Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3126/2010
U r t e i l v om 1 6 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld.
Parteien The Organic Pharmacy Ltd, 27 Thurloe Street,
GBLondon SW7 2LQ United Kingdom,
vertreten durch Rechtsanwälte ZARDI & CO., S.A.,
Via G. B. Pioda 6, 6900 Lugano,
Beschwerdeführerin,
gegen
Chanel, 135, avenue Charles de Gaulle,
FR92200 NeuillysurSeine,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Fürsprecher Hans
Peter Rüfli, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsentscheid Nr. 9473, betreffend IR 446 944 –
CC (fig.) / IR 938 741 Organic Glam OG (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die internationale Registrierung Nr.938'741 "Organic Glam" (fig.) wurde
am 15. November 2007 in der "Gazette OPMI des marques
internationales" Nr. 41/2007 veröffentlicht. Sie geniesst in der Schweiz
Schutz für folgende Waren:
Klasse 3: Produits cosmétiques et de maquillage, contenant tous des
ingrédients naturels ou issus d'un mode production biologique.
Die ohne Farbanspruch angemeldete Internationale Registrierung hat
folgendes Aussehen:
B.
Die Chanel S.A.S. erhob am 27. Februar 2008 Widerspruch gegen die
Schutzausdehnung dieser Registrierung auf die Schweiz. Sie stützte sich
dabei auf ihre internationale Registrierung Nr. 446'944 "CC" (fig.), welche
für Waren der
Klasse 3: Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver;
préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser, produits de
parfumerie, de beauté, savonnerie, fards, huiles essentielles,
cosmétiques, produits pour la chevelure, dentifrices.
registriert ist und folgendes Aussehen hat:
Zur Begründung machte die Widersprecherin geltend, die Marken würden
für gleichartige Waren, namentlich kosmetische Produkte und Makeup
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verwendet. An den Zeichenabstand seien aufgrund der Wechselwirkung
zwischen Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit daher besonders
hohe Anforderungen zu stellen. Das angefochtene Zeichen verbinde die
Buchstaben O und G so, dass sich daraus ebenso eine symmetrische
Schnittmenge ergebe wie bei den zwei in einander geschobenen C. Die
Unterschiede beschränkten sich darauf, dass beim O der Kreis nicht
unterbrochen sei wie beim gespiegelten C der Widerspruchsmarke und
man dem anderen C ein "–" hinzugefügt habe, so dass daraus ein G
werde. Der verbale Zusatz "Organic Glam" über dem "Monogramm" sei
rein beschreibend, dränge sich beim Lesen nicht auf und vermöge daher
nicht, die entstandene Zeichenähnlichkeit zu kompensieren. Zu
berücksichtigen sei weiter der überragende Schutzumfang der
Widerspruchsmarke. Insgesamt sei von einer unmittelbaren
Verwechslungsgefahr auszugehen.
C.
Mit Schreiben vom 5. August 2008 nahm die Widerspruchsgegnerin
Stellung. Sie erhob die Einrede des Nichtgebrauchs der
Widerspruchsmarke und machte weiter geltend, es handle sich nicht um
gleichartige Waren, insbesondere da Kosmetika aus natürlichen
Inhaltsstoffen und biologischer Herstellungsweise einen anderen
Konsumentenkreis ansprächen und in anderen Geschäften vertrieben
würden. Die Zeichen unterschieden sich klanglich und hätten auch
sinngehaltlich nichts gemein. In visueller Hinsicht sei zu berücksichtigen,
dass OG als Initialen für "Organic Glam" erkennbar seien, während die
beiden "C" eher den Eindruck einer geometrischen Form als den von
Initialen vermittelten. Die Zeichen seien nicht verwechselbar. Des
Weiteren wies sie darauf hin, dass Akronyme Marken seien, welche es in
Kauf nehmen müssten, mit anderen ähnlichen Zeichen den Markt zu
teilen. Sie legte eine Liste von eingetragenen Marken mit verschlungenen
Lettern bei.
D.
Nachdem Vergleichsgespräche zwischen den Parteien nicht zustande
gekommen waren [intern: BG erwähnt, dass Verhandlungen im Gange
seien BF bestreitet dies, Inhalt unbekannt], replizierte die
Widersprecherin innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 4. Mai 2009
und beantragte erneut eine Sistierung des Verfahrens zu
Vergleichszwecken. Zum Nachweis des Markengebrauchs legte die
Widersprecherin fünf Rechnungen vor für die fünf Jahre des
Referenzzeitraums sowie zwei Werbeseiten und verwies im Übrigen auf
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die Berühmtheit der Marke. Da es sich um eine starke Marke handle, falle
der geschützte Ähnlichkeitsbereich grösser aus und erstrecke sich
namentlich auf verschränkte Buchstabendoppel, da der Konsument
andernfalls von Serienmarken desselben Inhabers ausgehe. Das
Wortelement "Organic Glam" sei ohne Bedeutung.
E.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 lehnte die Widerspruchsgegnerin eine
Sistierung zu Vergleichsverhandlungen ab und duplizierte mit Eingabe
vom 24. Juli 2009. Sie machte geltend, dass die Berühmtheit der Marke
gemäss Art. 15 Markenschutzgesetz im Widerspruchsverfahren keine
Rolle spiele. Sie äusserte die Ansicht, die Widersprecherin habe den
rechtserhaltenden Gebrauch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im
einzelnen wendete sie ein, die Widersprecherin habe den Zeitraum vom
1. Januar bis zum 4. August 2008 unberücksichtigt gelassen, die
Rechnungen nicht durch Katalogseiten mit den verrechneten Produkten
substanziiert, für die Jahre 2003 und 2004 seien Rechnungen für
CHANEL CHANCEProdukte vorgelegt worden, welche sich von "ƆC"
Produkten unterschieden. Sie wies darauf hin, dass, auch wenn von der
Rechtsprechung keine Umsatzzahlen verlangt würden, so müsse der
Absatz aber doch im Verhältnis zu Nachfrage stehen. Schliesslich macht
sie geltend, dass der Rechnungsempfänger ein Unternehmen sei, das vor
allem sogenannte DutyFreeGeschäfte beliefere, weswegen von einer
Bearbeitung des schweizerischen Marktes kaum die Rede sein könne.
Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit verweist sie auf die bereits
dargelegten Unterschiede. Weiter vertrat sie die Ansicht, bei ihren
Produkten handle es sich um Nischenprodukte, welche sich in Vertrieb,
Lagerung und Konsumentenkreis erheblich unterschieden.
