B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-308/2013
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für Leiterwochenende
(Verfügung vom 20. Dezember 2012)
B-308/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische
Person in der Form eines Vereins. Sie sieht sich gemäss ihrem Leitbild
als der Kinder- und Jugendverband der B._______ und will die Kinder-
und Jugendarbeit auf christlicher Basis in der ganzen Schweiz fördern,
insbesondere durch kulturelle und sportliche (In- und Outdoor) Veranstal-
tungen. Ausserdem bezweckt sie die Ausbildung von freiwilligen Mitarbei-
terinnen und Mitarbeitern, die insbesondere in den Bereichen der Kinder-
und Jugendfürsorge und der Planung und Durchführung von wöchentli-
chen Treffen mit Kindern und Jugendlichen in lokalen Gruppen eingesetzt
werden.
B.
Mit dem Antragsformular "Kursbeschrieb Aus- und Weiterbildung
Art. 9 KJFG" vom 4. Juli 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine
Finanzhilfe für das jährlich stattfindende "(...)-Leiterwochenende" mit den
Kurszielen der visionären Ausrichtung, des gemeinsamen Austauschs
und der Fortbildung zu spezifischen Themen. Der Kurs daure eineinhalb
Tage und finde ein- bis zweimal jährlich statt. Ihrem Antragsformular legte
die Beschwerdeführerin die Leiterwochenend-Programme der Jahre 2011
und 2012 bei.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 teilte das Bundesamt für Sozial-
versicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) der Beschwerde-
führerin mit, sie habe die Kurse "(…)" und "(...)-Leiterwochenende" nicht
in die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 vorbe-
reitete Vereinbarung über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
zwischen sich und der Beschwerdeführerin aufgenommen, da die von der
Beschwerdeführerin beigelegten Programme der bereits durchgeführten
Leiterwochenenden kein genügendes Aus- respektive Weiterbildungskon-
zept enthalte. Insbesondere könnten theologische Lehrveranstaltungen
nicht als Aus- oder Weiterbildung in diesem Sinne gelten.
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die
angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 sei teilweise aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das "(...)-Leiterwochenende" –
unter Anrechnung von mindestens einem halben bis einem ganzen Tag
Kursdauer – in die Vereinbarung für die Aus- oder Weiterbildung im Sinne
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des KJFG aufzunehmen. Sie macht zusammenfassend geltend, die von
ihr veranstalteten Leiterwochenenden enthielten anrechenbares Kursma-
terial von zumindest einem halben oder einem ganzen Kurstag. Gottes-
dienste, Gebetszeiten und Schulungen zählten zwar nicht zu den Kurszei-
ten im eigentlichen Sinne, gehörten jedoch zu ihrer Verbandskultur und
bildeten daher einen wesentlichen Bestandteil des Ausbildungsprogram-
mes. Von der Änderung der zwei Stunden auf neu drei Stunden Mindest-
dauer des Weiterbildungsprogrammes habe sie erst nach ihrer Gesuchs-
einreichung im Laufe der Verhandlungen erfahren. Ab 2014 werde der
Ausbildungsblock am Samstagnachmittag neu drei Stunden dauern. Für
die älteren Teilnehmer seien weitere zusätzliche Ausbildungsstunden vor-
gesehen, womit für diese sogar insgesamt sechs anrechenbare Kurs-
stunden anfielen. Es sei klar definiert, wer an welchem Programm teilzu-
nehmen habe. Die Beschwerdeführerin sei bereit, der Vorinstanz künftig
zwei getrennte Teilnehmerlisten abzugeben.
D.
In der Vernehmlassung vom 12. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus,
es sei aus den Gesuchsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht nach-
vollziehbar, mit welchen Inhalten sie eine leitende, beratende und betreu-
ende Funktion gezielt und methodisch vermittle. Die Beschwerdeführerin
zähle leichthin einzelne Programmteile des "(...)-Leiterwochenendes" nu-
merisch zusammen, die systematisch als Ausbildungskonzept über kei-
nen inneren Zusammenhang verfügten. Die als Aus- oder Weiterbildung
bezeichneten Programmteile seien zeitlich ungenügend, inhaltlich unbe-
stimmt und würden ohne Konzept vermittelt.
E.
Mit Verfügung vom 1. September 2015 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin auf, die Kursprogramme der in den Jah-
ren 2013 bis 2015 durchgeführten "(...)-Leiterwochenenden" sowie zwei
getrennte Teilnehmerlisten der ab 2014 durchgeführten "(...)-
Leiterwochenenden" einzureichen.
Am 27. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die vom Bun-
desverwaltungsgericht einverlangten Unterlagen ein. Gleichzeitig berich-
tigt sie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift dahingehend, dass sie
auch für die Zeit ab dem Jahr 2014 auf eine Erhöhung der Ausbildungs-
blöcke verzichtet habe, angesichts der erneuten Änderung der Richtlinien
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über die Gesuchseinreichung. Ebenfalls habe sie – entgegen ihrer An-
kündigung – keine altersgetrennten Ausbildungsblöcke durchgeführt.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 hält die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihrer Vernehmlassung fest. Hinsichtlich der neu eingereichten
Kursprogramme ergänzt sie, die Ausbildungsblöcke seien – gleich wie die
Kursprogramme der Jahre 2011 und 2012 – in sehr kleine Einheiten über
den Tag verteilt, inhaltlich unbestimmt und methodisch nicht miteinander
verknüpft. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Inhalten diese die
Fähigkeiten der Jugendlichen für eine leitende, beratende und betreuen-
de Funktion gezielt methodisch förderten.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Bundesamt für Sozialversi-
cherungen BSV (Vorinstanz) vom 20. Dezember 2012. Das BSV ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für
die Behandlung der Beschwerde vom 18. Januar 2013 zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das
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Seite 5
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1
Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), womit sie zur Beschwerde-
führung legitimiert ist.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
2.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung vom 20. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin
um eine Finanzhilfe für das "(...)-Leiterwochenende" zu Recht abgelehnt
hat.
2.1 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgel-
tungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle im
Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1 SuG) und zielt
darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche
Grundsätze auszurichten (VALLENDER/HETTICH/LEHNE, Wirtschaftsfreiheit
und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirtschaftsverfas-
sungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2006, 4. Auflage, N. 79, mit
Hinweisen). So richtet sich auch das Verfahren für die Gewährung von
Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorga-
nisationen nach dem SuG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der
Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts-
pflege. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber
E. 3.6). Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49
Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind – man-
gels anderslautender Übergangsbestimmungen – in verfahrensrechtlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anzuwenden, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft sind (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materieller Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
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Seite 6
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
in Kraft sind (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2.1 Im Subventionsrecht gilt nach Art. 36 des Subventionsgesetzes vom
5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6) insbesondere, dass Gesuche um
Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfül-
lung der Aufgabe verfügt worden ist (Bst. a). Wurde die Leistung nachher
zugesprochen, gilt das zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht
(Bst. b). Zulässig ist indessen auch die Anwendung des im Zeitpunkt der
Subventionszusprache massgebenden Rechts in der Form einer unech-
ten Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung ist demgegenüber nur dann
zulässig, wenn sie im Gesetz angeordnet oder nach dem Sinn des Erlas-
ses klar beabsichtigt wurde, zeitlich mässig und durch triftige Gründe ge-
rechtfertigt ist (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band II, 2014, Rz. 1561-1563).
2.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar
2013 bis zum 31. Dezember 2016 Finanzhilfen beantragt. Der in den Ak-
ten liegende Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Wei-
terbildung zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin vom
22. März respektive 1. April 2013 (im Folgenden: Leistungsvertrag) ba-
siert gemäss dessen Wortlaut auf Art. 9 KJFG sowie auf Art. 12 KJFV. Die
von der Vorinstanz zu vergütenden Finanzhilfen hängen gemäss der
Ziff. 2.2 des Leistungsvertrags betragsmässig von der Bedeutung der
konkret durchgeführten Kursveranstaltung ab (in Bezug auf den Umfang
des Angebots, die geographische Verbreitung sowie allfälligen besonders
förderungswürdigen Angeboten) und werden gemäss Ziff. 4 des Leis-
tungsvertrags erst nach deren Durchführung nach Vorlage der entspre-
chenden Kursabrechnung entrichtet. Nach dem Gesagten erhält die Be-
schwerdeführerin somit vorliegend die Leistung (sprich die ihr von der Vo-
rinstanz zugesprochenen Finanzhilfen) erst nach der Erfüllung ihrer Auf-
gaben (sprich der jeweiligen Durchführung der durch die Vorinstanz ge-
förderten Kurse). Anwendbar ist entsprechend gemäss Art. 36 SuG das
zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltende Recht.
2.3 Damit ist in zeitlicher Hinsicht das Bundesgesetz vom 30. September
2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1)
sowie die Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Ju-
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gendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) anwendbar. Das KJFG
und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013
in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober
1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugend-
förderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom
10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugend-
arbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Das JFG
stellte eine erste Rechtsgrundlage zur Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit dar (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung
der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I
854). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich
(thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksa-
mer und effizienter zu gestalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum
Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kin-
dern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom
17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6805
und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG,
sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue
Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhil-
fen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt
als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die
durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Ju-
gendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen
sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig en-
gagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen
erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
2.4 Gleichfalls sind in zeitlicher Hinsicht die in den einzelnen Beitragsjah-
ren jeweils gültigen Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung be-
treffend Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2011
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen (im Folgenden: Richtlinien) anzuwenden. Diese Richtlinien
traten erstmals am 1. Februar 2013 in Bezug auf das neue KJFG in Kraft.
