B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3111/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Marc Steiner,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum […]
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
B-3111/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], am 12. Juli 2010
auf dem offiziellen Formular der Vorinstanz um Zulassung zum Zivildienst
ersuchte;
dass sich auf diesem Formular unter anderem folgende Hinweise finden:
„Die Zivildiensttage sollen möglichst frühzeitig geleistet werden. Der erste Ein-
satz muss spätestens im Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung
folgt, geleistet werden.“
„Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt in der Regel 26 Tage.“
„Wer nicht bereits alle Zivildiensttage geleistet hat, muss ab dem 27. Altersjahr
jährlich einen Einsatz leisten.“
„Zivildienstleistende Personen müssen alle verfügten Zivildiensttage leisten.
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst kann von Amtes wegen zu einem Einsatz
aufbieten, Disziplinarmassnahmen verfügen und Strafanzeigen einreichen.“;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivil-
dienst (Vorinstanz) vom 13. August 2010 zum Zivildienst zugelassen
wurde;
dass die Vorinstanz am 21. September 2010 verfügte, die Gesamtdauer
seiner ordentlichen Zivildienstleistungen betrage 168 Tage;
dass der Beschwerdeführer bisher 27 Diensttage absolviert hat, nämlich
einen Einführungskurs im Jahr 2010 und einen Ersteinsatz im Jahr 2012;
dass er die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Februar 2016 um Dienstver-
schiebung ersuchte, weil er im Jahr 2016 keinen Einsatz von mindestens
26 Diensttagen leisten könne;
dass die Vorinstanz dieses Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom
4. Juli 2016 guthiess und im Dispositiv ferner anordnete, der Beschwerde-
führer habe seinen jährlichen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen spä-
testens im Jahr 2017 zu leisten;
dass sie den Beschwerdeführer gleichzeitig ersuchte, ihr bis zum 2. De-
zember 2016 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August
2016 daran erinnerte, dass er 2017 eine Zivildienstleistung von mindestens
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26 Tagen Dauer erbringen müsse und ihn aufforderte, das beigelegte For-
mular „Einsatzvereinbarung“ bis am 15. Januar 2017 ausgefüllt zu retour-
nieren;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess und ihn die Vorinstanz mit
Mahnschreiben vom 18. Januar 2017 ersuchte, ihr die ausstehende Ein-
satzvereinbarung bis zum 1. Februar 2017 nachzureichen;
dass der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2017 im Sinne
einer letzten Mahnung aufforderte, bis am 17. Februar 2017 eine Einsatz-
vereinbarung beizubringen;
dass sie ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, sie werde von
Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei
welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne;
dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines solchen Aufgebots
werde eine Gebühr von bis zur Fr. 540.- erhoben;
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 wiederum ein Dienstver-
schiebungsgesuch stellte und dieses wie folgt begründete:
„Aufgrund dessen, dass mein Geschäft absolute Priorität hat, habe ich mich
nicht um einen Einsatz kümmern können.
Wie ich Ihnen bereits im Vorjahr mitgeteilt habe, bin ich mit einem kleinen [Be-
trieb] selbständigerwerbend. Die berufliche und wirtschaftliche Situation hat
sich im letzten Jahr nicht derart zum Guten verändert, dass ich mir einen An-
gestellten leisten kann. Es ist noch immer ein Einmannbetrieb. Es ist deshalb
nach wie vor absolut notwendig, dass ich anwesend bin und dies täglich von
8:00 – 18:00 Uhr. Mit dieser Präsenz habe ich in den letzten zwei Jahren müh-
sam eine Kundschaft aufgebaut. Es ist für mich deshalb absolut unmöglich, 4
bis 5 Wochen abwesend zu sein.
Zudem beginne ich diesen Freitag eine Weiterbildung als […]. Diese dauert 2
Jahre und findet jeweils freitags und samstags statt. Schon der Umstand, dass
ich mehrere Freitage nicht anwesend bin, wird für mich einen Einkommens-
verlust bedeuten. Die Konkurrenzsituation erfordert aber diesen Schritt. Diese
Weiterbildung soll mir nach Beendigung die Möglichkeit geben, mein Arbeits-
gebiet und den Kundenstamm zu erweitern.“;
dass er sein Dienstverschiebungsgesuch nach entsprechender Aufforde-
rung der Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Februar 2017 folgendermassen
ergänzte:
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„Wie ich bereits in mehreren Schreiben mitgeteilt habe, ist es mir als Einzel-
betrieb unmöglich, meine Firma für mehrere Tage zu schliessen. Betreffend
Kurzeinsätze habe ich mich in der Vergangenheit diesbezüglich informiert, wo-
bei mir die Auskunft erteilt wurde, dass Kurzeinsätze nicht möglich sind.
