B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3083/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber,
Schnitter Weber | Staub Weidmann, Postfach 92,
5413 Birmenstorf AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsverfügung AGK (…).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist ein Bauge-
schäft. Sie beschäftigt sowohl Angestellte, die im Monatslohn entschädigt
werden, als auch Angestellte, die nach den geleisteten Ausmassen
(Ausmasslohn: vorliegend bemessen anhand von Quadratmetern
und/oder Regie-Stunden) entlöhnt werden.
Die Arbeitslosenkasse Ob-/Nidwalden richtete der Beschwerdeführerin
auf deren Antrag für die Monate Januar, Februar und Dezember 2009,
Januar, Februar und Dezember 2010 sowie Januar 2011 Schlechtwetter-
entschädigungen von insgesamt Fr. 592'835.50 aus (vgl. Beilagen 3-12
zur Revisionsverfügung).
Am 1. Februar 2011 führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
(nachfolgen: Vorinstanz) bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeber-
kontrolle durch. Anlässlich dieser Kontrolle hielt der Inspektor der Vorin-
stanz im Formular "Geprüfte Unterlagen" fest, die Beschwerdeführerin
führe keine geeignete betriebliche Arbeitszeitkontrolle, welche Auskunft
über die geleisteten Arbeitsstunden, die wirtschaftlich bzw. wetterbeding-
ten Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen gegeben hätte. Die Ar-
beitnehmer seien im Ausmass angestellt und führten keine Zeiterfassun-
gen. Dieses Formular wurde namens der Beschwerdeführerin durch
X._______ als richtig bestätigt und unterzeichnet.
Mit Revisionsverfügung AGK (…) vom 15. März 2012 (nachfolgend: Revi-
sionsverfügung) ordnete die Vorinstanz die Rückerstattung der von der
Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen
von Fr. 349'825.20 an. Unter Verrechnung dieses Betrags mit den noch
nicht ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen für die Monate De-
zember 2011 und Januar 2012 von Fr. 65'308.50 ergab dies einen von
der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse des Kantons Ob-
/Nidwalden zurück zu erstattenden Restbetrag von Fr. 284'516.70. Die
Vorinstanz führte zur Begründung an, die Beschwerdeführerin habe für
keinen ihrer Mitarbeiter und Abrechnungsperioden Arbeitszeitkontrollen
vorgewiesen, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfälligen
Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über
sonstige Absenzen wie Ferien, Krankheit, Unfall etc. Auskunft geben wür-
den. Die Arbeitsausfälle für die im Monatslohn entschädigten Mitarbeiter
seien aufgrund der fehlenden betrieblichen Zeitkontrolle nicht überprüfbar
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und liessen sich auch anhand anderer betrieblicher Unterlagen nicht
plausibilisieren. Daher werde die für diese Arbeitnehmer bezogene
Schlechtwetterentschädigung vollumfänglich aberkannt. Für die nach
Ausmass entschädigten Mitarbeiter seien die Ausfallstunden anhand der
Lohnabrechnung teilweise nachvollziehbar. Aberkannt würden indessen
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausfalltage, an wel-
chen aus Abrechnungen über geleistete Regiestunden oder aus Aus-
massabrechnungen oder aus zwei Arztzeugnissen ersichtlich sei, dass
die Arbeitnehmer gearbeitet hätten bzw. krankheits- oder unfallbedingt
abwesend gewesen seien.
B.
