B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3205/2018
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.
Parteien
Knauf Gips KG,
Am Bahnhof 7, DE-97346 Iphofen,
vertreten durch Rechtsanwalt Brian Aeschlimann,
Troesch Scheidegger Werner AG,
Schwäntenmos 14, 8126 Zumikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung Nr. 1'059'714 BETOKONTAKT.
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Sachverhalt:
A.
Die Registrierung der internationalen Wortmarke IR Nr. 1'059'714 BETO-
KONTAKT mit Schutzausdehnung unter anderem auf die Schweiz wurde
von der Organisation Internationale de la Propriété Intellectuelle (OMPI)
gestützt auf eine Basiseintragung in der Europäischen Union am 20. No-
vember 2015 vollzogen und der Vorinstanz am 7. Januar 2016 notifiziert.
Die Marke wird für folgende Waren beansprucht:
Klasse 1
Produits chimiques pour l'industrie de la construction; produits chimiques pour
la construction.
Klasse 19
Matériaux de construction non métalliques.
B.
Die Vorinstanz erliess am 1. November 2016 eine provisorische Schutzver-
weigerung ("Notification de refus provisoire total [sur motifs absolus]") mit
der Begründung, die Marke habe keinerlei Unterscheidungskraft, da sie als
Sachbezeichnung für die beanspruchten Waren der Klassen 1 und 19 be-
schreibend sei. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnah-
me innert Frist.
C.
Mit Datum vom 26. April 2017 erliess die Vorinstanz sodann die endgültige
Schutzverweigerung ("Notification de refus total – règle 18ter.3) [sur motifs
absolus]").
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 an die Vorinstanz stellte die Beschwer-
deführerin einen Antrag auf Weiterbehandlung. Die Beschwerdeführerin
brachte vor, das Zeichen enthalte keinerlei Anspielung auf die Beschaffen-
heit oder den Zweck der beanspruchten Produkte. BETOKONTAKT sei ein
Fantasiezeichen, dessen Präfix BETO- höchstens die im Baugewerbe täti-
gen spanischen und portugiesischen Muttersprachler die Bedeutung "froh-
gelaunter Mistkerl" beimässen. Seine Unterscheidungskraft mit Bezug auf
die beanspruchten Waren müsse – auch vor dem Hintergrund des Gleich-
behandlungsgebots – bejaht werden.
E.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 unterzog die Vorinstanz das Zeichen
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einer erneuten Prüfung und hielt im Wesentlichen an ihren vorherigen Aus-
führungen fest. Sie ergänzte, "BETO" sei eine Mutilation, in der das Wort
Beton erkannt werde. Das Zeichen sei für Waren in Klasse 19 beschrei-
bend hinsichtlich der Art und Zusammensetzung. Betreffend die Waren der
Klasse 1 weise es auf deren Zweckbestimmung hin. Die Beschwerdefüh-
rerin verzichtete erneut auf eine Stellungnahme.
F.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 wies die Vorinstanz das Zeichen für alle
angemeldeten Waren zurück. Zur Begründung hielt sie an ihren bisherigen
Ausführungen fest.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
30. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem hinterlegten
Zeichen der Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren zu ge-
währen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bei BETOKONTAKT
handle es sich um ein originär unterscheidungskräftiges Fantasiezeichen,
das von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Sachbezeichnung,
sondern als Hinweis auf die Beschwerdeführerin verstanden werde, die
den Begriff vor 45 Jahren erfunden habe. Das Zeichen sei nicht beschrei-
bend für die beanspruchten Waren der Klassen 1 und 19, da es sich nicht
in Angaben über die Beschaffenheit derselben erschöpfe. Die Schutz-
fähigkeit werde zudem durch ausländische Eintragungen sowie die eigene
Voreintragung in Swissreg, die im Jahr 2016 gelöscht wurde, indiziert.
H.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
führerin und hielt an ihren Ausführungen fest.
