B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteilen vom 22.03.2018 (5A_719/2017,
5A_725/2017 und 5A_734/2017)
Abteilung II
B-3133/2017, B-3186/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
1. A._______,
vertreten durch Daniel Christe, Rechtsanwalt,
2. Stiftung X._______,
vertreten durch die Advokaten
Dr. Christoph Degen und Dr. Roman Baumann Lorant,
Gesuchsteller,
gegen
1. B._______,
2. C._______,
beide vertreten durch die Rechtsanwälte
Oliver Arter und Daniel Bloch,
Gesuchsgegner,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betr. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 23. Januar 2015 (u.a.) den Antrag des Stiftungsrats der
Stiftung X._______ auf Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde und Ge-
nehmigung des Organisationsreglements abgewiesen und festgestellt hat,
der Gesundheitszustand des Stifters und Stiftungsrats A._______ erlaube
es ihm nicht mehr, weiterhin das Amt eines Stiftungsrats sowie das Ernen-
nungsrecht für Stiftungsratsmitglieder persönlich auszuüben, womit letzte-
res auf dessen Nachkommen übergehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht (u.a.) die vom Stifter und von der Stif-
tung dagegen geführten Beschwerden mit Urteil B-565/2015 und B-812/
2015 vom 4. Oktober 2016 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist (Dispositiv-Ziff. 1), ihnen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12‘000.–
auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3) und zu ihren Lasten Parteientschädigungen
von Fr. 24‘000.– zugesprochen hat (Dispositiv-Ziff. 4),
dass der Stifter und die Stiftung dagegen Beschwerde an das Bundesge-
richt erhoben haben (Beschwerdeverfahren 5A_856/2016 und 5A_865/
2016),
dass der Stifter und die Stiftung (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingaben
vom 2. Juni 2017 Revisionsgesuche an das Bundesverwaltungsgericht –
unter Beilage von handschriftlichen Tagebucheinträgen des Stifters, die ab
dem 20. Februar 2017 aufgefunden wurden und den Zeitraum vom 3. No-
vember 2011 bis zum 16. Januar 2013 betreffen – eingereicht haben und
die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober
2016 hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 sowie die Wiederaufnahme der
betreffenden Beschwerdeverfahren beantragen,
dass die Gesuchsteller ferner detaillierte Anträge für die wieder aufzuneh-
menden Beschwerdeverfahren stellen,
dass die Gesuchsteller schliesslich die Verfahrenskostenauflage für das
Revisionsverfahren an die Gesuchsgegner sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung zulasten der Gesuchsgegner beantragen,
dass das Bundegericht die hängigen Beschwerdeverfahren 5A_856/2016
und 5A_865/2016 mit Verfügungen vom 9. Juni 2017 bis zum Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionsgesuche sistiert hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet hat (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 127 des Bundesgerichtgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisionsge-
suchen in Bezug auf seine eigenen Urteile zuständig ist, solange das Bun-
desgericht über die dagegen erhobene Beschwerde noch nicht materiell
entschieden hat (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, in: Nig-
gli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsge-
setz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 3 zu Art. 126 und N. 3 zu Art. 127),
dass die beiden vorliegenden Revisionsverfahren von Amtes wegen zu
vereinigen sind, da sie sich auf dasselbe Urteil beziehen, die Gesuchsteller
denselben Revisionsgrund anrufen, dieselben Anträge stellen und sich so-
mit die gleiche Rechtsfrage stellt (Art. 24 Abs. 2 Bst. b des Bundesgeset-
zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021] sinngemäss),
dass die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nach-
träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent-
standen sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass es sich bei den eingereichten Tagebucheinträgen um Beweismittel
handelt, die zwar zur Zeit des Beschwerdeverfahrens vorhanden waren,
jedoch erst nach dessen Abschluss aufgefunden worden sind (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revisionsbegehren fristgemäss innert 90 Tagen nach Entdeckung
des geltend gemachten Revisionsgrunds von Art. 45 BGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (Auffindung entscheidender Beweismittel) eingereicht
worden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG),
dass die Legitimation zum Revisionsgesuch an die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation anknüpft bzw. mit dieser identisch ist (BGE 138 V
161 E. 2.5.2),
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dass die Gesuchsteller Parteistellung in den vorangegangenen Verfahren
B-565/2015 und B-812/2015 vor Bundesverwaltungsgericht hatten, sie mit
ihrer Beschwerde unterlegen sind und damit ein aktuelles Rechtsschutzin-
teresse an der Wiederaufnahme der Verfahren vorliegt,
dass die Revisionsgesuche den gesetzlichen Anforderungen genügen
(Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), indem der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausdrücklich bezeichnet wird, die Rechtzeitig-
keit der Gesuche dargelegt wird, der Revisionsbedarf aus der Begründung
der Revisionsgesuche erkennbar wird und schliesslich Begehren für den
Fall eines neuen Beschwerdeentscheids gestellt werden,
dass die Gesuchsteller die Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet haben,
dass daher auf die Revisionsgesuche einzutreten ist,
dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Revisi-
onsgrund tatsächlich vorliegt,
dass die Gesuchsteller im Wesentlichen darlegen, aus den eingereichten
Tagebuchaufzeichnungen ergebe sich der klare Wille des Stifters, das Er-
