B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-319/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
Swedish Match North Europe AB,
SE-118 85 Stockholm,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG,
Kreuzbühlstrasse 8, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung IR 1'231'931
GÖTEBORGS RAPÉ.
B-319/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung
Nr. 1'231'931 GÖTEBORGS RAPÉ mit Basiseintragung in der Europäi-
schen Union als Ursprungsbehörde. Am 22. Januar 2015 notifizierte die
Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die beantragte
Schutzausdehnung für die Schweiz. Die Wortmarke beansprucht für
folgende Waren der Klasse 34 Schutz:
tabac; articles pour fumeurs; allumettes; succédanés de tabac (autres qu’à
usage médical); tabac à priser et produits de substitution au tabac sous
forme de produits à base de fibres végétales, à usage oral, autres que pour
la consommation; tabac à priser; produits à priser sans tabac; plantes à
priser.
B.
Mit Notifikation vom 13. Dezember 2015 eröffnete die Vorinstanz der Hin-
terlegerin einen refus provisoire total (sur motifs absolus) wegen Vorliegens
absoluter Ausschlussgründe. Sie beanstandete die fehlende Unterschei-
dungskraft sowie das Vorliegen einer Irreführungsgefahr.
C.
Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2016 bestritt die Beschwerdeführerin die
vorgebrachten Schutzverweigerungsgründe und beantragte, das Zeichen
vollumfänglich zum Markenschutz zuzulassen.
D.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückwei-
sung vollumfänglich fest und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit für
eine weitere Stellungnahme bis zum 29. September 2016.
E.
Nach erstreckter Frist bestritt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
25. November 2016 erneut die Schutzverweigerungsgründe und bean-
tragte das Zeichen sei zum Markenschutz in der Schweiz zuzulassen.
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2017 hat die Vorinstanz der internatio-
nalen Registrierung Nr. 1'231'931 den Schutz in der Schweiz für alle bean-
spruchten Waren definitiv verweigert.
B-319/2018
Seite 3
G.
G.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz
vom 12. Januar 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2017 und die
Zulassung der IR-Marke GÖTEBORGS RAPÉ zum Markenschutz in der
Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 34 unter Kosten-
folge zulasten der Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G.b Zur Begründung weist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da-
rauf hin, dass die strittigen Waren für Durchschnittsabnehmer bestimmt
seien, welche diese ohne grössere Aufmerksamkeit auslesen und kaufen
würden. Diese Raucher würden den Tabak in verschiedenen Formen – ver-
arbeitet und unverarbeitet – konsumieren, d.h. rauchen oder schnupfen.
G.c Dass Rapé eine Sorte von Schnupftabak bezeichne, zeigten die aus-
gedehnten Internetrecherchen der Vorinstanz. Die Konsumenten ihrer Wa-
ren würden allerdings nicht wissen, was das Wort "Rapé" bedeute. Folglich
sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Bedeu-
tung des Zeichens im Sinne von "Rapé aus/von Göteborg" zu verstehen
sei. Sollte demnach der Bedeutungsinhalt von "GÖTEBORGS RAPÉ" bzw.
"RAPÉ" im Speziellen, für tabac à priser als beschreibend für "Schnupfta-
bak" angesehen werden und demnach dem Gemeingebrauch unterliegen,
könnte das Zeichen einzig zusätzlich für den Oberbegriff tabac vom Schutz
ausgeschlossen werden. Das Wort "Rapé" sei als unbekanntes Fremd-
und damit Fantasiewort geprägt, weshalb dem vorangestellten "GÖTE-
BORGS" der herkunftsmässige Charakter abgesprochen werden könne.
Die massgeblichen Verkehrskreise verständen insgesamt nicht, was die
Bezeichnung der Stadt Göteborg mit Rapé zu tun haben könnte.
H.
H.a Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin voll-
umfänglich abzuweisen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass
das Wort "Rapé" die Bezeichnung einer Sorte Schnupftabak sei. Göteborg
sei der Name der zweitgrössten Stadt Schwedens, weshalb das Zeichen
"GÖTEBORGS RAPÉ" beim Käufer die Vorstellung wecke, dass damit eine
Ware aus dem entsprechenden Land oder Ort stamme. Das Zeichen sei
deshalb im geografischen Sinne zu verstehen.
B-319/2018
Seite 4
H.b In Zusammenhang mit den beanspruchten Schnupftabaken sowie für
Waren, unter die Schnupftabake fallen können, beschreibe das strittige
Zeichen – im Sinne von Rapé von/aus Göteborg – direkt deren Art und
Herkunft. Es fehle folglich an der konkreten Unterscheidungskraft. Ausser-
dem sei die Bezeichnung "GÖTEBORGS" irreführend bezüglich der Her-
kunft der beanspruchten Waren. Abnehmer würden getäuscht, wenn die
Herkunft mit den Waren nicht übereinstimme.
H.c Zu den massgeblichen Verkehrskreisen der beanspruchten Warenliste
gehörten Personen, die regelmässig Tabakwaren oder deren Ersatzwaren
konsumierten sowie potenzielle Konsumenten dieser Produkte. Dazu zähl-
ten aber auch die im Zwischen- oder Fachhandel tätigen Spezialisten. So-
fern sich ein Produkt (auch) an Fachkreise richte, müsse es zurückgewie-
sen werden, wenn es allein von diesen als direkt beschreibend verstanden
werde. Es sei denn auch nicht ersichtlich, wie vorliegend vom Ausnahme-
tatbestand des Symbolcharakters ausgegangen werden könne, denn bei
der Wortkombination in Zusammenhang mit den strittigen Waren sei Göte-
borg nicht klar erkennbar auf andere als auf geografische Eigenschaften
verwendbar. Es sei auch nicht mit der Marke "Parisienne" vergleichbar, die
über eine zweite, eigenständige Bedeutung verfüge.
H.d Mit Bezug auf die internationale Marke 1'231'995 GR (fig.), die am
22. Juni 2016 für die Waren tabac à priser in der Schweiz zum Schutz zu-
gelassen wurde und deren Eintragung als Grund für eine Anwendung des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes von der Beschwerdeführerin ange-
führt wurde, fehle es beim vorliegenden Zeichen bereits an der erforderli-
chen Vertrauensgrundlage, da das Zeichen nicht ohne Weiteres mit der
aufgeführten Voreintragung vergleichbar sei.
I.
I.a Mit Replik vom 2. Juli 2018 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
die vorinstanzlich zitierte Rechtsprechung zu BOND ST. 22 LONDON (fig.)
mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei, da in jenem Fall den be-
troffenen Fachkreisen, nebst Durchschnittsabnehmern, über den sog.
Grundwortschatz hinausgehende Kenntnisse der englischen Sprache zu-
gemutet wurde. Im vorliegenden Fall liege aber kein Zeichen in englischer
Sprache vor. Was fachspezifisches Wissen sei, bleibe offen. Entgegen den
vorinstanzlichen Unterstellungen sei von Abnehmern auszugehen, die
keine Tabake und Tabakprodukte mit spezieller Wirkung suchten.
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Seite 5
I.b Der Zeichenbestandteil "GÖTEBORGS" könne keine herkunftsbezo-
gene Erwartung bei den angesprochenen Verkehrskreisen wecken, weil
der zweite Bestandteil "RAPÉ" nicht erkannt werde. Folglich sei keine Irre-
führungsgefahr möglich. Der Gesamteindruck des Zeichens habe daher
Symbolcharakter.
J.
Mit Schreiben vom 16. August 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Dup-
lik und hält an ihren bisherigen Ausführungen fest.
K.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 reicht die Vorinstanz weitere Belege
betreffend den Begriff "Rapé" ins Recht.
L.
Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 29. November 2018
hierzu Stellung und fordert, die Eingabe der Vorinstanz vom 16. November
2018 sei aus dem Recht zu weisen, da die Vorinstanz mit Schreiben vom
16. August 2018 auf eine Duplik verzichtete und damit ihr Recht auf eine
weitere Stellungnahme verwirkt habe.
M.
Eine Parteiverhandlung fand nicht statt. Auf die Vorbringen der Parteien
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen
detaillierter eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die erklärte definitive Schutzverweigerung
ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist
als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Ände-
rung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
B-319/2018
Seite 6
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
auch vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellt den prozessualen Antrag, die Eingabe
der Vorinstanz vom 15. November 2018 aus dem Recht zu weisen, da die
Vorinstanz mit ihrem Verzicht auf eine Duplik ihr Recht, sich weiter zu äus-
sern, verwirkt habe.
2.2 Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Dass die Vorinstanz auf eine Duplik verzichtet, bedeutet nicht, dass sie da-
mit alle Rechte, sich zu äussern, verwirkt habe, sondern lediglich, dass
weitere Eingaben nur unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 2 VwVG in
das Verfahren Eingang finden. Denn soweit sich zusätzliche Ausführungen
innerhalb des Streitgegenstandes befinden und entscheidrelevant sind,
müssen solche Vorbringen grundsätzlich berücksichtigt werden (BVGE
2010/53 E. 15.1; WALDMANN/BICKE, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 17 zu Art. 32). Da die lexikali-
sche Bedeutung des streitgegenständlichen Zeichens offensichtlich ent-
scheidrelevant ist, wird die Eingabe der Vorinstanz vom 15. November
2018 im vorliegenden Verfahren berücksichtigt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Schweden. Schweden und die
Schweiz sind als Vertragsparteien des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(MMP, SR 0.232.112.4) in das Madrider System eingebunden und gehören
der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) an.
3.2 Art. 5 Abs. 1 MMP gewährt der zuständigen Behörde einer Vertrags-
partei das Recht, einer internationalen Markenregistrierung die Verweige-
rung der Schutzausdehnung zu erklären.
Die Schweiz hat der OMPI eine Schutzverweigerung gestützt auf Art. 5
Abs. 2 Bst. b MMP innert 18-monatiger Frist mitzuteilen. Diese Frist hat die
Vorinstanz mit Erklärung der provisorischen Schutzverweigerung vom
13. Dezember 2015 gewahrt.
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Seite 7
3.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP sowie Art. 6quinquies lit. b Ziff. 2 PVÜ, darf einer
international registrierten Marke der Schutz verweigert werden, wenn die-
ser jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ausschliesslich aus Zeichen
oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ur-
sprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können,
oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stän-
digen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind. Ein absolutes Ein-
tragungshindernis besteht zudem für Marken, die eine Täuschungseignung
aufweisen (Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies lit. b Ziff. 3 PVÜ). Diese
zwischenstaatliche Regelung korrespondiert mit den in Art. 2 lit. a und c
des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
vom 28. August 1992 [MSchG, Markenschutzgesetz, SR 232.11]) vorgese-
henen absoluten Ausschlussgründen. Die Rechtsprechung nach dem
Markenschutzgesetz kann somit vorliegend herangezogen werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verweigerung der Schutzerstreckung auf die
Schweiz für das Zeichen "GÖTEBORGS RAPÉ" auf den Rechtsgrund der
Zugehörigkeit zum Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG). Zudem bestehe eine
Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft der beanspruchten
Waren (Art. 2 lit. c MSchG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 MSchG).
4.2 Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören,
vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt
haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts-
verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, die sich mangels Un-
terscheidungskraft nicht zur Identifikation von Waren oder Dienstleistungen
eignen und nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft ver-
standen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung fallen insbesondere be-
schreibende Angaben, elementare Zeichen und geografische Herkunftsan-
gaben unter diesen Sammelbegriff (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon"; DAVID
ASCHMANN, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 2 Bst. a N. 60 ff., 133 ff.).
4.2.1 Herkunftsangaben sind nach Art. 47 Abs. 1 MSchG direkte oder in-
direkte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleis-
tungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigen-
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Seite 8
schaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Als direkte Herkunftsan-
gaben gelten unter anderem die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern,
Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon"; BGer 4A_6/2013
E. 2.2 "Wilson"; Urteile des BVGer B-3117/2014 vom 21. August 2015
E. 2.1 "Teutonia"; B-5451/2013 vom 4. Juni 2014 E. 3.2 "Firenza"; ALEXAN-
DER PFISTER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Marken-
schutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 47 N. 6; SIMON HOLZER, in: Noth/Büh-
ler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Art. 47 N. 5
S. 1083 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einem Zeichen, das
einen (bekannten) geografischen Namen enthält oder ausschliesslich aus
einem solchen besteht, im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes zu
vermuten, dass die massgebenden Verkehrskreise das Zeichen als Her-
kunftsangabe auffassen. Eine dem Käufer der damit bezeichneten Ware
als solche bekannte geografische Angabe weckt bei diesem nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung die Vorstellung, das betreffende Erzeugnis
stamme aus dem Ort, auf den die Angabe hinweist (BGE 135 III 416 E. 2.2
"Calvi"; BGer 4A_357/2015 E. 4.3 "Indian Motorcycle"; 4A_6/2013 E. 3.3.2
"Wilson").
4.2.2 Im Wege einer Negativabgrenzung ist eine herkunftsbezogene Er-
wartungshaltung dann zu verneinen, wenn das Kennzeichen aus der
empfängerorientierten Perspektive tatsächlich nicht als Hinweis auf eine
bestimmte geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ver-
standen wird (vgl. Art. 47 Abs. 2 MSchG). Nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung ist der Erfahrungssatz der Herkunftserwartung ausnahmsweise
unbeachtlich, falls alternativ (i) die geografische Angabe den inländischen
Markenadressaten unbekannt ist, (ii) das Zeichen aufgrund seiner Symbol-
kraft als Fantasiezeichen aufgefasst wird, (iii) der bezeichnete Ort offen-
sichtlich als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort nicht in Frage
kommt, (iv) das Zeichen als Gattungs- bzw. Typenbezeichnung erkannt
wird, oder (v) sich im Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes Unter-
nehmen durchgesetzt hat (BGE 135 III 416 E. 2.6.1 ff. "Calvi"; 128 III 454
E. 2.1.1 ff. "Yukon"; Urteil des BGer 4A_357/2015 vom 4. Dezember 2015
E. 4.4 "Indian Motorcycle"). Die zweite Ausnahmekategorie wurde dahin-
gehend präzisiert, dass bei mehrdeutigen Begriffen dargetan werden kann,
dass ein anderer Sinngehalt, beispielsweise derjenige eines Personenna-
mens, die geografische Bedeutung dominiert und diese deshalb klar in den
Hintergrund tritt (Urteil des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.3.2
"Wilson"; vgl. Urteile des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 3.6
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"COS [fig.]"; B-7413/2006 vom 15. Oktober 2008 E. 5 "Madison"). Anders
ist hingegen zu entscheiden, wenn ein beschreibender Sinngehalt im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorherr-
schend ist; in einem solchen Fall kann die Möglichkeit weiterer Deutungen,
die weniger naheliegend sind, den Gemeingutcharakter nicht aufheben
(Urteile des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "Post";
4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen").
