B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3143/2016
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum A._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung; Verfügung vom 25. April 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am '_______'
1993, am 5. Juni 2014 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
285 Diensttagen verpflichtet wurde,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
B._______, den Beschwerdeführer in der Beilage «Ihre Zivildienstpflicht.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick» zu ihrem Willkommensschreiben
vom 12. Juni 2014 unter anderen darauf aufmerksam machte, dass er bis
zum 1. August 2017, jedoch spätestens bis zum Ende des Jahres, in wel-
chem er das 27. Altersjahr vollende, den langen Einsatz von mindestens
180 Tagen abzuschliessen habe,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
A._______, (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 24. September 2015 – gestützt auf eine von ihm eingereichte
Einsatzvereinbarung – zu einem Zivildiensteinsatz vom 30. Mai 2016 bis
26. August 2016 im Einsatzbetrieb «C._______» in D._______ und mit
Verfügung vom 13. November 2015 zu einem Ausbildungskurs «Kommu-
nikation und Betreuung (KoBe)» vom 23. Mai 2016 bis 27. Mai 2016 auf-
geboten hat,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2016 ein schriftliches Dienstver-
schiebungsgesuch für den Einsatz vom 30. Mai 2016 bis 26. August 2016
und für den bis 2017 zu absolvierenden langen Einsatz stellte und dieses
Gesuch mit E-Mail vom 14. April 2016 ergänzte,
dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch ausführte, dass er seinen
langen Dienst bis Ende 2017 geleistet haben müsse und es für ihn die
beste Lösung wäre, wenn er den langen Dienst um ein Jahr verschieben
könnte, so dass er im Sommer 2017 und im Jahre 2018 je drei Monate
Zivildienst leisten könnte,
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 8. April 2016 sinngemäss mit
ausserordentlicher Härte begründete, insbesondere damit, dass ein Mitar-
beiter unvorhergesehen auf Ende Mai 2016 gekündigt habe, was zu per-
sonellen Engpässen im Geschäft führe, und es schwierig sei, in so kurzer
Zeit einen neuen Mitarbeiter zu finden,
dass dieser Umstand auch bereits von der Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers in einer Eingabe vom 6. April 2016 angeführt worden war, welche
er seinem Gesuch beilegte,
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dass der Beschwerdeführer überdies vorbrachte, dass er in einem Sport-
geschäft als stellvertretender Geschäftsführer arbeite, aus saisonalen
Gründen keinen langen Dienst an einem Stück machen könne und der
Winter geschäftlich sehr wichtig sei, weswegen er für einen Dienst weg-
falle,
dass die Vorinstanz am 25. April 2016 verfügte, das Gesuch um Verschie-
bung des aufgebotenen Kurses vom 23. Mai 2016 bis 27. Mai 2016 sowie
des aufgebotenen Einsatzes vom 23. Mai 2016 bis 26. August 2016 werde
gutgeheissen (Ziff. 1 des Dispositivs),
dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfügung anordnete,
der Beschwerdeführer habe den langen Einsatz von mindestens 180 Tagen
spätestens am 30. Januar 2017 zu beginnen,
dass es sich bei diesem Entscheid nur um eine teilweise Gutheissung han-
delt, da der Beschwerdeführer den langen Einsatz erst im Sommer 2017
beginnen und zudem in zwei Teile stückeln wollte, deren erster Teil im Som-
mer 2017 und zweiter Teil im Jahre 2018 zu leisten wäre,
dass sich die Vorinstanz im Dispositiv der Verfügung vom 25. April 2016
zum Ersuchen des Beschwerdeführers um Stückelung des langen Einsat-
zes überhaupt nicht äusserte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich ersuchte, bis zum
2. Mai 2016 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter anderem erwogen hatte, seine
Pflicht, den langen Einsatz spätestens am 30. Januar 2017 zu beginnen,
bleibe bestehen, da er und sein Arbeitgeber neun Monate Zeit hätten, seine
Abwesenheit zu planen,
dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 25. April 2016 mit Eingabe vom 19. Mai 2016 vor dem Bun-
desverwaltungsgericht angefochten hat,
dass er darin sinngemäss das Rechtsbegehren stellt, sein langer Einsatz
sei in zwei dreimonatige Einsätze aufzuteilen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66
Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) nach ihrer Verbesserung (Art. 52 Abs. 2
VwVG) gewahrt sind, sich die Vertreterin rechtsgenüglich durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen hat (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen,
dass vorliegend nur Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung – dass der Be-
schwerdeführer den langen Einsatz spätestens am 30. Januar 2017 zu be-
ginnen habe – Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist,
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV;
SR 824.01]),
dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine Re-
krutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Ta-
gen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil
des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2),
