Abtei lung II
B-3121/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Regionalzentrum Nottwil, Gartenweg 2a, 6207 Nottwil,
Vorinstanz.
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3121/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. Dezember 2006 stellte Z._______ (Gesuchstel-
ler) das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brach-
te er vor, er habe schon seit jeher unter dem Militär gelitten, der Um-
gang untereinander sowie die Behandlung durch die Vorgesetzten sei
nicht im Mindesten tragbar. Er habe Probleme, in Uniform und mit dem
Gewehr einzurücken. Dies erschrecke die Kinder, die meinen es sei
Krieg. Er würde sich auch gegen das Militär einsetzen, hätte es mehr
davon in seinem Dorf. Arschkriecher und Drückeberger würden stets
bevorzugt behandelt. In der Armee fänden sich nur übermässig patrio-
tisch veranlagte Vorgesetzte. Starker Patriotismus sei schliesslich Ras-
sismus gegenüber anderen Ländern.
B. Am 15. Mai 2007 hörte die Zulassungskommission den Gesuch-
steller persönlich an.
Noch am selben Tag wies die Zulassungskommission dessen Zivil-
dienstgesuch ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie
folgt: Die Motive des Gesuchstellers entsprängen nicht einer ethisch-
moralischen Forderung. Er lehne die Armee nicht als Institution ab und
sehe selber die Möglichkeit, Militärdienst zu leisten. Ein Gewissens-
konflikt sei nicht erkennbar. Er habe zunehmend Probleme bekundet
Dienst zu leisten, da er sich in seiner Persönlichkeit eingeschränkt
sehe und unterdrückt fühle. Aufgrund seines Verhaltens im Alltag kön-
ne nicht auf das Vorhandensein einer moralischen Forderung ge-
schlossen werden und sein Befinden werde zwar beeinträchtigt, grün-
de aber nicht in einem Gewissenskonflikt. Dies obwohl die einfachen
Ausführungen im Gesuch sowie an der Anhörung ein widerspruchsfrei-
es und in sich schlüssiges Ganzes gebildet hätten.
C.
Gegen die Verfügung der Zulassungskommission (Vorinstanz) erhebt
der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) am 2. Juni 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhe-
bung der Verfügung vom 15. Mai 2007 sowie die Zulassung zum Zivil-
dienst. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, es seien Aus-
sagen hinzugedichtet, vergessen, umgedreht oder ins Lächerliche ge-
zogen worden. Die Frage nach seinem Gewissen sei urplötzlich ge-
kommen und habe ihn überrascht, weshalb er diese nicht verstanden
Seite 2
B-3121/2007
habe. Er habe seine innere Gedankenwelt dargestellt, denn dies be-
deute für ihn Gewissen. Auf keinen Fall könne er sich Vorstellen, Be-
rufsmilitarist zu werden. Bei dieser Darstellung handle es sich um eine
Verwechslung mit einer anderen Person. Sein eigentlicher Konflikt aber
sei der Rassismus. Dieser sei von der Vorinstanz nicht thematisiert
worden und im Nachhinein auch noch untergegangen. Alle Vorgesetz-
ten seien militärgeile Leute und es sei kein normaler Mensch mehr im
Militär. Jeder sei rechtsextrem und leiste nur Dienst, um der Ehre des
Vaterlands willen. Schliesslich bringt er vor, es wäre ihm überhaupt lie-
ber, einen Wehrpflichtersatz zu entrichten, da er noch längere Zeit
Student sei und es daher besser wäre, Fr. 50.- pro Jahr zu bezahlen
als 3 Monate in einem Pflegeheim zu arbeiten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 nimmt die Vorinstanz einge-
hend Stellung zu ihrem Entscheid und der Eingabe des Beschwerde-
führers und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie habe die-
sen mit der Frage nach seinem Gewissen nicht überrascht, sondern
früh darauf hingearbeitet, die Gründe für einen Konflikt herauszufiltern.
Erst als diese aufgelistet waren, kam die Frage, wo seine Gewissens-
gründe lägen. Es dürfe im Übrigen davon ausgegangen werden, dass
die Kandidaten vorbereitet an das Gespräch kämen, sich Gedanken zu
ihrer Haltung machen und die Voraussetzungen zur Zulassung kennen
würden. Die Ausführungen betreffend Berufsmilitär stammten vom Be-
schwerdeführer, seien nicht erfunden und liessen sich durch die Anhö-
rungsnotiz belegen. Im Weiteren sei sie auch auf die Rassismus-The-
matik eingegangen, was wiederum im Protokoll seinen Niederschlag
gefunden habe. Er habe dies aber nie als Hauptgrund genannt. End-
lich werde aus der abschliessenden Bemerkung in der Beschwerde
auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, Zivil-
dienst zu leisten, was nicht zum vornherein einen Gewissenskonflikt
ausschliesse, diesen aber auch nicht stütze.
E.
Der Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007, sich
zu den Vorbringen der Vorinstanz zu äussern, leistete der Beschwer-
deführer innert der bis zum 20. August 2007 gesetzten Frist keine Fol-
ge.
Seite 3
B-3121/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2007 ist eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfü-
gung kann nach Art. 63 Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) und im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle.
Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2
Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaub-
haft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht ver-
einbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach
dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach
Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person
auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer
Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät
(Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit
dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1
Abs. 3 ZDG).
Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat,
beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine
weiteren Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sach-
verhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission
im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll
und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind.
Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflich-
tenden Forderung zu Grunde liegen, anerkannte die Rekurskommissi-
Seite 4
B-3121/2007
on EVD bis anhin, dass im weitesten Sinne ethische , moralische ,
sittliche oder religiöse Werte in Betracht fallen. Wesentlich sei da-
bei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlä-
gen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in
massgeblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielswei-
se persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung
oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwä-
gungen fielen damit ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu
werden (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.131,
E. 5.2 f. und 6.1).
Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser gefestigten Praxis (vgl. Ur-
teil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom
19. Februar 2007 E. 7).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen
oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern
auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.1 Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewis-
sensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des
ZDG eingestuft werden können (vgl. E. 2), prüft das Bundesverwal-
tungsgericht ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Aus-
legung und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1
ZDG, geht. Desgleichen prüft es ohne Einschränkung allfällige Verfah-
rensfehler.
3.2 Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in
Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG)
auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der bis-
herigen Praxis der Rekurskommission EVD aus nachstehenden Grün-
den Zurückhaltung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
64.130, E. 6.1).
Gewissen , Gewissenskonflikt und glaubhaft darlegen sind unbe-
stimmte Rechtsbegriffe, die eine auf den Einzelfall bezogene Ausle-
gung gebieten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet
deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich
ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach
konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Ausle-
Seite 5
B-3121/2007
gung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zu-
rückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen
oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange
nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als ver-
tretbar erscheint.
Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf
Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen An-
hörung des Gesuchstellers. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen
des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der per-
sönliche Eindruck ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht
verzichtet werden kann. Auch insofern kommt der Zulassungskommis-
sion bei der Würdigung ihrer aus der persönlichen Anhörung gewonne-
nen Erkenntnisse ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Bundesverwaltungsgericht an
den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt
glaubhaft dargelegt sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid
nicht offensichtlich unhaltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid bezie-
hungsweise ein Befund der Zulassungskommission namentlich dann,
wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen wurden
oder wenn bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupte-
ten Gewissenskonflikts mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen
Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde. So-
weit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar er-
scheint, greift das Bundesverwaltungsgericht nicht in deren Ermes-
sens- und Beurteilungsspielraum ein (vgl. statt vieler: BGE 131 II 680
E 2.3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vor-
instanz habe verschiedene seiner Aussagen falsch ausgelegt oder bei
der Beurteilung unberücksichtigt gelassen (Rassissmusmotiv). Auch
habe sie Sachverhaltselemente dazu erfunden (Dienstleistungsmög-
lichkeit in einer kleineren, menschlicheren [Berufs-]armee) und an ihn
überhöhte Anforderungen bezüglich der Darstellung seines Gewis-
senskonflikts gestellt (plötzliche Frage, was sein Gewissen sei).
Seite 6
B-3121/2007
Hiezu ist anzufügen, dass es sich bei der Anhörungsnotiz der Vorins-
tanz nicht um ein vom jeweiligen Gesuchsteller unterzeichnetes Wort-
protokoll handelt. Der Beweiswert der Anhörungsnotiz ist daher vor al-
lem bezüglich einzelner Formulierungen beschränkt. Der exakte Wort-
laut oder die Atmosphäre des Gespräches lassen sich daher nicht al-
leine aus der Anhörungsnotiz rekonstruieren. Soweit sich die Vorins-
tanz daher bei ihrem Befund auf Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers stützt, die er nach seiner Darstellung nicht oder anders gemacht
haben will, kann der Anhörungsnotiz der Vorinstanz kein entscheiden-
des Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 4.4).
Jedenfalls lassen sich aber der grobe Gesprächsablauf und die behan-
delten Themengebiete anhand der Gesprächsnotiz ohne Weiteres
nachvollziehen. Den Zeilen 159 ff. und 197 ff. der Anhörungsnotiz kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines
Hauptarguments Patriotismus = Rassismus befragt wurde und er
dazu hat Stellung nehmen können. Ebenso wird aus der Gesprächsno-
tiz ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht unver-
mittelt und für ihn überraschend auf sein Gewissen angesprochen hat.
Vielmehr zeugt das im Protokoll festgehaltene Vorgehen vom Versuch,
Schritt für Schritt in Richtung des Hauptziels der Anhörung nämlich
der glaubhaften Darstellung eines Gewissenskonflikts durch den Ge-
suchsteller vorzudringen. Im Weiteren finden sich in der Anhörungs-
notiz einige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über andere
und für ihn bessere Formen der Dienstleistungspflicht befragt worden
ist (AN Z. 72 f., 199, 201-205). Daraus erhellt sich, dass die Vorinstanz
bezüglich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers, seine Dienst-
pflicht weiterhin zu erfüllen, weder Aussagen erfunden noch aus einem
anderen Zulassungsverfahren übernommen hat. Der Beschwerdefüh-
rer legt schliesslich in seiner Beschwerde nicht dar, in welchem Zu-
sammenhang seine Aussagen von der Vorinstanz falsch oder unpräzi-
se wiedergegeben worden seien. Er kritisiert vielmehr die aus seiner
Sicht unrichtigen Schlüsse, die die Vorinstanz aus seinen Erläuterun-
gen gezogen hat. Ob diese Schlüsse haltbar sind oder nicht, ist eine
materiellrechtliche, hernach zu prüfende Frage und beschlägt nicht die
formal richtige Durchführung des Zulassungsverfahrens oder die Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Die Vorinstanz hat damit weder wesentliche Elemente des Sachver-
halts nicht oder nicht genügend abgeklärt noch Darstellungen des Be-
Seite 7
B-3121/2007
schwerdeführers dazu erfunden oder von irgendwo her übernommen.
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer
überrumpelt oder ein unsachgemässes Vorgehen bei der Durchfüh-
rung der Anhörung an den Tag gelegt hat. Formelle Mängel im Verfah-
ren vor der Vorinstanz sind demnach keine auszumachen.
5. Vorerst ist festzuhalten, dass es in erster Linie Sache des Gesuch-
stellers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen und die seiner Ge-
wissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu le-
gen (Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die Erkundung in-
nerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am
ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer
Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3.2.1).
Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächs-
weisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versu-
chen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Bot-
schaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatz-
dienst, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf
die Aussagen eines Gesuchstellers durchaus kritisch hinterfragen.
Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die
Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll
Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm ver-
bieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzule-
gen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers
stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erheben-
de Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt demnach in der Natur
der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst
aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Ge-
suchstellers zu erhalten. Sie stellt allenfalls auch Ergänzungs- und Ge-
genfragen, besonders wenn ein Gesuchsteller Mühe bekundet, von
sich aus die für ihn relevanten Beweggründe zu verdeutlichen.
5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid folgende Motive des Be-
schwerdeführers auf, seiner Militärdienstpflicht nicht mehr nachkom-
men zu können:
1. Er erträgt es nicht, (wenn er oder andere [Ergänzung aus der Vernehmlas-
sung der Vorinstanz]) im Militärdienst zusammengeschissen , herumkom-
mandiert und schikaniert werden.
Seite 8
B-3121/2007
2. Er kann nicht in der Uniform herumlaufen, weil es den Kindern Angst
macht.
3. Im Militärdienst machte er schlechte Erfahrungen.
4. Im Militärdienst geht es einem am besten, wenn man sich drückt. Er hinge-
gen will sich nicht drücken.
5. Während des Militärdienstes wird er in seiner Persönlichkeit unterdrückt.
5.2 In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden
Charakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt
die Vorinstanz zum Schluss, dass die einzig erkennbare Forderung
des Beschwerdeführers in einer gerechten und anständigen Behand-
lung bestehe. Die Motive dafür würden aber keinen ethisch-morali-
schen Grundsätzen entspringen, die eine Dienstleistung verunmöglich-
ten. Im Übrigen lehne der Beschwerdeführer die Institution Armee
nicht ab und sehe sogar Möglichkeiten, weiterhin Militärdienst zu leis-
ten, weshalb kein Gewissenskonflikt erkennbar sei.
5.3 Im Gesuch an die Vorinstanz führt der Beschwerdeführer episo-
denhaft aus, welche negativen und ihn belastenden Erfahrungen er bis
anhin im Militärdienst gemacht hat. Er erklärt, sich nicht immer drü-
cken zu wollen, wie alle anderen es täten. Schikanen wegen seiner
langen Haare habe er in beiden bis jetzt absolvierten Wiederholungs-
kursen erdulden müssen, was ihm schliesslich auch noch 3 Tage Ar-
rest eingetragen habe. Anlässlich seines zweiten Wiederholungskur-
ses als Betriebssoldat sei ihm auch der schlechte Umgang der Vorge-
setzten mit den Rekruten aufgefallen.
Auf Nachfragen der Vorinstanz hin legt der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 10. März 2007 ergänzend dar: Das Tragen der Uniform
sei ein weiterer Gewissenskonflikt. Kinder, die Uniformen sähen,
wähnten sich unvermittelt in einer Kriegssituation und würden mit Waf-
fen konfrontiert. Es erzürne ihn, Armeeangehörige in seinem Dorf se-
hen zu müssen, und er würde sich dagegen politisch zur Wehr setzen,
wenn diese noch zahlreicher auftreten würden. Seine Kommandanten
hätten Drückeberger ständig belohnt, motivierte Menschen aber unfair
und unmenschlich behandelt. Auch der Umgang unter den Kameraden
sei rau, unzivilisiert und niveaulos und es bestehe keine Möglichkeit,
sich dem zu entziehen. Er sei schliesslich auch gegen einen übergro-
ssen Patriotismus, da dies gegenüber anderen Ländern rassistisch sei.
Daher habe er ein Problem, wenn ein Kommandant eine 5x5m grosse
Seite 9
B-3121/2007
Schweizerfahne hinter sich im Büro aufhänge. Wenn man dies zu the-
matisieren versuche, werde man sogar von den Kameraden verspottet.
Anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2007 führt der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe Probleme damit, wie in der Armee mit den Leuten um-
gegangen werde und dass kein Raum für Diskussionen vorhanden sei
(Anhörungsnotiz [AN] Zeilen [Z.] 22-23). Er selber oder andere würden
grundlos angeschrien oder zusammengeschissen und der Umgang
untereinander sei schlecht (AN Z. 25, 35, 40, 49, 53,112-124). Zudem
sei das Tragen der Uniform ethisch nicht vertretbar, verängstige die
Kinder und sei nicht sozial (AN Z. 60-69). Angesprochen auf einen
psychischen Schaden, den das Militär bewirkt habe, äussert sich der
Beschwerdeführer wie folgt: Sein psychischer Schaden sei entstan-
den, weil er eingesperrt gewesen sei und keinen Freiraum gehabt
habe, dies zeige sich heute darin, dass er die grünen Gewänder nicht
mehr ausstehen könne (AN Z. 85-92).
5.4 Weder die Rekurskommission EVD noch das Bundesverwaltungs-
gericht hat in ihrer Rechtsprechung nie abschliessend definiert, was
inhaltlich unter dem Gewissen beziehungsweise einer moralischen
Forderung im Sinne des ZDG zu verstehen sei. Sie hat indessen in
ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen herausgear-
beitet. So muss eine moralische Forderung, welche als Gewissens-
grund anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Ge-
suchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Armee, bei-
spielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelas-
tungen oder Dienstbetrieb mag sie im Einzelnen noch so fundiert
und nachvollziehbar sein vermag keinen Gewissensentscheid zu be-
gründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln aus-
drückt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom
3. September 2007 E. 2 i.f.). Auch ausschliesslich persönliche, an eige-
nen Interessen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehn-
sucht nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftli-
che oder rein taktisch-politische Erwägungen sowie der an sich ver-
ständliche Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen
Dienstbetriebes oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten nicht als Ge-
wissensgrund und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit
zu werden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006
vom 19. Februar 2007 E. 3 sowie VPB 64.131 E. 5.2 f. und 6.1).
Seite 10
B-3121/2007
5.5 Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
menen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7564/ 2006 vom 16. Mai 2007 E. 2) nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen
ethisch-moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Viel-
mehr scheint das Unbehagen des Beschwerdeführers eher mit dem
Dienstbetrieb an sich, dem Umgang mit Vorgesetzten und Kameraden
und der militärischen Hierarchie zu tun haben. Das Unbehagen sowie
die mit der militärischen Hierarchie verbundenen Unlustgefühle (AN
Z. 107) so nachvollziehbar diese auch sein mögen gelten jedoch
klarerweise nicht als Gewissenskonflikt, denn das eigene Wohlbefin-
den beschlägt für sich allein noch nicht die vom ZDG geschützte Ge-
wissenssphäre. Die vom Beschwerdeführer empfundene und in sei-
nem Zivildienstgesuch auch beschriebene Beeinträchtigung steht in
keinem Zusammenhang mit einem allfälligen Gewissenskonflikt.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Vorinstanz schon
vor der Durchführung der Anhörung den Beschwerdeführer um ergän-
zende Erklärungen bezüglich seines Gesuchs gebeten hatte. Sodann
zeigt das zielgerichtete und systematische Vorgehen an der Anhörung
deutlich auf, dass die Vorinstanz bestrebt war, dem Beschwerdeführer
eine faire Chance zu geben, seinen Konflikt und dessen Ausprägun-
gen darzustellen. Insofern kann der Vorinstanz darin gefolgt werden,
dass von einem Gesuchsteller ein Minimum an Vorbereitung auf das
Zulassungsgespräch erwartet werden darf und dieser sich Gedanken
über seine Haltung, seine Werte und insbesondere sein Gewissen ge-
macht hat, bevor er angehört wird. Der Beschwerdeführer belässt es
aber dabei, einzig seine Standpunkte und Anstösse aus dem Gesuch
zu wiederholen. Wenn der Beschwerdeführer daher die ihm mehrfach
gebotene Möglichkeit, seinen Gewissenskonflikt darzulegen, nicht zu
nutzen weiss, weil er offensichtlich ungenügend vorbereitet ist, hat al-
lein er die Folgen eines negativen Entscheids zu tragen. Immerhin
geht es im Zulassungsverfahren darum, dass der Gesuchsteller seine
höchstpersönlichen, inneren Beweggründe und Motive darlegt, warum
er keinen Militärdienst mehr leisten kann. Den Beschwerdeführer trifft
mithin eine erhöhte Pflicht, am Verfahren mitzuwirken und dieses mit
zu gestalten (vgl Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im Gegensatz zu die-
sem kommt der Vorinstanz lediglich die Aufgabe zu, die Erläuterungen
und damit den Gesuchsteller selber zu verstehen. Wie sich aber ge-
zeigt hat, führen die Überlegungen des Beschwerdeführers immer wie-
der zu innerdienstlichen, hierarchischen und zwischenmenschlichen
Seite 11
B-3121/2007
Problemen zurück. Sie sind Hauptursache dafür, dass der Beschwer-
deführer keinen Dienst mehr leisten will. All diese Gründe gelten aber
im Sinne des ZDG als nicht anerkennungswürdig.
5.6 Gleich verhält es sich bezüglich des vom Beschwerdeführer so be-
zeichneten Hauptmotivs. Gemäss seinen Darstellungen gründet dieses
in der diskriminierenden und rassistischen Tendenz der Armee und ei-
nem überspitzten Patriotismus.
Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere an individuellem Ver-
halten einzelner Vorgesetzter oder anderer Armeeangehöriger. Er be-
hauptet, dass keine normalen Menschen mehr Dienst leisteten, dass
alle jene, militärgeil und rechtsextrem seien und den Dienst nur mehr
zu Ehren des Vaterlandes verrichteten, was alles im Nationalsozialis-
mus Adolf Hitlers gründe. So sollte er sich in einem Wiederholungskurs
auch die Haare kahl rasieren lassen, damit er aussehe wie ein kleiner
Hitler.
Bezüglich des Patriotismus/Rassismus -Motivs fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer entgegen seinen Darstellungen in der Beschwerde
und wie in E. 4 dargelegt diesen für ihn zentralen Punkt bereits im
Gesuch als Grund, nicht mehr Militärdienst leisten zu können, genannt
hat. Während der knapp einstündigen Anhörung auf dieses Motiv an-
gesprochen (AN Z. 159 ff. und 206 ff.), vermag der Beschwerdeführer
mit keinen weiteren, nicht schon aus dem Gesuch bekannten Erklärun-
gen zu überzeugen, noch gelingt es ihm, diese vertieft darzustellen.
Ebenso bringen die Aussagen in der Beschwerde kein weiteres Licht
ins Dunkel, auch diese stellen lediglich Wiederholungen bereits ge-
nannter Argumente dar. Die Darstellung seiner Einzelerlebnisse wäh-
rend seiner bisherigen Militärdienstleistungen und pauschalen Vorwür-
fe gegenüber allen Armeeangehörigen wechseln sich in stetiger Wie-
derholung ab. Die Probleme mit seinen Haaren, dem Umgang und
dem militärischen Ton sind dabei Einzelfallbeispiele. Dem Beschwerde-
führer gelingt es nicht über diese lediglich feststellende Kritik hinaus
ein nachvollziehbares Konzept zu entwickeln, das einen Gewissens-
konflikt erkennbar machen könnte. Insbesondere bleibt der Zusam-
menhang zwischen angeblichem Gewissenskonflikt und den vom Be-
schwerdeführer ins Feld geführten, patriotisch-nationalistischen Moti-
ven völlig unklar. Die pauschalen Vorurteile, alle Wehrmänner seien
der Armee verfallen und mit braunem Gedankengut durchsetzt, vermö-
gen keinesfalls einen Gewissenskonflikt zu begründen.
Seite 12
B-3121/2007
6.
Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b
Bst. b-d ZDG vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt
nicht glaubhaft zu machen. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer
im Rahmen der ihm eröffneten Möglichkeit zur Replik, den behaupte-
ten Gewissenskonflikt plausibel darzustellen.
So hängen insbesondere die Entstehung und Entwicklung des Gewis-
senskonflikts (Bst. b) und der Einfluss des Gewissenskonflikts auf das
Befinden und die Lebensführung des Beschwedeführers (Bst. d) fast
ausschliesslich mit dem Unbehagen gegenüber dem allgemeinen
Dienstbetrieb zusammen. Der Beschwerdeführer fühlt sich einge-
schränkt, kann nicht diskutieren und fühlt sich ungerecht behandelt.
Deutlich zu Tage tritt die nur vorübergehende Beeinträchtigung seines
Wohlbefindens an der Darstellung, dass die depressive Stimmung bei
der Rückkehr aus dem Wochenendurlaub im Wiederholungskurs viel
geringer sei als dies noch während der Rekrutenschule der Fall gewe-
sen sei. Nach dem Grund dafür befragt, gibt der Beschwerdeführer zur
Antwort, es liege ja nur ein Wochenende zwischen Beginn und Ende
des Wiederholungskurses. Dies sei nicht so schlimm (AN Z. 102 ff.).
7.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen
glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der Be-
schwerdeführer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Trag-
weite des behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er
anerkennungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behaup-
tete Gewissenskonflikt entstanden ist. Dass die Vorinstanz die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18b Bst. e ZDG als
widerspruchsfrei und in sich schlüssig qualifizierte, vermag an dieser
Schlussfolgerung nichts zu ändern.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
8.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern
es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Partei-
entschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
Der Entscheid ergeht somit kostenfrei und entschädigungslos.
Seite 13
B-3121/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschä-
digung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.414.32911.0; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Versand: 13. Dezember 2007
Seite 14