4.2.3 Nach Art. 2 Bst. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Marken-
schutz absolut ausgeschlossen und nicht eintragungsfähig (Art. 30 Abs. 2
Bst. c MSchG). Dieser absolute Ausschlussgrund entspricht dem in
Art. 6quinquies lit.b Ziff. 3 PVÜ festgehaltenen Täuschungsverbot. Ein Zeichen
ist unter anderem dann irreführend, wenn es eine geografische Angabe
enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeichnung be-
steht, die objektiv geeignet ist, die Markenadressaten zur Annahme einer
Warenherkunft zu verleiten, die in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 772
E. 2.1 "Colorado" [fig.]; 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteil des BGer
4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 "Wilson"; Urteil des BVGer
B-6363/2014 vom 8. Juli 2016 E. 3.3 "Meissen").
4.2.4 Keine Gefahr der Irreführung besteht dagegen, wenn die Marke von
den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47
Abs. 2 MSchG), namentlich wenn sie zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1
"Yukon" definierten Fallgruppen zählt.
4.2.5 Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke
verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist,
entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes
als geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende
Beziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die
Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob
eine Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten
Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt
die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die
Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht
dort hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; BGE 128 III
454 E. 2.2 "Yukon" je mit Hinweisen).
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Seite 10
4.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft als Rechtsfrage frei, wie die
massgeblichen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren oder Dienst-
leistungen abzugrenzen sind und wie das allgemeine Publikum aufgrund
der zu erwartenden Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 134 III
547 E. 2.3; 133 III 342 E. 4). Die Verkehrskreise bestimmen sich nach dem
Registereintrag der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (Urteil des
BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 4.2 "COS [fig.]").
4.3 Es ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz dem strittigen Zeichen zu
Recht die Schutzausdehnung auf die Schweiz wegen der Zugehörigkeit
zum Gemeingut (Art. 2 Bst. a MSchG) und Vorliegens einer Irreführungs-
gefahr (Art. 2 Bst. c MSchG) verweigert hat.
5.
In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestim-
men.
5.1 Mit Blick auf die konkret beanspruchten Waren und die davon ange-
sprochenen Abnehmerkreise ist zu beurteilen, ob einem Zeichen marken-
rechtlicher Schutz zu gewähren ist. Die massgebenden Verkehrskreise
sind demnach im Hinblick auf die tatsächlichen Abnehmer der Ware zu de-
finieren. Dies muss nicht immer nur das allgemeine Publikum bzw. der End-
abnehmer sein; auch Fachkreise oder Zwischenhändler können angespro-
chen werden (BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson").
5.2 Zu den Abnehmerkreisen der in Klasse 34 beanspruchten Waren ta-
bac; articles pour fumeurs; allumettes; succédanés de tabac (autres qu’à
usage médical); tabac à priser et produits de substitution au tabac sous
forme de produits à base de fibres végétales, à usage oral, autres que pour
la consommation; tabac à priser; produits à priser sans tabac; plantes à
priser gehören sowohl Konsumenten von Tabakwaren und/oder Ersatzwa-
ren, die regelmässig oder potenziell solche Produkte konsumieren, als
auch die darauf spezialisierten Verkaufs- und Fachgeschäfte. Sofern sich
ein Produkt auch an Spezialisten richtet, muss es zurückgewiesen werden,
wenn es allein von diesen Kreisen als direkt beschreibend verstanden wird
(Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.2 und E. 5
"Noblewood").
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Seite 11
6.
Nachfolgend ist der Sinngehalt der Wortmarke GÖTEBORGS RAPÉ zu er-
mitteln und zu prüfen, ob die Marke als Herkunftsangabe im Sinne von
Art. 47 ff. MSchG anzusehen ist.
6.1 Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entneh-
men, dass Göteborg die zweitgrösste Stadt Schwedens ist und unbestrit-
tenermassen als bekannt zu gelten hat. Das Zeichenelement "GÖTE-
BORGS" werde in der vorliegenden Kombination im geografischen Sinne
verstanden. Durch das Genitiv-S dränge sich eine geografische Herkunft
geradezu auf. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden geografi-
sche Angaben beim Käufer die Vorstellung wecken, die damit bezeichne-
ten Waren stammten aus dem Land oder Ort, auf das die Angabe hinweise.
Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass es sich beim Wort "Rapé" um
Schnupftabak bzw. ein Schnupfpulver handelt, der ursprünglich von Scha-
manen verwendet wurde. Mit Blick auf die Waren der Klasse 34 verstünden
zumindest die angesprochenen Fachkreise das Zeichen im Sinne von
"Rapé aus/von Göteborg". Das Zeichen beschreibe direkt die Art und Her-
kunft der Waren, weshalb es dem Zeichen an der konkreten Unterschei-
dungskraft fehle.
Angaben von Internetseiten seien Indizien dafür, wie ein Begriff verstanden
werde. Es zeige sich, dass deutschsprachige Internetplattformen Rapé
zum Verkauf anböten oder allgemein über das Schnupfpulver informierten.
Bei den gemäss Art. 2 Bst. a MSchG von der Zurückweisung betroffenen
Waren handle es sich um Schnupftabak sowie um Waren, unter die auch
nicht tabakhaltige Schnupfpulver fallen könnten. Ausserdem werde das
Zeichen als direkt beschreibende Angabe für Oberbegriffe zurückgewie-
sen, welche auch Schnupftabak oder Schnupfpulver umfassen könnten.
Ein Zeichen sei grundsätzlich bereits dann von der Eintragung ausge-
schlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter
den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt sei.
Das Zeichen sei irreführend bezüglich der Warenherkunft. Sofern die Wa-
ren nicht der im Zeichen enthaltenen Angaben entsprächen, würden die
angesprochenen Abnehmer getäuscht. Es genüge bereits, dass eine Ge-
fahr der Irreführung hinsichtlich einer geografischen Bezeichnung bestehe.
Die Tabakverbreitung erstrecke sich neben tropischen auch auf gemäs-
sigte klimatische Zonen. In geringen Mengen werde er auch in Schweden
angebaut. Ausserdem habe die Herstellung von Snus eine lange Tradition
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Seite 12
in Schweden. Demzufolge sei Göteborg als Herstellungsort ohne weiteres
möglich.
Ein Zeichen sei grundsätzlich bereits dann von der Eintragung ausge-
schlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter
den Oberbegriff fallenden Waren erfüllt sei. Vorliegend handle es sich um
Schnupftabak (tabac à priser) sowie um Waren, die nicht tabakhaltige
Schnupfpulver sind (autres qu`à usage médical, produits à priser sans ta-
bac, plantes à priser). Ebenso werde das Zeichen für Oberbegriffe zurück-
gewiesen, die auch Schnupftabak umfassten (tabac, articles pour
fumeurs).
6.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Erwägung,
die massgeblichen Verkehrskreise würden die Marke als Herkunftsangabe
auffassen. Es bestehe diesbezüglich keine Erwartungshaltung, dass Rau-
cherwaren von Göteborg stammten. Tabake würden bekanntlich aus tropi-
schen Ländern stammen, wozu Schweden nicht gehöre. Verbraucher wür-
den das Zeichen vielmehr als eine nach dem "nordischen" Stil produzierte
Ware verstehen und nicht geografisch mit der Stadt determiniert.
Bezüglich dem Wort "Rapé" macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
die vorinstanzlichen ausgedehnten Internetrecherchen zeigten, dass
"Rapé" eine Sorte von Schnupftabak bezeichne, welche ursprünglich ins-
besondere Schamanen im Amazonasgebiet verwendeten. Dagegen bringt
die Beschwerdeführerin vor, dass es ausgeschlossen sei, dass die Durch-
schnittskonsumenten ihrer Waren wüssten, was ein Schamane sei und
dass Schamanen angeblich Schnupftabak konsumierten und dass dieser
schliesslich als "Rapé" bezeichnet worden sei. Folglich sei die Vorinstanz
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Bedeutung des Zeichens
im Sinne von "Rapé aus/von Göteborg" zu verstehen sei.
Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, dass das Zeichen nach dem
Gesamteindruck zu beurteilen sei. Das Wort "Rapé" sei als unbekanntes
Fremd- und damit Fantasiewort geprägt, weshalb dem vorangestellten
"GÖTEBORGS" den herkunftsmässigen Charakter abgesprochen werden
könne. Die massgeblichen Verkehrskreise verstünden insgesamt nicht,
was die Bezeichnung der Stadt Göteborg mit Rapé zu tun haben könnte.
Sie nähmen vielmehr wahr, dass es um etwas gehe, was mit Göteborg zu
tun habe, von dort stamme, wüssten aber nicht was. Die Bedeutung von
"GÖTEBORGS" weise darauf hin, dass etwas betroffen sei, was der Stadt
Göteborg gehöre, aber nicht zwingend aus Göteborg stammen müsse,
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oder mit einer Produktion in Göteborg zu tun haben müsse. Zwar könne
"Rapé" in Verbindung mit Schnupftabak eine gewisse Bekanntheit
erlangen, aber nicht dessen Sachbezeichnung sein. Dies wäre erst dann
der Fall, wenn es eine allgemeine Bekanntheit als Schnupftabak hätte.
Demnach bestreitet die Beschwerdeführerin, dass den angesprochenen
Verkehrskreisen der Begriff "Rapé" bekannt sei. Auch der Fach- und
Zwischenhandel kenne den Begriff vermutlich nicht als Sachbegriff. Es sei
eine reine Schutzbehauptung, wenn der Begriff "Rapé" neben dem
eigentlichen Sachbegriff "tabac à priser" als angeblicher "Fachbegriff"
fungieren solle. Raucher von Tabak und Konsumenten von Schnupftabak
seien aufgrund ihres Konsums nicht Fachpersonen in Bezug auf diese
Produkte, weshalb nicht von einem Expertenwissen bezüglich der
Beschaffenheit oder gar spezifischer Bezeichnungen ausgegangen
werden könne. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass selbst
wenn Tabak kein zwingender Bestandteil der Mischungen sei, daraus nicht
abgeleitet werden könne, dass "articles pour fumeurs", "produits à priser
sans tabac" oder "plantes à priser" eingeschlossen seien, weil "Rapé"
offensichtlich generell mit Tabakprodukten in Verbindung gebracht würde.
Die strittigen Oberbegriffe umfassten nur Hilfsgegenstände, welche einzig
von Rauchern und demnach von Konsumenten von Tabakprodukten
benutzt werden oder aber von solchen, welche nichts mit Tabaken und
daher auch nichts mit Schnupftabaken zu tun hätten.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei "GÖTEBORGS RAPÉ" für ei-
nen Teil der Waren, nämlich "allumettes; produits de substitution au tabac
sous forme de produits à base de fibres végétales, à usage oral, autres
que pour la consommation", implizit nicht als beschreibend befunden wor-
den. Auch die übrigen in der Klasse 34 eingetragenen Waren – "Tabac;
articles pour fumeurs; succédanés de tabac (autres qu’à usage médical);
tabac à priser; produits à priser sans tabac; plantes à priser" – seien nicht
unter Art. 2 lit. a MSchG zu stellen, da sie sich sachlich-inhaltlich nicht von
den übrigen Warenbegriffen unterscheiden würden – auch nicht von unter-
schiedlichen Abnehmern. Davon abgesehen sei einzig "tabac à priser" als
eigentlicher Schnupftabak eingetragen. Auch der Oberbegriff "tabac" sage
nichts über die Konsumationsart aus. Schnupftabak bzw. "tabac à priser"
könne einzig unter den Oberbegriff "tabac" fallen und nicht unter die ande-
ren strittigen Waren. Gemäss Internetrecherchen der Vorinstanz seien aus-
schliesslich für "Schnupftabak" Treffer eruiert worden.
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Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Markenregistrie-
rung Nr. 635'800 Parisienne aus dem Jahr 2012 für Zigaretten, Tabak, Pro-
dukte aus Tabak, Feuerzeuge, Streichhölzer und Raucherwaren, die ohne
Einschränkung des Warenverzeichnisses in geografischer und damit her-
kunftsmässiger Hinsicht vorgenommen worden sei. Denn die Abnehmer
würden realistischerweise nicht annehmen, dass die Waren in Paris oder
Frankreich hergestellt würden. Dies zeige, dass Marken für Tabakwaren in
der Klasse 34, welche eine geografische Angabe enthalten, vielmehr als
Illustration eines gewissen Stils oder einer Lebensart gälten. Die Abnehmer
würden nicht erwarten, dass die strittigen Waren aus Göteborg stammten
oder dort hergestellt würden, weshalb sie in Bezug auf die Herkunft der
Waren nicht getäuscht werden könnten. "GÖTEBORGS" werde nicht als
Herkunftsangabe wahrgenommen und könne folglich nicht Anlass für eine
Irreführungsgefahr sein.
Mit Bezug auf die internationale Marke 1'231'995 GR (fig.), die am 22. Juni
2016 für die Waren "tabac à priser" in der Schweiz zum Schutz zugelassen
wurde, halte sie am Vertrauensschutz fest, denn das vorbestehende Akro-
nym "GR" bringe nichts anderes als Göteborgs Rapé zum vollständigen
Ausdruck.
6.3
6.3.1 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-
druck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar ver-
ständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-5789/2016 vom 15. November
2018 E. 6.5.2 "INSMED"; B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 "Peach
Mallow"; B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2 "Delight Aromas [fig.]").
Die Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann zur Schutzfähigkeit einer Marke
führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen
im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistun-
gen überwiegt und dies zu einer Unbestimmtheit des Aussagegehalts führt.
Dominiert ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen, vermag die Möglichkeit weiterer,
weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter jedoch nicht
aufzuheben (Urteile des BVGer B-2999/2011 E. 3.3 "Die Post";
B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 4.5 "JumboLine"; B-4710/2014 vom
15. März 2016 E. 3.2 "SHMESSE [fig.]").
B-319/2018
Seite 15
6.3.2 Internetrecherchen können für die Klärung des Verständnisses eines
Zeichens herangezogen werden, wobei auch ausländische Seiten einbe-
zogen werden können (BVGer B-6219/2013 vom 27. April 2016 E. 5.2.3
"rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]" bestätigt in BGer 4A_363/2016
E. 4.2 "rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"). Die vorinstanzlichen
Recherchen haben gezeigt, dass "Rapé" eine Art Schnupftabak bzw. ein
Schnupfpulver bezeichnet. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die
Fachkreise wissen, was das Wort "Rapé" bedeutet. Dies unterstreichen
auch die nachgereichten Beilagen der Vorinstanz, die deutlich aufzeigen,
dass der Begriff "Rapé" im Duden Wörterbuch der deutschen Sprache als
"durch Zerreiben hergestellter Schnupftabak" beschrieben wird. Im Auszug
zum Begriff "râpé" aus LAROUSSE Dictionnaire de français steht die Be-
schreibung "tabac réduit en poudre après la première fermentation dans la
fabrication du tabac à priser" und gemäss dem italienisch Wörterbuch
SAPERE.IT, Dizionario Italiano steht unter "rapé" die Erklärung "si dice di
un tipo di tabacco scuro da fiuto". Die lexikografische Bedeutung von Rapé
als Schnupftabak ist damit klar ersichtlich.
6.3.3 Ein Zeichen wird immer in Verbindung mit den beanspruchten Waren
geprüft (BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "Ad-Rank").
Entscheidend ist dabei, ob das Zeichen von den betroffenen Verkehrskrei-
sen als beschreibend betrachtet wird, wenn sie es im konkreten Zusam-
menhang mit der fraglichen Ware antreffen (BVGer B-6910/2007 vom
25. Februar 2008 E. 4 "2LIGHT"). Es ist festzuhalten, dass ein Zeichen
grundsätzlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn
der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den Oberbegriff
fallenden Waren erfüllt ist (BVGer B-283/2012 13. Dezember 2012 E. 7.1.2
"Noblewood"). Für diese Beurteilung ist der massgebliche Verkehrskreis
entscheidend. Wie oben ausgeführt, gehören dazu sowohl Konsumenten
von Tabakwaren und/oder Ersatzwaren, die regelmässig oder potenziell
solche Produkte konsumieren als auch die darauf spezialisierten Verkaufs-
und Fachgeschäfte. Zumindest bei Letzteren ist anzunehmen, dass sie den
Begriff "Rapé" im Sinne von Schnupftabak bzw. Schnupfpulver kennen.
Damit ist festzuhalten, dass ein Teil der Waren der Klasse 34, namentlich
die folgenden, als beschreibend gelten: "tabac; articles pour fumeurs; suc-
cédanés de tabac (autres qu’à usage médical); tabac à priser; produits à
priser sans tabac; plantes à priser". Demnach ist festzustellen, dass es
dem Zeichen für diese Waren an konkreter Unterscheidungskraft fehlt,
weshalb es nach Art. 2 Bst. a MSchG zum Gemeingut gehört.
B-319/2018
Seite 16
6.4 Weiter ist zu prüfen, ob das strittige Zeichen eine Herkunftserwartung
evoziert und dadurch irreführend sein könnte, soweit die beanspruchten
Waren nicht dieser Herkunftserwartung entsprechen.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ware stamme grundsätzlich
nicht aus Göteborg und es sei allgemein bekannt, dass Tabak aus tropi-
schen Ländern stamme. Wie oben ausgeführt, versteht aber zumindest ein
Teil der massgeblichen Fachkreise das Zeichen "GÖTEBORGS RAPÉ" als
"Rapé Schnupftabak von/aus Göteborg", was einen Hinweis auf die Her-
kunft der Waren darstellt. Dieser Teil der Verkehrskreise – d.h. Zwischen-
händler, Fachgeschäfte, etc. – wissen, dass auch in Schweden Tabak an-
gepflanzt werden kann und wie die Vorinstanz nachgewiesen hat in gerin-
gen Mengen auch tatsächlich angepflanzt wird. Sofern die Herkunft der
Ware jedoch nicht der im Zeichen enthaltenen Angabe entspricht, werden
die Abnehmer getäuscht (vgl. BGE 135 III 416 E. 2.1 "Calvi"). Gemäss Pra-
xis des Bundesgerichts werden Zeichen, die eine Herkunftsangabe enthal-
ten in Anwendung von Art. 47 i.V.m. Art. 2 Bst. c MSchG nur zum Marken-
schutz zugelassen, wenn die Irreführungsgefahr durch eine Einschränkung
des Warenverzeichnisses ausgeschlossen werden kann.
6.4.2 Der Zeichenteil Göteborgs mit Genitiv-S erweckt den Eindruck, die
Ware stamme von/aus Göteborg, weshalb eine geografische Angabe im
Vordergrund steht. Es liegt denn auch keine Ausnahmekonstellation vor,
dass das Zeichen nicht als geografische Angabe von den Verkehrskreisen
verstanden würde (vgl. E. 6.4.3 und 6.4.4 nachfolgend). Soweit die Be-
schwerdeführerin darin eine Fantasiebezeichnung erblickt, ist entgegenzu-
halten, dass vorinstanzliche Recherchen den Begriff Rapé nachweislich als
"durch Zerreiben hergestellter Schnupftabak" beschreiben, weshalb offen-
sichtlich keine Fantasiebezeichnung vorliegt.
6.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, in Schweden werde
kein Tabak hergestellt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz hier-
für das Gegenteil nachgewiesen hat. Wenn auch nur wenig, so wird den-
noch eine gewisse Menge Tabak in Schweden angebaut, weshalb nicht
auszuschliessen ist, dass ein Käufer zur Auffassung verleitet wird, dass die
strittigen Waren in Göteborg aus schwedischem Tabaken hergestellt wer-
den (vgl. auch BGE 89 I 290 E. 5 "DORSET/LA GUARDIA"). Insgesamt
führt die Bezeichnung "Göteborgs Rapé" beim Käufer zu einer Ideenver-
bindung mit der zweitgrössten Stadt in Schweden und kann ihn so in den
Glauben versetzen, die Waren seien in Göteborg oder aus Tabaken von
Göteborg hergestellt worden.
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Seite 17
6.4.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumen-
tation, dass die Eintragung der Marke "Parisienne" für u.a. Zigaretten,
Tabak, Produkte aus Tabak und Feuerzeuge trotz geografischer und damit
herkunftsmässiger Bezeichnung vorgenommen worden sei, zeige, dass
Marken für Tabakwaren in der Klasse 34, welche eine geografische Angabe
enthalten, vielmehr als Illustration eines gewissen Stils oder einer Lebens-
art verstanden würden, kann Folgendes ausgeführt werden:
Für die Annahme eines symbolisch verstandenen Zeichens wird erstens
vorausgesetzt, dass der dominierende Symbolcharakter eine herkunftsbe-
zogene Gedankenverbindung, beziehungsweise eine entsprechende Her-
kunftserwartung ausschliesst und zweitens, dass sich der symbolische
Hinweis auf wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
bezieht (BGE 135 III 416 E. 2.6.2 "Calvi [fig.]"; 128 III 461 f. E. 2.1.2 "Yu-
kon"; Urteil des BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 "Afri-Cola").
Grundsätzlich kann selbst ein intensiver Gebrauch eines Zeichens die Irre-
führung über die geografische Herkunft im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG
nicht beseitigen. Ausnahmsweise kann jedoch ein solches Zeichen auf-
grund eines intensiven Gebrauchs eine eigenständige Bedeutung erhalten.
Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei Pa-
risienne um eine sog. "secondary meaning", welche aus der Sicht der Ab-
nehmer derart im Vordergrund steht, dass eine Täuschungsgefahr prak-
tisch ausgeschlossen werden kann (EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 569 m.H. auf BGE 89 I 290 E. 6 Dorset, bezüglich der Marke
Parisienne, und der Marken CH 405'245 Canada Dry [fig.], CH 510'544
Ragusa [Stadt in Sizilien]). Deshalb ist der vorliegende Fall nicht vergleich-
bar.
6.5 Das Zeichen "GÖTEBORGS RAPÉ" wird somit von den massgeblichen
Verkehrskreisen als Herkunftsangabe verstanden und ist irreführend für
Waren, die nicht aus Göteborg stammen.
7.
Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes, da ihre eigene internationale Marke 1'231'995 GR
(fig.) am 22. Juni 2016 für die Waren "tabac à priser" in der Schweiz zum
Schutz zugelassen wurde.
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7.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und
weiteres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Vorausgesetzt wird, dass die sich auf Vertrauensschutz berufende Person
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt da-
rauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr über-
wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Urteil des Bundesge-
richts 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 4 "Doppelhelix"; BGE 129 I 170
E. 4.1 je m.w.H.).
7.2 Vorliegend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, da das Zei-
chen "GÖTEBORGS RAPÉ" nicht mit der oben genannten Voreintragung
vergleichbar ist, welche aus einem grafischen Akronym bzw. einer Abkür-
zung besteht. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf den
Vertrauensschutz berufen.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin, zumindest implizit, eine Gleichbehand-
lung im Unrecht verlangt, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts eine Gleichbehandlung mit einer eigenen Marken aus-
geschlossen ist, da eine Gleichbehandlung nur zwischen zwei unterschied-
lichen Entitäten gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts
4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix" [fig.]; Urteil des BVGer
B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 4.3 "GLASS FIBER NET").
8.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es
um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach
dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das In-
teresse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Mar-
keneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der
Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels
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Seite 19
anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache da-
rum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– festzulegen
(BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]" mit Hinweisen). Von diesem
Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach
dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auf Fr. 3'000.– festzulegen.
8.2 Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-319/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts-
kraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1231931; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichts-
urkunde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Lukas Abegg
B-319/2018
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden,
sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG gege-
ben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 20. Februar 2019