dass die zivildienstpflichtige Person, die – wie vorliegend – bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz (Art. 37
ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats abzuschliessen
hat, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im
Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet,
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dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 rechtskräftig zum Zivildienst
zugelassen wurde, womit er gemäss der Grundregel von Art. 39a Abs. 2
Bst. b ZDV den langen Einsatz bis Ende Juli 2017 abzuschliessen hat,
dass der Zusatz "spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr
vollendet" in Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV nur dann anzuwenden ist, wenn
zwischen der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des
26. Altersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei
Jahre liegen (Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.2 mit
Hinweisen),
dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, weshalb bei ihm die
Grundregel zur Anwendung gelangt,
dass es demnach nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz davon
ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen langen Einsatz nach rechts-
kräftiger Zulassung zum Zivildienst am 5. Juni 2014 bis am 1. August 2017
zu leisten,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV), und das Gesuch unter anderem gutgeheissen werden kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV),
dass die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV der Vorinstanz beim Ent-
scheid über ein Dienstverschiebungsgesuch einen Ermessensspielraum
einräumt, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektie-
ren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und
B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss eine
Stückelung seines langen Einsatzes in zwei dreimonatige Einsätze bean-
tragt und sich dabei sinngemäss auf eine ausserordentliche Härte für seine
Arbeitgeberin beruft,
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne der Bestimmung von Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen,
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seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Not-
situation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom
15. Juni 2016 E. 2.4 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Dienstverschie-
bungsgesuchs an die Vorinstanz vom 8. April 2016 sinngemäss festhielt,
er arbeite in einem Sportgeschäft als stellvertretender Geschäftsführer und
könne aus saisonalen Gründen keinen sechsmonatigen langen Dienst leis-
ten, weil der Winter sehr wichtig sei, weshalb dieser für einen Zivildienst
wegfalle,
dass er in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht
hat, es sei für einen Kleinbetrieb wie seinem nicht denkbar, während sechs
Monaten auf einen Mitarbeiter zu verzichten, geschweige denn in einer Po-
sition, wie er sie inne habe,
dass sich die Arbeitgeberin dann, wenn er tatsächlich einen sechsmonati-
gen Dienst antreten müsse, gezwungen sähe, seine Stelle bereits auf
Herbst [ohne Jahresangabe] anderweitig zu besetzen,
dass die Arbeitgeberin die Vorbringen des Beschwerdeführers unterstützt,
dass eine ausserordentliche Härte im Verordnungssinn nicht schon dann
gegeben ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht des Arbeit-
nehmers umdisponieren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche
Arbeitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vor-
nehmen muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen
wie namentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst des Arbeitnehmers, er-
geben können (Urteil des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014
E. 2.2),
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5),
dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelas-
tung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Ur-
teil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 mit Hinweis),
dass die Anerkennung einer ausserordentliche Härte aber unter Umstän-
den möglich wäre, wenn sie für den Arbeitgeber eine Situation hervorruft,
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welche den Bestand des Betriebs oder die Erfüllung eines wichtigen Auf-
trags ernsthaft gefährdet (Urteil B-4676/2013 E. 2.2 mit Hinweis),
dass sich bei einem kleinen Betrieb längere Abwesenheiten eines Mitar-
beitenden regelmässig als besondere Herausforderung erweisen, weil der
Ausfall einer Arbeitskraft organisatorisch schwieriger aufzufangen ist als in
grösseren Betrieben (Urteil des BVGer B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013
E. 2.2),
dass es sich bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um einen Klein-
betrieb handelt,
dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers freilich seit längerem von
dessen Zivildienstpflicht und deren Umfang Kenntnis hat, stellte sie doch
am 6. April 2016 selbst ein Gesuch um Verschiebung des im Sommer 2016
zu leistenden Zivildienstes des Beschwerdeführers und unterschrieb sie
