B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3226/2011
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
S._______,
vertreten durch Dr. iur. Roland Strauss, Advokat,
Blumenrain 20, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision.
B-3226/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am 3. Oktober 1959 geboren und ist Schweizer Bürger. Er hat in den Jah-
ren 1977 bis 1980 eine Lehre als Spengler-Sanitär absolviert und hier-
nach während rund 7 Jahren auf diesem Beruf gearbeitet (siehe Auszug
aus dem individuellen Konto z.B. in IV-Akt. 168, S. 3). Am 23. Januar
1988 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Basel-
Landschaft zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung, namentlich Berufsberatung und Umschulung auf eine neue
Tätigkeit, an. Als Grund nannte er eine Neurodermitis, an der er seit ei-
nem Jahr am ganzen Körper leide und die besonders beim Schwitzen
auftrete (IV-Akt. 4). Mit Beschluss vom 14. August 1989 anerkannte die
Ausgleichskasse Zürich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 sowie auf eine ganze
Rente ab dem 1. August 1988 (IV-Akt. 28).
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 1989 bewilligte die Ausgleichskasse Zürich die
Kostenübernahme für eine Umschulung zum Heimerzieher (Vorpraktikum
in einem Tagesheim in Basel) und beauftragte die IV-Regionalstelle, die
angeordnete Massnahme zu überwachen (IV-Akt. 18). Mit Präsidialbe-
schluss vom 29. Januar 1992 wurde die berufliche Massnahme erweitert
auf eine Umschulung zum Heimerzieher in der höheren Fachschule im
Sozialbereich, Basel (IV-Akt. 47). Mit Schreiben vom 4. August 1994 teilte
der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse Zürich mit, er habe sein Prak-
tikum krankheitshalber unterbrechen müssen, weshalb sich dieses zeit-
lich entsprechend verlängere. Die Ausbildung bei der höheren Fachschu-
le im Sozialbereich werde ebenfalls länger dauern, da noch seine Ab-
schlussarbeit ausstehend sei, an welcher er derzeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht arbeiten könne. Schliesslich bat er um finanzielle Unter-
stützung durch die schweizerische Invalidenversicherung (IV-Akt. 62).
C.
Im Herbst 1994 reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich aus (IV-Akt.
62, 73). Mit Verfügungen vom 23. Februar 1995 sprach ihm die nunmehr
zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) für die Zeit vom 1. April 1994 bis 30. Juni 1994 eine halbe
Rente sowie mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 eine ganze Rente sowie ei-
ne entsprechende Ehegattenrente zu (IV-Akt. 75f.). Mit Verfügung vom
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Seite 3
18. Dezember 1995 richtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus-
serdem mit Wirkung ab dem 1. November 1995 eine einfache Kinderrente
zu der zugesprochenen ganzen Rente aus (IV-Akt. 81).
D.
Im Zuge des hiernach durchgeführten Revisionsverfahrens kündigte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Juni 1996 die
Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen an, mit der Begründung, auf
Grund der vorliegenden Unterlagen hätten die beruflichen Massnahmen
mit Erfolg abgeschlossen werden können (IV-Akt. 93). Die Ehefrau des
Beschwerdeführers, X._______, teilte am 24. Juni 1996 mit, der Be-
schwerdeführer sei infolge eines lebensbedrohlichen Zustands ins Spital
eingeliefert worden. Er habe auf Grund seiner Hautprobleme eine Sepsis
erlitten und könne deshalb nicht persönlich zum Vorbescheid Stellung
nehmen. Es sei bei der Rentenbeurteilung zu berücksichtigen, dass seine
Umschulung auf Grund krankheitsbedingter Unterbrüche fünf statt der üb-
lichen drei Jahre gedauert habe. Seit der Rentenzusprechung vom
23. Februar 1995 habe sich ausserdem sein Gesundheitszustand weiter
verschlechtert (IV-Akt. 96). Nach Eingang weiterer Arztunterlagen bestä-
tigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 1997 ihren Vorbe-
scheid vom 5. Juni 1996 und hob die bisherigen Rentenleistungen mit
Wirkung ab dem 1. März 1997 auf (IV-Akt. 105).
E.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Marco Giavarini, Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV / IV Re-
kurskommission für Personen im Ausland (IV-Akt. 110). In der Folge gin-
gen bei der Vorinstanz neue medizinische Unterlagen, insbesondere die
Berichte betreffend die neurologische Untersuchung durch (Neuro-) Psy-
chologe lic. phil. B._______ vom 11. April 1997 sowie die dermatologi-
sche Abklärung des Kantonsspitals Basel vom 14. April 1997, ein (IV-Akt.
111-123). Die Vorinstanz unterbreitete diese Unterlagen dem regionalen
ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD), der in seiner Stellungnahme vom
23. Mai 1997 festhielt, der Versicherte sei aktuell nicht in der Lage, seinen
neu erlernten Beruf auszuüben, weshalb die bislang geleistete ganze
Rente vorläufig zu bestätigen sei (IV-Akt. 124). Gestützt darauf verfügte
die Vorinstanz am 28. Mai 1997 die wiedererwägungsweise Zusprechung
einer ganzen Rente ab April 1997 (IV-Akt. 125), woraufhin die Eidgenös-
sische AHV / IV Rekurskommission für Personen im Ausland das Be-
schwerdeverfahren mit Urteil vom 4. Juli 1997 als gegenstandslos gewor-
den abschrieb (IV-Akt. 128).
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 leitete die Vorinstanz ein neues Revisi-
onsverfahren ein (IV-Akt. 135). Nach der Prüfung neuer medizinischer
Unterlagen erklärte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mitteilung
vom 17. Dezember 1998, er habe infolge eines unveränderten Invalidi-
tätsgrades weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akt.
149).
G.
Am 28. August 2002 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
über die Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens (IV-Akt. 153).
Die daraufhin bei der Vorinstanz eingegangenen Arztunterlagen beschei-
nigten einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-Akt. 156-160), wes-
halb die Vorinstanz mit Mitteilung vom 21. Januar 2002 erneut die bishe-
rigen Rentenleistungen bestätigte (IV-Akt. 62).
H.
Nach der Scheidung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und
F._______ per 9. Januar 2006 ersetzte die Vorinstanz mit Verfügungen
vom 31. März 2006 die ursprüngliche Verfügung vom 18. Dezember 1995
(recte: vom 28. Mai 1997) und bestätigte die ganze Rente des Beschwer-
deführers sowie die entsprechende Kinderrente mit Wirkung je ab dem
1. Februar 2006, wobei sie die Rentenbeträge der im individuellen Konto
eingetretenen Änderung anpasste (IV-Akt. 169).