F.
Die Vorinstanz hiess den Widerspruch mit Verfügung vom 30. März 2010
gut. Sie liess die zur Glaubhaftmachung des Markengebrauchs
eingereichten Unterlagen für bestimmte Waren ausreichen. Die
Darstellung des Widerspruchszeichens auf diesen Unterlagen in einem
Kreis sei nur als Ausschmückung zu verstehen und führe daher nicht zu
einem abweichenden Gebrauch. Sie bejahte die Gleichartigkeit der
Waren. Die Festlegung auf bestimmte Inhaltsstoffe und eine besondere
Herstellungsweise ändere daran nichts. In Bezug auf die
Zeichenähnlichkeit stellte die Vorinstanz fest, dass das Bildelement die
angefochtene Marke präge, während im mündlichen Verkehr der
Wortbestandteil überwiege. Die in klanglicher Hinsicht auszumachenden
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Unterschiede und Differenzen im Sinngehalt sah sie als durch das
übereinstimmende Bildelement zweier nach aussen geöffneter Kreise
kompensiert an und ging im Weiteren von einer Ähnlichkeit der beiden
Zeichen aus. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr wertete
sie die Widerspruchsmarke als institutsnotorisch bekannte Marke mit
starker Kennzeichnungskraft und einem infolge dessen erweiterten
Schutzumfang. Das prägende Element der Widerspruchsmarke seien die
Rücken an Rücken stehenden C, die in einander verschoben seien, so
dass eine symmetrische Schnittmenge entstehe. Diese übernehme die
angefochtene Marke mit nur geringfügigen, ihrerseits nicht
kennzeichnungskräftigen Zusätzen (schwarzes Rechteck und
beschreibendes Wortelement), weswegen im Ergebnis die
Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
G.
Die Widerspruchsgegnerin focht den Widerspruchsentscheid mit
Beschwerde vom 29. April 2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragt sinngemäss (Übersetzung):
1. Angesichts der Haltlosigkeit der Glaubhaftmachung des rechtsgenüglichen
Gebrauchs der Widerspruchsmarke den Entscheid der Vorinstanz vom
30. März 2010 im Verfahren Nr. 9473 aufzuheben und den Widerspruch
abzuweisen;
2. Für den Fall, dass die vorgenannte Hypothese verneint und der
Markengebrauch der Beschwerdegegnerin als rechtsgenüglich erachtet wird,
den Entscheid der Vorinstanz vom 30. März 2010 im Verfahren Nr. 9473
aufgrund der fehlenden Verwechselbarkeit der Zeichen, aufzuheben und den
Widerspruch abzuweisen;
3. Die Vorinstanz anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 938'741
"Organic Glam (fig.)" Schutz für die Schweiz zu gewähren.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führt sie aus, die Berühmtheit einer Marke im Sinne von
Art. 15 Markenschutzgesetz habe keinerlei Auswirkungen im
Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich des Markengebrauchs kommt sie auf
ihre im Widerspruchsverfahren gemachten Einwendungen zurück.
Betreffend die Warengleichheit vertritt sie die Auffassung, die Waren
unterschieden sich in Verwendung und Zweckbestimmung. Sie wendet
sich des Weiteren insbesondere gegen die Feststellungen des Instituts
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die Zeichen seien ähnlich und die Verwechslungsgefahr werde durch den
infolge Berühmtheit erweiterten Schutzumfang begründet.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2010 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen. Sie bestreitet die
Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach nur eine vergleichsweise
geringe Marktdurchdringung geltend gemacht worden sei. Angesichts der
Bekanntheit der Marke sei es unverhältnismässig von ihr zu verlangen, in
quantitativer Hinsicht Benutzungsbelege im Verhältnis zu ihren Umsätzen
vorzulegen. Zur Warengleichartigkeit weist sie darauf hin, dass es vor
allem auf den Verwendungszweck ankomme, der bei den Waren der
Markeninhaberinnen in Gestalt der Körperpflege identisch sei. Bezogen
auf die Zeichenähnlichkeit übernimmt die Beschwerdegegnerin die
Argumentation der Vorinstanz im Rahmen des Widerspruchsentscheids.
I.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Juli 2010 auf eine
Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die angefochtene
Verfügung, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig
(Art. 31, 32, und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die
Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist des Art. 50 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) erhoben und
der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
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Seite 7
2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über
den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz
[MSchG], SR 232.11) sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen,
die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren
oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt. Der Inhaber einer älteren Marke kann
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben (Art. 31 MSchG).
Ist die Widerspruchsmarke in den fünf Jahren vor Widerspruchserhebung
nicht rechtserhaltend gebraucht worden, kann der Widerspruchsgegner
dies einredeweise geltend machen (Art. 32, Art. 12 Abs. 1 MSchG).
3.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ausschlaggebend, ob
aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche
das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion
beeinträchtigen (BGE 127 III 160 E. 2a, S. 166 Securitas/Securicall). Von
einer Verwechslungsgefahr ist nicht nur auszugehen, wenn die
angesprochenen Verkehrskreise zwei Marken nicht auseinander zu
halten vermögen (sogenannte unmittelbare Verwechslungsgefahr),
sondern auch dann, wenn sie die Zeichen zwar auseinander halten
können, aufgrund der Markenähnlichkeit aber unzutreffende
Zusammenhänge vermuten, insbesondere an Serienmarken denken, die
verschiedene Produktlinien ein und desselben Unternehmens oder
verschiedener, wirtschaftlich miteinander verbundener Unternehmen
kennzeichnen (sogenannte mittelbare Verwechslungsgefahr; BGE 128 III
96 E. 2a ORFINA [fig.]/ORFINA).
3.1. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist
dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer
Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist
gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen
Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen
und Waren, die das eine oder andere Zeichen tragen, dem falschen
Markeninhaber zurechnen (BGE 127 III 160 E. 2a S. 165 f.
Securitas/Securicall, BGE 122 II 382 E. 1 S. 384 Kamillosan/Kamillan,
Kamillon). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die
Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers
abzustellen (BGE 121 III 378 E. 2a BOSS/ BOKS; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B7934/2007 vom 26. August 2009
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E. 2.1 Fructa/Fructaid; B3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2
Focus/Pure Focus, B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3
Aromata/Aromathera). Zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und dem
Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und
Dienstleistungen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit
der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Produkte sind und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 3 N. 8). Die Beurteilung im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 MSchG richtet sich dabei nach dem Registereintrag der
Marken (Urteil des BVGer B5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3
Adwista/advista mit Hinweisen; EUGEN MARBACH, in: Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 705).
