B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3187/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Vera Marantelli,
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-3187/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer, Zivildienstpflichtiger) am 10. Mai
2007 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen
verpflichtet wurde, wovon er bisher 93 absolvierte;
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 27. September 2012 darauf hinwies, dass er im
Jahr 2013 den obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen
zu leisten habe und dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, diesen vorzube-
reiten, das beigelegte Formular „Einsatzvereinbarung“ zusammen mit dem
von ihm ausgewählten Einsatzbetrieb auszufüllen und es bis am 15. Januar
2013 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess, weshalb ihn die Vorinstanz mit
Schreiben vom 24. Januar 2013 im Sinne einer letzten Mahnung anhielt,
die Einsatzvereinbarung bis zum 15. Februar 2013 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2013 ein schriftliches Dienst-
verschiebungsgesuch stellte, welches die Vorinstanz am 7. Februar 2013
guthiess, wobei sie wie folgt verfügte:
„1. Ihr Gesuch um Verschiebung der Einsatzpflicht von 180 Diensttagen wird
in Anwendung von Art. 46 ZDV gutgeheissen. Sie haben diese nun spä-
testens im Jahr 2015 zu leisten.
2. Statt des langen Einsatzes im Schwerpunktprogramm von 180 Dienstta-
gen haben Sie somit im Jahr 2013 einen Zivildiensteinsatz von 26 Dienst-
tagen zu leisten.
3. In den Jahren 2013 bis 2020 ist pro Jahr somit mindestens folgende An-
zahl Tage zu leisten:
Jahr Anzahl Tage
2013 26
2014 26
2015 180
2016 26
2017 26
2018 26
2019 26
2020 10
Die Einsatzvereinbarung für den Einsatz von 26 Diensttagen im Jahr 2013 ist
uns bis am 15.03.2013 einzureichen.“
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013, wie gemäss soeben zitierter Ver-
fügung vom 7. Februar 2013 vorgesehen, 26 Diensttage leistete;
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dass er Ende 2014 26 Diensttage leistete, nachdem die Vorinstanz zwei
Dienstverschiebungsgesuche mit Verfügungen vom 24. März 2014 und
vom 1. Mai 2014 abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht eine ge-
gen die letztere Verfügung erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen
hatte (Urteil B-2972/2014 vom 10. Juli 2014);
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2015 (auf dem
Briefpapier seines Arbeitgebers, mitunterzeichnet von seinem Vorgesetz-
ten) ein Dienstverschiebungsgesuch für den langen Einsatz an die Vor-
instanz richtete, worin er festhielt:
„Als […] für das IT System […] bin ich im Jahr 2015 mit mehreren Projekten
sehr ausgelastet. […]. Durch die erhöhte Anzahl an Projekten im Jahr 2015,
haben wir im […] Bereich ein Ressourcenengpass und dies hätte bei einem
sechsmonatige Ausfall meiner Person kritische Auswirkungen.
