Abtei lung II
B-317/2010
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld.
Wella AG, Berliner Allee 65,
DE-64274 Darmstadt,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat,
Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Service Top Santé, chemin du Viaduc 12, 1008 Prilly,
vertreten durch Loroch, Elkaim & Associés, Avocats,
rue du Lion-d'Or 2, case postale 5956, 1002 Lausanne,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerspruchsverfahren Nr. 9803 - IR Nr. 179 844 Lifetex/
Schweizer Marke Nr. 570 129 LIFETEA.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-317/2010
Sachverhalt:
A.
Die Marke Nr. 570'129 LIFETEA wurde am 14. August 2007 von der
Service Top Santé, Prilly, hinterlegt und deren Eintragung am 22. April
2008 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Das Zeichen
wurde für folgende Waren eingetragen:
Klasse 5:
Produits pharmaceutiques et vétérinaires; produits hygiéniques pour la
médecine; substances diététiques à usage médical, aliments pour bébés;
emplâtres, matériel pour pansements; matières pour plomber les dents et
pour empreintes dentaires; désinfectants; produits pour la destruction des
animaux nuisibles; fongicides, herbicides.
Klasse 32:
Bières, boissons non alcooliques à l'exception des eaux minérales et
gazeuses; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations
pour faire des boissons.
Klasse 41:
Education; formation; divertissement; activités sportives et culturelles.
B.
Am 21. Juli 2008 erhob die Wella Aktiengesellschaft, gestützt auf ihre
am 30. September 1974 in das internationale Register eingetragene
Marke LIFETEX (Nr. 179'844), Widerspruch gegen die vorgenannte
Marke LIFETEA. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für:
Klasse 3:
Substances pour le traitement des cheveux.
Zur Begründung machte sie geltend eine Warengleichartigkeit sei inso-
weit gegeben als auch "produits pharmaceutiques" als Mittel zur
Behandlung von Haaren eingesetzt werden könnten. Die Marken
würden als ein Wort wahrgenommen und unterschieden sich nur im
letzten Buchstaben. Da dem Wortanfang in der Regel eine besondere
Bedeutung zukomme, liege es auf der Hand, dass die geringe
Abweichung schriftlich und im mündlichen Gebrauch kaum wahrge-
nommen werde.
C.
Mit Schreiben vom 2. März 2009 reichte die Widerspruchsgegnerin
ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Wider-
Seite 2
B-317/2010
spruchs. Sie verwies darauf, dass die beanspruchten Waren ver-
schiedenen Warenklassen angehörten und Abnehmerkreise sowie
Vertriebskanäle nicht vergleichbar seien. Die englische Aussprache
beider Marken bewirke, dass sich die Wortenden als Ganzes von-
einander unterschieden.
D.
Am 7. Dezember 2009 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab.
Obgleich sie eine Warengleichartigkeit zwischen den beanspruchten
Waren bejahte, ging sie davon aus, dass eine Zeichenähnlichkeit nicht
gegeben sei. Namentlich der sowohl im Klang als auch im Schriftbild
unterschiedliche Schlusslaut führe zu einem wesentlichen Unter-
schied. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Marke LIFETEA
ein gewisser Sinngehalt (Lebenstee, Tee der Lebendigkeit) zukomme,
während dies bei "TEX" nicht der Fall sei. Aufgrund der Kennzeich-
nungsschwäche des Begriffs "Life" werde dieser Unterschied im Sinn-
gehalt auf Anhieb wahrgenommen und sei daher durchaus geeignet,
sich im Erinnerungsbild der Abnehmer einzuprägen.
E.
Die Widersprechende erhob am 19. Januar 2010 gegen diese Verfü-
gung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte:
"Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2009 im Widerspruchsver-
fahren Nr. 9803 sei aufzuheben und der Widerspruch im Verfahren Nr. 9803
gutzuheissen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung führt sie aus, sie teile zwar die Auffassung der Vorin-
stanz zur Warengleichartigkeit, könne aber den Ausführungen zum
unterschiedlichen Sinngehalt nicht folgen. Ein unterschiedlicher Sinn-
gehalt wirke nur dann abgrenzend, wenn er von den massgeblichen
Verkehrskreisen spontan erkannt und verstanden werde, was indessen
wiederum von den beanspruchten Waren abhänge. Vorliegend sei
nicht erkennbar, wie das Zeichen LIFETEA und sein angeblicher Sinn-
gehalt mit pharmazeutischen Mitteln in Verbindung gebracht werden
könnten. Unverständlich sei zudem, warum LIFETEA ein markanter
Sinngehalt beigemessen werden solle und LIFETEX dagegen nicht.