I.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 kündigte die Vorinstanz die Durch-
führung eines weiteren Revisionsverfahrens an (IV-Akt. 170). Der RAD
erläuterte am 7. Juli 2008 zu den im Rahmen der revisionsrechtlichen Ab-
klärungen eingegangenen aktualisierten Unterlagen (IV-Akt. 183-191), es
hätte sich eine zunehmende Herzüberlastung gezeigt, weshalb eine ope-
rative Aortenklappensanierung diskutiert werde. Die neuropsychologi-
schen Defizite demgegenüber seien nicht mehr feststellbar. Er empfahl,
den Verlauf der Herzsituation abzuwarten, an der bisherigen Berentung
festzuhalten und in einer (letztmaligen) vorzeitigen Revision nach etwa
einem Jahr eine MEDAS-Abklärung durchführen zu lassen (IV-Akt. 193).
Entsprechend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Juli
2008 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchs-
beeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die
bisherigen Rentenleistungen bestehe (IV-Akt. 194).
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Seite 5
J.
Die letzte vorzeitige Rentenrevision leitete die Vorinstanz mit Schreiben
vom 5. November 2009 ein (IV-Akt. 196). Sie gab beim Zentrum für Medi-
zinische Begutachtung Basel (im Folgenden: ZMB) am 23. Februar 2010
eine pluridisziplinäre (allgemein internistische, kardiologische und derma-
tologische) Begutachtung in Auftrag (IV-Akt. 204). Das Gutachten erging
am 16. November 2010 und stellte eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich leichten bis höchstens mittelschweren einfachen Tätigkeit ohne
grössere kognitive Beanspruchung sowie besondere Stresssituationen,
vorwiegend in einem kühlen Raum und in einer sauberen Umgebung,
fest. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit sei durch die kognitiven Beeinträchti-
gungen bedingt und gelte ab Ende August 2009 (IV-Akt. 224). Mit Stel-
lungnahme (Rapport final) vom 15. Dezember 2010 stellte der RAD eine
Verbesserung des Gesundheitszustands fest, indem sich der kardiologi-
sche Zustand durch die Operation im Mai 2009 verbessert habe sowie die
kognitiven Störungen abgenommen hätten (IV-Akt. 227). In der Invalidi-
tätsbemessung vom 10. Januar 2011 errechnete die Vorinstanz gestützt
auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten und repetitiven Tätigkeit
sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % einen Inva-
liditätsgrad von 63.54 % (IV-Akt. 228). Gestützt hierauf stellte sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Januar 2011 die Ersetzung
der bisher bezahlten ganzen Rente durch eine Dreiviertelsrente in Aus-
sicht (IV-Akt. 229).
K.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advo-
kat Dr. iur. Roland Strauss, mit Schreiben vom 24. Januar sowie vom
24. Februar 2011 Einwände (IV-Akt. 230, 233). Zur Begründung machte
er geltend, der begutachtende Dermatologe Dr. med. G._______ habe
klar festgestellt, dass er infolge seiner Hautprobleme vollständig arbeits-
unfähig sei, was er in seinem Schreiben vom 21. Mai 2010 (IV-Akt. 232)
bestätigt habe. Unter dem Eventualstandpunkt kritisierte er den durch die
Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich.
L.
In seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 wies der RAD darauf hin,
Dr. med. G._______ habe zwar nicht ausdrücklich erklärt, ob sich seine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die angestammte oder auf
jede berufliche Tätigkeit beziehe. Die Ergänzung "wenn eine Arbeit in
Frage käme, dann nur in einem kühlen Raum ohne Staubbelastung, zum
Beispiel als Lagerist" zeige aber, dass eine gewisse Arbeitsfähigkeit in ei-
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Seite 6
ner angepassten Tätigkeit, welche die funktionellen Einschränkungen auf
Grund der Hautproblematik berücksichtige, zumutbar sei (IV-Akt. 235).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbe-
scheid vom 12. Januar 2011 und ersetzte die bisherige ganze Rente mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2011 durch eine Dreiviertelsrente sowie eine ent-
sprechende Kinderrente.
M.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Ver-
fügung vom 4. Mai 2011 sei aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze In-
validenrente zu entrichten. Zur Begründung macht er geltend, das ZMB
habe Dr. med. G._______ für eine dermatologische Begutachtung beige-
zogen. Dr. med. G._______ habe in dieser wörtlich festgehalten, dass er
(der Beschwerdeführer) von der Hautseite her zu 100 % arbeitsunfähig
sei. Die Ergänzung "wenn eine Arbeit in Frage käme, dann nur in einem
kühlen Raum ohne Staubbelastung, zum Beispiel als Lagerist" gelte nur
unter einer hypothetischen Verbesserung seiner schweren atopischen
Dermatitis. Das ZMB habe mit ihrer Zitierweise, "der Versicherte ist von
der Hautseite sehr behindert", die Kernaussage von Dr. med. G._______
zu seiner Arbeitsfähigkeit verwässert. Im Falle einer Unklarheit hätte das
ZMB Dr. med. G._______ Rückfragen unterbreiten müssen. Die Sach-
verhaltswiedergabe durch das ZMB, auf der die angefochtene Verfügung
basiere, sei damit krass tatsachenwidrig.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2011 beantragt die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Sie führt aus, die wörtliche Aussage von Dr. med.
G._______, wonach der Versicherte von der Hautseite her 100 % ar-
beitsunfähig sei, besage gemäss der Konsenskonferenz des ZMB und
nach Ansicht des RAD, dass der Beschwerdeführer aus dermatologi-
schen Gründen in den früheren Tätigkeiten (als Sanitätsspengler und
Heimerzieher) nicht mehr arbeitsfähig sei, jedoch eine Verweisungstätig-
keit in einem kühlen Raum ohne Staubbelastung ausgeübt werden kön-
ne. Dr. med. G._______ sei geläufig, dass im Sozialversicherungsrecht
die Arbeitsunfähigkeit als die Unfähigkeit, sich im bisherigen Beruf zu be-
tätigen, definiert werde. Wäre der Versicherte für jede berufliche Tätigkeit
voll arbeitsunfähig, hätte Dr. med. G._______ die Ergänzung zu dem zu-
mutbaren Arbeitsumfeld nicht gemacht. Der verwendete Konjunktiv be-
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Seite 7
ziehe sich hierbei offensichtlich auf allfällige weitere, sich aus anderen
Fachgebieten ergebende Einschränkungen.
O.
Der Beschwerdeführer repliziert am 18. Oktober 2011, der von Dr. med.
G._______ verwendete Konjunktiv bei seiner Ergänzung "wenn eine Ar-
beit in Frage käme, dann nur in einem kühlen Raum ohne Staubbelas-
tung, zum Beispiel als Lagerist" zeige, dass die Voraussetzung einer ein-
geschränkten Arbeitsfähigkeit aktuell sicherlich nicht erfüllt sei. Der Gut-
achter habe dem Beschwerdeführer überdies mündlich bestätigt, dass er
angesichts seines dermatologischen Gesundheitszustands für jede Arbeit
zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz habe die einen Interpretati-
onsspielraum offen lassende Formulierung einseitig zu ihren Gunsten
ausgelegt. Eine zweideutige Wortwahl hätte jedoch lediglich Rückfragen
an den Gutachter und nicht eine eigenmächtige Auslegung durch die Vor-
instanz erlaubt. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Aussage des Dermatologen als nicht eindeutig auffasse, sei eine amtliche
Auskunft bei Dr. med. G._______ einzuholen.