3.2. Neben dem Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer Waren
oder Dienstleistungen nachfragen, ist auch die Kennzeichnungskraft von
Bedeutung, da diese den Schutzumfang einer Marke massgeblich
beeinflusst (BGE 122 III 382 E. 2a, S. 385 Kamillosan/Kamillan, Kamillon;
Urteil des BVGer B4151/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 7 Golay/Golay
Spierer [fig.]; GALLUS JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, [hiernach:
Bearbeiter, in: MSchG], Art. 3 N. 69 ff.; CHRISTOPH WILLI, in:
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.).
4.
Im vorliegenden Fall ist die Verwechslungsgefahr aus Sicht der
Käuferschaft von Kosmetika zu prüfen, die sich jedenfalls auch an das
allgemeine Publikum richten. Von einem gesonderten Verkehrskreis von
Konsumenten für Kosmetika aus natürlichen Inhaltsstoffen und
biologischer Herstellungsweise ist nicht auszugehen (vgl. dazu auch
Urteil des BVGer B2303/2007 vom 8. September 2010 E. 4.3 Tahitian
Noni et al.).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin hat einredeweise geltend gemacht, die
Widerspruchsmarke sei nicht rechtserhaltend gebraucht worden. Auf
entsprechende Verfügung der Vorinstanz legte die Beschwerdegegnerin
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zur Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Gebrauchs für den
Zeitraum vom 5. August 2003 bis zum 5. August 2008 gemäss Art. 32
MSchG fünf Rechnungen für jedes der Gebrauchsjahre 20032007 sowie
Werbeanzeigen vor und bezeichnete angesichts der Bekanntheit der
Widerspruchsmarke für kosmetische Produkte die Erhebung der Einrede
als mutwillig. Die Vorinstanz erachtete die beigebrachten Unterlagen als
ausreichend, um den ernsthaften Gebrauch im Referenzzeitraum für
einen Teil der Produkte wie sie in den Rechnungen benannt sind, nämlich
Parfums, Lippenstifte, Deos, Körperlotions, Abschminksalben, Makeup,
Duschgels, Gesichtsserum und creme (Klasse 3) glaubhaft zu machen.
Der die Buchstaben umgebende Kreis stelle keinen, von der
Registrierung abweichenden Gebrauch dar. Die Beschwerdeführerin rügt
wie schon im Widerspruchsverfahren, dass das erste Halbjahr 2008 nicht
berücksichtigt sei, in den Rechnungen teilweise auf eine andere Marke
des Hauses Chanel (Chanel Chance; 2003 und 2004) Bezug genommen
werde und dass Duty Free Shops, welche als Rechnungsempfänger
figurierten, eine Bearbeitung des schweizerischen Marktes nicht glaubhaft
machten. Ausserdem fehle es an einem die Rechnungen begleitenden
Bildmaterial (vgl. auch G. hiervor).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass
der das Buchstabendoppel umgebende Kreis nicht zu einem von der
Registrierung abweichenden Gebrauch führt. Banale grafische Zusätze
wie der vorliegend hinzugefügte Kreis vermögen das besonders
arrangierte Buchstabendoppel als dominantes Element nicht zu
verändern (vgl. als Gegenbeispiel Urteil des BVGer B7508/2006 vom
18. Oktober 2007 E. 9 [ICE/Ice Cream fig.])
5.2.2. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass es
unschädlich ist, dass auf den beigefügten Rechnungen Produkte der Linie
Chanel Chance fakturiert werden. Aus den beigefügten Werbeprospekten
kann geschlossen werden, dass die Widerspruchsmarke – wie auch die
Vorinstanz festgestellt hat – jeweils auf dem Deckel der Verpackungen
bzw. Flacons angebracht ist. Es ist davon auszugehen, dass dies auch
für die Produkte der Linie Chanel Chance zutrifft. Im vorliegenden Fall
wurden die mit der Marke versehenen Kosmetika eingeführt und in der
Schweiz vertrieben, die Marke also auch hier benützt (vgl. dazu BGE 102
II 111, E. 3 S. 117 Silva/Silva Thins). Daher sind die Rechnungen für die
Jahre 2003 und 2004 grundsätzlich als zur Glaubhaftmachung des
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Gebrauchs geeignet anzusehen. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang, dass dem Erfordernis des wirtschaftlichen Gebrauchs
unter Umständen und wie nachfolgend gezeigt wird, auch mit
Rechnungen des Grosshändlers an einen unabhängigen
Zwischenhändler Genüge getan werden kann (vgl. hierzu das kritische
Urteil des BVGer B892/2009 vom 19. Juli 2010 E. 6.6 Heidiland/Heidi
Alpen). Eine rein innerbetriebliche oder konzerninterne (vgl. Urteil des
BVGer B763/2007 vom 5. November 2007 E. 7 K.SWISS [fig.]/K SWISS
[fig.]) Verwendung des Zeichens könnte als wirtschaftlicher Gebrauch
nicht anerkannt werden (vgl. MARKUS WANG, in: MSchG, Art. 11 N. 46 ff.).
5.2.3. Die von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte
Befremdlichkeit erscheint insofern als nachvollziehbar, als die
Beschwerdegegnerin zum rechtserhaltenden Gebrauch in der Schweiz
ausgerechnet Rechnungen vorlegt, die an ein Unternehmen gerichtet
sind, welches in der Schweiz ausschliesslich Ladengeschäfte in
Flughäfen unterhält, wenn es doch auf der Hand zu liegen scheint, dass
die Produkte der Beschwerdegegnerin auch in anderen Geschäften in der
Schweiz erhältlich sind. Sie rügt damit sinngemäss, die
Beschwerdegegnerin habe in nicht hinreichender Weise glaubhaft
gemacht, dass sich die aus dem Territorialitätsprinzip ergebende
Voraussetzung des Gebrauchs im Inland (zuletzt Urteil des BGer
4A.253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 2.1 Gallup mit Hinweisen; ERIC
MEIER, L'obligation d'usage en droit des marques, Zürich 2005, S. 107)
erfüllt sei. Ob die Glaubhaftmachung des Gebrauchs durch die
Vermarktung auf Flughäfen der Voraussetzung des Inlandgebrauchs
genügt oder ob darauf wegen der Berühmtheit der Marke zu verzichten ist
(vgl. KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch in
der Schweiz, Bern 2008, S. 59; BGer 4C.354/1999 vom 12. Januar 2000
E. 2 Chanel IV), kann vorliegend offen bleiben. Ist es doch als
gerichtsnotorische Tatsache anzusehen (zu gerichtsnotorischen
Tatsachen vgl. Urteile des BVGer B7191/2009 vom 8. April 2010 E. 3.3.2
YO/YOG [fig.], B1085/2008 vom 13. November 2008 E. 7
Redbull/Stierbräu, Bull/ Stierbräu), dass die von der Beschwerdegegnerin
registrierten Waren nicht nur in Flughafenshops, sondern auch in anderen
Verkaufsstätten auf dem Schweizer Markt präsent sind. Damit ist von
einem ernsthaften Gebrauch der Marke in der Schweiz auszugehen.