Wie Sie aus der Beilage ersehen können, habe ich mich für eine 2-jährige
Fortbildung angemeldet. Schon aufgrund dieses Engagements muss ich den
Betrieb an diversen Freitagen schliessen, was Einkommensverluste nach sich
zieht. Aufgrund des Wettbewerbs im […] ist dies eine Möglichkeit, meine Exis-
tenz auch für die Zukunft zu sichern.
Ich konnte keine Anstrengungen unternehmen, da ich mit meinem Betrieb voll-
umfänglich ausgelastet bin und, wie ich oben erwähnt habe, den Betrieb nicht
zusätzlich schliessen kann.
Betreffend der ausstehenden Diensttage kann ich Ihnen aus den bereits er-
wähnten Gründen keine konkreten Angaben machen. Sollte sich nach meiner
Ausbildung die Situation in der Weise verbessern, dass ich mir einen Ange-
stellten leisten kann, wären Kurzeinsätze vermutlich möglich.“;
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 7. Februar 2017 mit Verfügung vom 22. März 2017 abwies, den
Beschwerdeführer verpflichtete, im Jahr 2017 einen Einsatz von mindes-
tens 26 Diensttagen zu leisten und dabei unter anderem Folgendes erwog:
„[…] dass Sie seit Ihrer Zulassung im Jahr 2010 ausschliesslich einen Erstein-
satz von 26 Diensttagen geleistet haben. Bis zu Ihrem spätesten Dienstzeit-
ende im Jahr 2023 haben Sie noch insgesamt 141 Diensttage zu leisten. We-
der aus dem aktuellen noch aus dem vorangegangenen Gesuch ist zu erken-
nen, dass Sie damit rechnen würden, einen Zivildiensteinsatz in naher Zukunft
absolvieren zu können. Vielmehr lassen Ihre Begründungen vermuten, dass
Sie nicht gewillt sind, überhaupt noch Zivildienst zu leisten.“;
[…]
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und angesichts der hohen Anzahl von
Restdiensttagen ist zudem nicht gewährleistet, dass Sie vor Ihrer Entlassung
aus der Zivildienstpflicht im Jahr 2023 die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil-
dienstleistungen geleistet haben werden. Gemäss Artikel 46 Absatz 4 Buch-
stabe c ZDV hat die Vollzugsstelle ein Gesuch um Dienstverschiebung in ei-
nem solchen Fall abzulehnen.“;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleichzeitig verpflichtete, ihr bis
spätestens am 7. April 2017 eine Einsatzvereinbarung mit dem Betrieb sei-
ner Wahl einzureichen und dass sie sich ausdrücklich vorbehielt, bei nicht
fristgemässer Einreichung von Amtes wegen ein Aufgebot zu erlassen;
dass die eingeschrieben versandte vorinstanzliche Verfügung vom
22. März 2017 auf der Post nicht abgeholt wurde, weshalb die Vorinstanz
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sie dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 5. April 2017 noch-
mals zuschickte;
dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben an die Vor-
instanz vom 16. April 2017 zu deren Verfügung vom 22. März 2017 äus-
serte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 1. Mai
2017 letztmals aufforderte, ihr bis zum 15. Mai 2017 eine Einsatzvereinba-
rung einzureichen, widrigenfalls sie ein Aufgebot von Amtes wegen erstel-
len werde, bei welchem er weder den Zeitpunkt noch den Einsatzort selber
bestimmen könne und wofür eine Gebühr von bis zu Fr. 540.- erhoben
werde;
dass der Beschwerdeführer bis zum 15. Mai 2017 keine Einsatzvereinba-
rung einreichte, worauf ihn die Vorinstanz mit Verfügungen vom 24. Mai
2017 von Amtes wegen zu einem Vorstellungsgespräch (am 26. Juni 2017)
sowie zu einem Zivildiensteinsatz vom 25. September 2017 bis zum
20. Oktober 2017 beim Talbetrieb […] in […] aufbot;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügungen mit Eingabe vom 31. Mai
2017 (Postaufgabe: 1. Juni 2017) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
zumindest sinngemäss die Annullierung beider Verfügungen sowie die
„Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs“ beantragte und zur Be-
gründung Folgendes vorbrachte:
„Es ist unmöglich, meinen Einmannbetrieb während 4 Wochen zu schliessen.
Kunden würden solch eine Massnahme nicht akzeptieren und wegbleiben. Da
ich auch ein […] bewirtschafte, kann ich meinen Kunden zudem nicht zumu-
ten, allenfalls 4 Wochen auf einen […] zu warten. Schon aus Sicherheitsgrün-
den resp. meiner Verantwortung dafür nicht. Zudem mache ich eine zweijäh-
rige Weiterbildung als […]. Diese Kurstage sind jeweils freitags und samstags.
Schon dadurch fallen einige Arbeitstage weg. Auch diese Weiterbildung wäre
in Frage gestellt.
Eine Ablehnung würde den Fortbestand des Betriebs aufs Höchste gefährden,
wenn nicht verunmöglichen. Damit würden auch kürzlich getätigte, grössere
Investitionen vernichtet. Mein persönlicher, ich darf guten Gewissens sagen,
grosser Einsatz in den letzten Jahren, wäre vergebens gewesen.
Auch hat sich meine berufliche Situation seit der Zulassung zum Zivildienst im
Jahre 2010 grundlegend geändert, siehe Korrespondenz an Bundesrat J.
Schneider-Ammann.
Es handelt sich hier deshalb um einen ausserordentlichen Härtefall.“
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, was sie unter anderem wie folgt begrün-
dete:
„Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer zweimal schriftlich und einmal
mündlich über die jährliche Einsatzpflicht ab dem 27. Altersjahr informiert. Am
6. November 2015 wurde die X._______ […] GmbH im Handelsregister ein-
getragen […] – zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer bekannt, dass
er ab dem Jahr 2016 seiner jährlichen Einsatzpflicht nachkommen muss. Von
der ersten konkreten Aufforderung hinsichtlich der Einsatzpflicht 2017 am 4.
Juli 2016 bis zum Ablauf der letzten Fristverlängerung am 19. Mai 2017 hat
ihm das Regionalzentrum grosszügig Zeit eingeräumt, damit er seinen Einsatz
selbst planen und nach seinen Vorstellungen und Möglichkeiten gestalten
konnte.“
[…]
Das Regionalzentrum hat beim Erlass des Aufgebots von Amtes wegen jedoch
(in Absprache mit dem […]) die Unterrichtszeiten des Beschwerdeführers be-
rücksichtigt und diesen in der unterrichtsfreien Zeit zwischen zwei Kursmodu-
len aufgeboten […]. Demnach muss er die Ausbildung gar nicht unterbrechen,
sondern kann vor und nach dem Einsatz ungehindert die anstehenden Kurs-
module absolvieren.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung
im Februar 2017 – in vollem Wissen um die jährliche Einsatzpflicht – aufge-
nommen hat, so dass sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt.
[…]
Nachdem ihm im Jahr 2016 eine Dienstverschiebung bewilligt wurde, um den
Einsatz im Jahr 2017 vorzubereiten, hat der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben jedoch keine Anstrengungen hinsichtlich seiner Zivildienstpflicht
unternommen, sondern im Gegenteil zusätzlich eine Ausbildung angefangen.
[…] Er hat auch nicht in Aussicht gestellt, künftig die notwendigen Vorkehrun-
gen treffen zu wollen, damit er seiner jährlichen Einsatzpflicht zur Leistung
seiner Diensttage nachkommen kann.“;
dass sich der Vater und Vertreter des Beschwerdeführers mit Stellung-
nahme vom 16. Juli 2017 zur Beschwerde sowie zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung äusserte, wobei er insbesondere Folgendes darlegte:
„Mein Sohn hat sich im Herbst 2013 selbständig gemacht. Er konnte eine
kleine […], spezialisiert auf […], übernehmen. Sich der Herausforderung eines
solchen Schrittes bewusst, hat er sich mit Enthusiasmus und Fleiss dieser ge-
stellt. Die Geschäftstätigkeit wurde stetig ausgebaut. Heute werden sämtliche
Tätigkeiten eines […] angeboten. So konnte die Auslastung des Betriebes
über das gesamte Jahr verbessert werden. Der Grund dafür ist, dass mein
Sohn stets anwesend war, auch wenn notwendig, abends oder in Notfällen
samstags. Dies wurde von der immer zahlreicher werdenden Kundschaft sehr
geschätzt. Dies war die einzige Möglichkeit, sich im harten Wirtschaftsumfeld
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(EUR-Kurs und Einkaufstourismus) in der grenznahen Region zu behaupten.