Im Rahmen des Beitragsjahres 2013 konnten diese Richtlinien damit
noch keine Anwendung finden. Entsprechend sind diesbezüglich sinnge-
mäss sowie mit den nötigen Anpassungen die zum früheren Gesetz er-
lassenen Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern über
die Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz (JFG)
vom 1. Januar 2005 (im Folgenden: Richtlinien) anwendbar, wie dies die
Parteien in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht richtigerweise
erkannten.
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Seite 8
Bei diesen Richtlinien handelt es sich um sogenannte Verwaltungsver-
ordnungen. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungs-
verordnungen gebunden ist, berücksichtigt es diese in der Regel bei sei-
ner Entscheidfindung, weil es im Sinne des Gleichbehandlungsgebots
nicht ohne triftigen Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungs-
behörden abweicht (BGE 132 V 203 E. 5.1.2, mit Hinweisen).
2.5 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung von Art. 2 KJFG
will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen sowie geistigen Wohlbefinden gefördert werden und
sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber sowie für
die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch in-
tegrieren können.
2.5.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Ge-
mäss Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen
gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit
tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Ar-
beit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern
und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf
Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) Rechnung tragen.
2.5.2 Gemäss Art. 9 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften
Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen,
die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig
sind (Abs. 1). Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden
vom BSV und der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt (Abs. 2).
2.5.3 Als Aus- und Weiterbildung gelten nach Art. 12 KJFV Veranstaltun-
gen, welche erstens von einer Trägerschaft regelmässig durchgeführt
werden, zweitens die jugendlichen Teilnehmer im Hinblick auf ihre Lei-
tungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden (beides in lit. a) und
sich drittens klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten der Trä-
gerschaft abheben (lit. b).
B-308/2013
Seite 9
2.5.4 Private Trägerschaften können gemäss Art. 13 KJFV Gesuche um
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung beim BSV einreichen. Das
Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über die Art und den Um-
fang (lit. a), das Ziel und den Nutzen (lit. b) sowie die Finanzierung und
das Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote (lit. c). Gemäss Art. 14
Abs. 2 KJFV schliesst das BSV bei positivem Bescheid mit der jeweiligen
Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab, welche auf den 1. Januar
des darauffolgenden Beitragsjahres abgeschlossen wird und für vier Jah-
re gültig ist.
2.6 Gemäss Art. 15 der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Richtli-
nien des BSV vom 31. Januar 2013 umfasst ein halber Kurstag mindes-
tens drei Stunden sowie ein ganzer Kurstag mindestens sechs Stunden
Kurszeit. Endet ein Kurstag von mindestens drei Stunden vor 12 Uhr oder
beginnt dieser nach 17 Uhr, so zählt er (lediglich) als halber Kurstag
(Art. 15 Abs. 7 der Richtlinien). Mahlzeiten, Aufräumarbeiten und Reise-
zeiten gelten hierbei nicht als Kurszeit (Art. 15 Abs. 8 der Richtlinien). Die
Richtlinien des BSV vom 20. Dezember 2013 (gültig ab dem 1. Januar
2014) sehen in Art. 13 Abs. 7 vor, dass ein halber Kurstag mindestens
zwei Stunden und ein ganzer Kurstag mindestens vier Stunden Kurstätig-
keit umfasst. Ein Kurstag von mindestens zwei Stunden, der vor 12 Uhr
endet oder nach 17 Uhr beginnt, zählt hiernach als halber Kurstag. Ge-
mäss Art. 13 Abs. 8 dieser Richtlinien gelten Mahlzeiten, Aufräumarbeiten
und Reisezeiten wiederum nicht als Kurszeit. Die ab dem 1. Januar 2015
gültigen Richtlinien des BSV vom 11. Dezember 2014 sehen dieselben
Kriterien in den Absätzen 5 und 6 des Art. 13 vor.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 der – mit Blick auf das Beitragsjahr 2013 anwend-
baren (vgl. E. 2.4) – Richtlinien des Eidgenössischen Departements des
Innern über die Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungs-
gesetz (JFG) vom 1. Januar 2005 werden Kurstage mit mehr als zwei, je-
doch weniger als vier Stunden Kurstätigkeit als halbe Tage entschädigt;
ebenso Kurstage, bei denen die Kurse nach 17 Uhr beginnen oder vor
12 Uhr aufhören (Abs. 3). E contrario folgt daraus implizit, dass ein gan-
zer Kurstag mindestens vier Stunden Kurstätigkeit enthalten und entwe-
der am Morgen beginnen und bis in den Nachmittag andauern oder erst
am Nachmittag, jedoch noch vor 17 Uhr, beginnen muss.
3.
Nachfolgend ist ergänzend die rechtliche Natur der Gesuche um Finanz-
hilfen für die ausserschulische Jugendarbeit in Kürze darzulegen:
B-308/2013
Seite 10
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten. Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des
Bundesrechts. Finanzhilfen gehören zur Leistungsverwaltung, bei welcher
der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines
Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre. Im Gegensatz
hierzu gehören Abgeltungen zur Eingriffsverwaltung, da sie einen Aus-
gleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der
Bürger darstellen (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen,
2006, S. 24 ff.).
3.2 Art. 13 Abs. 1 SuG regelt die Prioritätenordnung und gilt unter ande-
rem für Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechts-
anspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu
erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen
Departemente eine Prioritätenordnung, nach welcher die Gesuche beur-
teilt werden (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten
Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf
Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwin-
gen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden (vgl. direkt an-
schliessend E. 3.3). Nach Art. 13 SuG soll dabei als leitendes Prinzip die
Gleichbehandlung gelten, weswegen die Departemente gehalten sind,
generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen SuG in BBl 1986 I
S. 406).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrecht-
licher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht sel-
ber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren
sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde lä-
ge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit
Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden lie-
gen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen
(als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermes-
senssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen
(vgl. BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes, 1992, S. 173 ff. und
201 f. sowie FABIAN MÖLLER, a.a.O, S. 43 f.).
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Seite 11
3.4 Hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen wird in
Art. 6 KJFG (allgemeine Voraussetzungen) festgehalten, dass der Bund
privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann
(vgl. E. 2.5.2). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanzhil-
fen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt wer-
den. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätz-
lich – das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken –
kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an pri-
vate Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubven-
tionen einzustufen.
3.5 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Er-
messen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subven-
tion zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des all-
gemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440;
FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.).
Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berück-
sichtigt werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Er-
messenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet,
Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behör-
de hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die
es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach
dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derar-
tige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechts-
gleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleis-
ten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom
10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
3.6 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt
das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung
ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei
der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung,
namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um
einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von
Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3
m.w.H.).
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Seite 12
4.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein Leiterwo-
chenende, das den lokalen Teams angeboten werde, könne zwar die Kri-
terien einer Aus- oder Weiterbildung im Sinne des KJFG erfüllen. Die
durch die Beschwerdeführerin formulierten Kursziele sowie die beigeleg-
ten Programme erhellten indes nicht, welcher Inhalt den Kursteilnehmen-
den vermittelt werde. Ein Aus- oder Weiterbildungskurs im Sinne des
KJFG bezwecke, die Teilnehmenden in ihrer Leitungsfunktion in der aus-
serschulischen Jugendarbeit zu schulen. Ein Gottesdienst, eine Gebets-
zeit oder eine Schulung im Bereich der Bibel oder Theologie gelte dem-
gegenüber nicht als Aus- oder Weiterbildung in diesem Sinne. Der Ausbil-
dungsblock, wie er im Beispiel der Samstagabendprogramme der Jahre
2011 und 2012 aufgelistet sei, könne nicht angerechnet werden, da einer-
seits zwei unterschiedliche Programme für zwei Gruppen aufgeführt sei-
en. Während die eine Gruppe einen Gottesdienst respektive eine Ge-
betsnacht abhalte, werde die andere Gruppe geschult. Unter diesen Um-
ständen könne die Vorinstanz nicht überprüfen, ob und welche Jugendli-
che am Kurs teilgenommen hätten.
In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, es sei aus den Gesuchs-
unterlagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, mit welchen
Inhalten diese eine leitende, beratende und betreuende Funktion gezielt
und methodisch vermittle. Es fehle eine Darlegung des Praxisbezugs und
des "Transfers". Die Beschwerdeführerin zähle leichthin einzelne Pro-
grammteile des "(...)-Leiterwochenendes" numerisch zusammen, die sys-
tematisch als Ausbildungskonzept über keinen inneren Zusammenhalt
verfügten. Kleinere ausbildungsfremde Programmteile würden, soweit
klar abgetrennt, nicht zu Beanstandungen führen. Die Beschwerdeführe-
rin habe selber zugestanden, dass religiöse Bestandteile des Leiterwo-
chenendes nicht als anrechenbares Programm zählten. Die als Aus- oder
Weiterbildung bezeichneten Programmteile seien ihrerseits zeitlich unge-
nügend, inhaltlich unbestimmt und würden ohne Konzept vermittelt. Die
über den Tag verteilten kleinen Einheiten seien methodisch nicht mitei-
nander verknüpft. Der Austausch unter den Teilnehmern stehe im Übrigen
gemäss KJFG nicht im Vordergrund. Die Botschaft zum KJFG stelle un-
missverständlich klar, dass die Aus- oder Weiterbildung der Schulung und
Weiterbildung von freiwilligen und ehrenamtlich tätigen Jugendlichen in
der Leitung und Betreuung von Gruppen, Projekten und Tätigkeiten die-
ne. Dies setze didaktische oder methodische Kursinhalte voraus, welche
die Jugendlichen befähigen sollten, in der ausserschulischen Kinder- und
Jugendarbeit leitend, beratend oder betreuend tätig zu sein. Dementspre-
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chend sollten nicht spezifische (wie politische, naturschützerische oder
religiöse) Themen im Mittelpunkt stehen. Entgegen dieser Forderung stel-
le zum Beispiel das Schwerpunktthema 2012 "(…)" offensichtlich theolo-
gische Inhalte in den Vordergrund. Es sei nicht im Sinne des Gesetzge-
bers, in der Kinder- und Jugendförderung inhaltliche, in casu theologi-
sche, Themen finanziell zu unterstützen.
5.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, das
"(...)-Leiterwochenende" enthalte grosse Teile an Inhalten, die den Anfor-
derungen des KJFG vollständig entsprächen. Um die Leiterwochenenden
attraktiver zu gestalten, sei jeweils ein anwendungsorientiertes Thema
aus dem Leiteralltag Inhalt des Seminarblockes. Die Themen wechselten
jährlich, weshalb lediglich der Programmrahmen für die nächsten Jahre
abgebildet werden könne. Die Kursteilnehmer würden durch die Ausbil-
dungsblöcke und den Austausch untereinander geschult, als Leiterinnen
und Leiter
Räume für die Entfaltung der Persönlichkeiten zur Verfügung zu
stellen,
neue Horizonte zu eröffnen und Werte zu vermitteln,
Lebenswelten mitzugestalten und die Planung der persönlichen
Zukunft zu begleiten,
Kinder und Jugendliche zu gesellschaftlichem und ehrenamtli-
chem Engagement zu motivieren,
kritische Urteilsfähigkeit und emotionale Kompetenz zu fördern
und zur Kommunikation zu befähigen sowie
Programme zu gestalten, die dem Entwicklungsstand der Kinder
und Jugendlichen entsprächen und ihre sozialen Kompetenzen
förderten.
Je nach dem jeweiligen Schwerpunkt des Leiterwochenendes würden die
genannten Schulungszwecke anders gewichtet. Die Beschwerdeführerin
sei sich bewusst, dass Gottesdienste, Gebetszeiten und Schulungen im
Bereich der Bibel oder Theologie nicht als Aus- oder Weiterbildung im
Sinne des KJFG gälten. Diese gehörten jedoch zu ihrer Verbandskultur
und bildeten daher einen wesentlichen Bestandteil des Ausbildungspro-
grammes. Dennoch enthalte das Programm genügend Bestandteile, die
der Ausbildung im Sinne des KJFG zuzuordnen seien.
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Seite 14
6.
Die Anforderungen an eine zu Finanzhilfen berechtigende Jugendleiter-
ausbildung umschreibt insbesondere Art. 12 KJFV. Hiernach müssen die
in der Form von regelmässigen Veranstaltungen abzuhaltenden Kurse die
teilnehmenden Jugendlichen im Hinblick auf ihre Leitungs-, Beratungs-
und Betreuungsfunktion ausbilden sowie sich gleichfalls klar von den all-
gemeinen statutarischen Tätigkeiten der diese Kurse durchführenden
Trägerschaft abheben (E. 2.5.3). Zu berücksichtigen ist ausserdem die in
Art. 2 KJFG vorgesehene Zweckbestimmung, wonach die ausserschuli-
sche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dazu beitragen soll, dass Kin-
der und Jugendliche in ihrem körperlichen sowie geistigen Wohlbefinden
gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für
sich selber sowie für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kul-
turell und politisch integrieren können (E. 2.5; vgl. E. 2.3 i.f.).
Die zeitlichen Anforderungen an einen anrechenbaren Kurstag werden in
den Richtlinien des BSV respektive des Departements des Innern gere-
gelt (vgl. E. 2.4 und 2.6). Diesbezüglich gelten für die Beschwerdeführerin
in Bezug auf das vorliegend infrage stehende erste Beitragsjahr 2013 die
Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern vom 1. Januar
2005. Hiernach haben halbtägige Kurse mindestens zwei Stunden und
ganztätige Kurse mindestens vier Stunden Kurstätigkeit zu enthalten
(E. 2.6 Abs. 2). Eine Erhöhung der zeitlichen Anforderungen an einen
halben respektive an einen ganzen Kurstag erfolgte lediglich mit den
Richtlinien des BSV vom 31. Januar 2013, welche vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen (E. 2.4 i.f.). Gemäss den in den Jahren 2014 und
2015 jeweils gültigen Richtlinien kam sodann erneut die in Bezug auf das
JFG getroffene Regelung zur Anwendung, wonach zwei Stunden Kurszeit
als einen halben sowie vier Stunden Kurszeit als einen ganzen Kurstag
angerechnet werden (E. 2.6). Diese Regelung ist nach dem Gesagten in
Bezug auf die gesamte vorliegend zu beurteilende Zeitspanne gültig.
Das Ziel einer Jugendleiterausbildung im Sinne des KJFG ist nach dem
Gesagten zusammenfassend, einerseits das körperliche und geistige
Wohlbefinden sowie die Persönlichkeitsentfaltung der jugendlichen Teil-
nehmer im Allgemeinen zu fördern und diese andererseits im Hinblick auf
ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion konkret zu schulen. Die Vorinstanz
folgert aus diesen rechtlichen Vorgaben zu Recht, dass eine zu Finanzhil-
fen berechtigende Jugendleiterausbildung ein innerlich kohärentes Aus-
bildungskonzept voraussetzt. Ausbildungsfremde Programmteile sind von
diesem Ausbildungskonzept thematisch klar abzutrennen.
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7.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die von der Beschwerdeführerin
mit ihrem Antragsformular eingereichten Programme der Leiterwochen-
enden der Jahre 2011 und 2012 sowie die im Rahmen der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdeführerin
nachgereichten Programme der Leiterwochenenden der Jahre 2013 bis
2015 vor. Die letzteren Programme sind vorliegend von einer grösseren
Bedeutung, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere für die dazu-
gehörigen Leiterwochenenden der Jahre 2013 bis 2015 Finanzhilfen be-
antragt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B: Antrag auf Finanzhilfen für die Jahre
2013 bis 2016).
7.1 Die dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 beigeleg-
ten Programme der an den Wochenenden vom (…) bis zum (…) Januar
2011 sowie vom (..) bis zum (…) Januar 2012 stattgefundenen Leiterwo-
chenenden zeigen auf, dass in vielen Kursblöcken unter anderem ver-
einsinterne und religiöse Themen gelehrt oder in der Form von Gebets-
zeiten und Gottesdiensten praktiziert wurden. Dieser Umstand enthüllt
sich teilweise bereits durch die in den Programmen wiedergegebenen
Kurstitel, wie die nachfolgenden Beispiele aufzeigen:
Passion for Jesus (2011),
Passion for rangers (2011),
Passion for prayers (2011),
focus4salvation! (2012),
focus4reaching! (2012),
focus4mylife! (2012).
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zugestand, ging
es ihr bei diesen Kursblöcken offenbar darum, ihre religiöse Verbandskul-
tur mit den kursteilnehmenden Jugendlichen zu pflegen. Hinsichtlich wei-
terer Ausbildungsblöcke zeigten deren ergänzende Kurzbeschriebe auf,
dass in diesen vorwiegend vereinsinterne respektive theologische Werte
vermittelt werden sollten (zum Beispiel: focus4reaching! [2012]: Gemäss
der Beschreibung ging es bei diesem Kursblock um die Positionierung
und das Engagement des Vereins in der politischen Gemeinde; und
focus4teams! [2012]: Gemäss der Beschreibung sollte dieser Kursblock
eine Methode zur Wiedergabe biblischer Inhalte lehren). Der vorstehend
genannte Ausbildungsblock focus4salvation! sollte gemäss der ergän-
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zenden Programmbeschreibung zwar – unabhängig vom biblisch klin-
genden Titel – nicht nur vermitteln, wie neue Kinder durch ein spannen-
des Programm (zum Verein, zum Glauben?) gewonnen werden könnten,
sondern ausserdem die kreative Gestaltung einer Lektion behandeln.
Gleichzeitig trat gemäss dem Programm innerhalb desselben Kursblocks
eine Zauberkünstlerin auf, welche wohl mehr der Unterhaltung der Ju-
gendlichen, offensichtlich aber nicht der Schulung der für einen Jugend-
leiter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten diente. Demnach wurden
selbst innerhalb eines einzelnen Kursblocks allenfalls für eine Jugendlei-
terausbildung nützliche Bestandteile mit ausbildungsfremden Themen
vermischt. Bei weiteren Kursbestandteilen fehlten ferner entweder ge-
nauere Angaben über die Dauer des Kursbestandteils (zum Beispiel wur-
den die Ausbildungsblöcke focus4mylife! [2012] und focus4passion!
[2012] im Programm direkt anschliessend an einen Gottesdienst ab
10.00 Uhr aufgeführt, ohne eine eigene Zeitangabe hinsichtlich des Be-
ginns der Ausbildungsblöcke; auch das Ende der Ausbildungsblöcke wur-
de nicht angegeben, die nächste bekannte Grösse war das Get Ready
Stand von 11.45 Uhr bis 12.15 Uhr sowie das anschliessende Mittages-
sen ab 12.15 Uhr) oder entsprechende inhaltliche Angaben zur Frage, ob
diese leiterspezifisches Kursmaterial enthielten.
7.2 Nachfolgend sind die für die Beurteilung der vorliegend strittigen
Finanzhilfen – wie einleitend dargelegt – im Vordergrund stehenden
Kursprogramme der Jahre 2013 bis 2015 im Einzelnen zu beurteilen.
7.2.1 Gemäss dem entsprechenden Kursprogramm dauerte das Leiter-
wochenende des Jahres 2013 von Samstag, (…) 2013, 9.30 Uhr, bis
Sonntag, (…) 2013, nach dem Mittagessen. Am Sonntag standen keiner-
lei Ausbildungskurse auf dem Programm. Stattdessen waren neben ei-
nem freiwilligen Gebet vor dem Frühstück hauptsächlich ein Gottesdienst
sowie das Mittagessen geplant. Auch das Samstagsprogramm enthielt
mit drei über den Tag verteilten Blöcken an "Worship" sowie zwei "I
preach gospel" grosse Bestandteile an Vermittlung von vereinsinternen
Werten. Die drei Ausbildungsblöcke "Methodik", "Leiterschaftsthemen"
und "systematische Analyse eines Themas und Entwicklung von altersge-
rechten Ausbildungsinhalten für Kinder" entbehrten sodann im Kurspro-
gramm jeglicher Erläuterungen hinsichtlich ihres konkreten Inhalts. Es ist
deshalb aus dem Kursprogramm des Jahres 2013 nicht ersichtlich, inwie-
fern die Beschwerdeführerin den Jugendlichen durch dieses eine leiten-
de, beratende und betreuende Funktion gezielt und methodisch vermittelt
hätte.
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7.2.2 Eine vergleichbare Bilanz ist hinsichtlich des Leiterwochenendes
vom (…) bis zum (…) Januar 2014 zu ziehen. Auch jenes Programm sah
für den Sonntag lediglich ein freiwilliges Gebet vor dem Frühstück sowie
einen Gottesdienst vor dem Mittagessen vor, unter Ausschluss jeglicher
Ausbildungsblöcke für die angehenden Jugendleiter. Das Samstagspro-
gramm enthielt – neben Zeiten des gemeinsamen Lobpreises, "Worship,
Ausrichtung" sowie einer "Worship- und Prayernight" – zwar erneut meh-
rere Jugendleiter-Ausbildungsblöcke mit den Titeln "Unsere Rolle in der
Gesellschaft", "Leiterschaftsthemen", "Workshops zu 6 verschiedenen
Themen (Life's mentoring, Worklife Balance, Clean your life, Life and
Conflicts, Life with Love, Life with Spirit)" sowie "Kinder- und Jugendarbeit
mit Vision". Weitere Erläuterungen zu diesen bereits durchgeführten Aus-
bildungsblöcken fehlten dagegen auch bezüglich des Leiterwochenendes
des Jahres 2014. Mit dem ersten Kursblock "Unsere Rolle in der Gesell-
schaft" vermittelte die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich weniger
Jugendleiterthemen, sondern thematisierte vielmehr die eigene (soziale)
Position als Verein. Unter dem unspezifischen Begriff "Leiterschafts-
themen" kann des Weiteren kein greifbares Ausbildungskonzept verstan-
den werden. Zumindest vier der sechs aufgeführten Workshops ("Clean
your life", "Life and Conflicts", "Life with Love" und "Life with Spirit") be-
zweckten überdies offenbar mehrheitlich die Vermittlung christlicher Wer-
te, anstatt Jugendliche im Hinblick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunk-
tion individuell zu schulen (vgl. E. 6 Abs. 2). Der letzte Kursblock "Kinder-
und Jugendarbeit mit Vision" behandelte zwar eindeutig ein für Jugendlei-
ter fachspezifisches Thema. Fraglich verbleibt allerdings in diesem Zu-
sammenhang, welche "Vision" die Beschwerdeführerin bei diesem Aus-
bildungsblock miteinbezog. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen
bleiben, nachdem auch das Programm des Leiterwochenendes 2014 ins-
gesamt kein methodisches sowie in sich kohärentes Ausbildungskonzept
aufzeigt, um die teilnehmenden Jugendlichen zu Jugendleitern auszubil-
den.