[…]
Ich werde im Jahr 2016 wie bereits mit […] vereinbart, den langen Zivildienst-
einsatz leisten. In diesem langen Einsatz werden die aufgeschobenen Einsatz-
tage vom Jahr 2015 und 2016 berücksichtigen. Für die längere Abwesenheit
im Jahr 2016 kann [der Arbeitgeber] einen Ersatz für den Ausfall einplanen.“
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 28. April 2015 mit Verfügung vom 15. Mai 2015 guthiess und da-
bei im Dispositiv anordnete, er habe spätestens im Jahr 2016 den langen
Einsatz von 180 Diensttagen sowie zusätzlich 26 Diensttage zu leisten,
insgesamt also 206 Diensttage;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Sep-
tember 2015 an seine Einsatzpflicht von 206 Tagen im Jahr 2016 erinnerte
und ihn zugleich aufforderte, bis am 13. November 2015 eine Einsatzver-
einbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb
ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 im Sinne einer
letzten Mahnung anhielt, die betreffende Einsatzvereinbarung bis am
15. Januar 2016 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Januar
2016 um eine Stückelung seines langen Einsatzes in jährliche Einsätze
von 26 Tagen ersuchte;
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dass er zur Begründung darlegte, am 1. August [keine Jahresangabe] habe
er bei […] eine Kaderfunktion als […] übernommen; in dieser Funktion
trage er viel Verantwortung für die Weiterentwicklung verschiedener IT-
Systeme sowie die fachliche Führung von IT-Spezialisten; für seine Aufga-
ben sei ein fundiertes technologisches Wissen essentiell; eine längere Ab-
wesenheit von mehreren Monaten würde es ihm verunmöglichen, den ver-
schiedenen Vorhaben und Weiterentwicklungen zu folgen;
dass er weiter vorbrachte, er sei vor kurzem Vater geworden, und ein sie-
benmonatiger Zivildiensteinsatz wäre für die junge Familie eine grosse Be-
lastung hinsichtlich der finanziellen Mittel und der Flexibilität bei seiner Ar-
beit;
dass sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanz am 26. Februar 2016
in deren Räumlichkeiten zu einem Gespräch trafen, wobei ihm diese er-
klärte, es sei nicht möglich, den langen Einsatz in mehrere kürzere von 26
Diensttagen aufzuteilen;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 21. März 2016 auf einem
offiziellen Formular der Vollzugsstelle ersuchte, seinen langen Einsatz in
den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu verschie-
ben, wobei er eine ausserordentliche Härte geltend machte;
dass er zur Begründung Folgendes darlegte:
„Ich wurde am […] Vater. Meine Partnerin mit der ich das gemeinsame Sorge-
recht unseres Kindes teile wird ab dem 1. Juli wieder 40% arbeiten. Deshalb
werde ich ab dem 1. Juli mein Arbeitspensum reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt
werde ich während den Arbeitstagen ein bis zwei Tage mein Sohn betreuen.
Leider ist im Zivildienst nur ein 100% Arbeitspensum vorgesehen was eine
solche Arbeitsteilung verunmöglicht. Zusätzlich würde ich als Zivildienstleis-
tender bis zu meinem 145 Einsatztag nur 62 CHF pro Tag plus 20 CHF Kin-
derzulagen als Entschädigung erhalten. Da ich erst 93 Diensttage geleistet
habe, würde ich 52 Tage ein Entschädigung bekommen, die weniger als ein
viertel meines normalen täglichen Einkommen entspricht. Eine Familiengrün-
dung bringt einige Umstellungen und vor allem finanzielle Lasten mit sich, die
einen langen Zivildiensteinsatz in der nächsten Zeit für mich untragbar ma-
chen. Einen langen Zivildiensteinsatz in den nächsten 20 Monaten wäre für
mich und meine Familie eine ausserordentlichen Härte und würden unser Le-
ben drastisch einschränken.“
dass die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. April 2016 abwies und in deren Dispositiv Folgendes festhielt:
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„1. Ihr Gesuch vom 21.01.2016 um Aufteilung des langen Zivildiensteinsatzes
wird abgelehnt.
2. Ihr Gesuch vom 21.01.2016 um Erhöhung des Entlassungsalters wird ab-
gelehnt.
3. Ihr Gesuch vom 21.03.2016 um Dienstverschiebung wird abgelehnt.
4. Sie sind verpflichtet, im Jahr 2016 einen Einsatz von mindestens 206
Diensttagen zu leisten.“
dass sie dabei erwog, der Zivildienstpflichtige mache in seiner Begründung
eine ausserordentliche Härte für seine Familie und seinen Arbeitgeber gel-
tend; die Vollzugsstelle könne in beiden Begründungen keinen Dienstver-
schiebungsgrund gemäss Zivildienstverordnung erkennen; der Zivildienst-
pflichtige habe einerseits keine Belege seines Arbeitgebers eingereicht,
welche seine Aussagen zur beruflichen Unabkömmlichkeit stützen würden,
andererseits sei sein Arbeitgeber bereits im Jahr 2015 über seine bevor-
stehende Einsatzpflicht in Kenntnis gesetzt worden und habe daher genü-
gend Zeit gehabt, eine Stellvertretung zu organisieren;
dass sie in ihren Erwägungen weiter ausführte, die finanziellen Aspekte
könnten nicht als ausserordentliche Härte angesehen werden, da der Zivil-
dienstpflichtige die Möglichkeit habe, bei der Ausgleichskasse für Betreu-
ungsbeiträge anzufragen, sodass die finanzielle Belastung infolge der Kin-
derbetreuung abgefedert werden könne;
dass die Vorinstanz schliesslich erwog, eine Erhöhung des Entlassungsal-
ters könne gemäss Zivildienstverordnung erst nach Vollendung des 30. Al-
tersjahres erfolgen, welches der Pflichtige noch nicht erreicht habe;
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April
2016 mit Eingabe vom 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten hat;
dass er darin eine Aufteilung seines langen Einsatzes in jährliche Einsätze
von 26 Tagen sowie eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht be-
antragt;
dass er vorbringt, ein paar unglückliche Umstände hätten ihn in die jetzige
Ausgangslage gebracht; durch mehrere Weiterbildungen habe er es leider
verpasst, frühzeitig den langen Einsatz zu leisten; den bereits geplanten
siebenmonatigen Einsatz bei […] in […] habe er absagen müssen, weil er
[…] Vater geworden sei;
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dass er zur Begründung überdies anführt, am 1. August [ohne Jahresan-
gabe] habe er bei […] eine Kaderfunktion als […] übernommen; in dieser
Funktion trage er viel Verantwortung für die Weiterentwicklung verschiede-
ner IT-Systeme sowie die fachliche Führung von IT-Spezialisten; für seine
Aufgaben sei ein fundiertes technologisches Wissen essentiell; eine län-
gere Abwesenheit von mehreren Monaten würde es ihm verunmöglichen,
den verschiedenen Vorhaben und Weiterentwicklungen zu folgen, und sie
würde seinen Anforderungen an seine Führungsfunktion und seine Arbeit
nicht gerecht;
dass er in seiner Beschwerde ausserdem festhält, ein siebenmonatiger Zi-
vildiensteinsatz sei eine grosse Belastung, sowohl finanziell als auch be-
züglich Flexibilität bei seiner Arbeit; als junge Familie seien sie auf jeden
Franken angewiesen; ab dem zweiten Monat würde er nur 80 % seines
Lohnes bekommen; da er die Rekrutenschule nicht absolviert habe, erhalte
er während der ersten 145 Zivildiensttage gemäss Erwerbsersatzordnung
nur den Mindestbetrag von Fr. 62.– pro Tag; er habe erst 96 Zivildiensttage
geleistet, weshalb er noch grössere finanzielle Einbussen erleiden würde;
da seine Partnerin ab 1. Juni 2016 wieder 40 % arbeite, reduziere er sein
Arbeitspensum; leider sei ein 60%-Pensum im Zivildienst nicht möglich;
dass der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, während 26 Tagen sei es
möglich, für die Betreuung seines Sohnes eine Lösung zu finden, damit
seine Partnerin ihr 40%-Arbeitspensum erfüllen könne; zusätzlich seien die
finanziellen Nachteile klein, und er könne seinen beruflichen Anforderun-
gen nachkommen;
dass sich die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 10. Juni 2016 vernehmen
liess und die Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass sie insbesondere darlegt, bei der Leistung des langen Einsatzes
handle es sich um eine gesetzliche Pflicht, und eine Aufteilung desselben
in jährliche Einsätze von 26 Diensttagen sei von Gesetzes wegen nicht
vorgesehen;
dass sie weiter argumentiert, aus zeitlichen Gründen stehe dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit, den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von
zwei Kalenderjahren zu leisten, nicht mehr offen, weil er den zweiten Teil
bis Ende 2016 absolviert haben müsste;
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dass die Vorinstanz zudem die Auffassung vertritt, eine eigentliche Notsi-
tuation für die Familie des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich; der Be-
schwerdeführer habe genügend Zeit gehabt, zusammen mit seiner Partne-
rin eine befriedigende Lösung für die Zeit seiner dienstlichen Abwesenheit
zu finden;
dass sie sodann argumentiert, weder für den Beschwerdeführer noch für
seinen Arbeitgeber liege eine ausserordentliche Härte vor; die Zeit für eine
sorgfältige Planung und das Treffen der notwendigen Dispositionen sei vor-
liegend mehr als ausreichend gewesen;
dass sie ferner erklärt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer bean-
trage, mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlas-
sung aus der Zivildienstpflicht abzuschliessen, sei im Rahmen des geltend
gemachten Dienstverschiebungsgesuches (Stückelung des langen Einsat-
zes) unerheblich; eine solche Vereinbarung stehe erst zur Diskussion,
wenn ein Dienstverschiebungsgesuch trotz Vorliegens eines Dienstver-
schiebungsgrundes abgelehnt werden müsste, weil ein Absolvieren der
Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung
aus der Zivildienstpflicht ohne die Vereinbarung nicht gewährleistet wäre;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR
172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls
vorliegen;
dass Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung insofern als deklara-
torisch zu bezeichnen ist, als sich diese Anordnung schon in der vor-
instanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2015 befindet;
dass die Vollzugsstelle die Dauer des vorliegenden Verfahrens indessen
im Rahmen der Einsatzplanung zu berücksichtigen haben wird (vgl. das
Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 4);
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dass mit dieser Präzisierung des Streitgegenstandes auf die Beschwerde
einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art.8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV,
SR 824.01);
dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine
Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180
Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und
Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2);
dass der Zivildienstpflichtige den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb
von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV);
dass der Beschwerdeführer eine Stückelung seines langen Einsatzes in
jährliche Einsätze von 26 Tagen in Verbindung mit einer späteren Entlas-
sung aus der Zivildienstpflicht beantragt und sich dabei auf eine ausseror-
dentliche Härte für sich, seine engsten Angehörigen und seinen Arbeitge-
ber beruft;
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht auch auf sein Dienstverschiebungsgesuch vom 21. März
2016 bezieht und sinngemäss erklärt, er sei mit dessen Abweisung nicht
einverstanden;
dass Zivildienstpflichtige gemäss der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung
von Art. 11 Abs. 2bis ZDG bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens
zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivil-
dienst leisten können, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben;
dass Zivildienstpflichtige nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG in der vom 1. Januar
2004 bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (AS 2003 4843) mit ihrer
Einwilligung bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandein-
sätzen, längstens zwölf Jahre nach dem Erreichen der ordentlichen Alters-
grenze entlassen werden konnten;
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dass Art. 15 Abs. 3bis ZDV in der seit 1. Februar 2011 geltenden Fassung
Folgendes bestimmt:
„Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie
glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage
bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten An-
gehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten
würde, so kann sie nach Art. 11 Abs. 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Ver-
einbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen.
