B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II
B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch lic. iur. Johann Schneider,
Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Abteilung Direktzahlungen (ADZ),
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
Erstinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen.
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Sachverhalt:
A.
Das Grundstück Y._______ steht im Eigentum der Genossenschaft
X._______. Das Grundstück ist seit 1997 in zwei Beschläge unterteilt. Im
einen weiden die Tiere von A._______, B._______ und C._______. Im
anderen Beschlag weidet das Vieh von D._______.
Mit Beitragsverfügungen vom 27. November 2009 eröffnete die Erstin-
stanz A._______, B._______ und C._______ die landwirtschaftlichen Bei-
träge für das Jahr 2009. Das Grundstück Y._______ wurde dabei weder
als Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) aufgeführt noch wurden dafür Bei-
träge ausgerichtet.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 lud die Erstinstanz A._______,
B._______ und C._______ zu einer Stellungnahme bezüglich eines von
ihr auf dem Grundstück Y._______ durchgeführten Augenscheins ein.
Zudem konnten sich die Bewirtschafter allgemein zum von der Erstin-
stanz abgeklärten Sachverhalt äussern.
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2010 rügten A._______, B._______,
C._______ sowie D._______, nicht zum Augenschein eingeladen worden
zu sein und beantragten, das Grundstück Y._______ sei als LN zu aner-
kennen.
Mit Verfügungen vom 27. Juli 2010 qualifizierte die Erstinstanz die von
A._______, B._______ und C._______ genutzte Fläche des Grundstücks
Y._______ als Gemeinschaftsweide. Für diese Fläche könnten auf Ge-
such hin Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden.
B.
Mit separaten Eingaben vom 27. August 2010 fochten A._______,
B._______ und C._______ (alle vertreten durch Fürsprecher Johann
Schneider) die Verfügungen vom 27. Juli 2010 bei der Vorinstanz an und
stellten sinngemäss den Antrag, es seien je für den von ihnen als LN de-
klarierten bzw. von der Gemeinde als LN festgesetzten Teil des Grund-
stücks Y._______, das heisst für (…) Aren (A._______), (…) Aren
(B._______) bzw. (…) Aren (C._______) für das Jahr 2009 Flächenbei-
träge auszurichten. Sie führten aus, es handle sich beim Grundstück
Y._______ nicht um eine Gemeinschaftsweide, weil dafür die gesetzli-
chen Kriterien nicht erfüllt seien. Die X._______ habe nur das "nackte"
Eigentum an dem Grundstück und bewirtschafte dieses nicht auf eigene
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Rechnung. Zudem seien die Verfügungen mangelhaft begründet und der
Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, weil der Augenschein der
Erstinstanz ohne die drei Bewirtschafter durchgeführt worden sei. Dies
stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2010 und Stellungnahme vom
13. Dezember 2010 ergänzte die Erstinstanz ihre Ausführungen dahinge-
hend, dass das Grundstück Y._______ dann als LN anerkannt werden
könne, wenn die gemeinsam genutzte Fläche in abgezäunte Beschläge
unterteilt würde. Sie verwies des Weiteren auf ähnlich gelagerte Fälle, in
denen das Bundesverwaltungsgericht Gemeinschaftsweiden mangels
abgezäunter Teilflächen der Sömmerungsfläche zugerechnet habe.
C.
Am 15. April 2011 fällte die Vorinstanz zwei separate Entscheide, mit wel-
chen sie die Beschwerden von A._______ und C._______ abwies, soweit
darauf eingetreten werden könne. Mit einem weiteren Entscheid gleichen
Datums wies sie die Beschwerde von B._______ ab. Die Vorinstanz hielt
im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer seien zwar in ihrem An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie nicht zum Augen-
schein der Erstinstanz eingeladen worden seien. Die Gehörsverletzung
sei aber als geheilt zu betrachten, da die Beschwerdeführer nachträglich
über die Ergebnisse informiert worden seien und sich dazu hätten äus-
sern können. Der Sachverhalt sei insgesamt ausreichend ermittelt wor-
den und überdies unstrittig. Die Erstinstanz sei ihrer Begründungspflicht
nachgekommen. Die X._______ sei Eigentümerin des Grundstücks
Y._______. Dieses würde von den drei Beschwerdeführern in dem ihnen
zustehenden Beschlag gemeinsam als Weide genutzt. Die in Frage ste-
hende Fläche sei als Gemeinschaftsweide zu qualifizieren, zumal eine
Gemeinschaftsweide gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zwingend von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden
müsse.
D.
Am 31. Mai 2011 erhoben A._______, B._______ und C._______ je se-
parat, jedoch wiederum allesamt durch Fürsprecher Johann Schneider
vertreten, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten
sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und es
seien ihnen für das Jahr 2009 Flächenbeiträge für das Grundstück
Y._______ auszurichten, und zwar für (…) Aren (A._______), (…) Aren
(B._______) bzw. (…) Aren (C._______; vgl. hierzu nachfolgend E. 1.1
am Ende). Sie führten erneut aus, die genannten Flächen könnten nicht
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als Gemeinschaftweide qualifiziert werden, weil hierfür die gesetzlichen
Vorschriften nicht erfüllt seien. Die X._______ sei nicht Bewirtschafterin
des Grundstücks Y._______. Die Bewirtschaftung erfolge ausschliesslich
und auf eigene Rechnung durch die Eigentümer und Pächter der Bau-
und Kuhrechte. Der Korporation stehe lediglich das "nackte" Eigentum zu.
Die von der Vorinstanz erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
stehe insofern im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und zur
Rechtsprechung der ehemaligen Rekurskommission des Eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartements (im Folgenden: REKO/EVD), welche
wieder aufzunehmen sei.
E.
Mit Vernehmlassungen vom 7. Juli 2011 beantragten die Erstinstanz und
die Vorinstanz die Abweisung der drei Beschwerden. Die Erstinstanz führ-
te aus, um als LN anerkannt werden zu können, müsse die fragliche Flä-
che dem Bewirtschafter ganzjährig und uneingeschränkt zur Verfügung
stehen. Dies sei bei keinem der drei Beschwerdeführer der Fall, da ein
wesentlicher Teil des Grundstücks Y._______ traditionell von verschiede-
nen Tierhaltern gemeinsam als Weide genutzt werde.
F.
Mit Instruktionsverfügungen vom 15. August 2011 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführer, verschiedene Unterlagen zur
Nutzung des Grundstücks Y._______ einzureichen und diesbezügliche
Fragen zu beantworten. Mit Eingaben vom 28. September 2011 kamen
die Beschwerdeführer diesen Ersuchen nach.
G.
Am 31. Oktober 2011 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als
Fachbehörde Stellung. Das BLW führte namentlich aus, die vorliegend
zur Diskussion stehende Fläche sei von der Vorinstanz zutreffend als
Gemeinschaftsweide qualifiziert worden. Das Grundstück Nr. (...) könne
indes im Fall einer Unterteilung mittels Zäunen und der ausschliesslichen
Nutzung der auf diese Weise geschaffenen Schläge durch eigenes Vieh
eines einzigen Bestössers als LN behandelt werden.
Mit Eingaben vom 18. und 21. November 2011 äusserten sich die Erstin-
stanz und die Vorinstanz in zustimmendem Sinn zur Stellungnahme des
BLW vom 31. Oktober 2011.
Die Beschwerdeführer nahmen am 25. Januar 2012 zu den Ausführungen
des BLW vom 31. Oktober 2011 sowie zu den Eingaben der Unterinstan-
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zen Stellung und erklärten sich mit einer allfälligen Vereinigung der Ver-
fahren B-3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011 einverstanden. Sie
hielten an ihrer Auffassung fest, dass nach dem den einschlägigen Ver-
ordnungen zugrunde liegenden Konzept Gemeinschaftsweiden zwingend
von Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden müssten und
die Voraussetzungen für einen solchen Betrieb vorliegend nicht erfüllt
seien. Weil aufgrund der Aufteilung des Grundstücks Y._______ in
(…) Kuhrechte von entsprechenden Teilflächen mit ausschliesslichem
Nutzungsrecht der einzelner Bewirtschafter auszugehen sei, stelle sich
der Sachverhalt im Wesentlichen nicht anders dar als derjenige, welcher
dem Entscheid der REKO/EVD 00/7B-048 vom 30. April 2002 zugrunde
lag. Es bestehe zudem keine gesetzliche Grundlage, als Voraussetzung
für die Zuordnung zur LN eine Abzäunung zu verlangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtenen Beschwerdeentscheide vom 15. April 2011 stützen
sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches
Recht des Bundes. Sie stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) dar und sind kantonal letztinstanzlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 und
Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 [VRPG, BSG 155.21] des Kantons Bern). Das Bundesver-
waltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügun-
gen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht
(Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschafts-
gesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen
letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Aus-
führungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Ver-
fügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt
werden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Beitrag zur Struktur-
verbesserung, sondern um die Anerkennung einer LN. Es liegt somit kei-
ne Ausnahme nach Art. 166 Abs. 2 LwG vor.
