Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3162/2010
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien Deichmann SE, Deichmannweg 9, DE45359 Essen,
vertreten durch Dr. Thierry Calame und/oder Dr. Saskia
Eschmann, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Charles Mac Corvick, c/o X._____,
Elsässerstrasse 7, 4056 Basel,
vertreten durch Advokat Jörg Honegger,
Liatowitsch & Partner, Elisabethenstr. 28, Postfach 425,
4010 Basel,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10442 IR Nr. 758'995
5TH AVENUE (fig.) / Schweizer Marke CHNr. 582'842
AVENUE (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Wort/Bildmarke CHNr. 582'842 "AVENUE" (fig.) wurde
vom Beschwerdegegner am 3. Dezember 2008 bei der Vorinstanz
hinterlegt und am 11. Februar 2009 in Swissreg ()
veröffentlicht. Die Marke sieht wie folgt aus
und ist für die nachstehenden Waren eingetragen:
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in
dieser Klasse enthalten sind; Häute und Felle; Reisekoffer, Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen;
Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
B.
Am 8. Mai 2009 erhob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin,
die Heinrich DeichmannSchuhe GmbH & Co. KG, gegen die Eintragung
dieser Marke teilweise Widerspruch, nämlich in Klasse 18 für "Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse
enthalten sind; Reisekoffer, Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme
und Spazierstöcke" sowie allen in Klasse 25 beanspruchten Waren. Sie
stützte sich dabei auf ihre internationale Registrierung IR 758'995 "5TH
AVENUE" (fig.), welche am 21. Mai 2001 in das internationale Register
eingetragen und der Schweiz am 2. August 2001 notifiziert wurde
(Gazette 2001/13). Sie hat folgendes Aussehen
und ist für die nachfolgenden Waren eingetragen:
Klasse 18: Cuir, imitations cuir et produits en ces matières (compris dans
cette classe); malles et sacs de voyage; parapluies, parasols.
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Klasse 25: Vêtements, chaussures, couvrechefs.
Zur Begründung des Widerspruchs führte sie im Wesentlichen aus, die
von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren gegen welche
Widerspruch erhoben wurde, seien mit denjenigen der
Widerspruchsmarke identisch bzw. zumindest gleichartig, weshalb die
Verwechslungsgefahr streng zu beurteilen sei. Die beiden Wort
/Bildmarken würden im sie jeweils prägenden Wortbestandteil "Avenue"
übereinstimmen, was eine Ähnlichkeit in Klang, Schriftbild und Sinngehalt
bewirke, sodass eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen sei. Die im
angefochtenen Zeichen enthaltene Grafik, würde nicht ausreichen, um
eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu bannen.
C.
Der Widerspruchsgegner liess sich innert der von der Vorinstanz
angesetzten Frist nicht vernehmen.
D.
Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 17. März 2010 die Abweisung des
Widerspruchs. Zur Begründung führte sie aus, dass dem in beiden
Marken auftretenden Wortelement "AVENUE" im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren aufgrund seines den Verkaufsort dieser Waren
beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft fehle, weshalb
dieses in Alleinstellung ohne eine Grafik nicht schutzfähig sei. Daher
könne sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht auf den im
angefochtenen Zeichen enthaltenen Ausdruck "AVENUE" erstrecken,
weswegen aufgrund der sich deutlich unterscheidbaren Grafik im
angefochtenen Zeichen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Rechtsnachfolgerin der
Widersprechenden, die Deichmann SE, am 29. April 2010 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:
"1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom
17. März 2010 im Widerspruchsverfahren 10442 sei aufzuheben.
2. Es sei die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 582'842 "AVENUE (fig.),
eingetragen am 11. Februar 2009, für "Leder und Lederimitationen sowie
Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Häute und Felle;
Reisekoffer, Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke"
in der Klasse 18 sowie sämtliche eingetragenen Waren in der Klasse 25 zu
widerrufen.
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Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
In prozessualer Hinsicht beantragt sie eine öffentliche Parteiverhandlung
im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zur Beschwerdebegründung macht sie geltend, dass die bestrittenen
Waren beider Marken identisch bzw. gleichartig seien. Die Marken
würden vom gemeinsamen Wortbestandteil "AVENUE" geprägt. Die
graphischen Elemente seien von untergeordneter Bedeutung und
vermöchten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, jedem
Zeichen – angesichts einer angeblichen Kennzeichnungsschwäche des
Wortbestandteils – ein eigenes Gepräge zu verleihen und so die
Verwechslungsgefahr zu bannen. Insbesondere das abstrakte Symbol
vor dem Wortelement der angefochtenen Marke sei nicht geeignet die
Zeichen voneinander abzuheben. Des Weiteren bestreitet sie, dass sich
der Schutzumfang nicht auf das Wortelement beziehe, weil damit ein
möglicher Verkaufsort der Waren beschrieben werde. Zahlreiche andere
Marken enthielten diesen Bestandteil, obwohl sie für Waren beansprucht
würden, die in Geschäftslokalitäten an einer Strasse verkauft werden.
Selbst wenn der Bestandteil AVENUE als schwach anzusehen sei,
müsse er trotzdem mitberücksichtigt werden. Zudem handle es sich bei
der Widerspruchsmarke um eine verkehrsbekannte Marke.
F.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 legitimierte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners und beantragte Akteneinsicht. Im gleichen
Schreiben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für den Beschwerdegegner und stellte die Zustellung der entsprechenden
Unterlagen in Aussicht.
G.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 9. Juli 2010 vernehmen. Sie
beantragt, die Beschwerde abzuweisen und weist darauf hin, dass das
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Verkehrsbekanntheit
der Widerspruchsmarke volle Kognition habe.
H.
H.a Der Beschwerdegegner reichte am 5. August 2010 das ausgefüllte
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
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VwVG" nebst Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte
das Gericht, ihm Advokat Jörg Honegger als amtlich bestellter
Rechtsvertreter zu bestellen.
H.b Mit Verfügung vom 6. August 2010 wurde der Beschwerdegegner
aufgefordert, eine Bestätigung der X._____ beziehungsweise der gemäss
Handelsregister zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter bei
Gericht einzureichen, aus welcher die im laufenden Geschäftsjahr zu
erwartenden Umsätze und Gewinne sowie eine allfällige Beteiligung des
Beschwerdegegners daran ersichtlich ist.
H.c Mit Eingabe vom 12. August 2010 übermittelte der
Beschwerdegegner ein Schreiben der Gesellschafter der X._____ vom
10. August 2010, wonach der Beschwerdegegner weder eine
Lohnerhöhung noch eine Umsatz bzw. Gewinnbeteiligung zu erwarten
habe.
H.d Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 wurde das Gesuch des
Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und
Advokat Jörg Honegger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
I.
Innert erstreckter Frist liess sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom
15. Oktober 2010 vernehmen. Er beantragt, die Beschwerde abzuweisen
unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung zu verzichten.
In materieller Hinsicht bestreitet er, dass das abstrakte Symbol vor dem
Wortelement der angefochtenen Marke kennzeichnungsschwach sei. Es
erinnere an eine lange Strasse, welche bis an den Horizont reicht und
sich entsprechend verenge. Im Vergleich mit der Widerspruchsmarke
führt er aus, dass die Vergleichszeichen insbesondere durch den
Bestandteil "5th" nicht über einen ähnlichen Sinngehalt verfügten. Die
Übereinstimmung der Marken erschöpfe sich im gemeinfreien
Wortbestandteil AVENUE, der für sich genommen gar nicht schutzfähig
sei. Erst die graphische Ausgestaltung der Marken, verleihe diesen ihr
eigenes Gepräge, welches sich aber hinreichend voneinander
unterscheide. Des Weiteren bestreitet er die Verkehrsbekanntheit der
Widerspruchsmarke.
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J.
Die Beschwerdeführerin erstattete Replik mit Eingabe vom 16. Dezember
2011. Sie hält ihre materiellen Anträge aufrecht. Hinsichtlich der
Zeichenähnlichkeit macht sie geltend, das Wortelement dominiere beide
Zeichen. Beim Bildelement der angefochtenen Marke handle es sich
schon nach Angaben des Beschwerdegegners um eine stilisierte, zum
Horizont führende Strasse, weshalb sie den selben Sinngehalt, welcher
dem Wortelement und der Widerspruchsmarke zu eigen sei, aufweise.
Daher trage das Bildelement nicht zur Unterscheidungskraft bei. Im
Übrigen könne man sich durch das Bildelement der angefochtenen Marke
auch an das TH in 5TH (AVENUE) erinnert fühlen, so dass die
Ähnlichkeit noch verstärkt werde. Zwischen geringfügig verschieden
ausgestalteten dekorativen Umrandungen könne der Konsument nicht
unterscheiden. Weiter vertritt sie entgegen der Vorinstanz die Auffassung,
dass die Abnehmer die Zahl "5TH" nicht, sondern vor allem das Wort
"AVENUE" wahrnähmen. Zudem bewegten sich ihre Waren nicht im selben
Preis und Kundensegment wie die an der 5th Avenue in New York
verkauften und ihre Abnehmer verstünden, dass mit dem Glamour der 5th
Avenue gespielt werde. Die angefochtene Marke übernehme den
prägenden Bestandteil der Widerspruchsmarke. Da dieser ihrer
Auffassung nach nicht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibend sei, komme der Widerspruchsmarke eine normale
Kennzeichnungskraft zu, welche infolge Benutzung noch gesteigert
worden sei, was sie umfangreich belegte.
K.
Mit Duplik vom 1. Februar 2011 bestreitet der Beschwerdegegner die
Dominanz eines der Elemente. Er hält das in der angefochtenen Marke
enthaltene Bild für originell und bestreitet, dass es an die Buchstaben
"TH" erinnere. Keineswegs sei "5TH" als untergeordneter Zusatz
anzusehen, das ergebe sich schon aus der Werbung der
Beschwerdeführerin. Die Marke habe einen geringen Schutzumfang, da
sie sich an Sachbegriffe anlehne. Er bestreitet eine durch Benutzung
gesteigerte Kennzeichnungskraft. Daher reichten schon bescheidene
Abweichungen, um einen ausreichenden Abstand einzuhalten.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2011 erhielt die
Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob sie ihren in
der Beschwerde gestellten in der Replik indessen nicht wiederholten
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Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung aufrecht
erhalte.
M.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Februar 2011
mitgeteilt hatte, dass sie an ihrem Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung festhalte, fand diese am 23. März 2011
um 9.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern statt. Hierbei reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein,
welche ihrer Auffassung nach die intensiven, langjährigen und
schweizweiten Werbemassnahmen der Markeninhaberin bezüglich ihrer
Marke belegen. Der Beschwerdegegner nahm gleich Stellung zu diesen
Belegen und erachtete sie als nicht geeignet, um die erhöhte
Verkehrsbekanntheit der hinterlegten Marke in der gesamten Schweiz zu
belegen.
N.
Die am 19. Januar 2012 eingegangene Kostennote im Sinne von Art. 14
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) des amtlichen Vertreters, zu deren Einreichung dieser vom
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2012
aufgefordert worden ist, wurde zu den Akten genommen.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 29. April 2010 form und
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fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Ebenso liegen die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss
Art. 48 ff. VwVG vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die
Marke ein Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
verschiedener Unternehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit
der Eintragung ins Register und steht demjenigen zu, der die Marke
zuerst hinterlegt (Art. 5 f. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das
ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und
darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).
2.2. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber der älteren Marke
Widerspruch gegen entsprechende jüngere Markeneintragungen erheben
(Art. 31 Abs. 1 MSchG). Vorliegend erhob die Rechtsnachfolgerin der
Inhaberin der älteren internationalen Registrierung IR 758'995
"5TH AVENUE" (fig.), welche am 21. Mai 2001 in das internationale
Register eingetragen wurde, Widerspruch gegen die am 11. Februar
2009 auf veröffentlichte und damit jüngere
schweizerische Marke CHNr. 582'842 "AVENUE" (fig.). Der am 29. April
2010 erhobene Widerspruch erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 31 Abs. 2
MSchG). Erweist sich ein Widerspruch als begründet, so wird die
Eintragung ganz oder teilweise widerrufen, andernfalls wird der
Widerspruch abgewiesen (Art. 33 MSchG).
3.
3.1. Zeichen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im
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Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a
BOSS/BOKS, BGE 119 II 473 E. 2d Radion/Radiomat; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1
Fructa/Fructaid, B3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2 Focus/Pure
Focus, B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 Aromata/Aromathera; siehe
auch MARBACH, SIWR III/1, N. 867) und nach dem Mass an Gleichartigkeit
zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen
beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit
der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Waren und/oder Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441
E. 3.1 Appenzeller, 126 III 315 E. 6bb Apiella, 122 III 382 E. 3a
Kamillosan; Urteile des Bundesverwaltungsgericht B7367/2010 vom
9. Dezember 2011 E. 4.1 Höfer Family Office (fig.)/Hofer, B2380/2010
vom 7. Dezember 2011 E. 4.1 lawfinder/LexF (fig.); LUCAS DAVID,
in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999,
MSchG Art. 3 N. 8).
3.2. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1
MSchG ist ausschlaggebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit
Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte
Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166
E. 2a Securitas). Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines
der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird
("unmittelbare Verwechslungsgefahr"), aber auch dann, wenn die
massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten,
dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und
namentlich annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus
demselben Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr",
vgl. BGE 128 III 97 f. E. 2a Orfina/Orfina, BGE 127 III 166 E. 2a
Securitas, Urteil des Bundesgerichts 4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001
E. 1b Stoxx/StockX [fig.], veröffentlicht in sic! 2002 S. 99, BGE 122 III
382 ff. Kamillosan).