Die von der Beschwerdeführerin am 30. April 2012 erhobene Einsprache
wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Mai 2012 ab. Sie verwies auf ih-
re bisherigen Ausführungen und stellte sich im Weiteren auf den Stand-
punkt, die von der Beschwerdeführerin erst nach der Arbeitgeberkontrolle
vom 1. Februar 2012 eingereichten Stundenkontrollen seien für die Beur-
teilung der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht mehr zu berück-
sichtigen, zumal diese Angaben nicht glaubwürdig seien.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht bean-
tragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung AGK
(…) vom 15. März 2012 und des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2012
sowie eine Reduktion der Rückerstattungsverpflichtung auf die Entschä-
digung für die von ihr anerkannten Stunden. Eventualiter beantragt sie ei-
ne Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und
Anpassung, d.h. Herabsetzung der Rückerstattungssumme. Zur Begrün-
dung führt sie aus, die Arbeitszeiten seien ohne Weiteres den Stunden-
rapporten zu entnehmen. Die von ihr geltend gemachten Ausfallstunden
im Januar, Februar und Dezember 2009, im Januar, Februar und Dezem-
ber 2010 sowie im Januar 2011 seien damit plausibel und nachvollziehbar
dokumentiert. Sie anerkenne nur die in der von ihr eingereichten Aufstel-
lung in blauer Farbe gedruckten 1'167 Stunden als nicht plausibilisierbar
und somit rückforderbar. Sie habe die Stundenrapporte zwar erst am 8.
Februar 2012, d.h. nach der Arbeitgeberkontrolle vom 1. Februar 2012
eingereicht. Es gehe aber nicht an, dass dem zu revidierenden Unter-
nehmen ohne eine entsprechende vorgängige Androhung erst nach der
Revision bekannt gegeben werde, dass allfällig später eingereichte Unter-
lagen nicht mehr berücksichtigt würden. Die Arbeitszeitkontrollblätter hät-
ten sich zum Revisionszeitpunkt nicht im Büro befunden, weil sie für an-
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derweitige Verwaltungsarbeiten bei der Z._______ AG gewesen seien.
Dieser Umstand werde durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben
belegt. Die Arbeitszeitkontrollblätter seien auch nicht verändert worden.
D.
Die Vorinstanz liess sich am 2. August 2012 vernehmen und beantragt
die Abweisung der Beschwerde, sowie, im Sinne einer reformatio in pei-
us, die Aufhebung ihres Einspracheentscheids vom 4. Mai 2012 und ihrer
Verfügung vom 15. März 2012 sowie die vollständige Aberkennung der
überprüften Schlechtwetterentschädigung im Betrag von Fr. 592'835.50,
wiederum mit teilweiser Verrechnung der Leistungen für Dezember 2011
und Januar 2012 (Fr. 65'308.50). Die Beschwerdeführerin sei somit zu ei-
ner Rückzahlung von netto Fr. 527'527.- zu verpflichten. Zur Begründung
führt sie an, sie habe die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewie-
sen, dass die generell fehlende geeignete Zeitkontrolle grundsätzlich eine
vollständige Aberkennung der gesamten ausgerichteten Schlechtwetter-
entschädigung zur Folge haben müsste. Mangels Überprüfbarkeit seien
die geltend gemachten Ausfallstunden daher im Rahmen einer reformatio
in peius vollständig abzuerkennen.
E.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 forderte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz auf darzulegen, ob sie ihre Praxis, auf der die angefochtene
Verfügung basiere, geändert habe.
F.
Am 12. April 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie entschieden habe, an
der in Frage stehenden Praxis weiterhin festzuhalten. Ihr Rechtsbegeh-
ren, es sei im Sinne einer reformatio in peius eine vollständige Aberken-
nung vorzunehmen, sei damit obsolet geworden.
G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. April 2013 brachte die Beschwer-
deführerin eine Anmerkung zur Stellungnahme der Vorinstanz an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 4. Mai 2012, mit dem die Revisionsverfügung AGK
(…) vom 15. März 2012 bestätigt wurde. Dieser Entscheid stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vor-
instanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982
[AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist sie
durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Inte-
resse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist da-
her zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60
Abs. 1 ATSG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab, es sei verfas-
sungswidrig, dass dieselben Personen, welche die Revisionsverfügung
erlassen haben, alsdann auch ihre Einsprache gegen diese Revisionsver-
fügung beurteilt hätten.
Die Vorinstanz führt die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
(Art. 83 Abs. 3 AVIG). Die Ausgleichsstelle prüft stichprobenweise bei den
Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschä-
digungen (vgl. Art. 110 Abs. 4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Stellt sie fest, dass die gesetzli-
chen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt
sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisun-
gen. Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso
obliegt der Kasse (Art. 83a Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 111 AVIV). Das Verfah-
ren zum Erlass der Rückforderungsverfügungen richtet sich nach den
Bestimmungen des ATSG (vgl. Art. 1 AVIG). In Bezug auf das
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Einspracheverfahren sehen diese ausdrücklich vor, dass die Einsprache
bei der verfügenden Stelle einzureichen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Mit dieser Bestimmung wurde die für das Einspracheverfahren schon
vorher typische Zuständigkeitsordnung übernommen, wonach diejenige
Instanz, die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren nochmals
und einlässlicher überprüft (vgl. UELI KIESER, Schweizerisches Sozialver-
sicherungsrecht, Zürich/St.Gallen 2008, S. 473 f.; ders., ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 28 zu Art. 52 ATSG;
HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozial-
versicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialver-
sicherungsrechtstagung 2007, St.Gallen 2007, S. 65 ff.). Grundsätzlich
entspricht es daher gerade der Idee eines Einspracheverfahrens, dass
der Einspracheentscheid von den bereits zuvor verfügenden Personen
gefällt wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist dies daher nicht zu
beanstanden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 11/04 vom 27. August 2004 E.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3083/2011 vom 3. November 2011 E. 3).
3.
In der angefochtenen Verfügung beziffert die Vorinstanz die von der Be-
schwerdeführerin unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen auf
Fr. 349'825.20. Die Beschwerdeführerin ihrerseits anerkennt diesbezüg-
lich lediglich – aber immerhin – eine Rückerstattungspflicht in Bezug auf
die erhaltenen Versicherungsleistungen für 1'167 zu Unrecht geltend ge-
machte Ausfallstunden.
In Bezug auf die restlichen 7'758 geltend gemachten Ausfallstunden ist
umstritten, ob diese genügend bestimmbar bzw. die Arbeitszeit der betrof-
fenen Mitarbeiter ausreichend kontrollierbar sei. Die Vorinstanz macht
diesbezüglich geltend, die Beschwerdeführerin habe für keinen ihrer Mit-
arbeiter und für keine der betroffenen Abrechnungsperioden Arbeitszeit-
kontrollen vorgewiesen, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und
allfälligen Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie
über sonstige Absenzen wie Ferien, Krankheit, Unfall etc. Auskunft geben
würden. Die Arbeitsausfälle für die im Monatslohn entschädigten Mitarbei-
ter seien daher aufgrund der fehlenden betrieblichen Zeitkontrolle nicht
überprüfbar und liessen sich auch anhand anderer betrieblicher Unterla-
gen nicht plausibilisieren. Für die nach Ausmass entschädigten Mitarbei-
ter seien die Ausfallstunden anhand der Lohnabrechnung teilweise nach-
vollziehbar. Aberkannt würden diesbezüglich lediglich die von der Be-
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schwerdeführerin geltend gemachten Ausfalltage, an welchen aus Ab-
rechnungen über geleistete Regiestunden oder aus Ausmassabrechnun-
gen oder aus zwei Arztzeugnissen ersichtlich sei, dass die Arbeitnehmer
gearbeitet hätten bzw. krankheits- oder unfallbedingt abwesend gewesen
seien.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter könne ohne
Weiteres den "Stundenkontrollen" entnommen werden. Die geltend ge-
machten Ausfallstunden seien damit plausibel und nachvollziehbar doku-
mentiert. Sie habe diese Stundenkontrollen zwar erst am 8. Februar
2012, d.h. nach der Arbeitgeberkontrolle vom 1. Februar 2012 einge-
reicht. Es gehe aber nicht an, dass dem zu revidierenden Unternehmen
ohne eine entsprechende vorgängige Androhung erst nach der Revision
bekannt gegeben werde, dass allfällig später eingereichte Unterlagen
nicht mehr berücksichtigt würden. Die Arbeitszeitkontrollblätter hätten sich
zum Revisionszeitpunkt deshalb nicht in ihrem Büro befunden, weil die
Z._______ AG sie für anderweitige Verwaltungsarbeiten benötigt habe.
Dieser Umstand werde durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben
der Z._______ AG belegt. Die Arbeitszeitkontrollblätter seien auch kei-
neswegs nachträglich verändert worden, wie ihr die Vorinstanz unterstel-
le.
3.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen
einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit,
Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
garantieren (Art. 1a Abs. 1 AVIG). Nach Art. 42 AVIG haben Arbeitnehmer
in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind,
Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versiche-
rung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in
der AHV noch nicht erreicht haben und sie einen anrechenbaren Ar-
beitsausfall (Art. 43 AVIG) erleiden. Der Bundesrat bestimmt die Erwerbs-
zweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden
kann. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch
das Wetter verursacht wird, die Fortführung der Arbeiten trotz genügender
Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar
ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, und er vom Ar-
beitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. Es werden nur ganze oder
halbe Tage angerechnet (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG).
Keinen Anspruch auf Kurzarbeits- bzw. Schlechtwetterentschädigung ha-
ben indessen Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder
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deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a
i.V.m. Art. 42 Abs. 3 AVIG). Eine genügende Kontrollierbarkeit des Ar-
beitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b
Abs. 1 AVIV i.V.m. Art. 109 AVIG). Der Arbeitgeber hat die Unterlagen
über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren
(Art. 46b Abs. 2 AVIV).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs.
1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Voraussetzung dafür ist, dass die
rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung zwei-
fellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2 und C 114/05 vom
26. Oktober 2005 E. 1, je mit Hinweisen).
3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts ist ein geltend gemachter Arbeitsausfall erst
dann genügend überprüfbar, wenn die geleistete Arbeitszeit für jeden ein-
zelnen Tag kontrollierbar ist. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber eine
An- und Abwesenheitskontrolle führt, vielmehr bedarf es der Angaben
über die täglich geleistete Arbeitszeit. Nur auf diese Weise ist Gewähr
geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche inner-
halb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist, bei der Feststellung des
monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung findet. Die gearbeiteten
Stunden müssen nicht zwingend mit einem elektronischen oder mechani-
schen System erfasst sein. Wesentlich sind jedoch der ausreichende De-
taillierungsgrad und die zeitgleiche Dokumentierung. Erst nachträglich er-
stellte Unterlagen (z. B. Wochenrapporte, Befragung der betroffenen Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer) sind kein taugliches Mittel, um die
Arbeitszeit durch die Verwaltung ausreichend zu kontrollieren. Unter einer
täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung, welche die Beweisan-
forderungen erfüllt, ist daher ein System zu verstehen, bei dem – sei es
auf Papier, mechanisch oder elektronisch – mindestens täglich durch den
Mitarbeiter selbst oder durch seinen Vorgesetzten die gearbeitete Zeit
eingegeben wird. Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung
der geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen die Einträge nicht beliebig
nachträglich abänderbar sein, ohne dass dies im System vermerkt wird
(vgl. Urteile des Bundesgerichts C 42/00 vom 17. Januar 2001 E. 2b,
C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b, C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4 sowie
8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-188/2010 vom 2. März 2011 E. 3.4, B-3778/2009 vom
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23. August 2011 E. 3.3, B-4632/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 und
B-4571/2011vom 24. April 2012 E. 3.1).
Die Voraussetzung der Kontrollierbarkeit erfordert weiter, dass eine
Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung
sich innert angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den
Arbeitsausfall machen kann. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen
müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zu-
verlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers fest-
stellen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 2.3).
3.3 Im vorliegenden Fall geht aus dem anlässlich der Arbeitgeberkontrolle
ausgefüllten und durch den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerde-
führerin unterzeichneten Formular unzweideutig hervor, dass die Be-
schwerdeführerin für ihre Arbeitnehmer keine Arbeitszeiterfassung führte,
welche diese Voraussetzungen erfüllen würde.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Organ habe dieses For-
mular nach einer "hitzigen Diskussion" ungelesen unterzeichnet, weshalb
die darin enthaltene Bestätigung nicht gegen die Beschwerdeführerin
verwendet werden dürfe. Dieser Einwand ist offensichtlich unbehelflich.
Darüber hinaus aber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die in
der Bestätigung enthaltene wesentliche Aussage gar nicht wirklich be-
streitet. Jedenfalls hat sie auch in ihren Rechtsschriften nie konkret er-
klärt, dass bzw. auf welche Weise sie die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter täg-
lich fortlaufend und detailliert dokumentiert hat.
Bei den von ihr angeführten "Stundenrapporten" oder "Stundenkontrollen"
handelt es sich offensichtlich nicht um Arbeitszeiterfassungsbelege im
Sinn der dargelegten Rechtsprechung. Dem Aussehen nach handelt es
sich dabei um elektronisch erstellte Formulare, in die für jeden Mitarbeiter
und Kalendermonat die Zahl der vom jeweiligen Arbeitnehmer pro Tag
gearbeiteten Stunden, die Zahl der Stunden, an welchen er gefehlt hat,
sowie die Zahl der Ausfallstunden eingetragen wurden. Durch wen, ge-
stützt auf welche Unterlagen und zu welchem Zeitpunkt diese Formulare
erstellt wurden, ist nicht bekannt und wurde von der Beschwerdeführerin
auch nicht erklärt. Ob diese Formulare bereits im Zeitpunkt der Arbeitge-
berkontrolle existierten und sich lediglich nicht in den Personalordnern
befanden oder ob sie durch die Beschwerdeführerin erst nachträglich er-
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stellt und der Vorinstanz eingereicht wurden, ist daher irrelevant, da ihnen
ohnehin kein Beweiswert im Hinblick auf die hier strittigen Fragen zu-
kommt.
Die geleistete Arbeitszeit kann sodann auch nicht den aktenkundigen Ar-
beitszeitkalendern entnommen werden, weil sie jeweils vorab erstellt
wurden und damit lediglich die Sollarbeitsstunden enthalten.
3.4 Im vorliegenden Fall kann der Nachweis der effektiv gearbeiteten oder
anderweitig nicht als Ausfallstunden geltenden Arbeitszeit einerseits und
der wegen Schlechtwetter ausgefallenen Arbeitsstunden andererseits
somit nicht mehr in rechtsgenüglicher Weise erbracht werden. Die Folgen
dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie die
Beweislast für die von ihr gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend ge-
machten Arbeitsausfälle trägt (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3
Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-4571/2011vom 24. April 2012 E. 5.2, B-188/2010
vom 2. März 2011 E. 3.6 f., B-3083/2011 vom 3. November 2011 E. 5.6
und B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 2.3).
4.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz, es sei eine reformatio
in peius vorzunehmen, und die gesamte der Beschwerdeführerin für den
genannten Zeitraum bezahlte Schlechtwetterentschädigung sei zurückzu-
fordern.
Mit Stellungnahme vom 12. April 2013 zog sie diesen Antrag sinngemäss
zurück, weshalb es sich erübrigt, die Beschwerdeführerin diesbezüglich
zu einer Stellungnahme aufzufordern oder auf diese Frage einzugehen.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.
Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig,
selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-409/2007 vom 23. November 2007 E. 5.1 sowie B-7902/2007
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vom 24. Juni 2007 E. 10). Als unterliegende Partei hat die Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Stehen – wie vorliegend – Vermögensinteressen auf dem
Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert
sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). In
Anwendung von Art. 4 VGKE sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.–
festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
7.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. August 2013