B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3226/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], mit Verfügung vom
19. Januar 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
170 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 128 Diensttage absol-
vierte;
dass der Beschwerdeführer auf dem Gesuchsformular für die Zulassung
zum Zivildienst, mit dem Informationsblatt zum Schreiben des Regional-
zentrums vom 26. Januar 2011 und anlässlich des Einführungskurses zum
Zivildienst am 12. April 2011 über die jährliche Einsatzpflicht informiert
wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Regionalzentrums Rüti
(Vorinstanz) vom 14. September 2016 an seine Einsatzpflicht im Jahr 2017
erinnert und aufgefordert wurde, bis am 15. Januar 2017 eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und des-
halb durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Januar 2017 unter neuer
Fristansetzung bis zum 10. Februar 2017 diesbezüglich gemahnt wurde;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 erfolglos
kontaktierte, dieser sich jedoch kurze Zeit später telefonisch meldete und
ankündigte, er werde ein Dienstverschiebungsgesuch einreichen;
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. März 2017 ein Gesuch um
Dienstverschiebung einreichte, in dem er ausführt, er habe mit seinem Ar-
chitekturbüro […] den offenen Projektwettbewerb […] für den Neubau des
Schulhauses […] gewonnen; als Gesamtleiter sei er für die Planung des
neuen Schulhauses zuständig und als Inhaber des Planungsbüros würde
er sehr viel Verantwortung tragen, weshalb er sich insbesondere in der An-
fangsphase bis Anfang 2018 keine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst
leisten könne; er würde versuchen, die noch verbleibenden Diensttage im
Jahr 2018 und 2019 zu leisten;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März
2017 dazu aufforderte, bestimmte Dokumente nachzureichen und mehrere
Fragen zu beantworten; insbesondere wurde er dabei dazu aufgefordert,
darzulegen, welche konkrete Notlage entstehen würde, wenn er im Jahr
2017 einen Zivildiensteinsatz von 26 Tagen leisten würde; ausserdem
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sollte er aufzeigen, wie unvorhergesehene Absenzen seinerseits in Bezug
auf das Projekt abgedeckt sind;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2017 erklärte, es
sei für ihn als Gesamtleiter der Planung des Neubaus Schulhaus […] und
als Inhaber und Gründer des beauftragten jungen Architekturbüros […] ins-
besondere bis Anfang 2018 sehr wichtig, dass er gegenüber seinen Mitar-
beitern, der Bauherrschaft […] und allen weiteren Projektbeteiligten seine
Verantwortung wahrnehmen könne; eine mehrwöchige Absenz für den Zi-
vildienst erscheine ihm unmöglich; der Beschwerdeführer erklärte weiter,
er werde sich bemühen, Anfang 2018 26 Tage Zivildienst zu leisten;
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2017 das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Dienstverschiebung ablehnte, weil der Beschwerde-
führer nicht habe darlegen können, dass die Abwesenheit für ihn und sein
Unternehmen zu einer Notsituation führen würde; der Beschwerdeführer
habe die mit Schreiben vom 14. März 2017 gestellten Fragen nur unvoll-
ständig beantwortet, weshalb keine Notlage erkennbar sei; überdies
könne, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer
Wiederholungskurse, nicht gesagt werden, dass die Abwesenheit während
26 Tagen für den Beschwerdeführer und sein Unternehmen eine übermäs-
sige Härte darstelle;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 19. Mai 2017 telefonisch
kontaktierte und dieser insbesondere mitteilte, er hätte erneut einen Pro-
jektwettbewerb gewonnen; die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer
daraufhin auf, die neue Situation per E-Mail zu schildern;
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 per E-Mail ein Gesuch um
Wiedererwägung einreichte, wobei er vorbringt, er hätte zwei grosse Pro-
jektwettbewerbe gewonnen, weshalb seine Anwesenheit in der Startphase
sehr wichtig und zwingend sei; eine mehrwöchige Absenz für den Zivil-
dienst erscheine ihm unmöglich; überdies erwähnt der Beschwerdeführer,
er würde im Juni 2017 zum ersten Mal Vater, was auch weitere Kapazitäten
binden werde;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Mai 2017
mitteilte, sein Gesuch um Wiedererwägung sei abgelehnt worden, da die
Betreuung eines neuen Projekts keinen neuen Grund darstelle;
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dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juni 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangt und sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuches um Dienst-
verschiebung beantragt; im Wesentlichen bringt er vor, er habe mit seinem
jungen Architekturbüro zwei Projektwettbewerbe gewonnen, weshalb
seine Anwesenheit in der Startphase sehr wichtig und zwingend sei und er
sich keine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst leisten könne; überdies
würde er bald Vater, was weitere Kapazitäten seinerseits erfordern werde;
er wolle sich jedoch nicht vor dem Zivildienst drücken und seine verblei-
benden 42 Diensttage werde er gerne im Jahr 2018 und 2019 leisten;
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Zentralstelle)
mit Stellungnahme vom 10. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde be-
antragt; dabei bringt die Zentralstelle vor, der Beschwerdeführer hätte nicht
substantiiert dargelegt, welche konkreten Konsequenzen zu gewärtigen
wären bzw. welche Notlage entstehen würde, falls er im Kalenderjahr 2017