Schliesslich könne LIFETEX als "Textilien zum Leben" verstanden
werden. Die Bedeutung des Parameters "Sinngehalt" sei wegen des
hohen Abstandes zwischen dem Zeichen und den beanspruchten
Waren stark herabgesetzt und vermöge jedenfalls nicht die Ähnlichkeit
Seite 3
B-317/2010
der Zeichen auf der schrift- und klangbildlichen Ebene zu kompen-
sieren.
F.
In ihrer mit Eingabe vom 8. März 2010 eingereichten Vernehmlassung
beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen und
die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Zur Begründung führt sie
aus, eine Zeichenähnlichkeit sei nicht erkennbar, da sich die Schluss-
silben -TEA und -TEX klanglich deutlich unterschieden und auch im
Sinngehalt keine Übereinstimmung zu erkennen sei, für den Fall, dass
man der Marke LIFETEX überhaupt einen Sinn zubilligen würde. Des
Weiteren ist sie der Ansicht, dass auch keine Warengleichartigkeit
vorliege. Die Waren – Mittel gegen Haarausfall einerseits und pharma-
zeutische Mittel andererseits – für welche die Marken eingetragen
seien, richteten sich nicht an denselben Verkehrskreis und würden auf
unterschiedlichen Wegen vertrieben. Zudem verweist sie darauf, dass
sich den Konsumenten kurze Worte wie "TEX" und "TEA" einprägten
und ihnen insoweit Unterschiede weniger leicht entgingen.
G.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 8. März 2010 auf die
Erstattung einer Vernehmlassung.
H.
Am 17. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Sie
beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen zur
Warengleichartigkeit auf die konkrete Verwendung der Zeichen ab-
stelle, welche sie ausserdem bestreitet bzw. insoweit Gegenbeweis
anbietet. Konkrete Verwendungsformen unterlägen dem Wandel. Zu
betrachten seien aber nur die konfligierenden Zeichen in Verbindung
mit der Warenliste. Des Weiteren macht sie geltend, es handle sich
nicht um ein schwaches Zeichen. Aus der Präsenz der Marke in allen
Grossverteilern ergebe sich eine für den Schutzumfang relevante
Bekanntheit. Auch der Aufbau des Zeichens spreche gegen einen
geringen Schutzumfang, da unklar bleibe, wofür die Silbe "TEX" stehe.
I.
Innert erstreckter Frist duplizierte die Beschwerdegegnerin am 19. Juli
2010. Sie macht erneut geltend, dass keine Warengleichartigkeit
vorliege.
Seite 4
B-317/2010
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien, wird – soweit erforderlich –
im Rahmen der Erwägungen einzugehen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zustän-
dig (Art. 31, 32, und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die
Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist des Art. 50 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) erhoben und der
verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
durch den Entscheid beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. August 1992
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutz-
gesetz [MSchG], SR 232.11) sind Zeichen vom Markenschutz ausge-
schlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleich-
artige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich
daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Der Inhaber einer älteren
Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG innerhalb von drei Mona-
ten nach der Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch erheben
(Art. 31 MSchG).
3.
3.1 Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ausschlag-
gebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten
sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisie-
rungsfunktion beeinträchtigen (BGE 127 III 160 E. 2a, S. 166 Secu-
ritas/Securicall). Von einer Verwechslungsgefahr ist nicht nur auszu-
gehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise zwei Marken nicht
auseinander zu halten vermögen (sogenannte unmittelbare Verwechs-
lungsgefahr), sondern auch dann, wenn sie die Zeichen zwar ausein-
Seite 5
B-317/2010
ander halten können, aufgrund der Markenähnlichkeit aber unzutref-
fende Zusammenhänge vermuten, insbesondere an Serienmarken
denken, die verschiedene Produktlinien ein und desselben Unter-
nehmens oder verschiedener, wirtschaftlich miteinander verbundener
Unternehmen kennzeichnen (sogenannte mittelbare Verwechslungs-
gefahr; BGE 128 III 96 E. 2a ORFINA [fig.]/ORFINA, 122 III 384 E. 1
Kamillosan/Kamillan, Kamillon).