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 50
und 52 VwVG). Da die Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfah-
ren Parteistellung hatten und an der Änderung oder Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen ein schutzwürdiges Interesse haben
(Art. 48 VwVG) und ferner die verlangten Kostenvorschüsse eingezahlt
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worden sind, ist auf die von den Beschwerdeführern 1 und 2 erhobenen
Rechtsmittel einzutreten.
Der Beschwerdeführer 3 fordert im gegenwärtigen Verfahren mehr Flä-
chenbeiträge als vor der Vorinstanz beantragt (nämlich für […] Aren an-
statt für […] Aren; vgl. vorn Bst. B und D). Ob insoweit auf seine Be-
schwerde nicht einzutreten ist, als das Beschwerdebegehren über das
vor der Vorinstanz gestellte Begehren hinausgeht, kann vorliegend offen
bleiben. Denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist diese Beschwer-
de aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen (vgl. zum Offenlassen
von Prozessvoraussetzungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.2; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSS-
HART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 94; zum
Rahmen des möglichen Streitgegenstandes vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164
E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH
HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 25
VRPG).
1.2 Zwar haben die Beschwerdeführer gegen die Entscheide der Vorin-
stanz vom 15. April 2011 je getrennt Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht. Alle drei Verfahren betreffen indes den von den
Beschwerdeführern bestossenen Beschlag auf dem Grundstück
Y._______. Zudem entsprechen sich die – durch den gleichen Rechtsver-
treter abgefassten – Begründungen der Beschwerden weitgehend und
stellen sich in allen drei Verfahren die gleichen oder ähnliche Rechtsfra-
gen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb,
über die getrennt eingereichten Beschwerden in einem einzigen Urteil zu
entscheiden (vgl. zur Verfahrensvereinigung statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3637/2010, A-3642/2010, A-3645/2010 und A-
3646/2010 vom 6. Juli 2011 E. 1.1.1, mit Hinweisen).
2.
Grundsätzlich sind diejenigen Rechtssätze anwendbar, welche bei Erfül-
lung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
stands Geltung haben, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon
abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen. Letzteres ist vorliegend
nicht der Fall. Die Direktzahlungen werden aufgrund der Verhältnisse am
Stichtag festgesetzt (Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember
1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsver-
ordnung, DZV, SR 910.13]); Stichtag ist jeweils anfangs Mai (vgl. Wei-
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sungen und Erläuterungen des BLW zur Verordnung über die Direktzah-
lungen an die Landwirtschaft vom Februar 2012, Art. 67 Abs. 2). Deshalb
gelten diejenigen Rechtssätze, welche anfangs Mai 2009 in Kraft waren
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010,
E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1308/2009 vom 8. Juni
2010 E. 3.3, und B-2946/2009 vom 25. März 2010 E. 2.1).
3.
3.1 In Art. 104 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist das Leitbild einer multifunktio-
nalen und nachhaltigen Landwirtschaft verankert (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 4.1, mit Hin-
weis auf PAUL RICHLI, Agrarrecht, in: Richli, Wirtschaftsstrukturrecht –
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIII, Basel 2005, Rz. 361,
414 ff.; RIDHA FRAOUA, Les instruments juridiques de la nouvelle orienta-
tion de l'agriculture suisse, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 1994, S. 73 ff.,
insbes. S. 83 ff.).
