Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B315/2012
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Länggassstrasse 7, 3001 Bern,
Gesuchsteller,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern,
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
Erstinstanz.
Gegenstand Urteilsberichtigung bzw. Revision.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B788/2011 vom 28.
Dezember 2011 (eröffnet am 10. Januar 2012) die Beschwerde
gutgeheissen und dem Gesuchsteller, der in jenem Verfahren
Beschwerde geführt hatte, zulasten der Erstinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.− zugesprochen hat,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 12. Januar
2012 ausführt, dass er – entgegen den Ausführungen in den Erwägungen
dieses Urteils – am 15. November 2011 eine Kostennote eingereicht und
eine Parteientschädigung von Fr. 1'785.90 geltend gemacht habe,
weshalb er beantrage, das Urteil entsprechend zu berichtigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei
das Dispositiv eines Entscheids berichtigen kann, sofern dieses unklar,
unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen
untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder
wenn es Redaktions oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Art. 129 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass die Möglichkeit einer Berichtigung indessen allein dazu bestimmt ist,
Redaktions oder Rechnungsfehler zu beheben oder Kanzleiversehen
richtigzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5F_3/2011 vom 4. Mai
2011 E. 3.1),
dass das hier in Frage stehende Versehen offensichtlich nicht in diese
Kategorie fällt, weshalb eine Urteilsberichtigung gemäss Art. 129 Abs. 1
BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG nicht möglich ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen seine Urteile in Revision
ziehen kann, sofern ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 121 ff. BGG
i.V.m. Art. 45 VGG),
dass die Revision insbesondere dann verlangt werden kann, wenn
einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (vgl.
Art. 121 Bst. c und d BGG i.V.m. Art. 45 VGG),
dass die versehentliche Nichtbeachtung eines Antrags zu den Kosten
und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens einen Revisionsgrund
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darstellen kann (ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu
Art. 121 BGG),
dass das Berichtigungsgesuch vom 12. Januar 2012 daher als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht, wie sich aus seinem Urteil ergibt,
tatsächlich versehentlich davon ausgegangen ist, dass der
Rechtsvertreter des Gesuchstellers keine Honorarnote eingereicht habe,
dass daher auf das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2012 einzutreten
ist,
dass die Zusprechung einer Parteientschädigung sich nach Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Kostenverordnung, SR
172.041.0) sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) richtet,
dass die Parteientschädigung insbesondere aufgrund der eingereichten
Kostennote festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2
Kostenverordnung),
dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer
Kostennote die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen
sind, sondern vielmehr zu prüfen ist, in welchem Umfang diese als
notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2572/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 4;
MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N.
17 zu Art. 64 VwVG),
dass das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geltend gemachte
Honorar von Fr. 1'785.90 auf einem Aufwand von 6,33 Stunden zu Fr.
250.− sowie 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 73.60 basiert,
dass die Vorinstanz und die Erstinstanz mit Vernehmlassungen vom
19. resp. 20. Januar 2012 zu der am 15. November 2011 eingereichten
Kostennote keine Bemerkungen angebracht haben,
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dass der geltend gemachte Aufwand mit Blick auf den umstrittenen
Sachverhalt und die unklare Rechtslage nicht übertrieben hoch ist,
dass demnach das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2012 gutzuheissen,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B788/2011 vom
28. Dezember 2011 in diesem Punkt aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'785.90
zuzusprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass dem Gesuchsteller mit der kurzen Eingabe vom 12. Januar 2012
keine verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG)
entstanden sind, die eine Parteientschädigung für das vorliegende
Verfahren rechtfertigen würden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Eingabe vom 12. Januar 2012 wird als Revisionsgesuch
entgegengenommen.
2.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B788/2011 vom 28. Dezember
2011 wird aufgehoben und durch nachfolgende Dispositivziffer 3 ersetzt:
"Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine Partei
entschädigung von Fr. 1'785.90 zugesprochen."
3.
Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten
erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Je eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Januar 2012
und der Erstinstanz vom 20. Januar 2012 geht an die übrigen
Verfahrensbeteiligten.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Januar 2012