5.2.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
ein Gebrauch der Marke über einen längeren Zeitraum erforderlich (Urteil
des BVGer B7439/2006 vom 6. Juli 2007 E. 4.2.2. Kinder/Kinder Party).
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Dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Gebrauchsbelege für
die ersten acht Monate des Jahres 2008 eingereicht hat, ist, entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin, keine Bedeutung
beizumessen. Die für die Jahre 20032007 exemplarisch eingereichten
Rechnungen zeichnen das Gesamtbild eines Gebrauchs über einen
längeren Zeitraum. Mit der Vorinstanz ist der ernsthafte Gebrauch durch
die vorgelegten Rechnungen und Auszüge aus Werbemassnahmen für
die von der Vorinstanz benannten Produkte, Parfums, Lippenstifte, Deos,
Körperlotions, Abschminksalben, Makeup, Duschgels, Gesichtsserum
und creme, insgesamt als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen.
6.
Nach der Feststellung, dass von einem rechtserhaltenden Gebrauch für
einen Teil der Waren ausgegangen werden muss, ist nunmehr zu prüfen,
ob die durch die zu vergleichenden Marken zu kennzeichnenden Waren
gleich oder gleichartig sind.
6.1. Für die Frage, ob Warengleichartigkeit bzw. Warenidentität vorliegt,
ist auf die Waren abzustellen, für welche die Widerspruchsmarke
rechtserhaltend gebraucht worden ist, namentlich Parfums, Lippenstifte,
Deos, Körperlotions, Abschminksalben, Makeup, Duschgels,
Gesichtsserum und creme (vgl. Urteil des BVGer B7500/2006 vom 19.
Dezember 2007 E. 3 Diva Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]). Von
Warengleichartigkeit ist auszugehen, wenn Verbraucherkreise auf den
Gedanken kommen können, die unter ähnlichen Marken angepriesenen
Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs und
Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder
doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers
von verbundenen Unternehmen hergestellt (LUCAS DAVID, a.a.O., Art. 3
N. 32). Die Rechtsprechung stellt vermehrt auf verschiedene Indizien wie
Klassenzugehörigkeit, Verwendungszweck, Austauschbarkeit,
Herstellungsstätte und technisches KnowHow, Vertriebswege oder
Abnehmerkreise ab, um einen Ähnlichkeitsgrad zu bestimmen (JOLLER,
in: MSchG, Art. 3 N. 241 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Die angefochtene Marke ist zur Kennzeichnung von Kosmetika (Klasse 3)
eingetragen. Die Waren, für welche die Beschwerdegegnerin den
rechtserhaltenden Gebrauch glaubhaft machen konnte, gehören ebenfalls
dieser Klasse an. Die sich gegenüberstehenden Waren dienen dem
übereinstimmenden Zweck der Schönheits bzw. der Körperpflege und
sind als austauschbar zu erachten. Da auch aufgrund der weiteren zuvor
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genannten Indizien keine erheblichen Unterschiede erkennbar sind, ist
von Warenidentität mindestens jedoch hochgradiger Gleichartigkeit
zwischen den genannten Produkten der Beschwerdegegnerin und den
Kosmetika der Beschwerdeführerin auszugehen. Der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass das US
amerikanische Trademark Office das Zeichen N° 6 für Nagellack als nicht
mit N° 5 (einer weiteren Marke der Beschwerdegegnerin) für Parfüm
verwechselbar ansah, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht
berücksichtigt werden, da der Entscheid dem Gericht nicht vorliegt und
zudem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausländische
Präjudizien das Gericht nicht binden (BGE 130 III 113, 118 Montessori;
kritisch DAVID RÜETSCHI, Beweisrecht, in: MSchG, N. 58).
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend die Marken seien nicht
gleichartig oder gar identisch, da sich der Registereintrag der
angefochtenen Marke ausdrücklich auf Produits cosmétiques et de
maquillage, contenant tous des ingrédients naturels ou issus d'un mode
production biologique beziehe. Diese Nischenprodukte sprächen andere
Konsumenten an und gelangten nicht auf denselben Vertriebswegen wie
industrielle Produkte (Beschwerde, S. 13) an den Konsumenten.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertreten dagegen die Auffassung,
dass der übereinstimmende Verwendungszweck der in beiden
Verzeichnissen aufgeführten Waren dazu führe, dass diese aus Sicht der
Konsumenten gleichartig seien (Beschwerdeantwort, Ziff. 9). Auch die
Rechtsprechung stellt wie erwähnt auf den Verwendungszweck (vgl. dazu
JOLLER, in: MSchG, Art. 3 N. 249 ff. mit zahlreichen Beispielen) und die
damit verbundene Austauschbarkeit ab. Die von der Beschwerdeführerin
zu den Inhaltsstoffen und der Herstellungsweise ihrer Produkte im
Register gemachten Angaben ändern nichts daran, dass die
beanspruchten Waren aus Sicht der Konsumenten denselben
Verwendungszweck der Schönheitspflege verfolgen.
6.3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin zum Nachweis
fehlender Warengleichartigkeit auf weitere Indizien wie Vertriebswege
und Abnehmerkreise stützen kann, weil diese nur natürliche Inhaltsstoffe
enthalten und biologisch hergestellt worden sind.
6.3.1. Während aus einem identischen Vertriebskanal (z.B. Supermarkt)
nicht zwingend Warengleichartigkeit abgeleitet werden kann, lässt sich
aus klar getrennten Vertriebswegen oft auf eine fehlende Gleichartigkeit
schliessen (Urteil des BGer 4C.392/2000 vom 4. April 2001 in sic! 5/2001
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408 f. E. 2b Jaguar/Jaguar; Urteil des BVGer B6600/2007 vom 23.
Januar 2009 E. 7.3 Cerezyme/Cerezyme). Allerdings muss bei der
Bestimmung der Warenähnlichkeit nicht auf die tatsächlichen, aktuellen
Vertriebskanäle abgestellt werden. Vielmehr sind allein die für die Waren
allgemein üblichen Vertriebskanäle zugrunde zu legen. Der Umstand,
dass die Produkte der Beschwerdeführerin derzeit offenbar vornehmlich
über das Internet vertrieben werden, bedeutet nicht, dass dieselben
Produkte – als weiterem allgemein üblichen Vertriebskanal – nicht auch in
Parfümerien, Drogerien oder den entsprechenden Abteilungen von
Warenhäusern und damit Seite an Seite mit jenen der
Beschwerdegegnerin vertrieben werden könnten (vgl. hierzu etwa Urteil
des BVGer B7437/2006 vom 5. Oktober 2007 E. 4.1 ff. Old Navy/Old
Navy; vgl. dazu JOLLER, in: MSchG, Art. 3 N. 273 f. mit Hinweisen).
6.3.2. Auch die Abnehmerkreise können auf eine fehlende
Warengleichartigkeit hinweisen, sofern die Waren üblicherweise klar an
unterschiedliche Abnehmer gerichtet sind (vgl. in diesem
Zusammenhang, Urteil des BVGer B6600/2007 vom 23. Januar 2009 E.
7.3 Cerezyme/Cerezyme Brauereipräparate auf Enzymbasis für
Bierbrauer einerseits und Medikamente auf gleicher Basis für
Gaucherkranke andererseits). Vorliegend ist nicht davon auszugehen,
dass die Konsumenten bzw. Konsumentinnen industrieller Kosmetika
einerseits und auf natürlicher Basis hergestellter Kosmetika andererseits
zwei klar zu trennende Abnehmerkreise bilden (vgl. dazu E. 4 hiervor).
6.4. Für den vorliegenden Fall ist daher von hochgradiger
Warengleichartigkeit auszugehen.
7.
Sind die zu vergleichenden Waren in hohem Mass gleichartig, ist zu
prüfen, ob der zu verlangende, entsprechend höhere Zeichenabstand
(vgl. E. 3.1 hiervor) vorliegt, um im Sinne der Beschwerdeführerin die
Gefahr einer Verwechslung zu bannen.
7.1. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit wird auf den Gesamteindruck
von Wortmarken abgestellt, welche durch Klang, Schriftbild und
Sinngehalt bestimmt werden (MARBACH, a.a.O., N. 872). Den Wortklang
prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die
Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die
Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben
gekennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a S. 388 Kamillosan/Kamillon,
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Kamillan; BGE 121 III 377 E. 2b S. 379 Boss/Boks; BVGer B7442/2006
vom 18. Mai 2007 E. 4.2 Feel'n learn/See'n learn).
7.2. Sofern man Akronyme oder geometrische Formen überhaupt zu
Gehör bringen kann (vgl. jedoch Urteil des BVGer B3268/2007 vom 25.
Januar 2008 E. 4.3.3 MBR/MR [fig.]), lässt sich zwischen den im Streit
stehenden Marken insoweit keinerlei Übereinstimmung feststellen.
Erkennt man in der Widerspruchsmarke zwei Buchstaben, "C", wäre man
geneigt, diese als "CC" (tsetse) auszusprechen, welches dem gänzlich
abweichenden, wesentlich längeren Wortlaut "OG Organic Glam", "OG"
oder "Organic Glam" gegenübergestellt werden müsste. Dies gilt auch bei
einer englischen Aussprache der Buchstaben, die ebenfalls beim
Zeichenvergleich zu berücksichtigen ist (MARBACH, a.a.O., N. 907). Auch
wenn vom Widerspruchszeichen auf das Unternehmen geschlossen
würde, wäre auch zwischen CHANEL und der angefochtenen Marke
keine auch nur annähernde Ähnlichkeit festzustellen. Die Vorinstanz hat
daher zu Recht eine Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht verneint
(Verfügung, III.C.4).
7.3. Auch Akronyme und geometrische Formen können einen Sinngehalt
transportieren (vgl. insoweit Urteil des BVGer B1580/2008 vom 19. Mai
2009 E. 3.4 A – Z). Aus der Widerspruchsmarke ergibt sich kein auf den
ersten Blick erkennbarer Sinngehalt. Dass es sich um die stilisierten
Initialen der verstorbenen Firmengründerin Coco Chanel handelt, dürfte
heute wohl nur noch einem Bruchteil der Konsumenten bekannt sein.
Demgegenüber lässt sich aus dem verbalen Zusatz im angefochtenen
Zeichen "Organic Glam" der Hinweis auf die englische Wortkombination
"organic glamour", übersetzt "biologischen Glanz" bzw. "organischen
Zauber" entnehmen (vgl. insoweit PONS Grosswörterbuch, Stuttgart
2002, S. 386), wobei letzterer Sinngehalt anders als der zuerst genannte
möglicherweise nicht von allen Konsumenten ohne weiteres verstanden
wird. Da eine begriffliche Ähnlichkeit voraussetzt, dass die
konfligierenden Marken einen für die massgebenden Verkehrskreise
erkennbaren Sinngehalt haben (JOLLER, in: MSchG, Art. 3 N. 273 f. mit
Hinweisen), kann im Falle fehlenden Sinngehalts bei einer der Marken
insoweit nicht von Ähnlichkeit ausgegangen werden.
7.4. Da aufgrund der vorgenannten Parameter nicht von
Zeichenähnlichkeit auszugehen wäre, ist vorliegend von besonderer
Bedeutung, ob die Zeichen sich in schriftbildlicher bzw. visueller Hinsicht
gleichen oder ob der erforderliche Zeichenabstand eingehalten wird.
B3126/2010
Seite 15
7.4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die angefochtene Marke den
aus einem Buchstabendoppel bestehenden Teil, welchen sie als prägend
bezeichnet, vollständig übernimmt, nur durch schwache Bestandteile
ergänzt und daher von einer visuellen Ähnlichkeit auszugehen sei. Die
Beschwerdeführerin hingegen bezeichnet den Schriftzug "Organic Glam"
als gut lesbar und auffällig positioniert, wodurch sich die Zeichen klar
unterschieden (Beschwerde, S. 15 oben).
7.4.2. Das Widerspruchszeichen kann sowohl als Verquickung zweier
Buchstaben (C) als auch als geometrische Form angesehen werden. Die
angefochtene Marke weicht von dieser Grundform insoweit ab, als die
von ihr registrierten grossen ebenfalls verquickten Buchstaben klar als
solche nämlich O und G zu erkennen sind. Darüber hinaus stehen diese
Lettern in weisser Schrift auf einem schwarzen Rechteck. Über diesem ist
in schwarzer Schrift das Wortelement "Organic Glam" angebracht.
Insgesamt verwendet die Widerspruchsmarke einen sichtlich fetteren
Schrifttyp.
7.4.3. Für die Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit ist zu beachten, dass
die Widerspruchsmarke mit der Verwendung zweier Buchstaben als
Buchstabenmarken erscheint, ebenso aber als Bildmarke, nämlich eine
geometrische Form angesehen werden kann, während es sich bei der
angefochtenen Marke klar um eine grafisch gestaltete Wortmarke
handelt. Die Vorinstanz lehnt bei einem Vergleich kombinierter Marken
schematische Regeln ab und hält den Gesamteindruck für
ausschlaggebend. Von den üblichen Parametern des Schriftbildvergleichs
können richtigerweise schon der Sache nach jedenfalls nicht alle, etwa
die Wortlänge oder Vergleich von Wortanfang und Wortende,
herangezogen werden.
Nicht vernachlässigt werden kann indessen, dass nach
übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre Kurzzeichen und
Akronyme leichter erfasst werden und sich besser einprägen als längere
Wörter (BGE 121 III 377, 379 E. BOSS/BOKS; Urteil des BVGer B
1656/2008 vom 31. März 2009 E. 9 F1/F1H2O, B7466/2006 vom 4. Juli
2007 E. 10 AZ/6AZ [fig.], B3268/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.3.1
MBR/ MR [fig.] mit Hinweisen; JOLLER, in: MSchG, Art. 3 N. 134;
MARBACH, a.a.O., N. 905 ff.). Der Verkehr ist sich bei solchen Zeichen
gewohnt auf kleine Abweichungen zu achten. Nur bei identischen
Buchstabenfolgen (vgl. Urteil des BVGer B7431/2006 vom 3. Mai 2007
E. 7 EA [fig.]/EA [fig.]) oder Abweichungen nur in klanglich oder
B3126/2010
Seite 16
schriftbildlich ähnlichen Chiffren (z.B. D und P, vgl. Eidgenössische
Rekurskommission für Geistiges Eigentum [RKGE] vom 2. August 2001
E. 3 MDC/MPC by TENSON [fig.]; MARBACH, a.a.O., N. 907, Fn. 1145
und 1146) ist von Zeichenähnlichkeit auszugehen. Danach wären die
Konsumenten ohne Weiteres in der Lage eine Kombination aus zwei
verquickten C einerseits von einem mit einem O verquickten G
andererseits zu unterscheiden. Nach Auffassung Marbachs ist bei der
Annahme von Zeichenähnlichkeit ohnehin Zurückhaltung angezeigt,
sobald ein Akronym in der Marke selbst erklärt wird. Der Verkehr sei sich
bewusst, dass identische Akronyme sehr Verschiedenes bedeuten
könnten. Werde der Sinngehalt der Buchstabenfolge aufgelöst könne
damit unter Umständen ein genügender Zeichenabstand gewahrt werden
(a.a.O., N. 909). Betrachtet man die Widerspruchsmarke anders als die
Vorinstanz primär als grafisch gestaltetes Akronym ist daher entgegen
deren Auffassung nicht von einer Ähnlichkeit in visueller bzw.
schriftbildlicher Hinsicht auszugehen.
7.4.4. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz steht bei
der Betrachtung der Widerspruchsmarke indessen offenbar nicht der
Wort bzw. Akronymcharakter im Vordergrund. Zentral ist nach ihrer
Auffassung das Bildelement, bzw. die Bildwirkung zwei in einander
geschobener, jeweils nach aussen geöffneter Kreise, die sie als prägend
erachten und in der angefochtenen Marke wiederfinden. Zu prüfen ist
demnach wie die Zeichenähnlichkeit zu beurteilen ist, wenn in Bezug auf
die Widerspruchsmarke nicht von Buchstaben, sondern einem
Bildelement auszugehen ist.
Grundsätzlich wird bei Übernahme eines Hauptbestandteils der älteren
Marke die Zeichenähnlichkeit bejaht (statt vieler JOLLER, in: MSchG, Art. 3
N. 127 f. und 191 mit Hinweisen). Nun verhält es sich so, dass es ohne
Weiteres möglich erscheint, prägende Bestandteile einer Marke zu
übernehmen ohne, dass aufgrund dessen zwingend von einer
Zeichenähnlichkeit auszugehen wäre (vgl. Urteil des BVGer B789/2007
vom 27. November 2007 E. 5.2 Jack Wolfskin Pfotenabdruck [fig.]/Tuc
Tuc [fig.]; MARBACH, a.a.O., N. 869). So hat das
Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Motivs "Pfotenabdruck" in
abgewandelter Form und mit dem Schriftzug "Tuc Tuc" als nicht ähnlich
beurteilt und eine Verwechslungsgefahr abgelehnt. Ähnlich verhält es
sich im vorliegenden Fall. Die angefochtene Marke übernimmt zwar in der
Tat integral eine auch in der Widerspruchsmarke enthaltende Form, weist
aber gleichzeitig durch die weiteren Gestaltungsmerkmale wie andere
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Seite 17
Lettern, schwarzer Hintergrund und Erklärung des Akronyms "OG",
zahlreiche abweichende Gestaltungselemente auf. So hat die
Rechtsprechung anerkannt, dass die Übernahme zulässig ist, wenn das
Übernommene derart mit einer neuen Marke verschmolzen wird, dass es
seine Eigenständigkeit verliert und nur noch als untergeordneter Teil des
jüngeren Zeichens erscheint (Urteile des BVGer B1656/2008 vom 31.
März 2009 E. 10 F1/F1H2O; B5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 7
Regulat/H2O3phRegulat; stark kritisiert insoweit: RKGE vom 14. März
2000 E. 4 DK/dk Daniel Kramer Cosmetics [fig.], vgl. STEFAN DAY,
Ausgedehnter Schutz für Akronyme? Gedanken zu Entscheid der RKGE
DK/dk Daniel Kramer Cosmetic (fig.) vom 14. März 2000, in: sic! 6/2000
S. 546 f.; MARBACH, a.a.O., N. 909, Fn. 1151). Danach geht das
Widerspruchszeichen als Minus zur angefochtenen Marke in dieser auf,
ohne als eigenständiges Element erkennbar zu bleiben, weshalb nach
diesem Prüfungsmassstab eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen wäre.