Gemäss Art. 104 Abs. 1 BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft
durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen
wesentlichen Beitrag leistet zur:
"a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kul-
turlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes."
Der Bund fördert nach Art. 104 Abs. 2 BV die bodenbewirtschaftenden
bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirt-
schaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfrei-
heit. Gemäss Art. 104 Abs. 3 BV richtet er die Massnahmen so aus, dass
die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Namentlich hat
er die Befugnis und Aufgabe, das bäuerliche Einkommen durch Direkt-
zahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten
Leistungen unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnach-
weises zu ergänzen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV).
3.2 In Umsetzung dieses Verfassungsauftrages sieht der Bundesgesetz-
geber vor, dass der Bund den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be-
trieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzah-
lungen abgilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes vom
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29. April 1998 [LwG, SR 910.1]). Insbesondere richtet der Bund gemäss
Art. 70 Abs. 1 LwG Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von boden-
bewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter bestimmten Vorausset-
zungen allgemeine Direktzahlungen aus.
Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und
Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 DZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten
namentlich Flächenbeiträge (vgl. Art. 72 LwG, Art. 1 Abs. 2 Bst. a DZV).
Zu Direktzahlungen berechtigt die LN mit Ausnahme der Flächen, die mit
Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem
Fundament und Hanf belegt sind (Art. 4 Abs. 1 DZV). Sodann richtet der
Bund gemäss Art. 73 f. und Art. 77 LwG hier nicht im Streit liegende Bei-
träge für die Tierhaltung bzw. für die Sömmerung von Tieren aus.
Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV,
SR 910.91) umschreibt im Landwirtschaftsrecht verwendete Begriffe
(Art. 1 Abs. 1 LBV; vgl. hierzu auch BVGE 2009/39 E. 5). Nach Art. 14
Abs. 1 LBV gilt als LN die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzen-
bau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24 LBV), die dem
Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Als Sömmerungsfläche
gelten namentlich die Gemeinschafts- und die Sömmerungsweiden
(Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b LBV). Als Sömmerungsfläche gelten sodann
die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskatas-
ter und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-
Verordnung, SR 912.1), auch wenn sie anders genutzt werden (Art. 24
Abs. 2 LBV).
4.
Im Streit liegt vorliegend die Frage, ob den Beschwerdeführern für den
von ihnen genutzten Teil des Grundstücks Y._______ für das Jahr 2009
Flächenbeiträge zustehen. Die Unterinstanzen verweigerten den Be-
schwerdeführern die verlangten Flächenbeiträge mit der Begründung, es
liege keine LN vor. Letzteres wird von den Beschwerdeführern bestritten.
4.1 Auf dem in Frage stehenden Teil des Grundstücks Y._______ weide-
ten im Jahr 2009 (…) Rinder des Beschwerdeführers 1 und des Be-
schwerdeführers 2 sowie (…) Kühe und Kälber des Beschwerdeführers 3,
und zwar während 18 Tagen im Juni sowie während rund 24 Tagen im
September und zu Beginn des Oktobers.
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Die Beschwerdeführer, welche das Grundstück Y._______ selbst als Vor-
weide bezeichnen, nutzten den streitbetroffenen Teil der Parzelle somit
als Vor- und Nachweide. Die Distanzen zwischen den Heimbetrieben und
der Parzelle Nr. (...) betragen jeweils rund 4 km. Das Grund-
stück Y._______ liegt damit im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich der
Heimbetriebe. Vorliegend ist folglich mit Blick auf Zeit und Dauer der Wei-
denutzung sowie aufgrund der verhältnismässig geringen Distanz zu den
Heimbetrieben mit Bezug auf den in Frage stehenden Teil des Grund-
stücks Nr. (...) an sich von einer Dauerweide (und nicht von einer Söm-
merungsweide) auszugehen.
Zum gleichen Ergebnis gelangt auch das BLW in seiner Eingabe vom
31. Oktober 2011, wobei es zudem darauf hinweist, dass die fragliche
Weide in der Bergzone IV liegt und eine Zuweisung zum Sömmerungs-
gebiet der Zonenordnung widersprechen würde.
4.2 Gleichwohl verweigerten die Unterinstanzen diesem Parzellenteil ei-
ner Anerkennung als LN und die Ausrichtung (höherer) Flächenbeiträge.
