B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-312/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Rohner.
Parteien
X._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
lic. iur. Michael Budliger und/oder Anja Haller,
GFELLER BUDLIGER KUNZ,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission
der Immobilienwirtschaft,
c/o SVIT Schweiz,
Puls 5, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 22. November 2013 betreffend
Berufsprüfung Vertiefungsrichtung Immobilien-
Vermarkterin 2011 - Widerruf des Beschwerdeentscheids
des SBFI vom 1. Oktober 2013.
B-312/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Oktober 2011
die Berufsprüfung Vertiefungsrichtung Immobilienvermarkter ab. Am
9. November 2011 teilte ihr die Schweizerische Fachprüfungskommission
der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Prüfungskommission
oder Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Sowohl
der schriftliche als auch der mündliche Teil Immobilienvermarktung sei mit
der Note 3.5 bewertet worden. Der Mittelwert des schriftlichen Teils Im-
mobilienvermarktung (3.5) und der Projektarbeit (4.5) betrage 3.8.
A.b Am 10. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen den
negativen Entscheid der Erstinstanz Beschwerde beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (seit 1. Januar 2013: Staatsekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation SBFI, nachfolgend: Vorinstanz). Die
Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Leistung objektiv krass fehlbe-
urteilt worden sei, weshalb ihr bei der schriftlichen Prüfung zum Teil Im-
mobilienvermarktung 30 zusätzliche Punkte zuzusprechen seien. Auch
die Bewertung ihrer Projektarbeit hätte erheblich besser ausfallen müs-
sen.
A.c Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 gestand ihr die Prüfungs-
kommission aufgrund entsprechender Stellungnahme der Experten im
schriftlichen Teil Immobilienvermarktung 4 zusätzliche Punkte zu. Bei der
Projektarbeit und dem Kolloquium sahen die Experten keine Möglichkeit,
die Note 4.5 zu erhöhen.
A.d Mit Replik vom 10. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin ausführ-
lich zu den Ansichten der Experten Stellung.
A.e Im Rahmen der Duplik vom 25. Juni 2012 führte die Erstinstanz aus,
aus Sicht der Experten könnten der Beschwerdeführerin für den schriftli-
chen Teil Immobilienvermarktung weitere 2.5 Punkte zugesprochen wer-
den.
A.f Am 27. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung-
nahme ein und äusserte sich zu den Ausführungen der Experten vom
18. Juni 2012.
B-312/2014
Seite 3
A.g Nachdem die Vorinstanz die Prüfungskommission aufgefordert hatte,
eine Ergänzung zur Duplik einzureichen, reichte diese am 18. Januar
2013 die verlangten Präzisierungen der Experten ein.
A.h Mit Stellungnahme vom 6. März 2013 bemängelte die Beschwerde-
führerin namentlich, dass viele ihrer Ausführungen von den Experten
letztlich unbeantwortet geblieben seien.
B.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2013 hiess die Vorinstanz die Beschwerde
gut. Die Prüfung gelte gemäss Ziff. 7.13 der Prüfungsordnung als bestan-
den, wenn a) die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreite; b) in nicht
mehr als in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 und in keinem Prü-
fungsteil eine Note unter 3.0 erreicht worden sei; c) der gewichtete Mit-
telwert der Prüfungsteile 4 und 5 den Wert 4.0 nicht unterschreite. Die
Prüfungsordnung halte zudem unter Ziff. 5.123 fest, dass der Prüfungsteil
4 (Immobilienvermarktung schriftlich) zweifach gewertet und für den Prü-
fungsteil 5 (Projektarbeit) die schriftliche Arbeit und die Präsentation je
einmal gewertet werde. Die Prüfungskommission habe den gewichteten
Mittelwert der Noten der Prüfungsteile 4 und 5 (3.8) nicht korrekt berech-
net. Ziff. 5.123 der Prüfungsordnung zeige eine andere Berechnung auf,
als jene der Prüfungskommission. Der gewichtete Mittelwert ergebe mit
neuer Berechnung die Note 4.0 und führe dazu, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit einer Gesamtnote von 4.0 und einem gewichteten Mittelwert von
4.0 die Prüfung bestanden habe. Die Vorinstanz hielt zusätzlich fest, dass
der Prüfungsteil 5 zu Unrecht mit der Note 4.5 bewertet worden sei, so
dass die Prüfungskommission – wäre dies für das Bestehen der Prüfung
erforderlich gewesen – angewiesen worden wäre, diesen Teil neu zu be-
urteilen. Die Benotung im Prüfungsteil 4 habe sich hingegen als korrekt
erwiesen.