einen Zivildiensteinsatz von 26 Tagen leisten würde; überdies habe der Be-
schwerdeführer den geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund be-
wusst selber gesetzt, indem er seine Dienstpflicht im Jahr 2017 nicht in die
persönliche Lebens- und Karriereplanung einbezogen hat; betreffend das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser bald Vater werde,
bringt die Zentralstelle vor, die dienstlichen mit den familiären Verpflichtun-
gen abzustimmen sei eine Aufgabe, die von jedem militär- oder zivildienst-
pflichtigen Schweizer gelöst werde müsse;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ge-
wahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
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dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze
mit ihnen abspricht; die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderli-
chen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a
Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,
SR 824.01]);
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV);
dass die zivildienstpflichtige Person ab dem Jahr, in dem sie das 27. Al-
tersjahr vollendet, jährlich Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen
Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a
Abs. 1 ZDV);
dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Kar-
riereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten
frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des BVGer
B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 12 und B-9/2015 vom 19. März 2015
S. 5);
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV); das Gesuch hat eine Begründung, die nötigen Beweismittel
sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet
werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV);
dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (vgl.
Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.w.H. sowie
B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1);
dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV ein Gesuch um Dienst-
verschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:
"a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wich-
tige Prüfung ablegen muss;
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b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Dienst-
tage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn
das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vor-
gesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärzt-
liche Untersuchung anordnen;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten
Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten
würde.";
dass demgegenüber ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem
dann abzulehnen ist, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV
vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV);
dass der Beschwerdeführer nicht genau erwähnt, welche Dienstverschie-
bungsgründe seiner Ansicht nach gegeben sind, jedoch davon auszuge-
hen ist, dass er sich auf den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentli-
chen Härte gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV beruft;
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmungen nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann an-
erkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehöri-
gen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile
des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9; B-402/2016 vom 15. Juni
2016 E. 2.4);
dass sich der Beschwerdeführer, trotz ausdrücklicher Aufforderung eine
allfällige durch eine Absenz von 26 Tagen entstehende Notlage darzulegen
(vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2017), in seinen diversen Ein-
gaben an die Vorinstanz sowie auch in seiner Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht im Wesentlichen darauf beschränkt, vorzubringen, er habe
mit seinem jungen Architekturbüro zwei Projektwettbewerbe gewonnen,
weshalb seine Anwesenheit in der Startphase zwingend sei und er sich
keine mehrwöchige Absenz für den Zivildienst leisten könne;
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dass er jedoch nichts geltend macht, aus dem sich auf eine effektive Not-
lage schliessen liesse, wie etwa dass es sich bei seinem Büro um einen
Kleinstbetrieb handeln würde, dessen gesamte Betriebsstruktur resp. Be-
stand durch seine Abwesenheit gefährdet wäre (Urteil des BVGer
B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016 S. 8);
dass soweit der Beschwerdeführer schliesslich, ohne allenfalls zur Diskus-
sion stehende konkrete Probleme darzulegen, auf seine baldige Vater-
schaft hinweist, festzuhalten ist, dass die Aufgabe, die dienstlichen mit den
familiären Verpflichtungen abzustimmen, von jedem militär- oder zivil-
dienstpflichtigen Schweizer gelöst werden muss (Urteile des BVGer
B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 5 und B-6281/2009 vom 7. Mai 2010
E. 6.3.2);
dass die Leistung eines Zivildiensteinsatzes von 26 Tagen im Jahr 2017 für
den Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen zwar zweifellos
belastend und mit Organisationsaufwand verbunden ist, in casu aber nichts
vorliegt, dass auf eine Härtefall im Sinne der Rechtsprechung schliessen
liesse;
dass daher mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass hier keine
Gründe vorliegen, die eine Dienstverschiebung rechtfertigen könnten;
dass die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 51075; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben;
Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Stefan Tsakanakis
Versand: 23. August 2017