I.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten
stillschweigend verzichtet.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwer-
deführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63
Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Gemäss
Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Ab-
kommen über die Internationale Registrierung von Marken (MMP, SR
0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die – wie
Deutschland und die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP als
auch des Madrider Abkommens über die Internationale Registrierung von
Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA,
SR 0.232.112.3) sind, nur das MMP Anwendung.
2.2 Die Schweiz hat der OMPI gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9sexies Abs. 1
Bst. b MMP eine Schutzverweigerung vor Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung der Ausdehnung dieser Behörde vom In-
ternationalen Büro übersandt worden ist, mitzuteilen. Diese Frist hat die
Vorinstanz vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom
1. November 2016 eingehalten.
2.3 Ein Verbandsland einer international registrierten Marke darf dieser
den Schutz gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP lediglich verweigern, wenn ihr nach
den in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Ei-
gentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ,
SR 0.232.04) genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Re-
gister verweigert werden kann. Gemäss Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 und 3
PVÜ ist dies der Fall, wenn die Marke nicht unterscheidungskräftig ist oder
sich ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzt, die im
Verkehr zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung,
Wert, Ursprungsort der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und
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ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz bean-
sprucht wird, üblich sind. Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom
28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) entspricht dieser zwischenstaatli-
chen Regelung. Rechtsprechung und Lehre legen diese Normen insoweit
übereinstimmend aus (BGE 128 III 454 E.2 "Yukon"; BGE 114 II 371 E. 1
"alta tensione").
3.
3.1 Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Marken-
schutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für be-
stimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut
gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind,
und andererseits Zeichen, welchen die für die Individualisierung der Waren
oder Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungs-
kraft fehlt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges
Eigentum [RKGE] vom 17. Februar 2003, in: sic! 2004 S. 495 E. 2 "Royal
Comfort"; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 116 ff.).
3.2 Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer. Zu
diesen zählen neben Endabnehmern auch Marktteilnehmer vorgelagerter
Stufen (Urteil des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePost-
Select"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Massgeblich für
die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit ist die Sicht der aktuellen und po-
tentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ein virtuel-
les Interesse daran haben, das Zeichen ebenfalls für entsprechende Wa-
ren oder Dienstleistungen zu verwenden (Urteile des BVGer B-3549/2013
vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]"; B-4763/2012 vom 16. Dezem-
ber 2013 E. 2.2 "Betonhülse"; MARBACH, a.a.O., Rz. 258).
3.3 Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind, fehlt die Un-
terscheidungskraft. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei-
nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also
von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich
als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa-
ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich
Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammen-
setzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir-
kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch-
ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5
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"Première"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Lucas
David/Markus Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 2 N. 84).
3.4 Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder
Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen
hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche
Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr der-
art sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erhebli-
chen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denk-
arbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen sind
(BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil
des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cock-
pit"). Die Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann zur Schutzfähigkeit einer
Marke führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeu-
tungen im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen überwiegt und dies zu einer Unbestimmtheit des Aussagege-
halts führt. Dominiert ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, vermag die Möglich-
keit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter
jedoch nicht aufzuheben (Urteil des BVGer B-2999/2011 vom 22. Feb-
ruar 2013 E. 3.3 "Die Post"; B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 4.5 "Jum-
boLine"; B-4710/2014 vom 15. März 2016 E. 3.2 "Shmesse [fig.]").
3.5 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wo-
bei jeder Sprache der gleiche Stellenwert beigemessen wird. Ist eine Marke
aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landes-
sprache schutzunfähig, ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495
E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 477 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Se-
curitas").
3.6 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-
gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-
druck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar
verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-804/2007 vom 4. Dezem-
ber 2007 E. 2 "Delight Aromas [fig.]"; B-5518/2007 vom 18. April 2008
E. 4.2 "Peach Mallow"; B-2854/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3 "Prose-
ries").
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4.
Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei
diejenigen Waren und Dienstleistungen, die an Fachleute und Endkonsu-
ment zugleich vertrieben werden, aus der Sicht der weniger markterfahre-
nen und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen sind (Urteile
des BVGer B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernse-
hen"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous"). Die Vorin-
stanz führt aus, Abnehmer der betreffenden Waren und Dienstleistungen
seien "Durchschnittsabnehmer" und Fachkreise. Die Beschwerdeführerin
bestreitet dies und bringt vor, die beanspruchten Waren würden lediglich
von Fachkreisen aus der Baubranche nachgefragt und zwar mit erhöhter
Aufmerksamkeit. Das Zeichen BETOKONTAKT wird für chemische Pro-
dukte für Bauzwecke (Klasse 1) und nichtmetallische Baumaterialien
(Klasse 19) beansprucht. Diese Waren sind einerseits im Fach- und Gross-
handel erhältlich, aber auch in publikumsoffenen Baumärkten zu finden. Es
handelt sich um Produkte, die von Personen nachgefragt werden, die sich
gewerblich oder privat mit dem Bauen im weiteren Sinn beschäftigen. Hier-
unter fallen einerseits Fachkreise aus der Bauindustrie, andererseits aber
auch hand- und heimwerk affine Privatpersonen. Fraglich ist, mit welchem
Aufmerksamkeitsgrad die Verkehrskreise die betreffenden Waren nachfra-
gen. Sowohl für Privatpersonen als auch für Fachkreise aus der Baubran-
che handelt es sich bei den fraglichen Baumaterialien der Klassen 1 und
19 um Anschaffungen, bei denen aufgrund ihres Einsatzzweckes im Bau-
bereich ein besonderes Augenmerk auf Qualität, Funktion und Beständig-
keit gelegt wird. Der Beschwerdeführerin ist daher im Ergebnis zuzustim-
men, dass die massgeblichen Verkehrskreise die in Frage stehenden Wa-
ren mit einer wenigstens leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachfragen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen den Markenschutz für sämtliche Wa-
ren verweigert, da der Begriff als Sachbezeichnung für die beanspruchten
Waren beschreibend sei. Sie argumentierte, das Zeichen setze sich aus
der mutilierten Form "BETO" des Substantivs Beton sowie dem Substantiv
Kontakt zusammen, was von den massgeblichen Verkehrskreisen in Kom-
bination ohne Gedankenaufwand als Hinweis auf Baumaterialien und die
Zweckbestimmung der beanspruchten Waren verstanden werde. Sie er-
wog, dass das Zeichen daher keinerlei Unterscheidungskraft habe, woran
auch eine Voreintragung des Zeichens in der Schweiz nichts zu ändern
vermöge. Schliesslich bestehe auch kein Anspruch auf Eintragung der
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Marke aufgrund ausländischer Eintragungen, da diese keine präjudizielle
Wirkung auf die Prüfung in der Schweiz hätten.
5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kommt ihrem Zeichen Unter-
scheidungskraft zu. Sie bestreitet die Zugehörigkeit ihres Zeichens zum
Gemeingut, denn BETOKONTAKT sei ein unterscheidungskräftiges Fan-
tasiezeichen und werde aufgrund des jahrelangen Gebrauchs auch von
der Konkurrenz als Hinweis auf die Beschwerdeführerin und nicht als Sach-
bezeichnung verstanden. Sie argumentiert, BETOKONTAKT habe in Be-
zug auf die beanspruchten Waren keinerlei Bedeutung und der Begriff
könne folglich nicht als Hinweis auf die Beschaffenheit oder den Verwen-
dungszweck verstanden werden. Insbesondere sei BETO weder als Wort
noch als Vorsilbe geläufig und es liege auch keine Mutilation vor. Wegen
des fehlenden Buchstabens N, der den Klang des Wortes Beton massge-
blich präge, werde BETO nicht ebendieser Sinngehalt beigemessen. Es sei
ausserdem unverständlich, weshalb die Vorinstanz sich nicht an den nati-
onalen Eintragungsentscheiden einiger EU-Länder ausrichte.
6.