P.
In der Duplik vom 1. November 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Ver-
nehmlassung vom 19. September 2011 fest.
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 3. Dezember 2013 mit, es beabsichtige, seine Beschwerde
(teilweise) gutzuheissen und die Angelegenheit zur Abklärung der ihm
angesichts seiner funktionellen Einschränkungen konkret zumutbaren,
angepassten beruflichen Tätigkeiten unter Beizug der Berufsberatung
sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Gleichzeitig gab es ihm die Gelegenheit, zu der vorgesehenen Ver-
fahrenserledigung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde allenfalls zu-
rückzuziehen.
R.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 erklärte sich der Beschwerdefüh-
rer mit der vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigten Verfahrenser-
ledigung einverstanden.
B-3226/2011
Seite 8
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 4. Mai 2011. Ei-
ne Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 4. Mai
2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Da sich sein Wohnsitz in
Frankreich befindet, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen
des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur
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Seite 9
Anwendung (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fal-
lenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine An-
wendung finden die neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/
2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz
und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute:
Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Mai 2011) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen,
die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksich-
tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
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Seite 10
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2011 strittig
ist, ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete-
nen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) ab-
zustellen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die
Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62
N 40).
3.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
3.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V
369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsme-
thode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung
eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheb-
lichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
B-3226/2011
Seite 11
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli-
che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zeugen (siehe BGE 115 V
313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch
gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Stei-
gerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grund-
sätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad ei-
nes Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen
ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche
Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abwei-
chende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschnei-
denden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Da-
bei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse
Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision,
bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festge-
stellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Be-
zug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art.
74quater IVV; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2010 vom 29. Ok-
tober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend wurde der Gesundheitszustand im Rahmen des letzten, mit
Mitteilung vom 21. Juli 2008 abgeschlossenen Revisionsverfahrens mate-
riell überprüft. Daher ist für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers verändert hat und somit ein Revisionsgrund vor-
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Seite 12
liegt, der Sachverhalt im Zeitpunkt jener, in Rechtskraft erwachsenen Mit-
teilung vom 21. Juli 2008 (Ausgangszeitpunkt) mit dem Sachverhalt im
Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 4. Mai 2011 (Refe-
renzzeitpunkt) zu vergleichen.
4.
Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
seit seiner frühen Kindheit an einer schweren, generalisierten atopischen
Dermatitis litt (IV-Akt. 97-100), weshalb er in den Jahren 1990 bis 1995
durch die schweizerische IV-Versicherung vom Spengler-Sanitär zum So-
zialpädagogen umgeschult wurde und er seit Juli 1994 eine ganze Invali-
denrente erhielt (Sachverhalt Bst. B). Hinzu kam daraufhin im Jahr 1996
eine Blutvergiftung (Staphylokokkensepsis), die eine Aortenklappenendo-
carditis nach sich zog (IV-Akt. 124) und negative kognitive Auswirkungen
zeitigte. In einem neuropsychologischen Test vom 11. April 1997 (IV-Akt.
114) wies der Beschwerdeführer in sämtlichen getesteten Bereichen eine
verminderte Leistungsfähigkeit auf. Die wiedererwägungsweise Wieder-
ausrichtung der bisherigen Rentenleistungen vom 28. Mai 1997 durch die
Vorinstanz basierte massgeblich auf diesen Testergebnissen (Sachverhalt
Bst. E). In der Folge nahmen die durch die Aorteninsuffizienz verursach-
ten Herzbeschwerden immer mehr zu. Diese konnten indessen durch ei-
ne Operation mittels Aortenklappenersatz erfolgreich behandelt werden
(IV-Akt. 224; Ziff. 4.4).
Die Vorinstanz begründete die in der angefochtenen Verfügung vorge-
nommene Reduktion der bislang ausgerichteten ganzen Invalidenrente
mit der Einschätzung ihres RAD, wonach ein verbesserter Gesundheits-
zustand vorliege. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 15. Dezem-
ber 2010 diese gesundheitliche Verbesserung aus der, seit der Operation
von Mai 2009 verbesserten kardiologischen Situation sowie einer Ab-
nahme der kognitiven Störungen gefolgert.
Der Beschwerdeführer demgegenüber stellt sich beschwerdeweise auf
den Standpunkt, der durch das ZMB als Teilgutachter beigezogene
Dr. med. G._______ habe ihn aus dermatologischer Sicht zu 100 % ar-
beitsunfähig erklärt, weshalb ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten sei.
5.
Nachfolgend ist deshalb an Hand der wichtigsten, vorliegend relevanten
Medizinalakten zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
B-3226/2011
Seite 13
schwerdeführers seit der rentengewährenden Mitteilung vom 21. Juli
2008 (Bestätigung der bisherigen Rentenleistungen) bis zum Erlass der
streitigen Verfügung vom 4. Mai 2011 insoweit gebessert hat, dass die
Reduzierung der bisher geleisteten ganzen Rente auf eine Dreiviertels-
rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V
198 E 3a, 133 V 108 und 130 V 71).
5.1 Der medizinische Sachverhalt im Ausgangszeitpunkt präsentiert sich
auf Grund der vorliegenden Akten wie folgt:
5.1.1 Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 erklärte Prof. Dr. med.
M._______, Spezialarzt für Neurologie FMH, beim Versicherten liege seit
einer Staphyolococcus aureus-Sepsis mit wahrscheinlicher Endocarditis
von Juni 1996 eine mittelschwere Aorteninsuffizienz vor. Seit dieser Sep-
sis erleide der Versicherte immer wieder Attacken mit heftigen stechen-
den Kopfschmerzen fronto-temporal rechts von rund 10-minütiger Dauer.
Er stellte beim Versicherten folgende Diagnosen:
Status nach Staphylococcensepsis im Juni 1996 mit wahrschein-
licher Endocarditis und seither mittelschwerer Aorteninsuffizienz,
sehr wahrscheinlich kleine embolische ischämische Läsion im
Zusammenhang mit erster Diagnose, entstanden im mantelkan-
tennahen Bereich der rechten Grosshirnhemisphäre mit diskreten
Residuen am linken Bein,
sehr wahrscheinlich symptomatische Migräne mit Aura seit der
ersten Diagnose (Differenzialdiagnose: rezidivierende kardiogene
cerebrale Embolien), atopische Diathese mit schwerer Dermatitis
sowie Asthmabronchiale und Aspirinüberempfindlichkeit.
In den Berichten betreffend die Kontrolluntersuchungen vom 6. Oktober
und 17. November 1998 ergänzte er die Liste um die Diagnose:
aktuell: erneute Verschlechterung der langjährigen Migräne mit
Aura (visuelle und teils Doppelbilder).