3.2 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG
ist dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in
ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchti-
gung ist gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen
Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen
und Waren, die das eine oder andere Zeichen tragen, dem falschen
Markeninhaber zurechnen (BGE 127 III 160 E. 2a S. 165 f. Securitas/
Securicall, BGE 122 II 382 E. 1 S. 384 Kamillosan/Kamillan, Kamillon).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Ähnlichkeit
der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers abzustellen (BGE
121 III 378 E. 2a BOSS/BOKS, 119 II 473 E. 2d Radion/Radiomat;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-7934/2007 vom
26. August 2009 E. 2.1 Fructa/Fructaid; B-3578/2007 vom 31. Oktober
2007 E. 2 Focus/Pure Focus, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 Aro-
mata/Aromathera). Zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und dem
Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienst-
leistungen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der
Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Produkte sind und umgekehrt (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modell-
gesetz, Basel 1999, MSchG Art. 3 N. 8). Die Beurteilung im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 MSchG richtet sich dabei nach dem Registereintrag der
Marken (Urteil des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3
Adwista/ad-vista mit Hinweisen; EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/
Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett-
bewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 705).
3.3 Neben dem Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer Waren
oder Dienstleistungen nachfragen, ist auch die Kennzeichnungskraft
im Rahmen der Beurteilung des Einzelfalles von wesentlicher Bedeu-
tung, da diese den Schutzumfang einer Marke massgeblich beeinflusst
(BGE 122 III 382 E. 2a, S. 385 Kamillosan/Kamillan, Kamillon; Urteil
des BVGer B-4151/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 7 Golay/Golay
Seite 6
B-317/2010
Spierer [fig.]; GALLUS JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MschG], Bern 2009, [hier-
nach: Bearbeiter, in: MSchG], Art. 3 N. 69 ff.; CHRISTOPH WILLI, in:
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Marken-
rechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.). Der geschützte Ähnlichkeitsbe-
reich für schwache Marken ist kleiner als für starke. Bei schwachen
Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine
ausreichende Unterscheidbarkeit zu bewirken (BGE 122 III 385 E. 2a
Kamillosan/Kamillon, Kamillan; Urteile des BVGer B-5440/2008 vom
24. Juli 2009 E. 4 jump [fig.]/JUMPMAN, B-1427/2007 vom 28. Februar
2008 E. 6.1 Kremlyovskaya/Kremlyevka mit Hinweisen, B-7492/2006
vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Stark sind Marken, die
entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber
sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 385 E. 2a Kamillo-
san/Kamillon, Kamillan mit Hinweisen; MARBACH, a.a.O., N. 979 mit Hin-
weis auf Urteil des BVGer B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 6 und 7
Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.] und Eidgenössische Rekurs-
kommission für das Geistige Eigentum [RKGE] vom 26. Oktober 2006
in sic! 7+8/2007 531 E. 7 Red Bull [fig.]/Red, Red Devil). Als schwach
gelten demgegenüber Marken, die sich eng an Sachbegriffe des
allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen oder durch eine allgemein
gebräuchlichen Bezeichnung für die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen geprägt werden (Urteile des BVGer B-5440/2008
vom 24. Juli 2009 E. 6.2 jump [fig.]/JUMPMAN, B-5477/2007 vom
28. Februar 2008 E. 6 Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.], B-8320/2007
vom iBond/HY-Bond Resiglass, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6
Aromata/Aromathera; MARBACH, a.a.O., N. 976 ff.; JOLLER, in: MschG,
Art. 3 N. 86 ff.).
4.
Im vorliegenden Fall sind die Marken aus der Sicht der Käuferschaft
von pharmazeutischen Produkten einerseits sowie für Anwender von
produits pour le traitement des cheveux andererseits zu prüfen. Beide
Warengattungen richten sich jedenfalls auch an das allgemeine Publi-
kum.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die durch die zu vergleichenden Marken zu
kennzeichnenden Waren gleich oder gleichartig sind.