7.4.5. Zu bedenken ist indessen, dass es nach Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei einer schwächeren älteren Marke zur Vermeidung der
Zeichenähnlichkeit ausreichen kann, wenn der älteren ein starkes
Element hinzugefügt wird (vgl. beispielsweise Urteil des BGer 4C.3/1999
vom 18. Januar 2000 E. 4c Campus/UBS Campus). Im Umkehrschluss
bedeutet dies, dass die Zeichenähnlichkeit zu bejahen sein könnte, wenn
einer starken älteren Marke nur schwächere Elemente hinzugefügt
werden. Von diesem Szenario gehen Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz aus. Sie sind der Auffassung, dass die anderen Majuskeln –
OG –, weisse Schrift auf einem schwarzen Rechteck und die
zusätzlichen, das Akronym erklärenden Worte "Organic Glam",
gegenüber dem prägenden Element der Widerspruchsmarke, der in
einander verschlungenen Halbkreise, in den Hintergrund träten. Dieser
Auffassung wäre möglicherweise dann beizupflichten, wenn die
Widerspruchsmarke, wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
behaupten, einen entsprechend erweiterten Schutzumfang aufwiese.
7.5. Im Ergebnis ist damit grundsätzlich nicht bzw. allenfalls von nur
geringer Zeichenähnlichkeit auszugehen, was bereits eine Verneinung
der Verwechslungsgefahr nahe legen würde. Ob jedoch der angesichts
bestehender Warenidentität zu verlangende erhöhte Zeichenabstand zu
verzeichnen ist, ist abhängig davon, welcher Schutzumfang der
Widerspruchsmarke zuzubilligen ist, was im Folgenden zu prüfen sein
wird.
B3126/2010
Seite 18
8.
Bei dieser Ausgangslage kommt es für die Frage der
Verwechslungsgefahr darauf an, welcher Schutzumfang der
Widerspruchsmarke zuzubilligen ist.
8.1. Die Verwechslungsgefahr kann etwa dann ausgeschlossen sein,
wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe Kennzeichnungskraft
verfügt und aufgrund dessen nur einen kleineren geschützten
Ähnlichkeitsbereich beanspruchen kann (BGE 122 III 385 E. 2a
Kamillosan/Kamillon, Kamillan; Urteile des BVGer B2235/2008 vom
2. März 2010 E. 4.3 Dermoxane/Dermasan, B7492/2006 vom 12. Juli
2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Von einem erweiterten Schutzbereich ist
insbesondere für starke Zeichen auszugehen (JOLLER, in: MSchG, Art. 3
N. 74 f.; MARBACH, a.a.O., N. 976 ff., 979 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Als stark sind Zeichen anzuerkennen, welche für
bestimmte Produkte aufgrund ihres fantasiehaften Gehaltes besonders
unterscheidungskräftig wirken, oder aber aufgrund ihres intensiven
Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 128 III
441 E. 3.3 Appenzeller für Käse; BVGer; Entscheid der RKGE vom 26.
Oktober 2006 in sic! 7+8/2007, 531 E. 7 Red Bull [fig.]/Red, Red Devil für
Energy Drinks; JOLLER, in: MSchG, Art. 3 N. 102 mit weiteren Beispielen).
8.2. In Bezug auf Akronyme wie sie zumindest nach einer
Betrachtungsweise vorliegend betroffen sind, hat sich die frühere
Rekurskommission entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(Beschwerde, S. 17) dahingehend geäussert, dass diese nicht per se
über einen eingeschränkten, sondern grundsätzlich über einen
durchschnittlichen Schutzumfang verfügen (vgl. insoweit RKGE vom
14. März 2000 E. 4 DK/dk Daniel Kramer Cosmetics, RKGE vom
2. August 2001 E. 3 MDC/MPC by TENSON [fig.]). Von einem geringeren
Schutzumfang sei allenfalls dann auszugehen, wenn das Akronym im
Zusammenhang mit dem Firmennamen verwendet wird (RKGE vom 30.
Januar 2004 E. 4 K [fig.]/K [fig.], K kaucuk [fig.]) und das Akronym aus
dessen Initialen besteht. Letzteres ist indessen bei der
Widerspruchsmarke nicht der Fall. Eine Schwächung der Marke wird
auch nicht durch im relevanten Produktbereich gängige Abkürzungen
verursacht, und ist auch sonst nicht als beschreibend anzusehen, wie die
Vorinstanz zu Recht feststellt. Damit ist der Widerspruchsmarke
jedenfalls ein durchschnittlicher Schutzumfang zuzuerkennen.
B3126/2010
Seite 19
8.3. Die Vorinstanz ist indessen davon ausgegangen, dass die
Widerspruchsmarke für den fraglichen Warenbereich auch aufgrund
eines Entscheids des Bundesgerichts BGer 4C.354/1999 vom 12. Januar
2000 (Chanel IV) institutsnotorisch bekannt sei und diese somit über
einen erweiterten Schutzumfang verfüge. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass das erwähnte Bundesgerichtsurteil annimmt, dass
berühmte Marken des Hauses einen erweiterten Schutz genössen (E. 2),
sich aber nicht ausdrücklich mit der hier streitgegenständlichen
internationalen Registrierung Nr. 446'944, sondern nur mit "Chanel
Marken" allgemein befasst. Schliesslich verbietet sich nach einhelliger
Meinung ohnehin die Berücksichtigung der Berühmtheit im
Widerspruchsverfahren (statt vieler FLORENT THOUVENIN, in:
Handkommentar MSchG, Art. 15 N. 68).
8.4. Geht man mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz davon
aus, dass die Marke der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Berühmtheit
bzw. ihrer Gerichts oder Institutsnotorität einen erweiterten
Schutzumfang aufweist, bleibt indessen weiterhin offen, auf welchen
Ähnlichkeitsbereich sich dieser erweiterte Schutzumfang allenfalls
erstrecken würde. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die symmetrische
Schnittmenge wie sie aus den spiegelbildlich zueinanderstehenden in
einander verschobenen Buchstaben entsteht, als ungewöhnliche
Anordnung von Buchstaben in diesen Ähnlichkeitsbereich fällt. Ihrer
Ansicht nach reichen die weiteren Elemente der angefochtenen Marke
nicht aus um von der ebenfalls in der angefochtenen Marke enthaltenen,
aber aus anderen Buchstaben gebildeten Schnittmenge abzulenken.