Sie kann ihre Zustimmung nicht widerrufen.“;
dass in der Botschaft des Bundesrates vom 27. August 2014 (BBl 2014
6741, 6764) zur Änderung von Art. 11 Abs. 2bis ZDG per 1. Juli 2016 was
folgt ausgeführt wird:
„Vereinbarungen über die Heraufsetzung des Entlassungszeitpunktes waren
bisher gemäss Gesetzestext ‚insbesondere‘ im Zusammenhang mit Ausland-
einsätzen möglich. Artikel 15 Absatz 3bis ZDV sah entsprechende Vereinba-
rungen auch zur Regelung von Härtefällen vor. Ein Härtefall lag vor, wenn eine
ältere zivildienstpflichtige Person mit sehr vielen Restdiensttagen aus achtens-
werten Beweggründen nicht in der Lage war, alle ihre Zivildiensttage vor dem
Erreichen des Entlassungszeitpunktes zu leisten. Diese Konstellation soll nun
im Gesetz verankert werden.“;
dass mit dieser Revision von Art. 11 Abs. 2bis ZDG also keine materielle
Änderung der Rechtslage angestrebt wurde;
dass der vom Bundesrat vorgeschlagene revidierte Wortlaut von Art. 11
Abs. 2bis ZDG (BBl 2014 6783, 6785) per 1. Juli 2016 unverändert ins Ge-
setz übernommen wurde (AS 2016 1883, 1885);
dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „ausserordentlichen Härte“ in Art.
15 Abs. 3bis ZDV gleich auszulegen ist wie in Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
(Urteil des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 7);
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmungen nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann an-
erkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehöri-
gen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl.
statt vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4
m.H.);
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dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte ausserordentli-
che Härte für sich und seine engsten Angehörigen einerseits mit der Be-
treuung seines Sohnes während der Arbeitsabwesenheit seiner Partnerin,
andererseits mit der finanziellen Belastung seiner jungen Familie begrün-
det;
dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Dienstverschie-
bungsgesuches an die Vorinstanz vom 21. März 2016 festhielt, da seine
Partnerin ab dem 1. Juli [ohne Jahresangabe] wieder 40 % arbeiten werde,
werde er sein Arbeitspensum ab diesem Zeitpunkt reduzieren und seinen
Sohn während der Arbeitsabwesenheiten seiner Partnerin an einem oder
zwei Tagen [pro Woche] betreuen;
dass er in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unter „Betreu-
ung meines Sohnes“ vorgebracht hat, da seine Partnerin ab 1. Juni 2016
wieder 40 % arbeite, werde er sein Arbeitspensum reduzieren; leider sei
ein 60%-Pensum im Zivildienst nicht möglich;
dass der Zivildienstpflichtige nicht bessergestellt werden darf als Militär-
dienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem Jahr
absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der
Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit
den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen konnte (Urteil des BVGer
B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6);
dass die Aufgabe, die dienstlichen mit den familiären Verpflichtungen ab-
zustimmen, von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst
werden muss (Urteil des BVGer B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 5);
dass die Situation des Beschwerdeführers mit derjenigen vieler Eltern ver-
gleichbar ist, welche beide erwerbstätig sind und ihre Betreuungsaufgaben
gemeinsam wahrnehmen, wobei es grundsätzlich zumutbar erscheint, die
Kinderbetreuung allenfalls extern zu regeln (Urteil des BVGer B-9/2015
vom 19. März 2015 S. 6);
dass der Beschwerdeführer seinen Sohn eigenen Angaben zufolge einen
bis zwei Tage pro Woche betreuen möchte;
dass es möglich und zumutbar erscheint, für diese Zeit während der Dauer
der zivildienstlichen Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Betreu-
ungslösung zu arrangieren;
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung einer ausserordentlichen fi-
nanziellen Härte für ihn und seine engsten Angehörigen darlegt, seine
junge Familie sei auf jeden Franken angewiesen; ab dem zweiten Monat
würde er nur 80 % seines Lohnes bekommen; da er die Rekrutenschule
nicht absolviert habe, erhalte er während der ersten 145 Zivildiensttage ge-
mäss Erwerbsersatzordnung nur den Mindestbetrag von Fr. 62.– pro Tag;
davon habe er erst 96 Diensttage geleistet und würde deswegen noch
grössere finanzielle Einbussen erleiden;
dass gewisse finanzielle Einbussen aufgrund des Zivil- oder Militärdienstes
aus der Erwerbsersatzordnung resultieren können, damit aber auch ge-
setzlich vorgesehen und hinzunehmen sind;