3.3. Weiter sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im
Einzelfall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte
Waren oder Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft
der Zeichen, da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke
bestimmt, zu berücksichtigen (GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor
Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern
2009, Art. 3 N. 45; siehe auch WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 17 ff.). Für
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schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen
(BGE 122 III 382 E. 2a Kamillosan; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B6046/2008 vom 3. November 2010 E. 3.3 R Rothmans [fig.]/Roseman
Crown Agencies KING SIZE [fig.], B2653/2008 vom 1. Dezember 2008
E. 3.3 monari c./ANNA MOLINARI). Als schwach gelten insbesondere
Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des
allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (BVGE 2010/32 E. 7.3
Pernaton/Pernadol 400, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 Aromata/Aromathera). Stark sind
demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften
Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs
überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122 III 382 E. 2a
Kamillosan, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom
6. Oktober 2004 E. 2.2 Yello; MARBACH, SIWR III/1., N. 979 mit Hinweis
auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7475/2006 vom 20. Juni
2007 E. 6 und 7 Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.] und Entscheid der
RKGE vom 26. Oktober 2006 E. 7 Red Bull [fig.]/Red, Red Devil,
veröffentlicht in sic! 2007 S. 531). Die Verwechselbarkeit zweier Zeichen
ist daher nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern
stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B6046/2008 vom 3. November 2010 R
Rothmans [fig] / Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]).
4.
Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch
stehenden Waren zu bestimmen (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im
Markenrecht, in: sic! 2007, S. 1, 6 f. und 11). Dabei ist das
Warenverzeichnis der älteren Marke der Ausgangspunkt (JOLLER, a.a.O.,
Art. 3 N. 49), wobei vorliegend die von der Widerspruchsmarke in Klasse
18 beanspruchten "Cuir, imitations cuir et produits en ces matières
(compris dans cette classe); malles et sacs de voyage; parapluies,
parasols" sowie die in Klasse 25 beanspruchten "Vêtements, chaussures,
couvrechefs" auch von der angefochtenen Marke beansprucht werden.
Diese Produkte richten sich grundsätzlich an das allgemeine Publikum.
Sie werden von den Abnehmern zwar nicht tagtäglich am Markt
nachgefragt (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 54). Indessen ist bei den
involvierten Waren der Klassen 18 und 25 davon auszugehen, dass diese
von den Durchschnittskonsumenten immerhin mit einer gewissen
Regelmässigkeit nachgefragt werden (Urteile des
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Seite 11
Bundesverwaltungsgericht B4260/2010 vom 22. Dezember 2011 E. 7
BALLY/BALU [fig.], B7487/2010 vom Urteil vom 28. Juni 2011 E. 9.2
sparco [fig.]/SPARQ, B3118/2007 vom 1. November 2007 E. 8
Swing/Swing Relaxx [fig.]). Schliesslich gibt es im Registereintrag
keinerlei Indizien dafür, dass es sich vorliegend um Waren eines höheren
Preissegments bzw. eine Einschränkung auf Luxusgüter handelt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B4260/2010 vom 22. Dezember 2011
E. 7 BALLY/BALU [fig.]). Demnach ist von einer durchschnittlichen
Aufmerksamkeit auszugehen (MARBACH, SIWR III/1, N. 998). Dies gilt
auch für die Ware "Spazierstöcke" in Klasse 18 für welche nur die
angefochtene Marke Schutz beansprucht, gegen welche sich der
Widerspruch aber ebenfalls richtet. Dass diese mit den in Klasse 18 sonst
beanspruchten Waren zumindest gleichartig sind, wird von keiner Partei
bestritten.
5.
Angesichts der unbestritten Warenidentität bzw. Gleichartigkeit gilt es nun
zu prüfen, ob eine Zeichenähnlichkeit besteht.
5.1.1. Entscheidend bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen ist
der Gesamteindruck, den die Zeichen bei den massgebenden
Verkehrskreisen hinterlassen (MARBACH, SIWR III/1, N. 864). Beim
Zeichenvergleich ist von den Eintragungen im Register auszugehen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B5325/2007 vom 12. November
2007 E. 3 Adwista/advista mit Hinweisen; siehe auch MARBACH, SIWR
III/1, N. 705), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene
Publikum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat.
Deshalb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches die Abnehmer
von den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27.
April 2006 E. 6 O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673 f.). Diesem
Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an
(MARBACH, SIWR III/1, N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das
Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt
wird (BGE 122 III 386 E. 2a Kamillosan). Schwache oder gemeinfreie
Markenbestandteile dürfen jedoch bei der Beurteilung der
Markenähnlichkeit nicht einfach ausgeblendet werden (MARBACH, SIWR
III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 122 III 382 E. 5b Kamillosan; WILLI,
a.a.O., Art. 3, N. 65). Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und
inwieweit dieselben das Markenbild ungeachtet ihrer
Kennzeichnungsschwäche beeinflussen (MARBACH, SIWR III/1, N. 865
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1085/2008
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vom 13. November 2008 Red Bull/Stierbräu). Eine Differenzierung und
damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig (MARBACH,
SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 96 II 400 Eden Club).
5.1.2. Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise
kombinierten Wort/Bildmarken, können keine absoluten Regeln darüber
aufgestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen
Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt
(JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 197). Enthält eine Marke sowohl
kennzeichnungskräftige Wort als auch Bildelemente, können diese das
Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend kann bereits
angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das Wort oder
das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren (MARBACH, SIWR
III/1, N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer kombinierten Wort/Bildmarke
nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim Zeichenvergleich in den
Hintergrund (Entscheid der RKGE vom 10. Februar 2004 E. 10
SPEEDO/Speed Company [fig.], veröffentlicht in sic! 2004 S. 578 f.).
5.1.3. Die Wortelemente von Wort/Bildmarken sind nach den folgenden
Kriterien miteinander zu vergleichen: Zu beachten sind ihr Klang und ihr
Schriftbild, gegebenenfalls auch ihr Sinngehalt (JOLLER, a.a.O., Art. 3
N. 196 und 130 ff.). Das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die
Aufeinanderfolge der Vokale prägen insbesondere den Klang, während
das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten
der verwendeten Buchstaben bestimmt wird (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4
Aromata/Aromathera mit Hinweisen). Ein klar erkennbarer,
unterschiedlicher Sinngehalt im Widerspruch stehender Marken kann
eine festgestellte visuelle oder akustische Ähnlichkeit jedoch wettmachen.
Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Sinngehalt der einen Marke
demjenigen der anderen nicht entspricht, sondern es ist ein Sinngehalt
erforderlich, der sich den Wahrnehmenden sofort und unwillkürlich
aufdrängt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7460/2006 vom 6. Juli
2007 E. 6 Adia/Aida Jobs, Aida Personal, Entscheid der RKGE vom 10.
März 2006 E. 7 Minergie/Sinnergie mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht
in sic! 2006 S. 413).
5.2. Im vorliegenden Fall stehen sich die jeweils kombinierten Zeichen
"5TH AVENUE" (fig.) und "AVENUE" (fig.) gegenüber. Während sich bei der
Widerspruchsmarke "5TH AVENUE" (fig.) die grafischen Elemente in einer
etikettenhaften Umrahmung sowie 2 kleineren, daran anschliessenden
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Rechtecken erschöpft, weist die angefochtene Marke nebst einer
etikettenhaften Umrandung auch ein dunklerer Grund sowie eine dem
Wortelement vorangestellte Kleingrafik auf, in welcher gemäss dem
Beschwerdegegner eine sich zum Horizont hin verengende Strasse
dargestellt ist (Beschwerdeantwort, S. 4 Rn. 12). Die Wortelemente der
Widerspruchsmarke sind in Kapitälchen geschrieben, jene der
angefochtenen Marke in Grossbuchstaben. Inwiefern sich aus dem
Vergleich dieser Elemente eine Zeichenähnlichkeit ergibt, gilt es im
Folgenden zu untersuchen.
5.3. Sowohl die Widerspruchsmarke "5TH AVENUE" (fig.) als auch die
angefochtene Marke "AVENUE" (fig.) bestehen in ihren Wortelementen
aus dem Wort "Avenue", welches sowohl in Englisch als auch in
Französisch mit "Allee" bzw. "breite Strasse" oder "Prachtstrasse"
übersetzt wird (Eintrag zu "avenue" in: Le Petit Robert de la langue
française 2012, édition numérique; Eintrag zu "avenue" in: Oxford English
Dictionary – the definitive record of the English language, online edition;
Einträge zu "avenue" in den Lexika DE und DF, in: Pons Wörterbücher,
; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht B
2642/2008 vom 30. September 2009 E. 3 Park Avenue). Die
angefochtene Marke übernimmt dieses Element der Widerspruchsmarke
also vollkommen. Klanglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Widerspruchsmarke aufgrund der englisch geschriebenen Ziffer "5th"
auch in dieser Sprache ausgesprochen wird, während das angefochtene
Zeichen "Avenue" keinen Hinweis auf eine bestimmte Sprache enthält
und daher ebenso auf Französisch gelesen werden kann. Die
Beschwerdeführerin bringt zwar in ihrer Beschwerde vor, bei der Ziffer
"5th" handle es sich um einen Zusatz, welcher in der Erinnerung des
Abnehmers rasch verblasse und im Gesamteindruck nicht
mitberücksichtigt werden sollte (vgl. Beschwerde, S. 11 Rn. 37). Doch
dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht im
Einklang mit der Vorinstanz nicht anschliessen: Gerade im
Zusammenhang mit dem Wort "Avenue" kann eine Strassennummer
nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu auch E. 5.4 unten).
Klanglich ist somit festzustellen, dass beide Zeichen das
übereinstimmende Element "Avenue" beinhalten, und dieses sowohl in
Englisch wie auch auf Französisch ausgesprochen sehr ähnlich klingt
(nämlich Aveniu vs. Avenü) – zumal auch bezüglich dem angefochtenen
Zeichen nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass dieses zumindest in der
Deutschschweiz von vorne herein auf Englisch, und damit gleich wie die
Widerspruchsmarke, ausgesprochen wird. Die Vokalfolge der
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Widerspruchsmarke ist die selbe wie jene der angefochtenen Marke,
nämlich AEUE. Zählt man die Ziffer der Widerspruchsmarke dazu,
unterscheiden sich die beiden Marken nur bezüglich dem ersten Vokal,
nämlich IAEUE. Die festgestellten Unterschiede im Wortklang sind
demzufolge minim.
5.4. Bezüglich des Sinngehalts verweisen beide Marken mit dem Element
"Avenue" unbestrittenermassen auf eine "Allee" bzw. "breite
(Prachts)Strasse" (vgl. E. 5.3 hiervor). Im Einklang mit der
Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass daran auch die Ziffer "5th"
nichts ändert. Allerdings schliesst dies für die Widerspruchsmarke nicht
auch noch einen weiteren Sinngehalt, nämlich den Hinweis auf die wohl
berühmteste und teuerste Einkaufsstrasse New Yorks, der "5th Avenue",
aus (vgl. auch E. 6.3.3 hiernach). Zu Recht gehen daher die Vorinstanz
und der Beschwerdegegner davon aus, dass der Abnehmer das
Widerspruchszeichen auch als einen Hinweis auf diese Strasse versteht.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des
Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) verfängt insoweit
nicht (vgl. Entscheid vom 27. März 2006 WiderspruchverfahrenNr.
B 814'634, Ziff. II 1.2 Avenue/5th Avenue), da für die im konkreten Fall
betroffenen spanischen Abnehmer die "5th Avenue" keinen
Wiedererkennungswert besitzt, weil stattdessen im Spanischen von der
"La Quinta Avenida" gesprochen wird. Doch auch wenn "5th Avenue" und
"Avenue" miteinander zu vergleichen sind und keine deckungsgleiche
Sinngehalte vorliegen, sind die Sinngehalte einander – wie die Vorinstanz
zu Recht befunden hat – so nahe, dass dieser geringfügige Unterschied,
wonach die eine "Avenue" definierter ist als die andere, für sich alleine
die Zeichenähnlichkeit nicht auszuschliessen vermag.
5.5. Auch bei der Beurteilung des Schriftbildes und der Grafik sind nur
wenige Unterschiede erkennbar, wie nachfolgend aufgezeigt wird:
5.5.1. Vergleicht man das Schriftbild der Wortelemente beider Zeichen,
so fallen einem nur wenige Unterschiede auf. Am augenfälligsten ist die
Ziffer "5th", welche im angefochtenen Zeichen vollkommen fehlt. Beide
Zeichen sind in Grossbuchstaben geschrieben, wobei allerdings die
Widerspruchsmarke in Kapitälchen dargestellt wird. Die Schriften beider
Zeichen sind sehr ähnlich und das hauptsächliche Wortelement beider
Marken, nämlich das Wort "Avenue", ist in beiden Zeichen zentral
sichtbar.
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5.5.2. Bei der Beurteilung der Bildelemente beider Zeichen ist zunächst
auf die abstrakte Kleingrafik der angefochtenen Marke einzugehen,
welche in der Widerspruchsmarke kein grafisches Pendant findet. Auch
wenn darin, entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners
(Beschwerdeantwort, S. 4 Rn. 12), nicht ohne weiteres eine sich zum
Horizont hin verengende Strasse zu erkennen ist, so handelt es sich doch
nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet, um einen kleinen, rein
dekorativen Zusatz, welcher im Erinnerungsvermögen der Abnehmer
untergeht (Beschwerde, S. 10 Rn. 34). Diese Grafik mag zwar klein sein,
doch sie ist nicht banal und verleiht dem angefochtenen Zeichen eine,
wenn auch nicht grosse, Tiefe.
Die weiteren graphischen Elemente der Zeichen hingegen sind einander
vom Prinzip her ähnlich, nicht aber identisch in der Ausführung. Gleich ist,
dass in beiden Marken die Wortelemente von einer rechteckigen
etikettenhaften Umrandung umgeben sind. Die Ecken der jeweiligen
Etiketten unterscheiden sich dagegen, denn in der Widerspruchsmarke
sind sie rechtwinklig und in der angefochtenen Marke abgerundet
gezeichnet. Genau "spiegelverkehrt" ist die farbliche Kontrastierung der
Zeichen: Während beim Widerspruchszeichen die Etikette selber hell
unterlegt und die Umrandung – einem dünnem Strich, welcher oben wie
unten jeweils in der Mitte breiter ausfällt – sowie die Wortelemente dunkel
dargestellt sind, werden beim angefochtenen Zeichen sowohl die Schrift
als auch die Umrandung in Weiss auf dunklerem Grund abgebildet. In
diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass
sie ihre Marke ohne Farbanspruch hinterlegt habe, was ihrer Meinung
nach dazu führt, dass diese auch im gleichen Kontrast wie die
angefochtene Marke geschützt sei, was die Ähnlichkeit im Schriftbild und
der Grafik erhöhe (Beschwerde, S. 10 Rn. 32). Indessen ist hierzu
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dabei verkennt, dass sich das
Schutzobjekt einer Marke aus der Darstellung im Markenregister ergibt
(Art. 10 Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR
232.111]). Vorliegend sind ein heller Hintergrund mit dunkler Schrift und
damit nicht die umgekehrte Farbgestaltung registriert. Dies gilt denn auch
im gleichen Mass für die angefochtene Marke, welche ebenfalls trotz
fehlendem Farbanspruch aufgrund ihrer Gestaltung nicht in einer
umgekehrten Kontrastierung geschützt ist.
5.5.3. Doch auch wenn beide Marken gerade einen umgekehrten
Kontrast haben, ist festzustellen, dass sie den selben Aufbau und die
gleiche Art der Gestaltung haben, nämlich die Kombination "Zusatz +
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"AVENUE"" und deren farblich kontrastierte etikettenhaften Umrandung.
Daraus ergeben sich, trotz festgestellter Unterschiede, Ähnlichkeiten im
Schriftbild und der grafischen Gestaltung.
5.6. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die festgestellten Unterschiede
in der grafischen Gestaltung und im Sinngehalt nicht derart sind, dass sie
die Ähnlichkeiten im Wortklang, dem Schriftbild sowie dem
Zeichenaufbau zu kompensieren vermögen (vgl. dazu BGE 121 III 377 E.
2b BOSS/BOKS; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 168 f. mit Hinweisen; MARBACH,
a.a.O., N. 886). Eine Zeichenähnlichkeit ist daher, insbesondere
bezüglich der Wortelemente, zu bejahen.
6.
Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung und unter
Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft beider Marken und des
Aufmerksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der
Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, über die
Verwechslungsgefahr zu urteilen.
6.1. Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, bei der
Widerspruchsmarke handle es sich um eine Marke mit einem schwachen
Schutzumfang (vgl. Titel D, Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung). Diesen
Schluss zog sie, weil gemäss ihrer Beurteilung das Zeichenbestandteil
"Avenue" der Widerspruchsmarke wegen seines den möglichen
Verkaufsort beschreibenden Charakters für die beanspruchten Waren in
Alleinstellung schwach sei. Da dieses Element auch bei der
angefochtenen Marke in Alleinstellung schwach gewesen wäre, wies die
Vorinstanz darauf hin, dass bei beiden Marken die Eintragung einzig und
allein aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung erfolgte. Für den
Zeichenkonflikt bedeutet dies, dass sich der Schutzumfang der
Widerspruchsmarke nicht auf den schwachen Bestandteil "Avenue"
erstrecken könne und daher die festgestellten Unterschiede in der
grafischen Gestaltung, insbesondere die in der angefochtenen Marke
enthaltene Kleingrafik, eine Verwechslungsgefahr ausschliesse (Titel D,
Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung). Dieser Auffassung schliesst sich
der Beschwerdegegner an und fügt hinzu, dass dem Bestandteil
"AVENUE" im Zusammenhang mit dem Element "5th" eine anpreisende
werbemässige Bedeutung im Sinne eines Hinweises auf die hohe
Qualität der beanspruchten Waren – wie an der New Yorker 5th Avenue –
zukomme und dieses Element deshalb "dem Gemeingut zuzuordnen sei"
(Beschwerdeantwort, S. 7 Rz. 24).
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6.2. Die Beschwerdeführerin lehnt diese Auffassung ab. Sie legt dar, dass
eine Avenue bzw. Strassen im Allgemeinen üblicherweise nicht als
Verkaufsort dienten, sondern vielmehr Boutiquen, Einkaufshäuser oder
andere Ladenlokale. Auch wenn diese an einer Strasse lägen, seien für
den Schluss von "AVENUE" auf den Ort, an dem sich ein Verkaufslokal
für die beanspruchten Waren befindet doch einige Gedankenschritte
vonnöten, weswegen dem Wortbestandteil die Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden dürfe (Beschwerde, S. 15, Rz. 51). Um diese
Auffassung zu belegen, stützt sie sich auf mehrere schweizerische und
internationale Eintragungen mit dem Bestandteil "AVENUE" für Waren die
in Geschäften an einer Strasse verkauft würden (Beschwerdebeilagen 7
und 8). Schliesslich macht sie geltend, dass auch bei geringer
Unterscheidungskraft des Wortelementes von einer Verwechslungsgefahr
auszugehen sei, da auch schwache oder gemeinfreie Elemente bei der
Beurteilung des Gesamteindruckes nicht von vornherein ausgeblendet
werden dürften.
6.3. Vorinstanz und Beschwerdegegner gehen zu Recht davon aus, dass
im Einzelfall der gemeinfreie Charakter eines Markenbestandteils der
Widerspruchsmarke dazu führen kann, dass sich die
Kennzeichnungskraft nur aus den anderen unterscheidungskräftigen
Bestandteilen ergibt (BVGE 2010/32 E. 7.2 PERNATON/Pernadol 400).
Mit anderen Worten schenkt der Konsument dem gemeinfreien Teil der
Marken kaum Aufmerksamkeit, so dass die Verwechslungsgefahr im
Wesentlichen anhand der kennzeichnungskräftigen Bestandteile beider
Marken zu prüfen ist (Urteil des BVGer B7492/2006 vom 12. Juli 2007
E. 6 Aromata/Aromathera). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob
der Bestandteil "AVENUE" gemeinfrei ist.
6.3.1. Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen, bzw.
Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft
fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide
Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BVGE 2010 E. 7.3
PERNATON/ Pernadol 400).
6.3.2. Ein Zeichen lässt die erforderliche Unterscheidungskraft unter
anderem dann vermissen, wenn der Sinngehalt eine besondere Nähe zu
den beanspruchten Waren aufweist oder aber einen Begriff der
Alltagssprache enthält, der sich in einer anpreisenden Bedeutung
erschöpft (BGE 128 III 457 E. 1.6 Premiere, 129 III 227 f. E. 5.1
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Masterpiece, 72 I 276 Fifth Avenue; Urteil des BVGer B7504/2006 vom
8. März 2008 E. 4 chic [fig.]/lip chic mit zahlreichen Hinweisen; RKGE
vom 23. Mai 2005 E. 6 5th Avenue [fig.]/5th Avenue Fashion House [fig.];
DAVID ASCHMANN, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin
[Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 N. 163 ff;
JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 88). Diese anpreisende Bedeutung muss vom
Betrachter ohne Zuhilfenahme der Fantasie direkt erkannt werden (DAVID,
a.a.O., N. 9 f. zu Art. 2 MSchG, BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpiece, 114
II 373 E. 1 Alta tensione, 91 I 358 E. 4 ever fresh). Allerdings genügt es,
dass die fragliche Bedeutung von einem Teil der Abnehmerkreise oder
nur in einer Sprachregion nicht als Hinweis auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft verstanden wird, damit die Marke zum Gemeingut
zählt (BGE 128 III 451 E. 1.5 Premiere, 127 III 166 f. E. 2b/aa Securitas,
97 I 83 Top Set).
6.3.3. Die Widerspruchsmarke enthält das Wortelement "5th Avenue",
dessen Gemeingutcharakter im Hinblick auf die vorliegend
beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 mehrmals bestätigt worden
ist (vgl. BGE 76 I 238, 241 5th Avenue; RKGE vom 23. Mai 2005 E. 6 5th
Avenue [fig.]/5th Avenue Fashion House [fig.]). Das Bundesgericht hat
bereits im Jahre 1950 hierzu festgestellt, dass die Bezeichnung als
solche nicht geeignet ist, Luxusgüter zu individualisieren (BGE 76 I 241
5th Avenue). Die Rekurskommission hat darauf aufbauend in einem
Widerspruchsverfahren entschieden, dass im Zusammenhang mit den
Waren der Klassen 18 und 25 "Luxus und Lifestyle" zu den begehrten
Eigenschaften gehören, die insbesondere in der Werbung intensiv
hervorgehoben würden. Für diese Waren stelle die Bezeichnung "5th
Avenue" einen Hinweis auf hohe Qualität und damit eine werbemässige
Aussage dar. Solche Qualitätshinweise sind nach ständiger Praxis dem
Gemeingut zuzurechnen (Entscheid der RKGE vom 23. Mai 2005 E. 6 5th
Avenue [fig.]/5th Avenue Fashion House [fig.]). Das
Bundesverwaltungsgericht kann seit diesen Entscheiden keine
Veränderungen bezüglich der Reputation erkennen, die mit dieser
Strasse verbunden wird. Für Waren, welche in luxuriösen Ausführungen
denkbar sind, wie etwa diejenigen der hier betroffenen Klassen 18 und
25, ist daher von einem anpreisenden Charakter des Elements "5th
Avenue" und daher einem schwachen Markenbestandteil auszugehen.
Ob darüber hinaus von einem beschreibenden Charakter des
Wortbestandteils ausgegangen werden muss, welcher den Verkaufsort
der beanspruchten Waren bezeichnet, kann daher offen bleiben.
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Demnach genügen grundsätzlich schon geringe Abweichungen, um die
Verwechslungsgefahr zu bannen.
6.4. Indessen kann, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
andeutet, der Schutzumfang einer Marke trotz schwachen Bestandteilen
dadurch gestärkt werden, dass sie auf dem Markt eine hohe Bekanntheit
erlangt hat (vgl. Titel D, Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung; JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N. 98 mit weiteren Hinweisen). Der Markeninhaber hat
hierzu allerdings entsprechende Belege einzureichen. Um eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit zu bejahen, müssen die Belege in der Schweiz
einen langjährigen Gebrauch der Marke und intensive Werbung
ausweisen (Entscheid der RKGE vom 10. Oktober 1997, E. 3 und 6
Clinique/Unique frisch Kosmetik, veröffentlicht in sic! 1998, S. 50; JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N. 100). Auch Umsatzzahlen (Entscheid der RKGE vom 13.
Juli 2006 E. 7 Geschwungener Streifen, veröffentlicht in sic! 2006, S. 857)
und die Höhe des Werbeaufwandes können einen intensiven Gebrauch
dokumentieren (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 99 f.).
6.5. Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor
Bundesverwaltungsgericht die Bekanntheit der Widerspruchsmarke
geltend (Beschwerde, S. 16, Rz. 58). Sie reicht hierzu zahlreiche Belege
ein, welche einen intensiven und langjährigen Gebrauch der
Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
dokumentieren sollen. Nebst zweier Schreiben bzw. eidesstattlichen
Versicherungen zu den Absatzzahlen der mit "5th Avenue"
gekennzeichneten Schuhe für die Jahre 20002009 (Beschwerdebeilagen
9 und 10), verschiedener Medienmitteilungen und Zeitungsartikeln mit
Erwähnung der Wortelemente der Widerspruchsmarke
(Beschwerdebeilagen 2021; Replikbeilagen 512), einem Werbespot
(Beschwerdebeilage 16), einem Printinserat in der deutschen Version der
Zeitschrift Vogue (Replikbeilage 13), einem Produktionsplan bezüglich
Werbespots für das 2. Halbjahr 2010 (anlässlich der öffentlichen
Verhandlung eingereichte Beilage [nachfolgend: Verhandlungsbeilage]
Nr. 23), einer Tragtasche (Beschwerdebeilage 19) sowie Ausdrucke der
Homepage der Markeninhaberin (Beschwerdebeilage 13; Replikbeilage
3) sind mehrheitlich Werbeprospekte der Markeninhaberin
(Beschwerdebeilagen 1112, 1415, 1718; Verhandlungsbeilagen 122
sowie 2434) eingereicht worden.
6.5.1. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass aus den eingereichten
Belegen ein intensiver und langjähriger Gebrauch der
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Widerspruchsmarke hervorgeht (Replik des Beschwerdegegners
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 29. März 2010, S. 10 und 11
des Protokolls; Duplik, S. 6, Rn. 16; Beschwerdeantwort, S. 8 Rn. 26 ff.).
Dabei ist im Einklang mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die
Belege den Gebrauch und die Bewerbung der Marke so wie hinterlegt
aufzeigen müssen (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 100), weshalb jene Beilagen,
in welchen nicht die hinterlegte Wort/Bildmarke abgebildet ist,
unbeachtlich sind. Es sind dies zum Einen diverse Werbeprospekte
(Beschwerdebeilagen 1415 und 1719; Verhandlungsbeilagen 22 und
24), die Tragtaschen (Beschwerdebeilagen 19) und die Werbespots
(Beschwerdebeilage 16), welche lediglich das Zeichen "CINDY
CRAWFORD COLLECTION BY 5th AVENUE" (fig.) nicht aber die
Widerspruchsmarke "5TH AVENUE" (fig.) aufführen. Auch aus der
Pressemitteilung der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 20) sowie
den Kurzbeiträgen in diversen Regional und Gratiszeitungen
(Beschwerdebeilage 21; Replikbeilagen 59) geht lediglich hervor, dass
die Markeninhaberin eine Zusammenarbeit mit Cindy Crawford eingeht.
Weiter wird in diversen Kurzbeiträgen in der MigrosZeitung vom 29.
Oktober 2007 (Replikbeilage 12), der ZürichseeZeitung vom 18. August
2009 und den OberseeNachrichten vom 13. August 2009
(Replikbeilagen 1011), der Zuger Presse vom 31. März 2010
(Beschwerdebeilage 21), dem Bote der Urschweiz vom 7. April 2010
(Beschwerdebeilage 21) zumindest neutral auf die Marke "5th Avenue"
verwiesen, doch handelt es sich auch da nur um die Wortelemente und
nicht um das hinterlegte Zeichen. Auch in der Beschwerdebeilage 11,
einem Auszug aus dem Magazin "Schuh Fashion" der Firma Dosenbach,
lässt sich die hinterlegte Marke nicht finden, sondern lediglich der
Ausdruck "5th Avenue", welcher zudem eher als Modellbezeichnung
denn als Marke erkennbar ist. Schliesslich ist auch auf den undatierten
Screenshots der schweizerischen Homepage der Beschwerdeführerin
lediglich das Zeichen "CINDY CRAWFORD COLLECTION BY 5th
AVENUE" (fig.) dargestellt (Replikbeilage 3). In den
Verhandlungsbeilagen 2534 ist nur ein Vorgängerzeichen abgebildet und
im Ausschnitt aus der Glückspost (Beschwerdebeilage 21) ist gar keine
Marke erwähnt oder abgebildet.
6.5.2. Dass die Widerspruchsmarke hingegen wie hinterlegt zumindest im
Zusammenhang mit den Waren "Schuhe" in Klasse 25 benutzt und
beworben wird, belegen diverse Ausgaben in den Landessprachen
Deutsch, Französisch und Italienisch des Werbemagazins der
Beschwerdeführerin, welches den schweizerischen Haushalten pro
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Saison gratis zugestellt wird (Beschwerdebeilage 12;
Verhandlungsbeilagen 121). Diese Belege decken den Zeitraum 1998
bis 2009 ab und zeigen eine dauernde Werbepräsenz für die hinterlegte
Marke auf (vgl. Plädoyer der Beschwerdeführerin anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 29. März 2010, S. 69 des Protokolls;
Verhandlungsbeilage 35; Beschwerdebeilage 12). Auch der als
Beschwerdebeilage 13 eingereichte Screenshot vom 29. April 2010 der
schweizerischen Homepage der Beschwerdeführerin zeigt auf, dass die
Widerspruchsmarke wie hinterlegt gebraucht wird, und zwar offenbar
parallel zum Zeichen "CINDY CRAWFORD COLLECTION by 5th
AVENUE". Aus all diesen Belegen geht eine langjährige und intensive
Werbepräsenz in den Jahren 1998 bis 2010 der hinterlegten Wort
/Bildmarke für Schuhe hervor.
6.5.3. Bezüglich den in der Schweiz unter dieser Marke verkauften
Schuhe, geht aus der eidesstattlichen Versicherung des schweizerischen
Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2007 und einer
Erklärung vom 22. April 2010 hervor, dass in den Jahren 20022003
sowie 20072008 rund 8 Mio CHF, in den Jahren 2004 bis 2006 rund 5,5
Mio CHF sowie 2009 rund 10,5 Mio CHF Umsatz erzielt wurde
(Beschwerdebeilagen 9 und 10). Dabei wurden durchschnittlich rund
134'000 Anzahl Schuhpaare verkauft (Beschwerdebeilagen 9 und 10).
Die Benutzung der Marke erfolgte jeweils dadurch, dass die Marke in der
hinterlegten Form sowohl auf den jeweiligen Schuhen selbst als auch auf
deren Verpackung angebracht war (Beschwerdebeilage 9). Damit ist
auch ein langjähriger und intensiver Gebrauch der hinterlegten Marke im
Zusammenhang mit "Schuhwaren" belegt.
6.5.4. Im Zusammenhang mit den in Klasse 25 beanspruchten
"Schuhwaren" kann demnach zusammenfassend festgehalten werden,
dass die eingereichten Werbebeilagen (Beschwerdebeilage 12;
Verhandlungsbeilagen 121) eine im Zeitraum 1998 bis 2009 langjährige
und dauernde Werbepräsenz der Widerspruchsmarke auf Deutsch,
Italienisch und Französisch im Zusammenhang mit der Ware
"Schuhwaren" belegen – und zwar in der hinterlegten Form (vgl. E. 6.5.2
hiervor). Weiter ist aus den Verkaufs und Umsatzzahlen der Jahren 2002
bis 2009 ersichtlich, dass grosse Mengen von Schuhen, welche mit der
hinterlegten Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren, verkauft
wurden. Die erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke ist
daher im Zusammenhang mit den in Klasse 25 beanspruchten Waren
"Schuhwaren" zu bejahen. Im Zusammenhang mit diesen Waren verfügt
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Seite 22
die Widerspruchsmarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und
daher zumindest über einen normalen Schutzumfang.
6.5.5. Damit ist sogleich auch festzuhalten, dass keiner der eingereichten
Beilagen – auch jene, welche unbeachtlich blieben (vgl. E. 6.5.1) – die
Bewerbung bzw. überhaupt den Gebrauch der Widerspruchsmarke mit
den restlichen Waren der Klassen 18 und 25 belegen. Entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin muss daher die erhöhte
Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den
Waren "vêtements, couvrechefs" der Klasse 25 sowie allen in Klasse 18
beanspruchten Waren, verneint werden.
6.6. Im Sinne einer gesamthaften Würdigung kann nach dem Gesagten
festgestellt werden, dass in Bezug auf die Ware "Schuhwaren" der Klasse
25 aufgrund der Warenidentität, der Zeichenähnlichkeit sowie des
erhöhten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke für diese Produkte sich
die Anforderungen an den Zeichenabstand erhöhen und eine
Verwechslungsgefahr daher aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten zu
bejahen ist. Hingegen ist in Bezug auf die Waren "Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse
enthalten sind; Reisekoffer, Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme
und Spazierstöcke" der Klasse 18 sowie "Bekleidungsstücke,
Kopfbedeckungen" der Klasse 25 die Verwechslungsgefahr im Einklang
mit der Vorinstanz zu verneinen. Mangels erhöhten Schutzumfang der
Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit diesen Waren, ist aufgrund
der Tatsache, dass der Wortbestandteil "5th Avenue"
kennzeichnungsschwach ist und insoweit nicht in den Schutzbereich der
Widerspruchsmarke fällt, davon auszugehen, dass die Verkehrskreise
diesem Markenbestandteil weniger Gewicht beimessen und ihre
Aufmerksamkeit stattdessen auf die übrigen Markenbestandteile richten
werden. Da der Schwerpunkt der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sich auf die grafischen Bestandteilen beschränkt,
und diese sich hinreichend von denjenigen der angefochtenen Marke
unterscheiden, ist unter Berücksichtigung der Aufmerksamkeit der
Abnehmer (vgl. E. 4 hiervor) eine Verwechslungsgefahr der Marken für
diese Waren zu verneinen.
6.7. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, d.h. in Bezug auf
die Waren "Schuhwaren" der Klasse 25, und Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben.
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Seite 23
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
anteilsmässig von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG), doch da die
Beschwerdeführerin die erhöhte Verkehrsbekanntheit ihrer Marke erst mit
der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hat,
konnte die Vorinstanz diese gar nicht von sich aus prüfen und allenfalls
im selben Sinne entscheiden. Indessen ist zulasten des
Beschwerdegegners zu berücksichtigen, dass er auch nach Vorlage der
Belege durch die Gegenseite an seinen Begehren festgehalten hat (vgl.
dazu mutatis mutandis das Urteil des Bundesverwaltungsgericht B
246/2008 vom 26. September 2008 E. 4 mit Hinweisen RED
BULL/DANCING BULL). Demnach unterliegt der Beschwerdegegner im
vorliegenden Verfahren immerhin zu einem Viertel. Daher hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche sich
auf Fr. 4'000.− belaufen, in der Höhe von Fr. 3'000.− zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Weiter hat die
Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung bestanden. Sie hat diese Kosten, d.h. Fr. 1'000.−
ebenfalls zu tragen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.− im Umfang von Fr. 1'000.–
zurückzuerstatten. Da dem Beschwerdegegner die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, ist der ihm aufzuerlegende Kostenanteil in
der Höhe von Fr. 1'000.− von der Staatskasse zu tragen.
7.2. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Verfahrensausgangs vor
Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als
zu einem Viertel obsiegend zu gelten, weshalb der Beschwerdegegner
anzuweisen ist, ihr ein Viertel der gemäss Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung beim IGE verbleibenden Widerspruchsgebühr von Fr. 800.− im
Umfang von Fr. 200.– zu erstatten. Aufgrund der ihm gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege, ist dieser Betrag der Beschwerdeführerin
aus der Staatskasse zu erstatten.
7.3. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der
unterliegenden Partei zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 VGKE).
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Seite 24
7.3.1. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin etwa zu
einem Viertel obsiegt und zu drei Viertel unterliegt, hat diese dem
Beschwerdegegner eine entsprechend ermässigte Parteientschädigung
zu zahlen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der eingereichten
Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE). Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert (vgl.
E. N hiervor), hat der Beschwerdegegner am 19. Januar 2012 eine
detaillierte Kostennote eingereicht, gemäss derer seinem amtlich
bestellten Rechtsvertreter Kosten in der Höhe von Fr. 9'165.− (exkl.
MWST) und Auslagen in der Höhe von Fr. 210.20 entstanden,
Gesamthaft geht diese Kostennote demnach von einem Totalbetrag von
Fr. 10'103.10 (inkl. MWST) aus.
Die Kostennote erscheint selbst unter Berücksichtigung des zweifachen
Schriftenwechsels, der zahlreichen Belege, die die Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, sowie der Durchführung einer
von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Parteiverhandlung
höher als die effektiv notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Sie ist
daher angemessen herabzusetzen. In Würdigung der Rechtsschriften des
Beschwerdegegners und unter Berücksichtigung der nicht allzu
komplexen Sachlage erscheint somit ein Honorar von Fr. 5'800.− und
damit eine Parteientschädigung von Fr. 6'345.− (inkl. MWST) zzgl.
Fr. 210.20 Auslagenersatz (Art. 13 lit. a VGKE), d.h. gesamthaft
Fr. 6'555.20, für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Bezug
nehmend auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu einem
Viertel und der Beschwerdegegner zu drei Viertel obsiegen, hat die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner demnach summa
summarum im Umfang der Hälfte der geltend gemachten Parteikosten,
d.h. mit Fr. 3'277.60, zu entschädigen.
7.3.2. Da dem Beschwerdegegner mit Zwischenverfügung vom
18. August 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutgeheissen wurde, sind seinem amtlich bestellten Rechtsvertreter die
ihm im Zusammenhang mit seiner Mandatserfüllung entstandenen
Kosten und Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Wie unter
E. 7.3.1 ausgeführt, sind die geltend gemachten Kosten auf gesamthaft
Fr. 6'555.20 (inkl. MWST und Auslagen) zu reduzieren. Abzüglich der von
der Beschwerdeführerin auszurichtenden Parteientschädigung, hat die
Staatskasse diese Kosten daher in der Höhe von Fr. 3'277.60 zu tragen.
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Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert allerdings keine
definitive Übernahme der Kosten durch den Staat (BGE 122 I 322 E. 2c).
Gelangt der Beschwerdegegner später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten seines
amtlich bestellten Rechtsvertreters zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
7.4. Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse
die Kosten der obsiegenden Partei im vorinstanzlichen Verfahren von der
unterliegenden zu ersetzen sind. Die Vorinstanz hatte dem
Beschwerdegegner mangels Verfahrensbeteiligung keine
Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 3 der angefochtenen
Verfügung). Dem Beschwerdegegner sind im vorinstanzlichen Verfahren
keine Kosten entstanden, weshalb ihm hierfür keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur
Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird
angewiesen, die Schweizer Marke CHNr. 582'842 AVENUE (fig.) für die
in Klasse 25 beanspruchten Waren "Schuhwaren" zu löschen. Die
angefochtene Marke bleibt jedoch für alle in Klasse 18 sowie den in
Klasse 25 beanspruchten Waren "Bekleidung, Kopfbedeckung"
rechtsgültig bestehen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.− werden der Beschwerdeführerin in
der Höhe von Fr. 4'000.− auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der vom Beschwerdegegner zu leistende
Anteil in der Höhe von Fr. 1'000.− wird der Beschwerdeführerin aus der
Gerichtskasse zurückerstattet. Er geht zu Lasten der Staatskasse.
3.
Die von der Beschwerdeführerin geleistete Widerspruchsgebühr von
Fr. 800.− verbleibt dem Institut. Sie wird ihr im Umfang von Fr. 200.− aus
der Staatskasse zurückerstattet.
4.
Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung wird nicht aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin wird für das vorinstanzliche Verfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner zu Lasten
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'277.60.−
(inkl. MWST) zugesprochen.
6.
Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich bestellten Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners eine Entschädigung von Fr. 3'277.60. aus der
Staatskasse zu bezahlen.
7.
Die Rückforderung der gemäss den Ziffern 2 und 6 hiervor auf die
Staatskasse genommenen Beträge gestützt auf Art. 65 Abs. 4 VwVG
bleibt vorbehalten.
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8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular sowie Beschwerdebeilagen retour)
– den Beschwerdegegner (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular sowie Akten zurück)
– die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr. 10442; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler