B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3170/2011
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Messerli,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Diplomanerkennung.
B-3170/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) hat seinen Titel "dipl. Psychologe FH" mit-
tels Umwandlung eines Abschlusses einer höheren Fachschule (Institut
für Angewandte Psychologie Zürich) in ein Fachhochschuldiplom erwor-
ben (Beschwerdebeilage [BB] 2). Am 24. September 2010 ersuchte er
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) um Erlass einer
Feststellungsverfügung zur Berechtigung der Führung des Mastertitels.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (Vorinstanz) stell-
te mittels Feststellungsverfügung vom 28. April 2011 fest, dass der
Beschwerdefürer im Sinne der Erwägungen nicht berechtigt sei, den Titel
"Master of Science (Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich) in
Angewandter Psychologie mit Vertiefung in Diagnostik und Beratung"
bzw. den abgekürzten Titel "MSc (Hochschule für Angewandte Psycholo-
gie Zürich)" zu führen.
B.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung an und beantragte, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, zu-
sätzlich zum Titel "dipl. Psychologe FH" den Titel "Master of Science
(Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich) in Angewandter Psy-
chologie mit Vertiefung in Diagnostik und Beratung " bzw. den abgekürz-
ten Titel "MSc (Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich)" zu füh-
ren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führ-
te er aus, mit Art. 2 Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 (PsyG,
SR 935.81) lege der Bundesgesetzgeber fest, dass altrechtliche Hoch-
schulabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen gleich wie neu-
rechtliche Masterabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen den
Zugang zur Weiterbildung und zu einer späteren Berufsausübung in
einem bundesrechtlich reglementierten Psychologieberuf eröffneten. Der
Bundesgesetzgeber nehme mit seiner Wertung einen bereits bestehen-
den Rechtszustand auf. Es rechtfertige sich, im vorliegenden Zusam-
menhang die Gleichwertigkeit der Hochschulabschlüsse im künftigen
PsyG heranzuziehen, da diese Wertung lediglich bestätige, was bereits
nach heutiger Praxis gelte. Insofern liege auch keine vorwirkende An-
wendung des Gesetzes vor. Der Bund verlange im PsyG als Vorausset-
zung für den Zugang zur psychotherapeutischen Weiterbildung und für
den Titelschutz ein Hochschulstudium in Psychologie an einer Universität
oder an einer Fachhochschule. Eine psychologische Ausbildung auf Ba-
chelorstufe sei abweichend von der Regel nicht berufsqualifizierend.
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Soweit ein Vergleich mit dem heutigen Bachelor- und Masterstudium des
Departements für Angewandte Psychologie der Zürcher Fachhochschule
für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) angestellt werde, könne sich
dieser nicht an quantitativen Kriterien orientieren. Massgebend sei viel-
mehr ein Vergleich der erworbenen Kompetenzen. Sofern Absolventen
eines Diplomstudiengangs in Angewandter Psychologie in einem ver-
gleichbaren Zeitraum in der Vergangenheit mindestens gleich hohe Kom-
petenzen erworben hätten wie Inhaber eines Universitätslizentiats, sei
aus Gründen der Rechtsgleichheit das Recht zur Führung des Masterti-
tels ebenfalls zu bejahen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, mit
der Revision des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG,
SR 414.71) sei im Bereich der Fachhochschulen das Bachelor-/Master-
System eingeführt worden. Aufgrund des Systemwechsels vom altrechtli-
chen Fachhochschuldiplom zum neuen Bachelordiplom, führe die Fach-
hochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV, SR 414.711) in
der Übergangsbestimmung A die altrechtlichen Fachhochschultitel weiter.
Die Übergangsbestimmung B der FHSV räume den Inhaberinnen und In-
habern altrechtlicher Fachhochschuldiplome auch das Recht ein, ab dem
1. Januar 2009 zusätzlich den entsprechenden Bachelortitel zu tragen.
Eine im Januar 2009 eingesetzte Arbeitsgruppe habe zum Ziel gehabt,
das Niveau bestimmter Fachhochstudiengänge mit dem der neuen Mas-
terstudiengänge zu vergleichen. Bei der Beurteilung des altrechtlichen
Fachhochschuldiploms in Angewandter Psychologie mit einem Masterdip-
lom einer Fachhochschule habe sich die Arbeitsgruppe im Wesentlichen
auf einen curricularen Vergleich gestützt. Es bestünden deutliche Unter-
schiede zwischen dem altrechtlichen Fachhochschulstudiengang und
dem neuen Masterstudiengang. Das altrechtliche Fachhochschuldiplom
habe insbesondere in der Forschung, den psychologischen Grundlagen-
fächern sowie den ergänzenden psychologischen Fächern deutlich weni-
ger Kompetenzen vermittelt, als es der heutige Masterstudiengang tue
(gemäss Curricula-Vergleich ca. 217 ECTS-Punkte statt den heute ver-
langten 300 ECTS-Punkten).
Aus der Tatsache, dass die (Schweizerische Universitätskonferenz) SUK
altrechtlichen Universitätslizentiaten generell das Recht zur Führung von
Mastertiteln erlaube, liessen sich keine Rückschlüsse auf die Situation an
Fachhochschulen ziehen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die bei-
den Ausbildungen andersartig seien und auch auf unterschiedlichen Ge-
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setzesgrundlagen beruhten. In jedem Fall müsse der Vergleich des alt-
rechtlichen Fachhochschuldiploms nicht mit dem Lizentiatsstudiengang
von Universitäten, sondern mit dem neurechtlichen Masterstudiengang
von Fachhochschulen erfolgen.
Aus der Tatsache, dass gewisse Kantone die altrechtlichen Fachhoch-
schuldiplomabschlüsse in der Praxis für die Zulassung zur selbstständi-
gen Berufsausübung oder zu Weiterbildungsstudiengängen ähnlich wie
ein altrechtliches Universitätslizentiat behandelten, könnten eben so we-
nig Rückschlüsse auf die Frage der Äquivalenz zwischen dem altrechtli-
chen und dem neurechtlichen Fachhochschul-Masterdiplom abgeleitet
werden.
Das PsyG sei ein Berufegesetz, in welchem die berufliche Gleichstellung
der alten FH-Ausbildungen mit den heutigen Mastern vorgesehen sei.
Diese sei nicht zu verwechseln mit der bildungsrechtlichen resp. hoch-
schulrechtlichen Gleichstellung der Ausbildungen.
D.
Mit Replik vom 16. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und an der Begründung fest.
E.
Mit Duplik vom 19. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung fest.
F.
Mit Triplik vom 2. April 2012 und Quadruplik vom 22. Mai 2012 hielten die
Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob und gegebenenfalls inwiefern auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45)
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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Seite 5
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die Vorinstanz zählt (Art. 33 Bst. d
VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung
und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und –form sind gewahrt (Art. 50 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Fachhochschulwesen ist grundsätzlich im FHSG geregelt. Mit der
Revision des FHSG vom 17. Dezember 2004 wurden u.a. der Grundsatz
der zweistufigen Ausbildung (First Cycle/Bachelor und Second Cyc-
le/Master) verankert und das Prinzip der Studienleistungen. Der Bachelo-
rabschluss soll als Erstdiplom frühestens nach Erbringen einer Studien-
leistung von drei Jahren ausgestellt werden. Die Abkehr von einer fixen
zeitlichen Dauer hängt mit dem Wechsel zum Kreditpunktesystem und zur
Anrechnung von Studienleistungen nach ECTS zusammen (European
Credit Transfer and Accumulation System; europaweit anerkanntes Sys-
tem zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleis-
tungen [
ects.html]). Der Bachelor ist in der Regel berufsqualifizierend und löst das
bisherige Fachhochschuldiplom ab. Die Zulassung zum Fachhochschul-
studium auf der Masterstufe setzt ein Bachelordiplom oder einen gleich-
wertigen Hochschulabschluss voraus. Masterstudiengänge vermitteln zu-
sätzliches vertieftes und spezialisiertes Wissen, zeichnen sich durch hohe
Interdisziplinarität aus, erfordern hoch qualifiziertes Lehr- und For-
schungspersonal und eine entsprechend ausgestattete Infrastruktur. Sie
sollen nur an Fachhochschulen angeboten werden, die sich über heraus-
ragende Kompetenzen in Lehre sowie anwendungsorientierter Forschung
und Entwicklung ausweisen und auch über eine entsprechende Infra-
struktur verfügen. Die stark interdisziplinäre Ausgestaltung der zweiten
Ausbildungsstufe und die Vernetzung mit anderen Kompetenzträgern wird
zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit der ETH und den Universitäten
führen (Botschaft zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom
5. Dezember 2003, BBl 2003 145 f., 152).
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Die Übergangsbestimmung B Abs. 2 FHSG überträgt dem Bundesrat die
Kompetenz, die Titelführung für Personen, die vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes ein Fachhochschul-
diplom erworben oder ein Studium an einer Fachhochschule aufgenom-
men haben, zu regeln.
Am 14. September 2005 erliess der Bundesrat Änderungen zur FHSV.
Auf den 5. Oktober 2005 setzte er Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. September 2005 in Kraft. Die Übergangsbestimmung B lau-
tet:
"Zusätzliche Titel
1
Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschul-
verordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember
2004 des FHSG ein Fachhochschuldiplom nach altem Recht erworben hat, kann ab dem
1. Januar 2009 zusätzlich zu den Titeln nach der Übergangsbestimmung A der Änderung
vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung, folgende geschützte Titel füh-
ren:
a. "Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung
in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]" (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder
b. "Bachelor of Arts [Name der FH] In [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in
[Bezeichnung der Vertiefungsrichtung] (Abkürzung : BA [Name der FH]).
2
Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 Buchsta-
ben a und b zu den nach bisherigem Recht erworbenen Fachhochschuldiplomen."
2.2 Die Übergangsbestimmung B Abs. 1 FHSV berechtigt nach ihrem
Wortlaut Inhaber von altrechtlichen Fachhochschuldiplomen lediglich zur
Führung des Bachelortitels, nicht jedoch des Mastertitels. Es stellt sich
die Frage, ob bezüglich des Mastertitels eine Lücke oder ein qualifiziertes
Schweigen in der Übergangsbestimmung B Abs. 1 FHSV vorliegt.
Eine Lücke im Gesetz ist gegeben, wenn sich eine Regelung als unvoll-
ständig erweist, weil sie jede Antwort auf eine sich stellende Rechtsfrage
schuldig bleibt, und daher als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss (zum Begriff der Gesetzeslücke bzw. der planwidrigen Unvollstän-
digkeit des Gesetzes vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5 567 f.; BGE 128 I 34
E.3b S. 42; BGE 122 I 253 E. 6a S. 255; BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 225;
HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,
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Zürich 1998, S. 47 Rz. 200). Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht
übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschie-
den (qualifiziertes Schweigen), ist kein Platz für richterliche Lückenfül-
lung. Ob in einem Fall eine Gesetzeslücke oder aber ein qualifiziertes
Schweigen des Gesetzes vorliegt, ist eine Auslegungsfrage (ULRICH HÄ-
FELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, Zürich/Basel/Genf 2008, 7. Aufl., Rz. 143).
Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist die 2009 eingesetzte Arbeitsgruppe
zum Schluss gekommen, dass zwischen den beiden Ausbildungen im
curricularen Bereich erhebliche Differenzen bestünden (Forschung, psy-
chologische Grundlagenfächer sowie ergänzende psychologische Fä-
cher). Ferner erwog sie, die altrechtliche Universitätsausbildung und die
Fachhochschulausbildung seien unterschiedlicher Natur, weshalb ein
Vergleich des altrechtlichen Fachhochschuldiploms nicht mit dem Lizenti-
atsstudiengang von Universitäten, sondern mit dem neurechtlichen Mas-
terstudiengang von Fachhochschulen zu erfolgen habe. Aus dem Um-
stand, dass gewisse Kantone die altrechtlichen Fachhochschuldiplomab-
schlüsse in der Praxis für die Zulassung zur selbstständigen Berufsaus-
übung oder zu Weiterbildungsstudiengängen ähnlich wie ein altrechtli-
ches Universitätslizentiat behandelten, könnten eben so wenig Rück-
schlüsse auf die Frage der Äquivalenz zwischen dem altrechtlichen und
dem neurechtlichen Fachhochschul-Masterdiplom abgeleitet werden. Die
Arbeitsgruppe sah daher keine Veranlassung, die Übergangsbestimmung
B zu revidieren.
Aus der Übergangsbestimmung B FHSV lässt sich demnach kein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Führen des Mastertitels ableiten. Es
liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine richterliche Lückenfüllung erlau-
ben würde.
2.3 Unselbstständige Verordnungen beruhen, wie vorliegend, auf einer
Ermächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zü-
rich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., Rz. 150). Die Delegation von Rechtset-
zungskompetenzen an die Exekutive stellt eine Durchbrechung des
Grundsatzes der Gewaltenteilung dar und eine Einschränkung der demo-
kratischen Rechte. Aus diesem Grund wurde früher von einem Teil der
Lehre (…) die Gesetzesdelegation an die Exekutive als Änderung der
verfassungsmässigen Kompetenzordnung aufgefasst und für unzulässig
erklärt. Lehre und Praxis anerkennen heute die grundsätzliche Zulässig-
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Seite 8
keit der Gesetzesdelegation an die Exekutive, legen aber Wert darauf,
Grenzen zu ziehen, welche eine Aushöhlung der gewaltenteiligen und
demokratischen Verfassungsordnung verhindern sollen. Art. 164 Abs. 2
BV sieht ausdrücklich vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundes-
gesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundes-
verfassung ausgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung (BGE 134 I
322, 329 f.; 128 I 113, 122; BVGer, Urteil A-1543/2006 vom 14. April 2009
E. 3.2) ist die Gesetzesdelegation nur zulässig, wenn folgende vier Vor-
aussetzungen erfüllt sind: Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die
Verfassung ausgeschlossen sein, die Delegationsnorm muss in einem
Gesetz enthalten sein, die Delegation muss sich auf eine bestimmte, ge-
nau umschriebene Materie beschränken und die Grundzüge der delegier-
ten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, müssen in einem Gesetz um-
schrieben sein (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O.,
Rz. 406 ff.).
Die Übergangsbestimmung B Abs. 2 des FHSG lautet:
"2Der Bundesrat regelt die Titelführung für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes ein Fachhochschuldiplom erworben oder
ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen haben."
Der Wortlaut der Übergangsbestimmung B FHSV wurde bereits in Ziff.
2.1 hiervor aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vier kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein sollten
2.4 Die Verweigerung des Rechts auf Führung des Mastertitels wäre frei-
lich ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn die
Abschlüsse der Inhaber von altrechtlichen Fachhochschuldiplomen nicht
dem Niveau eines Bachelors, sondern effektiv dem Master (auf Hoch-
schulebene) entsprächen.
Es ist demnach die Gleichwertigkeit der Masterausbildung auf Fachhoch-
schulebene zum einen und der altrechtlichen Fachhochschuldiplomaus-
bildung zum andern zu überprüfen. Bei dieser Prüfung ist Zurückhaltung
zu üben und der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugeste-
hen, da es um fachtechnische Fragen geht (vgl. Urteil des BVGer B-
6954/2011 E. 4.1). Bei der vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung
sind die Inhalte des curriculums des altrechtlichen Diplomstudiums an der
Fachhochschule zu vergleichen und eine entsprechende Gesamtwürdi-
gung vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer B-6954/2011 E. 6).
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Vorliegend hat eine vom BBT eingesetzte Arbeitsgruppe (Vertretungen
des BBT und der KFH [Konferenz der Fachhochschulen;
/fileadmin/PDFs/Verwaltung/StudAdmin/BBT_MH_Diplom
e_Gleichwertigkeit_Auszug_BFH.pdf]) die Ausbildungsgänge zum Master
und zum altrechtlichen Fachhochschuldiplom in angewandter Psycholo-
gie miteinander verglichen. Die Vorinstanz hat sich der Würdigung dieser
Arbeitsgruppe angeschlossen. Danach bestanden deutliche Unterschiede
zwischen dem altrechtlichen Fachhochschulstudiengang und dem neuen
Masterstudiengang. Das altrechtliche Fachhochschuldiplom hat insbe-
sondere in der Forschung, den psychologischen Grundlagenfächern so-
wie den ergänzenden psychologischen Fächern deutlich weniger Kompe-
tenzen vermittelt als der heutige Masterstudiengang (gemäss Curricula-
Vergleich ca. 217 ECTS-Punkte statt den heute verlangten 300 ECTS-
Punkten). Ferner wurde ergänzend die unterschiedliche Studiendauer be-
rücksichtigt.
Diese Gleichwertigkeitsprüfung resp. deren Resultate sind nachvollzieh-
bar. Dass und inwieweit die Vorinstanz durch deren Würdigung den ihr
zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersicht-
lich.
2.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Wirtschafts-
freiheit gemäss Art. 27 BV, da er Gefahr laufe, bei gewissen Stellen-
ausschreibungen nicht berücksichtigt zu werden, weil auf dem Arbeits-
markt immer öfter eine Masterqualifikation verlangt werde.
Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen, uneinge-
schränkt von staatlichen Massnamen jede privatwirtschaftliche Erwerbs-
tätigkeit auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen
(HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 628 ff.). Die Wirtschaftsfreiheit um-
fasst die freie Wahl der Ausbildungsstätte nur mit Einschränkungen. So ist
ein Zugang zu einer Universität nicht von der Wirtschaftsfreiheit erfasst
(HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 651). Bei der Anerkennung von Dip-
lomen gilt es, zwischen der beruflichen Anerkennung und der akademi-
schen Anerkennung zu unterscheiden. Mit der beruflichen Anerkennung
ist diejenige Anerkennung gemeint, die für die Berufsausübung oder Be-
rufszulassung nötig ist. Im Gegensatz dazu ist die akademische Anerken-
nung jene im Hinblick auf die Zulassung zu weiterführenden Ausbildungs-
gängen und Nachdiplomstudien (,
besucht am 11.09.2012). Während die berufliche Anerkennung unter dem
Schutz der Wirtschaftsfreiheit steht, kann die akademische Anerkennung
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Seite 10
nicht davon erfasst werden, wenn dies schon beim Zugang zu einer Uni-
versität nicht der Fall ist (vgl. B-4383/2011 vom 12. Januar 2012).
2.5.1 Soweit der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit der aka-
demischen Anerkennung auf Art. 27 BV beruft, kann ihm daher nicht ge-
folgt werden.
2.5.2 In Bezug auf die berufliche Anerkennung des Fachhochschulab-
schlusses des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser Abschluss
seinen Wert beibehält. Gemäss Art. 2 PsyG gelten als anerkannte Ab-
schlüsse die Abschlüsse eines Hochschulstudiums im Hauptfach Psycho-
logie: Darunter fallen sowohl die Masterabschlüsse der gemäss der Bo-
logna-Reform neu strukturierten Studiengänge als auch die der früheren
Bildungssystematik entsprechenden Lizenziats- und Diplomabschlüsse in
Psychologie. Damit ist sichergestellt, dass Lizentiate und Diplome ihren
Wert beibehalten, insbesondere mit Blick auf den Zugang zur Weiterbil-
dung und einer eventuellen späteren (selbstständigen) Berufsausübung
im Bereich der Psychotherapie (Botschaft zum Psychologieberufegesetz
vom 30. September 2009, BBl 2009, 6897, 6927). Es kommt hinzu, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund des PsyG gleich wie Absolventen neu-
rechtlicher Masterabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen der
Zugang zur Weiterbildung eröffnet ist, welcher normalerweise von der
akademischen Anerkennung erfasst ist.
Auch bezüglich der beruflichen Anerkennung kann sich der Beschwerde-
führer daher nicht auf Art. 27 BV berufen.
2.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sein Fachhoch-
schulabschluss werde im PsyG einem universitären Lizentiat oder Diplom
oder einem Masterabschluss an einer Universität ausdrücklich gleichge-
stellt. Es rechtfertige sich im vorliegenden Zusammenhang, die Gleich-
wertigkeit der genannten Abschlüsse auch in der Fachhochschulgesetz-
gebung heranzuziehen.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer
aus Art. 2 PsyG nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei diesem
Gesetz um ein Berufegesetz handelt und beim FHSG um ein bildungs-
rechtliches bzw. hochschulrechtliches Gesetz.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Art. 2 PsyG ein Recht zur Mas-
tertitelführung ableiten kann, braucht jedoch letztlich nicht abschliessend
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Seite 11
beantwortet zu werden, da Art. 2 PsyG noch nicht in Kraft steht; dessen
Berücksichtigung käme daher der Annahme einer Vorwirkung gleich.
Vorwirkung eines Erlasses bedeutet, dass ein Erlass Rechtswirkungen
zeitigt, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Eine derartige positive
Vorwirkung ist grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn dafür
eine besondere gesetzliche Grundlage besteht. Gegen die Zulässigkeit
der positiven Vorwirkung spricht neben dem Legalitätsprinzip vor allem
die Tatsache, dass in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, ob
und wann eine neue Regelung in Kraft tritt (Grundsatz der Rechtssicher-
heit; vgl. BGE 125 II 278, 282; für den Fall einer geringfügigen Vorwirkung
von Verfahrensvorschriften siehe Entscheid des Bundesrates, VPB 69
[2005] Nr. 111; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 346 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finan-
ziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.3 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
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Seite 12
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2011-06-30/180;Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Bin
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Oktober 2012