Seite 7
B-317/2010
5.1 Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang der Auffas-
sung, es handle sich um einen Fall von Warengleichartigkeit, da "pro-
duits pharmaceutiques" ebenfalls als Mittel zur Behandlung von Haa-
ren eingesetzt werden könnten. Auch nach Ansicht der Vorinstanz
handelt es sich trotz unterschiedlicher Klassifizierung um gleichartige
Waren. Sie beruft sich auf die Rekurskommission, nach der pharma-
zeutischen Produkte und solche für die Körperpflege als gleichartig zu
gelten hätten (angefochtene Verfügung, Ziffer III.B). Die Beschwerde-
gegnerin bestreitet die Gleichartigkeit der Waren (Vernehmlassung,
Ziff. 4; Duplik, S. 4 ff.) und macht geltend, die betroffenen Produkte
richteten sich an unterschiedliche Abnehmerkreise nämlich das allge-
meine, Haarpflegeprodukte konsumierende Publikum einerseits und
an aus medizinischen Gründen an einer Gewichtsreduzierung inter-
essierte Personen andererseits. Ausserdem will sie aus der Werbung
der Beschwerdeführerin schliessen, dass sich deren Produkte in erster
Linie an Frauen richteten, während die unter der Marke LIFETEA ver-
triebenen Produkte zur Gewichtsreduktion Männer und Frauen glei-
chermassen ansprächen. Ebenfalls unterschiedlich seien die Vertriebs-
kanäle, da LIFETEA-Produkte in Apotheken, spezialisierten Geschäf-
ten oder jedenfalls in besonderen Abteilungen vertrieben würden, wäh-
rend Produkte zur Haarpflege in jedem Supermarkt anzutreffen seien.
5.2 Warengleichartigkeit ist anzunehmen, wenn verschiedene Indizien,
namentlich dieselben Abnehmerkreise und Vertriebskanäle sowie die
zu vermutende unterschiedliche Herstellungspraxis dafür sprechen
(vgl. zu den relevanten Indizien, Urteil des BVGer B-8320/2007 vom
13. Juni 2008 E. 4 iBond/HY-BOND RESIGLASS; Richtlinien der Vor-
instanz in Markensachen vom 1. Juli 2008, Teil V, Ziff. 7.6). Die
Beschwerdegegnerin verkennt vorliegend, dass bei der Frage der
Gleichartigkeit der Waren auf den Registereintrag und nicht auf die
aktuell mit der Marke gekennzeichneten Waren abzustellen ist (JOLLER,
in: MschG, Art. 3 N. 235, 237). Legt man diese Prämisse zugrunde,
kann die Beschwerdegegnerin aus ihren Hinweisen auf die unter-
schiedlichen Abnehmerkreise und Vertriebskanäle nichts zu ihren
Gunsten ableiten. So ist davon auszugehen, dass der Verkehrskreis
derjenigen, welche Haarpflegeprodukte konsumieren, wenigstens eine
ausreichende Schnittmenge mit denjenigen Personen aufweist, die ihr
Gewicht zu reduzieren wünschen bzw. die von der Beschwerdegeg-
nerin beanspruchten Waren, nämlich produits pharmaceutiques, nach-
fragen. Der Umstand, dass die Produkte der Beschwerdeführerin vor-
nehmlich von Frauen beworben werden, ist ohne Belang, weil sowohl
Seite 8
B-317/2010
Männer als auch Frauen Haarpflegemittel und pharmazeutische Pro-
dukte als Warenkategorie verwenden. Da auch Apotheken Haarpflege-
mittel vertreiben, kann sich die Beschwerdegegnerin wohl auch nicht
auf unterschiedliche Vertriebskanäle berufen. Ob aus Sicht der Kon-
sumenten Körperpflegeprodukte, zu welchen auch Haarpflegeprodukte
zu rechnen sind, und pharmazeutische Produkte wegen derselben Ver-
triebskanäle als mindestens ähnliche Waren desselben Herstellers
sein könnten (vgl. dazu RKGE vom 1. Mai 1997 in sic! 3/1997 298 E. 4
Neutrogena/Neutria), kann indessen vorliegend angesichts der nach-
stehenden Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit sowie zur Verwechs-
lungsgefahr offen bleiben.
6.