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 des Erwerbsersatzgesetzes
vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1) Kinderzulagen und gestützt auf
Art. 7 Abs. 1 EOG eine Zulage für Betreuungskosten beantragen kann;
dass neben dem Beschwerdeführer auch seine Partnerin und Mutter des
gemeinsamen Kindes arbeitet;
dass dementsprechend keine ausserordentliche Härte finanzieller Art vor-
liegt;
dass der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte überdies mit
Blick auf seine berufliche Stellung geltend macht, indem er darlegt, als […]
trage er viel Verantwortung für die Weiterentwicklung verschiedener IT-
Systeme sowie die fachliche Führung von IT-Spezialisten; damit er seine
Aufgaben und Pflichten wahrnehmen könne, sei ein fundiertes technologi-
sches Wissen essentiell; bei einer mehrmonatigen Abwesenheit könne er
den verschiedenen Vorhaben und Weiterentwicklungen nicht folgen und
seinen Anforderungen an seine Führungsaufgaben sowie an seine Arbeit
nicht gerecht werden;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine entspre-
chende Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer bereits im Dienstverschiebungsgesuch vom
28. April 2015, welches auf dem Papier seines Arbeitgebers abgefasst und
vom Beschwerdeführer sowie seinem Vorgesetzten unterzeichnet wurde,
als […] bezeichnet und dass dort festgehalten wurde, für die längere Ab-
wesenheit im Jahr 2016 könne sein Arbeitgeber einen Ersatz für den Aus-
fall einplanen;
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen, anders als in seinem Dienstver-
schiebungsgesuch vom 28. April 2015, weder in jenem vom 21. März 2016
noch in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2016 dringende konkrete Projekte
nennt, welche seine Anwesenheit zwingend erfordern würden;
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5);
dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelas-
tung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Ur-
teil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 m.H.);
dass, wenn eine berufliche Abwesenheit des Beschwerdeführers während
mehrerer Monate seinen Anforderungen an die Führungsfunktion sowie an
seine Arbeit nicht gerecht wird, es sich dabei um eine persönliche Haltung
handelt, welche zwar verständlich ist, aber in gewissem Umfang mit seinen
gesetzlichen Verpflichtungen als Staatsbürger kollidiert;
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten beruflichen Beeinträchti-
gungen nicht über das hinausgehen, was auch andere Zivil- und Militär-
dienstpflichtige in Kauf nehmen müssen;
dass der Beschwerdeführer die berufliche Kaderfunktion in Kenntnis seiner
Pflicht zur Leistung eines langen Zivildiensteinsatzes angetreten hat;
dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Kar-
riereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten
frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015
vom 19. März 2015 S. 5 m.H.);
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Absolvieren
des langen Einsatzes weder für den Beschwerdeführer selbst in beruflicher
Hinsicht noch für dessen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeu-
tet;
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der lange Einsatz für den Be-
schwerdeführer, seine engsten Angehörigen und seinen Arbeitgeber keine
ausserordentliche Härte im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestim-
mungen bewirkt;
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dass es beim Beschwerdeführer daher schon an den materiellen Voraus-
setzungen für den Abschluss einer Vereinbarung über eine spätere Entlas-
sung aus der Zivildienstpflicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2bis ZDG i.V.m. Art.
15 Abs. 3bis ZDV fehlt;
dass folglich auch kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. Urteil des BVGer
B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 7);
dass die gesetzliche Regelung eine Aufspaltung des langen Einsatzes in
zwei Teile innerhalb von zwei Jahren (Art. 37 Abs. 3 ZDV), nicht aber eine
Stückelung in jährliche Einsätze von 26 Tagen, wie sie der Beschwerde-
führer beantragt, vorsieht;
dass demnach keine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer an-
begehrte Aufteilung des langen Einsatzes besteht (vgl. Urteil des BVGer
B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.6, wonach ein Ableisten des langen
Einsatzes in einmonatigen Tranchen, da vom Gesetzgeber nicht vorgese-
hen, unzulässig ist);
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 14
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer