B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3154/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-3154/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1955 geborene schweizerische Staatsangehörige
X._______ ist verheiratet und Vater zweier mittlerweile erwachsener Kin-
der. Der ungelernte Hilfsarbeiter war seit dem 14. August 1995 in einem
100%igen Pensum bei A._______ als Lagermitarbeiter tätig
(kant. IV-act. 13 und kant. IV-act. 53 S. 3). X._______ entrichtete dabei die
obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zudem war er seit dem 1. August
1996 bei der Stiftung B._______ in einem Pensum von 4 bis 7 Wochen-
stunden (kant. IV-act. 54 S. 5) sowie seit dem 1. Januar 1998 bei der
C._______ in einem Pensum von rund 17 % – unter Mitarbeit der Ehegat-
tin – (kant. IV-act. 6; IV-act. 3 S. 1) als nebenamtlicher Hauswart ange-
stellt.
Ab dem 22. Mai 2000 war X._______ gemäss einem Attest von Dr. med.
D._______, Spezialarzt FMH für Chirurgie, bis auf Weiteres als Magazi-
ner zu 50 % arbeitsunfähig (kant. IV-act. 8 S. 1).
B.
Mit Formular vom 8. April 2001 meldete sich der Versicherte wegen
schweren Rückenproblemen und Schmerzen im linken Bein, bestehend
seit ca. dem Jahr 1994, erstmals bei der schweizerischen Invalidenversi-
cherung zum Leistungsbezug an (kant. IV-act. 2). Ende Juni 2001 endete
das Arbeitsverhältnis mit der B._______ wegen Kündigung der Kursräu-
me (kant. IV-act. 54 S. 5; IV-act. 3 S. 1). Da die Krankentaggeldversiche-
rung Swica ab dem 7. Januar 2002 kein Taggeld mehr ausrichtete
(kant. IV-act. 11 S. 1 und kant. IV-act. 12 S. 3), wurde X._______ seit die-
sem Datum bei A._______ nur noch in einem Pensum von 50 % beschäf-
tigt (kant. IV-act. 39 und 53 S. 3).
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn ein rheumatologisches
Gutachten eingeholt hatte (Gutachten von Dr. med. E._______, Oberärz-
tin, Dr. med. F._______, Assistenzärztin, und Prof. Dr. G._______, Chef-
arzt, alle tätig an der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunolo-
gie/Allergologie des Spitals H._______, vom 23. Mai 2002;
kant. IV-act. 18), wies sie mit Verfügung vom 8. November 2002 das Leis-
tungsbegehren des Versicherten ab, da er weiterhin ein rentenaus-
schliessendes Einkommen erzielen könne (kant. IV-act. 20). Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 3
C.
Mit Anmeldungsformular vom 16. April 2003 ersuchte X._______ die
schweizerische Invalidenversicherung erneut um Ausrichtung von Leis-
tungen. Er begründete seine Anmeldung mit starken Schmerzen der gan-
zen linken Körperhälfte seit September 1994 (kant. IV-act. 34). Mit Verfü-
gung vom 30. April 2003 trat die IV-Stelle Solothurn auf das Leistungsbe-
gehren mangels einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhält-
nisse seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2002 nicht ein (kant.
IV-act. 37). Auch diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.
D.
Ende Juli 2006 endete das Arbeitsverhältnis mit der C._______ (kant. IV-
act. 54 S. 3). Per 31. Januar 2007 kündigte A._______ das Arbeitsver-
hältnis mit X._______ aus disziplinarischen Gründen (Kündigungsschrei-
ben vom 24. Oktober 2006, kant. IV-act. 53 S. 9-10; Arbeitgeberbericht
vom 24. April 2007, kant. IV-act. 53 S. 2). Daraufhin bezog er seit dem
1. Februar 2007 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (kant. IV-act.
45).
E.
Am 3. Juli 2007 stellte der Versicherte bei der schweizerischen Invaliden-
versicherung infolge von Nacken- und Rückenschmerzen, die seit 1994
vorhanden seien, abermals ein Gesuch um Leistungsausrichtung
(kant. IV-act. 38). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht
der Arbeitslosenversicherungskasse (kant. IV-act. 45), einen Arbeitge-
berbericht (kant. IV-act. 53) sowie Arztberichte (kant. IV-act. 56, 58, 68-69
und 74) ein, führte ein Intake-Gespräch mit dem Versicherten durch
(kant. IV-act. 51) und unterstützte ihn bei der Stellensuche (Stellenver-
mittlung; kant. IV-act. 67). Eine am 17. März 2008 begonnene arbeits-
marktliche Massnahme brach X._______ am 23. April 2008 infolge seines
physischen und psychischen Zustands ab (kant. IV-act. 62).
Im Jahr 2009 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Ita-
lien (kant. IV-act. 75; IV-act. 46 S. 23 f.). Die nunmehr zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorin-
stanz) liess den Versicherten vom Zentrum für Medizinische Begutach-
tung (ZMB; italienisch: Servizio Accertamento Medico [SAM]; im Folgen-
den: ZMB) in I._______ polydisziplinär begutachten (rheumatologisches
Teilgutachten von Dr. med. J._______, Facharzt FMH für Rheumatologie,
vom 14. Dezember 2010 [IV-act. 46 S. 29-36]; psychiatrisches Teilgutach-
ten von Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
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Seite 4
therapie, und Dr. med. L._______ vom 28. Januar 2011 [IV-act. 46 S. 22-
28] sowie allgemeinmedizinisch-internistisches Gesamtgutachten von Dr.
med. M._______, Fachärztin FMH in Innerer Medizin, und Dr. med.
N._______, Facharzt FMH in Allgemeiner Medizin, vom 24. März 2011
[IV-act. 46 S. 1-21]). Nachdem die IVSTA hierzu vom Regionalen Ärztli-
chen Dienst (RAD) Rhone medizinische Stellungnahmen eingeholt hatte
(Stellungnahme vom 10. Juni 2011 [IV-act. 56 S. 5-6] und vom 12. Juli
2011 [IV-act. 56 S. 7-12]), stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 26. September 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (IV-act. 57). X._______ erhob dagegen am 27. Oktober 2011
Einwand (IV-act. 58). Am 1. Januar 2012 nahm der Versicherte wieder
Wohnsitz in der Schweiz, im Kanton Solothurn (IV-act. 67 und 72). Am 7.
Mai 2012 verfügte die IVSTA wie angekündigt eine Abweisung des Leis-
tungsbegehrens (IV-act. 75).
F.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er
beantragt Folgendes:
"1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 7. Mai 2012
sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vor-
bescheidverfahrens an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu-
rück zu weisen.
b) Eventualiter: es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen inkl. vorgängige
Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Er-
werbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses
zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter: es sei ein (interdisziplinäres) Gerichtsgutachten
(unter Einbezug mindestens der Fachrichtungen Rheumatologie,
Orthopädie, Radiologie, Psychiatrie) einzuholen.
d) Subsubeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu medizinischen
und beruflichen Neuabklärungen an die IV-Stelle zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presse-
anwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeich-
neten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kos-
B-3154/2012
Seite 5
tennote zu geben, damit dieser eine Partei- oder Armenrechtsentschädi-
gung geltend machen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
5. Dem Beschwerdeführer und Versicherten sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung
des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer-
degegnerin."