6.1 Das Zeichen BETOKONTAKT ist kein feststehender Begriff, teilt sich
gedanklich aber ohne Gedankenaufwand in BETO und KONTAKT. "Kon-
takt" bedeutet Verbindung oder Berührung (Deutsches Wörterbuch, 9. Auf-
lage, 2011). Der Bestandteil BETO hat keinen Sinngehalt. Er wird aufgrund
der Zusammenschreibung aber als Attribut zu KONTAKT aufgefasst. Ge-
gebenenfalls wird dadurch im Gebrauchszusammenhang auch ein nur da-
rin angedeuteter Sinngehalt verstanden.
Die massgeblichen Verkehrskreise sind betreffend Baumaterialien versiert
(vgl. E. 4) und assoziieren darum leicht Waren aus diesem Segment. Der
vielfältig einsetzbare, häufige und wichtige Baustoff Beton ist ihnen be-
kannt, seine Schreibweise unterscheidet sich von BETO nur durch den an-
gefügten Buchstaben N. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
wird "Beton" in der deutschsprachigen Schweiz mit Betonung auf der ers-
ten Silbe und nasaler Endung ['betɔ̃], auf Französisch "béton" endbetont
[betɔ͂] ausgesprochen. Phonetisch wird das "N" in der Schweiz darum we-
der auf Deutsch noch auf Französisch ausgesprochen und der Markenbe-
standteil "BETO" darum leicht als Assonanz oder zumindest Trunkierung
(Mutilation) von "Beton"/"béton" verstanden. Im Zusammenhang mit den
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für das Zeichen beanspruchten Waren aus dem Bausegment liegt die ge-
dankliche Assoziation von BETO mit "Beton" oder "béton" darum grund-
sätzlich nahe.
"Kontakt" erhält im Zusammenhang mit Beton in Baufachkreisen eine spe-
zifische Bedeutung. Ist beispielsweise der Erosion einer Betonmauer vor-
zubeugen, kann mit einer chemischen Behandlung der sogenannte Kon-
taktwinkel von Flüssigkeiten auf ihrer Oberseite verändert werden (sog.
"Hydrophobierung", Linden/Marquardt [Hrsg.], Ökologisches Baustofflexi-
kon, 4. Aufl. 2018). Als Kontaktwinkel bezeichnen Fachkreise der Baubran-
che den Winkel, den ein Tropfen einer Flüssigkeit, der auf einen Festkörper
trifft, zu dessen Oberfläche bildet. Ist der Kontaktwinkel gross – die Flüs-
sigkeit perlt – wird die Anhaftung von Flüssigkeiten verringert, ist er hinge-
gen klein – die Flüssigkeit breitet sich aus – wird sie vergrössert. Anhand
der Grösse des Kontaktwinkels lässt sich eine Aussage über die Benet-
zungsfähigkeit des Betons treffen, die wiederum dessen Verarbeitungsei-
genschaften bestimmt (MEIKE GALLENMÜLLER, Naturfaserverstärkter Poly-
merbeton, Diss. München 2006, S. 74 f.). Die Grösse des Kontaktwinkels
ist daher ein relevanter Wert für die Weiterverarbeitung von Beton.
Dieser Begriff ist den Fachkreisen geläufig, der Kontaktwinkel wird von an-
gehenden Bauingenieuren und Architekten bereits im Grundlagenstudium
behandelt (vgl. ROLAND BENEDIX, Bauchemie – Einführung in die Chemie
für Bauingenieure und Architekten, 4. Aufl. 2015, S. 144 f.). Ausserdem
werden in Bau- und Hobbymärkten zahlreiche Produkte vertrieben, die die
Verarbeitungsbedingungen von Betonflächen durch Regulation des Saug-
bzw. Haftungsverhaltens des Betons verbessern. Die Aufnahme- und Haft-
fähigkeit ist eine direkte Folge des reduzierten Kontaktwinkels. Diese Pro-
dukte tragen die Sachbezeichnung "Betonkontakt" und sind in der Schweiz
auch in publikumsoffenen Baumärkten wie Hornbach und Bauhaus zu fin-
den. Betonkontakt gibt es von den Marken Baumit, Würth, Wacolit, Pictoco-
lor, Isolbau, DYI Colors, Handelskönig, Prima, Seboprim, Profimur, Profi-
plus und RyFo Colors, Relius, Kemmler, HUMA Farben, Gräfix, Murexin,
Quick-Mix, Profitec, TM Ruberstein, Bauking, Benz Professional, Formel
Pro, Ultipro, Butler, Ebaufix, Gima, Moldan und Alfa (vgl. ,
besucht am 22. April 2019).