nennungsrecht der Nachkommen aufzuheben, da seine Tochter die Rück-
kehr in die Schweiz, um seine Nachfolge anzutreten, abgelehnt habe und
er nach einer anderen Lösung habe suchen müssen, die darin gelegen
habe, die Verantwortung für die Stiftung seinen Vertrauenspersonen zu
übergeben,
dass die Gesuchsteller geltend machen, die Aufzeichnungen seien rele-
vant für die Frage der Urteilsfähigkeit des Stifters in Bezug auf die Aus-
übung des Ernennungsrechts des Stiftungsrates in Berücksichtigung der
Bedeutung seiner Vertrauenspersonen,
dass die Gesuchsteller ferner erklären, daraus ergebe sich, dass die Nach-
kommen des Stifters diese Umsetzung der vom Stifter vorgesehenen
Nachfolgeregelung unter Neuorganisation der Stiftung missbräuchlich
durch die Einreichung der Aufsichtsbeschwerde gegen den Urkundenän-
derungsantrag gestoppt hätten,
dass die Gesuchsteller weiter ausführen, unter Berücksichtigung der Tage-
buchaufzeichnungen könne – entgegen dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts – nicht länger von einer gültigen Wahl des Stiftungsrats am
17. Dezember 2014 und einem rechtsgültigen Rückzug des Urkundenän-
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derungsantrags ausgegangen werden, weshalb das Fundament des Ur-
teils – wonach die Stiftungsratswahl am 17. Dezember 2014 gültig gewe-
sen sei und das Urkundenänderungsgesuch als gültig zurückgezogen
gelte – erschüttert sei,
dass die Gesuchsteller geltend machen, auch die Vorbehalte gegen die
Vertrauenspersonen des Stifters, sie hätten in eigenem Interesse gehan-
delt und den Willen des Stifters manipuliert, erwiesen sich aufgrund der
Tagebuchaufzeichnungen als ungerechtfertigt,
dass die Gesuchsteller schliesslich darlegen, aus den Tagebuchaufzeich-
nungen gehe hervor, dass der Stifter mit der Z._______AG gebrochen
habe, so dass seine Nachkommen dem Stifterwillen zuwider handelten,
wenn sie die entsprechenden Akteure in den Stiftungsrat zu integrieren
suchten,
dass die aufgefundenen Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG er-
heblich sein müssen („entscheidende Beweismittel“), d.h. dazu geeignet,
die tatbeständliche Grundlage des Urteils zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei
günstigeren Ergebnis zu führen, es aber nicht schon feststehen muss, dass
der Prozessausgang ein anderer sein wird (Urteil des BVGer B-7948/2007
vom 7. Januar 2008 E. 5.1),
dass neu entdeckte Beweismittel bereits dann erheblich sind, wenn sie die
Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass auf-
grund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesent-
lich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.51 m.H.),
dass die eingereichten Tagebucheinträge des Stifters – entgegen der An-
sicht der Gesuchstellenden – nicht geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des Urteils zu ändern, da, wie das Bundesverwaltungsgericht in
E. 10.11 seines Urteils vom 4. Oktober 2016 ausgeführt hat, der Stifterwille
für die Frage, ob das Ernennungsrecht des Stifters aufgrund seiner Urteils-
unfähigkeit auf seine Nachkommen übergegangen ist – und damit die Be-
zeichnung der Stiftungsräte durch die Nachkommen am 17. Dezember
2014 gültig und der Rückzug des Antrags auf Änderung der Stiftungsur-
kunde in der Folge rechtsgültig erfolgt ist – unerheblich ist,
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dass die Änderung der Organisation einer Stiftung nur zulässig ist, wenn
sie zur Erhaltung des Vermögens oder zur Wahrung des Stiftungszwecks
dringend erforderlich ist (Art. 85 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [SR 210, ZGB]), weshalb der subjektive Willen des Stifters diesbe-
züglich nicht relevant ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.9 ff.),
dass die eingereichten Tagebuchaufzeichnungen daher, selbst wenn dar-
aus klar hervorgehen würde, dass der Stifter damals noch urteilsfähig ge-
wesen wäre und den subjektiven Willen gehabt hätte, das Ernennungs-
recht seiner Nachkommen aufzuheben, kein entscheidrelevantes Sachver-
haltselement betreffen und daher nicht geeignet sind, zu einem anderen,
für die Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen,
dass den aufgefundenen Beweismitteln daher die Erheblichkeit im revisi-
onsrechtlichen Sinn abzusprechen ist,
dass die Revisionsgesuche demnach abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten den unterliegenden Ge-
suchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im Lichte der
in Art. 2 Abs. 1 VGKE genannten Bemessungskriterien auf je Fr. 2‘000.–
festzulegen sind,
dass den unterliegenden Gesuchstellern keine Parteientschädigungen zu-
zusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren B-3133/2017 und B-3186/2017 werden verei-
nigt.
2.
Die Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 betreffend das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-565/2015 und B-812/2015 vom 4. Oktober 2016
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 2‘000.– werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Diese Beträge werden den Kostenvorschüssen entnommen. Die
Restbeträge von je Fr. 2‘000.– werden den Gesuchstellern nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Revisionsentscheids zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchsteller (Gerichtsurkunde;
Beilagen: Rückerstattungsformulare, Doppel des Revisionsgesuchs
vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse)
– die Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse,
Kopie unaufgeforderte Eingabe vom 28. Juli 2017)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Revisionsgesuche vom 2. Juni 2017 inkl. Beilagenverzeichnisse)
– den Sachwalter D._______, Rechtsanwalt (Einschreiben)
– das Bundesgericht (Ref-Nr. 5A_856/2016 und 5A_865/2016;
Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. August 2017