Sie argumentieren, die fragliche gemeinschaftlich genutzte Fläche stehe
dem jeweiligen Bewirtschafter nicht ganzjährig und uneingeschränkt zur
Verfügung, was indessen Voraussetzung zur Anerkennung als LN sei
bzw. eine Gemeinschaftsweide könne von vornherein nicht als LN aner-
kannt werden. Das BLW unterstützt sie in dieser Betrachtungsweise. Es
fragt sich, wie es sich damit verhält.
5.
5.1 Für eine Anerkennung als LN verlangt Art. 14 Abs. 1 LBV – wie auf-
gezeigt – namentlich, dass die in Frage stehende Fläche einem Betrieb
zugeordnet ist und dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht
(vgl. vorn E. 3.2). Anders gesagt, muss die Fläche aufgrund objektiver
Kriterien einem bestimmten Betrieb zugeteilt werden können (Entscheid
der Landwirtschaftlichen Rekurskommission AG vom 25. April 2008, Aar-
gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 355 ff.
E. 3.4). Dient die Fläche verschiedenen Betrieben und lässt sie sich kei-
nem Einzelbetrieb zuordnen, bildet sie keine LN im Sinn der genannten
Vorschrift. Wird eine Fläche in erheblicher Weise von verschiedenen Tier-
haltern genutzt, hat die Praxis regelmässig auch das Erfordernis der
ganzjährigen Verfügbarkeit verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_785/2008 vom 22. April 2009 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-1055/2009 vom 30. April 2010, E. 3.3, B-690/2008 vom 18. Sep-
tember 2008 E. 4.3 f.). Konsequenterweise schliesst die LBV daher aus-
drücklich Streueflächen, die zu Gemeinschaftsweidebetrieben gehören,
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von der LN aus (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b LBV) bzw. rechnet die Gemein-
schaftsweiden ausdrücklich den Sömmerungsflächen zu (Art. 24 Abs. 1
Bst. a LBV).
5.2 Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, es liege keine Ge-
meinschaftsweide vor.
Gemeinschaftsweiden werden in der landwirtschaftlichen Begriffsverord-
nung definiert als Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder
privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tier-
haltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und
die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8 LBV gehö-
ren (Art. 25 LBV).
Vorliegend verhält es sich so und blieb unbestritten, dass der fragliche
Parzellenteil von verschiedenen Tierhaltern gemeinsam als Weide ge-
nutzt wird und im Eigentum einer privatrechtlichen Genossenschaft steht.
Freilich gehört er seit dem Jahr (…) zumindest faktisch nicht mehr zum
genossenschaftlichen Gemeinschaftsweidebetrieb, weil er, wie erwähnt,
nunmehr von drei verschiedenen Betrieben aus genutzt wird. Dies ver-
mag aber am Umstand der gemeinschaftlichen Nutzung nichts zu ändern.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für
das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide entscheidend, ob die in Frage
stehende Parzelle von verschiedenen Tierhaltern gemeinschaftlich als
Weide genutzt wird und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder pri-
vat-rechtlichen Körperschaft steht. Insofern besteht auch eine begriffliche
Nähe zu den in E. 5.1 erwähnten Entscheiden, in denen die Nutzung
durch mehrere Berechtigte die ganzjährige Verfügbarkeit für einen Be-
wirtschafter bzw. die Zuordnung zu einem Betrieb ausschloss. Unerheb-
lich ist dagegen, wie die Berechtigungen an der Weidefläche im Einzel-
nen ausgestaltet sind (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw. Pacht von
Kuhrechten). Ebenso unerheblich ist, ob die Körperschaft in dem Sinne
eigentliche Bewirtschafterin ist, dass sie Nutzen und Gefahr trägt. Das
gemeinschaftliche Element bei einer Weidenutzung überwiegt, "wenn Tie-
re einer Vielzahl von Landwirten auf einer nicht durch Zäune unterteilten
Fläche geweidet werden, der Weidebetrieb gemeinsam organisiert ist so-
wie Weidezeiten und Besatz durch ein Reglement oder durch Gemein-
schaftsbeschluss festgelegt werden" (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2060/2007 vom 31. Juli 2008 E. 6.1). An dieser Praxis ist festzu-
halten.
