Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3083/2011
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler; Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien A._______ AG,
vertreten durch Dr. JeanLouis von Planta, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Revisionsverfügung AGK 201139 vom 21. März 2011 stellte das
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) fest, dass die
A._______ AG (Beschwerdeführerin) unrechtmässig
Versicherungsleistungen im Betrage von CHF 31'229.95 für die Monate
von April bis Dezember 2010 geltend gemacht habe. Davon seien CHF
4'707.15 noch nicht ausbezahlt worden. Sie verfügte, dass die
unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen von CHF 26'522.80
innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse BaselStadt zurückzuerstatten
seien.
Sie begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 17. März 2011 keine
Arbeitszeitkontrolle habe vorweisen können, welche täglich über die
geleisteten Arbeits und allfälligen Mehrstunden, die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen wie Krankheit,
Unfall, usw. von C._______ Auskunft gegeben hätte. Arbeitsausfälle
hätten auch nicht anhand betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden
können. Aus Reisedokumenten und Reisekostennachweisen sei
ersichtlich, dass für Tage wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle geltend
gemacht worden seien, an denen C._______ in den Ferien gewesen sei
oder gearbeitet habe. Im Ergebnis sei ein Arbeitsausfall aufgrund der
fehlenden betrieblichen Zeitkontrolle nicht überprüfbar und
Plausibilisierungsversuche anhand anderer betrieblicher Unterlagen seien
nicht möglich gewesen. Insofern seien die im Prüfungszeitraum
bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen für geltend gemachte
Arbeitsausfälle für Tage, an denen C._______ in den Ferien gewesen sei
bzw. gearbeitet habe und deshalb keine wirtschaftlich bedingten
Arbeitsausfälle erlitten habe, vollumfänglich abzuerkennen.
B.
Mit Beschwerde (recte: Einsprache) vom 18. April 2011 an die Vorinstanz
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
Revisionsverfügung AGK 201139 und die Auszahlung der restlichen
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2010.
Zur Begründung führte sie an, dass die Kurzarbeit für die Arbeitsstelle
von C._______ beantragt worden sei. Diese Stelle sei von 100 % auf
20 % reduziert worden. Das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons BaselStadt habe die Kurzarbeit vom 1. April 2010 bis zum 30.
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September 2010 und vom 4. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010
gutgeheissen.
Dem Revisor sei die Stundenabrechnung vorgelegt worden. Ein
Stundenrapport sei jeweils Ende Monat ausgefüllt worden. Auf eine
tägliche Kontrolle sei aufgrund des grossen Vertrauensverhältnisses zu
C._______ verzichtet worden. Diese Art des Rapports sei indirekt
gutgeheissen worden, da auf dieser Grundlage auch das zweite Gesuch
durch das kantonale Amt bewilligt worden sei. Die Vorinstanz wolle
ihrerseits nur einen Grund suchen, um sie eines unrechtmässigen
Verhaltens bezichtigen zu können, was inakzeptabel sei. C._______ sei
weder krank noch im Urlaub gewesen, deshalb seien keine Notizen zu
einem Ausfall zu finden. Die Reise von C._______ nach X._______ sei
vorwiegend zur Unterstützung bei Problemen erfolgt. Dabei sei sie nicht
zu 100 % arbeitstätig gewesen.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2011 wies die Vorinstanz die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie aus,
ausschliesslich sie oder von ihr beauftragte Treuhandexperten seien für
die Prüfung der Rechtmässigkeit der abgerechneten
Kurzarbeitsentschädigung zuständig. Auf den von der
Beschwerdeführerin erwähnten Stundenabrechnungen seien lediglich
geleistete Projektstunden ersichtlich gewesen, welche zwecks
Fakturierung an Kunden erstellt worden seien. Diese können eine
Arbeitszeitkontrolle nicht ersetzen. Beim Aufenthalt in X._______ sei
bestätigt worden, dass es sich um eine Geschäftsreise gehandelt habe.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am
30. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem
Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Revisionsverfügung AGK
201139 seien vollumfänglich aufzuheben und ihr sei die restliche
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2010 gemäss
Verfügung vom 30. September 2010 der kantonalen Amtsstelle
auszubezahlen.
Zur Begründung führt sie an, der für die Kontrolle zuständige Revisor sei
nicht sehr kooperativ gewesen. Dass er zusammen mit dem Chef des
Inspektorats nicht nur die Revisionsverfügung verfasst habe, sondern
auch die Beschwerde gegen die Revisionsverfügung beurteilt habe, sei
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verfassungswidrig. Da es sich um dieselben Personen gehandelt habe,
sei eine objektive Beurteilung nicht möglich gewesen.
Die kantonale Amtsstelle habe zwei Mal die Gesuche der
Beschwerdeführerin um Kurzarbeit gutgeheissen. Im Vorfeld seien die
Unterlagen zweimal geprüft und die Kurzarbeitsentschädigung als
gerechtfertigt angesehen worden. Im Nachhinein könne somit nicht von
einer ungerechtfertigten Unterstützung ausgegangen werden. Ansonsten
sei die Prüfungsweise des kantonalen Amtes in Frage gestellt. Es sei
zudem fahrlässig, drei Monate nach Ablauf der Bewilligung eine Revision
durchzuführen.
Es sei auch falsch festzuhalten, wie dies in der Revisionsverfügung getan
worden sei, dass keine Arbeitskontrolle von C._______ vorgewiesen
worden sei. Nicht nur die projektspezifischen Stunden seien aus den
Unterlagen zu entnehmen, sondern ihr gesamter Arbeitsaufwand. Es
bestehe ein grosses Vertrauen zwischen der Beschwerdeführerin als
Arbeitgeberin und C._______ als Mitarbeiterin. Daher sei auf eine
tägliche Kontrolle ihrer Arbeitszeit verzichtet worden. Diese habe
durchschnittlich 20 % betragen. Am Ende des Monats sei jeweils ein
Stundenrapport ausgefüllt worden. Diese Art von Rapport sei vom
kantonalen Amt indirekt gutgeheissen worden, weil auch das zweite
Gesuch auf dieser Grundlage bewilligt worden sei. Erst nach der Kritik
des Revisors sei ein täglicher Stundenrapport eingeführt worden. Es habe
aber während der Kurzarbeit keinerlei Kritik oder Aufforderung von Seiten
der Behörden gegeben. Ansonsten hätte die Beschwerdeführerin schon
früher Anpassungen vorgenommen. Die Rechtmässigkeit der
Kurzarbeitsentschädigung sei daher gegeben.
C._______ habe seit der Anmeldung der Kurzarbeit keinen Urlaub mehr
gehabt und sie sei während dieser Zeit nie krank gewesen.
Dementsprechend seien auch keine Notizen bezüglich eines Ausfalls zu
finden gewesen. Wieso der Revisor festhalte, dass dies nicht ersichtlich
sei, sei insofern nicht nachvollziehbar. Er suche nur einen Grund, um die
Beschwerdeführerin eines unrechtmässigen Verhaltens bezichtigen zu
können, was inakzeptabel sei.
Die Reise von C._______ nach X._______ sei eindeutig eine
Geschäftsreise und keine Urlaubsreise gewesen. Sie habe aber nur
Unterstützung geleistet, wenn sich Probleme oder Diskussionen ergeben
hätten. C._______ sei wegen der schlechten Wirtschaftslage, und weil
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weitere Auftraggeber ausgeblieben seien, nicht zu 100 % ausgelastet
gewesen. Aufgrund des reduzierten Arbeitseinsatzes bestehe daher auch
für die Zeit der X._______reise ein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 stellt die Vorinstanz den
Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die
Revisionsverfügung vom 21. März 2011 sowie der Einspracheentscheid
vom 28. April 2011 zu bestätigen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Revisionsverfügung und auf den
Einspracheentscheid und ergänzt die rechtlichen Ausführungen wie folgt:
Der Arbeitsausfall von C._______ sei nicht nur aufgrund der fehlenden
Arbeitszeitkontrolle und der fehlenden anderen
Plausibilisierungsmöglichkeiten nicht bestimmbar, sondern es seien für
sie auch Arbeitsausfälle für Zeiten geltend gemacht worden, an welchen
sie gearbeitet habe oder auf Geschäftsreise gewesen sei. So sei belegt,
dass C._______ am 13. Oktober 2010 während 9,75 Stunden gearbeitet
habe. Für diesen Tag sei allerdings ein Arbeitsausfall von 4,75 Stunden
geltend gemacht worden. Auch während der Reise von C._______ in
X._______ sowie während anderen Geschäftsreisen seien wirtschaftlich
bedingte Ausfallstunden geltend gemacht worden. Während einer
Geschäftsreise mit der Überschrift "(…)" vom (…) bis zum (…) November
2010 sei für eine Gesamtdauer von sechs Tagen jeweils ein täglicher
Arbeitsausfall von 6,40 Stunden geltend gemacht worden. Diese Reise
habe somit hauptsächlich aus Ausfallstunden bestanden.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach dem Revisor
Stundenabrechnungen vorgelegt worden seien, die den gesamten
Arbeitsaufwand betroffen hätten, treffe nicht zu. Es gebe keine
Arbeitszeitkontrolle, welche täglich über die geleisteten Arbeits und
Mehrstunden, usw. Auskunft gebe, sondern nur Abrechnungen für die
geleisteten Projektstunden, welche zwecks Fakturierung an Kunden
erstellt worden seien. Eine detaillierte Arbeitszeitkontrolle könne damit
nicht ersetzt werden, zumal es darin Widersprüche gebe. Die Arbeitszeit
der Arbeitnehmer müsse ausreichend kontrollierbar sein, damit der
Arbeitsausfall überprüfbar sei und Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Vorliegend sei keine derartige
Arbeitszeitkontrolle geführt worden und es gebe auch keine weiteren
Unterlagen. Arbeitsausfälle seien für Zeiten geltend gemacht worden, an
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welchen die betreffende Arbeitnehmerin gearbeitet habe oder auf
Geschäftsreise gewesen sei und für welche daher kein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe.
Zwar sei das Gesuch um Kurzarbeit zweimal gutgeheissen worden, wie
die Beschwerdeführerin aufführt. Das dafür zuständige kantonale Amt sei
aber nicht für die Prüfung der Rechtmässigkeit der ausbezahlten
Kurzarbeitsentschädigung verantwortlich. Dies sei die Aufgabe der
Ausgleichsstelle oder von ihr beauftragten Treuhandstellen.
Das Einspracheverfahren gehöre zur nachträglichen verwaltungsinternen
Rechtspflege und die Zuständigkeitsordnung sei geregelt. Diejenige
Instanz, die verfügt habe, überprüfe den Entscheid im
Einspracheverfahren.
Dass der Revisor anlässlich der Revision nicht kooperativ gewesen sei
und einen Grund für ein unrechtmässiges Verhalten gesucht habe, werde
bestritten. Die Revision habe einen gewöhnlichen Verlauf genommen.
Auch werde in der Verfügung nur festgehalten, dass keine
Arbeitszeitkontrolle vorgewiesen werden konnte, was die
Beschwerdeführerin selbst schriftlich bestätigt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 28. April 2011, mit dem die Revisionsverfügung AGK
201139 vom 21. März 2011 bestätigt wurde. Dieser Entscheid stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen
der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR
837.0] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
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Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen
Einspracheentscheids und der angefochtenen Revisionsverfügung durch
diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG; vgl. auch
Art. 60 Abs. 1 ATSG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die von der Vorinstanz
verfügte Aberkennung und Pflicht zur Rückerstattung der
Kurzarbeitsentschädigungen im Betrage von CHF 26'522.80 für die
Monate von April bis Dezember 2010 rechtmässig ist und die Auszahlung
des restlichen Betrags von CHF 4'707.15 für den Monat Dezember 2010
verweigert werden darf.
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab, es sei
verfassungswidrig, dass dieselben Personen, welche die
Revisionsverfügung erlassen haben, alsdann auch ihre Beschwerde
(recte: Einsprache) gegen diese Revisionsverfügung beurteilt hätten.
3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AVIG führt die Vorinstanz die Ausgleichsstelle
der Arbeitslosenversicherung. Diese prüft die ausbezahlten
Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art.
110 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]) und verfügt bei
Arbeitgeberkontrollen (Art. 83a Abs. 3 AVIG). Gegen die Verfügungen
kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Zürich/St.Gallen 2008, S. 473).
3.2. Im vorliegenden Fall wurde dieses Verfahren eingehalten. Weil mit
der Einsprache eine nochmalige, einlässlichere Beurteilung durch die
entscheidende Instanz verlangt wird, handelt es sich bei der
Einspracheinstanz um die verfügende Instanz. Diejenige Instanz, die
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verfügt hat, überprüft somit den Entscheid im Einspracheverfahren. Diese
Zuständigkeitsordnung ist an sich zwar untypisch, sie wurde aber vom
Gesetzgeber als "nicht für unzweckmässig gehalten" (vgl. KIESER, a.a.O.,
S. 473474; DERS., ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 52 N28). In der Lehre wird diese Form der Einsprache, vor allem
wenn Verfügungen in grosser Zahl zu erlassen sind, als berechtigt
erachtet. Sie bietet vor allem die Möglichkeit, einen Fall nochmals,
eingehender zu prüfen (vgl. KIESER, Kommentar, a.a.O., Art. 52 N 4;
ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 465). Bei
komplexeren Einzelfallbeurteilungen mag dieses Verfahren weniger
geeignet sein (vgl. HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des
Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: René
Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2007, St.Gallen 2007, S. 65 ff.). Grundsätzlich entspricht es indessen
gerade der Idee eines Einspracheverfahrens, dass der
Einspracheentscheid von den bereits zuvor verfügenden Personen gefällt
wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies daher nicht zu
beanstanden (vgl. Bundesgerichtsurteil K 11/04 vom 27. August 2004
E.2).
3.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach eine objektive
Beurteilung ihrer Einsprache unmöglich gewesen sei, weil dieselben
Personen bereits beim Erlass der angefochtenen Verfügung involviert
gewesen seien, erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter einen Widerspruch zwischen den
Verfügungen der kantonalen Amtsstelle und der angefochtenen
Rückforderungsverfügung der Vorinstanz. Das kantonale Amt habe ihr
Gesuch um Kurzarbeit zweimal gutgeheissen. Wenn gerechtfertigte
Zweifel an der Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsanmeldung angezeigt
gewesen wären, hätte es das zweite Gesuch ablehnen müssen. Sie hätte
anschliessend ihre Arbeitszeiterfassung sofort angepasst, um die
Entschädigungen weiter zu erhalten. Dies sei aber nicht der Fall
gewesen. Erst drei Monate später sei eine Revision durch die Vorinstanz
durchgeführt worden, was fahrlässig sei. Zudem seien die
unterschiedlichen Beurteilungen durch die Behörden befremdlich.
Implizit beruft sich die Beschwerdeführerin somit auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes.
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Seite 9
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, dass sie, und nicht die kantonale
Amtsstelle, für die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen zuständig sei.
4.1. Das Vertrauen in eine sich später als unrichtig erwiesene behördliche
Auskunft oder Handlung wird nach der Lehre und Rechtsprechung
geschützt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn die
Auskunft oder Handlung geeignet war, Vertrauen zu begründen, wenn die
Behörde dafür zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden
Gründen als zuständig erachten durfte, wenn es keine Vorbehalte gab,
wenn die Unrichtigkeit der Auskunft oder Handlung nicht erkennbar war,
wenn basierend darauf nachteilige Dispositionen getroffen wurden, wenn
der Sachverhalt und die Rechtslage seitdem keine Änderung erfahren
haben und wenn das Interesse am Schutz des Vertrauens in die
unrichtige Auskunft oder Handlung gegenüber dem Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. dazu unter anderen ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 668696, vgl.
auch BGE 131 V 472 E. 5).
4.2. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ist, dass der Arbeitgeber den bevorstehenden
Arbeitsausfall mindestens zehn Tage vor Beginn der kantonalen
Amtsstelle schriftlich voranmeldet (vgl. Art. 36 Abs. 1 AVIG). Er muss in
der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und
anhand von Unterlagen glaubhaft machen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1
Bst. a AVIG erfüllt sind, dass insbesondere der Arbeitsausfall auf
wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (vgl. Art. 32
Abs. 1 Bst. a AVIG). Erachtet die kantonale Amtsstelle es als glaubhaft,
dass diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, lautet ihre Verfügung
dahingehend, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung erhebt, sofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (vgl. Art. 35 Abs. 4 AVIG).
Die Verfügung der kantonalen Amtsstelle bezieht sich somit ausdrücklich
nur auf einen Teil der Anspruchsvoraussetzungen. Die kantonale
Amtsstelle äussert sich darin über ihre Prüfung von Unterlagen, welche
vor Beginn des Arbeitsausfalls einzureichen sind. Die Frage, ob bzw. in
welchem Umfang der Arbeitsausfall dann konkret stattgefunden hat, kann
daher logischerweise gar nicht Gegenstand dieser Verfügung sein. Die
Verfügung der kantonalen Amtsstelle erfolgt daher standardmässig mit
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einem ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen.
4.3. Dies war auch vorliegend der Fall. Die angeführten Verfügungen des
Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons BaselStadt enthalten genau
diesen Vorbehalt sowie eine ausdrückliche Information in der Form von:
"Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung". Darin wird
unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass für von Kurzarbeit
betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt
werden müsse, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden
Auskunft gebe.
4.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es lägen unterschiedliche
Beurteilungen durch die kantonale Amtsstelle und durch die Vorinstanz
vor, ist somit unzutreffend. Die beiden Behörden sind für unterschiedliche
Prüfungen in unterschiedlichen Verfahrensstadien zuständig. Dass die
kantonale Amtsstelle weder zuständig noch in der Lage war, sich dazu zu
äussern, ob rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass ein Arbeitsausfall
effektiv im geltend gemachten Umfang stattgefunden habe, musste auch
für die Beschwerdeführerin offensichtlich sein, da diese Behörde vor dem
geltend gemachten Arbeitsausfall verfügt hat. Vor allem ist gar keine
Differenz festzustellen zwischen den von der kantonalen Amtsstelle
erteilten Auskünften und der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die
Frage, welche Belege in Bezug auf die Arbeitszeitkontrolle erforderlich
seien.
4.5. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des
Vertrauensschutzes sind daher nicht erfüllt.
5.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin weiter, es sei falsch
zu behaupten, wie dies die Vorinstanz tue, dass für C._______ keine
Arbeitskontrolle habe vorgewiesen werden können. Dem Revisor seien
Stundenabrechnungen vorgelegt worden, die den gesamten
Arbeitsaufwand von C._______ belegt hätten. Jeweils am Ende des
Monats sei ein Stundenrapport ausgefüllt worden.
5.1. Die Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitsentschädigung
werden in Art. 31 AVIG geregelt. Dieser Anspruch besteht für
Arbeitnehmer, sofern die normale Arbeitszeit verkürzt oder ganz
eingestellt wird (Abs. 1), wenn die Arbeitnehmer für die Versicherung
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Seite 11
beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der
AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), wenn der Arbeitsausfall
anrechenbar ist (Bst. b), wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist
(Bst. c) und wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist
und erwartet werden darf, dass durch die Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze
erhalten werden können (Bst. d; vgl. KIESER, a.a.O., S. 286287; THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S.
303306).
Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren
Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, haben keinen Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).
Voraussetzung für die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls
ist eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle. Der Arbeitgeber hat die
Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren
aufzubewahren (Art. 46b AVIV).
5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein
geltend gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend überprüfbar, wenn
die geleistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag kontrollierbar ist. Das
Bundesgericht führte dazu aus, es genüge nicht, wenn der Arbeitgeber
eine An und Abwesenheitskontrolle führe, vielmehr bedürfe es Angaben
über die täglich geleistete Arbeitszeit. Nur auf diese Weise sei Gewähr
geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche
innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen sei, bei der
Feststellung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung finde (vgl.
hierzu die Urteile des Bundesgerichts C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b
und C 140/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1 f). Die gearbeiteten Stunden
müssten nicht zwingend mit einem elektronischen oder mechanischen
System erfasst sein. Wesentlich seien jedoch der ausreichende
Detaillierungsgrad und die zeitgleiche Dokumentierung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1 und C 35/03 vom 25.
März 2004 E. 4). Erst nachträglich erstellte Unterlagen (z. B.
Wochenrapporte, Befragung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer) seien kein taugliches Mittel, um die Arbeitszeit durch die
Verwaltung ausreichend zu kontrollieren (statt vieler: Urteile des
Bundesgerichts C 42/00 vom 17. Januar 2001 E. 2b, C 229/00 vom 30.
Juli 2001 E. 1b, C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4 sowie 8C_1026/2008
vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2).
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Projektrapporte, die zwecks Fakturierung an Kunden erstellt wurden,
können daher die tägliche Arbeitszeiterfassung nicht ersetzen (vgl. ERWIN
MURER / HANSULRICH STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 181182; siehe auch GERHARD
GERHARDS, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG], Bern 1987, Bd. I, N 5 zu Art.
31).
5.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
die jeweils geleisteten Arbeitsstunden nicht täglich kontrollierte und
dokumentierte. So bestätigte sie ausdrücklich anlässlich der Revision,
dass keine derartige Arbeitszeitkontrolle vorhanden sei. Auch in ihrer
Beschwerde gibt sie zu, dass auf eine tägliche Arbeitszeitkontrolle
aufgrund des grossen Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und
C._______ verzichtet worden sei. Erst am Ende des Monats sei jeweils
ein Stundenrapport ausgefüllt worden.
5.4. Da die vorgelegten Stundenrapporte jeweils erst am Ende eines
Monats ausgefüllt wurden, sind sie somit nicht geeignet, die behaupteten
Arbeitsausfälle rechtsgenüglich nachzuweisen.
5.5. Hinzu kommt, dass aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass
Arbeitsausfälle auch an Tagen geltend gemacht wurden, an denen
C._______ sich auf einer mehrtägigen Geschäftsreise im Ausland
befand.
Diesbezüglich scheint die Beschwerdeführerin zwar offensichtlich
anzunehmen, dass es rechtlich möglich sei, dass C._______ während
einer Geschäftsreise einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleide. Diese
Auffassung ist indessen unzutreffend.
Mehrtägige Geschäftsreisen – sofern sie nicht allenfalls teilweise Ferien
oder andere, nicht anrechenbare Freizeit des Arbeitnehmers darstellen –
gelten grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit, da der
Arbeitnehmer sich während dieser Zeit im Auftrag des Arbeitgebers an
einem anderen Ort aufhält. Massgeblich für die Frage nach der
Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls ist nämlich nicht die effektiv im
Interesse des Arbeitgebers erbrachte produktive Arbeitsleistung, sondern
die vom Arbeitgeber verlangte Präsenzzeit des betreffenden
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Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers oder an einem andern Ort, an
den er durch den Arbeitgeber entsandt wurde. So hat beispielsweise
auch das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten, dass die
Tatsache, dass die zu verrichtende Arbeit geringer geworden sei, keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gebe, wenn in einem
Gastgewerbebetrieb die Präsenzzeit der Arbeitnehmer gleich bleibe.
Untätigkeit am Arbeitsort sei mit Arbeit gleichzusetzen (Entscheid vom
20. Juni 1996 i. S. X., E. 2, veröffentlicht in ALV 1996 Nr. 78, S. 239).
Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Unterlagen über
diese Geschäftsreisen belegen, dass die Beschwerdeführerin
Arbeitsausfälle für Tage geltend gemacht hat, an denen die betreffende
Arbeitnehmerin keinen Arbeitsausfall erlitten haben konnte.
5.6. Im vorliegenden Fall kann der Nachweis, ob der geltend gemachte
Arbeitsausfall tatsächlich stattgefunden hat, nicht erbracht werden, weil
die Beschwerdeführerin keine geeignete Arbeitszeitkontrolle führte. Da
die Beweislast hierfür grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt (Art. 38 Abs.
3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. Urteil
des Bundesgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2 sowie Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B188/2010 vom 2. März 2011 E. 3, B
8569/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.3 und B7901/2007 vom 10.
November 2008 E. 4.3.3, je mit weiteren Hinweisen), hat die
Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.
Wie gross die Differenzen zwischen den geltend gemachten
Arbeitsausfällen und den effektiv erlittenen sind und ob die
Beschwerdeführerin beispielsweise bezüglich der zu Unrecht geltend
gemachten Arbeitsausfälle während der Geschäftsreisen nur fahrlässig
gehandelt hat, ist rechtlich unerheblich.
5.7. Insgesamt ergibt sich somit, dass der geltend gemachte
Arbeitsausfall nicht hinreichend kontrollierbar und daher auch nicht
anrechenbar ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Rückerstattung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag
von CHF 26'522.80 verlangt.
6.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Für Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des
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Seite 14
Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist keine Kostenfreiheit vorgesehen.
Insofern hat bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Geht es wie
vorliegend um Vermögensinteressen, richtet sich die Gerichtsgebühr
grundsätzlich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache,
der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art.
63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit
Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert
zwischen CHF 20'000.− und 50'000.− CHF 1'000.− bis 5'000.− (Art. 4
VGKE). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 26'522.80,
weshalb die Gerichtsgebühr auf CHF 1'700.− festgelegt wird.
8.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'700.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
und wird mitgeteilt:
B3083/2011
Seite 15
– die Arbeitslosenkasse BaselStadt, Hochstrasse 37, 4002 Basel
(APost)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. November 2011