B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3091/2016
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Verein X._______,
vertreten durch lic. iur. Patrick Ruppen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie,
Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Projekt "Schulergänzende Kinderbetreuung B._______".
B-3091/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) führt in
A._______ eine Einrichtung für die schulergänzende Betreuung („Tages-
platz/Mittagstisch“).
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desamt für Sozialversicherungen BSV (im Folgenden: Vorinstanz) ein Bei-
tragsgesuch für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ein und
ersuchte um die Gewährung von Finanzhilfen. Zur Begründung führte er
aus, die 30 Plätze am bestehenden Tagesplatz/Mittagstisch in A._______
seien am Dienstag und Freitag überbelegt, weshalb ab dem 10. August
2015 ein zweiter Tagesplatz/Mittagstisch mit 24 Plätzen in B._______ er-
öffnet werde. Der Beschwerdeführer führte aus, der bestehende Mittags-
tisch/Tagesplatz in A._______ biete täglich Platz für 30 Kinder ab dem Kin-
dergarten bis zur 6. Primarklasse und sei von Montag bis Freitag vor der
Schule von 6.30-9.00 Uhr, über Mittag von 11.30-14.00 Uhr, am Nachmittag
von 14.00-18.30 Uhr, und nach der Schule von 16.00-18.30 Uhr sowie wäh-
rend der Ferien von 6.30-18.30 Uhr offen. Der Mittagstisch/Tagesplatz in
B._______ biete ebenfalls eine Ganztagsplatzstruktur mit den gleichen Öff-
nungszeiten wie der Tagesplatz/Mittagstisch in A._______ an. Eine Zusage
von der Stadtgemeinde für die zweite Einrichtung in B._______ liege vor.
B.a Am 1. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz die aktuellsten Belegungszahlen auf der Basis der abgeschlos-
senen Verträge für den Zeitraum vom 10. August 2015 bis Dezember 2015
für die Standorte A._______ und B._______ ein.
B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2015
mit, dass der Bedarf für den neuen Standort B._______ noch nicht ausge-
wiesen sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer, die Präsenzkontrollen für
den Zeitraum vom 10. August 2015 bis März 2016, die Liste der ab April
2016 geplanten Ein- und Austritte für beide Standorte sowie die Belegung
im Juni/Juli 2015 der bestehenden schulergänzenden Betreuung in
A._______ vor der Angebotserhöhung einzureichen.
B.c Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Feb-
ruar 2016 Unterlagen über die Belegung der Einrichtung in A._______ vor
der Angebotserhöhung, Präsenzkontrollen der Einrichtungen in A._______
und B._______ für den Zeitraum vom 18. Januar 2016 bis 19. Februar
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2016, die neuen Anmeldungen für das Schuljahr 2016/2017 sowie eine ta-
bellarische Übersicht 2016/17 der Belegung von Montag bis Freitag in
A._______ und B._______ zu.
B.d Mit E-Mail vom 16. März 2016 ersuchte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer, ihr eine separate Präsenzkontrolle beider Standorte ab 10. Au-
gust 2015 bis mindestens März 2016 zuzustellen. Der Beschwerdeführer
sandte der Vorinstanz mit E-Mail vom 23. März 2016 die entsprechenden
Unterlagen zu.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung von Finanzhilfen ab. Zur Begründung
legte sie dar, der Beschwerdeführer führe bereits eine Einrichtung für die
schulergänzende Betreuung in A._______, die mit Finanzhilfen des Bun-
des unterstützt worden sei. Das Angebot umfasse 30 Ganztagesplätze
während der Schul- und Ferienzeit an 5 Tagen pro Woche. Laut den Anga-
ben im Beitragsgesuch plane der Beschwerdeführer per 10. August 2015
an einem nahe gelegenen Standort in B._______ die Schaffung von zu-
sätzlichen 24 Plätzen, die ebenfalls ganztags während der Schul- und Fe-
rienzeit an 5 Tagen pro Woche geöffnet sei. Insgesamt würden in
B._______-A._______ ab dem Schuljahr 2015/2016 somit 54 Ganztages-
plätze angeboten. Zwar bestehe an zwei Tagen pro Woche (Dienstag und
Freitag) am Mittag tatsächlich ein Bedarf für zusätzliche Plätze. An den üb-
rigen Mittagen sowie am Morgen und am Nachmittag seien jedoch die be-
stehenden 30 Plätze bei weitem nicht ausgelastet. Die durchschnittliche
Belegung pro Tag liege sogar lediglich bei 19.2 Plätzen. Bei den an zwei
Mittagen pro Woche belegten zusätzlichen Plätzen handle es sich faktisch
um eine Umnutzung der übrigen nicht benötigten Plätze. Während der Fe-
rienzeit sei die Auslastung der Plätze noch viel tiefer. Der Bedarf für die
Schaffung von neuen zusätzlichen Plätzen sei somit nicht ausgewiesen.
