handwer-
ker anzusehen ist, ist vorliegend für die Bemessung des Invalidenein-
kommens – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht lediglich auf
den Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsprofil 4 der LSE 2008
abzustellen. Vielmehr ist eine für den Beschwerdeführer zumutbare Ver-
weisungstätigkeit in seinem angestammten Betätigungsbereich der Me-
tallbearbeitung respektive -verarbeitung anzusiedeln. Auf Grund seiner
Ausbildung sowie Berufserfahrung darf diesbezüglich, wie die kantonale
IV-Stelle in der Stellungnahme vom 30. Juli 2012 richtig vermerkt (Sach-
verhalt Bst. E), auf das Anforderungsniveau 3, welches Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzt (infolge der funktionellen Einschränkungen
hingegen nicht auf ein körperlich anspruchsvolleres Anforderungsniveau),
abgestellt werden. Gemäss der LSE 2008, TA 1 Ziffer 27, 28 betrug der
durchschnittliche Lohn im Oktober 2008 im Bereich der Metallbearbeitung
respektive -verarbeitung im Anforderungsniveau 3 bei einer wöchentli-
chen Arbeitszeit von 40 Stunden und anteilsmässigem 13. Monatslohn für
Männer Fr. 5'695.–, was nach einer Umrechnung auf die in diesem Sektor
betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche im Jahr 2009
(abrufbar unter > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbs-
B-3072/2012
Seite 23
tätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsübli-
chen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun-
gen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Total; zuletzt besucht am
20. Dezember 2013) einen Jahreslohn 2008 von Fr. 70'561.– respektive
ein per Ende Jahr 2009 indexiertes Invalideneinkommen von Fr. 72'045.–
(vgl. BFS Statistik der Lohnentwicklung, Neuchâtel 2011, TA 1.39 Ent-
wicklung der Nominallöhne 1976 bis 2011, Basis 1939 = 100 Punkte; Der
Index lag für Männer per Ende Jahr 2008 bei 2092 Punkten sowie per
Ende Jahr 2009 bei 2136 Punkten) ergibt.
7.4.2 Da der Beschwerdeführer nicht bereits bei der Verrichtung von
leichten Hilfsarbeitstätigkeiten eingeschränkt ist, hat die Vorinstanz zu
Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (sog. Leidensabzug) berücksichtigt
(vgl. zum Ganzen: BGE 124 V 321 E. 3b bb).
7.5 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valide-
neinkommen von 66'773.– steht ein Invalideneinkommen von Fr. 72'045.–
gegenüber. Der Beschwerdeführer könnte damit trotz seiner gesundheitli-
chen Einschränkung noch mindestens den Lohn erzielen, den er vor Auf-
treten dieser verdient hat. Entsprechend ist keine invaliditätsbedingte Er-
werbseinbusse zu vermerken. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %.
Dasselbe Resultat ergibt sich, wenn für das Valideneinkommen auf die
Einkommenszahlen gemäss dem IK-Auszug vom 10. Februar 2011 abge-
stellt wird (vgl. E. 7.3 Abs. 2). Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen
Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die
angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2012 erweist sich damit im Er-
gebnis als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der unterliegende, vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsie-
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gende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE
auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Februar 2014