Obwohl er in einem Angestelltenverhältnis das Doppelte verdienen würde,
nimmt mein Sohn dank seinem bescheidenen Lebensstil und der finanziellen
Unterstützung der Eltern diese Herausforderung an. Heisst unter anderem
auch, im Winter in einer kalten und im Sommer in einer heissen […] körperlich
hart zu arbeiten. Mit Stolz konnte er den Umsatz jährlich in dem Masse stei-
gern, dass er ab diesem Jahr auch mehrwertsteuerpflichtig wurde, siehe Bei-
lage. Und die Geschäftsentwicklung geht erfreulicherweise in dieser Richtung
weiter. Auch ein Grund sind grössere Investitionen in Maschinen und Einrich-
tung. Widerwillig hat er jeweils Ferien gemacht, um seinen Erfolg und das Ziel,
ein eigenes, erfolgreiches Unternehmen zu führen, nicht zu gefährden. Die
Arbeit macht ihm Freude. Um auch in Zukunft in diesem schwierigen Wirt-
schaftsumfeld zu bestehen, macht er zusätzlich eine 2-jährige Ausbildung zum
[…] gemäss Beilage. Die Kurse finden an zahlreichen Wochenenden jeweils
freitags und samstags statt. Was nachteilig zur Folge hat, dass er an mehreren
Freitagen die […] schliessen muss.
Die Forderung von der Vollzugsstelle den Betrieb für weitere 5 Wochen zu
schliessen, nebst 4 Wochen Ferien (gemäss OR Art. 329a) und den erwähn-
ten Lehrgängen, hätte zur Folge, dass der Betrieb insgesamt beinahe 3 Mo-
nate im Jahr geschlossen wäre. Dass dies in der Privatwirtschaft als Einmann-
betrieb nicht machbar ist, dürfte jedermann klar sein.“
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 20. Juli 2017 unter anderem fest-
hielt, der Einsatz gemäss Aufgebot von Amtes wegen dauere nicht fünf Wo-
chen, sondern (der gesetzlichen Mindestdauer gemäss Art. 38 Abs. 1 ZDV
entsprechend) lediglich vier;
dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. Juli 2017
nochmals Stellung bezog;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) hinsicht-
lich der beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. Mai 2017 betreffend
das Aufgebot von Amtes wegen sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen,
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weshalb auf die Beschwerde nach Massgabe der untenstehenden Erwä-
gungen einzutreten ist;
dass der im Aufgebot von Amtes wegen vom 24. Mai 2017 festgelegte Ter-
min für das Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers beim Einsatzbe-
trieb (26. Juni 2017) mittlerweile verstrichen ist, so dass die Beschwerde
insoweit gegenstandslos geworden ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV,
SR 824.01);
dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr voll-
endet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer er-
bringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1
ZDV);
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende
des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zi-
vildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der or-
dentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal
26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV);
dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienst-
pflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot
von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird
(Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten
nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Voll-
zugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so
viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen
der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leis-
tende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV);
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dass der Beschwerdeführer schon im Gesuchsformular für die Zulassung
zum Zivildienst auf die jährliche Einsatzpflicht von mindestens 26 Tagen ab
dem 27. Altersjahr hingewiesen wurde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einem ihrem Willkommens-
schreiben vom 21. September 2010 beigefügten Überblick nochmals auf
die wichtigsten Regeln betreffend die Zivildienstpflicht aufmerksam
machte, namentlich:
„Wir empfehlen Ihnen, bis zum Vollenden des 27. Altersjahrs möglichst viele
Diensttage (zusätzlich zu den zuvor angegebenen Tagen) zu leisten. Es hat
sich mehrfach erwiesen, dass Zivildienstpflichtige vor allem nach Erreichen
dieser Altersgrenze erheblich mehr berufliche oder private Verpflichtungen ha-
ben als in jüngeren Jahren.
Ab dem Jahr, in welchem Sie 27-jährig werden, müssen Sie jährlich mindes-
tens 26 Diensttage leisten bis alle verfügten Diensttage geleistet sind [im Ori-
ginal in Fettschrift].
Am Ende des Jahres 2019 werden Sie voraussichtlich aus dem Zivildienst ent-
lassen, sofern Sie bis dann alle verfügten Zivildiensttage geleistet haben. Ha-
ben Sie bis dahin nicht alle Diensttage geleistet, bleiben Sie bis spätestens
Ende 2023 zivildienstpflichtig, bzw. bis Ende des Jahres, in dem Sie alle ver-
fügten Diensttage geleistet haben.“
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2016 über die Bewilli-
gung des Dienstverschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers vom
19. Februar 2016 in Dispositiv-Ziff. 2 anordnete, er habe seinen jährlichen
Einsatz von mindestens 26 Diensttagen spätestens im Jahr 2017 zu leis-
ten;
dass sie den Beschwerdeführer anschliessend mehrfach erfolglos auffor-
derte und ermahnte, ihr eine Vereinbarung für diesen Zivildiensteinsatz ein-
zureichen;
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2017 über die Abweisung
des Dienstverschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 7. Februar
2017 durch die Post am 23. März 2017 zur Abholung bis am 30. März 2017
gemeldet und am 31. März 2017 als nicht abgeholt an den Absender re-
tourniert wurde;
dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund der Nachsendung von die-
ser Verfügung Kenntnis erhielt, was sein Schreiben und dasjenige seines
Vertreters an die Vorinstanz vom 16. April 2017 zeigen;
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dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. d ZDG) daher spätestens
nach dem gesetzlichen Fristenstillstand über Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a
VwVG), also am 24. April 2017, zu laufen begann und am 23. Mai 2017
endete;
dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht das Postaufgabe-
datum des 1. Juni 2017 trägt;
dass die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene vorinstanzliche Verfü-
gung vom 22. März 2017 daher innerhalb der dreissigtägigen Beschwer-
defrist nicht angefochten wurde, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist;
dass der Vertreter des Beschwerdeführers die Rechtsmittelbelehrung zur
Kenntnis genommen haben muss, wie sich aus seinem Schreiben an die
Vorinstanz vom 16. April 2017 ergibt („Bitte geben Sie mir auch an, welche
Kostenfolge entsteht, wenn dieser Fall an das Bundesverwaltungsgericht
gezogen wird.“);
dass die Rechtsmittelbelehrung im Übrigen klar formuliert ist;
dass seitens des Beschwerdeführers keine Gründe für eine Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht wer-
den;
dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Dienstver-
schiebung daher nicht einzutreten ist, weil über sie bereits rechtskräftig
entschieden wurde (vgl. Urteil des BVGer B-4998/2016 vom 28. Oktober
2016 S. 4 ff.);
dass folglich einzig die Rechtmässigkeit des Erlasses eines Aufgebots von
Amtes wegen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet;
dass demnach geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer zur Erfül-
lung seiner Einsatzpflichten ausreichend Hand geboten hat (Art. 39a Abs.
5 ZDV);
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz trotz mehrfacher Aufforderun-
gen und Ermahnungen nie eine Einsatzvereinbarung einreichte;
dass er in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Februar 2017 erklärte,
er habe sich nicht um einen Einsatz kümmern können, weil sein Geschäft
absolute Priorität geniesse;
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dass er in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 26. Februar 2017 festhielt,
betreffend die ausstehenden Diensttage könne er keine konkreten Anga-
ben machen; sollte sich die Situation nach seiner Ausbildung in der Weise
verbessern, dass er sich einen Angestellten leisten könne, wären Kurzein-
sätze vermutlich möglich;
dass er in Kenntnis seiner dienstlichen Verpflichtungen zudem eine Wei-
terbildung begonnen hat;
dass er seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli
2016 mehr als ein Jahr Zeit hatte, um eine Stellvertretung zu organisieren,
welche wenigstens die dringlichsten Arbeiten während seiner Abwesenheit
erledigen könnte;
dass unter diesen Umständen nicht gesagt werden kann, der Beschwerde-
führer habe zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten ausreichend Hand gebo-
ten;
dass auch nicht erkennbar ist, wie der Beschwerdeführer seine Pflicht zur
Leistung von Zivildiensteinsätzen binnen nützlicher Frist zu erfüllen ge-
denkt;
dass vielmehr der Eindruck entsteht, er spekuliere auf eine faktische
Dienstbefreiung auf unbestimmte Zeit, zumal er keinen näher bezeichne-
ten Zeitraum nennt, in welchem er seiner Dienstpflicht mit Gewissheit nach-
kommen könnte;
dass der Erlass eines Aufgebots von Amtes wegen daher nicht zu bean-
standen ist;
dass es sich beim Zivildienst um eine ersatzweise an die Stelle des Militär-