7.2.3 Das Leiterwochenende des Jahres 2015 dauerte schliesslich ge-
mäss dessen Programm von Samstag, (…) Januar 2015, 10.00 Uhr bis
Sonntag, (…) Januar 2015, nach dem Mittagessen. Am Samstag standen
neben den Pausen und Verpflegungen ein Block mit dem (unspezifi-
schen) Titel "Ausbildungsthemen", ein "Worship", die Durchführung eines
"World-Cafés" zur konzeptionellen Entwicklung von neuen Ansätzen und
Methoden für die Kinder- und Jugendarbeit sowie ein Gottesdienst auf
dem Programm. Am Sonntag sollte neben dem "Worship" lediglich eine
Einleitung in die "SWOT-Analyse" sowie die anschliessende Anwendung
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dieser "SWOT-Analyse" in Gruppen stattfinden. Das Kursprogramm ver-
schweigt allerdings die konkrete Frage, welche die SWOT-Analyse hätte
klären sollen. Sowohl das Word-Café als auch die SWOT-Analyse dienen
definitionsgemäss der Ideenfindung und -zusammentragung. Diese In-
strumente erlaubten den teilnehmenden Jugendlichen gegebenenfalls,
sich aktiv einzubringen und sich auszutauschen. Andererseits mögen die-
se Instrumente der Beschwerdeführerin erlaubt haben, sich durch deren
Zuhilfenahme ein Bild über die Auffassungen und Wünsche der Jugendli-
chen zu machen. Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass mit-
tels der erwähnten Instrumente den Jugendlichen irgendein Ausbildungs-
stoff didaktisch weitergegeben wurde. Instrumente wie eine SWOT-
Analyse oder ein Word-Café sind damit grundsätzlich – ohne zusätzliche
anderweitige Vermittlung von Lehrinhalten – für die Durchführung einer
Jugendleiterausbildung weniger geeignet. Insgesamt enthält auch das
Programm des Leiterwochenendes 2015 kein methodisch durchdachtes
sowie zusammenhängendes Ausbildungskonzept zur Vermittlung der Fä-
higkeiten und Kenntnisse eines Jugendleiters.
7.2.4 Zusammenfassend ist die in der Stellungnahme der Vorinstanz vom
27. Oktober 2015 gezogene Schlussfolgerung, wonach die ab dem Jahr
2013 durchgeführten Leiterwochenenden lediglich inhaltlich unbestimmte,
kurze, über den Tag verteilte sowie methodisch nicht miteinander ver-
knüpfte Ausbildungseinheiten enthielten, bundesrechtlich nicht zu bean-
standen.
7.3 Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund der dem Bundes-
verwaltungsgericht vorliegenden Programme der "(...)-Leiterwochen-
enden" (gesamthaft sowie insbesondere ab dem Jahr 2013) das Ziel ei-
ner Jugendleiterausbildung im Sinne des KJFG nicht. Die Programme
lassen auf keine konkrete Schulung der jugendlichen Teilnehmer im Hin-
blick auf ihre Leitungs- und Betreuungsfunktion schliessen. Die in den
Programmen ausgewiesenen ausbildungsfremden Aspekte überwiegen
offenkundig. Die von Art. 12 KJFV geforderte Abgrenzung der durchge-
führten Jugendleiterausbildung zu den Statuten (resp. dem Leitbild, das
vorliegend die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher
Basis durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen vorsieht, vgl. Sach-
verhalt Bst. A) der Beschwerdeführerin ist überdies nicht eindeutig gege-
ben. Der Vorinstanz ist gleichfalls darin beizupflichten, dass die Be-
schwerdeführerin die einzelnen Jugendleiter-Ausbildungsblöcke in den
"(...)-Leiterwochenenden" jeweils als kleine Einheiten über den Tag ver-
teilt dargeboten hat, ohne diese methodisch miteinander zu einem kohä-
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renten Gesamtausbildungskonzept verknüpft zu haben. Damit fehlt vor-
liegend ein hinreichendes Konzept der Beschwerdeführerin, die Fähigkei-
ten und Kenntnisse der Jugendlichen für eine leitende, beratende und be-
treuende Funktion gezielt methodisch zu fördern, wie die Vorinstanz zu
Recht bemängelt. Die Anforderungen für eine zu Finanzhilfen berechti-
gende Jugendleiterausbildung sind aus diesem Grunde bereits in thema-
tischer Hinsicht nicht erfüllt. Es erübrigt sich entsprechend, hinsichtlich
der einzelnen, innerhalb der jeweiligen "(...)-Leiterwochenenden" angebo-
tenen Jugendleiter-Ausbildungsblöcke zu prüfen, ob diese zusammenad-
diert den zeitlichen Anforderungen eines ganzen oder zumindest eines
halben Kurstages genügten (vgl. hierzu E. 6. Abs. 2).
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– wird an die durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Verfah-
renskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist innert 30 Tagen
zu bezahlen.
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
9.
Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 3.4 dargelegt, handelt
es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um
Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt, unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von
Fr. 600.–. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein
und Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche
Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Versand: 17. Dezember 2015