Im Bericht vom 18. Juni 1997 befand Prof. Dr. med. M._______ den Ver-
sicherten als (immer noch) zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akt. 183). Am
8. April 1997 erklärte er das EEG als im Rahmen der Norm. Es lägen we-
der ein Herdbefund noch epilepsieverdächtige Potentiale vor (IV-Akt.
187). Gemäss dem Bericht zur Kontrolluntersuchung vom 7. April 2008
leide der Versicherte an einer nicht sehr starken Migräne. Die Kopf-
B-3226/2011
Seite 14
schmerzen würden keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken.
Seit 1997 habe er aber, vermutlich als Folge einer kleinen embolischen
cerebralen Läsion, deutliche neuropsychologische Defizite. Infolge weite-
rer Unklarheiten bezüglich der Gesamtsituation schlug Prof. Dr. med.
M._______ vor, den Versicherten multidisziplinär durch die MEDAS be-
gutachten zu lassen (IV-Akt. 189).
5.1.2 Prof. Dr. med. H._______, Facharzt für Kardiologie FMH, empfahl
im Bericht vom 15. Oktober 2007 eine invasive Abklärung angesichts ei-
ner deutlichen Dilatation der linken Kammer und einer dreizipfligen, leicht
verdickten Aortenklappe mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffi-
zienz. Im Arztbericht zu Handen der Vorinstanz vom 7. De-zember 2007
stellte er die Diagnose einer schweren Aorteninsuffizienz als Status nach
einer Endokarditis der Jahre 1996 und 2005. Als Erzieher sei der Versi-
cherte seit 1994 zu 80 % arbeitsunfähig. Kardial sei der Versicherte aktu-
ell beschwerdearm. Im Januar 2008 würden weitere Untersuchungen
stattfinden (IV-Akt. 186).
5.1.3 Im Bericht der kardiologischen Abteilung des Universitätsspitals
Basel zur Besprechung vom 17. Januar 2008 wurden die nachfolgenden
Diagnosen gestellt:
schwere Aorteninsuffizienz,
o Status nach bakterieller Endokarditis der Aortenklappe
1996,
o Status nach bakterieller Endokarditis der Mitralklappe
2005,
o dilatierter, exzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel
(LVEDD 66mm, LVESD 42mm, EDVI 143ml) mit einer EF
von 53 %, ohne Anhalt für regionale Wandbewegungsstö-
rungen; rechter Ventrikel unauffällig (TTE vom 16. Januar
2008),
o cvRF: keine,
schwerste chronische Neurodermitis mit rezidivierenden Infekten,
Nebennierenrindeninsuffizienz (ED 2005)
o bei chronischer Steroideinnahme,
Polyallergie,
B-3226/2011
Seite 15
o allergologische Abklärung vom 14. April 1997: verschiede-
ne Inhalationsallergene, Tierepithelien, Polinosis, Haus-
staubmilben,
Glaukom beidseitig,
Status nach Katarakta beidseitig,
o operiert 1998.
Auf Grund der schweren exzentrischen Aortenklappeninsuffizienz bestehe
grundsätzlich die Indizierung zur Klappenoperation. Der Versicherte sei
indessen wegen seiner Neurodermitis bezüglich einer Sternum-Instabilität
und späteren Endokarditis sehr gefährdet, weshalb nochmals ein Thera-
pie-Versuch mit ACE-Hemmer durchgeführt werden solle (IV-Akt. 190).
5.1.4 Im Arztbericht zu Handen der Vorinstanz vom 5. Mai 2008 befand
Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und
Hausarzt des Versicherten, der Gesundheitszustand des Versicherten
habe sich seit seiner letzten Untersuchung von Oktober 2002 verschlech-
tert. Der hinsichtlich der Aortenklappeninsuffizienz vorgeschlagene kon-
servative Therapieversuch drohe infolge der multiplen Arzneimittelintole-
ranzen des Versicherten zu scheitern. Bezüglich der Neurodermitis be-
stehe eine grundsätzlich unveränderte Situation. Mit Blick auf die komple-
xe neurologische Symptomatik schliesse er sich der Empfehlung von
Prof. Dr. med. M._______ an, eine MEDAS-Begutachtung einzuholen
(IV-Akt. 191).
5.1.5 In der Stellungnahme vom 7. Juli 2008 stellte RAD-Arzt Dr.
L._______ fest, die vorliegenden Arztberichte würden eine zunehmende
Herzüberlastung infolge der Aorteninsuffizienz zeigen. Hinzu komme eine
leichte Niereninsuffizienz. Die neuropsychologischen Defizite seien offen-
bar verschwunden oder vordergründig nicht mehr feststellbar, wie aus
den Berichten der Dres. med. C._______ und M._______ hervorgehe. Er
empfahl mit der Einholung der durch die behandelnden Ärzte empfohle-
nen MEDAS-Begutachtung noch ein Jahr zuzuwarten, um den Verlauf der
Herzsituation abzuwarten.
5.2 Über die Entwicklung des medizinischen Gesundheitszustands des
Versicherten und dessen Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung vom 4. Mai 2011 erteilen nachfolgende Unterlagen Aus-
künfte:
B-3226/2011
Seite 16
5.2.1 Im Gutachten des ZMB vom 16. November 2010 stellten die Gut-
achter zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit:
atopische Dermatitis, ED: 1987, unter Cortisonbehandlung, zur
Zeit wenig aktiv,
Status nach Aortenklappenersatz mit Bioprothesenimplantation
und Tricuspidalklappenrekonstruktion wegen Endocarditis und
Aortenklappeninsuffizienz vom 14. Mai 2009,
Status nach einer rezidivierenden Sepsis bei Endocarditis mit
o unspezifischen nichtvestibulären Schwindelbeschwerden,
o kognitiven Störungen auf der Grundlage einer möglichen
septischen Embolisierung (Differenzialdiagnose: organi-
sche Persönlichkeitsstörung)
und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
anamnestisch bronchiales Asthma,
Rhino-Conjunktivitis pollinosa bei Sensibilisierung vom Soforttyp
auf Hausstaubmilben, Tierepithelien und mehrere Pollen,
Kontaktsensibilisierung auf Hausstaubmilben, Katzenepithel und
Pollen,
Status nach Glaukomoperation von März 2009,
Status nach beidseitiger Kataraktoperation 1999,
rezidivierende Migräne mit Aura,
o Differenzialdiagnose:
symptomatische Migräne nach Sepsis,
arterielle Hypertonie.
Ab 2007 sei eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands des Versicherten festgestellt worden, die schliesslich zum Aorten-
klappenersatz im Jahr 2009 geführt habe. Diese Operation sei sehr er-
folgreich gewesen, die körperliche Leistungsfähigkeit habe sich kontinu-
ierlich verbessert und die verschiedenen Kontrollen der Herzfunktion gute
bis normale Befunde ergeben. Diesbezüglich habe sich die Arbeitsfähig-
keit des Versicherten gegenüber 2008 deutlich verbessert. Auch die kog-
nitiven Defizite seien in den letzten Jahren besser geworden. Es bestehe
B-3226/2011
Seite 17
aber nach wie vor eine mässige, kognitiv bedingte Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe die Hauterkrankung, die nur mit an-
dauernder Einnahme von Cortison einigermassen unter Kontrolle stehe.