6.2 Wird die Bezeichnung BETOKONTAKT für Baumaterialien und -stoffe
der Klassen 1 und 19 verwendet, ist mithin davon auszugehen, dass die
massgeblichen Verkehrskreise darunter ohne besondere Denkarbeit – auf-
grund der unmittelbar entstehenden Assoziation mit dem Baustoff Beton
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und der geläufigen Sachbezeichnung "Betonkontakt" – Produkte vermuten,
die im direkten Zusammenhang mit Baumaterialien und -stoffen stehen.
Dies ist sowohl für chemische Produkte für die Bauindustrie, als auch che-
mische Produkte für den Bau zutreffend (Klasse 1) als auch für nicht-me-
tallische Baumaterialien (Klasse 19) anzunehmen. Das Zeichen BETO-
KONTAKT beschreibt unmittelbar eine mögliche Art und Zweckbestim-
mung der bezeichneten Waren, nämlich dahingehend, dass diese eine
Haftung zwischen Beton oder ähnlichen Untergründen mit anderen Kom-
ponenten herstellen.
6.3 Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Verkehrskreise verstünden
das Zeichen nicht als Hinweis auf die beanspruchten Waren, ist somit un-
zutreffend. Auch die Tatsache, dass sie das Zeichen selbst im Markt einge-
führt und das Wort eigens für ihr Produkt kreiert habe, vermag an dessen
originär beschreibendem Sinngehalt nichts zu ändern. Insbesondere
macht die Beschwerdeführerin auch keine Durchsetzung ihrer Marke unter
Einreichung entsprechender Belege geltend, sodass die Frage nach einer
allfällig derivativen Unterscheidungskraft sich in casu gar nicht erst stellt.
6.4 Soweit die Vorinstanz das Zeichen BETOKONTAKT bundesrechtskon-
form dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbe-
handlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im
Unrecht verlangt werden (Urteile des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezem-
ber 2008 E. 6 "AdRank"; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Fire-
master"). Da die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst keinen An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (Urteile
des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 "Discovery Travel & Ad-
venture Channel"), sich aber auf eine eigene, ältere und gelöschte Marke
bezieht, greift die Gleichbehandlungspflicht vorliegend nicht.
6.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es sei unverständlich,
dass die Vorinstanz sich nicht an Entscheiden anderer europäischer Be-
hörden ausrichte. Ausländische Entscheide haben indessen nach ständi-
ger Praxis keine präjudizielle Wirkung. Nur in Zweifelsfällen kann die Ein-
tragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis als Indiz für die Eintra-
gungsfähigkeit dienen. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der
strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdik-
tionen Schutz gewährt worden sein mag, keinerlei Indizwirkung für den
Ausgang des schweizerischen Markenprüfungsverfahrens zu. Schliesslich
handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Grenzfall, bei dem die aus-
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ländische Prüfungspraxis allenfalls ausschlaggebend für eine Schutzge-
währung hätte sein können (Urteil des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober
2008 E. 5 "Behälterform [3D]").
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Marke BETO-
KONTAKT den Schutz in der Schweiz zu Recht versagt hat. Die Be-
schwerde ist damit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind
Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich
in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streit-
werts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus
der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grund-
sätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenom-
men wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 3'000.– zu beziffern und dem
von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschä-
digung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1059714; Gerichtsurkunde)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Kreter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Mai 2019