Die Anspruchsvoraussetzungen seien daher nicht erfüllt, und das Gesuch
müsse abgelehnt werden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 Be-
schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die mit Gesuch vom 28. Mai
2015 begehrte Finanzhilfe zuzusprechen. Subsidiär sei die Verfügung der
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Vorinstanz aufzuheben und zur weiteren Überprüfung der Anspruchsvo-
raussetzungen sowie neuer Entscheidung über das Beitragsgesuch an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus dem von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Projektbe-
schrieb, der Betriebsbewilligung des Kantons (…), den Präsenzkontrollen
A._______ und B._______ für die Schuljahre 2015/2016 sowie den Bele-
gungslisten B._______ und A._______ für das Schuljahr 2016/2017, sei
ersichtlich, dass eine zweite Räumlichkeit unumgänglich geworden sei.
Der Bedarf müsse daher als erstellt gelten. Ab dem Schuljahr 2016/2017
seien gewisse Tage, wie der Dienstag und der Freitag mit einer Gesamt-
belegung von 51 beziehungsweise 41 Plätzen, sowie auch der Montag mit
einer Gesamtbelegung von 34 Plätzen, ein klares Indiz dafür, dass der Be-
darf für einen zweiten Standort gegeben sei. Auch der Donnerstag mit 27
Plätzen liege nur knapp unter der Bedarfsgrenze von 30 (Fassungsvermö-
gen alter Standort). Darüber hinaus müssten die 11 reservierten Plätze für
Kinder berücksichtigt werden, die in den verschiedenen Wochen an unre-
gelmässigen Tagen kommen würden. Unter Berücksichtigung der unregel-
mässig besuchenden Kinder ergebe die aktuell reservierte Belegung ge-
mäss hinterlegten Listen an sicherlich vier von fünf Tagen (80%) einen 30
Plätze übersteigenden Bedarf. Sowohl der Kanton (…) als auch die Stadt-
gemeinde B._______-A._______ hätten dem Beschwerdeführer gegen-
über bestätigt, dass der Bedarf für die Erweiterung gegeben sei. Die Vo-
rinstanz verletze Recht, wenn sie einfach einen Tages-Mittelwert errechne,
da so angenommen werde, dass alle Kinder während der Mittagszeit an
einem Standort betreut werden könnten, was aber unmöglich sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2016 hält die Vorinstanz an ihrem An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Laut der Betriebsbewilligung vom
23. November 2015 handle es sich beim neuen Standort eindeutig um eine
Erweiterung des bestehenden Angebots und nicht, wie im Gesuchsformu-
lar angegeben, um die Gründung einer neuen unabhängigen Betreuungs-
einrichtung. Der Bedarf für die Erhöhung des bestehenden Angebots sei in
erster Linie danach zu beurteilen, ob die bereits bestehenden und die neu
angebotenen Plätze tatsächlich belegt seien. Es sei nicht unangemessen,
wenn auf die durchschnittlichen vom Beschwerdeführer selbst angegebe-
nen Belegungszahlen abgestellt werde. Die aktuellen Belegungszahlen
zeigten, dass auch acht Monate nach der Angebotserhöhung die 30 beste-
henden Plätze im Durchschnitt bei weitem nicht ausgelastet seien. Ein Be-
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darf für die Schaffung von zusätzlichen Plätzen bestehe daher aktuell we-
der während der Schulzeit noch während der Ferien. Auch sei keine posi-
tive Belegungsentwicklung ersichtlich.