Diesbezüglich habe sich in den letzten Jahren nichts geändert. Die Tätig-
keit als Heimerzieher beziehungsweise Sozialpädagoge sei dem Versi-
cherten auf Grund der aktuellen gesundheitlichen Situation nach wie vor
unzumutbar. In einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren
einfachen Tätigkeit ohne grössere kognitive Beanspruchung sowie be-
sondere Stresssituationen, die vorwiegend in einem kühlen Raum und in
einer sauberen Umgebung durchgeführt wird, sei der Versicherte ab Ende
August 2009 zu 50 % arbeitsfähig (IV-Akt. 224).
5.2.2 Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 berichtete der Dermatologe
Dr. med. G._______, Verfasser des dermatologischen Teilgutachtens des
ZMBs, der Versicherte leide seit dem 17. Lebensjahr an einer massiven
Neurodermitis. Derzeit bestehe eine Erythrodermie mit massivem, stark
invalidisierendem Juckreiz, der sich bei Schwitzen verstärke. Als medizi-
nische Massnahme schlug er die Ersetzung der Dauer-Cortison-Therapie
durch ein neueres Immunsupressivum vor. Von der Hautseite her sei der
Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Wenn eine Arbeit in Frage käme,
dann nur in einem kühlen Raum ohne Staubbelastung, zum Beispiel als
Lagerist. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 ergänzte er, der Versicher-
te habe ihn erneut wegen seiner Neurodermitis aufgesucht. An seiner für
das ZMB erstellten Beurteilung vom 18. Mai 2010 habe sich seither nichts
geändert. Die beschriebene erythrodermatische Neurodermitis bestehe
nach wie vor im Gesicht und am Rumpf. Auch die damalige Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit aus dermatologischer Sicht gelte unverändert.
5.2.3 Mit Stellungnahme (Rapport final) vom 15. Dezember 2010 stellte
der RAD eine Verbesserung des Gesundheitszustands fest, indem sich
der kardiologische Zustand durch die Operation im Mai 2009 verbessert
habe sowie die kognitiven Störungen abgenommen hätten (IV-Akt. 227).
6.
Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren, auf das Gutachten
des ZMB vom 16. November 2010 könne nicht abgestellt werden, da die-
ses die Beurteilung des Dermatologen Dr. med. G._______ falsch wie-
dergebe. Jener habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
festgestellt. Das ZMB habe diese Beurteilung zu Unrecht als eine volle
Arbeitsunfähigkeit lediglich in der bisherigen Tätigkeit aufgefasst.
B-3226/2011
Seite 18
Die Feststellungen von Dr. med. G._______ zur Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers wurden unter vorangehender Erwägung 5.2.2 wörtlich
wiedergegeben. Die Ergänzung, "eine Arbeit in einem kühlen Raum ohne
Staubbelastung wäre allenfalls denkbar", ist mit einer vollen Arbeitsunfä-
higkeit in jeglicher Hinsicht nicht zu vereinen. Vielmehr geht die Vorin-
stanz zu Recht davon aus, dass sich der angegebene Grad einer vollen
Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die bisherige Tätigkeit des Be-
schwerdeführers beziehen konnte. Damit zeigt die Ergänzung, wonach
eine Arbeit in einem kühlen Raum ohne Staubbelastung, zum Beispiel als
Lagerist, möglich wäre, die funktionellen Einschränkungen des Be-
schwerdeführers e contrario auf. Eine aus dermatologischer Sicht zumut-
bare Verweisungstätigkeit hat damit Staubbelastung und zu warme
Raumtemperatur zu meiden und ist dann zumutbar, wenn die weiteren
gesundheitlichen Beschwerden dies erlauben. So ist die, durch das ZMB
für ein besseres Verständnis gewählte Formulierung "der Versicherte ist
von der Hautseite her sehr behindert" nicht zu beanstanden. Das ZMB
hat in seiner Konsensbesprechung des Internisten und Allgemeinmedizi-
ners Dr. med. R._______, des Neurologen Prof. Dr. med. W._______ und
des Psychiaters Dr. med. V._______, im Konsens der übrigen am Gut-
achten beteiligten Ärzten diese funktionellen Einschränkungen in der Ge-
samtbeurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Versicherten berück-
sichtigt. Die Vorinstanz durfte damit für die Beurteilung des aktuellen
Gesundheitszustands auf das – auch im Übrigen den in der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts aufgestellten Voraussetzungen an ein Gutach-
ten genügende (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) – Gutachten des ZMB vom
16. November 2010 abstellen.
7.
7.1 Eine Veränderung des Gesundheitszustands ist dem Gutachten des
ZMB vom 16. November 2010 zu entnehmen in Bezug auf die Herzprob-
lematik. Nach der erfolgreichen Operation im Jahr 2009 waren keine kar-
dialen Beschwerden mehr festzustellen. Unverändert verblieb hingegen
die arterielle Hypertonie. Gemäss dem kardiologischen Teilgutachten ist
der Beschwerdeführer lediglich noch für schwere Tätigkeiten (nach Tho-
racotomie) arbeitsunfähig. Damit ist grundsätzlich eine Verbesserung des
aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in kardialer Hin-
sicht gegenüber jenem des Jahres 2008 anzunehmen. Zu beachten ist
indessen, dass sich die Herzproblematik erst ab dem Jahr 1996 entwi-
ckelt hatte und erstmals ansatzweise in der Verfügung vom 28. Mai 1997
mitberücksichtigt worden ist. Die Diagnose der schweren Aorteninsuffi-
zienz demgegenüber wurde erstmals im Revisionsverfahren, welches mit
B-3226/2011
Seite 19
der vorliegend als Ausgangszeitpunkt dienenden Mitteilung vom 21. Juli
2008 abgeschlossen wurde, erwähnt. Bis zu dem Zeitpunkt hat der Be-
schwerdeführer seit Juli 1994 während 14 Jahren eine ganze Invaliden-
rente bezogen, ohne dass die Herzproblematik hierfür ursächlich gewe-
sen wäre. Damit kann auch die operative Verbesserung dieser Gesund-
heitseinschränkung nicht ohne Weiteres zu einer Anpassung der bisheri-
gen Rentenleistungen führen.
7.2 Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands wird in dem
Gutachten alsdann durch eine Abnahme der kognitiven Defizite des Be-
schwerdeführers gefolgert. Die durch den Teilgutachter Dr. med.
B._______, (Neuro-) Psychologe, durchgeführten Tests hätten in den Be-
reichen Bilden von Arbeitsstrategien für visuelles Material, Arbeitstempo,
visuell-motorische Koordination, planmässiges Vorgehen und visuelle
Merkfähigkeit durchschnittliche Resultate ergeben, was im Vergleich zu
dem bereits im Jahr 1997 durch Dr. med. B._______ erfassten Leis-
tungsprofil, in welchem keine Resultate im Normbereich gelegen hätten,
deutlich besser sei. Indessen bestünden auch aktuell grösstenteils deut-
lich unterdurchschnittliche Resultate (IV-Akt. 224).