C.
Am 22. November 2013 widerrief die Vorinstanz den Entscheid vom
1. Oktober 2013, erliess einen neuen Beschwerdeentscheid und wies die
Beschwerde ab. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass aufgrund eines of-
fensichtlichen Versehens die Note 3.5 im Prüfungsteil Immobilienvermark-
tung mündlich, welche unangefochten geblieben sei, im Beschwerdeent-
scheid vom 1. Oktober 2013 nicht berücksichtigt worden sei. Damit seien
aktenkundige erhebliche Tatsachen von der Beschwerdeinstanz überse-
hen worden. Die offenkundige und schwerwiegende Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin zwei Noten unter 4.0 erhielt und die Prüfung nicht
B-312/2014
Seite 4
bestanden habe, stehe der Rechtssicherheit gegenüber. Da hingegen
kein Notenblatt und somit auch kein Fachausweis erstellt werden könne,
sei noch kein subjektives Recht zugunsten der Beschwerdeführerin be-
gründet worden. Zudem kenne die Beschwerdeführerin die Bedingungen
für das Bestehen der Prüfung, weshalb sie gewusst haben müsse, dass
sie die Prüfung nicht bestanden habe. In diesem Sinne sei der Be-
schwerdeentscheid zu widerrufen und die Beschwerde nochmals einer
umfassenden Prüfung zu unterziehen. Im Rahmen dieser Prüfung kam
die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Benotung der schriftlichen Prü-
fung Immobilienvermarktung als rechtens erweise. Hingegen sei die Pro-
jektarbeit zu Unrecht mit der Note 4.5 bewertet worden. Damit verblieben
hingegen immer noch zwei Noten unter der Note 4.0, weshalb die Be-
schwerdeführerin die Berufsprüfung nicht bestanden habe und die Be-
schwerde abgewiesen werde.
D.
D.a Gegen den Entscheid vom 22. November 2013 erhob die Beschwer-
deführerin am 17. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
vom 22. November 2013 aufzuheben und der Entscheid der Vorinstanz
vom 1. Oktober 2013 zu bestätigen. Des Weiteren sei die Prüfungskom-
mission einzuladen, den Fachausweis zu erteilen. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2013 aufzu-
heben und es seien die Noten in den Prüfungsteilen "Immobilienvermark-
tung (schriftlich/Fallstudie)" und "Immobilienvermarktung schriftlich und
Projektarbeit gesamt" auf jeweils mindestens die Note 4.0 anzuheben und
die Erstinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin ein neues Noten-
blatt zu erstellen sowie den Fachausweis zu erteilen. Ihren Hauptantrag
begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sowohl eine Wiedererwä-
gung des Beschwerdeentscheids als auch eine Revision, welche nur auf
Begehren einer Partei zulässig sei, ausgeschlossen seien.
D.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 hielt die Vorinstanz am
Beschwerdeentscheid vom 22. November 2013 fest.
D.c Am 5. März 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz
die Gelegenheit, auch zur Frage der Rechtmässigkeit des Beschwerde-
entscheids vom 22. November 2013 Stellung zu nehmen.
B-312/2014
Seite 5
D.d Die Vorinstanz machte mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 gel-
tend, dass es sich beim Widerruf nicht um eine Wiedererwägung im Sin-
ne von Art. 58 Abs. 1 VwVG handle, welche sich nur auf erstinstanzliche
Verfügungen beziehe. Im Übrigen werde auf den Beschwerdeentscheid
vom 22. November 2013 verwiesen.
D.e Die Beschwerdeführerin verzichtete am 7. April 2014 auf eine Replik.
D.f Die von der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014 eingereichte Kos-
tennote wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2014 zur freige-
stellten Stellungnahme zugestellt.
D.g Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d
VGG).
1.2 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2013
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfü-
gung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
verwaltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Par-
tei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressatin des Entscheids ist sie
B-312/2014
Seite 6
durch diesen berührt und hat an der Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse.
1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-
fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.2 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der
Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Bundesverwaltungsge-
richt den Sachverhalt sowie die Anwendung von Bundesrecht prüfen,
auch ohne dass die entsprechenden Rügen der beschwerdeführenden
Partei vorgebracht worden sind. Das Rügeprinzip kommt nur in stark ab-
geschwächter Form zur Anwendung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
Rz. 1.55 und 2.165).
Die Beschwerdeführerin hat zu einer möglichen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs keine Ausführungen gemacht. Aufgrund der Akten lässt sich
indessen feststellen, dass der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit ge-
geben wurde, sich zur Revision zu ihren Ungunsten zu äussern. Da die-
ser Umstand ins Auge springt, ist die Frage, ob dadurch das rechtliche
Gehör verletzt worden ist, vorab zu prüfen.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht
in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in
den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht
einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den
Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Ge-
hör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der
Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört ins-
B-312/2014
Seite 7
besondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur
Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des Bundesge-
richts 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2).
2.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung
dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes
kann nach fester Rechtsprechung eine – nicht besonders schwer wie-
gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen
darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei-
ben (u.a. BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d.aa, mit Hinweisen).
In diesem Sinne halten etwa MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER (a.a.O.,
Rz. 3.112) fest, dass die Praxis in den letzten Jahren strenger geworden
ist. Die Rechtsprechung anerkennt jedoch gleichzeitig, dass selbst bei ei-
ner schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden kann,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem – der An-
hörung gleichgestellten – Interesse der betroffenen Partei an einer beför-
derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I
195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E 2.2, mit Verweis auf BGE 132 V 387 5.1;
vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 1709 f. mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung bzw. kritisch zur Heilung der Gehörsverletzung:
Rz. 1711). Davon ist regelmässig bei Verfahren auszugehen, welche ei-
nem qualifizierten Beschleunigungsgebot unterliegen.
2.5 Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie
verfügt. Sie braucht die Parteien nicht anzuhören, wenn ein Fall gemäss
Art. 30 Abs. 2 lit. a bis e VwVG gegeben ist.
2.6 Die Vorinstanz hob mit Beschwerdeentscheid vom 22. November
2013 ihren Entscheid vom 1. Oktober 2013 auf ohne der Beschwerdefüh-
rerin vorher Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Ausnah-
me von der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 30 Abs. 2
B-312/2014
Seite 8
VwVG liegt nicht vor. Somit hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdeent-
scheid vom 22. November 2013 einen neuen Entscheid gefällt, weshalb
sie gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG verpflichtet gewesen wäre, die Be-
schwerdeführerin anzuhören. Die Verletzung wiegt schwer, da sich die
Beschwerdeführerin in keiner Weise vor dem Erlass des Entscheids vom
22. November 2013 äussern und somit keinen Einfluss auf den Prozess
der Entscheidfindung ausüben konnte. Sie wurde von der Vorinstanz wohl
nicht einmal in Kenntnis gesetzt, dass die Absicht besteht, einen neuen
Entscheid zu erlassen.
2.7 Zusammenfassend ist der Beschwerdeentscheid vom 22. November
2013 bereits infolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben; eine Heilung im dargestellten Sinne fällt ausser Be-
tracht. Aufgrund prozessökonomischer Überlegungen sind die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen in Zusammenhang mit der
Frage, ob der Entscheid vom 1. Oktober 2013 hätte widerrufen werden
können, im Folgenden gleichwohl zu prüfen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Unrechtmässigkeit des Be-
schwerdeentscheids vom 22. November 2013. Die Vorinstanz sei nicht
berechtigt gewesen, ihren Entscheid vom 1. Oktober 2013 zu widerrufen
und mit Entscheid vom 22. November 2013 zu ersetzen, da der erste
Entscheid vorbehaltlich der Revision nach Art. 66 ff. VwVG nicht geändert
werden könne. Allerdings gebe es keine Revision von Amtes wegen wie
dies die Vorinstanz annehme. Ausser Frage stehe ein Zurückkommen auf
den Beschwerdeentscheid im Sinne einer Wiedererwägung, da es sich
beim widerrufenen Entscheid um einen Beschwerdeentscheid handle.
Der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
Die Vorinstanz wendet ein, es handle sich beim Entscheid vom
22. November 2013 nicht um Wiedererwägung nach Art. 58 Abs. 1
VwVG. Der Beschwerdeentscheid vom 1. Oktober 2013 habe aufgrund
eines offensichtlichen Versehens widerrufen werden können. Denn sie,
die Beschwerdeinstanz, habe die unangefochtene Note 3.5 im Prüfungs-
teil Immobilienvermarktung mündlich nicht berücksichtigt und somit ak-
tenkundige erhebliche Tatsachen übersehen. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei damit unrichtig festgestellt worden. In diesem Sinne sei auf
den Entscheid vom 1. Oktober 2013 zurückzukommen. Des Weiteren ge-
he die offenkundige und schwerwiegende Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin mit zwei ungenügenden Noten die Prüfung an sich nicht be-
B-312/2014
Seite 9
standen habe, der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz vor (vgl.
Beschwerdeentscheid vom 22. November 2013, S. 2).
Es ist somit zu prüfen, ob die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom
1. Oktober 2013 und der Erlass des Beschwerdeentscheids vom 22. No-
vember 2013 rechtmässig erfolgt ist.
3.2 Verschiedene Rechtsinstitute lassen ein Zurückkommen auf eine Ver-
fügung oder einen Beschwerdeentscheid zu, wobei keine einheitliche
Terminologie der einzelnen Institute besteht (vgl. dazu MÄCHLER, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich/St.Gallen 2008, N 6 zu Art. 58).
Bei der Frage des Zurückkommens auf eine Verfügung oder einen Ent-
scheid wird grundsätzlich zwischen der Frage unterschieden, ob über-
haupt auf eine Verfügung oder den Entscheid zurückzukommen ist, und
für den Fall, dass diese bejaht wird, wie der neue Entscheid lauten soll.
Jedenfalls ist vor Ergehen der neuen Verfügung zu prüfen, ob überwie-
gende Gründe für oder gegen die Aufhebung der ursprünglichen Verfü-
gung sprechen. In der Lehre wird insoweit etwa zwischen verfahrens-
rechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Zurückkom-
mens unterschieden. Zugleich wird festgehalten, dass sich die Frage des
verfahrensmässigen Zurückkommens nicht strikt von jener der materiel-
len Widerrufbarkeit trennen lässt (BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwal-
tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2014, N 8 der Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d). Dem-
nach wird die Meinung vertreten, dass unter dem Begriff Wiedererwägung
das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine Verfügung verstanden
wird, während der Widerruf ihr Ergebnis darstellt, nämlich die materielle
Aufhebung oder Änderung des in Wiedererwägung gezogenen Aktes
(BERTSCHI, a.a.O., N 9 der Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 714). Auf die
Terminologie kommt es indessen nicht an; entscheidend ist, dass die re-
levanten Prüfschritte auseinandergehalten werden (MÄCHLER, a.a.O., N 6
zu Art. 58). Die Revision wiederum ist ein ausserordentliches Rechtsmittel
nach Art. 66 VwVG, das sich gegen Beschwerdeentscheide richtet (Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008
E.4 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 723 ff.).
B-312/2014
Seite 10
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz kann ihren Entscheid gemäss Art. 66 Abs. 1
VwVG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision zie-
hen, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. Nach
Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf
Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei namentlich neue er-
hebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder die Partei
nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsa-
chen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Unter lit. a sind nur
neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven) als Revisionsgrund zulässig;
auch neue Beweismittel müssen sich auf Tatsachen beziehen, die sich
vor dem Rechtsmittelentscheid zugetragen haben (KÖLZ/HÄNER/BER-
TSCHI, a.a.O., Rz 1328 f.). Nach Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG liegt ein Revi-
sionsgrund ausserdem vor, wenn eine aktenkundige Tatsache übersehen
wurde und diese erheblich ist, wobei zusätzlich ein Versehen vorliegen
muss. Davon ist insbesondere die falsche Beweiswürdigung und die fal-
sche rechtliche Würdigung erstellter Tatsachen abzugrenzen
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz 1334). Die Revision ist einerseits
ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Partei die Rügen bereits im
Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können (Art. 66 Abs. 3 VwVG),
andererseits darf die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid nach Art. 66
Abs. 2 lit. a bis d VwVG nur in Revision ziehen, wenn eine Partei ein ent-
sprechendes Begehren stellt. Eine Revision von Amtes wegen gibt es
nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht (MÄCHLER, a.a.O., N 15 zu Art.
66).
4.2 Art. 66 VwVG regelt die Revision von Beschwerdeentscheiden ab-
schliessend. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsicherheit soll ein for-
mell rechtskräftiger Entscheid nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Er-
mächtigung in Frage gestellt werden können (MÄCHLER, a.a.O., N 10 zu
Art. 66). Dieser Lehrmeinung schliesst sich unter anderem BEERLI-
BONORAND an. Die Verwaltungspflegegesetze würden die Revisionsgrün-
de grundsätzlich abschliessend aufzählen, da die Revision die Rechts-
kraftwirkung beseitige. Aus weiteren Gründen könne keine Revision erfol-
gen (BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss., Zürich 1985,
S. 89). Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit kann die Vorin-
stanz demnach ihre Entscheide grundsätzlich nur mittels Revision nach
Art. 66 VwVG widerrufen. Für eine (analoge) Anwendung von Art. 58
VwVG, insbesondere für eine Interessensabwägung im Sinne der Wie-
B-312/2014
Seite 11
dererwägung, gibt es grundsätzlich keinen Raum. Indessen kann hier die
Frage, ob bei einer Gefährdung von wesentlichen öffentlichen Interessen
ein Beschwerdeentscheid unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen
werden darf, offengelassen werden, da solche im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich sind.
Es ist damit nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeentscheid
vom 1. Oktober 2013 gemäss Art. 66 VwVG in Revision ziehen durfte.
4.3 Die Vorinstanz beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2
lit. b VwVG, wonach ein Beschwerdeentscheid revidiert werden kann,
wenn die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen über-
sehen hat. Dieser Tatbestand ist mit der versehentlichen Nichtberücksich-
tigung der Note 3.5 für den mündlichen Teil im Fach Immobilienvermark-
tung erfüllt. Zusätzlich braucht es nach Art. 66 Abs. 2 VwVG indessen ein
Revisionsbegehren einer Partei. Die Vorinstanz macht weder im Be-
schwerdeentscheid vom 22. November 2013 noch in den Stellungnah-
men vom 28. Februar 2014 und 14. März 2014 geltend, die Prüfungs-
kommission habe ein Revisionsbegehren gestellt. Sie hat auch keine ent-
sprechenden Aktenstücke eingereicht, welche ein Begehren der Erstin-
stanz belegen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz nicht
aufgrund eines Revisionsbegehrens, sondern von Amtes wegen den Ent-
scheid vom 1. Oktober 2013 durch jenen vom 22. November 2013 ersetzt
hat. Folglich ist Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG nicht anwendbar und eine Revi-
sion nach dieser Bestimmung nicht rechtmässig. Auch eine Revision von
Amtes wegen ist vorliegend nicht zulässig, da unbestrittenermassen kein
Tatbestand von Art. 66 Abs. 1 VwVG gegeben ist. Zusammenfassend wä-
re der Beschwerdeentscheid vom 22. November 2013 bereits mangels
der erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 66 VwVG, namentlich
mangels Revisionsbegehren, aufzuheben.
4.4 Wie sich im Folgenden zeigt, wäre die Prüfungskommission indessen
ohnehin nicht befugt gewesen, ein Revisionsbegehren zu stellen.
4.4.1 Nach Ansicht von BEERLI-BONORAND kann die verfügende Behörde
trotz ihrer Parteistellung nicht selbständig ein Rechtsmittel ergreifen, ohne
dass sie durch das Gesetz oder die Praxis dazu ermächtigt wird. Nur bei
ausdrücklicher Ermächtigung könne eine verfügende Behörde auch ein
Revisionsgesuch stellen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 71). Gemäss GY-
GI ist hingegen auch die Verwaltung generell berechtigt, ein Revisionsbe-
gehren zu stellen (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
B-312/2014
Seite 12
1983 S. 261). Hierzu weist BEERLI-BONORAND indes korrekterweise dar-
auf hin, dass GYGI den Entscheid ASA 48 (1979/80) Nr. 10 S. 191 E. 3 zi-
tiert, der sich nur auf die Revision rechtskräftiger Steuerveranlagungen
bezieht (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 71, FN 53). Da eine Steuerbehör-
de im Gegensatz zu klassischem hoheitlichem Handeln nach Art einer
Regulierungsbehörde im Rahmen einer Beschwerde eigene Interessen
(pekuniärer Art) wahrnimmt, die mit Interessen privater Parteien ver-
gleichbar sind (vgl. mutatis mutandis CASANOVA/ZWEIFEL, Schweizeri-
sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, Rz. 8 zu
§ 26), kann aus der von GYGI dargestellten Praxis nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, dass Verwaltungsbehörden generell berechtigt sei-
en, Revisionsbegehren zu stellen. MÄCHLER schliesst sich der Meinung
von BEERLI-BONORAND an, wonach nur Parteien des vorangehenden Be-
schwerdeverfahrens ein Revisionsbegehren stellen können. Dabei gelten
als Parteien jene Personen, deren Rechte und Pflichten durch den Ent-
scheid berührt werden und andere Personen, Organisationen oder Be-
hörden, denen ein Rechtsmittel zustehe. Erstinstanzlich verfügende Be-
hörden seien nur zur Stellung eines Revisionsbegehrens berechtigt, wenn
sie im vorangehenden Verfahren, gestützt auf eine besondere gesetzliche
Ermächtigung, zur Beschwerdeführung berechtigt gewesen seien (Art. 48
Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Revision könne nur jenem Kreis offen stehen,
der auch Beschwerde erheben könne, da die Revision der Wiederauf-
nahme des Beschwerdeverfahrens diene (MÄCHLER, a.a.O., Rz. 11 zu
Art. 66 vgl. dazu auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 727). Soll ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts revidiert werden, kann nur jener ein
Revisionsgesuch stellen, der auch befugt ist, das Urteil durch das Bun-
desgericht überprüfen zu lassen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.70). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung entspricht der Regel,
wonach die verfügende Behörde der verwaltungsinternen Beschwerdein-
stanz ein Revisionsbegehren nur dann stellen kann, wenn sie beschwer-
delegitimiert ist. In diesem Sinne hat die Asylrekurskommission im
Grundsatzentscheid vom 21. März 1995 mit Verweis auf BEERLI-
BONORAND erkannt, dass eine Behörde die Revisionsbefugnis besitzt,
wenn sie zur Beschwerdeführung ermächtigt ist. Im Ergebnis war das
Bundesamt für Flüchtlinge nicht legitimiert, gegen ein Urteil der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission ein Revisionsbegehren zu stellen
(Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
21. März 1995, in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 8 sowie in: Verwaltungsrechts-
praxis der Bundesbehörden (VPB) 60/1996 Nr. 36 E. 3a).
B-312/2014
Seite 13
4.4.2 Die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz ist
grundsätzlich nicht berechtigt, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG Be-
schwerde zu erheben. Ein bloss allgemeines Interesse an der richtigen
Anwendung des objektiven Rechts begründet noch keine Beschwerdele-
gitimation. Somit ist die verfügende Behörde grundsätzlich nicht befugt,
einen verwaltungsinternen Beschwerdeentscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht anzufechten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.90
mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf Beschwerdeent-
scheide betreffend die Beurteilung von Prüfungsergebnissen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5531/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5).
Nach Art. 48 Abs. 2 VwVG sind Personen, Organisationen und Behörden
zur Beschwerde berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses
Recht einräumt. Nach Art. 48 Abs. 2 VwVG bedarf es somit einer aus-
drücklichen spezialgesetzlichen Ermächtigung um beschwerdelegitimiert
zu sein.
4.4.3 Die Prüfungskommission könnte nach dem Gesagten weder ge-
stützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG noch gestützt auf Art. 48 Abs. 2 VwVG Be-
schwerde gegen einen vorinstanzlichen Entscheid erheben. Damit ergibt
sich aufgrund des unter Ziff. 4.4.1 Festgestellten, dass die Prüfungskom-
mission ohnehin nicht berechtigt gewesen wäre, ein Revisionsbegehren
zu stellen. Angesichts dessen hätte die Vorinstanz den Entscheid vom
1. Oktober 2013 auch nicht auf Antrag der Erstinstanz abändern dürfen;
vielmehr wäre ein derartiges Begehren durch einen Nichteintretensent-
scheid zu erledigen gewesen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeentscheid vom 1. Oktober 2013 grundsätzlich nur mittels Revi-
sion nach Art. 66 VwVG abändern darf. Mangels Begehren einer Partei ist
indessen eine Revision gestützt auf Art. 66 Abs. 2 VwVG nicht zulässig.
Ohnehin wäre die Prüfungskommission aufgrund fehlender Parteieigen-
schaft im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG nicht berechtigt gewesen, ein
Revisionsbegehren zu stellen. Folglich ist der Entscheid vom 22. Novem-
ber 2013 aufzuheben und der Entscheid vom 1. Oktober 2013 zu bestäti-
gen; die Prüfungskommission hat der Beschwerdeführerin den strittigen
Fachausweis zu erteilen.
Da den Hauptbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2014
entsprochen werden kann, ist auf die eventualiter vorgebrachten Rügen
in Zusammenhang mit der Bewertung der Prüfungsteile "Immobilienver-
B-312/2014
Seite 14
marktung (schriftlich/Fallstudie)" und "Immobilienvermarktung schriftlich
und Projektarbeit gesamt" nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin ob-
siegende Partei.
5.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden den
Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist ihr zurückzuerstat-
ten.
5.3 Die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwer-
deführerin liess sich anwaltlich vertreten. Die Parteien, welche einen An-
spruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem
Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
VGKE). Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben mit Eingabe vom
22. Juli 2014 eine Kostennote lautend auf insgesamt Fr. 14'810.60 (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Mit Blick auf Art. 10 Abs. 2
VGKE ist indessen der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu kor-
rigieren; für Verfahren wie das vorliegende erscheint ein mittlerer Stun-
denansatz von Fr. 300.– angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet hat, ist auch der geltend
gemachte zeitliche Aufwand mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 VGKE, wonach nur
der notwendige Aufwand entschädigt wird, abweichend von der Honorar-
note auf 16 Stunden festzusetzen. Zusammenfassend erscheint demnach
eine Parteientschädigung von Fr. 5545.25 (16 Stunden à Fr. 300.– inkl.
Spesenpauschale von Fr. 334.50 und MwSt. von Fr. 410.75) als ange-
messen.
6.
Nach Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prü-
fungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
B-312/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz
vom 22. November 2013 wird aufgehoben und der Entscheid der Vorin-
stanz vom 1. Oktober 2013 bestätigt.
1.2 Die Prüfungskommission wird ersucht, der Beschwerdeführerin den
Fachausweis zu erteilen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss der
Beschwerdeführerin von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Prüfungskommission eine
Parteientschädigung von Fr. 5'545.25 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Rückerstattungsformular,
und Beschwerdebeilagen zurück; Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3604 / cip; Vorakten zurück; Einschreiben)
– die Erstinstanz (Vorakten zurück; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Rohner
Versand: 20. August 2014