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Ein Gemeinschaftsweidebetrieb muss demnach nicht begriffsnotwendig
von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden, vielmehr sind
auch andere Formen der Bewirtschaftung – etwa lose Zusammenschlüs-
se der verbleibenden Bestösser (d.h. Bewirtschaftergemeinschaften) –
möglich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010, B-
5878/2009 und B-5879/2009, je E. 2.1.1).
5.3 Die Beschwerdeführer vermögen daher mit ihrer gegenteiligen Auf-
fassung nicht durchzudringen. Insbesondere kann ihnen nach dem Ge-
sagten nicht darin gefolgt werden, dass ihre gemeinschaftliche Weidenut-
zung beitragsrechtlich deshalb wie eine ausschliessliche Bewirtschaftung
zu behandeln sei, weil der frühere genossenschaftliche Gemeinschafts-
weidebetrieb (faktisch) nicht mehr bestehe und weil ihnen die Kuhrechte
eine eigentümerähnliche Stellung verleihen. Denn ausschlaggebend ist,
wie erwähnt, die tatsächliche, gemeinschaftliche Form der Bewirtschaf-
tung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom
4. November 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
2235/2007 vom 27. November 2007 E. 2.2 ff., insbes. E. 2.8 f.).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an einer
gesetzlichen Grundlage für das vorliegend verwendete Kriterium der Ab-
zäunung, mit welcher Vorkehr nach übereinstimmender Auffassung des
BLW und der Unterinstanzen eine ausschliessliche Nutzung im Sinne der
genannten Vorschriften herbeigeführt werden könnte. Vielmehr geht es
bei der vorgeschlagenen Massnahme um eine pragmatische Abgrenzung
der in Art. 14 und 25 LBV umschriebenen Nutzungsformen, und die Be-
schwerdeführer behaupten zu Recht selber nicht, die genannten Vor-
schriften verstiessen gegen höherrangiges Recht.
Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Ent-
scheid der REKO/EVD 00/7B-048 vom 30. April 2002, ging es doch darin
im Wesentlichen einzig um die vorliegend unproblematische Abgrenzung
zwischen Sömmerungsweiden (Art. 26 LBV) und Dauerweiden im Sinne
von Art. 19 Abs. 3 LBV (vgl. Entscheid der REKO/EVD 00/7B-048 vom
30. April 2002 E. 2.2 und E. 3). Die Beschwerden stossen deshalb ins
Leere, soweit geltend gemacht wird, die vorinstanzlichen Entscheide (und
die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Gemein-
schaftsweide von Art. 25 LBV [vgl. dazu vorn E. 5.2]) stünden in Wider-
spruch zum genannten Entscheid der REKO/EVD.
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6.
Der im Streit liegende Teil des Grundstücks Y._______ ist nach dem Ge-
sagten nicht als LN zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführer kei-
nen Anspruch auf Flächenbeiträge für das Jahr 2009 haben.
Die Beschwerden erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet
und sind somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Beschwerdefüh-
rern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich – unter
Berücksichtigung des durch die Verfahrensvereinigung verminderten Be-
arbeitungsaufwandes – gesamthaft auf Fr. 1'200.- bestimmt und den Be-
schwerdeführern ohne solidarische Haftung zu je einem Drittel aufer-
legt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zu den Kostenfolgen bei
Verfahrensvereinigung KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., Vorbem. zu §§ 4–
31 N. 35).
Eine Parteientschädigung wird den unterliegenden Beschwerdeführern
nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorin-
stanzen erhalten grundsätzlich keine Parteientschädigung, auch wenn sie
obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. MARCEL MAILLARD, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Rz. 14 zu Art. 64).
B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren B-3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden B-3173/2011 und B-3175/2011 werden abgewiesen.
Die Beschwerde B-3177/2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
3.
Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten von je Fr. 400.-
auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden
diese Beträge mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.-
verrechnet und wird den Beschwerdeführern ein Betrag von je Fr. 100.-
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: 3
Rückerstattungsformulare);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. L2010-041NU/L2010-042NU/L2010-043NU;
Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsur-
kunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. März 2012