In der Untersuchung vom 11. April 1997 bei Dr. med. B._______ de-
monstrierte der Beschwerdeführer beim Hamburg-Wechsler-Intelligenz-
Test eine knapp durchschnittliche Rechenfähigkeit (rechnerisches Den-
ken). Seine Fähigkeit, Arbeitsstrategien zu bilden (Mosaik-Test), ent-
sprach dem Durchschnitt. In den Gebieten der auditiven Merkfähigkeit
(Zahlen nachsprechen) und des Arbeitstempos (Zahlen-Symbol-Test) er-
zielte der Beschwerdeführer demgegenüber unterdurchschnittliche Resul-
tate. Das Ergebnis des Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Tests insgesamt
wurde als unterdurchschnittlich eingestuft. Der Aufmerksamkeits-
Belastungstest zeigte eine sehr starke Beeinträchtigung der Leistungsfä-
higkeit des Beschwerdeführers. Im Benton-Test erreichte der Beschwer-
deführer lediglich zwei richtige Lösungen bei 15 Fehlern, was auf eine
starke Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit schliessen lasse. Im
Diagnosticum für Cerebralschädigung ergab sich ausserdem eine starke
Beeinträchtigung der Speicher- und Abruffähigkeit für figurales und inner-
lich gesprochenes Zahlenmaterial. Der Verbal-Learning-Test deckte
schliesslich eine starke Beeinträchtigung der Speicherfähigkeit auf. Die
Ergebnisse der einzelnen Tests insgesamt waren je deutlich unterdurch-
schnittlich (IV-Akt. 114).
B-3226/2011
Seite 20
Im Vergleich hierzu wies der Beschwerdeführer in der Untersuchung von
Dr. med. B._______ vom 26. Juli 2010 einige verbesserte Werte auf. So
erbrachte er im Hamburg-Wechsler-Intelligenz-Test nicht nur beim Bilden
von Arbeitsstrategien, sondern auch in den Gebieten des Arbeitstempos
und der visuell-motorischen Koordination (Zahlen-Symbol-Test) durch-
schnittliche Leistungen. Auf dem Gebiet der Merkfähigkeit war ihm nach
einer anfänglichen unterdurchschnittlichen Leistung bei entsprechender
Hilfestellung eine knapp durchschnittliche Leistung möglich. Die Kopfre-
chenfähigkeit des Beschwerdeführers erwies sich zwar als unterdurch-
schnittlich, immerhin war er aber in der Lage, den Lösungsweg korrekt
vorzugeben. Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test verblieben die Resul-
tate deutlich unterdurchschnittlich. Der Benton-Test zeigte einen Normal-
wert des Beschwerdeführers für seine Leistungs- und Altersgruppe auf,
was einer guten Merkfähigkeit für figurales Material im Kurzzeitgedächtnis
entspreche. Im Verbal-Learning-Test vermochte der Beschwerdeführer
nur wenige Wörter der Ausgangsliste wiederzuerkennen, womit seine
Leistungen der Merkfähigkeit für Wörter ebenfalls deutlich unterdurch-
schnittlich verblieb. Neben den Tests des Jahres 1997 führte Dr. med.
B._______ bei seiner zweiten Untersuchung vom 26. Juli 2010 zusätzli-
che Tests durch. Die Testung mittels Cosi-Würfel ergab eine unterdurch-
schnittliche nonverbale Merkspanne für Bewegungsabläufe. Es fand sich
zudem ein mögliches Problem im Bereich der Konzentration (ein Fehlver-
such). Der Farbe-Wort-Interferenztest nach Perret deckte eine kognitive
Verlangsamung und Interferenzstabilität auf. Die komplexe Figur von Rey
konnte der Beschwerdeführer planmässig und vollständig kopieren. Der
langfristige Abruf war jedoch lediglich in den Umrissen gegeben. Im Test
Textgedächtnis Form A konnte sich der Beschwerdeführer lediglich an ei-
ne unterdurchschnittliche Menge von Textelementen erinnern. Sowohl im
unmittelbaren als auch im langfristigen Abruf waren seine Leistungen
sehr deutlich unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer konnte sich
alsdann an lediglich 19 % der LGT 3 Gegenstände erinnern, was einer
ebenfalls unterdurchschnittlichen Merkfähigkeit für Gegenstände entspre-
che. Die Design Fluency zeigte ein mengenmässig gutes figurales Mate-
rial, bei Störmerkmalen in qualitativer Hinsicht in der Form von Perseve-
rationen. Die Word Fluency schliesslich ergab eine mengenmässig knapp
genügende, in qualitativer Hinsicht jedoch durch einige Perseverationen
gestörte Autoproduktion für Wörter (IV-Akt. 224, S. 31-35).
Insgesamt ist damit eine teilweise Verbesserung der kognitiven Fähigkei-
ten des Beschwerdeführers gemäss der (detaillierteren) Untersuchung
des Jahres 2010 im Vergleich zu den Ergebnissen des Jahres 1997 fest-
B-3226/2011
Seite 21
zustellen. So verbesserten sich die im Jahr 1997 insgesamt unzureichen-
den Resultate des Beschwerdeführers im Hamburg-Wechsler-Intelligenz-
Test auf im Jahr 2010 insgesamt durchschnittliche Werte. Auch der Ben-
ton-Test ergab Normalwerte für die Leistungs- und Altersgruppe des Be-
schwerdeführers. Bei den Rechenaufgabe konnte er aktuell immerhin den
Lösungsweg richtig vorgeben. Die neuen Test des Jahres 2010 zeigten
ausserdem eine mengenmässig, nicht aber qualitativ gute Design und
Word Fluency. Demgegenüber verblieb die Erinnerungsfähigkeit in Bezug
auf Wörter, Zahlen, Gegenstände und Bewegungsabläufe unterdurch-
schnittlich.
7.3 In dermatologischer Hinsicht bestätigte das Gutachten des ZMB vom
16. November 2010 eine unveränderte, generalisierte Erythrodermie bei
atypischer Dermatitis. Diese hindert den Beschwerdeführer jedoch au-
genscheinlich nicht daran, in seinem Privatleben selbst ein Auto zu len-
ken, spazieren zu gehen sowie sein Sozialleben zu pflegen (siehe Sys-
temanamnese im Gutachten vom 16 November 2010, Ziffer 3.4). Damit
ist die Feststellung des dermatologischen Teilgutachters Dr. med.