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 heisst das Gericht das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli-
che Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Claude Wyssmann gut.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz, die angefochtene Verfügung sei grundsätzlich aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Anhö-
rungsverfahrens an die IVSTA zurückzuweisen. Im Falle einer möglichen
gerichtlichen Heilung der Gehörsverletzung sei die Beschwerde abzuwei-
sen.
I.
Mit Replik vom 15. April 2013 stellt der Beschwerdeführer unter vollum-
fänglichem Festhalten an der Beschwerde folgende Anträge:
"1. Es sei Frau O._______, '_______', als Zeugin/Auskunftsperson ge-
richtlich einzuvernehmen.
2. Es sei bei A._______, Verteilbetrieb P._______, '_______', ein Bericht
über die im Zeitpunkt der Kündigung vom Versicherten ausgeübte Tätig-
keit und zu den damaligen Möglichkeiten, ihm innerhalb des Betriebes
langfristig eine körperlich angepasste Tätigkeit zur Verfügung zu stellen,
einzuholen.
3. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer
öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK festhält."
B-3154/2012
Seite 6
J.
Die Vorinstanz verzichtet in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2013 unter Fest-
halten an den vernehmlassungsweise getroffenen Feststellungen aus-
drücklich auf eine Duplik.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde diese Eingabe dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund
von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist
(Art. 60 ATSG) ist gewahrt. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 das Gesuch des Beschwerde-
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Seite 7
führers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihn damit von
der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entbunden. Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat,
während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohn-
sitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die (kantonale) IV-Stelle
über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) hat (Art. 40 Abs. 2ter IVV; in Kraft seit 1. Januar 2012).
2.2 Vorliegend gab der Beschwerdeführer der IVSTA am 27. Februar
2012 bekannt, seit dem 1. Januar 2012 wieder in der Schweiz, im Kanton
Solothurn, wohnhaft zu sein (IV-act. 67). Die IVSTA übermittelte deshalb
mit Schreiben vom 24. April 2012 ihre Akten mit Hinweis auf Art. 40
Abs. 2ter IVV an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-act. 72). Zu die-
sem Zeitpunkt war das Vorbescheidsverfahren bereits durchgeführt und
der Fall entscheidungsreif (vgl. IV-act. 57-71). Die Solothurner IV-Stelle
ersuchte infolge dessen die IVSTA, die Verfügung noch zu erstellen
(Schreiben vom 30. April 2012, IV-act. 73).
Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht
nichtig, wohl aber anfechtbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung
einer angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige
Behörde abgesehen werden, falls einerseits die Unzuständigkeit nicht ge-
rügt wird und andererseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sa-
che entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010
vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend erlaubte die Aktenlage der IVSTA eine materielle Beurteilung.
Zudem hat die an sich zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn in
Kenntnis der Aktenlage ausdrücklich dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zugestimmt. Wenn die kantonale IV-Stelle die Verfügung selbst er-
lassen hätte, würde sie höchstwahrscheinlich einen der angefochtenen
Verfügung inhaltlich entsprechenden Entscheid erlassen haben. Der Be-
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Seite 8
schwerdeführer rügt die fehlende Zuständigkeit der IVSTA nicht. Damit
kann die Frage offen gelassen werden, ob unter diesen Umständen die
Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Sache an die Solothur-
ner IV-Stelle allein aus prozessualen Gründen einen Leerlauf bedeuten
würde und deshalb von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung in-
folge Unzuständigkeit der Erlassbehörde abzusehen wäre.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 11. Juni
2012 im Wesentlichen damit, in formeller Hinsicht habe die Vorinstanz auf
keine der Einwendungen vom 27. Oktober 2011 inhaltsbezogen entgeg-
net. Auch der Antrag auf Zusprache von beruflichen Massnahmen sei
weder behandelt worden noch sei ausgeführt worden, warum er nicht zu
behandeln sei. Materiellerseits sei bereits im Januar 2009 mittels Upright
MRI eine verminderte Stabilität zervikal im Segment C1/2 und auf Höhe
C3/4 eine Hypermobilität dargestellt worden. Diesen Befunden sei der
Rheumatologe des Servizio Accertamento Medico (SAM) nicht weiter
nachgegangen. Der RAD halte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai
2011 fest, dass das Knieleiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blei-
be. Dies stehe in Widerspruch zum SAM-Gutachten, das die chronischen
Kniebeschwerden unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit aufgelistet habe. Zum Knieleiden finde man im SAM-Gutachten
weder isoliert betrachtet noch im Zusammenwirken mit den Limitierungen
seitens der Wirbelsäule eine abschliessende Auseinandersetzung. Ein
Magaziner müsse über gesunde Knie verfügen. Aus dem psychiatrischen
Teilgutachten des SAM gehe nicht hervor, inwiefern eine Persönlichkeits-
störung vorliege oder nicht. Auch lasse sich dem Gutachten nicht ent-
nehmen, inwiefern die auffällige Persönlichkeit die Überwindbarkeit der
somatoformen Schmerzstörung hindere. Der Tinnitus und seine Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht geprüft worden. Im SAM-
Gutachten fehle eine gemeinsame Konklusion. Zudem sei es im Verfü-
gungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen und nicht in Beachtung der in
BGE 137 V 210 verbürgten Verfahrensgrundsätze eingeholt worden. Der
Umschulungsinvaliditätsgrad von praxisgemäss 20 % sei erfüllt.
B-3154/2012
Seite 9
In seiner Replik vom 15. April 2013 führt der Beschwerdeführer aus, das
vollständige Ignorieren der Einwände stelle im Ergebnis ein Unterlassen
des Vorbescheidverfahrens dar, was als schwere Verletzung des rechtli-
chen Gehörs einzustufen sei. In materieller Hinsicht fehle eine aktuelle
psychiatrische Befundaufnahme im Verfügungszeitpunkt. Auch die soma-
tischen Leiden seien progredient. Es wäre zudem erforderlich, die Begut-
achtung ohne massiven Benzodiazepin- und Analgetika-Einfluss durchzu-
führen. Zu diesem sei dem SAM-Gutachten nichts wirklich Klärendes zu
entnehmen. Beim SAM-Gutachten seien die gemäss BGE 137 V 210 ein-
zuhaltenden Mitwirkungs- und Verfahrensrechte verwehrt worden. Das
Arbeitsplatzprofil beim A._______-Verteilbetrieb korreliere nicht mit dem
Zumutbarkeitsprofil des SAM-Gutachtens. Vor der Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses bei A._______ sei mitgeteilt worden, es stünden keine
leichten Tätigkeiten mehr zur Verfügung. Die frühere Tätigkeit als Kom-
missionierer/Magaziner beim A._______-Verteilbetrieb in P._______ sei
nicht mehr zumutbar, da es sich um eine Tätigkeit ohne Wechselposition
und mit unzumutbarer Gewichtsbelastung handle. Beim Valideneinkom-
men sei grundsätzlich auf den zuletzt bei A._______ erzielten Lohn abzu-
stellen. Beim Invalideneinkommen wäre höchstens von den LSE-
Tabellenlöhnen im Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tä-
tigkeiten auszugehen. Dabei wäre ein Tabellenlohnabzug von mindestens
15 % vorzunehmen. Denn er – der Beschwerdeführer – vermöge nicht
mehr regelmässig Gewichte über 5 bis 10 kg heben, sei auf Wechselposi-
tionen angewiesen, bis zum Verfügungszeitpunkt ca. sechs Jahre vom
Arbeitsmarkt abwesend gewesen und müsste in ein neues Tätigkeitsfeld
wechseln, ohne hierzu über (aktuelle) Erfahrungen zurückgreifen zu kön-
nen. Es komme hinzu, dass ein vermehrter Pausenbedarf vorhanden sei
und dass auch bei ganztägigem Pensum wegen der reduzierten Leis-
tungsfähigkeit Kostennachteile für einen Arbeitgeber resultierten. Einen
Abzug rechtfertige ebenfalls das fortgeschrittene Alter von im Verfü-
gungszeitpunkt 56.5 Jahren.