F.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Februar 2017 an seinen An-
trägen fest und reicht sämtliche Betreuungsverträge der Einrichtungen in
B._______ und A._______ inklusive Betreuungslisten per 17. August 2016
ein. Er führt aus, dass an mittlerweile 4 Tagen pro Woche die beiden Stand-
orte einen Bedarf aufwiesen, der 30 Plätze weit übersteige. Die geforderte
Finanzhilfe sei daher zuzusprechen und die Beschwerde gutzuheissen.
G.
Mit Duplik vom 23. März 2017 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen
und ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2016 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist ge-
mäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG;
SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente
und Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen
gehört auch die Vorinstanz, die für den Entscheid über Gesuche für Finanz-
hilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familien-
ergänzende Kinderbetreuung [im Folgenden auch: KBFHG, SR 861]). Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundes-
verwaltungsgericht für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
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Seite 6
1.2 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit ist er zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1). Ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allge-
meinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine
vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG) rügen.
Bei den Subventionen nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen für fami-
lienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um Ermessenssubventio-
nen (Urteil des BGer 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.4). Das We-
sensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungs-
ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subven-
tion zusprechen will oder nicht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 2520; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen,
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Seite 7
Diss. 2006, S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwi-
schen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. 1992, S. 178). Können we-
gen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt wer-
den, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer
Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden
verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG).
Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzu-
legen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche
nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren.
Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst
rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewähr-
leisten (Urteile des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.2,
B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom
31. Januar 2011 E. 4.3).
Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen,
auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die
Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (Urteile
B-3939/2013 E. 2.2 und B-6272/2008 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Be-
hörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundes-
verwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht
es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung
des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid
der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesver-
waltungsgericht frei geprüft wird.
3.
Die Finanzhilfen können unter anderem an Einrichtungen für die schuler-
gänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schul-
zeit ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b KBFHG). Als Einrichtungen
für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im
Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen (Art. 5 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung [im Folgenden: KBFHV, SR 861.1). Die Finanzhilfen kön-
nen jene Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung erhalten, die
über mindestens zehn Plätze verfügen, pro Woche an mindestens vier Ta-
gen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind und
Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde,
am Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (in-
klusive Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens zwei Stunden um-
fassen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a-c KBFHV).
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Seite 8
Erklärter Zweck des KBFHG besteht in der Erhöhung der Anzahl von Be-
treuungsplätzen (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Ge-
sundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 [im Folgenden: Bericht
SGK-N), BBl 2002 4219, 4231). Das Impulsprogramm soll einen Anstoss
zur Schaffung von Betreuungsplätzen geben (vgl. Art. 1 KBFHG) und bei
der Finanzierung ansetzen. Die Schaffung vieler Betreuungsplätze allein
genügt jedoch nicht; die geschaffenen Plätze müssen auch nach Wegfall
der Bundeshilfen weiter bestehen können (Bericht SGK-N, BBl 2002 4219,
4229; Urteil des BVGer B-2221/2016 vom 1. November 2017 E. 4.4 mit
Hinweisen).
Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie
können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot
wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Als wesentliche Erhöhung des
Angebotes gilt eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindes-
tens aber um zehn Plätze, oder eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch
eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindes-
tens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und
b KBFHV).
Die Voraussetzungen und die Auflagen für die Finanzhilfen sind in Art. 3
KBFHG geregelt. Finanzhilfen können Einrichtungen für die schulergän-
zende Betreuung gewährt werden, die von natürlichen Personen, Kanto-
nen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a KBFHG), deren Finanzierung langfristig, mindestens
aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KBFHG), und
die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
KBFHG). Die Finanzhilfen werden während höchstens drei Jahren ausge-
richtet (Art. 5 Abs. 4 KBFHG).
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden
als Pauschalbeiträge ausgerichtet (Art. 7 KBFHV). Dabei sind bei beste-
henden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot
wesentlich erhöhen, nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen
Betreuungsstunden massgebend (Art. 7 Abs. 1 KBFHV). Die Pauschalbei-
träge werden gemäss Anhang 2 berechnet. Für belegte Plätze wird wäh-
rend 2 Jahren der volle und während des dritten Beitragsjahres 50% des
Pauschalbeitrags und für nicht belegte Plätze während des ersten Bei-
tragsjahres 50% des Pauschalbeitrags ausgerichtet (Art. 7 Abs. 2 und
Abs. 3 Bst. a und b KBFHV).
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Seite 9
Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot beträgt pro Platz und Jahr
Fr. 3'000.– (Ziff. 1.1 des Anhangs 2 zur KBFHV). Ein Vollzeitangebot ent-
spricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Für Ange-
bote mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Betrag proportional gekürzt
(Zeitfaktor t) (Ziff. 1.2 des Anhangs 2 zur KBFHV). Für die Bemessung der
Pauschalbeiträge sind die Betreuungseinheiten pro Tag – Morgenbetreu-
ung, Mittagsbetreuung und Nachmittagsbetreuung – massgebend. Die
Morgenbetreuung umfasst mindestens eine Stunde vor Schulbeginn bezie-
hungsweise mindestens drei Stunden an schulfreien Tagen, die Mittagsbe-
treuung mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause inklu-
sive Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen, und die Nach-
mittagsbetreuung mindestens zwei Stunden nach Schulschluss bezie-
hungsweise mindestens vier Stunden an schulfreien Tagen (Ziffer 1.3 des
Anhangs 2 zur KBFHV).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen
Verfügung sein Gesuch um eine Finanzhilfe für die Einrichtung für die
schulergänzende Betreuung in B._______ zu Unrecht abgewiesen. Ge-
wisse Tage, wie der Dienstag und der Freitag mit einer Gesamtbelegung
von 51 beziehungsweise 41 Plätzen, sowie auch der Montag mit einer Ge-
samtbelegung von 34 Plätzen, seien ein klares Indiz dafür, dass der Bedarf
für einen zweiten Standort gegeben sei. Auch liege der Donnerstag mit 27
Plätzen nur knapp unter der Bedarfsgrenze von 30 (Fassungsvermögen
alter Standort). Darüber hinaus seien die 11 reservierten Plätze für Kinder
zu berücksichtigen, die in den verschiedenen Wochen an unregelmässigen
Tagen kommen würden. Unter Berücksichtigung der unregelmässig besu-
chenden Kinder ergebe die aktuell reservierte Belegung gemäss hinterleg-
ten Listen an sicherlich vier von fünf Tagen (80%) einen 30 Plätze überstei-
genden Bedarf.
Die Vorinstanz räumt ein, dass an zwei Tagen pro Woche (Dienstag und
Freitag) am Mittag tatsächlich ein Bedarf für zusätzliche Plätze bestehe,
doch seien an den übrigen Mittagen sowie am Morgen und am Nachmittag
die bestehenden 30 Plätze bei weitem nicht ausgelastet. Für die Beurtei-
lung des Bedarfs dürfe nicht nur auf die Spitzenwerte abgestellt werden,
vielmehr sei die Belegung der gesamten Einrichtung, also beider Standorte
zusammen, sowie die Belegung der Betreuungseinheiten vom Morgen,
Mittag und Nachmittag während der Schul- und Ferienzeit zu berücksichti-
gen. In Zahlen ausgedrückt seien in der Schulzeit am Morgen im Durch-
schnitt 11.5 Plätze und am Nachmittag im Durchschnitt 17 Plätze belegt
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Seite 10
gewesen. Einzig am Mittag seien im Durchschnitt 29.1 Plätze belegt und
damit die 30 Plätze ausgelastet gewesen. Ein Bedarf für die Schaffung zu-
sätzlicher Plätze während der Schulzeit bestehe damit nicht. Während der
Ferienzeit sei die Auslastung der Plätze noch viel tiefer. Vom August 2015
bis März 2016 seien im Durchschnitt am Morgen 8.8 Plätze, am Mittag
9.7 Plätze und am Nachmittag 8.9 Plätze belegt. Die bestehenden
30 Plätze seien somit nur zu rund einem Drittel belegt. Es bestehe daher
auch kein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen Plätzen während der
Ferienzeit. Die durchschnittliche Belegung pro Tag betrage während der
Schulzeit 19.2 Plätze (11.5 + 29.1+ 17 : 3) und während der Ferienzeit
9.13 Plätze (8.8 + 9.7 + 8.9 : 3). Auch in grosszügiger Abschätzung der
noch möglichen Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer sei von
einem Bedarf von maximal 45 Plätzen am Mittag auszugehen. Da am Mor-
gen und am Nachmittag kein Bedarf für zusätzliche Plätze ausgewiesen
sei, würde das bestehende Angebot von 30 Plätzen (30+30+30/3 = 30) so-
mit lediglich auf 35 Plätze erhöht (30+45+30/3 =35). Damit werde die An-
zahl Plätze nicht um mindestens 10 Plätze erhöht. Mit der neuen Einrich-
tung des Beschwerdeführers in B._______ erfolge daher keine wesentliche
Erhöhung des Angebots im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KBFHV.
4.1 In seinem Beitragsgesuch hatte der Beschwerdeführer angegeben, der
neue Tagesplatz/Mittagstisch in B._______ betreffe die Gründung einer
neuen Einrichtung. Demgegenüber hat die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers ausdrücklich als Gesuch um eine Erweiterung einer be-
stehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung entgegen ge-
nommen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine Einwände gegen
diese Beurteilung durch die Vorinstanz erhoben.
Es ist daher davon auszugehen, dass die per 10. August 2015 eröffnete
zweite Einrichtung für die schulergänzende Betreuung in B._______ als
Ausbau einer bestehenden Einrichtung beziehungsweise Erhöhung eines
bestehenden Angebots einzustufen ist.
4.2 Die KBFHV legt fest, dass von einer wesentlichen Erhöhung des Ange-
bots dann auszugehen ist, wenn die Anzahl Plätze um einen Drittel, min-
destens aber um 10 Plätze erhöht wird; oder wenn die Öffnungszeiten um
einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungseinheiten pro Jahr ausge-
dehnt werden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und b KBFHV).
Vorliegend gab es, bevor am 10. August 2015 ein zweiter Tagesplatz/Mit-
tagstisch mit 24 Plätzen in B._______ in Betrieb genommen wurde, eine
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Seite 11
Einrichtung mit 30 schulergänzenden Betreuungsplätzen in A._______. Ein
Drittel der bisherigen Plätze, entsprechend zehn Plätzen, entspricht dem
gesetzlich vorgesehenen Minimum an neu zu schaffenden Betreuungsplät-
zen. Die vom Beschwerdeführer am 10. August 2015 eröffnete zweite Ein-
richtung für die schulergänzende Betreuung in B._______ umfasst 24
Plätze.
Die zusätzliche Einrichtung des Beschwerdeführers in B._______ stellt
demnach eine wesentliche Erhöhung des Angebots im Sinne von Art. 5
Abs. 3 Bst. a KBFHV dar.
4.3 Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob ein rechtsrelevanter Bedarf
an einer derartigen Erhöhung der Betreuungsplätze gegeben ist.
Die Vorinstanz stützte sich für die Ermittlung des Bedarfs auf die vom Be-
schwerdeführer am 23. März 2016 eingereichten Präsenzkontrollen für die
Einrichtungen in A._______ und B._______ des Schuljahrs 2015/2016 (ab
10. August 2015). Den Präsenzkontrollen lassen sich die tatsächlich beleg-
ten Plätze je Wochentag und Betreuungseinheit (Morgen/Mittag/Nachmit-
tag) während der Schul- und Ferienzeit entnehmen.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer den Bedarf an zusätzlichen
Plätzen anhand der Belegungslisten für das Schuljahr 2016/2017 geltend.
Der Beschwerdeführer legt dar, dass der Dienstag und der Freitag mit einer
Gesamtbelegung von 51 beziehungsweise 41 Plätzen, sowie auch der
Montag mit einer Gesamtbelegung von 34 Plätzen, ein klares Indiz dafür
seien, dass der Bedarf für einen zweiten Standort gegeben sei. Der Don-
nerstag mit 27 Plätzen liege nur knapp unter der Bedarfsgrenze von 30.
Unter Berücksichtigung der 11 unregelmässig besuchenden Kinder ergebe
die aktuell reservierte Belegung gemäss hinterlegten Listen an sicherlich
vier von fünf Tagen (80%) einen 30 Plätze übersteigenden Bedarf. Ergän-
zend reicht der Beschwerdeführer mit der Replik alle Betreuungsverträge
für die Standorte A._______ und B._______ für das Schuljahr 2016/2017
samt Betreuungslisten ein. Per 17. August 2016 gebe es am neuen Stand-
ort B._______ 41 und beim bestehenden Standort A._______ 51 Betreu-
ungsverträge, womit eine positive Belegungsentwicklung nachgewiesen
werde. Ferner stehe der Beschwerdeführer unmittelbar davor, am Standort
B._______ neue Mietverträge abzuschliessen, um nochmals 10-12 neue
Mittagstischplätze anbieten zu können.
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Seite 12
Die Vorinstanz kritisiert bezüglich dieser Verträge und Listen, dass diese
Verträge lediglich die Mittagsbetreuung während der Schulzeit zum Gegen-
stand hätten. Auch gebe es Diskrepanzen zwischen den Verträgen und den
vom Beschwerdeführer erstellten Listen. Gewisse Verträge datierten aus
dem Jahr 2015 und beträfen daher nicht das zweite Betriebsjahr. Indessen
ergebe sich, dass die Belegung über den Mittag im Durchschnitt über beide
Standorte bei 34.4 Plätzen und damit gegenüber den Zahlen im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung um 5 Plätze gestiegen sei. Die
Belegung der übrigen Module am Morgen und Nachmittag sei indessen
nicht bekannt.
4.4 Der Begriff des Bedarfs wird weder im KBFHG noch in der KBFHV prä-
zisiert. Die KBFHV sieht vor, dass das Gesuch unter anderem Informatio-
nen über den Bedarf enthalten müsse (Art. 10 Abs. 1 Bst. a KBFHV), sowie,
dass sich der Kanton, in dem die Betreuung angeboten wird, unter ande-
rem zur Frage zu äussern habe, ob aus seiner Sicht das Vorhaben einem
Bedarf entspreche (Art. 11 Abs. 1 Bst. b KBFHV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Bedarfsnachweis eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewäh-
rung eines Betriebsbeitrags, der sich aus der Zweckbestimmung von Art. 1
KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv sein sol-
len, ergibt (Urteile des BVGer B-5387/2015 vom 31. Januar 2017 E. 4.1,
B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 5.2, B-2376/2014 vom 16. Juni 2015
E. 5, B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.7.3,
B-6813/2013 vom 2. Juni 2015 E. 4 und C-2554/2010 vom 18. April 2012
E. 3.4.1). Bei der Beurteilung des Bedarfs im konkreten Einzelfall kommt
der Vorinstanz technisches Ermessen zu (Urteil des BVGer C-6288/2008
vom 15. Juni 2009 E. 5.1).
4.5 Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Zeitpunkt des Ent-
scheids über ein Gesuch um Finanzhilfe relevant ist für die Frage, ob le-
diglich auf Anhaltspunkte für eine Bedarfsschätzung, insbesondere auf-
grund von Anmeldelisten und Verträgen mit den Eltern, abgestellt werden
kann, oder ob bereits auf verlässlichere Zahlen aufgrund der effektiven Be-
legung des erweiterten Angebots abgestellt werden kann. Liegen im Ent-
scheidzeitpunkt bereits Zahlen über die Belegung im ersten oder zweiten
Jahr nach der Angebotseröffnung vor, so geben diese den Bedarf in Bezug
auf diese Zeitperioden natürlich zuverlässiger wieder als die früheren
Schätzungen aufgrund von Anmeldelisten.
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Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes können im Verwaltungsverfah-
ren Noven grundsätzlich jederzeit vorgebracht werden. Werden daher im
Rechtsmittelverfahren weitere, verlässlichere oder aktuellere Zahlen ein-
gereicht, so sind diese zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist somit einerseits auf die Präsenzkontrollen für das
erste Betriebsjahr, andererseits aber auch auf die im Rechtsmittelverfahren
eingereichten Verträge für das zweite Betriebsjahr, das Schuljahr
2016/2017, abzustellen.
4.6 Vorliegend ermittelte die Vorinstanz gestützt auf die Präsenzkontrollen
des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2015/2016 die folgende durch-
schnittliche Belegung der Betreuungsplätze während der Schulzeit (ab
17. August 2015, insgesamt 25.2 Betriebswochen):
Betreuungsein-
heit Morgen
Betreuungsein-
heit Mittag
Betreuungsein-
heit Nachmittag
Montag 16.94 28.77 20.75
Dienstag 11.39 43.25 19.56
Mittwoch 9.21 15.52 11.75
Donnerstag 10.28 22.74 14.92
Freitag 9.72 34.96 18.17
Durchschnitt 11.5 29.05 17.03
Während der Ferienzeit (ab 10. August 2015, insgesamt 5.4 Betriebswo-
chen) errechnete die Vorinstanz sodann die folgende durchschnittliche Be-
legung der Betreuungsplätze:
Betreuungsein-
heit Morgen
Betreuungsein-
heit Mittag
Betreuungsein-
heit Nachmittag
Montag 10.37 10.37 11.11
Dienstag 10.74 11.85 10.19
Mittwoch 7.04 7.59 6.85
Donnerstag 6.85 8.70 8.15
Freitag 8.89 10.00 8.33
Durchschnitt 8.78 9.7 8.93
Aus den im Rechtsmittelverfahren nachgereichten Listen und Verträgen
geht die Belegung, wie die Vorinstanz zu Recht kritisiert, nur bezüglich der
Mittagszeit ausdrücklich hervor, und wohl nur bezüglich der Schulzeit. Im
Übrigen zeigen sie ein ähnliches Bild wie die Belegungszahlen für das
erste Betriebsjahr. Der Durchschnitt der Anmeldungen beträgt indessen
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39.6 Plätze und die Belastungsspitzen am Dienstagmittag und Freitagmit-
tag sogar 46.
4.7 Die Vorinstanz stellt bei ihrer Argumentation auf Durchschnittswerte ab,
die sie nicht nur gestützt auf die Anmelde- und Belegungszahlen für die
Mittagszeit während der Schulzeit errechnet, sondern in die sie auch die
Zahlen in der Ferienzeit sowie die Belegungszahlen der Vormittags- und
Nachmittagsangebote während der Schul- und Ferienzeit einrechnet. Sie
argumentiert, massgebend für die Beurteilung des Gesuchs sei die Bele-
gung dieses umfassenden Angebots, nicht nur jene eines ausgewählten
einzelnen Moduls. Im Durchschnitt dieses gesamten Angebots seien nicht
einmal die bestehenden 30 Plätze voll ausgelastet gewesen. Bei den an
zwei Mittagen pro Woche belegten zusätzlichen Plätzen handle es sich fak-
tisch um eine Umnutzung der übrigen nicht benötigten Plätze der Morgen-
und Nachmittagsbetreuung. Die vielen nicht benötigten Plätze der Morgen-
und Nachmittagsangebots könnten für die an zwei Mittagen pro Woche tat-
sächlich benötigten zusätzlichen Plätze umgenutzt werden. So sei bei-
spielsweise am Morgen effektiv nur ein Angebot von maximal 15 Plätzen
nötig, so dass die übrigen 15 Plätze auf den Mittag verschoben werden
könnten. Ein Bedarf an zusätzlichen neuen Plätzen während der Schulzeit
bestehe daher nicht.
4.8 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar sieht die Ver-
ordnung vor, dass bei der Bemessung der Beiträge für die schulergän-
zende Betreuung Durchschnittsberechnungen vorgenommen werden, wel-
che bei nicht an allen Tagen voll belegten Plätzen zu geringeren Beiträgen
führen (vgl. Art. 7 Abs. 3 KBFHV und Anhang 2 zur KBFHV). Für die Beur-
teilung des Bedarfs macht die Verordnung indessen keine derartige Vor-
gabe.
Es liegt auf der Hand, dass Schul- und Kindergartenkinder ihre Mittagsver-
pflegung in der Mittagspause erhalten sollten. Das entsprechende Bedürf-
nis kann daher weder während der eigentlichen Schul- beziehungsweise
Kindergartenzeit am Vormittag oder Nachmittag, noch während der Ferien-
zeit befriedigt werden. Wie die nicht nachgefragten Betreuungsplätze in
diesen Zeiten durch den Beschwerdeführer „auf den Mittag verschoben“
werden könnten, ist unerfindlich. Was die Nachfrageschwankungen allein
beim Mittagsangebot betreffen, so liegt es in der Natur eines Angebots von
schulergänzender Mittagsbetreuung, dass die Nachfrage während der Fe-
rienzeit drastisch niedriger ist als während der Schulzeit. Auch der niedri-
gere Bedarf an einem Tag mit schulfreiem Nachmittag ist naheliegend. Die
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übrigen, geringeren Schwankungen von einem Tag zum anderen hängen
mit der individuellen Erwerbstätigkeit der betroffenen Eltern zusammen,
welche der Beschwerdeführer fast ebenso wenig beeinflussen kann.
Soweit die Vorinstanz derartige, objektiv begründete und in der Natur jedes
Angebots für schulergänzende Betreuung liegende Nachfrageunter-
schiede mit ihrer sachfremden Durchschnittsrechnung ignoriert, kann ihr
daher nicht gefolgt werden.
4.9 Vor allem aber lässt die Vorinstanz bei ihrer Argumentation Art. 5
Abs. 2 Bst. c der KBFHV unberücksichtigt. Diese Bestimmung lautet:
„Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten,
die Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am
Mittag mindestens 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Ver-
pflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen.“
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit unzweideutig, dass
die Module „Morgenbetreuung“, „Nachmittagsbetreuung“ und „Mittagsbe-
treuung“ je für sich allein Gegenstand eines Gesuchs und subventionierbar
sein können. Wenn im vorliegenden Fall die Module „Morgenbetreuung“
und „Nachmittagsbetreuung“ unbestrittenermassen nicht ausgelastet wa-
ren und daher diesbezüglich auch kein Bedarf nach einer Ausweitung be-
steht, das Modul „Mittagsbetreuung“ dagegen sehr wohl, dann darf die Vor-
instanz das Gesuch nicht basierend auf einer Mischberechnung über alle
drei Module gesamthaft abweisen, sondern sie hat, subsidiär, auch die
Subventionierbarkeit jedes einzelnen Moduls beziehungsweise vorliegend
des Moduls „Mittagsbetreuung“ für sich allein zu prüfen.
Der Argumentation der Vorinstanz, da das Angebot des Beschwerdefüh-
rers nicht nur aus einem Mittagstisch während der Schulzeit bestehe, son-
dern eine Betreuung am Morgen, Mittag und Nachmittag während der
Schul- und Ferienzeit umfasse, sei die Belegung dieses umfassenden An-
gebots massgebend und nicht nur jene eines ausgewählten Moduls, kann
somit nicht gefolgt werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz, nachdem sie,
was nach dem bereits Gesagten nicht zu beanstanden ist, zum Schluss
gelangt war, dass nicht das gesamte Angebot die Voraussetzungen erfüllte
und das Gesuch daher nicht als Ganzes gutgeheissen werden konnte, prü-
fen müssen, ob nicht die Erweiterung des Moduls „Mittagstisch“ für sich
allein subventionierbar sei und das Gesuch daher teilweise gutgeheissen
werden könnte.
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5.
Die Beschwerde erweist sich daher teilweise als begründet. Die Abweisung
des Beitragsgesuchs des Beschwerdeführers ist zwar insofern teilweise
nicht zu beanstanden, als das Gesuch die Erweiterung der Module „Mor-
genbetreuung“ und „Nachmittagsbetreuung“ betrifft. Nicht gefolgt werden
kann der Vorinstanz jedoch, soweit sie das Gesuch auch in Bezug auf das
Modul „Mittagsbetreuung“ abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist
daher diesbezüglich teilweise aufzuheben und die Sache ist zu neuem Ent-
scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teil-
weise obsiegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ermässigt werden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten, hat in-
dessen keine Kostennote eingereicht, weshalb die ihm zuzusprechende
Parteientschädigung (inkl. Auslagen) ermessensweise und aufgrund der
Akten auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist.
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts stellen die vorliegend
in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergänzende Betreuung Ermes-
senssubventionen dar (Urteil 2A.95/2004 E. 2.4).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben, soweit sie das Gesuch um Finanzhilfe für die Erhöhung
des Angebots „Mittagsbetreuung“ betrifft, und die Sache wird an die Vor-
instanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 1‘000.– wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 743.11; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 15. Februar 2018