G._______, die Ausübung einer seinen gesundheitlichen Einschränkun-
gen angepassten beruflichen Tätigkeit sei nicht gänzlich ausgeschlossen,
nicht von der Hand zu weisen. Nachdem dem Beschwerdeführer seit Juli
1994 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf Grund seiner Haut-
problematik bescheinigt und daraufhin in den späteren Rentenverfügun-
gen ab Mai 1997 diese volle Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch weitere
Erkrankungen begründet wurde (vgl. die vor dem Bekanntwerden neuer
gesundheitlicher Einschränkungen durch die Vorinstanz beabsichtigte
Rentenaufhebung mit der [nicht in Rechtskraft getretenen] Verfügung vom
21. Januar 1997, in Sachverhalt Bst. D), ist diesbezüglich eine seit den
ursprünglichen Rentenverfügungen vom 23. Februar 1995 ergangene
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (respektive Verbesserung der Verwert-
barkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit) durch eine bessere An-
passung an die mit der Hautproblematik einhergehenden Einschränkun-
gen ersichtlich (vgl. E. 3.1 Abs. 2). Eine genaue zeitliche Festlegung des
Eintritts dieser Besserung ist vorliegend mangels entsprechender Hinwei-
se in den medizinischen Unterlagen nicht möglich und auch nicht nötig,
da die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf Grund der Angaben im Gutachten des
ZMB vom 16. November 2010 hinreichend bestimmt werden kann (E. 7.4
Abs. 2).
7.4 Nach dem Gesagten ist eine revisionsrechtlich relevante Verbesse-
rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festzustellen, in-
B-3226/2011
Seite 22
dem seine kognitiven resp. neuropsychologischen Einschränkungen teil-
weise nachgelassen haben und er sich an seinen dermatologischen Ge-
sundheitszustand besser anpassen konnte.
Die im Gutachten des ZMB vom 16. November 2010 vorgenommene Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit berücksichtigt
einerseits, dass der Beschwerdeführer in kardialer Hinsicht seit der Re-
habilitation von Ende August 2009 nur noch für schwere Arbeiten einge-
schränkt ist und allfällige berufliche Tätigkeiten auf Grund seiner Haut-
problematik in einem kühlen, staubfreien respektive sauberen Raum
stattzufinden haben. Andererseits trägt das dem Beschwerdeführer als
zumutbar erachtete Arbeitspensum von 50 % sowie das Kriterium einer
stressfreien Umgebung ohne grössere kognitive Beanspruchung den
zwar in einigen Bereichen verbesserten, jedoch nach wie vor bestehen-
den kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung. Ins-
gesamt überzeugt damit das im erwähnten Gutachten beschriebene Leis-
tungsprofil, wonach dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis
höchstens mittelschwere einfache Tätigkeit ohne grössere kognitive Be-
anspruchung, vorwiegend in einem kühlen Raum und in einer sauberen
Umgebung, ohne besondere Stresssituationen zu 50 % zumutbar ist. In
seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 übernahm der RAD diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie der funktionellen Einschränkun-
gen unverändert.
8.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, welche Verweisungstätigkeit (-en) der
Beschwerdeführer auf Grund dieses Leistungsprofils noch ausüben könn-
te und sowie anschliessend gegebenenfalls den resultierenden Invalidi-
tätsgrad zu errechnen.
8.1 Hierzu sind vorab die gesetzlichen sowie in der Rechtsprechung ent-
wickelten Anforderungen an den erforderlichen Konkretisierungsgrad hin-
sichtlich einer zumutbaren Verweisungstätigkeit sowie die Modalitäten der
Bemessung des Invaliditätsgrades aufzuzeigen.
8.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
B-3226/2011
Seite 23
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
8.1.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Inva-
lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.
Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen
dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeich-
net er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer ver-
schiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt
sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK
1991 S. 320 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob ein eine valide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis-
sen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie-
bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenhei-
ten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu
stellen (AHI 1998 S. 287 mit Hinweis auf Omlin, Die Invalidität in der obli-
gatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 208). Bei der Be-
stimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch zumutba-
ren Einkommens darf jedoch auch nicht von realitätsfremden Einsatz-
möglichkeiten ausgegangen werden (Urteil I 546/03 des Bundesgerichts
vom 3. August 2005, E. 5.1.2 mit Hinweis), weshalb die arbeitsmedizini-
schen Einschätzungen grundsätzlich den Fachleuten der Berufsberatung
zur Bezeichnung konkreter Berufe zu unterbreiten sind (vgl. BGE 107 V
20 E. 2b). Auf die Einholung einer berufsberaterischen Einschätzung darf
dann in einem Einzelfall abgesehen werden, wenn aus medizinischer
Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen
generell zumutbar sind und aus den ärztlichen Abklärungen und Be-
schreibungen hinreichend klar hervorgeht, dass dem Versicherten auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen
stehen (vgl. Urteil V. vom 27. April 2006, I 588/05, E. 5.2).
8.1.3 Während es die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
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Seite 24
arbeitsunfähig ist sowie welche Arbeitsleistungen von ihr erwartet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen), ist somit die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Per-
son in Frage kommen, demgegenüber von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
Zwischen Mediziner und Berufsberater ist eine enge, sich gegenseitig er-
gänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt sagt, inwiefern der Ver-
sicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Lei-
den eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der
Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten des
Versicherten wesentlich sind (so etwa, ob der Versicherte sitzend oder
stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss,
ob er Lasten heben und tragen kann usw.). Der Berufsberater dagegen
sagt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen
Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versi-
cherten in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück-
fragen beim Arzt erforderlich sind (vgl. BGE 107 V 20 E. 2b).
8.2 Im Anhang zu seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 kreuzte
der RAD folgende Tätigkeiten als dem Beschwerdeführer zumutbare
Verweisungstätigkeit an:
nicht qualifizierter Arbeiter, Handwerker in einer Fabrik im Allge-
meinen,
Empfangschef, Abwart / Aufseher eines Gebäudes oder einer
Baustelle,
Park- oder Museumswächter,
Lagerist / Materialwirtschafter,
Fahrzeugkurier für kleine Lieferungen,
Verkauf via Korrespondenz / Telefon / Internet, sofern die erforder-
lichen Kenntnisse vorhanden sind,
Verkäufer im Allgemeinen (in einem Laden, einer grossen Ver-
kaufsfläche, einem Kiosk oder Tankstellenshop),
Reparateur kleinerer Geräte / Hausartikel,
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Kassierer (sitzende Tätigkeit),
Ticketverkäufer (sitzende Tätigkeit),
Registrierung, Klassierung und Archivierung von Dokumenten,
Verteilung der internen Post, Kommissionär,
Empfangschef (sitzende Tätigkeit),
Telefonist (sitzende Tätigkeit),
Eingabe von Daten / Scannvorgänge (sitzende Tätigkeit),
jede andere Tätigkeit, welche die angegebenen funktionellen Ein-
schränkungen berücksichtigt.
Damit hat der RAD sämtliche der auf dem Formular vorgedruckten mögli-
chen Beispiele von Verweisungstätigkeiten angekreuzt. Es handelt sich
hierbei jeweils um leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne
grössere kognitive Belastungen oder Stresssituationen, welche den funk-
tionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers in kardialer und kogni-
tiver Hinsicht Rechnung tragen. Demgegenüber liess der RAD die derma-
tologischen Anforderungen an eine zumutbare berufliche Tätigkeit, wel-
che in einer kühlen, staubfreien respektive sauberen Umgebung verlau-
fen sollte, völlig unberücksichtigt. So findet die Tätigkeit des Aufsehers ei-
ner Baustelle mit Sicherheit nicht in einer staubfreien und sauberen Um-
gebung statt. Ebenfalls ist zu bezweifeln, dass zum Beispiel die Tätigkei-
ten eines Empfangschefs, eines Verkäufers oder eines Telefonisten in ei-
nem kühlen Raum ausgeführt werden. Wie vorangehend unter E. 8.13
dargelegt, obliegt die Bestimmung einer zumutbaren Tätigkeit denn auch
nicht dem RAD, sondern der Verwaltung respektive der durch diese bei-
gezogenen Berufsberatung.
8.3 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2011 erklärte die Vorin-
stanz, der Beschwerdeführer vermöge gemäss ihren Abklärungen wieder
eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben, ohne
jedoch diese zumutbare Verweisungstätigkeit zu konkretisieren. In der In-
validitätsbemessung (Einkommensvergleich) vom 10. Januar 2011 nannte
sie als zumutbare Verweisungstätigkeiten allgemein leichte und repetitive
Tätigkeiten und basierte das Invalideneinkommen auf die Durchschnitts-
werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bun-
desamts für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Total, Anforderungsprofil 4, Spal-
te Männer. Wie bereits der RAD liess auch die Vorinstanz bei diesem
Vorgehen die aus dermatologischer Sicht bestehenden funktionellen Ein-
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schränkungen, wonach der Beschwerdeführer lediglich in einer kühlen,
staubfreien respektive sauberen Umgebung arbeiten kann, unberücksich-
tigt.
8.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (nur) bei Versi-
cherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte
Arbeiten verrichten können, in der Regel vom durchschnittlichen monatli-
chen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tä-
tigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) der Tabellenlöhne
gemäss der LSE auszugehen.
Vorliegend weist der Beschwerdeführer verschiedene funktionelle Ein-
schränkungen auf. So kann er lediglich noch einer leichten bis höchstens
mittelschweren einfachen Tätigkeit ohne grössere kognitive Beanspru-
chung, vorwiegend in einem kühlen Raum und in einer sauberen Umge-
bung, ohne besondere Stresssituationen nachgehen (E. 7.4). Die Vorin-
stanz ist deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwer-
deführer generell noch leichte Tätigkeiten zuzumuten seien. Vielmehr lie-
gen neben dem Erfordernis einer leichten bis höchstens mittelschweren
Tätigkeit mehrere weitere funktionelle Einschränkungen vor, womit die
Vorinstanz nicht allgemein auf das Anforderungsprofil 4 der Tabellenlöhne
abstellen durfte. Gleichfalls ist den vorliegenden Medizinalakten nicht zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auf dem hypothetisch ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres genügend zumutbare Tätigkeiten of-
fen ständen. Ganz im Gegenteil ist eine konkrete, sämtliche funktionelle
Einschränkungen des Beschwerdeführers klar berücksichtigende, auf
dem Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhandene berufliche Tätigkeit
nicht auf Anhieb erkennbar und wurde denn auch durch die Vorinstanz
nicht exemplarisch angegeben. Damit durfte die Vorinstanz vorliegend
nicht von der Einholung einer berufsberaterischen Einschätzung zur Er-
mittlung der dem Beschwerdeführer auf Grund seines, durch das ZMB
erstellten Leistungsprofils noch zumutbaren beruflichen Tätigkeiten abse-
hen.
9.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge-
stellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli-
che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Vorliegend fehlt in den vorinstanzlichen Akten eine Stellungnahme der
Berufsberatung zu den dem Beschwerdeführer konkret zumutbaren, sei-
nen funktionellen Einschränkungen angepassten beruflichen Tätigkeiten.
Die durch die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich vom 10. Januar
2011 berücksichtigte Verweisungstätigkeit einer einfachen und repetitiven
Tätigkeit überzeugt nicht, da diese insbesondere das in dermatologischer
Hinsicht bestehende Erfordernis eines kühlen, staubfreien respektive
sauberen Arbeitsraumes nicht garantiert. Eine Rückweisung an die Vorin-
stanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch unter dem Gesichts-
punkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt
bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom
4. Mai 2011 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit diese die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren
beruflichen Tätigkeiten unter Beizug eines Berufsberaters abkläre. An-
schliessend hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich unter Berück-
sichtigung einer konkreten, dem Beschwerdeführer zumutbaren Verwei-
sungstätigkeit zwecks Invaliditätsbemessung durchzuführen. Falls keine
zumutbare Verweisungstätigkeit umschrieben werden kann, ist weiterhin
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen unter Gewährung der
bisherigen Rentenleistungen.
10.
Die Vorinstanz hat es im vorliegenden Fall überdies unterlassen, vorfra-
geweise zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind, be-
vor sie über die Renteneinstellung im Rahmen der Revision verfügt hat;
dies wäre namentlich vor der Aufhebung der Invalidenrente des Be-
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schwerdeführers, der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits
seit über 15 Jahren eine ganze Invalidenrente bezog, erforderlich gewe-
sen (Urteil Bundesgericht 9C_228/2010 vom 26. April 2011, Präzisierung
der Rechtsprechung gemäss Urteil Bundesgericht 9C_163/2010 vom
25. März 2011).
Nach der Abklärung der dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch
zumutbaren beruflichen Tätigkeit (-en) mit Hilfe der Berufsberatung wird
die Vorinstanz entsprechend – bevor sie gegebenenfalls erneut eine Re-
duzierung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente
verfügt – die Verwertbarkeit der wiedergefundenen Arbeitsfähigkeit zu
prüfen haben. Mit anderen Worten wird abzuklären sein, ob dem Be-
schwerdeführer ein erfolgreicher beruflicher Wiedereinstieg in eine der
durch die Berufsberatung zu bezeichnenden zumutbaren Verweisungstä-
tigkeiten im Sinne der Selbsteingliederung möglich sein wird. Allenfalls
wird sie in diesem Zusammenhang über das Ergreifen von zumutbaren
Eingliederungsmassnahmen zu befinden haben (vgl. Art. 8ff., insbes. Art.
9 Abs. 1, und 15ff. IVG). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil I 831/05
des Bundesgerichts vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
11.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückwei-
sung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 500.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist.
12.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit
Kostennote vom 13. Dezember 2013 macht der Rechtsvertreter ein Ho-
norar von Fr. 2'095.70 (inklusive Auslagen) geltend. Dieser Betrag er-
scheint angesichts des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ange-
messen und ist der Vorinstanz aufzuerlegen. Nicht zu entschädigen ist
demgegenüber die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und
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Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG
SR 641.20).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
4. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer-
deverfahren mit Fr. 2'095.70 zu entschädigen, zahlbar nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel
des Schreibens des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Dezember 2013