3.3 Als Begründung der angefochtenen Verfügung führt die IVSTA an, es
liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während ei-
nes Jahres vor. Eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbrin-
gende Tätigkeit sei noch immer in rentenausschliessender Weise zumut-
bar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter könne weiterhin
zu 70 % ausgeübt werden.
In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, sie habe die Einwände
vom 27. Oktober 2011 gegen den Vorbescheid vom 26. September 2011
B-3154/2012
Seite 10
nicht geprüft und im Rahmen der angefochtenen Verfügung dazu nicht
Stellung genommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei klar und
eindeutig verletzt worden. In Bezug auf die materiellen Einwände verweist
die Vorinstanz auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 8.,
17. und 31. Oktober 2012. Da keine Hinweise auf eine Veränderung des
Gesundheitszustands bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorlä-
gen, habe weiterhin auf das SAM-Gutachten abgestellt werden können.
Da eine Arbeitsfähigkeit von 70 % auch in der früheren Tätigkeit festge-
stellt worden sei, sei die Invaliditätsbemessung aufgrund eines Prozent-
vergleichs erfolgt. Ein leidensbedingter Abzug sei dabei nicht vorgenom-
men worden. Dies sei nicht zu beanstanden. Da eine Arbeitsfähigkeit von
70 % in der bis Anfang 2007 ausgeübten Tätigkeit als Lagerist bestehe,
sei von deren Verwertbarkeit ohne berufliche Massnahmen auszugehen
gewesen. Solange sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten habe,
sei er im Übrigen für Eingliederungsmassnahmen nicht versichert gewe-
sen. Falls er nun Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche benötigte, könne er sich
an die IV-Stelle des Kantons Solothurn wenden.
4.
4.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in der
Schweiz wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer
Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizeri-
schem Recht richtet. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebe-
nenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung gegeben ist, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entschei-
de ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der
freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. De-
zember 1981 i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Mai 2012) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
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Seite 11
(vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie
129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht
stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitli-
cher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
4.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 7. Mai 2012 in Kraft standen; weiter aber auch
alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung
im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der al-
lenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 8. November
2002 (letztmaliger materieller Rentenentscheid) bis 7. Mai 2012 (Erlass
der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend entspre-
chend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der
IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-Revision;
AS 1991 2116 und AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 und AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in Kraft getretenen
Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderun-
gen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.
4.4 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziel-
len Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen Rechtslage brachte, ist bezüglich der entsprechenden Normen die
zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mass-
gebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
B-3154/2012
Seite 12
4.5 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität
(Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011
sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a
[AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht sinngemäss gel-
tend, die Vorinstanz sei auf seine Vorbringen nicht eingegangen und habe
durch Missachtung der Begründungspflicht sein rechtliches Gehör ver-
letzt. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen.
5.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben
der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert wird (vgl. BGE 124
V 180 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines
in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 11 ff. zu Art. 42
ATSG). Im ATSG sind insbesondere die Mitwirkungsrechte bei Einholung
eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und
die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.
5.3 Das im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Recht auf eine
Begründung versetzt die versicherte Person in die Lage, einen Entscheid
sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen
B-3154/2012
Seite 13
zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten las-
sen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss je-
denfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen
einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob
sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hin-
weis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur
Kenntnis genommen und geprüft worden (KIESER, ATSG-Kommentar,
a.a.O., Rz. 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids
möglich ist (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 126 zu Art. 61 ATSG).
Dies bedeutet indessen nicht, dass die Behörde sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, die von
der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a und 118 V 56 E. 5b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.1;
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 403 f. mit Hinweisen).
5.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an,
ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 390
E. 5.1 und 127 V 437 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsge-
mäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich-
keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124
V 183 E. 4a mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz 10 zu
Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
B-3154/2012
Seite 14
wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 und 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6
S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). Die Heilung ei-
nes allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431
E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15
E. 3.5).
5.5 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz lediglich an,
dass sie nur den Einwand zum Vorbescheid erhalten habe, ohne zusätzli-
che medizinische Akten zur Beweisführung. Trotz einer Fristverlängerung
zur Ergänzung des Einwands seien keine neuen Unterlagen eingegangen
(IV-act. 75 S. 2). Im Übrigen wiederholt die Vorinstanz wörtlich die Be-
gründung ihres Vorbescheids vom 26. September 2011 (IV-act. 58
S. 12-14). Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung mit
den detaillierten und begründeten Einwendungen des Beschwerdefüh-
rers, die er gegen den Vorbescheid vorbrachte, in keiner Weise ausein-
ander. Insbesondere geht die Vorinstanz mit keinem Wort auf den ein-
wandweise geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen
(IV-act. 58 S. 2) ein. Insofern fehlt eine einlässliche Begründung der an-
gefochtenen Verfügung und genügt diese den Anforderungen, die aus
dem Recht auf rechtliches Gehör folgen, eindeutig nicht. Die Vorinstanz
hat anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2012 einge-
räumt, die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt nicht geprüft zu
haben. Somit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht klarerweise un-
vollständig nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte die erwähnte
Verfügung infolge dessen bloss bedingt sachgerecht anfechten. Es be-
steht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung als im vor-
liegenden Verfahren geheilt zu betrachten, weshalb die angefochtene
Verfügung bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist.
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist sodann streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Inva-
lidenrente abgewiesen hat.
6.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens eines vol-
len Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
B-3154/2012
Seite 15
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend sind die beitragsmässigen Vor-
aussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu
prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Um-
fang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im
Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
6.3
6.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno-
se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel-
len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver-
stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
B-3154/2012
Seite 16
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005
E. 5). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der versicherten
Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit
(bzw. der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) so-
zial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127
V 294 E. 4c und 102 V 165).
Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung
allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165;
AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
6.3.3 In Bezug auf diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rungen besteht eine Vermutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Fol-
gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be-
stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon-
stant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess indes-
sen unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über
die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen ver-
fügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall
anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung ei-
ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
ger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti-
schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter
sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus-
nahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstren-
gung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2008
IV Nr. 23 S. 72 E. 2.1).
B-3154/2012
Seite 17
Diese Rechtsprechung, wonach von der Vermutung auszugehen ist, dass
mit zumutbarer Willensanstrengung trotz der Schmerzen eine leidensan-
gepasste Tätigkeit ausgeübt werden kann, kommt insbesondere dann zur
Anwendung, wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden,
diese die geklagten Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklä-
ren können (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2009
vom 27. November 2009 E. 4.2). Gemäss dieser im Zusammenhang mit
der Problematik von somatoformen Schmerzstörungen entwickelten
Rechtsprechung setzt die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Un-
zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung das Vorliegen einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden-
sein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter
Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. auch beispielsweise Urteil des
Bundesgerichts 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 5 f.). Eine sol-
che psychische Komorbidität stellt zum Beispiel eine depressive Störung
grösseren Ausmasses dar (BGE 132 V 65 E. 4.2.2).
6.4 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforder-
liche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifischer
Versicherungsfall; vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4; SVR 2007 IV
Nr. 7 E. 1.1).
6.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für die Staaten der Europäischen Union
(EU) der Fall ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
diese Vorschrift eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121
V 275 E. 6c).
6.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
B-3154/2012
Seite 18
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
6.7
6.7.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge-
such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher-
ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei-
nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu
BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An-
dernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verände-
rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be-
jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei-
che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71
E. 3.2.2 f.).
6.7.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der
Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie-
B-3154/2012
Seite 19
dererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner
muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich
der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuan-
meldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) –
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin-
weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
6.7.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb-
lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige
Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche
oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi-
tätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3
und Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit
Hinweisen).
6.8
6.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
6.8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
B-3154/2012
Seite 20
7.
7.1 Somit ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 8. November 2002 (letzt-
maliger materieller Rentenentscheid) bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 7. Mai 2012 eine erhebliche Änderung der Verhältnisse
eingetreten ist, welche (rückwirkend) einen Rentenanspruch begründet.
7.2 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn begründete die letztmalige mate-
riell rentenabweisende Verfügung vom 8. November 2002
(kant. IV-act. 20) damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätig-
keit im Pensum von 50 % bzw. leichte körperliche wie auch mittelschwere
Tätigkeiten, ohne Heben von Lasten über 10 kg und Vermeidung von re-
petitivem Bücken und Tragen, zu 100 % zumutbar seien und somit ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne. Diese Be-
gründung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische
Gutachten vom 23. Mai 2002 von Dr. E._______, Dr. F._______ und Dr.
G._______ (kant. IV-act. 18). Daraus geht im Wesentlichen Folgendes
hervor:
Die drei Gutachter nannten in ihrer Expertise als Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes lumbospondy-
logenes Syndrom links, bestehend seit dem Jahr 1994, mit/bei:
altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (Diskopathie
L4/5, leichte Spondylarthrose L5/S1);
torsionskoliotischer Fehlhaltung;
rechtsbetonter muskulärer Dysbalance;
abdominaler Adipositas (Body-Mass-Index 25.9 kg/m2);
Verdacht auf intermittierende ISG-Blockaden rechtsbetont.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben Dr.
E._______, Dr. F._______ und Dr. G._______ folgende an:
1. chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom, bestehend seit dem
Jahr 1994
spondylogene Ausstrahlungen mit linksseitigem Zervikobra-
chial- und Zervikozephalsyndrom;
partielle Blockwirbelbildung C2/3, keine degenerative Verände-
rungen (Magnetresonanztomographie [MRI] vom August 2000);
muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung;
2. diskrete Periarthropathie humeroscapularis links, Beginn unbe-
kannt, mit/bei leichter Impingementsymptomatik;
3. gemischte Hyperlipidämie;
4. Nikotinabusus;
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Seite 21
5. Ulkus Bulbus duodeni im Jahre 1979.
Auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden keine Einschränkungen.
Körperlich bestehe aufgrund der lumbalen und zervikalen Rückenproble-
matik aus rheumatologischer Sicht eine qualitative Beeinträchtigung für
schwere körperliche Arbeit. Diese sei dem Beschwerdeführer nicht mög-
lich, vor allem wenn Lasten gehoben und getragen werden müssten, und
nicht mehr zumutbar. Für körperliche Schwerarbeit sei er infolge der de-
generativen Wirbelveränderungen nicht geeignet. Quantitativ betrage die
Beeinträchtigung für schwere körperliche Arbeiten 100 %. Für mittel-
schwere und leichte körperliche Arbeiten bestünden rheumatologischer-
seits hingegen keine Einschränkungen. Nicht ideal seien sicherlich repeti-
tive Tätigkeiten mit monotonen Bewegungen, mit häufigem Bücken oder
Heben von Lasten über 10 bis 15 kg. Eine regelmässige, ausgewogene
muskuläre Beanspruchung während der Arbeit – wie beispielsweise die
mittelschwere Arbeit als Magaziner – wäre aus rheumatologischer Sicht
sogar wünschenswert, um die aktuell bestehenden muskulären Dysba-
lancen zu vermindern. Aus rheumatologischer Sicht wäre die aktuelle
leichte körperliche Tätigkeit in der A._______-Non-Food-Filiale
Q._______ zu 100 % zumutbar. Für diese Tätigkeit sei der Beschwerde-
führer voll belastbar. Auch eine mittelschwere Tätigkeit im A._______, wo
keine Lasten über 10 kg gehoben werden müssten und repetitives Bü-
cken und Tragen vermieden werden könne, wäre voll zumutbar. Seit Ja-
nuar 2000 bestehe konstant eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mittelschwe-
re körperliche Tätigkeiten, welche den oben erwähnten Anforderungen
genügten, seien acht Stunden pro Tag zumutbar. Für leichte körperliche
Arbeit mit Wechselbelastung und ohne Heben von Gewichten über 5 bis
10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Limitierend bezüglich Leistungsfähigkeit dürfe wohl jedoch die Motivation
des Beschwerdeführers sein, welcher der Ansicht sei, unmöglich mehr als
vier Stunden täglich arbeiten zu können und das nur unter den aktuellen
Bedingungen ohne Leistungs- und Zeitdruck, wo er sich die Arbeit selber
einteilen könne. Es sei prognostisch sehr ungünstig, dass der Beschwer-
deführer fest überzeugt sei, wegen seiner Schmerzen nicht mehr als
50 % arbeiten zu können. Diese Haltung sei der entscheidende Faktor
dafür, dass jeder Versuch, die Arbeitstätigkeit zu steigern, zum Scheitern
verurteilt sein werde. Der Beschwerdeführer werde in der Realität wahr-
scheinlich wegen persönlichen Faktoren maximal 50 % arbeiten können.
Wegen der muskulären Dekonditionierung wäre es prognostisch falsch,
eine Tätigkeit ohne jegliche Muskelbeanspruchung anzustreben.
B-3154/2012
Seite 22
7.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann aufgrund der vor-
liegenden medizinischen Akten nicht abschliessend entschieden werden,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 8. No-
vember 2002 gegenüber dem Vorzustand wesentlich verschlechtert hat
oder nicht. Zwar erhellt sich aus den dem Gericht vorliegenden Berichten,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor an mehreren gesundheitlichen
Problemen leidet. Wie weit er seit dem 8. November 2002 in seiner
verbleibenden Leistungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt ist, lässt sich
den verfügbaren Akten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit und Be-
gründetheit entnehmen.
7.3.1
7.3.1.1 Dr. J._______ hielt in seinem rheumatologischen Teilgutachten
vom 14. Dezember 2010 (IV-act. 46 S. 29-36) zuhanden der ZMB folgen-
de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Panvertebralsyndrom mit einer zervikospondylogenen Komponen-
te beidseits und einer chronischen lumbospondylogenen Kompo-
nente links bei
kleinsten degenerativen plurisegmentalen Veränderungen
der Halswirbelsäule;
bekannter Diskopathie L4/5, Spondylarthrose L5/S1;
partieller Synostose der Wirbelkörper C2-C3;
rechtskonvexer torakolumbaler Skoliose; lumbaler Hyper-
lordose;
Dekonditionierung und Muskeldefizit;
chronische Gonalgie links bei/mit
Bakerziste links;
Varus-Knie.
Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte Dr. J._______ keine. In einer dem Gesundheitszustand angepass-
ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig in einem Umfang von
100 % mit einer maximalen Arbeitsleistung von 100 % seit dem Jahr
2007. In seiner letzten Tätigkeit als Magaziner, die seit 2000 das Sam-
meln von leeren Kartons, Plastik, Papier etc. eingeschlossen habe, wel-
che in Pressen oder Abfallsäcke zu werfen gewesen seien, sei der Be-
schwerdeführer seit dem 31. Januar 2007 arbeitsfähig im Rahmen eines
normalen Arbeitstags von 8 bis 9 Stunden, mit einer Verminderung der
Leistungsfähigkeit um 10 %. Mit dem Auftreten der Schwellung an der
Kniekehle links, bewertet als Bakerziste und aktuell schmerzend, sei der
Beschwerdeführer – immer für die letzte Tätigkeit als Magaziner mit dem
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Seite 23
oben zitierten Pflichtenheft – arbeitsfähig im Rahmen eines normalen Ar-
beitstags von 8 bis 9 Stunden, aber mit einer Verminderung der Leis-
tungsfähigkeit um 30 % seit dem 25. Oktober 2010, dem Datum der Ult-
raschalluntersuchung der linken Kniekehle. Als Hausmann sei der Be-
schwerdeführer seit Januar 2007 arbeitsfähig im Rahmen eines üblichen
Arbeitstags mit einer maximalen Leistungsfähigkeit (IV-act. 46 S. 34-36).
7.3.1.2 Auf dieses Gutachten kann nicht abgestellt werden. Denn ob seit
dem 8. November 2002 in rheumatologischer Hinsicht eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands bezüglich der Arbeitsfähigkeit
eingetreten ist oder nicht, kann aufgrund des Gutachtens Dr. J._______s
nicht beurteilt werden. Der Experte nahm keinen direkten Vergleich des
gesundheitlichen Zustands mit jenem anfangs November 2002 vor. Wei-
ter äussert sich Dr. J._______ überhaupt nicht zur Frage, ob die Tätigkeit
als Magaziner/Lagermitarbeiter als solche weiterhin zumutbar ist. Die
vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei A._______ war ei-
ne individuell behinderungsangepasste Tätigkeit (vgl. kant. IV-act. 18 S.
4, 8 und 11 f. sowie kant. IV-act. 39 S. 3), welche nicht mit jeglicher Tätig-
keit als Magaziner/Lagermitarbeiter gleichgesetzt werden kann. Diesbe-
züglich nahm Dr. J._______ keinerlei Differenzierung vor. Auch geht aus
der Expertise Dr. J._______s nicht hervor, welche Tätigkeiten generell
leidensangepasst wären. Er äussert sich lediglich zur zuletzt bei
A._______ ausgeübten individuell angepassten Tätigkeit sowie dazu,
welche Einzelverrichtungen der Beschwerdeführer noch vornehmen
könnte, ohne diese näher bestimmten Tätigkeiten zuzuordnen. Ferner
begründet Dr. J._______ nicht mit eigenen objektiven Befunden, wieso
leidensangepasste Tätigkeiten seit dem Jahr 2007 allgemein zu 100 %
zumutbar sein sollen. Sodann ist unklar, wieso seit dem 31. Januar 2007
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche per dato gekündigt war, die
Leistungsfähigkeit um 10 % vermindert sein soll. Schliesslich ist ebenfalls
nicht einsichtig, weshalb seit ebenfalls Januar 2007 – auf dessen Ende
die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit gekündigt worden war – eine voll-
schichtige Arbeitsfähigkeit als Hausmann anzunehmen ist.
7.3.2
7.3.2.1 Dr. K._______ und Dr. L._______ diagnostizierten in ihrem psy-
chiatrischen Teilgutachten vom 28. Januar 2011 (IV-act. 46 S. 22-28) zu-
handen der ZMB ein anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-
10 F45.4) sowie depressive Aspekte insbesondere korrelativ zum familiä-
ren Umfeld. Es könne eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit
B-3154/2012
Seite 24
infolge der plötzlichen Kündigung der letzten Arbeitsstelle am 31. Januar
2007 anerkannt werden. Der Anteil der psychiatrisch begründeten Ar-
beitsunfähigkeit habe zeitlich variiert. Für den Monat August 2008 bestä-
tige sich eine einmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche sich um
50 % seit dem Beginn des Folgemonats, dem 1. September 2008, redu-
ziert habe. Seit dem 31. Januar 2007 könne eine Arbeitsunfähigkeit von
20 % anerkannt werden. Die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit, die den
Kompetenzen des Beschwerdeführers angepasst sei, betrage 80 %. Die
psychiatrischerseitige Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % beste-
he im Einzelnen wegen der empfundenen Schmerzen des Beschwerde-
führers und eines Gefühls der Unsicherheit auch wegen langjähriger Ab-
wesenheit von der Arbeitswelt. Einfache Tätigkeiten könnten in einem
Umfang von 80 % ab sofort ausgeführt werden. Die Tätigkeit als Haus-
mann könne der Beschwerdeführer vollständig ausüben. Die mittelfristige
Prognose sei positiv. Die depressiven Aspekte seien unbestrittenermas-
sen keine offene depressive Störung gemäss ICD-10. Möglicherweise
bestehe das Risiko einer Verschlechterung der psychischen Verfassung
fort, sowohl wegen somatoformen als auch wegen depressiven Aspekten.
Es sei wohl geringer bei einer nächsten Eingliederung in die Arbeitswelt
(IV-act. 46 S. 27 f.).
7.3.2.2 Dieses psychiatrische Gutachten erweist sich in inhaltlicher Hin-
sicht vorliegend als unvollständig, objektiv nicht nachvollziehbar und nicht
schlüssig. Die beiden psychiatrischen Gutachter nannten keine Diagnose
gemäss ICD-10, welche sich ausdrücklich auf die Arbeitsfähigkeit aus-
wirkt. Sie begnügten sich mit einer allgemein gehaltenen Diagnosefest-
stellung. Da die Experten den darin aufgeführten depressiven Aspekten
keinen Krankheitswert gemäss ICD-10 zumassen und die dabei erwähn-
ten Faktoren des familiären Umfelds rein psychosoziale bzw. soziokultu-
relle Faktoren darstellen, fällt jedoch diese Teildiagnose als Grundlage für
eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit ausser Acht (vgl. E. 6.3.2 vor-
stehend). Auch kann eine plötzliche Kündigung der Arbeitsstelle per se
kein Grund für eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sein, ist eine
Stellenkündigung doch eindeutig kein anerkannter unmittelbarer Grund
für eine psychische Krankheit gemäss ICD-10. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass die beiden Gutachter sich bei der diesbezüglichen Anerken-
nung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auf die subjektiven Äusserungen
des Beschwerdeführers stützten. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ist aber die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht ent-
scheidend. Massgebend ist allein die medizinisch begründete und nach-
vollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um
B-3154/2012
Seite 25
eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt. Sodann geht aus der
Expertise nicht hervor, warum der Beschwerdeführer im August 2008
während eines Monats vollständig und danach zu 50 % arbeitsunfähig
gewesen sein soll. Hierfür fehlt jegliche Begründung. Wann die 50%ige
Arbeitsunfähigkeit sich wieder auf die danach beschriebene 20%ige Ar-
beitsunfähigkeit verminderte, wird von Dr. K._______ und Dr. L._______
ebenfalls nicht erläutert. Zudem ist unklar, wieso die angeblich kündi-
gungsbedingte 20%ige Arbeitsunfähigkeit schliesslich zu einer dauerhaf-
ten 20%igen Arbeitsunfähigkeit werden konnte, welche mit den empfun-
denen Schmerzen des Beschwerdeführers und einem Unsicherheitsge-
fühl auch wegen langjähriger Abwesenheit von der Arbeitswelt begründet
wird. Sowohl das Schmerzempfinden als auch das beschriebene Unsi-
cherheitsgefühl stützen sich ebenfalls offensichtlich auf subjektive Anga-
ben des Beschwerdeführers und stellen keinen objektiven psychiatri-
schen Befund dar. Der Expertise sind weiter insbesondere keine objektiv
nachvollziehbare Ausführungen zur Überwindbarkeit der diagnostizierten
Schmerzstörung zu entnehmen. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung setzt die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von Schmerz-
störungen eine gesamthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130
V 352 formulierten Kriterien voraus (Urteil des Bundesgerichts
8C_420/2011 vom 26. September 2011 E. 2.4.2). Eine solche Prüfung
fehlt vorliegend. Desgleichen haben die beiden Experten es unterlassen,
sich mit dem in den Akten beschriebenen Benzodiazepin- und Analgetica-
Abusus (kant. IV-act. 69) auseinanderzusetzen. Warum der Beschwerde-
führer als Hausmann uneingeschränkt tätig sein kann, während ihm ein-
fache Tätigkeiten – wozu hinsichtlich des Anforderungsprofils auch die
Haushalttätigkeit zu zählen ist – bloss zu 80 % zumutbar sein sollen, wird
im Gutachten ebenfalls nicht ausgeführt.
7.3.3
7.3.3.1 Dr. M._______ und Dr. N._______ führten in ihrem pluridisziplinä-
ren (Gesamt-)Gutachten vom 24. März 2011 (IV-act. 46 S. 1-21) als Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit alle von Dr. J._______, Dr.
K._______ und Dr. L._______ erwähnten Diagnosen an. Als einzige Di-
agnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. M._______ und
Dr. N._______ einen chronischen übermässigen Tabakkonsum (IV-act. 46
S. 14 f.). Der aktuelle Grad der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Magaziner werde auf 70 % geschätzt, verstanden als Reduk-
tion der Leistung im Verlauf eines ganzen Arbeitstags. Die Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit stammten aus den untersuchten rheumatischen
B-3154/2012
Seite 26
und psychiatrischen Leiden. Die von den Teilgutachtern beschriebenen
Arbeitsunfähigkeiten könnten nicht summiert werden. Zusammenfassend
sei aus physischer und psychischer Sicht der aktuelle Grad der Arbeitsfä-
higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner mit 70 % einzu-
schätzen. Die Arbeitsunfähigkeit habe ab der plötzlichen Kündigung durch
den letzten Arbeitgeber, also dem 31. Januar 2007, 20 % betragen. Seit
dem 25. Oktober 2010 sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden. Aus
den von Dr. J._______, Dr. K._______ und Dr. L._______ beschriebenen
Profilen noch zumutbarer Tätigkeiten folgerten Dr. M._______ und Dr.
N._______, dass in einer für den Gesundheitszustand geeigneten Tätig-
keit, welche die beschriebenen Einschränkungen berücksichtige, seit dem
31. Januar 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorhanden sei. Diese sei
zu verstehen als Verminderung der Leistungsfähigkeit im Verlauf eines
ganzen Arbeitstags (IV-act. 46 S. 18-21).
7.3.3.2 Insgesamt erscheint das Gutachten als oberflächlich und wenig
detailliert, wobei nicht erkennbar ist, ob diese Oberflächlichkeit ebenfalls
auf die Untersuchung selbst zutraf. Dr. M._______ und Dr. N._______
übernahmen im Wesentlichen einfachhin die Ergebnisse der beiden Teil-
gutachten (E. 7.3.1-2 vorstehend) und fügten sie zu einem Gesamtergeb-
nis zusammen. Eine eigene fachärztliche Auseinandersetzung mit der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Unter anderem
fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit den von Dr. K._______ und
Dr. L._______ gestellten Diagnosen. So entging Dr. M._______ und
Dr. N._______ bereits bei der Aufzählung der Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit, dass die diagnostizierten depressiven Aspekte
und Faktoren des familiären Umfelds praxisgemäss (vgl. E. 6.3.2 vorste-
hend) von vornherein keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu be-
gründen vermögen. Die einzige diagnostische Eigenleistung von
Dr. M._______ und Dr. N._______ ist die Erwähnung eines chronischen
übermässigen Tabakkonsums. Der Frage, ob allenfalls internistisch-
allgemeinmedizinische Befunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers dauerhaft beeinflussen, gingen die beiden Ärzte überhaupt nicht nä-
her nach. Entsprechend fehlt auch eine darauf gestützte einlässliche po-
lydisziplinäre Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizini-
schen Zustände und Zusammenhänge entsprechend nicht ein, und sind
auch die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten nicht nachvoll-
ziehbar. Das Gutachten Dr. M._______s und Dr. N._______s entspricht
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztbe-
richts nicht.
B-3154/2012
Seite 27
7.3.4 Dr. R._______, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera-
pie, wie auch Dr. med. S._______, Fachärztin FMH für Allgemeine Medi-
zin, beide Ärztinnen des RAD Rhone, stützten sich in ihren Stellungnah-
men vom 10. Juni 2011, 12. Juli 2011, 17. Oktober 2012 und 31. Oktober
2012 auf das ZMB-Gutachten, berücksichtigten ihrerseits aber auch die
anderen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und würdigten
sie selbständig.
7.3.4.1 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen. Für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist ein entspre-
chender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den
Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte
Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwin-
gend erforderlich ist hingegen, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
B-3154/2012
Seite 28
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
7.3.4.2 Die RAD-Psychiaterin Dr. R._______ schrieb in ihrer Stellung-
nahme vom 10. Juni 2011 (IV-act. 56 S. 5 f.), psychiatrischerseits könne
dem Gutachten aus I._______ in jeder Hinsicht gefolgt werden. Die Ar-
beitsunfähigkeit von 20 % seit dem 31. Januar 2007 in allen Tätigkeiten
sei angepasst gleich wie der Vorschlag einer (Arbeits-)Wiederaufnahme.
Der Beschwerdeführer habe genügende Ressourcen, um angesichts sei-
ner Schmerzen eine Tätigkeit wiederaufzunehmen. Es gebe keine Anzei-
chen, dass der Beschwerdeführer damit fortfahre, Benzodiazepine zu
nehmen. Es lasse sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 stellen.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 führte Dr. R._______ so-
dann aus, die Dauer der verschiedenen vom Beschwerdeführer innege-
habten Arbeitsstellen – sechs Jahre in einer Schuhfabrik, elf Jahre bei der
T._______ und fünf Jahre bei A._______ zu 100 % – und die Fähigkeit
des Beschwerdeführers, eine lange und befriedigende Ehe zu führen – 30
Jahre –, seien zwei Hauptzeichen, welche gegen eine manifeste Persön-
lichkeitsstörung sprächen. Die im Jahre 2008 gezeigte Änderung im Ver-
halten sei sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Benzodiaze-
pinabusus zu sehen. Die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeits-
störung seien nicht erfüllt. Dasselbe gelte für die eine histrionische Per-
sönlichkeitsstörung betreffenden Kriterien, zumal das augenfälligste Krite-
rium, die emotionale Labilität, dem Benzodiazepinabusus zugeschrieben
werden müsse. Dr. K._______ schliesse in seinem Gutachten die Persön-
lichkeitsstörung implizit aus. Das Ich und seine Funktionsweise bezeich-
neten keine psychiatrische Krankheit per se und erlaubten keinen Mitein-
bezug in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht.
7.3.4.3 Auf diese Beurteilungen der RAD-Psychiaterin Dr. R._______
kann klarerweise ebenfalls nicht abgestellt werden. Denn ihre Einschät-
zung, welche Dr. R._______ vornehmlich auf das nicht nachvollziehbare
ZMB-Gutachten abstützt, stellt eine blosse Mutmassung aufgrund der Ak-
ten dar. Dabei fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit den offensicht-
lichen Mängeln der ZMB-Expertise; die RAD-Ärztin stellt vielmehr gänz-
lich auf dieses ab. Die RAD-Psychiaterin hat den Beschwerdeführer nie
selber untersucht, so dass ihre mutmassende Einschätzung die Mängel
B-3154/2012
Seite 29
dieses Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht nicht zu beheben vermag.
Eine eigene, mit objektiven Befunden argumentierende Begründung
Dr. R._______s für die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit
dem 31. Januar 2007 in allen Tätigkeiten ist nicht vorhanden.
7.3.4.4 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2011 (IV-act. 56 S. 7-12)
nannte die RAD-Allgemeinmedizinerin Dr. S._______ als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.9. Als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gab die RAD-Ärztin chronische Gonalgien mit/bei
Bakerzyste links und einer Genua valga sowie eine diskrete Periarthro-
pathie humeroscapularis links, mit leichter Impingementsymptomatik, eine
gemischte Hyperlipidämie, einen chronischen Nikotinabusus, einen Sta-
tus nach Parotitis links (Jahr 1997) sowie einen Status nach Ulkus bulbi
duodeni (Jahr 1979) an. Seit dem 31. Januar 2007 bestehe in einer an-
gepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, und seit dem 25. Ok-
tober 2010, dem Ultraschall der Kniekehle links, sei in der angestammten
Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Eine adaptierte Tä-
tigkeit könne sofort aufgenommen werden. Möglich sei eine vollzeitliche
Arbeit mit vermehrten Pausen, das heisst einer Leistungseinschränkung
von 20 %. Eine wechselbelastende Arbeitshaltung sei zu bevorzugen. Der
Beschwerdeführer könne selten Lasten von maximal 25 kg tragen.
Schwere Arbeiten sowie alle längeren oder wiederholten rückenbelasten-
den Zwangshaltungen seien zu meiden. Die Prognose sei sowohl in psy-
chiatrischer wie in somatischer Hinsicht als gut zu bezeichnen. Die Ar-
beitsfähigkeit könne sowohl in der zuletzt ausgeübten wie in einer ange-
passten Tätigkeit mittelfristig gesteigert werden. Jegliche Tätigkeit, wel-
che die genannten Einschränkungen berücksichtige, sei möglich.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 führte RAD-Ärztin Dr.
S._______ neu als weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit chronische Gonalgien mit/bei Bakerzyste links und einer Genua valga
gemäss ICD-10 M25.5 an. Die verbleibenden Nebendiagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzte Dr. S._______ mit der Diag-
nose "histrionische Persönlichkeitszüge". Im Übrigen hielt Dr. S._______
an ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2011 fest. Die aus den Kniebe-
schwerden resultierende Beeinträchtigung sei in den Einschränkungen für
schwere Arbeiten, im weiteren Sinne auch in der vermehrten Pausenbe-
dürftigkeit bzw. der Leistungseinbusse mitberücksichtigt worden. Eine
Bakerzyste bewirke keine Arbeitsunfähigkeit. Eine solche Zyste sei Aus-
druck einer Gelenksarthrose, welche die beschriebenen Kniebeschwer-
B-3154/2012
Seite 30
den erkläre. Es handle sich um eine in geringem Ausmass relevante Arth-
rose, da der Bewegungsumfang im Knie erhalten sei. Eine Unmöglichkeit
für wechselbelastende Tätigkeiten ergebe sich daraus nicht, da eine ge-
wisse Aktivität bei Abnützung wünschenswert sei. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung sei von den Gutachtern ausgeschlossen worden.
Ein Tinnitus könne ausser bei Vorliegen einer damit verbundenen psychi-
atrischen Störung keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Psychiater
habe diesbezüglich weder anamnestische Klagen noch Befunde erheben
können, womit der Tinnitus versicherungsmedizinisch nicht weiter abklä-
rungsbedürftig gewesen sei.
7.3.4.5 Die beiden Stellungnahmen Dr. S._______s vom 12. Juli 2012
und 31. Oktober 2012 sind die einzigen ärztlichen Berichte, die eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.9 erwähnen.
Die psychiatrischen Experten Dr. K._______ und Dr. L._______
(E. 7.3.2.1 vorstehend) wie auch die RAD-Psychiaterin Dr. R._______
(E. 7.3.4.2 hiervor) sprechen von einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4. Zudem hat Dr. S._______ die
Diagnose "histrionische Persönlichkeitszüge" festgehalten, ohne dass
aus den vorliegenden Berichten der psychiatrischen Fachärzte eine sol-
che Diagnose hervorgeht. Dr. S._______ ist nicht psychiatrische Fachärz-
tin, so dass sie die betreffenden psychiatrisch-fachärztlichen Feststellun-
gen von vornherein nicht durch eine eigene Ansicht zu ersetzen vermag.
Im Übrigen hat auch Dr. S._______ den Beschwerdeführer nie selbst un-
tersucht. In ihrer Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit stützt
sich die RAD-Allgemeinmedizinerin auf das ZMB-Gutachten, ohne des-
sen eindeutige Mängel zu erkennen und sich mit ihnen kritisch auseinan-
derzusetzen. Die Angabe Dr. S._______s, dass seit dem 25. Oktober
2010 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden sei, wobei der Be-
schwerdeführer eine vollzeitliche Arbeit mit einer Leistungseinschränkung
von 20 % aufnehmen könne, ist zudem widersprüchlich. Beide Angaben
beziehen sich nämlich auf behinderungsangepasste Tätigkeiten. Somit
kann bei der Entscheidfindung auf die Stellungnahmen Dr. S._______s
vom 12. Juli 2011 und 31. Oktober 2012 nicht abgestützt werden.
7.3.5 Auf die Aussagen der anderen Ärzte kann ebenfalls nicht abgestellt
werden.
7.3.5.1 Dr. med. U._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte am
21. März 2007 bloss aus, dass die psycho-soziale Situation kritischer sei,
da der Beschwerdeführer ab Oktober 2006 als Lagerist bei A._______
B-3154/2012
Seite 31
gekündigt worden und seit Januar 2007 arbeitslos sei. Aus rheumatologi-
scher Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell voll erwerbsfähig ohne Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit (kant. IV-act. 56 S. 5 f.). Eine Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem 8. November 2002
fehlt. Darüber hinaus ist Dr. U._______ kein psychiatrischer Facharzt, so
dass seine Feststellung betreffend die psycho-soziale Situation des Be-
schwerdeführers bei der Entscheidfindung von vornherein nicht berück-
sichtigt werden könnte.
7.3.5.2 Dr. D._______ äusserte sich letztmals am 21. August 2007 zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, und zwar lediglich mittels einer
Aufzählung der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen. Dr.
D._______ verwies im Übrigen auf den Bericht Dr. U._______s vom 21.
März 2007 (kant. IV-act. 56 S. 1 f.).
7.3.5.3 Dr. med. V._______, Fachärztin FMH für Innere Medizin und
Rheumatologie, wies in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2008 (kant. IV-act.
68 S. 7-9) zuhanden der IV-Stelle des Kantons Solothurn darauf hin, dass
sie zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit keine Angaben machen könne, denn
diese sei wohl vorwiegend durch die psychiatrische Krankheit bedingt.
Am 27. April 2009 schrieb Dr. V._______ der Solothurner IV-Stelle (kant.
IV-act. 74 S. 1-4), eine multidisziplinäre Begutachtung sei zu befürworten.
Die Ärztin berichtete, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Beobachtungen
und der neuen Befunde der bildgebenden Untersuchung nicht mit endgül-
tiger Sicherheit darüber Auskunft geben könne, in welchem Ausmass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei und in wel-
chem Ausmass diese Einschränkungen durch psychische und krankheits-
fremde Faktoren mitbestimmt würden. Eine Stellungnahme Dr.
V._______s zum ZMB-Gutachten oder ein von ihr nach dieser Expertise
erstellter medizinischer Bericht findet sich in den Akten nicht.
7.3.5.4 Dr. med. Y._______, Assistenzarzt, und Dr. med. Z._______,
Oberarzt, beide tätig am Psychiatrischen Ambulatorium AA._______, teil-
ten in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2008 (kant. IV-act. 69) der IV-Stelle
des Kantons Solothurn mit, die tatsächliche Leistungsfähigkeit, vor allem
der zeitliche Rahmen, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen.
Eine Abklärung in einer geeigneten IV-Institution könne diesbezüglich
Aufschluss geben. Eine nach der ZMB-Begutachtung erstattete ärztliche
Stellungnahme oder ein entsprechender Bericht Dr. Y._______s und Dr.
Z._______s liegt ebenfalls nicht bei den Akten.
B-3154/2012
Seite 32
7.3.5.5 Dr. med. BB._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Arzt
des RAD der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, ging in seinen Stell-
lungnahmen vom 10. März 2009 (kant. IV-act. 71 S. 2-4) und 11. August
2009 (kant. IV-act. 77 S. 2-3) davon aus, dass der Beschwerdeführer kei-
ne einzige Diagnose aufweise, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit aus-
wirkt. Er sei unverändert in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermit-
arbeiter und in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Bei Schwerarbeit seien funktionelle Einschränkungen vorhanden. Ge-
mäss Dr. BB._______ zeigt der Beschwerdeführer "das Verhalten eines
somatoformen Schmerzpatienten, als der er seit langem beurteilt ist"
(kant. IV-act. 77 S. 2).
Dr. BB._______ ignorierte bei dieser Einschätzung die Äusserungen so-
wohl der rheumatologisch-internistischen Fachärztin Dr. V._______ als
auch der beiden Psychiater Dr. Y._______ und Dr. Z._______, welche
sich nicht zu einer abschliessenden Beurteilung imstande sahen und eine
eingehende Abklärung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers forder-
ten (E. 7.3.6.3-4 hiervor). Dr. BB._______ schrieb hierzu lediglich, es
könne nicht sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers immer wie-
der versicherungsmedizinische Beurteilungen bzw. Begutachtungen nach
sich ziehe (kant. IV-act. 77 S. 3). Insbesondere fehlt eine detaillierte Aus-
einandersetzung Dr. BB._______s mit den von diesen Fachärzten festge-
stellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche sich in
den vorstehend erwähnten Berichten finden. Als Allgemeinmediziner hat
Dr. BB._______ nicht die erforderliche fachärztliche Kompetenz, sich
über klare Aussagen von Fachärzten hinwegzusetzen. Zudem hat Dr.
BB._______ den Beschwerdeführer nie selbst untersucht und sich bei der
medizinischen Beurteilung einzig auf die damals vorliegenden – für eine
abschliessende Beurteilung eindeutig unzureichenden – Akten gestützt.
7.3.6 Weitere entscheidrelevante ärztliche Berichte finden sich in den vor-
liegenden Akten nicht. Denn in den übrigen medizinischen Akten fehlen
Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang seit dem
8. November 2002 und weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen
ist, gänzlich. Die Ärzte nahmen dazu überhaupt keine Stellung.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Verlauf ab dem 8. No-
B-3154/2012
Seite 33
vember 2002 (letztmaliger materieller Rentenentscheid) bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung am 7. Mai 2012 nicht möglich ist. Daher ist
die angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizini-
schen Aktenlage beruht, auch aus materieller Sicht aufzuheben.
8.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks weiterer Abklärung entgegenstehen würden.
8.3 Vorliegend sind von der Verwaltung ergänzende, auf einer persönli-
chen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche
(psychiatrische, rheumatologische und allgemeinmedizinisch-internisti-
sche) – vorzugsweise ergänzungsgutachterliche – Abklärungen vorzu-
nehmen, die sich schlüssig und nachvollziehbar namentlich zur Entwick-
lung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätig-
keit als Lagermitarbeiter bzw. Magaziner und in leidensangepassten Tä-
tigkeiten seit dem 8. November 2002 zu äussern haben. Die behinde-
rungsangepassten Tätigkeiten sind dabei näher zu beschreiben. An-
schliessend an diese Gutachtensergänzung (vgl. hierzu BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4) ist von der Verwaltung über den Rentenanspruch neu zu ver-
fügen.
Rechnung zu tragen sein wird dabei auch der Tatsache, dass es sich bei
dem somatoformen Schmerzssyndrom (ICD-10 F45.4), welches die psy-
chiatrischen Gutachter Dr. K._______ und Dr. L._______ sowie die RAD-
Psychiaterin Dr. R._______ diagnostizierten, um ein pathogenetisch-
ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbar aus-
reichende organische Grundlage handelt, dessen invalidisierender Cha-
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rakter in rechtlicher Hinsicht nach den in BGE 130 V 352 entwickelten Kri-
terien zu beurteilen ist (vgl. etwa: Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2012
vom 28. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
9.
Da dem Hauptantrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird, entfällt
die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR. 0.101). Denn eine sol-
che vermöchte am Verfahrensausgang nichts zu ändern. Aus dem glei-
chen Grund sind auch die beiden Verfahrensanträge des Beschwerdefüh-
rers auf Einvernahme der eigenen Ehegattin als Zeugin/Auskunftsperson
und Einholung eines Berichts bei A._______ über die frühere Tätigkeit
bzw. die damaligen Integrationsmöglichen abzuweisen.
10.
Vorliegend wird die IV-Stelle des Kantons Solothurn für die Fortsetzung
des Verfahrens zuständig (E. 2 vorstehend). Die IVSTA ist deshalb aufzu-
fordern, die Akten an die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn
zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zum Erlass der
neuen Verfügung zu überweisen. Die Solothurner IV-Stelle wird gegebe-
nenfalls auch berufliche Massnahmen zu prüfen und durchzuführen ha-
ben.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG
auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
11.2 Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
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Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streit-
sache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens
sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschä-
digungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009
vom 12. April 2010 E. 3.2]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 VGKE).
11.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle-
ge und unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Claude
Wyssmann, welches mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 gutge-
heissen wurde, wird hinfällig, weil dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur De-
ckung seiner Auslagen ausgerichtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6629/2010 vom 22. Dezember 2011).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Akten an die neu zuständige
IV-Stelle des Kantons Solothurn zu überweisen, damit diese nach erfolg-
ter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 24. Februar 2014