dienstes tretende verfassungsmässige Pflicht des Schweizers handelt
(Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999, BV, SR 101);
dass der Gesetzgeber Dienstbefreiungen für unentbehrliche Tätigkeiten
statuiert hat (vgl. Art. 13 ZDG i.V.m. Art. 18 des Militärgesetzes vom 3. Feb-
ruar 1995, MG, SR 510.10), die entsprechenden gesetzlichen Anforderun-
gen hier aber nicht erfüllt sind;
dass der Beschwerdeführer keine Einschränkungen bezüglich des Charak-
ters seiner Zivildiensteinsätze geltend macht (vgl. Art. 31a Abs. 4 ZDV);
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dass der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird und
der Bundesrat die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze ge-
stützt auf Art. 20 ZDG geregelt hat;
dass die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage beträgt
(Art. 38 Abs. 1 ZDV);
dass unter anderem Betreuungseinsätze in Lagern (Art. 38 Abs. 2 Bst. g
ZDV) kürzer sein können;
dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2017 an den Be-
schwerdeführer festhielt, im Zivildienst habe er die Möglichkeit, mehrere
kurze Lagereinsätze zu leisten und dass sie ihm die Frage stellte, was ihn
daran hindere, seine Einsatzpflicht auf diese Weise zu absolvieren;
dass der Beschwerdeführer in seinem oben zitierten Schreiben an die Vor-
instanz vom 26. Februar 2017 antwortete, betreffend Kurzeinsätze habe er
sich in der Vergangenheit informiert, wobei ihm die Auskunft erteilt worden
sei, solche seien nicht möglich; betreffend die ausstehenden Diensttage
könne er keine konkreten Angaben machen; sollte sich die Situation nach
seiner Ausbildung in der Weise verbessern, dass er sich einen Angestellten
leisten könne, wären Kurzeinsätze vermutlich möglich;
dass letztere Aussage aufgrund ihrer Vagheit und Bedingtheit auch keine
Bereitschaft erkennen lässt, die Dienstpflicht im Jahr 2017 in der Form ent-
sprechender Kurzeinsätze zu erfüllen;
dass Zivildienstpflichtige in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das or-
dentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten können,
wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben (Art. 11 Abs. 2bis ZDG);
dass Art. 15 Abs. 3bis ZDV in der seit 1. Februar 2011 geltenden Fassung
Folgendes bestimmt:
„Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie
glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage
bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten An-
gehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten
würde, so kann sie nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Ver-
einbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen.
Sie kann ihre Zustimmung nicht widerrufen.“;
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Seite 13
dass in der Botschaft des Bundesrates vom 27. August 2014 (BBl 2014
6741, 6764) zur Änderung von Art. 11 Abs. 2bis ZDG per 1. Juli 2016 was
folgt ausgeführt wurde:
„Vereinbarungen über die Heraufsetzung des Entlassungszeitpunktes waren
bisher gemäss Gesetzestext ‚insbesondere‘ im Zusammenhang mit Ausland-
einsätzen möglich. Artikel 15 Absatz 3bis ZDV sah entsprechende Vereinba-
rungen auch zur Regelung von Härtefällen vor. Ein Härtefall lag vor, wenn eine
ältere zivildienstpflichtige Person mit sehr vielen Restdiensttagen aus achtens-
werten Beweggründen nicht in der Lage war, alle ihre Zivildiensttage vor dem
Erreichen des Entlassungszeitpunktes zu leisten. Diese Konstellation soll nun
im Gesetz verankert werden.“;
dass mit dieser Revision von Art. 11 Abs. 2bis ZDG also keine materielle
Änderung der Rechtslage angestrebt wurde;
dass der vom Bundesrat vorgeschlagene revidierte Wortlaut von Art. 11
Abs. 2bis ZDG (BBl 2014 6783, 6785) per 1. Juli 2016 unverändert ins Ge-
setz übernommen wurde (AS 2016 1883, 1885);
dass der Beschwerdeführer das 30. Altersjahr noch nicht erreicht hat;
dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „ausserordentlichen Härte“ in Art.
15 Abs. 3bis ZDV gleich auszulegen ist wie in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
(Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9 und B-1515/2013
vom 14. Mai 2013 S. 7);
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmungen nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann an-
erkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehöri-
gen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl.
statt vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4
m.H.);
dass das Vorliegen einer derartigen Härte in der rechtskräftigen Verfügung
der Vorinstanz vom 22. März 2017 verneint wurde;
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist ;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
B-3111/2017
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer
Versand: 17. August 2017