8.5. Folgt man der Vorinstanz, so billigt man der Widerspruchsmarke im
Ergebnis einen erheblichen Schutzumfang zu, der ohne Ansehen der
verwendeten Buchstaben das Gestaltungsmuster zweier in einander
geschobener – nicht einmal identischer Grossbuchstaben monopolisiert.
Davon wären unter Berücksichtigung der spiegelverkehrten Schreibweise
zahlreiche Buchstabenkombinationen betroffen, die ein solches in
einander schieben ermöglichen: neben CC, OO, GG, QQ, ÖÖ, OC, CO,
GO, OG, CG, GC, OQ, QO, CQ, QC, GQ, QG, ÖO, etc. kann die
identische Schnittmenge ausserdem aus den Zahlen (5 und 6) sowie bei
einer entsprechend runden Schreibweise sogar mit dem E gebildet
werden. Die Beschwerdegegnerin hat die eine symmetrische
Schnittmenge bildenden Halbkreise nur teilweise verteidigen können
(illustrativ dazu Entscheid des Harmonisierungsamtes für den
Binnenmarkt [HABM] N° B 1 299 686 vom 30. März 2010 CC [fig.]/OG
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Seite 20
[fig.] ohne weitere grafische Zusätze; Directeur général de l'Institut
national de la propriété industrielle [INPI] OPP 04519/NG vom 28. Juli
2004 CC [fig.]/CE Cercle Elite [fig.] keine Gefahr der Verwechslung
hingegen INPI OPP 060320/PIC vom 7. Juli 2006 CC [fig.]/GG Giorgio
Galiani [fig.]), was sich auch durch die Freihaltebedürftigkeit der
Grundelemente erklärt (vgl. MARBACH, a.a.O., N. 975). Nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts liegt die vorliegend angefochtene Marke
ausserhalb des schützenswerten Ähnlichkeitsbereichs, da sie zwei von
der Widerspruchsmarke abweichende und als solche klar erkennbare
Buchstaben, hier O und G, enthält. Anders als bei der
Widerspruchsmarke wird kein Buchstabe gespiegelt. Vielmehr stehen die
Buchstaben O und G, wenn auch in einander verschoben in der üblichen
Leserichtung, weswegen sie als "OGe", "o dsché" (französisch,
phonetisch "o ᴣe") oder "o tschi" (englisch) gelesen und gesprochen
werden. Zusätzlich wird der Buchstabencharakter des zentralen Elements
"OG" noch durch die erklärende Überschrift "Organic Glam" verstärkt
(DAY, a.a.O., S. 548; MARBACH, a.a.O., N. 909, der ebenfalls den
einschlägigen Entscheid der RKGE vom 14. März 2000 E. 4 DK/dk Daniel
Kramer Cosmetics [fig.] für problematisch hält). Da es sich bei den
Konsumenten in der Regel um des Lesens kundige Personen handelt,
wird von diesen nicht das O als gegenüber dem verkehrten C
vollständiger Kreis und das G nicht als geöffneter Kreis mit einem
zusätzlichen Querstrich nach innen, sondern als das Aliud OG
wahrgenommen, das mit der Widerspruchsmarke nur zufällig eine
Gemeinsamkeit hat. Eine einseitige Fokussierung auf einen
möglicherweise schutzverletzenden Gebrauch der in der angefochtenen
Marke auch enthaltenen geometrischen Form bzw. des Akronyms OG
wird dem Gesamteindruck dieser, Marke wie sie registriert ist, mithin nicht
gerecht. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher der
Zeichenabstand zwischen den streitgegenständlichen Marken so
erheblich, dass auch bei einem erweiterten Schutzumfang der
Widerspruchsmarke nicht von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist
(vgl. insoweit auch B1085/2008 vom 13. November 2008 E. 7
Redbull/Stierbräu, Bull/Stierbräu, wonach keine Verwechslungsgefahr
besteht, obwohl Red Bull als gerichtsnotorisch bekannt angesehen
wurde). Ob das Zeichen der Beschwerdegegnerin durch weitere, ein
DoppelC enthaltende im schweizerischen Markenregister eingetragene
Marken verwässert würde (vgl. Beschwerde, S. 18, Beilage 11), kann
daher an dieser Stelle offen bleiben.
B3126/2010
Seite 21
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtenen Marke für die beanspruchten Waren Schutz in der
Schweiz zu gewähren.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.– wird ihr aus der
Gerichtskasse zurückerstattet. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen
Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im
Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprecherin an
der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand
der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde allerdings zu
weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im
Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei eher
unbedeutenden Zeichen darf von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.–
und Fr. 100'000.– ausgegangen werden (BGE 133 III 492 E. 3.3
Turbinenfuss mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es
sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'000.– festzulegen.
10.2. Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin
unterlegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs vor
Bundesverwaltungsgericht hat sie auch mit Bezug auf die
vorinstanzlichen Kosten als obsiegend zu gelten. Da die Vorinstanz
indessen verfügt hat, dass die von der Widersprecherin geleistete
Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– dem Institut verbleibt, kann auf die
Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids verzichtet werden,
um so die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch die
Widersprecherin und Beschwerdegegnerin sicherzustellen.
11.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
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Seite 22
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der
Beschwerdegegnerin zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VKGE.). Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 VGKE). Die Parteientschädigung zugunsten der
Beschwerdeführerin ist mangels Kostennote auf Grund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Angesichts eines einfachen Schriftenwechsels erscheint eine
Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. MWSt),
gerechtfertigt.
Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse die
Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegegnerin als der im vorinstanzlichen
Verfahren obsiegenden Partei eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 2'800.– zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen (Ziffer 4 der
angefochtenen Verfügung). Angesichts des Verfahrensausgangs ist Ziffer
4 der Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 34 MSchG für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu zahlen. Die Vorinstanz spricht pro
Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
zu (Richtlinien der Vorinstanz in Markensachen, Teil 5, Ziff. 9.4 [Stand:
1. Juli 2008]). Im vorliegenden Fall wurde ein doppelter Schriftenwechsel
durchgeführt, weswegen der Beschwerdeführerin insoweit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zulasten der
Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.
12.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung vom
30. März 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen der
Internationalen Registrierung Nr. 938'741 OG Organic Glam (fig.) für die
beanspruchten Waren Schutz für die Schweiz zu gewähren.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 4'000.– wird dieser aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl.
MWSt) zu bezahlen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl.
MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage
Rückerstattungsbeleg)
– die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (RefNr. No° 9473; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Miriam Sahlfeld
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Seite 24
Versand: 21. März 2011