Neben der Warengleichartigkeit kommt es für die Frage, ob zwei Mar -
ken verwechselbar sind auch auf die Zeichenähnlichkeit an. Da nicht
ohne Weiteres die Gleichartigkeit der Waren festzustellen ist, sind
keine übertrieben hohen Anforderungen an die Zeichenverschieden-
heit zu stellen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (vgl. oben
E. 3.2 zur Wechselwirkung von Warengleichartigkeit und Zeichen-
ähnlichkeit). Wie unter E. 3.3 hiervor ausgeführt, ist im Falle einer
Bejahung der Zeichenähnlichkeit zu klären, welche Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke zukommt und damit wie ähnlich die
Marken sein dürfen, die jene neben sich zu dulden hat.
6.1 Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist auf den Gesamtein-
druck von Wortmarken abzustellen, welche durch Klang, Schriftbild
und Sinngehalt bestimmt werden (MARBACH, a.a.O., N. 872). Den Wort-
klang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz
und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem
durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten
Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a S. 388 Kamil-
losan/Kamillon, Kamillan; BGE 121 III 377 E. 2b S. 379 Boss/Boks;
BVGer B-7442/2006 vom 18. Mai 2007 E. 4.2 Feel'n learn/See'n learn).
Diese Kriterien sind im Folgenden bezogen auf die im Streit stehenden
Marken zu untersuchen.
6.2 Die streitbefangenen Marken beginnen übereinstimmend mit der
englisch auszusprechenden Silbe "LIFE" (la If) und sind insoweit iden-
tisch. Während die Anfangskonsonanten der zweiten Silbe, "T" eben-
falls noch gleichlautend ist, fehlt es an einer übereinstimmenden
Vokalfolge, da die Widerspruchsmarke auf "ex" – ausgesprochen "äx"
Seite 9
B-317/2010
(eks) – , endet und die angefochtene Marke mit einem Vokal, nämlich
dem als "i" auszusprechenden "ea" abschliesst. Festzustellen ist
daher, dass Silbenmass und Aussprachekadenz übereinstimmen, wäh-
rend die als vergleichsweise wichtig bewertete Vokalfolge (MARBACH,
a.a.O., N. 878) abweicht. Dieser Unterschied fällt umso mehr auf, als
auf das "ea" geschriebene "i" kein Konsonant folgt. Eine rein deutsche
Aussprache kommt im Übrigen bei der angefochtenen Marke nicht in
Betracht.
6.3 Die Schriftbilder sind in der Wortlänge identisch, wobei das "x" als
nicht allzu häufig verwendeter Buchstabe am Schluss ins Auge fällt.
Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke in kleinen, die angefoch-
tene Marke hingegen in grossen Lettern gehalten ist, hat kennzeichen-
rechtlich keine Auswirkungen (vgl. hierzu Urteil des BVGer vom
26. Juli 2007 in sic! 3/2008 223 E. 7 G-mode/GMODE).
6.4
6.4.1 Hinsichtlich des Sinngehalts der Marken ist festzustellen, dass
die angefochtene Marke aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt ist,
"LIFE" (Leben) und "TEA" (Tee). Die Worte werden von den schweize-
rischen Konsumenten, da sie dem englischen Grundwortschatz ange-
hören, ohne Weiteres verstanden und in die zwei englischen Vokabeln
"LIFE" und "TEA" aufgespalten. Dabei handelt es sich um eine in der
englischen Sprache nicht übliche Verbindung zweier Substantive, die
in Lexika keine Verwendung findet. Während auf Englisch allenfalls
"tea of life" formuliert würde, sind im Deutschen zusammengesetzte
Substantive – häufig als Genitivkonstruktion (z.B. Lebensziel, Lebens-
traum) – gebräuchlich. Der angefochtenen Marke wird daher wenigs-
tens vom deutschsprachigen Konsumenten entgegen der Annahme
der Beschwerdeführerinnen mangels sinnstiftender Alternativen der
Sinngehalt "Lebenstee" beigemessen. Es ist möglich (BGE 121 III 377
E. 3c BOSS/BOKS; RKGE vom 21. Dezember 2005 in sic! /2006, 266
E. 6 Snowlife/Snowli), aber entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin (Beschwerde, S. 5 f.) nicht erforderlich (vgl. insoweit RKGE
vom 8. April 2004 in: sic! 10/2004, 778 f. E. 4 in fine Yello/Yellow [fig.]),
dass sich der Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren ergibt. Dieser Gedanke würde dazu führen, dass es bei star-
ken, nicht beschreibenden Marken nicht auf den Sinngehalt ankäme.
Das Gegenteil ist indessen der Fall. Bei schwachen Marken ist die
Bedeutung des Parameters Sinngehalt deutlich herabgesetzt (so auch
Seite 10
B-317/2010
MARBACH, a.a.O., N. 887). Im Übrigen mögen Teesorten mit heilender
oder schmerzlindernder Wirkung zwar nicht in der Klasse 5 enthalten
sein, aber vom Publikum wegen dieser arzneimittelähnlichen Wirkung
gleichwohl mit den beanspruchten produits pharmaceutiques in Verbin-
dung gebracht werden. Der angefochtenen Marke wird daher der
(wenn auch eher anpreisend zu verstehende) Sinngehalt "Lebenstee"
entnommen.
6.4.2 In Bezug auf die Widerspruchsmarke ist die Aufspaltung der
Marke in "LIFE" und "TEX" nicht gleichermassen zwingend, da das
Bestandteil "TEX" keine einheitliche Bedeutung hat. Die Masseinheit
für Garnfeinheit "Tex" dürfte ausserhalb der einschlägigen Fachkreise
kaum bekannt sein. Die Silbe "TEX" weckt dennoch, wie Beschwerde-
führerin und -gegnerin gleichermassen zu Recht ausführen, Assozia-
tionen mit dem Wort "Textilien". Zahlreiche Marken, die jedenfalls auch
Textilien beanspruchen (z.B. CH-Nr. 2P 286476 HEALTH-TEX für
Kinderbekleidung; Nr. 2P-298796 SPORTEX für Stoffe und Beklei-
dung) enthalten die Schlusssilbe "TEX". Die Silbe "TEX" kann jedoch,
wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Replik, IV. Ziff. 5), auch auf
andere deutsche oder englische Worte hinweisen, wie etwa "Textur"
bzw. "texture", was so viel wie Beschaffenheit bedeutet und jedenfalls
im englischen Sprachgebrauch häufig im Zusammenhang mit Haar-
pflege verwendet wird. "Lebenstextilien" oder "Textilien für's Leben"
sind daher nur ein möglicher Sinngehalt, welcher sich zudem im Zu-
sammenhang mit Haarpflegeprodukten kaum aufdrängt. Ob der Kon-
sument gleichwohl von der Kombination aus "Lifetex" und den bean-
spruchten Haarpflegeprodukten auf Produkte für eine lebendige
Beschaffenheit (engl. texture) der Haare zu schliessen vermag, kann
vorliegend offen bleiben. Im letzteren Fall und bei Fehlen eines
eindeutigen Sinngehalts der Widerspruchsmarke, während "LIFETEA"
als Lebenstee verstanden wird, muss mit der Vorinstanz davon ausge-
gangen werden, dass jedenfalls in Bezug auf den Sinngehalt deutliche
Unterschiede zwischen den beiden Marken bestehen (vgl. insoweit
RKGE vom 21. Dezember 2005 in sic! 4/2006, 266 E. 6 Snowlife/
Snowli). Dies träfe selbst dann zu, wenn man davon ausginge, dass
mangels klarer Bedeutung die Widerspruchsmarke nicht aufgespalten
und deutsch ("Lifétex") gelesen bzw. ausgesprochen würde.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Zeichen in
schriftbildlicher und in einem geringeren Masse auch in klangbildlicher
Hinsicht ähneln. Bei der Betrachtung des Sinngehaltes treten indessen
Seite 11
B-317/2010
deutliche Unterschiede zu Tage, welche die Vorinstanz die Unter-
schiede zutreffend erkannt hat.
7.
Bei dieser Ausgangslage kommt es für die Frage der Verwechs-
lungsgefahr darauf an, welcher Schutzumfang der Widerspruchsmarke
zuzubilligen ist. Die Verwechslungsgefahr kann etwa dann ausge-
schlossen sein, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe
Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen nur einen kleineren
geschützten Ähnlichkeitsbereich beanspruchen kann (BGE 122 III 385
E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan; Urteile des BVGer B-2235/2008
vom 2. März 2010 E. 4.3 Dermoxane/Dermasan, B-7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Von einem schmalen Schutz-
bereich ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Zeichen als
Ganzes oder wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind (JOLLER, in:
MSchG, Art. 3 N. 86 f.; MARBACH, a.a.O., N. 981 mit zahlreichen Hin-
weisen auf die Rechtsprechung). In einem solchen Fall genügen schon
geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen.
Durchgesetzte Marken sind dagegen grundsätzlich mindestens durch-
schnittlich unterscheidungskräftig (JOLLER, in: MSchG, Art. 3 N. 110 f.;
MARBACH, a.a.O., N. 983). Die Bekanntheit einer kombinierten Marke
besagt grundsätzlich noch nichts über die Stärke von deren Einzel -
elementen (MARBACH, a.a.O., N. 989).
7.1 Die Vorinstanz geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke aus, hält aber den Zeichenbestandteil
"LIFE" für schwach, da es auf die lebensfördernde Wirkung der bean-
spruchten Waren hinweise. Daher ist sie der Auffassung, dass diese
schwache Anfangssilbe in den Hintergrund trete und sich vor allem die
Schlusssilbe im Erinnerungsbild des Konsumenten einpräge. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen auf die
Kennzeichnungskraft des Zeichens als Ganzes, welche unbestrittener-
massen als normal einzustufen ist, ohne sich zu den Silben im
Einzelnen zu äussern (Replik, S. 5). Die Beschwerdegegnerin hält
lediglich fest, dass es sich nicht um eine starke Marke handle
(Vernehmlassung, S. 5 unten).
7.2 Die Anfangssilbe beider Marken lautet "LIFE" und wird von den
Konsumenten als das englische Wort für Leben verstanden. Dieses
wird, insbesondere in kommerziellen Bezeichnungen, in der Schweiz
häufig verwendet, wie rund 900 Eintragungen mit diesem Bestandteil
Seite 12
B-317/2010
im Markenregister belegen. Während "LIFE" in einigen Mehrwortkom-
binationen entscheidend zum Sinngehalt beiträgt und nicht substi tuier-
bar ist (z.B. Nr. 474691 WE BRING IDEAS TO LIFE für Pharmazeutika;
Nr. 486'711 LOSE WEIGHT. GAIN LIFE. für Präparate zum Gewichts-
verlust und einschlägige Dienstleistungen), beschränkt sich die Aus-
sage des Bestandteils dagegen in anderen Kombinationen auf das
Vermitteln einer positiven Stimmung bzw. preist an, dass etwas leben-
dig wirkt oder funktioniert (z.B. Nr. 403'962 LIFE CHOICE für vorbe-
reitete Mahlzeiten; Nr. 496'879 LIFE TRADE für Waren der Klasse 3
und Multi-Level-Marketing-Schulungen). Diese Funktion kann auch von
anderen vergleichbar gearteten Elementen übernommen werden (z.B.
"Young", "Activ" oder "Spirit"). So liegt es auch hier. Die Konsumenten
gehen, anders als etwa bei den Zeichen Actimel et autres (fig.)/Acti-
smile in Bezug auf "acti-" (RKGE vom 8. Dezember 2006 in sic! 6/2007
448 E. 6) nicht von einem unmittelbar beschreibenden Charakter der
Anfangssilbe in dem Sinne aus, dass diese die "lebende" oder lebens-
stiftende Eigenschaft bzw. Beschaffenheit der Textilien (texture) der
beanspruchten Waren beschreibe. Vielmehr verbuchen sie die
Anfangssilbe als austauschbare Anpreisung der beanspruchten
Produkte. Der geringe Bedeutungsgehalt des Bestandteils in der
letzteren Art von Wortkombinationen führt dazu, dass die in Bezug auf
die Schlusssilbe festgestellten erheblichen Unterschiede ähnlich wie
bei Kurzzeichen (vgl. insoweit BGE 121 III 378 E. 3a BOSS/BOKS),
hier namentlich die abweichende Vokalfolge (Ä/I), das unterschiedliche
Auslauten (Konsonant einerseits und Vokal andererseits), das ver-
schiedenartige Schriftbild und vor allem die Unterschiede im
Sinngehalt umso stärker ins Gewicht fallen und eine Verwechslung der
Zeichen als unwahrscheinlich erscheinen lassen (ebenso RKGE vom
11. September 2001 in sic! 2/2002 101 E. 6 ff. Mikron [fig.]/Mikromat
[fig.], vom 12. Juli 2007 in sic! 10/2002 679 E. 6 ff. Ever-Plast
[fig.]/Evercare). Als schwacher Bestandteil wird das Element "LIFE"
auch nicht als Markenstamm interpretiert (vgl. hierzu MARBACH, a.a.O.,
N. 964). Obwohl es sich bei der Widerspruchsmarke als Ganzes um
ein wie die Beschwerdeführerin geltend macht bekanntes Zeichen
(Replik, IV. Ziff. 5) durchschnittlicher Kennzeichnungskraft handelt,
führt somit der gegenüber der Anfangssilbe einprägsamere Charakter
der Schlusssilben dazu, dass die Zeichenähnlichkeit im Anfangsteil
des Zeichens durch die aufgezeigten Unterschiede ausgeglichen
werden. Damit unterscheiden sich die vorliegend konfligierende
Zeichen von jenen Fällen, in welchen sich die verbleibenden Elemente
nicht hinreichend voneinander abweichen (RKGE vom 8. Dezember
Seite 13
B-317/2010
2006 in sic! 6/2007 448 E. 9 mit Hinweisen Actimel et autres (fig.)/Acti-
smile) oder gar nicht ins Gewicht fallen ("ia" von ACTIVIA, vgl. BGer
4C.535/2991 vom 25. März 2002 in sic! 7+8/2002 522 E. 3.1
ACTIVIA/ACTEVA). Die Beschwerdeführerin hat nicht belegt, dass
langjähriger Gebrauch und intensive Werbung die Kennzeichnungs-
kraft der Widerspruchsmarke erheblich gesteigert bzw. den
Schutzumfang über ein durchschnittliches Mass erweitert hätten.
Darüber hinaus würde die Übereinstimmung der angefochtenen Marke
allein mit dem schwachen Bestandteil der insgesamt bekannten Wider-
spruchsmarke nicht schon zur Bejahung der Verwechslungsgefahr
führen.
8.
Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen Unterschiede in
den kennzeichnungskräftigen Schlusssilben der Marken sowie im
Sinngehalt die Verwechslungsgefahr zu verneinen und die Beschwerde
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Inter-
esse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise der
Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu ver-
anschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen, wenn dafür im
Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei
eher unbedeutenden Zeichen darf von einem Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ausgegangen werden (BGE 133 III 492
E. 3.3 Turbinenfuss mit Hinweisen). Dieser Erfahrungswert ist auch
im vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legen. Nach dem Gesagten
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'000.–
festzulegen. Der den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.– über-
steigende Betrag von 1'000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuer-
statten.
Seite 14
B-317/2010
Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat
sie auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als unterliegend zu
gelten. Da die Vorinstanz indessen verfügt hat, dass die von der Wider-
sprechenden geleistete Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– dem Institut
verbleibt, kann auf die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheids verzichtet werden, um so die Tragung der erst instanzlichen
Verfahrenskosten durch die Widersprechende und Beschwerdegeg-
nerin sicherzustellen.
10.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten
der Gegenpartei zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss Art. 14 VGKE setzt das Gericht die
Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote fest. Wird
keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung
aufgrund der Akten fest. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine
Kostennote eingereicht. Angesichts der durchschnittlichen Komplexität
dieses Widerspruchsverfahrens erscheint bei doppeltem Schriften-
wechsel eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.– angemessen.
Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse
die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen
sind. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegegnerin als der im
vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Partei eine Entschädigung in
Höhe von Fr. 1'000.– zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen
(Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Angesichts des Verfahrens-
ausgangs ist auch Ziffer 3 der Verfügung zu bestätigen.
11.
Das Gesetz sieht gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel vor (Art. 73
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb endgültig
und wird mit Eröffnung rechtskräftig.
Seite 15
B-317/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– verrechnet. Der Restbetrag ist der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 3'700.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen zurück)
- die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. WV 9803; Einschreiben; Beilagen: Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Miriam Sahlfeld
Versand: 14. September 2010
Seite 16