die Beschwerde vom 19. Mai 2016,
dass sich der umstrittene Einsatz des Beschwerdeführers gemäss der an-
gefochtenen Verfügung auf das Jahr 2017 bezieht, weshalb davon ausge-
gangen werden kann, dass genügend Zeit für die Planung und Organisa-
tion der entstehenden Abwesenheit zur Verfügung stand und weiterhin
steht (vgl. Urteile des BVGer B-4419/2013 E. 2.2 und B-1515/2013 vom
14. Mai 2013 S. 5 mit Hinweis),
dass aus der Beschwerde zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer,
wenn er einen sechsmonatigen Dienst antreten müsste, bereits auf den
entsprechenden Herbst hin durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt wer-
den müsste,
dass daraus aber geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer
in seinen betrieblichen Aufgaben durch einen anderen bzw. neuen Mitar-
beiter ersetzt werden könnte und demnach im Betrieb nicht unersetzbar ist,
dass die Arbeitgeberin in ihrem Gesuch um Dienstverschiebung vom 6. Ap-
ril 2016 darlegte, die Personalplanung entsprechend organisiert und insbe-
sondere für die Lernende eine Ersatzlösung in die Wege geleitet zu haben,
nachdem der Beschwerdeführer bei seiner Einstellung auf seinen Zivil-
dienst im Sommer 2016 hingewiesen habe,
dass die Arbeitgeberin entsprechende Vorkehren auch im Blick auf den lan-
gen Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers treffen könnte,
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dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 14. April 2016 an die
Vorinstanz zwar darauf hinwies, der einzige zu sein, welcher sich mit dem
Lagerbewirtschaftungssystem auskenne, diese Aussage aber auf den da-
maligen Moment beschränkte,
dass der Beschwerdeführer zudem der Vorinstanz in seinem E-Mail vom
1. Juni 2016 schrieb, davon auszugehen, dass die neue Mitarbeitende das
System während des Winters erlerne und im Frühling 2017 die Arbeiten
übernehmen könne,
dass der Beschwerdeführer demnach auch in Bezug auf das Lagerbewirt-
schaftungssystem vertreten werden kann,
dass die Geschäftsführerin ebenfalls für die Arbeitgeberin des Beschwer-
deführers arbeitet, wie aus der Beschwerde vom 19. Mai 2016 zu schlies-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer überdies erst seit dem 1. Februar 2016 als
stellvertretender Geschäftsführer bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin be-
schäftigt ist, wie aus dem Dienstverschiebungsgesuch vom 6. April 2016
hervorgeht,
dass es sich beim Beschwerdeführer folglich nicht um den einzigen Mitar-
beiter handelt, welcher die erwähnten Aufgaben ausführen kann,
dass die Arbeitgeberin laut einem E-Mail des Beschwerdeführers vom
14. April 2016 per September 2016 die Einstellung eines neuen Mitarbei-
ters geplant hat, welcher gemäss E-Mail des Beschwerdeführers vom
1. Juni 2016 während des Winters 2016/17 eingearbeitet wird,
dass der mit dieser Einarbeitung notwendig verbundene Zeitaufwand der
bisherigen Angestellten darauf hinweist, dass für die Arbeitgeberin selbst
in der Wintersaison – welche gemäss dem Beschwerdeführer die grösste
Geschäftsauslastung mit sich bringt – Abwesenheiten ihrer Beschäftigten
zumutbar sind,
dass der Beschwerdeführer keine wesentlichen Hinweise vorgebracht hat,
dass es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handeln würde, dessen
gesamte Betriebsstruktur und damit der Bestand des Betriebs durch seine
Abwesenheit gefährdet wäre,
dass daher unklar bleibt, weshalb eine sechsmonatige zivildienstbedingte
Abwesenheit des Beschwerdeführers für seine Arbeitgeberin untragbar
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sein soll und für ihn für die Dauer des langen Zivildiensteinsatzes keine
Stellvertretung organisiert werden kann,
dass der Beschwerdeführer überdies seine Anstellung bei der Arbeitgebe-
rin in Kenntnis seiner Pflicht zu Leistung eines langen Zivildiensteinsatzes
angetreten hat,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schuli-
schen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des
BVGer B-5767/2014 vom 17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner
Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzube-
ziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits-
oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen recht-
zeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil
des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 mit Hinweis),
dass dem Beschwerdeführer seit der Information über den bis am 1. August
2017 zu leistenden langen Einsatz hinreichend Zeit für entsprechende
Massnahmen verblieben ist,
dass es demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers, aber auch
derjenigen seiner Arbeitgeberin liegt, wenn für seine dienstbedingte Abwe-
senheit keine Stellvertretung organisiert ist,
dass zivildienstpflichtige Personen zudem nicht besser gestellt werden dür-
fen als Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in
jenem Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden,
was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass
der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, sei-
nen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigen
Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des BVGer B-7982/2015 vom 22. März
2016 S. 6 mit Hinweisen und B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10),
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Absolvieren
des langen Einsatzes bis zum 1. August 2017 für die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV bedeutet,
dass folglich ein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV nicht glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. Urteil des BVGer
B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 7),
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dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung ferner gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Per-
son andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c
ZDV),
dass der Beschwerdeführer – wie oben bereits erwähnt – darlegt, seine
Arbeitgeberin sähe sich bei einem tatsächlichen sechsmonatigen Dienst
gezwungen, seine Arbeitsstelle auf Herbst [ohne Jahresangabe] anderwei-
tig zu besetzen,
dass die Zentralstelle hierzu ausführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund
der Vorschriften über den Kündigungsschutz und der Verursachung eines
weiteren personellen Engpasses vor einem drohenden Verlust des Arbeits-
platzes geschützt,
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur unzulässig ist
während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen
schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von
mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR; SR 220]), sondern auch zu einem anderen Zeit-
punkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeit-
nehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und die
missbräuchliche Kündigung zu erheblichen Sanktionen führen kann
(Art. 336a OR),
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Kündi-
gung bestehen, zumal der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2016 als
stellvertretender Geschäftsführer bei der Arbeitgeberin beschäftigt und
auch der zuständige Berufsbildner für die Lehrtochter ist und seine Entlas-
sung einen erneuten personellen Engpass verursachen würde,
dass die abstrakte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde die Stelle des Zi-
vildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung kündi-
gen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kei-
nen Anspruch auf Dienstverschiebung begründet (zuletzt bestätigt in Urteil
des BVGer B-279/2015 vom 22. April 2015 S. 7),
dass die gesetzliche Regelung eine Aufspaltung des langen Einsatzes in
zwei Teile innerhalb von zwei Jahren (Art. 37 Abs. 3 ZDV), wie sie der Be-
schwerdeführer beantragt, vorsieht,
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dass demnach eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer er-
suchte Aufteilung des langen Einsatzes besteht,
dass der Beschwerdeführer aber – wie vorstehend dargelegt – seinen lan-
gen Einsatz aufgrund von Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV bis Ende Juli 2017
abzuschliessen hat,
dass die Regelung von Art. 37 Abs. 3 ZDV nichts daran ändert, dass der
Beschwerdeführer seinen langen – sechsmonatigen – Einsatz bis am
1. August 2017 geleistet haben muss,
dass dieser Einsatz demnach spätestens sechs Monate zuvor, am 30. Ja-
nuar 2017, zu beginnen hat,
dass die Vorinstanz genau dies in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung entschied,
dass eine Aufteilung des sechsmonatigen Dienstes in zwei Teile im Jahre
2017 bei einem Beginn spätestens Ende Januar 2017 nicht möglich ist,
was aus Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung indessen
nicht direkt, sondern lediglich indirekt hervorgeht,
dass vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – kein Dienstverschiebungs-
grund besteht und damit auch keiner, welcher eine Leistung des langen
Einsatzes bis ins Jahr 2018 hinein zu rechtfertigen vermöchte,
dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr aus-
drücklich – wie noch im Dienstverschiebungsgesuch – darum ersucht, den
zweiten Teil des langen Einsatzes erst im Jahre 2018 leisten zu können,
dass demnach die bloss teilweise Gutheissung des Dienstverschiebungs-
gesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Ziff. 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung daher als unbegründet erweist und abzuweisen
ist, der Beschwerdeführer seinen langen Einsatz bis zum 1. August 2017
zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung ein-
zureichen hat,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
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angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (2. Mai 2016) während des Be-
schwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer B-9/2015 vom
19. März 2015 S. 6 und B-7982/2015 S. 8),
dass ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi-
vildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerde-
führung handelt, und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet wer-
den (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 27. Dezember 2016